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Koninklijk Besluit van 13 juni 2000
gepubliceerd op 05 juli 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging inzonderheid van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet en van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000450
pub.
05/07/2000
prom.
13/06/2000
ELI
eli/besluit/2000/06/13/2000000450/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

13 JUNI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging inzonderheid van de wet van 12 juni 1991 op het consumentenkrediet en van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 11 februari 1994 betreffende de vervollediging van de omzetting van de tweede bankrichtlijn in het Belgische recht, - van artikel 10 van de wet van 6 juli 1994 tot wijziging van de wet van 17 juni 1991 tot organisatie van de openbare kredietsector en van het bezit van de deelnemingen van de openbare sector in bepaalde privaatrechtelijke financiële vennootschappen, alsook van de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de kredietinstellingen, - van de wet van 13 april 1995 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet, - van de wet van 13 maart 1998 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet en tot wijziging van de wet van 13 april 1995 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet, - van artikel 14 van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen, - van de artikelen 56 en 57 van de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 11 februari 1994 betreffende de vervollediging van de omzetting van de tweede bankrichtlijn in het Belgische recht; - van artikel 10 van de wet van 6 juli 1994 tot wijziging van de wet van 17 juni 1991 tot organisatie van de openbare kredietsector en van het bezit van de deelnemingen van de openbare sector in bepaalde privaatrechtelijke financiële vennootschappen, alsook van de wet van 22 maart 1993 op het statuut van en het toezicht op de kredietinstellingen; - van de wet van 13 april 1995 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet; - van de wet van 13 maart 1998 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet en tot wijziging van de wet van 13 april 1995 tot wijziging van de wet van 4 augustus 1992 op het hypothecair krediet; - van artikel 14 van de wet van 5 juli 1998 betreffende de collectieve schuldenregeling en de mogelijkheid van verkoop uit de hand van de in beslag genomen onroerende goederen; - van de artikelen 56 en 57 van de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 13 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 11. FEBRUAR 1994 - Gesetz zur Vervollständigung der Umsetzung der zweiten Bankenrichtlinie in belgisches Recht ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Ein Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut wird in das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit eingefügt: « Art. 43bis - § 1 - Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft unterstehen und die aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsstaat Hypothekarkredite gewähren dürfen, dürfen über Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Artikel 1 erwähnte Hypothekarkreditverträge abschliessen, ohne vorab vom Versicherungskontrollamt eingetragen worden zu sein.

Sobald die Kommission für das Bank- und Finanzwesen gemäss den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates des Instituts informiert wird, dass dieses Institut in Artikel 1 erwähnte Hypothekarkreditverträge abschliessen will, teilt sie dies dem Versicherungskontrollamt mit und übermittelt ihm die relevanten Angaben, die ihr von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates zugesandt worden sind.

Das Versicherungskontrollamt informiert die betreffenden Institute über die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die seines Wissens von allgemeinem Interesse sind, und über die Verpflichtung, die vom König aufgrund von Artikel 43 § 5 des vorliegenden Gesetzes bestimmten Unterlagen dem Versicherungskontrollamt vor Abschluss der in Artikel 1 erwähnten Hypothekarkreditverträge vorzulegen.

Das Kontrollamt bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Unterlagen.

Ist das Kontrollamt der Ansicht, dass die vorgelegten Unterlagen den Bestimmungen allgemeinen Interesses des vorliegenden Gesetzes entsprechen, registriert es das betreffende Institut als Hypothekenunternehmen und notifiziert dies dem Institut; eine Abschrift wird der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zugesandt.

Die Registrierung wird auszugsweise im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht.

In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb eines Monats ab dem Datum der Empfangsbestätigung darf das Institut die angekündigten Tätigkeiten aufnehmen, nachdem es das Kontrollamt davon in Kenntnis gesetzt hat.

Ist das Kontrollamt der Ansicht, dass die vorgelegten Unterlagen den Bestimmungen allgemeinen Interesses des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechen, notifiziert es dies dem Institut.

