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Koninklijk Besluit van 14 januari 2013
gepubliceerd op 29 augustus 2013

Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
numac
2013000553
pub.
29/08/2013
prom.
14/01/2013
ELI
eli/besluit/2013/01/14/2013000553/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER


14 JANUARI 2013. - Koninklijk besluit tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 14 januari 2013 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken (Belgisch Staatsblad van 14 februari 2013, rechtzetting van 26 maart 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 14. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, der Artikel 7 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, 10, 28, abgeändert durch das Gesetz vom 5. August 2011, 39 und 55 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 5. August 2011;

Aufgrund des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, der Artikel 8 Absatz 2, 11, 28 und 35;

Aufgrund der Stellungnahmen der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 4. Juli 2011, 16. April 2012 und 1. Oktober 2012;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 1. Dezember 2011 und 4. Juni 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 7. Juni 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.586/1/V des Staatsrates vom 2. August 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Umsetzung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr und der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.

Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr.

Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, 2. Gesetz Verteidigung und Sicherheit: das Gesetz vom 13.August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 3. Königlicher Erlass klassische Bereiche: den Königlichen Erlass vom 15.Juli 2011 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen, 4. Königlicher Erlass Sonderbereiche: den Königlichen Erlass vom 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen, 5. Königlicher Erlass Verteidigung und Sicherheit: den Königlichen Erlass vom 23.Januar 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge und bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, 6. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, eine öffentliche Baukonzession und eine Rahmenvereinbarung wie in Artikel 3 Nr.1 bis 4, 11, 12 und 15 des Gesetzes und Artikel 3 Nr. 1 bis 4, 11 und 12 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit bestimmt, 7. leitender Beamter: den Beamten oder eine andere Person, der beziehungsweise die mit der Leitung und Kontrolle der Auftragsausführung beauftragt ist, 8.Sicherheitsleistung: eine vom Auftragnehmer für seine Verpflichtungen geleistete Finanzsicherheit bis zur vollständigen und ordnungsgemässen Auftragsausführung, 9. Übertragung eines Auftrags: eine Vereinbarung, aufgrund deren ein Unternehmer, Lieferant oder Dienstleistungserbringer, auf den die Übertragung erfolgt, an die Stelle des übertragenden Auftragnehmers oder ein öffentlicher Auftraggeber, auf den die Übertragung erfolgt, an die Stelle des übertragenden öffentlichen Auftraggebers tritt, 10.Waren: Rohstoffe, Materialien, Komponenten oder andere Bestandteile, die für die Auftragsausführung bestimmt sind, 11. technische Abnahme: die Überprüfung seitens des öffentlichen Auftraggebers, ob zu verarbeitende Waren, ausgeführte Bauleistungen, durchzuführende oder durchgeführte Lieferungen oder erbrachte Dienstleistungen den Auftragsbedingungen entsprechen, 12.Vertragsstrafe: eine über den Auftragnehmer verhängte finanzielle Sanktion wegen Nichteinhaltung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung oder einer Vorschrift in den Auftragsunterlagen, 13. Geldbusse wegen Verzug: eine Pauschalentschädigung zu Lasten des Auftragnehmers für Verzug bei Auftragsausführung, 14.Massnahme von Amts wegen: eine über den Auftragnehmer verhängte Sanktion wegen schwerem Verstoss bei Auftragsausführung, 15. Abnahme: die Feststellung seitens des öffentlichen Auftraggebers der Übereinstimmung aller oder eines Teils der vom Auftragnehmer ausgeführten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit den Regeln des Fachs und den Auftragsbestimmungen und -bedingungen, 16.Auftragsrevision: die Anpassung von Auftragsbedingungen an bestimmte Begebenheiten oder Umstände, die sich im Laufe der Auftragsausführung ergeben, 17. Preisrevision: die Anpassung der Auftragspreise aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren im Sinne von Artikel 6 § 1 des Gesetzes und Artikel 7 § 1 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit oder aufgrund einer Bestimmung des vorliegenden Erlasses, 18.Verrechnung: eine vom öffentlichen Auftraggeber erstellte Unterlage zur Anpassung des zusammenfassenden Aufmasses oder des Verzeichnisses mit zahlenmässiger Erfassung: a) tatsächlicher Mengen bei Aufträgen oder Posten laut Preisaufstellung, b) neuer oder geänderter Mengen und vereinbarter oder revidierter Preise, die aus gleich welchen Zusätzen, Streichungen oder Änderungen in Bezug auf den Auftrag hervorgehen, 19.Anzahlung: die Bezahlung eines Teils des Auftrags nach erbrachten und angenommenen Leistungen, 20. Vorschuss: die Bezahlung eines Teils des Auftrags vor erbrachten und angenommenen Leistungen, 21.Zusatzvertrag: eine Vereinbarung zwischen den Parteien, die durch den Auftrag gebunden sind, aufgrund deren im Laufe der Auftragsausführung die auf den Auftrag anwendbaren Unterlagen geändert werden, 22. zusammenfassendes Aufmass: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 23.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden.

Mehrwertsteuer Art. 3 - In vorliegendem Erlass erwähnte Beträge, Werte oder Kosten sind Beträge, Werte oder Kosten ohne Mehrwertsteuer.

