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Koninklijk Besluit van 13 november 2011
gepubliceerd op 15 januari 2015

Koninklijk besluit betreffende vervoerbare drukapparatur. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2014014964
pub.
15/01/2015
prom.
13/11/2011
ELI
eli/besluit/2011/11/13/2014014964/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


13 NOVEMBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende vervoerbare drukapparatur. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 november 2011 betreffende vervoerbare drukapparatur (Belgisch Staatsblad van 18 november 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 13. NOVEMBER 2011 - Königlicher Erlass über ortsbewegliche Druckgeräte ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18.Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1 abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juni 1972 über die Sicherheit der Fahrzeuge, Artikel 17ter § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 22.

Januar 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996, 27. November 1996 und durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Sicherheit der Produkte und Dienste, Artikel 4, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002, Artikel 7 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2002 und ergänzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und Artikel 10bis, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2007;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 26.

Januar 2010;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung-Industrie vom 15. Juni 2011;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2011;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. September 2011; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.770/4 des Staatsrates vom 27. Juni 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers für Klima und Energie, zuständig für Verbraucherangelegenheiten und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG um und setzt teilweise die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2.

September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt um.

Art. 2 - Zur Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. ortsbewegliche Druckgeräte a) alle Druckgefäße und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG; b) Tanks, Batteriefahrzeuge/-wagen, Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC) und gegebenenfalls ihre Ventile und anderen Zubehörteile gemäß Kapitel 6.8 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG, sofern die unter Buchstabe a) oder Buchstabe b) genannten Geräte im Einklang mit den Bestimmungen dieser Anhänge für die Beförderung von Gasen der Klasse 2, ausgenommen Gase oder Gegenstände mit der Ziffer 6 oder 7 im Klassifizierungscode, oder für die Beförderung der in Anlage I genannten gefährlichen Stoffe anderer Klassen verwendet werden.

Nicht als ortsbewegliche Druckgeräte werden angesehen: Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044), ortsbewegliche Druckgeräte, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG ausgenommen sind, sowie ortsbewegliche Druckgeräte, die aufgrund der besonderen Vorschriften in Kapitel 3.3 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG von den Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ausgenommen sind; 2. Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG: die Anlagen A und B des ADR in der ab dem 1.Januar 2011 geltenden Fassung, wobei das Wort "Vertragspartei" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird; Anlage zur RID, die Anhang C des COTIF bildet, in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung, wobei das Wort "RID-Vertragsstaat" durch das Wort "Mitgliedstaat" ersetzt wird; Anlagen des ADN in der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung, sowie Artikel 3, Buchstaben f) und h), und Artikel 8 Absätze 1 und 3 des ADN aufgenommen im Königlichen Erlass vom 31. Juli 2009 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG, abgeändert durch die Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2.

September 2010; 3. Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung ortsbeweglicher Druckgeräte auf dem Unionsmarkt;4. Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe ortsbeweglicher Druckgeräte zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung;5. Verwendung: die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;6. Rücknahme: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt oder verwendet werden;7. Rückruf: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe von dem Endverbraucher bereits bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten abzielt;8. Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon herstellt bzw.entwickeln oder herstellen lässt und unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 9. Bevollmächtigter: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;10. Einführer: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;11. Vertreiber: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte oder Teile davon auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Einführers;12. Eigentümer: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die das Eigentumsrecht an ortsbeweglichen Druckgeräten hat;13. Betreiber: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ortsbewegliche Druckgeräte verwendet;14. Wirtschaftsakteur: den entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit oder öffentlichen Dienstleistung handelnden Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer, Vertreiber, Eigentümer oder Betreiber;15. Konformitätsbewertung: die Bewertung der Konformität und das dafür angewandte Verfahren gemäß dem vorliegenden Erlass und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;16. Pi-Kennzeichnung: eine Kennzeichnung, die angibt, dass ortsbewegliche Druckgeräte die geltenden Anforderungen für die Konformitätsbewertung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und gemäß dem vorliegenden Erlass erfüllen;17. Neubewertung der Konformität: das Verfahren, bei dem auf Antrag des Eigentümers oder Betreibers im Nachhinein überprüft wird, ob Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die vor dem 1.Juli 2001 hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, sowie Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, die vor dem 1. Juli 2003 hergestellt und in Verkehr gebracht wurden, die einschlägigen Bestimmungen erfüllen; 18. wiederkehrende Prüfung: die regelmäßige Überprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;19. Zwischenprüfung: die Zwischenprüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;20. außerordentliche Prüfung: die außerordentliche Prüfung und die dafür angewandten Verfahren gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG;21. nationale Akkreditierungsstelle: das Akkreditierungssystem BELAC gemäß dem Königlichen Erlass vom 31.Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die Konformitätsprüfung; 22. Akkreditierung: die Bestätigung durch das Akkreditierungssystem BELAC, dass eine notifizierte Stelle die Anforderungen gemäß Punkt 1.8.6.8 Absatz 2 der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG erfüllt; 23. notifizierende Behörde: die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die Generaldirektion Landverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen oder die Generaldirektion Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMU, Mittelstand und Energie;24. notifizierte Stelle: eine Prüfstelle, die die in Kapitel 4 Abschnitt 1 festgelegten Anforderungen erfüllt, gemäß Kapitel 4 Abschnitt 2 notifiziert wurde und den im Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegten Bedingungen entspricht; 25. Notifizierung: den Vorgang, bei dem eine Prüfstelle den Status einer notifizierten Stelle erhält, und die Übermittlung dieser Information an die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union;26. Marktüberwachung: die von den Behörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass ortsbewegliche Druckgeräte während ihres Lebenszyklus mit den Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG und des vorliegenden Erlasses übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen.27. Marktüberwachungsbehörden: die Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die Generaldirektion Landverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen oder die Generaldirektion Qualität und Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie;28. Drittländer: jedes Land, das kein Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ist;29. Richtlinie 2008/68/EG: Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland; 30. ADR: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, das am 30.September 1957 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung; 31. RID: die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, die Anhang C des am 3.Juni 1999 in Vilnius geschlossenen Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) bildet, in der geltenden Fassung; 32. ADN: das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen, das am 26.Mai 2000 in Genf geschlossen wurde, in der geltenden Fassung, deren Bestimmungen in der Anlage des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2009 über die Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen aufgenommen wurden; 33. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört;34. Beauftragter des Ministers: der Generaldirektor der Generaldirektion Landverkehr oder der Generaldirektor der Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen;35. die mit der Überwachung beauftragten Beamten: die zu diesem Zweck vom Beauftragten des Ministers bevollmächtigten Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen sowie die mit der Überwachung der Seefahrt der Generaldirektion Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zu diesem Zweck beauftragten Mitarbeiter. Art. 3 - § 1 - Der vorliegende Erlass findet Anwendung: a) auf neue ortsbewegliche Druckgeräte, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß dem Königlichen Erlass vom 12.Juni 1989 über das Inverkehrbringen von Gasflaschen oder dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte tragen, hinsichtlich ihrer Bereitstellung auf dem Markt; b) auf ortsbewegliche Druckgeräte, die die Konformitätskennzeichnung gemäß dem vorliegenden Erlass, dem Königlichen Erlass vom 12.Juni 1989 über das Inverkehrbringen von Gasflaschen oder dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte tragen, hinsichtlich der wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen oder außerordentlichen Prüfungen der Geräte und ihrer Verwendung; c) auf ortsbewegliche Druckgeräte, die nicht die Konformitätskennzeichnung gemäß dem Königlichen Erlass vom 14.März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte tragen, hinsichtlich der Neubewertung der Konformität. § 2 - Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gebracht wurden, sowie auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht und keiner Neubewertung der Konformität unterzogen wurden.