Berücksichtigt das Institut diese Notifizierung nicht, kann das Kontrollamt, nachdem es die Kommission für das Bank- und Finanzwesen über seine Absicht informiert hat, dem Institut verbieten, in Artikel 1 erwähnte Hypothekarkreditverträge abzuschliessen. Dieser Beschluss wird dem Institut per Einschreiben notifiziert; eine Abschrift wird der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zugesandt. Gegen diesen Beschluss kann gemäss Artikel 43 § 8 Beschwerde eingereicht werden. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 sind ebenfalls anwendbar auf die in Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Finanzinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Hypothekarkredite gewähren. § 3 - Stellt das Versicherungskontrollamt fest, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut, das einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft untersteht und in Artikel 1 erwähnte Hypothekarkreditverträge abschliesst, die Bestimmungen allgemeinen Interesses des vorliegenden Gesetzes nicht einhält, fordert es dieses Institut auf, innerhalb der von ihm bestimmten Frist der festgestellten Situation abzuhelfen.

Ist nach Ablauf dieser Frist keine Abhilfe geschaffen worden, kann das Versicherungskontrollamt, nachdem es die Kommission für das Bank- und Finanzwesen über seine Absicht informiert hat und unbeschadet des Artikels 75 § 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute dem Institut verbieten, neue in Artikel 1 erwähnte Hypothekarkreditverträge abzuschliessen. Dieser Beschluss wird dem Institut per Einschreiben notifiziert; eine Abschrift wird der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zugesandt. Gegen diesen Beschluss kann gemäss Artikel 43 § 8 Beschwerde eingereicht werden.

Das Versicherungskontrollamt kann alle geeigneten Massnahmen auferlegen, um die Rechte der Kreditnehmer zu wahren. § 4 - Artikel 53 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen ist anwendbar auf Verwalter, Direktoren, Geschäftsführer und Beauftragte eines Instituts, das in Artikel 1 erwähnte Kreditverträge abschliesst, ohne aufgrund von § 1 Absatz 4 und 5 [sic, zu lesen ist: Absatz 5 und 6] dazu berechtigt zu sein oder unter Verstoss gegen das Verbot, das das Kontrollamt aufgrund der Paragraphen 1 und 3 auferlegt hat. » Art. 2 - Artikel 74 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ebenfalls von der Zulassung befreit sind Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft unterstehen und die aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsstaat Verbraucherkredite gewähren dürfen, und in Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Finanzinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Verbraucherkredite gewähren. Artikel 75bis ist anwendbar auf diese Institute, wenn sie über Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Artikel 2 erwähnte Kreditverträge abschliessen wollen. » Art. 3 - Ein Artikel 75bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 75bis - § 1 - Sobald die Kommission für das Bank- und Finanzwesen gemäss den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates eines in Artikel 74 Absatz 3 erwähnten Instituts informiert wird, dass dieses Institut in Artikel 2 erwähnte Kreditverträge abschliessen will, teilt sie dies dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten mit und übermittelt ihm die relevanten Angaben, die ihr von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates zugesandt worden sind.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten informiert die betreffenden Institute über die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die seines Wissens von allgemeinem Interesse sind.

Die betreffenden Institute müssen dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten vorab die Vertragsmuster und alle nachträglichen Änderungen der Vertragsmuster vorlegen. Die betreffenden Institute müssen ebenfalls die in Artikel 75 § 3 Nr. 2, 4 und 5 vorgesehenen Verpflichtungen eingehen. Der Minister bestätigt unverzüglich den Empfang dieser Unterlagen.

Ist der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten der Ansicht, dass die Vertragsmuster den Bestimmungen allgemeinen Interesses des vorliegenden Gesetzes entsprechen, registriert er das betreffende Institut als Kreditgeber und notifiziert dies dem Institut; eine Abschrift wird der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zugesandt.

Die Registrierungsnummer gilt als in Artikel 14 § 3 Nr. 2 vorgesehene Zulassungsnummer.

In Ermangelung einer Notifizierung innerhalb eines Monats ab dem Datum der Empfangsbestätigung darf das Institut die angekündigten Tätigkeiten aufnehmen, nachdem es den Minister der Wirtschaftsangelegenheiten davon in Kenntnis gesetzt hat.

Ist der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten der Ansicht, dass die vorgelegten Vertragsmuster den Bestimmungen allgemeinen Interesses des vorliegenden Gesetzes nicht entsprechen, notifiziert er dies dem Institut.

