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Koninklijk Besluit van 13 november 1991
gepubliceerd op 12 april 2012

Koninklijk besluit tot bepaling van de regels van de verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000225
pub.
12/04/2012
prom.
13/11/1991
ELI
eli/besluit/1991/11/13/2012000225/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 NOVEMBER 1991. - Koninklijk besluit tot bepaling van de regels van de verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 november 1991 tot bepaling van de regels van de verzekering waarin voorzien is in artikel 130 van het Kieswetboek (Belgisch Staatsblad van 15 november 1991).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN UND DES öFFENTLICHEN DIENSTES 13. NOVEMBER 1991 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten der in Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 130, abgeändert durch das Gesetz vom 5.Juli 1976 und ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juli 1991;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es in Anbetracht der nahenden Parlaments- und Provinzialwahlen, die am Sonntag, den 24. November 1991 stattfinden, zwingend notwendig ist, die Modalitäten der im vorerwähnten Artikel 130 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Versicherung unverzüglich festzulegen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der Minister des Innern ist ermächtigt, bei einer Versicherungsgesellschaft eine Versicherung zur Deckung von Schäden abzuschliessen, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände bei Parlamentswahlen oder bei gleichzeitigen Parlaments- und Provinzialwahlen in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können.

Art. 2 - Die in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossene Versicherung deckt körperliche Schäden, die durch Unfälle entstehen, die Mitgliedern der Wahlvorstände in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zustossen können.

Sie deckt ebenfalls die zivilrechtliche Haftung für Schäden, die Mitglieder der Wahlvorstände Drittpersonen durch eigenes Zutun oder Verschulden in der Ausübung ihres Amtes oder auf dem Weg von ihrem Wohnsitz zum Tagungsort ihres Vorstandes und zurück zufügen könnten.

Untereinander gelten die Versicherten als Drittpersonen.

Der Begriff "Weg vom Wohnsitz des Versicherten zum Tagungsort seines Vorstandes und zurück" wird durch Verweis auf das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle bestimmt.

Art. 3 - Unter Versicherten sind zu verstehen: 1. die Mitglieder der Hauptwahlvorstände der Bezirke, Distrikte und Kantone und der Wahl- und Zählbürovorstände ausschliesslich der Zeugen, aber einschliesslich der Ersatzbeisitzer, die vom Vorsitzenden des Vorstands, für den sie bestimmt worden sind, ausdrücklich vorgeladen werden, 2.für die Deckung des in Artikel 2 Absatz 2 beschriebenen Risikos die unter Nummer 1 weiter oben erwähnten Personen und der Belgische Staat, vertreten durch den Minister des Innern in seiner Eigenschaft als Organisator der Wahlen.

Art. 4 - Die Kosten dieser Versicherungsprämie werden durch einen im Haushaltsplan des Ministeriums des Innern eingetragenen Haushaltsmittelbetrag getragen. Bei gleichzeitigen Parlaments- und Provinzialwahlen wird jedoch der Anteil jeder Provinz im Verhältnis zur Anzahl ihrer Wahlvorstände festgelegt.

Art. 5 - Mitglieder der Wahlvorstände, die der durch das Gesetz vom 3.

Juli 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor eingeführten Regelung unterliegen, sind von der in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Deckung ausgeschlossen.

Art. 6 - Decken eine beziehungsweise mehrere Versicherungen ganz oder teilweise die Risiken, die auch durch vorliegenden Erlass gedeckt werden, bildet die in Artikel 1 erwähnte Versicherung nur eine Ergänzung, nach Erschöpfung dieser Versicherungen.

Art. 7 - Die in Ausführung des vorliegenden Erlasses abgeschlossene Versicherung läuft je nach Kategorie der Wahlvorstände, die aufgrund des Wahlgesetzbuches gebildet werden müssen, ab dem durch dieses Gesetzbuch für die erste Tagung festgelegten Datum.

Sie endet am Datum, an dem diese Vorstände all ihre Verrichtungen durchgeführt haben.

Art. 8 - Die Prämie, die der Belgische Staat in Anwendung des Versicherungsvertrags, der in Ausführung von Artikel 1 abgeschlossen wird, seinem Vertragspartner zahlt, ist Gegenstand einer Erstattung, die sich auf die Hälfte der Differenz zwischen fünfundachtzig Prozent des Prämienbetrags und dem Betrag der Ausgaben beläuft.

Unter Ausgaben sind die Beträge, die im Schadensfall gezahlt werden, und die Rückstellungen für eventuell noch abzuwickelnde Schadensfälle zu verstehen.

Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Er findet das erste Mal bei den Parlaments- und Provinzialwahlen vom 24. November 1991 Anwendung. Art. 10 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Motril (Spanien), den 13. November 1991 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. TOBBACK

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