Der vorliegende Erlass findet keine Anwendung auf ortsbewegliche Druckgeräte, die ausschließlich für die Beförderung gefährlicher Güter zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Drittländern verwendet werden.

KAPITEL 2 - Pflichten der Wirtschaftsakteure Abschnitt 1 - Pflichten der Hersteller Art. 4 - Hersteller, die ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, stellen sicher, dass die Geräte entsprechend den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und im vorliegenden Erlass festgelegten Anforderungen gestaltet und hergestellt sind und dass die erforderlichen Unterlagen erstellt sind.

Wurde durch das in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und im vorliegenden Erlass festgelegte Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte die geltenden Anforderungen erfüllen, versehen die Hersteller sie mit der Pi-Kennzeichnung gemäß Kapitel 3 Abschnitt 3 und gemäß Anlage III. Die Hersteller halten die in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten technischen Unterlagen bereit. Diese Unterlagen sind während des darin festgelegten Zeitraums bereitzuhalten.

Art. 5 - Hersteller, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass von ihnen Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Vorschriften des vorliegenden Erlasses oder den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG entsprechen, ergreifen unverzüglich die Korrekturmaßnahmen, die erforderlich sind, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist.

Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichten die Hersteller außerdem unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden und zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Die Hersteller dokumentieren alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

Art. 6 - Die Hersteller händigen der Marktüberwachungsbehörde und der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann.

Die Informationen und von den Herstellern an die mit der Marktüberwachung betrauten Behörden übermittelten Dokumente, müssen auf Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch verfasst sein.

Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihnen in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

Art. 7 - Die Hersteller stellen den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften des vorliegenden Erlasses festgelegten Anforderungen entsprechen.

Abschnitt 2 - Bevollmächtigte Art. 8 - Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

Die Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie die Erstellung der technischen Unterlagen dürfen nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten sein.

Identität und Anschrift des Bevollmächtigten sind in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG anzugeben.

Art. 9 - Ein Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers festgelegt sind. Der Auftrag gestattet dem Bevollmächtigten, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung der technischen Unterlagen für die nationalen Überwachungsbehörden über mindestens den Zeitraum, der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG für Hersteller festgelegt ist;b) auf begründetes Verlangen einer mit der Marktüberwachung betrauten Behörde und einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Aushändigung aller Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache, die von dieser zuständigen Behörde leicht verstanden werden kann. Die Informationen und vom Bevollmächtigten an die mit der Marktüberwachung betrauten Behörden übermittelten Dokumente, müssen auf Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch verfasst sein. c) auf Verlangen der zuständigen nationalen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Kooperation bei allen zum Aufgabenbereich gehörenden Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die mit ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind. Art. 10 - Die Bevollmächtigten stellen den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften des vorliegenden Erlasses festgelegten Anforderungen entsprechen.