Berücksichtigt das Institut diese Notifizierung nicht, kann der Minister, nachdem er die Kommission für das Bank- und Finanzwesen über seine Absicht informiert hat, dem Institut verbieten, in Artikel 2 erwähnte Kreditverträge abzuschliessen. Dieser Beschluss wird dem Institut per Einschreiben notifiziert; eine Abschrift wird der Kommission für das Bank- und Finanzwesen zugesandt. Gegen diesen Beschluss kann gemäss Artikel 80 Beschwerde eingelegt werden. § 2 - Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten legt jedes Jahr die Liste der im vorliegenden Artikel erwähnten Kredit- und Finanzinstitute fest. Artikel 76 ist entsprechend anwendbar. § 3 - Stellt der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten fest, dass ein Kredit- oder Finanzinstitut, das einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft untersteht und in Artikel 2 erwähnte Kreditverträge abschliesst, die Bestimmungen allgemeinen Interesses des vorliegenden Gesetzes nicht einhält, fordert er dieses Institut auf, innerhalb der von ihm bestimmten Frist der festgestellten Situation abzuhelfen.

Ist nach Ablauf dieser Frist keine Abhilfe geschaffen worden, kann der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten nach Einholung der Stellungnahme der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und unbeschadet des Artikels 75 § 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute dem Institut verbieten, neue in Artikel 2 erwähnte Kreditverträge abzuschliessen.

Dieser Beschluss wird dem Institut per Einschreiben notifiziert. Gegen diesen Beschluss kann gemäss Artikel 80 Beschwerde eingelegt werden. » Art. 4 - Ein Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut wird in Artikel 101 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes hinzugefügt: « c) der Verwalter, Geschäftsführer oder Direktor eines Kredit- oder Finanzinstituts, das in Artikel 2 erwähnte Kreditverträge abschliesst, ohne aufgrund von Artikel 75bis § 1 Absatz 4 und 5 dazu berechtigt zu sein oder unter Verstoss gegen das Verbot, das der Minister aufgrund von Artikel 75bis §§ 1 und 3 auferlegt hat, ».

Art. 5 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 55 vom 10. November 1967 zur Regelung der Rechtsform der auf Mietfinanzierung spezialisierten Unternehmen wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Artikel 2 wird § 1.2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Von der Zulassung befreit sind Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft unterstehen und die aufgrund ihres nationalen Rechts in ihrem Herkunftsstaat Mietfinanzierungs- oder Leasinggeschäfte tätigen dürfen, und in Artikel 78 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Finanzinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich diese Geschäfte tätigen.

Sobald die Kommission für das Bank- und Finanzwesen gemäss den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates informiert wird, dass ein in Absatz 1 erwähntes Institut Mietfinanzierungs- oder Leasinggeschäfte über Errichtung einer Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätigen will, teilt sie dies dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten mit und übermittelt ihm die relevanten Angaben, die ihr von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates zugesandt worden sind.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten registriert die betreffenden Institute und informiert sie über die durch oder in Ausführung des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen Bestimmungen, die seines Wissens von allgemeinem Interesse sind. » Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wer gewerbsmässig die in Artikel 1 beschriebenen Tätigkeiten ausübt, ohne vom Minister der Wirtschaftsangelegenheiten zugelassen oder registriert worden zu sein oder ohne den Bedingungen für diese Zulassung oder Registrierung zu entsprechen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis sechs Monaten und mit einer Geldstrafe von 200 bis 50 000 Franken oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Februar 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER FINANZEN 6. JULI 1994 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.Juni 1991 zur Organisation des öffentlichen Kreditsektors und des Besitzes der Beteiligungen des öffentlichen Sektors an bestimmten privatrechtlichen Finanzgesellschaften und des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) Art. 10 - Artikel 51 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 51 - § 1 - Wenn eine in Artikel 50 erwähnte Schuldforderung an ein oder von einem Institut für Anlagen in Schuldforderungen im Sinne des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte abgetreten oder verpfändet wird, sind die Artikel 5 Absatz 1 und 2 und 92 Absatz 2 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 nicht anwendbar auf diese Abtretung oder Verpfändung. Der Zedent oder Verpfänder der Schuldforderung muss auf Antrag Dritter die notwendigen Auskünfte in bezug auf die Identität des Zessionars oder Pfandgläubigers erteilen. § 2 - Ein im Rahmen einer bevorrechtigten Krediteröffnung oder Hypothekarkrediteröffnung gewährter Vorschuss kann abgetreten werden.

