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Koninklijk Besluit van 13 oktober 2011
gepubliceerd op 09 mei 2012

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012000289
pub.
09/05/2012
prom.
13/10/2011
ELI
eli/besluit/2011/10/13/2012000289/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


13 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 13 oktober 2011 tot wijziging van het koninklijk besluit van 21 december 2006 betreffende de vereisten inzake beroepsopleiding en -ervaring, de vereisten inzake psychotechnisch onderzoek voor het uitoefenen van een leidinggevende of uitvoerende functie in een bewakingsonderneming of interne bewakingsdienst en betreffende de erkenning van de opleidingen (Belgisch Staatsblad van 22 november 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 13. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 50.218/2 des Staatsrates vom 19. September 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen] Art. 2 - In Artikel 2 desselben Erlasses wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: "4. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "leitendes Personal" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in Artikel 9 beziehungsweise 10 erwähnten Nachweis erhalten haben,".

Art. 3 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen in Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder Tanzlokalen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Ausgehorte" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein,".

Art. 4 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird Nr. 13 wie folgt ersetzt: "13. Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "Wachperson" sein, die während des Zeitraums von zwei Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte ausgestellt worden ist; diese Bedingung findet keine Anwendung auf Personen, die während des Zeitraums von fünf Jahren vor der Beantragung einer Identifizierungskarte einen in Artikel 12, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Nachweis erhalten haben,".

Art. 5 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch zwei Bestimmungen mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. "16.für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 8 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" sein," 2. "17.für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 5 des Gesetzes erwähnten Tätigkeit an Arbeitsplätzen, die dem Gesetz vom 5. Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr unterliegen: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Hafenüberwachung" und des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" sein." Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 12, 18 und 21" durch die Wörter "in den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "und 22 bis 26" durch die Wörter "und 21ter bis 25" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 7 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 9 bis 25 erwähnten" durch die Wörter "in den Artikeln 9 und 10, 12 bis 22 und 25 erwähnten" ersetzt.

Art. 9 - In Artikel 8 desselben Erlasses wird Nr. 8 wie folgt ersetzt: "8. für die Teilnahme an den in den Artikeln 23 und 25 erwähnten Übungen den Nachweis erbracht haben, dass er eine gültige Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe besitzt, die für die Ausübung bewaffneter Wachtätigkeiten für das Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen eingeschrieben hat, ausgestellt worden ist, oder dass ein Antrag auf Erneuerung einer Erlaubnis zum Mitführen einer Waffe rechtsgültig vom Unternehmen, das ihn für die Schiessübungen eingeschrieben hat, eingereicht worden ist,".

Art. 10 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Bestimmungen Nrn. 9, 10 und 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. für die in Artikel 18 erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht haben, dass er vom Wachunternehmen beziehungsweise internen Wachdienst, dem er angehört und das beziehungsweise der die Genehmigung zur Ausübung der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, 10. für die in Artikel 26 erwähnte Anpassungsfortbildung den Nachweis erbracht haben, dass er einen der in den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis erwähnten Nachweise besitzt oder dass eine durch oder aufgrund des Gesetzes erteilte Befreiung oder ein entsprechender Vorteil auf ihn anwendbar ist, 11.für die in Artikel 21bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht haben, dass er seit mindestens drei Jahren einen Führerschein für eine oder mehrere der folgenden Klassen besitzt: B, B+E, C, C+E, D oder D+E, wie in Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein erwähnt." Art. 11 - In Artikel 12 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "132 Unterrichtsstunden" durch die Wörter "127 Unterrichtsstunden" ersetzt und wird Nr. 11 wie folgt ersetzt: "11. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden,".

Art. 12 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "Befähigungsnachweis "Wachperson - Kneipen und Tanzlokale"" durch die Wörter "Befähigungsnachweis "Wachperson - Ausgehorte"" ersetzt und wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. Regelung über die Bewachung an Ausgehorten: spezifische Regeln sowie gängige Methoden und Verfahren bei der Bewachung in diesem Bereich: 8 Unterrichtsstunden,".

Art. 13 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 72 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. allgemeines Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind: 16 Unterrichtsstunden, 2.angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation: 4 Unterrichtsstunden, 3. psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im Strassenverkehr: 16 Unterrichtsstunden, 4.angewandte Kenntnis der Strassenverkehrsordnung: 20 Unterrichtsstunden, 5. Mittel und Methoden zur Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen: 16 Unterrichtsstunden." Art. 14 - Im selben Erlass wird ein Artikel 21ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 21ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Hafenüberwachung" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Kenntnis des Hafens als Arbeitsumgebung: 6 Unterrichtsstunden, 2.Sicherheit im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, 3. Überwachung im Hafen: 4 Unterrichtsstunden, 4.praktische Anwendungen: 2 Unterrichtsstunden." Art. 15 - In Artikel 27 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "Wer" und den Wörtern "eine gültige Bescheinigung" die Wörter "ein gültiges Brevet eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers, wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer erwähnt," eingefügt.