Abschnitt 3 - Pflichten der Einführer Art. 11 - Die Einführer bringen nur ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen.

Die Einführer geben in der Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder in einer dieser Bescheinigung beigefügten Unterlage ihren Namen und die Anschrift, unter der sie kontaktiert werden können, an.

Art. 12 - Bevor sie ortsbewegliche Druckgeräte in Verkehr bringen, stellen die Einführer sicher, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie stellen sicher, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat und dass die ortsbeweglichen Druckgeräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG beigefügt ist.

Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht in Verkehr bringen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörden.

Art. 13 - Solange sich ein ortsbewegliches Druckgerät in ihrer Verantwortung befindet, stellen die Einführer sicher, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

Art. 14 - Einführer, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass von ihnen in Verkehr gebrachte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen, ergreifen unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie zurückzunehmen oder zurückzurufen, wenn dies angemessen ist.

Sind mit den ortsbeweglichen Druckgeräten Gefahren verbunden, unterrichten die Einführer außerdem unverzüglich den Hersteller, die Marktüberwachungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, in denen sie die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Die Einführer dokumentieren alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

Art. 15 - Die Einführer halten über einen Zeitraum, der mindestens dem entspricht, der in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG für Hersteller festgelegt ist, eine Abschrift der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörden bereit und stellen sicher, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.

Art. 16 - Die Einführer händigen der Marktüberwachungsbehörde und der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser Behörde leicht verstanden werden kann.

Die Informationen und von den Einführern an die mit der Marktüberwachung betrauten Behörden übermittelten Dokumente, müssen auf Niederländisch, Französisch, Deutsch oder Englisch verfasst sein.

Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihnen in Verkehr gebrachten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

Art. 17 - Die Einführer dürfen den Betreibern nur Informationen zur Verfügung stellen, die den im vorliegenden Erlass und den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Anforderungen entsprechen.

Abschnitt 4 - Pflichten der Vertreiber Art. 18 - Die Vertreiber stellen auf dem Markt der Union nur ortsbewegliche Druckgeräte bereit, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen.

Bevor sie ortsbewegliche Druckgeräte auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Vertreiber, ob die Geräte mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind und ihnen die Konformitätsbescheinigung und die Kontaktanschrift gemäß Artikel 11 Absatz 2 beiliegen.

Ist ein Vertreiber der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor ihre Konformität hergestellt ist. Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Vertreiber außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Art. 19 - Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in ihrer Verantwortung befinden, gewährleisten die Vertreiber, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

Art. 20 - Vertreiber, die der Auffassung sind oder Grund zur Annahme haben, dass von ihnen auf dem Markt bereitgestellte ortsbewegliche Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG oder den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen, stellen sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte herzustellen, sie gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.

Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichten die Vertreiber außerdem unverzüglich den Hersteller, gegebenenfalls den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden und die zuständigen nationalen Behörden der EU-Mitgliedstaaten, in denen sie die ortsbeweglichen Druckgeräte auf dem Markt bereitgestellt haben, und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Die Vertreiber dokumentieren alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

Art. 21 - Die Vertreiber händigen der zuständigen nationalen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie arbeiten mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren zusammen, die mit den von ihnen auf dem Markt bereitgestellten ortsbeweglichen Druckgeräten verbunden sind.

Art. 22 - Die Vertreiber dürfen den Betreibern nur Informationen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und im vorliegenden Erlass genannten Anforderungen entsprechen.

Abschnitt 5 - Pflichten der Eigentümer Art. 23 - Ist ein Eigentümer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass die ortsbeweglichen Druckgeräte nicht den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG, einschließlich der Anforderungen in Bezug auf die wiederkehrende Prüfung, oder den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen, darf er diese ortsbeweglichen Druckgeräte nicht auf dem Markt bereitstellen oder verwenden, bevor ihre Konformität hergestellt ist.

Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Eigentümer außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Die Eigentümer dokumentieren alle Fälle von Nichtkonformität und alle Korrekturmaßnahmen.

Art. 24 - Solange sich ortsbewegliche Druckgeräte in ihrer Verantwortung befinden, gewährleisten die Eigentümer, dass durch die Lagerungs- oder Beförderungsbedingungen die Übereinstimmung der Geräte mit den Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG nicht beeinträchtigt wird.

Art. 25 - Die Eigentümer dürfen den Betreibern nur solche Informationen zur Verfügung stellen, die den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und im vorliegenden Erlass genannten Anforderungen entsprechen.

Art. 26 - Dieser Abschnitt gilt nicht für Privatpersonen, die ortsbewegliche Druckgeräte für den privaten oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit- oder Sportzwecke zu gebrauchen beabsichtigen oder gebrauchen.

Abschnitt 6 - Pflichten der Betreiber Art. 27 - Die Betreiber dürfen nur ortsbewegliche Druckgeräte verwenden, die den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG und den Vorschriften des vorliegenden Erlasses entsprechen.

Ist mit den ortsbeweglichen Druckgeräten eine Gefahr verbunden, unterrichtet der Betreiber den Eigentümer sowie die Marktüberwachungsbehörden.