In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall gelten die Vorrechte und Sicherheiten, die die Krediteröffnung sichern, ebenfalls zugunsten des Zessionars, ungeachtet der Höhe des aufgrund der Krediteröffnung noch geschuldeten Betrags. Der abgetretene Vorschuss wird mit Vorrang vor den nach der Abtretung im Rahmen der Krediteröffnung gewährten Vorschüssen gezahlt.

Das Recht auf Nutzung der Krediteröffnung wird in Höhe des vom Kreditnehmer wegen des abgetretenen Vorschusses noch geschuldeten Betrags ausgesetzt. Der Zedent kann jederzeit verlangen, vom Zessionar über den im vorhergehenden Absatz erwähnten geschuldeten Betrag informiert zu werden. § 3 - Der Urkunde über die Einwilligung in die Streichung oder Verringerung wird eine für gleichlautend erklärte Abschrift der oder ein für gleichlautend erklärter wörtlicher Auszug aus der privatschriftlichen Urkunde über die Abtretung beigefügt. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Juli 1994 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 13. APRIL 1995 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Wenn ein oder mehrere variable Zinssätze bestimmt worden sind, gelten für jeden dieser Zinssätze folgende Regeln: 1. Der Zinssatz muss sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.2. Der Zinssatz darf sich nur bei Ablauf festgelegter Perioden von mindestens einem Jahr ändern.3. Die Änderung des Zinssatzes muss an Schwankungen eines Referenzindexes gebunden sein;dieser muss aus einer Reihe Referenzindexe gewählt werden, deren Liste, Berechnungsmodus und Wahlmöglichkeiten der König auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank, der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Versicherungskontrollamts, nachdem dieses den Versicherungsausschuss konsultiert hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. 4. Der ursprüngliche Zinssatz wird zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bestimmt.Bei Ablauf der in der Bestellungsurkunde festgelegten Perioden entspricht der Zinssatz der Summe des vereinbarten Referenzindexes, der im Laufe des Kalendermonats vor dem für die Änderung des Zinssatzes festgelegten Datum veröffentlicht wird, und einer in der Bestellungsurkunde bestimmten Marge. 5. Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung von Nummer 6 muss in der Bestellungsurkunde bestimmt werden, dass Schwankungen des Zinssatzes sowohl nach oben als auch nach unten auf eine bestimmte Abweichung im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz begrenzt sind, wobei diese Abweichung nicht grösser sein darf bei Erhöhung als bei Senkung des Zinssatzes. In der Bestellungsurkunde kann ebenfalls bestimmt werden, dass der Zinssatz sich nur ändert, wenn die Schwankung nach oben oder unten im Verhältnis zum Zinssatz der vorhergehenden Periode eine bestimmte Mindestabweichung erreicht. 6. Wenn die Dauer der ersten Periode weniger als drei Jahre beträgt, darf eine Erhöhung des Zinssatzes weder dazu führen, dass der im zweiten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als den Gegenwert eines Prozentpunkts pro Jahr erhöht, noch dass der im dritten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als den Gegenwert von zwei Prozentpunkten pro Jahr erhöht. § 2 - a) Falls der Zinssatz sich ändert und Kapital getilgt wird, werden die Beträge der periodischen Lasten zum neuen Zinssatz gemäss den Bestimmungen der Bestellungsurkunde berechnet.