Festlegung von Fristen Art. 4 - Gemäss Artikel 72bis des Gesetzes und Artikel 44 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit müssen in vorliegendem Erlass erwähnte Fristen, die in Tagen angegeben sind, als Fristen in Kalendertagen verstanden werden, es sei denn, eine Frist ist ausdrücklich in Werktagen angegeben.

Anwendungsbereich Art. 5 - § 1 - Vorliegender Erlass regelt die Ausführung von Aufträgen, die in den Anwendungsbereich der Titel II und III des Gesetzes und des Titels 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen. § 2 - Vorliegender Erlass ist in seiner Gesamtheit auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert über 30.000 EUR liegt. § 3 - Bei Aufträgen, deren geschätzter Wert zwischen 8.500 und 30.000 EUR liegt, und bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen und deren geschätzter Wert zwischen 17.000 und 30.000 EUR liegt, sind nur die Artikel 1 bis 9, 13, 17, 18, 37, 38, 44 bis 63, 67 bis 73, 78 § 1, 84, 95, 127 und 160 anwendbar. § 4 - Unbeschadet des Artikels 6 § 3 ist vorliegender Erlass nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter 8.500 EUR liegt.

Dieser Wert beträgt 17.000 EUR bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des Titels III des Gesetzes fallen.

Art. 6 - § 1 - Mit Ausnahme von Artikel 9 §§ 2 und 3 ist vorliegender Erlass ungeachtet des geschätzten Auftragswerts nicht anwendbar auf: 1. Lieferaufträge, die gemäss den Artikeln 26 § 1 Nr.3 Buchstabe d) und e) und 53 § 2 Nr. 4 Buchstabe c), d) und e) des Gesetzes und Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe b) und c) des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, 2. Aufträge über finanzielle Dienstleistungen gemäss Kategorie 6 von Anlage II A zum Gesetz und Kategorie 12 von Anlage 1 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 3.Aufträge über die Rechtsberatung wie in Artikel 33 § 2 des Gesetzes erwähnt, 4. Aufträge im Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen gemäss Kategorie 25 von Anlage II B zum Gesetz und Kategorie 25 von Anlage 2 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 5.gemeinsame Aufträge von öffentlichen Auftraggebern aus mehreren Ländern, 6. Aufträge in Bezug auf die Gründung und Arbeit einer gemischten Gesellschaft hinsichtlich der Auftragsausführung, 7.Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen, insofern sie Finanzierung, Planung und Ausführung von Bauleistungen oder Errichtung oder Renovierung von Bauwerken im Hinblick auf ihre Zurverfügungstellung für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren beinhalten und der Betreuer mittels Verfügbarkeitsvergütungen bezahlt wird. § 2 - Ungeachtet des geschätzten Auftragswerts: 1. sind die in Artikel 96 erwähnten Artikel nicht auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbar, 2.sind die in Artikel 104 erwähnten Artikel auf öffentliche Baukonzessionen anwendbar, 3. sind die Artikel 9 §§ 2 und 3, 69, 95, 127 und 160 des vorliegenden Erlasses nicht auf Aufträge anwendbar, die von öffentlichen Unternehmen vergeben werden und in den Anwendungsbereich von Titel III des Gesetzes und Titel 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fallen. § 3 - Bestimmungen, die aufgrund des vorliegenden Erlasses nicht unbedingt anwendbar sind, können in den Auftragsunterlagen auf einen bestimmten Auftrag für anwendbar erklärt werden.

Art. 7 - Vorliegendes Kapitel und die Artikel 61 bis 63 sind auf Rahmenvereinbarungen anwendbar.

Was Aufträge betrifft, die auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden, so sind unbeschadet der Artikel 5 und 6 und ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen alle Bestimmungen anwendbar. Bei den erwähnten Aufträgen darf jedoch nicht von den Bestimmungen der Artikel 9 §§ 2 und 3 und 69 abgewichen werden.

Art. 8 - Wenn gemäss Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 9 § 3 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 11 § 3 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit ein Lieferauftrag durch Berücksichtigung einer freien Variante zu einem Dienstleistungsauftrag geworden ist oder umgekehrt, bleiben die in den Auftragsunterlagen bestimmten Ausführungsregeln grundsätzlich auf den betreffenden Auftrag anwendbar. Stellt sich heraus, dass eine oder mehrere dieser Bestimmungen nicht angewandt werden können, so können jedoch mittels eines Zusatzvertrags an den vorerwähnten Regeln Änderungen vorgenommen werden.

Abweichungen und missbräuchliche Klauseln Art. 9 - § 1 - Von folgenden Bestimmungen darf nicht abgewichen werden, sofern sie gemäss den Artikeln 5, 6 §§ 1 und 2 und 7 anwendbar sind: 1. von Kapitel 1, 2.von den Artikeln 37, 38, 67 und 69. § 2 - Folgende Abweichungen in den Auftragsunterlagen sind verboten und jegliche anders lautende Bestimmung gilt als nicht geschrieben: 1. Verlängerung der in den Artikeln 95, 127 und 160 bestimmten Zahlungsfristen, 2.Verlängerung der in den Artikeln 95, 120 Absatz 2 und 150 Absatz 3 bestimmten Überprüfungsfristen.

Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 1 unter folgenden Bedingungen nicht anwendbar: 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere Zahlungsfrist vereinbart und 2.diese Abweichung ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrags sachlich gerechtfertigt und 3. die Zahlungsfrist überschreitet in keinem Fall sechzig Tage. Unbeschadet der Paragraphen 1 und 4 ist Absatz 1 Nr. 2 unter folgenden Bedingungen nicht anwendbar: 1. In den Auftragsunterlagen ist ausdrücklich eine längere Überprüfungsfrist vereinbart und 2.diese Verlängerung ist für den Auftragnehmer nicht grob nachteilig im Sinne von § 3. § 3 - Eine für den Auftragnehmer grob nachteilige Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Überprüfungs- oder Zahlungstermin oder die Überprüfungs- oder Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten gilt als nicht geschrieben.

Bei der Entscheidung darüber, ob eine Vertragsklausel oder eine Praxis grob nachteilig für den Auftragnehmer ist, werden alle Umstände des Falles geprüft, einschliesslich folgender Aspekte: 1. jede grobe Abweichung von der guten Handelspraxis, die gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstösst, 2.die Art der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, 3. ob der öffentliche Auftraggeber einen objektiven Grund für die Abweichung vom gesetzlichen Zinssatz bei Zahlungsverzug, von der in den Artikeln 95, 120 Absatz 2 und 150 Absatz 3 erwähnten Überprüfungsfrist, von der in den Artikeln 95, 127 und 160 erwähnten Zahlungsfrist oder von der in Artikel 69 § 2 erwähnten Entschädigung für Beitreibungskosten hat. Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen: 1. ist eine Vertragsklausel oder eine Praxis als grob nachteilig anzusehen, wenn in ihr Verzugszinsen ausgeschlossen werden, 2.wird vermutet, dass eine Vertragsklausel oder Praxis grob nachteilig ist, wenn in ihr die Entschädigung für Beitreibungskosten ausgeschlossen wird. § 4 - Von anderen als den in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Pflichtbestimmungen kann nur abgewichen werden, insofern es aufgrund der besonderen Anforderungen des betreffenden Auftrags unerlässlich ist. Die Bestimmungen, von denen abgewichen wird, werden am Anfang des Sonderlastenhefts ausdrücklich aufgelistet.

Abweichungen von den Artikeln 10, 12, 13, 18, 25 bis 30, 44 bis 63, 66, 68 bis 73, 78 bis 81, 84, 86, 96, 123 und 154 des vorliegenden Erlasses werden im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet. In Ermangelung einer Begründung im Sonderlastenheft gilt die betreffende Abweichung als nicht geschrieben. Im Falle einer von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung ist diese Sanktion nicht anwendbar.

KAPITEL 2 - Gemeinsame Bestimmungen für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge Abschnitt 1 - Allgemeiner Rahmen Verwendung elektronischer Mittel Art. 10 - Ob elektronische Mittel verwendet werden oder nicht, erfolgen Übermittlung, Austausch und Speicherung von Informationen dergestalt, dass die Unversehrtheit und Vertraulichkeit der Daten gewährleistet ist.

Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden. Diese Schriftstücke können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist; der Absender wird unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Öffentliche Auftraggeber können die Verwendung von elektronischen Mitteln für den Austausch von Schriftstücken erlauben. Auftragnehmer können diese Verwendung ebenfalls erlauben.

Leitender Beamter Art. 11 - Der leitende Beamte wird vom öffentlichen Auftraggeber bei Auftragsabschluss bestimmt, ausser wenn diese Auskunft schon in den Auftragsunterlagen angegeben ist.

Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einem Beamten des öffentlichen Auftraggebers anvertraut werden, werden eventuelle Begrenzungen seiner Befugnisse dem Auftragnehmer notifiziert, ausser wenn sie in den Auftragsunterlagen angegeben sind.

Wenn Leitung und Kontrolle der Ausführung einer Person anvertraut werden, die dem öffentlichen Auftraggeber nicht angehört, wird der Umfang des eventuellen Auftrags dieser Person dem Auftragnehmer notifiziert, ausser wenn er in den Auftragsunterlagen angegeben ist.

Unterauftragnehmer Art. 12 - Ein Auftragnehmer haftet auch dann dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber, wenn er Unterauftragnehmern, auch Subunternehmer genannt, ganz oder teilweise seine Verpflichtungen anvertraut. Der öffentliche Auftraggeber hat keinerlei vertragliche Bindung zu diesen Dritten.

Der öffentliche Auftraggeber darf allerdings verlangen, dass Unterauftragnehmer des Auftragnehmers entsprechend ihrer Beteiligung am Auftrag: 1. die in den Auftragsunterlagen auferlegten Mindestanforderungen in Bezug auf die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit erfüllen, 2.gegebenenfalls den Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern genügen.

In allen Fällen haftet allein der Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber.

In folgenden Fällen ist der Auftragnehmer verpflichtet, auf bestimmte Unterauftragnehmer zurückzugreifen, und unterliegt der Rückgriff auf andere Unterauftragnehmer der Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers: 1. wenn der Auftragnehmer im Rahmen seiner qualitativen Auswahl gemäss Artikel 74 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 72 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 79 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit von Kapazitäten bestimmter Unterauftragnehmer Gebrauch gemacht hat, 2.wenn der Auftragnehmer gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 12 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 140 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit in seinem Angebot bestimmte Unterauftragnehmer vorgeschlagen hat, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber dem Auftragnehmer den Rückgriff auf bestimmte Unterauftragnehmer auferlegt.Unbeschadet des ersten Satzes von Absatz 1 haftet der öffentliche Auftraggeber in diesem Fall für die finanzielle, wirtschaftliche, technische und berufliche Leistungsfähigkeit dieser Unterauftragnehmer.