Abschnitt 7 - Umstände, unter denen die Pflichten der Hersteller auch für Einführer und Vertreiber gelten Art. 28 - Ein Einführer oder Vertreiber gilt als Hersteller für die Zwecke dieses Erlasses und unterliegt den Verpflichtungen eines Herstellers nach Abschnitt 1, wenn er ortsbewegliche Druckgeräte unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder bereits auf dem Markt befindliche ortsbewegliche Druckgeräte so verändert, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.

Abschnitt 8 - Identifizierung der Wirtschaftsakteure Art. 29 - Die Wirtschaftsakteure benennen der Marktüberwachungsbehörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union auf Verlangen für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren: a) alle Wirtschaftsakteure, von denen sie ortsbewegliche Druckgeräte bezogen haben;b) alle Wirtschaftsakteure, an die sie ortsbewegliche Druckgeräte abgegeben haben. KAPITEL 3 - Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte Abschnitt 1 - Konformität ortsbeweglicher Druckgeräte und Konformitätsbewertung Art. 30 - Die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe a) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den einschlägigen Anforderungen für die Konformitätsbewertung und die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen entsprechen, die in den Kapiteln 3 und 4 und in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegt sind.

Die in Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte müssen den Spezifikationen der technischen Unterlagen entsprechen, nach denen die Geräte hergestellt wurden. Die Geräte werden wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen im Einklang mit den Anforderungen der Kapitel 3 und 4 und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG unterzogen.

Art. 31 - Die von einer notifizierten Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellten Konformitätsbewertungs- und Neubewertungsbescheinigungen und die Berichte über die wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen gemäß der Richtlinie 2010/35/EU sind auf dem belgischen Hoheitsgebiet gültig.

Die gemäß dem Königlichen Erlass vom 12. Juni 1989 über das Inverkehrbringen von Gasflaschen oder des Königlichen Erlasses vom 14.

März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte erteilten EWG-Bauartzulassungen und die gemäß dem Königlichen Erlass vom 14.

März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte ausgestellten EG-Entwurfsprüfbescheinigungen werden als den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG genannten Bauartzulassungszeugnissen gleichwertig anerkannt; sie unterliegen aber den in diesen Anhängen festgelegten Bestimmungen über eine zeitlich begrenzte Anerkennung der Bauartzulassung.

Art. 32 - Abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte können einer getrennten Konformitätsbewertung unterzogen werden.

Die Ventile und Zubehörteile gemäß Artikel 6 § 2 und § 3 des Königlichen Erlasses vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte, die mit der in Anlage III des Königlichen Erlasses vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte oder mit der in der Anlage IV des Königlichen Erlasses vom 13.Juni 1999 über das Inverkehrbringen von Druckgeräten vorgesehene Kennzeichnung versehen sind, dürfen verwendet werden.

Abschnitt 2 - Neubewertung der Konformität Art. 33 - Die Neubewertung der Konformität der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem 1.

Juli 2001, Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter betreffend, und vor dem 1. Juli 2003, Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks betreffend, in Betrieb genommen wurden, wird nach dem Verfahren zur Neubewertung der Konformität gemäß Anlage II neu bewertet.

Die Pi-Kennzeichnung ist gemäß Anlage III anzubringen.

Abschnitt 3 - Allgemeine Grundsätze der Pi-Kennzeichnung Art. 34 - Die Pi-Kennzeichnung ist ausschließlich vom Hersteller oder, im Falle der Neubewertung der Konformität, gemäß Anlage III anzubringen. Bei Gasflaschen, die bereits die Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 1989 über das Inverkehrbringen von Gasflaschen oder des Königlichen Erlasses vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte erfüllen, wird die Pi-Kennzeichnung von der notifizierten Stelle oder unter deren Aufsicht angebracht.

Die Pi-Kennzeichnung darf nur auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, welche a) die im vorliegenden Erlass und in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegten Anforderungen für die Konformitätsbewertung erfüllen;oder b) die in Artikel 33 genannten Anforderungen für die Neubewertung der Konformität erfüllen. Andere ortsbewegliche Druckgeräte dürfen nicht mit dieser Kennzeichnung versehen werden.

Art. 35 - Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, gibt der Hersteller zu erkennen, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und des vorliegenden Erlasses übernimmt.

Art. 36 - Die Pi-Kennzeichnung stellt die einzige Kennzeichnung dar, mit der die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit den einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und dem vorliegenden Erlass bescheinigt wird.

Das Anbringen auf ortsbeweglichen Druckgeräten von Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften, deren Bedeutung oder Gestalt von Dritten mit der Bedeutung oder Gestalt der Pi-Kennzeichnung verwechselt werden kann, ist untersagt. Jede andere Kennzeichnung darf auf ortsbeweglichen Druckgeräten angebracht werden, sofern sie Sichtbarkeit, Lesbarkeit und Bedeutung der Pi-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

Die Pi-Kennzeichnung wird auf abnehmbaren Teilen nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben, angebracht.

Art. 37 - Die Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung sind in Anlage III festgelegt.

KAPITEL 4 - Akkreditierung der Konformitätsbewertungsstellen Abschnitt 1 - Akkreditierungsbedingungen Art. 38 - Eine notifizierte Stelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die im vorliegenden Erlass, im Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen und in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegten Anforderungen. Eine zuständige Behörde im Sinne des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen und den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG kann eine notifizierte Stelle sein, sofern sie die im vorliegenden Erlass, im Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen und in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG festgelegten Anforderungen erfüllt und sofern sie nicht auch als notifizierende Behörde handelt.