In Ermangelung solcher Bestimmungen werden die periodischen Lasten entsprechend der Restschuld und der Restlaufzeit gemäss der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet. b) Falls der Zinssatz sich ändert und kein Kapital getilgt wird, werden die Zinsen zum neuen Zinssatz gemäss der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet. § 3 - Zeitpunkte, Bedingungen und Modalitäten der Änderung des Zinssatzes und der beziehungsweise die vereinbarten Referenzindexe müssen in der Bestellungsurkunde angegeben werden. § 4 - Ändert sich der Zinssatz, muss die Änderung dem Kreditnehmer spätestens an dem Tag mitgeteilt werden, ab dem der neue Zinssatz angewandt wird. Gegebenenfalls muss der Mitteilung kostenlos ein neuer Tilgungsplan beigefügt werden, der für die Periode bis zur nächsten eventuellen Änderung des Zinssatzes die in Artikel 21 § 1 erwähnten Angaben und für die darauffolgenden Jahre den jährlich zu entrichtende Betrag an Zinsen und Kapitaltilgung und die Restschuld enthält. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 2 - Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird durch einen Paragraphen 3 und einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Unbeschadet der Gültigkeit von Wechseln und Eigenwechseln als Handelspapieren sind die Ausstellung von Wechseln und die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits auch unter folgenden Bedingungen erlaubt: a) Jedes Wertpapier muss an Order des Kreditgebers mit Angabe seiner vollständigen Identität ausgegeben werden.b) Der Gesamtbetrag, der auf dem beziehungsweise den Wertpapieren vermerkt ist, das beziehungsweise die zur Repräsentierung ein und desselben Hypothekarkredits ausgegeben wird beziehungsweise werden, darf das Kapital des Kredits nicht übersteigen.c) Eine Ausstellung von Wechseln oder Zeichnung von Eigenwechseln im Rahmen des vorliegenden Paragraphen muss in einer privatschriftlichen oder authentischen Urkunde, die Teil der Bestellungsurkunde des Kredits ist, festgestellt werden.In dieser Urkunde werden das Ausgabedatum und die jeweiligen Beträge der Wertpapiere vermerkt. In der Bestellungsurkunde muss ausserdem ausdrücklich bestimmt werden, dass die Ausstellung von Wechseln oder die Zeichnung von Eigenwechseln zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits nur unter den in Artikel 20 vorgesehenen Bedingungen erlaubt ist und dass bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen der Kreditnehmer aufgrund von Artikel 31 Anrecht auf Rückzahlung der aufgelaufenen Zinsen des Kreditvertrags hat. d) Im vorliegenden Paragraphen erwähnte Wertpapiere können nur an ein Hypothekenunternehmen, das Titel II des vorliegenden Gesetzes unterliegt, indossiert werden.Diese Einschränkung und die in § 4 Buchstabe a) erwähnte Verpflichtung müssen vom Kreditgeber bei der ersten Indossierung auf den betreffenden Wertpapieren vermerkt werden. § 4 - Unbeschadet der Gültigkeit dieser Wertpapiere als Handelspapiere unterliegt die Vorlegung zwecks Zahlung von Wertpapieren, die zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits ausgegeben worden sind, folgenden Bedingungen: a) Der Begünstigte eines Wertpapiers darf dieses Wertpapier nur zwecks Zahlung vorlegen, nachdem er gegebenenfalls den Betrag des Wertpapiers durch Teilquittierung mindestens auf einen Betrag reduziert hat, der dem fälligen Betrag der zum Zeitpunkt dieser Vorlegung im Rahmen des Kredits verbleibenden Restschuld entspricht ohne Berücksichtigung des Indossaments von Wertpapieren, die zur Repräsentierung dieses Kredits ausgestellt worden sind.b) Im Hinblick auf die Anwendung von Buchstabe a) des vorliegenden Paragraphen verpflichtet der Kreditgeber sich dazu, einem Indossatar des Wertpapiers auf einfachen Antrag die Auskünfte zu erteilen, anhand deren der fällige Betrag der Restschuld ermittelt werden kann. Unbeschadet eines eventuellen Regresses seitens des Kreditgebers gegen einen Indossatar eines Wertpapiers, das zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits ausgegeben worden ist, wird eine vom Kreditnehmer auf Vorlage eines derartigen Wertpapiers geleistete Zahlung auf die im Rahmen dieses Kredits verbleibende Restschuld angerechnet und hat ihrer Höhe entsprechend befreiende Wirkung für den Kreditnehmer dem Kreditgeber gegenüber. Der Indossatar kann den Kreditnehmer daran hindern, weiterhin an den Kreditgeber zu zahlen. » Art. 3 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 31 - Wer einen Wechsel oder Eigenwechsel zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits zeichnen lässt oder ein derartiges Wertpapier zwecks Zahlung vorlegt, ohne die Bestimmungen von Artikel 20 einzuhalten, muss dem Kreditnehmer die aufgelaufenen Zinsen des Kreditvertrags zurückzahlen. » Art. 4 - Artikel 34 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Mit denselben Strafen wird belegt, wer einen Wechsel oder Eigenwechsel zur Repräsentierung eines Hypothekarkredits zeichnen lässt oder ein derartiges Wertpapier zwecks Zahlung vorlegt, ohne die Bestimmungen von Artikel 20 einzuhalten. » Art. 5 - Die Überschrift von Titel III desselben Gesetzes wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Titel III -Abtretung von bevorrechtigten Schuldforderungen und Hypothekenforderungen und besondere Formen der Hypothekenbestellung ».