Art. 16 - Artikel 31 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wer einen Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" besitzt, wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" vom Fach "analoge und digitale Kommunikation" befreit." Art. 17 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter "mit Ausnahme des Fachs "angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten"" durch die Wörter "mit Ausnahme des Fachs "angewandte vorbeugende Massnahmen und angewandter Einsatz in ständigen Einrichtungen, die Kulturgut verwalten"" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 32 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" von den Fächern "allgemeines Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind", "angewandte Techniken der analogen und digitalen Kommunikation" und "psychologische Konfliktbewältigung bei Aggressivität im Strassenverkehr" befreit." Art. 19 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden die Wörter "von den Fächern "Organisation des Bewachungssektors", "Studium der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und Pflichten der Wachperson" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit" befreit" durch die Wörter "von den Fächern "Organisation des Bewachungssektors und seiner Aktivitäten", "Studium der Regelung über das Bewachungswesen und gründliches Studium der Rechte und Pflichten der Wachperson", "angewandte gemeinrechtliche Rechte und Pflichten" und "Kulturbewusstsein und Umgang mit Verschiedenartigkeit" befreit" ersetzt.

Art. 20 - Artikel 33 desselben Erlasses wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" besitzt, wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" vom Fach "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit.

Wer einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ A" oder einen Befähigungsnachweis "leitendes Personal Typ B" besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" vom Fach "allgemeines Studium der Rechte und Pflichten der Wachleute, die mit der Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen beauftragt sind, und des organisatorischen Rahmens, in dem sie tätig sind" befreit." Art. 21 - In Artikel 36 Absatz 2 desselben Erlasses, hinzugefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden die Wörter "in Artikel 51" durch die Wörter "in Artikel 12 Nr.n 2 und 3" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel 48 desselben Erlasses werden die Wörter "Wer die Nachprüfungen nicht bestanden hat," durch die Wörter "Wer die erste Nachprüfung nicht bestanden hat," ersetzt.

Art. 23 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "13 Nr. 1," und den Wörtern "15 Nr. 1" die Wörter "14 Nr. 1," und zwischen den Wörtern "21 Nr. 1," und den Wörtern "22 Nr. 1" die Wörter "21bis Nr. 1," eingefügt.

Art. 24 - Artikel 51 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Prüfung für das in Artikel 21bis Nr. 4 erwähnte Fach kann nur vom FÖD Mobilität und Transportwesen durchgeführt und bewertet werden." Art. 25 - In Artikel 52 desselben Erlasses wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Die Einschreibung des Kandidaten für die Prüfungen bei SELOR und für die Prüfung beim FÖD Mobilität und Transportwesen erfolgt durch die Ausbildungseinrichtung, an der er die Ausbildung, auf die diese Prüfungen bezogen sind, absolviert hat, beziehungsweise, für die psychotechnische Untersuchung, durch die Ausbildungseinrichtung, an der er die Ausbildung absolvieren wird." In Absatz 2 werden zudem zwischen dem Wort "Prüfungen" und den Wörtern "verbundenen Kosten" die Wörter "und Untersuchungen" eingefügt.

Art. 26 - In Artikel 54 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen dem Wort "Wer" und den Wörtern "die Prüfungen oder die Schiessübungen" die Wörter "die Untersuchungen," eingefügt.

Art. 27 - In Artikel 55 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "die Ergebnisse" und den Wörtern "der Prüfungen" die Wörter "der Untersuchungen und" eingefügt.

Art. 28 - In Artikel 71 desselben Erlasses wird Nr. 5 wie folgt ersetzt: "5. ein vollzeitig beschäftigtes Personalmitglied einstellen, das mit der Funktion eines Unterrichtskoordinators beauftragt ist, den Vorschriften von Artikel 5 des Gesetzes und von Artikel 72 Nrn. 2 und 3 entspricht, mit der Organisation der Ausbildungen beauftragt ist, Inhaber eines entsprechenden Diploms ist, das mindestens im Hochschulunterricht des kurzen Typs erworben wurde oder gleichwertig ist, und Inhaber des in Artikel 9 oder 10 erwähnten Nachweises ist beziehungsweise des in Artikel 9 erwähnten Nachweises, wenn die Ausbildungseinrichtung, bei dem er Unterrichtskoordinator ist, für die Organisation der in Artikel 9 erwähnten Ausbildung zugelassen ist,".