Die notifizierte Stelle ist nach nationalem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet.

Die notifizierte Stelle wirkt an der einschlägigen Normungsarbeit und der Arbeit der von der Europäischen Kommission eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit bzw. stellt sicher, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wendet die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.

Art. 39 - Um zugelassen werden zu können, muss eine Stelle den Beweis erbringen, dass sie von der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß dem Königlichen Erlass vom 31. Januar 2006 zur Schaffung des BELAC-Systems zur Akkreditierung von Einrichtungen für die Konformitätsprüfung für die Aufgaben, für die sie zugelassen werden möchte, akkreditiert wurde.

Abschnitt 2 - Akkreditierungsverfahren Art. 40 - Eine in Belgien ansässige Prüfstelle reicht einen Antrag auf Notifizierung beim Beauftragten des Ministers ein.

Dieser Antrag wird begleitet von einer Beschreibung: a) der Tätigkeiten in Bezug auf Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen, außerordentliche Prüfungen und Neubewertungen der Konformität;b) der Verfahren im Zusammenhang mit Buchstabe a);c) der ortsbeweglichen Druckgeräte, der ortsbeweglichen Druckgeräte, für die die Stelle Kompetenz beansprucht;d) einer Akkreditierungsurkunde, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Prüfstelle die Anforderungen des Abschnitts 1 erfüllt. Art. 41 - Die notifizierenden Behörden dürfen nur Stellen notifizieren, die die Anforderungen des Abschnitts 1 erfüllen.

Sie notifizieren diese der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Hilfe des von der Kommission entwickelten und verwalteten elektronischen Instruments.

Die Notifizierung enthält die in Artikel 40 Absatz 2 geforderten Angaben.

Die betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb von zwei Wochen nach dieser Notifizierung Einwände erhoben haben.

Als notifizierte Stelle für die Zwecke dieses Königlichen Erlasses gelten nur solche Stellen.

Die Mitgliedstaaten melden der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.

Die betriebsinternen Prüfdienste des Antragstellers nach der Definition der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG können nicht notifiziert werden.

Art. 42 - Der Antrag auf Notifizierung wird vom Beauftragten des Ministers überprüft. Der Überprüfung werden die der Antragsakte hinzugefügten Dokumente, alle verfügbaren Informationen sowie alle vor Ort durchgeführten Untersuchungen zu Grunde gelegt.

Der Beauftragte des Ministers überprüft die Zulässigkeit und die Vollständigkeit des Antrags und setzt den Antragsteller hierüber in Kenntnis. Er teilt ihm mit, welche Dokumente und Informationen noch fehlen.

Innerhalb von sechzig Tagen nach der Feststellung der Vollständigkeit der Akte entscheidet der Minister, entweder die Stelle zuzulassen oder nicht zuzulassen. Diese Entscheidung wird erst fünfzehn Tage nach der von der notifizierenden Behörde vorgenommenen Notifizierung bei der Europäischen Kommission gemäß Artikel 40 wirksam, sofern von der Europäischen Kommission oder den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung keine Einwände erhoben wurden.

Art. 43 - § 1 - Im Falle einer positiven Entscheidung meldet die notifizierende Behörde die notifizierten Stellen unverzüglich bei der Europäischen Kommission.

Der Beauftragte des Ministers setzt die betroffenen Stellen über die Entscheidung des Ministers und über mögliche von der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung erhobene Einwände in Kenntnis. § 2 - Im Falle einer negativen Entscheidung wird diese vom Beauftragten des Ministers unverzüglich den betroffenen Stellen mitgeteilt.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen der notifizierten Stelle in Bezug auf ihre Tätigkeit Art. 44 - Die notifizierten Stellen sind dazu verpflichtet, die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Minister oder dessen Beauftragten in Bezug auf die Tätigkeiten, für die sie zugelassen sind, gegeben werden.

Diese Anweisungen beinhalten ebenfalls, dass sich die notifizierten Stellen an den Tätigkeiten der von der Europäischen Kommission gegründeten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.

Art. 45 - Die notifizierten Stellen führen Konformitätsbewertungen, wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen gemäß ihrer Notifizierung, gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen und gemäß den in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG angegebenen Verfahren durch. Die notifizierten Stellen führen eine Neubewertung der Konformität gemäß der Anlage II durch.

Die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union notifizierten Stellen sind zur Tätigkeit in Belgien berechtigt. Die notifizierende Behörde, die die erstmalige Begutachtung und Notifizierung vorgenommen hat, bleibt für die Überwachung der laufenden Tätigkeiten der notifizierten Stelle verantwortlich.

Art. 46 - Die notifizierten Stellen melden dem Beauftragten des Ministers: a) jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung haben, c) jedes Auskunftsersuchen über durchgeführte Tätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf Verlangen, welchen Tätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten, einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen, sie ausgeführt haben. Die notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die unter dem vorliegenden Erlass oder der Richtlinie 2010/35/EU notifiziert sind und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten und Tätigkeiten in Bezug auf wiederkehrende Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen nachgehen und dieselben ortsbeweglichen Druckgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.