Art. 6 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 50 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf alle Schuldforderungen, die durch eine Hypothek gesichert sind, und auf alle Schuldforderungen, die durch ein Vorrecht auf ein unbewegliches Gut gesichert sind, ob diese Schuldforderungen in Titel I des vorliegenden Gesetzes erwähnt sind oder nicht. » Art. 7 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: 1.In § 1 werden nach den Wörtern « Artikel 5 » die Wörter « Absatz 1 und 2 » gestrichen. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall » durch die Wörter « In dem im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Fall » ersetzt. Art. 8 - Ein Artikel 51bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 51bis - § 1 - Eine Hypothek darf als Sicherheit für zukünftige Schuldforderungen bestellt werden, vorausgesetzt, dass die gesicherten Schuldforderungen zum Zeitpunkt der Hypothekenbestellung bestimmt oder bestimmbar sind; das Rangverhältnis der Hypothek wird am Tag ihrer Eintragung festgelegt, ungeachtet der Zeitpunkte, zu denen die gesicherten Schuldforderungen entstehen. § 2 - Wenn eine Hypothek bestellt wird als Sicherheit für zukünftige Schuldforderungen, die während eines unbestimmten Zeitraums entstehen können, oder als Sicherheit für Schuldforderungen aus einem unbefristeten Vertrag, kann die Person, zu deren Lasten eine derartige Hypothek eingetragen ist, oder der Drittinhaber des mit der Hypothek belasteten Guts die Hypothek jederzeit per an den Gläubiger gerichtetes Einschreiben mit Rückschein kündigen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei und höchstens sechs Monaten.

Die Kündigungsfrist setzt ein an dem Datum der Zustellung des Rückscheins.

Für zukünftige Schuldforderungen hat die Kündigung zur Folge, dass die Hypothek nur noch gesicherte Schuldforderungen, die bei Ablauf der Kündigungsfrist bestehen, sichert. Was unbefristete Verträge betrifft, sichert die Hypothek nur noch Schuldforderungen aus der Ausführung dieser Verträge, die bei Ablauf der Kündigungsfrist bestehen.

Die Person, die die Hypothek kündigt, kann verlangen, dass der Gläubiger ihr schriftlich das Inventar der bei Ablauf der Kündigungsfrist noch gesicherten Schuldforderungen mitteilt. § 3 - Falls ein und dieselbe Hypothek mehrere Schuldforderungen sichert, von denen eine gemäss Artikel 51 § 1 abgetreten wird, wird diese Schuldforderung mit Vorrang vor den nach der Abtretung entstandenen Schuldforderungen gezahlt. » Art. 9 - Artikel 53 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 53 - Unbeschadet des Artikels 31 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute ist eine Abtretung von in Artikel 50 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Schuldforderungen im Rahmen einer Fusion, Übernahme oder Aufspaltung von Unternehmen oder im Rahmen der Einbringung oder des Verkaufs von Hypothekentätigkeit seitens eines Unternehmens, das Titel II des vorliegenden Gesetzes unterliegt, durch ihre auf Betreiben des Kontrollamts erfolgende Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt allen Dritten gegenüber wirksam. » Art. 10 - Die Artikel 1 bis 4 des vorliegenden Gesetzes treten an dem Datum und gemäss den Modalitäten, die der König bestimmt, in Kraft.

Die Artikel 5 bis 8 des vorliegenden Gesetzes treten sechs Wochen nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Diese Artikel sind anwendbar auf Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen wurden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 13. April 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 13. MÄRZ 1998 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4.August 1992 über den Hypothekarkredit und zur Abänderung des Gesetzes vom 13.

April 1995 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird Nummer 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 4. « Zinssatz »: der Satz, der als Prozentsatz pro Periode ausgedrückt ist und zu dem die Zinsen für dieselbe Periode berechnet werden; jede Senkung oder Erhöhung der Kreditkosten aus gleich welchem Grund, die in Kapitel III des vorliegenden Titels nicht erwähnt ist, muss bei der Berechnung des Zinssatzes berücksichtigt werden, ».

Art. 3 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - § 1 - Wenn die Variabilität des Zinssatzes vereinbart worden ist, darf es pro Kreditvertrag nur einen Zinssatz geben. Für diesen Zinssatz gelten folgende Regeln: 1. Der Zinssatz muss sowohl nach oben als auch nach unten schwanken.2. Der Zinssatz darf sich nur bei Ablauf festgelegter Perioden von mindestens einem Jahr ändern.3. Die Änderung des Zinssatzes muss an Schwankungen eines Referenzindexes gebunden sein;dieser muss aus einer Reihe Referenzindexe gewählt werden im Verhältnis zur Dauer der Perioden der Zinssatzänderung.