Art. 13 - Einem Auftragnehmer ist untersagt, seine Verpflichtungen ganz oder teilweise folgenden Personen anzuvertrauen: 1. einem Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der sich in einem der Fälle befindet, die in Artikel 61 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, in Artikel 66 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise in Artikel 63 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit und in Artikel 62 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, 2.einem in Anwendung der Rechtsvorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern ausgeschlossenen Unternehmer, 3. einem in Anwendung der Artikel 48 und 145 § 2 letzter Absatz ausgeschlossenen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer. Darüber hinaus ist dem Auftragnehmer untersagt, diese Personen an der Leitung oder Kontrolle des gesamten oder eines Teils des Auftrags teilnehmen zu lassen.

Verstösse gegen diese Verbote können zur Anwendung von Massnahmen von Amts wegen führen.

Art. 14 - § 1 - Umfasst ein Auftrag eine Preisrevisionsklausel, so umfasst der Unterauftrag ebenfalls eine Revisionsformel oder wird der Unterauftrag dahingehend angepasst, wenn: 1. der Betrag des Unterauftrags über 30.000 EUR liegt oder 2. die Frist zwischen dem Datum des Abschlusses des Unterauftrags und dem für den Beginn der Ausführung des Teils des Auftrags festgelegten Datum, der im Wege von Unteraufträgen vergeben wird, neunzig Tage überschreitet. § 2 - Als Grundlage für die Formel zur Revision des Unterauftrags gelten die zur Zeit des Abschlusses des Unterauftrags geltenden Bezugswerte.

Der öffentliche Auftraggeber trägt keine Verantwortung für die Zusammensetzung der im Unterauftrag angegebenen Revisionsformel. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann vom Auftragnehmer die Vorlage von Bescheinigungen verlangen, mit denen dessen Unterauftragnehmer bestätigen, dass eine Preisrevision gemäss den vorliegenden Bestimmungen angewandt wird, ohne dass sich daraus irgendein Anspruch der Unterauftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber ergibt.

In Ermangelung einer Bescheinigung kann der Auftragnehmer einen sachdienlichen Auszug aus dem Unterauftrag vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Verpflichtungen hinsichtlich der Revision der Preise der Aufträge, die im Wege von Unteraufträgen vergeben werden, erfüllt sind.

Art. 15 - Ein Auftragnehmer, der einen Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, muss diesen Unterauftragnehmer bei Vertragsabschluss von den auf den Auftrag anwendbaren Zahlungsmodalitäten unterrichten. Der Unterauftragnehmer ist berechtigt, sich dem Auftragnehmer gegenüber auf diese Modalitäten zu berufen, um von ihm die Zahlung von Beträgen, die für Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen zur Auftragsausführung geschuldet werden, zu verlangen.

Für die Anwendung von Absatz 1 gilt der Unterauftragnehmer als Auftragnehmer und der Auftragnehmer als öffentlicher Auftraggeber den Unterauftragnehmern des Erstgenannten gegenüber.

Arbeitskräfte Art. 16 - Ein Auftragnehmer ersetzt sofort Personalmitglieder, die der öffentliche Auftraggeber ihm meldet, weil sie die ordnungsgemässe Auftragsausführung durch Unfähigkeit, bösen Willen oder offenkundiges Fehlverhalten behindern.

Separate Aufträge Art. 17 - § 1 - Vorbehaltlich der eventuellen Anwendung der Regeln in Bezug auf die gesetzliche Aufrechnung ist die Ausführung eines Auftrags unabhängig von jedem anderen Auftrag, der mit demselben Auftragnehmer abgeschlossen wurde.

In keinem Fall erlauben Schwierigkeiten im Rahmen eines Auftrags dem Auftragnehmer, die Ausführung eines anderen Auftrags zu ändern oder zu verzögern. Seinerseits kann der öffentliche Auftraggeber sich nicht auf solche Schwierigkeiten berufen, um im Rahmen eines anderen Auftrags geschuldete Zahlungen auszusetzen. § 2 - Umfasst ein Auftrag mehrere Lose, wird ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen jedes Los im Hinblick auf die Ausführung als separater Auftrag betrachtet.

Vertraulichkeit Art. 18 - § 1 - Auftragnehmer und öffentliche Auftraggeber, die anlässlich einer Auftragsausführung Kenntnis von Informationen haben oder Unterlagen oder Angaben gleich welcher Art empfangen, die als vertraulich gemeldet werden und sich insbesondere auf Auftragsgegenstand, einzusetzende Mittel für die Auftragsausführung und Arbeitsweise der Dienste des öffentlichen Auftraggebers beziehen, treffen die erforderlichen Massnahmen, um zu verhindern, dass diese Informationen, Unterlagen oder Auskünfte Dritten mitgeteilt werden, die keine Kenntnis davon haben dürfen. § 2 - Auftragnehmer, die anlässlich einer Auftragsausführung Kenntnis von Zeichnungen oder Mustern, Know-how, Methoden oder Erfindungen haben, die dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer gemeinsam gehören, teilen Dritten keine Angaben in Bezug auf diese Zeichnungen oder Muster, dieses Know-how, diese Methoden oder diese Erfindungen mit, ausser wenn sie Auftragsgegenstand sind. Öffentliche Auftraggeber, die im Rahmen eines Auftrags Kenntnis von Zeichnungen oder Mustern, Know-how, Methoden oder Erfindungen haben, die dem Auftragnehmer oder dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber gemeinsam gehören, teilen Dritten keine Angaben in Bezug auf diese Zeichnungen oder Muster, dieses Know-how, diese Methoden oder diese Erfindungen mit, ausser wenn sie Auftragsgegenstand sind. § 3 - Auftragnehmer übernehmen in ihren Verträgen mit Unterauftragnehmern die Geheimhaltungspflichten, denen sie bei der Auftragsausführung nachkommen müssen.

