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Koninklijk Besluit van 13 juni 2007
gepubliceerd op 27 maart 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000225
pub.
27/03/2008
prom.
13/06/2007
ELI
eli/besluit/2007/06/13/2008000225/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 JUNI 2007. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 juni 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 7 juli 1994 tot vaststelling van de basisnormen voor de preventie van brand en ontploffing waaraan de nieuwe gebouwen moeten voldoen (Belgisch Staatsblad van 18 juli 2007; erratum Belgisch Staatsblad van 17 augustus 2007).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf bezweckt, Punkt 2 « Definitionen bezüglich der Feuerwiderstandsdauer » der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7.

Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung den einschlägigen europäischen Bestimmungen anzupassen.

Dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses war Gegenstand des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007. 1. Der Staatsrat wies auf die in Artikel 2 des Gesetzes vom 30.Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen vorgesehene Möglichkeit hin, Abweichungen von den Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung zu gewähren. Bis zum heutigen Tage gibt es noch keinen Königlichen Erlass, durch den die Regelung dieser Abweichungen organisiert wird.

Es kann also keine Abweichung rechtmässig gewährt werden, was dem Staatsrat zufolge dem Willen des Gesetzgebers widerspricht.

Zurzeit wird ein Entwurf eines Königlichen Erlasses zur Ausarbeitung einer Regelung dieser Abweichungen fertiggestellt. 2. Durch den Entwurf werden einerseits verschiedene Normen und andererseits eine Entscheidung der Europäischen Kommission für verbindlich erklärt. Der Staatsrat weist darauf hin, dass diese Dokumente vollständig im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden sollten.

In diesem Punkt folgt der Entwurf nicht dem Gutachten des Staatsrates. a) Eine Norm gibt die fachbezogenen Regeln wieder, die zum Zeitpunkt ihrer Annahme für ein bestimmtes Produkt, ein bestimmtes Verfahren oder einen bestimmten Dienst gelten. Die Einhaltung einer Norm ist an sich nicht verbindlich, es sei denn, die geltenden Vorschriften schreiben Verbindlichkeit vor. In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 über die Modalitäten zur Ausführung der Normungsprogramme sowie über die Zulassung oder Registrierung der Normen, angenommen in Ausführung des Gesetzes vom 3.

April 2003 über die Normung, ist diesbezüglich bestimmt, dass der Staat und alle öffentlich-rechtlichen Personen in Erlassen, Verordnungen, Verwaltungsakten und Lastenheften durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen können.

Eine vollständige Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt ist nicht möglich. Aufgrund von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 25.

Oktober 2004 verfügt das Normungsamt über das Nutzungsrecht für die Datenbanken und die Arbeitsunterlagen. Gemäss Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 2004 kann der Staat in Erlassen durch einfachen Verweis auf die Normenzeichen auf die vom Normungsamt veröffentlichten Normen verweisen.

Berufsangehörige, die eine Norm anwenden möchten, müssen sich also an das Normungsamt wenden, wo sie diese Norm zu einem von dieser Einrichtung festgesetzten Preis erwerben oder in der Bibliothek unentgeltlich einsehen können. b) Die Entscheidungen der Europäischen Kommission werden in elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Deshalb muss diese Entscheidung nicht auch noch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht werden. 3. Verschiedene Bestimmungen des Entwurfs ermöglichen es, auf Normen oder Verfahren zurückzugreifen, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten können. Der Staatsrat bemerkt, dass die Beweismittel bestimmt werden sollten, mit denen die Gleichwertigkeit nachgewiesen werden kann. a) Der dem Staatsrat vorgelegte Entwurf bestimmt, dass der Feuerwiderstand eines Bauelements für die betreffende Anwendung durch einen Klassifizierungsbericht bescheinigt werden kann, der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, oder gleichwertige Garantien bieten. In vorliegendem Entwurf werden die Wörter « oder gleichwertige Garantien » gestrichen.

Die Kompetenz dieser Einrichtungen wird nämlich von der Belgischen Akkreditierungsorganisation BELAC auf der Grundlage der Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 anerkannt. In Belgien gibt es kein anderes Mittel, um die Kompetenz und die Unabhängigkeit dieser Einrichtungen zu beurteilen, es sei denn, es wird ein Anerkennungssystem durch den Staat eingeführt. b) Gemäss Artikel 1 Punkt 2.1 Nr. 3 Buchstabe a) des Entwurfs kann der Klassifizierungsbericht zur Bescheinigung des Feuerwiderstands eines Bauelements auf einem oder mehreren Tests beruhen, die gemäss einer Norm oder einer technischen Spezifikation eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten.

Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 geht auf diese Bemerkung ein. Gemäss diesem Artikel muss der Bauherr oder sein Beauftragter die Gleichwertigkeit nämlich mit den dazu erforderlichen Dokumenten nachweisen.

Ein durch den Entwurf vorgeschriebenes Dokument ist der Klassifizierungsbericht, der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, bieten. Diesem Bericht kann, wenn nötig, jegliches Dokument mit oder ohne Verordnungscharakter beigefügt werden, in dem nachgewiesen wird, dass das Produkt im Herkunftsland für gleiche Zwecke verwendet wird. 4. Im Entwurf, der dem Staatsrat zur Stellungnahme unterbreitet wurde, wurde ein System zur Kontrolle der Montage von Feuerschutztüren organisiert, die vor Inbetriebnahme des Gebäudes von einem akkreditierten Kontrollorgan durchgeführt werden sollte.Es war in diesem System jedoch vorgesehen, dass Feuerschutztüren, die eingesetzt würden von Monteuren, die von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Personen für die Montage zertifiziert sind, von dieser Kontrolle befreit sein würden.