Die Liste und der Berechnungsmodus der Referenzindexe werden vom König auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank, der Kommission für das Bank- und Finanzwesen und des Versicherungskontrollamts, nachdem dieses den Versicherungsausschuss konsultiert hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt. 4. Der ursprüngliche Zinssatz ist der Zinssatz, zu dem die Zinsen berechnet werden, die der Kreditnehmer bei der ersten Zinszahlung zu entrichten hat.5. Der ursprüngliche Wert des Referenzindexes ist der des Kalendermonats vor dem Datum des in Artikel 14 erwähnten Angebots.In Abweichung von dieser Regel müssen Hypothekenunternehmen, die Titel II des vorliegenden Gesetzes unterliegen, jedoch den Wert des Referenzindexes benutzen, der in ihrem Tarif der Zinssätze für die entsprechende Kreditart angegeben ist. In diesem Fall ist der Wert des Referenzindexes der des Kalendermonats vor dem Datum dieses Tarifs. 6. Nach Ablauf der in der Bestellungsurkunde festgelegten Perioden entspricht der Zinssatz für die neue Periode dem ursprünglichen Zinssatz zuzüglich der Differenz zwischen dem Wert des im Kalendermonat vor dem Datum der Änderung veröffentlichten Referenzindexes und dem ursprünglichen Wert dieses Referenzindexes. Ist der ursprüngliche Zinssatz das Ergebnis einer bedingten Ermässigung, kann der Kreditgeber für die Bestimmung des neuen Zinssatzes von einem höheren Zinssatz ausgehen, wenn der Kreditnehmer die gestellte(n) Bedingung(en) nicht mehr erfüllt. Die Erhöhung darf nicht über der zu Beginn des Kredits gewährten Ermässigung liegen, ausgedrückt als Prozentsatz pro Periode. 7. Unbeschadet der nachstehenden Bestimmung von Nummer 8 muss in der Bestellungsurkunde bestimmt werden, dass Schwankungen des Zinssatzes sowohl nach oben als auch nach unten auf eine bestimmte Abweichung im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz begrenzt sind, wobei diese Abweichung nicht grösser sein darf bei Erhöhung als bei Senkung des Zinssatzes. Ist der ursprüngliche Zinssatz das Ergebnis einer bedingten Ermässigung, darf in der Bestellungsurkunde bestimmt werden, dass bei der in Absatz 1 erwähnten Änderung ein höherer Zinssatz berücksichtigt wird, wenn die für die Ermässigung gestellte(n) Bedingung(en) nicht mehr erfüllt werden. Die anzuwendende Erhöhung darf nicht mehr betragen als die zu Beginn des Kredits gewährte Ermässigung, ausgedrückt als Prozentsatz pro Periode.

In der Bestellungsurkunde kann ebenfalls bestimmt werden, dass der Zinssatz sich nur ändert, wenn die Schwankung nach oben oder unten im Verhältnis zum Zinssatz der vorhergehenden Periode eine bestimmte Mindestabweichung erreicht. 8. Wenn die Dauer der ersten Periode weniger als drei Jahre beträgt, darf eine Erhöhung des Zinssatzes weder dazu führen, dass der im zweiten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als den Gegenwert eines Prozentpunkts pro Jahr erhöht, noch dass der im dritten Jahr anzuwendende Zinssatz sich im Verhältnis zum ursprünglichen Zinssatz um mehr als den Gegenwert von zwei Prozentpunkten pro Jahr erhöht. § 2 - a) Falls der Zinssatz sich ändert und Kapital getilgt wird, werden die Beträge der periodischen Lasten zum neuen Zinssatz gemäss den Bestimmungen der Bestellungsurkunde berechnet.