Abschnitt 2 - Immaterialgüterrechte Nutzung von Ergebnissen Art. 19 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erwirbt ein öffentlicher Auftraggeber keine geistigen Eigentumsrechte, die bei Auftragsausführung entstehen oder entwickelt oder verwendet werden.

Unbeschadet des Absatzes 1 und ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erwirbt der öffentliche Auftraggeber das geistige Eigentum an Zeichnungen, Mustern und Kennzeichen, ebenso wie das Recht, sie anzumelden und sie registrieren und schützen zu lassen, wenn der Auftragsgegenstand in der Schaffung, Herstellung oder Entwicklung dieser Zeichnungen, Muster oder Kennzeichen besteht.

Was Domainnamen betrifft, die anlässlich eines Auftrags geschaffen werden, so erwirbt der öffentliche Auftraggeber ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ebenfalls das Recht, sie zu registrieren und zu schützen.

Erwirbt der öffentliche Auftraggeber keine geistigen Eigentumsrechte, so erhält er für die in den Auftragsunterlagen angegebenen Nutzungsarten eine Lizenz für die Nutzung der Ergebnisse, die durch das geistige Eigentumsrecht geschützt sind.

Der öffentliche Auftraggeber zählt in den Auftragsunterlagen die Nutzungsarten auf, für die er eine Lizenz erhalten will. § 2 - Geistige Eigentumsrechte, die bei Auftragsausführung entstehen oder entwickelt oder verwendet werden, dürfen dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber für die Nutzung der Auftragsergebnisse nicht wirksam gemacht werden. Der Auftragnehmer muss bei Dritten erforderliche Schritte einleiten, um die für die Nutzungslizenz notwendigen Nutzungsrechte und Zulassungen zu erhalten. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber darf allgemeine Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse veröffentlichen, nachdem er den Auftragnehmer davon benachrichtigt hat; diese Informationen müssen so formuliert werden, dass sie von einem Dritten ohne Erlaubnis des Auftragnehmers nicht benutzt werden können. In dieser Veröffentlichung wird die Beteiligung des Auftragnehmers vermerkt. § 4 - Die Bedingungen für eine kommerzielle oder sonstige Nutzung seitens des Auftragnehmers allgemeiner Informationen über das Bestehen des Auftrags und erzielte Ergebnisse werden in den Auftragsunterlagen festgelegt. § 5 - Sehen die Auftragsunterlagen eine Beteiligung des öffentlichen Auftraggebers an der Finanzierung der Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit dem Auftragsgegenstand vor, können auch die Modalitäten der dem öffentlichen Auftraggeber geschuldeten Vergütung bei Nutzung der Ergebnisse seitens des Auftragnehmers in diesen Unterlagen bestimmt werden.

Methoden und Know-how Art. 20 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erwirbt ein öffentlicher Auftraggeber keine Rechte an Methoden und Know-how, die bei Auftragsausführung entstehen oder erworben, entwickelt oder verwendet werden.

Der Auftragnehmer teilt dem öffentlichen Auftraggeber auf dessen Antrag hin das für die Verwendung des Bauwerks, der Lieferung oder der Dienstleistung erforderliche Know-how mit, ob es zu einer Patentanmeldung geführt hat oder nicht.

Registrierungen Art. 21 - Der Auftragnehmer setzt den öffentlichen Auftraggeber innerhalb einer Frist von einem Monat von jedem Antrag auf Registrierung eines geistigen Eigentumsrechts in Kenntnis, den er in Belgien oder im Ausland in Bezug auf die bei Auftragsausführung entwickelten oder verwendeten Neuschöpfungen oder Erfindungen stellt.

Gleichzeitig mit dieser Erklärung übermittelt er dem öffentlichen Auftraggeber eine Abschrift der schriftlichen Urkunde, die durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

Unterlizenzen Art. 22 - Unbeschadet der Möglichkeit, gemäss Artikel 19 § 1 Absatz 1 geistige Eigentumsrechte zu erwerben, können öffentliche Auftraggeber unter den Bedingungen und für die Nutzungsarten, die in den Auftragsunterlagen vorgesehen sind, Unterlizenzen vergeben.

Gegenseitiger Beistand und Garantie Art. 23 - Ein Auftragnehmer muss alle Massnahmen treffen, um die Rechte des öffentlichen Auftraggebers zu schützen, und er muss gegebenenfalls auf seine Kosten die erforderlichen Formalitäten erfüllen, damit diese Rechte Dritten gegenüber wirksam gemacht werden können. Er benachrichtigt den öffentlichen Auftraggeber von den getroffenen Vorkehrungen und den erfüllten Formalitäten.