Abschnitt 4 - Überwachung Art. 47 - Die notifizierten Stellen müssen, auf Anfrage des Beauftragten des Ministers, jede Art von Information erteilen, die in Bezug zu den Tätigkeiten und der Arbeitsweise dieser Stellen steht oder bedeutend für die Überwachung der Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Königlichen Erlasses und des Königlichen Erlasses in Bezug auf dessen Ausführung sie akkreditiert wurden.

Art. 48 - Die notifizierten Stellen müssen den mit der Überwachung beauftragen Beamten den freien Zugang zu ihren Räumlichkeiten im Rahmen einer Untersuchung oder einem Audit zur Überprüfung, ob die Arbeit der notifizierten Stelle den Bestimmungen dieses Erlasses entspricht und ob die Akkreditierungsbedingungen respektiert wurden, gewähren. Sie müssen hierzu alle erforderlichen Dokumente und Daten den Beamten zur Verfügung stellen, damit diese ihren Auftrag ausführen können. Auf Anfrage werden diese Dokumente oder eine Kopie hiervon den Beamten anvertraut.

Art. 49 - Unbeschadet der im Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Arbeitskriterien und der Überwachungsmodalitäten der von den beteiligten Einrichtungen durchgeführten Arbeit, kann der Minister die Akkreditierung beschränken, aussetzen oder entziehen, wenn die mit der Überwachung beauftragten Beamten feststellen, dass eine der in Abschnitt 1 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt wird oder wenn die notifizierte Stelle nicht den sich aus den Bestimmungen des Abschnitts 3 ergebenden Verpflichtungen nachkommt.

Der Minister entscheidet über die Einschränkung, die Aussetzung oder den Entzug der Akkreditierungen auf Grundlage der Schwere der Nicht-Erfüllung der Anforderungen oder dem Nicht-Nachkommen der Verpflichtungen.

Der Minister kann die Akkreditierung ebenfalls beschränken oder entziehen, wenn es nach einem Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum der Notifizierung gemäß Artikel 41 scheint, dass die Stelle keine einzige Tätigkeit auf diesem von der Akkreditierung betroffenen Gebiet ausgeübt hat oder diese Tätigkeiten unbedeutend sind.

Art. 50 - Die in Anwendung des Artikels 49 getroffenen Entscheidungen werden der betroffenen Stelle mittels eines Einschreibens mitgeteilt.

Wenn die Stelle davon absieht innerhalb eines Monats nach dem Versand des Briefes ihren Standpunkt darzustellen oder wenn die abgegebene Erklärung die Feststellung der Nachlässigkeit nicht widerlegt, wird die Entscheidung des Ministers die Akkreditierung zu beschränken oder zu entziehen definitiv.

Wenn die Entscheidung die Beschränkung, die Aussetzung oder den Entzug der Akkreditierung zur Folge hat, tritt sie am Datum dieser Notifizierung in Kraft.

Art. 51 - Die Akkreditierung wird von Rechts wegen entzogen, falls die in Artikel 39 genannte Akkreditierung von der nationalen Akkreditierungsstelle entzogen oder nicht verlängert wurde. Der Entzug der Akkreditierung tritt in Kraft, wenn nach Ablauf des Verfahrens, das in Zusammenhang mit einer möglicherweise bei der Akkreditierungsstelle eingelegten Berufung steht, diese Stelle den Entzug oder die Nichterneuerung der Zulassung bestätigt.

Art. 52 - Die notifizierende Behörde ändert unverzüglich die Notifizierung bei der Kommission der Europäischen Union, um diese in Überstimmung mit der Beschränkung, der Aussetzung oder dem Entzug zur Ausführung der Artikel 49 und 51 zu bringen. Sie informiert die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unmittelbar darüber.

Im Falle einer Beschränkung, einer Aussetzung oder eines Entzugs einer Notifizierung oder wenn die notifizierte Stelle ihre Tätigkeiten eingestellt hat, kann der Beauftragte des Ministers anordnen, dass die Akten dieser notifizierten Stelle von einer anderen notifizierten Stelle bearbeitet werden oder auf eine andere Weise den zuständigen notifizierenden Behörden und den Marktüberwachungsbehörden, die dies zuvor beantragt haben, zur Information zur Verfügung gestellt werden.

KAPITEL 5 - Überwachungsbestimmungen Art. 53 - Unbeschadet der im Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Arbeitskriterien und der Überwachungsmodalitäten der von den beteiligten Einrichtungen durchgeführten Arbeit, kann der Minister, wenn festgestellt wird, dass ein gesetzmäßiges ortsbewegliches Druckgerät trotz allem eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellt, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, bis hin zum Beförderungsverbot oder zur Stilllegung, um dafür zu sorgen, dass das betreffende ortsbewegliche Druckgerät diese Gefahr nicht mehr aufweist.

Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass sich die Korrekturmaßnahmen auf sämtliche betroffene Produkte erstrecken, die er auf dem Markt bereitgestellt hat oder die in der Europäischen Union verwendet werden.

Der Minister unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich darüber. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor, insbesondere die Daten zur Identifizierung des betreffenden ortsbeweglichen Druckgerätes, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen.