Art. 29 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "strafrechtlichen Verurteilungen oder" gestrichen.

Art. 30 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern "von mindestens drei aufeinander folgenden Jahren" und den Wörtern "in den zu unterrichtenden Fächern," die Wörter "in den letzten sechs Jahren" eingefügt.

Art. 31 - In Artikel 72 Absatz 1 Nr. 7 desselben Erlasses, hinzugefügt durch den Königlichen Erlass vom 7. Juli 2008, werden zwischen den Wörtern "erwähnten Fächer" und den Wörtern ": unter Berücksichtigung einer einzigen Nachprüfung," die Wörter "und für die gleichen Fächer im Rahmen der Anpassungsfortbildung" eingefügt.

Art. 32 - In Artikel 74 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "und 22 bis 25" durch die Wörter "und 21bis bis 25" ersetzt.

Art. 33 - In Artikel 74 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "von einer in Artikel 177 der allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten Einrichtung erteilt wird, die für die Organisation von Kursen für Sanitäter zugelassen ist," durch die Wörter "von einer Einrichtung erteilt wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15. Dezember 2010 über Erste-Hilfe-Massnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen sind, erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt ist," ersetzt.

Art. 34 - In Artikel 81 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter "und Adresse des Lehrbeauftragten" gestrichen.

Art. 35 - Artikel 81 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "5. aktualisierte, vom Betreffenden unterzeichnete und datierte chronologische Übersicht über die von ihm absolvierten Ausbildungen, seine berufliche Laufbahn und seine beruflichen Tätigkeiten,".

Art. 36 - Artikel 89 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "SELOR und der FÖD Mobilität und Transportwesen übermitteln der Verwaltung und dem Ausbildungszentrum für die von ihnen organisierten Prüfungen die von der Verwaltung bestimmten personenbezogenen Daten und die Ergebnisse der eingeschriebenen Ausbildungsteilnehmer binnen vierundzwanzig Stunden nach Erhalt der Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse, was SELOR betrifft, und binnen einer Woche nach Erhalt der Prüfungsergebnisse, was den FÖD Mobilität und Transportwesen betrifft." Art. 37 - Artikel 97 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "13. für die Behandlung der Fächer mit Bezug auf die in Artikel 21bis erwähnte Ausbildung: einem Sachverständigen für den Verkehr von aussergewöhnlichen Fahrzeugen des FÖD Mobilität und Transportwesen, der föderalen Strassenpolizei und der föderalen Polizeischule." Art. 38 - In Artikel 103 desselben Erlasses werden die Wörter "und Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Kneipen oder Tanzlokale"" gestrichen.

Art. 39 - Artikel 104 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Personen, die Inhaber eines gemäss dem Königlichen Erlass vom 30.

Dezember 1999 ausgestellten allgemeinen Befähigungsnachweises "Grundausbildung des ausführenden Personals von Wachunternehmen und internen Wachdiensten" sind oder die von dieser Ausbildung befreit sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - Operator Alarmzentrale" gleichgestellt, wenn sie Inhaber einer Identifizierungskarte für Operatoren einer Alarmzentrale gewesen sind und wenn diese Tätigkeit zwischen dem 12. Januar 2000 und dem 27.

Februar 2009 während mindestens drei Jahren vom Betreffenden ausgeübt worden ist." Art. 40 - In Artikel 106 desselben Erlasses werden die Wörter "48 Unterrichtsstunden" durch die Wörter "43 Unterrichtsstunden" ersetzt und wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. Betriebsersthelfer: 15 Unterrichtsstunden." Art. 41 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 42 - Im selben Erlass wird ein Artikel 108bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 108bis - Personen, die seit dem 20. Mai 2005 ununterbrochen als Begleiter von aussergewöhnlichen Fahrzeugen bei einem Unternehmen oder einem internen Dienst beschäftigt sind, das beziehungsweise der in Anwendung von Artikel 22 § 10 Absatz 1 des Gesetzes einen Antrag auf Erlangung der Genehmigung eingereicht hat, können, sofern es sich um ausführendes Personal handelt, den Befähigungsnachweis "Wachperson - Begleitung von aussergewöhnlichen Fahrzeugen" erhalten, ohne die Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen achtzehn Monaten nach Notifizierung der in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Genehmigung ohne Abwesenheit an der Ausbildung teilgenommen haben." Art. 43 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 5 Nr. 2, der vom Minister festgelegt wird.

Art. 44 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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