Ab den ersten Anzeichen für Forderungen eines Dritten dem Auftragnehmer beziehungsweise dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber müssen diese sich gegenseitig informieren, alle in ihrem Bereich liegenden Massnahmen treffen, um die Störung zu beseitigen, und einander Beistand leisten, insbesondere indem sie Beweismaterial oder nützliche Unterlagen austauschen, die sie in ihrem Besitz haben beziehungsweise in deren Besitz sie gelangen können.

Der Auftragnehmer garantiert, dass alle Neuschöpfungen oder Erfindungen, die er entwickelt, insbesondere Fotos, Illustrationen und Grafiken, in der Form, wie er sie dem öffentlichen Auftraggeber anbietet, keine Verletzung von Rechten Dritter und keinen Verstoss gegen die Rechtsvorschriften darstellen und dass er, sofern Porträts betroffen sind, die durch das Gesetz vorgeschriebenen erforderlichen Zustimmungen für die Nutzung dieser Porträts im Rahmen des Auftrags erhalten hat.

Unbeschadet des Artikels 17 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, des Artikels 17 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise des Artikels 18 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit haftet der Auftragnehmer oder der öffentliche Auftraggeber, der die Rechte eines Dritten nicht respektiert oder sie seinem Vertragspartner nicht mitgeteilt hat, diesem Vertragspartner gegenüber für jeden Regress, den dieser Dritte gegen ihn nehmen könnte. Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist die Garantie auf den Auftragswert begrenzt.

Abschnitt 3 - Finanzsicherheiten Versicherungen Art. 24 - § 1 - Auftragnehmer schliessen Versicherungen ab, mit denen ihre Haftung bei Arbeitsunfällen und ihre zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten bei Auftragsausführung gedeckt werden.

Auftragnehmer schliessen ebenfalls andere Versicherungen ab, die durch die Auftragsunterlagen auferlegt sind. § 2 - Innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Auftragsabschluss weisen Auftragnehmer mittels einer Bescheinigung, aus der der durch die Auftragsunterlagen vorgeschriebene Umfang der gedeckten Haftung hervorgeht, nach, dass sie diese Versicherungsverträge abgeschlossen haben.

Auftragnehmer legen jederzeit während der Auftragsausführung innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags des öffentlichen Auftraggebers diese Bescheinigung vor.

Sicherheitsleistung Umfang und Höhe Art. 25 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen wird in folgenden Fällen keine Sicherheitsleistung verlangt: 1. für Liefer- und Dienstleistungsaufträge, deren Ausführungsfrist einen Zeitraum von fünfundvierzig Tagen nicht überschreitet, 2.für Dienstleistungsaufträge der Kategorien 3, 4, 18, 21 und 24 von Anlage II zum Gesetz und der Kategorien 6, 7 und 8 von Anlage 1 und der Kategorie 23 von Anlage 2 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 3. für Aufträge, deren Wert unter 50.000 EUR liegt. Dieser Betrag wird für Aufträge, die dem Gesetz unterliegen und in Sonderbereichen vergeben werden, auf 100.000 EUR erhöht. § 2 - Die Höhe der Sicherheitsleistung ist auf 5 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt.

Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen entspricht die Berechnungsgrundlage für die zu leistende Sicherheit bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die ohne Gesamtpreisangabe zu vergeben sind, dem mit sechs multiplizierten geschätzten monatlichen Auftragswert.

Bei Rahmenvereinbarungen wird pro abgeschlossenen Auftrag eine Sicherheit geleistet. In diesem Fall ist § 1 anwendbar. Bei einer mit einem einzigen Auftragnehmer geschlossenen Rahmenvereinbarung kann der öffentliche Auftraggeber jedoch in den Auftragsunterlagen eine globale Sicherheitsleistung für die Rahmenvereinbarung vorsehen und ihren Berechnungsmodus festlegen.

Bei Aufträgen mit Abschnitten wird pro auszuführenden Abschnitt eine Sicherheit geleistet.

Auf diese Art und Weise berechnete Beträge werden auf den nächsten Zehner in Euro aufgerundet. Auf dieselbe Weise werden ergänzende Beträge in bar der teilweise in Staatspapieren geleisteten Sicherheit und gemäss Auftrag geleistete Teilrückzahlungen der Sicherheit aufgerundet.

Art der Sicherheitsleistung Art. 26 - § 1 - Eine Sicherheit kann gemäss den geltenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen auf eine der folgenden Weisen geleistet werden: 1. in bar, 2.in Staatspapieren, 3. in Form einer gemeinsamen Sicherheitsleistung, 4.durch eine Garantie, die von einem Kreditinstitut, das die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erfüllt, oder von einem Versicherungsunternehmen, das die Bestimmungen der Rechtsvorschriften über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erfüllt und für Zweig 15 (Kaution) zugelassen ist, gewährt wird. § 2 - Sicherungsgeber dürfen die Gewährung einer Garantie nicht an andere Bedingungen als die in vorliegendem Erlass oder in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Bedingungen knüpfen.

Leistung der Sicherheit und Nachweis dieser Sicherheitsleistung Art. 27 - § 1 - Eine Sicherheit wird innerhalb dreissig Tagen ab Auftragsabschluss geleistet, ausser wenn in den Auftragsunterlagen eine längere Frist vorgesehen ist.