Art. 54 - Unbeschadet der im Königlichen Erlass vom 27. April 2007 zur Festlegung der Arbeitskriterien und der Überwachungsmodalitäten der von den beteiligten Einrichtungen durchgeführten Arbeit, fordert der Minister den betroffenen Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) die Pi-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Kapitel 3 oder Anlage III angebracht;b) die Pi-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;c) die technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder unvollständig;d) die Anforderungen des vorliegenden Erlasses, des Königlichen Erlasses vom 28 Juni 2009 über die Beförderung von gefährlichen Gütern im Straßen- und Eisenbahnverkehr, mit Ausnahme von explosionsfähigen und radioaktiven Stoffen und der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG wurden nicht erfüllt. Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der Minister alle geeigneten Maßnahmen, bis hin zum Beförderungsverbot oder zur Stilllegung.

Diese Maßnahmen werden dem betroffenen Wirtschaftsakteur mittels Einschreiben mitgeteilt.

Wenn der betroffene Wirtschaftsakteur davon absieht innerhalb eines Monats nach dem Versand des Briefes seinen Standpunkt darzulegen oder wenn die abgegebene Erklärung die Feststellung der Nachlässigkeit nicht widerlegt, werden die Maßnahmen des Ministers definitiv.

KAPITEL 6 - Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Übergangsbestimmungen Art. 55 - § 1 - Die Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter, die: - nicht mit den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte übereinstimmen, jedoch den belgischen Vorschriften, die seit dem 30. Juni 2001 in Kraft sind, entsprechen; und - vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht wurden; dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, jedoch lediglich auf dem belgischen Hoheitsgebiet. § 2 - Die Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks, die: - nicht mit den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte übereinstimmen, jedoch den belgischen Vorschriften, die seit dem 30. Juni 2003 in Kraft sind, entsprechen; und - vor dem 1. Juli 2005 in Verkehr gebracht wurden; dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, jedoch lediglich auf dem belgischen Hoheitsgebiet.

Art. 56 - Die notifizierten Stellen, die gemäß dem Königlichen Erlass vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte notifiziert wurden, bleiben innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses für die ihnen zugeteilten Aufgaben zugelassen.

Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmungen Art. 57 - Der Königliche Erlass vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte wird aufgehoben.

Abschnitt 3 - Schlussbestimmungen Art. 58 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Verbraucherschutz gehört und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Minister für Klima und Energie, zuständig für Verbraucherangelegenheiten P. MAGNETTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage I zum Königlichen Erlass vom 13. November 2011 über ortsbewegliche Druckgeräte Liste gefährlicher Güter, die nicht unter die Klasse 2 fallen