In Ermangelung solcher Bestimmungen werden die periodischen Lasten entsprechend der Restschuld und der Restlaufzeit gemäss der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet. b) Falls der Zinssatz sich ändert und kein Kapital getilgt wird, werden die Zinsen zum neuen Zinssatz gemäss der ursprünglich angewandten technischen Methode berechnet. § 3 - Zeitpunkte, Bedingungen und Modalitäten der Änderung des Zinssatzes und der ursprüngliche Wert des Referenzindexes müssen in der Bestellungsurkunde angegeben werden. § 4 - Ändert sich der Zinssatz, muss die Änderung dem Kreditnehmer spätestens an dem Tag mitgeteilt werden, ab dem der neue Zinssatz angewandt wird. Gegebenenfalls muss der Mitteilung kostenlos ein neuer Tilgungsplan beigefügt werden, der für die Restlaufzeit die in Artikel 21 § 1 erwähnten Angaben enthält. § 5 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 4 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Spätestens bei Angebotsübermittlung muss der Kreditgeber dem Kreditbewerber einen Tilgungsplan für den angebotenen Kredit übergeben. » Art. 5 - Artikel 21 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Bei Kapitaltilgung müssen in der Bestellungsurkunde die periodischen Lasten, die sich aus Tilgungszahlung und Zinsen zusammensetzen, und Zeitpunkte und Bedingungen für die Zahlung dieser Beträge festgelegt werden.

Sie muss ausserdem einen Tilgungsplan mit der Zusammensetzung jeder periodischen Last und die Angabe der nach jeder Zahlung verbleibenden Restschuld enthalten.

Wird eine Zinssatzermässigung gewährt, werden im Tilgungsplan die zu entrichtenden Beträge und die Restschuldbeträge unter Berücksichtigung dieser Ermässigung angegeben. Ändert die Ermässigung, wird ein neuer Tilgungsplan, in dem die Änderungen berücksichtigt werden, übermittelt. » Art. 6 - Artikel 47 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « Was die vom Hypothekenunternehmen angebotenen Kredite betrifft, muss dieser Prospekt die Tarife der Zinssätze einschliesslich aller eventuellen Zinssatzermässigungen und -erhöhungen und aller Gewährungsbedingungen enthalten. Die Parteien können vom Prospekt abweichende Ermässigungen oder Erhöhungen vereinbaren, wenn diese vorteilhafter für den Kreditnehmer sind oder auf seine Initiative hin ausgehandelt worden sind. » 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « Der König legt die näheren Regeln für Werbung, Prospekte und Antragsformulare fest.Er kann insbesondere Hypothekenunternehmen und Vermittlern die Verwendung eines versicherungsmathematischen Zinssatzes, der den Vergleich der Hypothekarkredite vereinfachen soll, auferlegen. » Art. 7 - Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 1995 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird aufgehoben.

Art. 8 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 1998 in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 7, der am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt. Es ist nicht anwendbar auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten abgeschlossen wurden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. März 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 5. JULI 1998 - Gesetz über die kollektive Schuldenregelung und die Möglichkeit eines freihändigen Verkaufs gepfändeter unbeweglicher Güter ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IV - Verschiedene Abänderungsbestimmungen Art. 14 - Artikel 69 § 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, abgeändert durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. Juli 1992, wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 8. dem Schuldenvermittler in Ausführung seines Auftrags im Rahmen einer in den Artikeln 1675/2 bis 1675/19 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten kollektiven Schuldenregelung. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Juli 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 30. OKTOBER 1998 - Gesetz über den Euro ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL IV - Wirtschaftliche und finanzielle Bestimmungen (...) KAPITEL V - Doppelte Preisauszeichnung (...) Art. 56 - Artikel 17 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird durch folgende Absätze ergänzt: « Sind in der Werbung, im Angebot oder im Kreditvertrag Beträge in Euro vermerkt, werden diese gemäss den vom König zu bestimmenden Modalitäten ebenfalls in Franken angegeben.

Lautet der Kreditvertrag auf Euro, bringt der Verbraucher neben dem in Absatz 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Vermerk auch den handschriftlichen und ausgeschriebenen Vermerk « Gelesen und genehmigt für einen Kredit in Höhe von ... Euro » an. » Art. 57 - In das Gesetz vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit wird ein Artikel 55bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 55bis - Sind in der Werbung, im Angebot oder im Kreditvertrag Beträge in Euro vermerkt, werden diese ebenfalls in Franken angegeben.

Der König kann: 1. die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Angabe in Franken bestimmen, 2.eine Befreiung von der in Absatz 1 vorgesehenen Angabe in Franken für Beträge vorsehen, für die diese Angabe keine nützliche Zusatzinformation für den Verbraucher darstellt. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 13 juni 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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