Diese Frist wird während der Schliessung des Unternehmens des Auftragnehmers aufgrund des bezahlten Jahresurlaubs und der Ausgleichsruhetage ausgesetzt, die durch Verordnung oder in einem verbindlichen kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind. Diese Zeiträume werden im Angebot angegeben und nachgewiesen oder dem öffentlichen Auftraggeber sofort mitgeteilt, sobald sie bekannt sind, wenn dies in den Auftragsunterlagen verlangt wird. § 2 - Der Auftragnehmer oder ein Dritter leistet die Sicherheit auf eine der folgenden Weisen: 1. bei Leistung in bar durch Überweisung des Betrags auf das Konto der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion wie diese Kasse erfüllt, nachstehend "öffentliche Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt" genannt, 2.bei Leistung in Staatspapieren durch Hinterlegung dieser Staatspapiere für Rechnung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, in Händen des Staatskassierers beim Sitz der Nationalbank in Brüssel oder bei einer ihrer Provinzfilialen, 3. bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung durch Hinterlegung seitens einer Gesellschaft, die diese Tätigkeit gesetzlich ausübt, einer Solidarbürgschaftsurkunde bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 4.bei Leistung anhand einer Garantie durch Ausstellung der Verpflichtungserklärung des Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens.

Je nach Fall wird der Nachweis erbracht durch Einreichung beim öffentlichen Auftraggeber: 1. des Hinterlegungsscheins der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 2.der Lastschriftanzeige des Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens, 3. der Hinterlegungsbestätigung des Staatskassierers oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, 4.des Originals der Solidarbürgschaftsurkunde, das mit dem Sichtvermerk der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder einer öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, versehen ist, 5. oder des Originals der Verpflichtungserklärung, die vom Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen abgegeben wird, das eine Garantie gewährt. Diese vom Hinterleger unterzeichneten Unterlagen geben an, für wen die Sicherheit geleistet wird, und umfassen die genaue Bestimmung der Sicherheitsleistung durch kurze Angabe des Auftragsgegenstandes und Verweis auf die Auftragsunterlagen und Name, Vornamen und vollständige Adresse des Auftragnehmers und eventuell des Dritten, der die Hinterlegung für Rechnung des Auftragnehmers getätigt hat, mit je nach Fall dem Vermerk "Geldgeber" beziehungsweise "Bevollmächtigter".

Anpassung der Sicherheitsleistung Art. 28 - Wenn eine Sicherheitsleistung aus gleich welchem Grund nicht mehr angepasst ist, insbesondere als Folge von Einbehaltungen von Amts wegen, zusätzlichen Leistungen oder vom öffentlichen Auftraggeber beschlossenen Änderungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts um mehr als 20 Prozent führen, wird die Sicherheit wieder vervollständigt beziehungsweise an die Erhöhung oder Verminderung angepasst.

Fehlende Sicherheitsleistung Art. 29 - Leistet ein Auftragnehmer innerhalb der in Artikel 27 erwähnten Frist keine Sicherheit, so wird er per Einschreiben in Verzug gesetzt. Diese Inverzugsetzung gilt als Protokoll im Sinne von Artikel 44 § 2.

Leistet der Auftragnehmer innerhalb einer letzten Frist von fünfzehn Tagen ab Versendung des Einschreibens keine Sicherheit, so kann der öffentliche Auftraggeber: 1. entweder die Sicherheit von Amts wegen bilden durch Einbehaltung der für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträge.In diesem Fall wird eine Vertragsstrafe angewandt, die sich auf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft, 2. oder eine Massnahme von Amts wegen anwenden.Auf jeden Fall schliesst die aus diesem Grund erfolgte Auftragskündigung die Anwendung von Vertragsstrafen beziehungsweise Geldbussen wegen Verzug aus.

Ist die Sicherheit nicht mehr vollständig geleistet und versäumt der Auftragnehmer, sie wieder zu vervollständigen, so kann der öffentliche Auftraggeber einen Betrag einbehalten, der den zu leistenden Zahlungen entspricht, und ihn für die Vervollständigung der Sicherheitsleistung verwenden.

Rechte des öffentlichen Auftraggebers an der Sicherheitsleistung Art. 30 - Öffentliche Auftraggeber behalten gegebenenfalls ihnen zukommende Beträge von Amts wegen von der Sicherheitsleistung ein, insbesondere wenn der Auftragnehmer im Sinne von Artikel 44 § 1 säumig ist.

Bei einer solchen Einbehaltung müssen die in Artikel 44 § 2 festgelegten Bedingungen eingehalten werden.

Von Dritten geleistete Sicherheit Art. 31 - Wenn eine Sicherheit von einem Dritten geleistet wird, ist dieser ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 30 in jedem Fall Solidarbürge und durch jede gerichtliche Entscheidung gebunden, die infolge gleich welcher Anfechtung in Bezug auf Bestehen, Auslegung oder Ausführung des Auftrags getroffen wird, vorausgesetzt, diese Anfechtung ist ihm in der nachstehend angegebenen Form zugestellt worden. Diese Entscheidung ist ihm gegenüber formell rechtskräftig.

Die Zustellung seitens des öffentlichen Auftraggebers erfolgt innerhalb der für die Erscheinung vor Gericht festgelegten Frist durch Gerichtsvollzieherurkunde. Der Dritte kann dem Verfahren beitreten, wenn er es für angebracht hält.