UN-Nummer

Klasse

Gefährlicher Stoff

1051

6.1

Cyanwasserstoff, stabilisiert, mit weniger als 3% Wasser

1052

8

Fluorwasserstoff, wasserfrei

1745

5.1

Brompentafluorid, ausgenommen Beförderung in Tanks

1746

5.1

Bromtrifluorid, ausgenommen Beförderung in Tanks

1790

8

Fluorwasserstoffsäure mit mehr als 85% Fluorwasserstoff

2495

5.1

Iodpentafluorid, ausgenommen Beförderung in Tanks


Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. November 2011 über ortsbewegliche Druckgeräte beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Minister für Klima und Energie, zuständig für Verbraucherangelegenheiten P. MAGNETTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage II zum Königlichen Erlass vom 13. November 2011 über ortsbewegliche Druckgeräte Verfahren für die Neubewertung der Konformität 1. Die Methode, durch die gewährleistet wird, dass die in Artikel 2 Buchstabe c) genannten ortsbeweglichen Druckgeräte, die vor dem 1. Juli 2001, Flaschen, Großflaschen und Kryo-Behälter betreffend, und vor dem 1. Juli 2003, Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks betreffend, hergestellt und in Betrieb genommen wurden und die einschlägigen Vorschriften der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und des vorliegenden Erlasses, in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung der Konformität geltenden Fassung erfüllen, wird in dieser Anlage festgelegt. 2. Der Eigentümer oder Betreiber muss einer notifizierten Stelle, die den Anforderungen nach EN ISO/IEC 17020:2004 Typ A entspricht und für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, die Informationen über die ortsbeweglichen Druckgeräte übermitteln, anhand derer diese Stelle die Geräte eindeutig identifizieren kann (Herkunft, angewandte Konstruktionsregeln, bei Acetylenflaschen auch Angaben über die poröse Masse).Diese Informationen schließen gegebenenfalls vorgeschriebene Betriebsbeschränkungen und Aufzeichnungen über etwaige Schäden oder vorgenommene Reparaturen ein. 3. Die notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität notifiziert ist, bewertet, ob die ortsbeweglichen Druckgeräte zumindest das gleiche Sicherheitsniveau aufweisen wie ortsbewegliche Druckgeräte, die die Anforderungen der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen.Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der gemäß Nummer 2 übermittelten Informationen und gegebenenfalls anhand von ergänzenden Untersuchungen. 4. Sind die Ergebnisse der Bewertungen gemäß Nummer 3 zufriedenstellend, sind die ortsbeweglichen Druckgeräte der wiederkehrenden Prüfung gemäß den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG zu unterziehen.Werden die Anforderungen dieser wiederkehrenden Prüfung erfüllt, ist die Pi-Kennzeichnung von der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen Stelle oder unter deren Aufsicht gemäß Kapitel 4 Abschnitt 3 anzubringen. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. Die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle stellt im Einklang mit Nummer 6 eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus. 5. Wurden Druckbehälter in Serie hergestellt, ist es gestattet, dass die Neubewertung der Konformität einzelner Druckbehälter einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile von einer notifizierten Stelle, die für die wiederkehrende Prüfung der entsprechenden ortsbeweglichen Druckbehälter notifiziert ist, durchgeführt wird, sofern die Konformität des Baumusters gemäß Nummer 3 durch eine notifizierte Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, bewertet und eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt wurde.Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der für die wiederkehrende Prüfung zuständigen notifizierten Stelle anzugeben. 6. In allen Fällen stellt die für die wiederkehrende Prüfung zuständige notifizierte Stelle die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität aus, die mindestens folgende Angaben enthält: a) Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt, und, wenn es sich nicht um die gleiche Stelle handelt, die Kennnummer der für die Neubewertung der Konformität gemäß Nummer 3 zuständigen notifizierten Stelle vom Typ A;b) Namen und Anschrift des Eigentümers oder Betreibers gemäß Nummer 2;c) im Falle der Anwendung des Verfahrens gemäß Nummer 5 Daten zur Identifizierung der Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters;d) Daten zur Identifizierung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die mit einer Pi-Kennzeichnung versehen worden sind, unter Angabe zumindest der Seriennummer(n);und e) Datum der Ausstellung.7. Es wird eine Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters ausgestellt.Findet das Verfahren gemäß Nummer 5 Anwendung, stellt die Stelle vom Typ A, die für die Neubewertung der Konformität zuständig ist, die Bescheinigung über die Neubewertung der Konformität des Baumusters aus, die mindestens folgende Angaben enthält: a) Kennnummer der notifizierten Stelle, welche die Bescheinigung ausstellt;b) Namen und Anschrift des Herstellers und des Inhabers der Originalbauartzulassung der ortsbeweglichen Druckgeräte, die einer Neubewertung unterzogen werden, falls der Inhaber der Zulassung nicht der Hersteller ist;c) Daten zur Identifizierung der zu dieser Serie gehörenden ortsbeweglichen Druckgeräte;d) Datum der Ausstellung;und e) folgenden Vermerk: "Diese Bescheinigung erlaubt nicht die Herstellung ortsbeweglicher Druckgeräte oder von Teilen davon." 8. Indem er die Pi-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, bescheinigt der Eigentümer oder Betreiber, dass er die Verantwortung für die Konformität der ortsbeweglichen Druckgeräte mit allen einschlägigen Anforderungen der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG und des vorliegenden Erlasses in ihrer zum Zeitpunkt der Neubewertung geltenden Fassung übernimmt. Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. November 2011 über ortsbewegliche Druckgeräte beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister für Klima und Energie, zuständig für Verbraucherangelegenheiten P. MAGNETTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage III zum Königlichen Erlass vom 13. November 2011 über ortsbewegliche Druckgeräte Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der Pi-Kennzeichnung 1. Die Pi-Kennzeichnung besteht aus dem unten stehenden Symbol in der wie folgt dargestellten Form:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Die Mindesthöhe der Pi-Kennzeichnung beträgt 5 mm. Bei ortsbeweglichen Druckgeräten mit einem Durchmesser von 140 mm oder weniger beträgt die Mindesthöhe 2,5 mm. 3. Die sich aus dem in Absatz 1 abgebildeten Raster ergebenden Proportionen müssen eingehalten werden.Das Raster gehört nicht zur Kennzeichnung. 4. Die Pi-Kennzeichnung ist deutlich sichtbar, lesbar und dauerhaft auf den ortsbeweglichen Druckgeräten oder ihrem Kennzeichnungsschild sowie auf den abnehmbaren Teilen der nachfüllbaren ortsbeweglichen Druckgeräte anzubringen, die eine unmittelbare Sicherheitsfunktion haben.5. Die Pi-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor neue ortsbewegliche Druckgeräte oder abnehmbare Teile nachfüllbarer ortsbeweglicher Druckgeräte mit unmittelbarer Sicherheitsfunktion in Verkehr gebracht werden.6. Hinter der Pi-Kennzeichnung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die bei den erstmaligen Prüfungen und Tests eingeschaltet wurde.Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller anzubringen. 7. Zusätzlich zum Datum der wiederkehrenden Prüfung oder gegebenenfalls der Zwischenprüfung ist die Kennnummer der notifizierten Stelle anzugeben, die für die wiederkehrende Prüfung zuständig ist.8. Bei Gasflaschen, die den Vorschriften des Königlichen Erlasses vom 12.Juni 1989 über das Inverkehrbringen von Gasflaschen oder des Königlichen Erlasses vom 14. März 2002 über ortsbewegliche Druckgeräte entsprachen und nicht mit der Pi-Kennzeichnung versehen sind, ist bei der ersten wiederkehrenden Prüfung gemäß der vorliegenden Richtlinie nach der Pi-Kennzeichnung die Kennnummer der zuständigen notifizierten Stelle anzubringen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 13. November 2011 über ortsbewegliche Druckgeräte beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister für Klima und Energie, zuständig für Verbraucherangelegenheiten P. MAGNETTE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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