Der Staatsrat bemerkt, dass der König in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 nicht befugt ist, eine Zertifizierungsregelung für Monteure von Feuerschutztüren vorzusehen.

Die vom Staatsrat in Frage gestellten Bestimmungen wurden gestrichen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

13. JUNI 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen, insbesondere des Artikels 2, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.

Dezember 1996, 19. Dezember 1997 und 4. April 2003;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Brand- und Explosionsschutz vom 24. November 2005;

Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgeschriebenen Formalitäten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 10. November 2006;

Aufgrund des Gutachtens 42.307/4 des Staatsrates vom 7. März 2007;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Punkt 2 der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. FEUERWIDERSTAND Unter Feuerwiderstand versteht man die Fähigkeit eines Bauelements, während einer bestimmten Dauer den für den genormten Feuerwiderstandstest spezifizierten Tragleistungs-, Flammenundurchlässigkeits- und/oder Wärmedämmungskriterien zu genügen.

Das Klassifizierungssystem für den Feuerwiderstand von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon ist in der Anlage zur Entscheidung 2000/367/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates im Hinblick auf die Klassifizierung des Feuerwiderstands von Bauprodukten, Bauwerken und Teilen davon, abgeändert durch die Entscheidung 2003/629/EG vom 27. August 2003, beschrieben. 2.1 Allgemeine Beurteilung von Bauelementen Der Feuerwiderstand eines Bauelements wird bescheinigt: 1. durch die Informationen, die der CE-Kennzeichnung beigefügt sind, 2.mangels einer CE-Kennzeichnung a) durch einen Klassifizierungsbericht für die betreffende Anwendung, der von einem Labor oder einer Zertifizierungsstelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums erstellt wird, die die Unabhängigkeits- und Kompetenzgarantien, so wie sie in den Normen der Serie EN 45000 oder NBN EN ISO/IEC 17025 festgelegt sind, bieten. Dieser Klassifizierungsbericht beruht auf einem der folgenden Beurteilungsverfahren: 1. einem oder mehreren Tests, die gemäss der einschlägigen europäischen Norm durchgeführt werden, 2.einem oder mehreren Tests, die gemäss der Norm NBN 713-020 durchgeführt werden, 3. einem oder mehreren Tests, die gemäss einer Norm oder einer technischen Spezifikation eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Landes des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden und ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, 4.einer Analyse von Testergebnissen, die zu einem bestimmten Anwendungsbereich führt, b) durch ein Bemessungsblatt, das nach einer vom Minister des Innern zugelassenen Methode gemäss dem von ihm bestimmten Verfahren und den von ihm festgelegten Bedingungen erstellt wird, c) durch die Informationen, die einer BENOR- und/oder ATG-Zulassung beigefügt sind, oder durch eine gleichwertige Beurteilung, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Land des Europäischen Wirtschaftsraums angenommen wird. 2.2 Spezifische Beurteilung der Feuerschutztüren § 1 - Anforderungen in Bezug auf Feuerschutztüren 1. Der Feuerwiderstand der Türen wird gemäss den Normen NBN EN 1634-1 und NBN EN 13501-2 getestet.2. Ferner werden die Feuerschutztüren getestet: a)gemäss den Testnormen NBN EN 951 und NBN EN 1294, was die Abmessungen betrifft, b) gemäss den Testnormen NBN EN 952 und NBN EN 1294, was die Ebenheit betrifft, c) gemäss den Testnormen NBN EN 947, NBN EN 948, NBN EN 949 und NBN EN 950, was die mechanischen Leistungen betrifft, d) gemäss den Testnormen NBN EN 1191 und NBN EN 12046-2, was die mechanische Dauerhaftigkeit betrifft.3. Die für die in Nr.2 getesteten Merkmale geforderten Mindestleistungen sind jeweils folgende: a) Klasse (D) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1529, b) Klasse (V) 2 gemäss der Norm NBN EN 1530 und Klasse (V) 1 je nach Grad der klimatischen Beanspruchung gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 12219, c) Klasse (M) 2 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 1192, d) Klasse (f) 4 gemäss der Klassifizierungsnorm NBN EN 12400. Die Anforderungen in Bezug auf die mechanische Dauerhaftigkeit werden je nach Nutzung der Tür gemäss den Empfehlungen der Norm NBN EN 12400 erhöht. 4. Feuerschutztüren unterliegen in Bezug auf die Anforderungen in Sachen Feuerwiderstand und in Bezug auf die in Nr.3 festgelegten Mindestanforderungen einer Konformitätsbescheinigung gemäss dem in Punkt 2 i) der Anlage II zum Königlichen Erlass vom 19. August 1998 über die Bauprodukte beschriebenen System ohne Berücksichtigung von Stichprobenkontrollen von im Werk, auf dem Markt oder auf der Baustelle entnommenen Proben. § 2 - Anforderungen in Bezug auf die Montage der Feuerschutztüren Feuerschutztüren müssen gemäss den Montagebedingungen eingesetzt werden, aufgrund deren sie ihre Klassifizierung in Sachen Feuerwiderstand erhalten haben. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

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