Der Dritte, der eine Sicherheit leistet oder garantiert, wird auf schriftlichen Antrag rein informationshalber von jedem Protokoll oder jeder Mitteilung benachrichtigt, durch die dem Auftragnehmer notifiziert wird, dass die Abnahme von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen verweigert oder eine Massnahme von Amts wegen getroffen wird. Übertragung der Sicherheitsleistung Art. 32 - Umfasst ein Auftrag eine oder mehrere Verlängerungen im Sinne von Artikel 37 § 2 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 33 § 2 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit, so wird ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen die für den ursprünglichen Auftrag geleistete Sicherheit von Rechts wegen auf den verlängerten Auftrag übertragen.

Der Betrag wird gegebenenfalls gemäss Artikel 28 angepasst.

Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 33 - Ein Antrag des Auftragnehmers auf Abnahme gilt: 1. bei vorläufiger Abnahme: als Antrag auf Freigabe der ersten Hälfte der Sicherheitsleistung, 2.bei endgültiger Abnahme: als Antrag auf Freigabe der zweiten Hälfte der Sicherheitsleistung oder, wenn keine vorläufige Abnahme vorgesehen ist, als Antrag auf vollständige Freigabe der Sicherheitsleistung.

In dem Masse, wie die Sicherheitsleistung freigegeben werden kann, ordnet der öffentliche Auftraggeber innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Tag des Antrags bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse, der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, dem Kreditinstitut beziehungsweise dem Versicherungsunternehmen die Rückgabe an. Nach dieser Frist hat der Auftragnehmer Anspruch auf Zahlung: 1. entweder eines Zinses, der gemäss Artikel 69 § 1 auf hinterlegte Beträge bei Einzahlung in bar oder in Staatspapieren berechnet wird, gegebenenfalls unter Abzug des Zinses, der von der Hinterlegungs- und Konsignationskasse oder der öffentlichen Einrichtung, die eine ähnliche Funktion erfüllt, entrichtet worden ist.In diesem Fall gilt der Antrag auf Rückgabe der Sicherheitsleistung als Schuldforderung für die Zahlung dieses Zinses, 2. oder der Kosten, die bei einer gemeinsamen Sicherheitsleistung oder einer von einem Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen gewährten Garantie für die Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung bestritten worden sind. Abschnitt 4 - Auftragsunterlagen Konformität der Ausführung Art. 34 - Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen müssen in jeder Hinsicht mit den Auftragsunterlagen übereinstimmen. Selbst bei fehlenden technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen genügen sie voll und ganz den Regeln des Fachs.

Auf den Auftrag anwendbare technische Spezifikationen können durch Lehren, Proben, Muster, Typen und ähnliche Mittel, die vom öffentlichen Auftraggeber gekennzeichnet werden, ergänzt werden.

Werden Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen gleichzeitig durch Pläne, Muster und Proben beschrieben, legen die Pläne ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen Form und Abmessungen der Ware und Material fest, aus dem sie angefertigt ist.

Muster dienen nur zur Kontrolle der Fertigbearbeitung und Proben zur Überprüfung der Qualität.

Vom öffentlichen Auftraggeber erstellte Pläne, Unterlagen und Gegenstände Art. 35 - § 1 - Auf Antrag erhalten Auftragnehmer kostenlos: 1. eine Ausfertigung des Sonderlastenhefts und dessen Anlagen und eine Abschrift ihres gebilligten Angebots mit dessen Anlagen, 2.einen vollständigen Satz Abschriften der Pläne, die als Grundlage für die Auftragsvergabe gedient haben. Der öffentliche Auftraggeber ist für die Übereinstimmung der Abschriften mit den Originalplänen verantwortlich.

In den Auftragsunterlagen wird angegeben, welche anderen Unterlagen und Gegenstände Auftragnehmern zur Erleichterung ihrer Arbeit zur Verfügung gestellt werden können. Sie enthalten ebenfalls Bedingungen und Modalitäten der Zurverfügungstellung und gegebenenfalls der Rückgabe dieser Unterlagen und Gegenstände.

Vorhergehende Bestimmungen gelten ebenfalls, wenn Auftragnehmern Material zur Verfügung gestellt wird. § 2 - Auftragnehmer bewahren bis zur endgültigen Abnahme alle Unterlagen und Briefe im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe und -ausführung auf und halten sie zur Verfügung des öffentlichen Auftraggebers.

Vom Auftragnehmer erstellte Detail- und Ausführungspläne Art. 36 - Auftragnehmer lassen sämtliche Detail- und Ausführungspläne, die sie für eine sachgemässe Auftragsausführung benötigen, auf ihre Kosten erstellen.

In den Auftragsunterlagen werden die Pläne festgelegt, die vom öffentlichen Auftraggeber zu billigen sind; dieser verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Vorlage dieser Pläne, um sie zu billigen oder abzulehnen.

Eventuell verbesserte Unterlagen werden dem öffentlichen Auftraggeber nochmals vorgelegt, wobei dieser über eine Frist von fünfzehn Tagen für ihre Billigung verfügt, sofern die verlangten Verbesserungen nicht durch neue Anforderungen seinerseits bedingt sind.

Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung der in Absatz 2 und 3 erwähnten Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der einem Auftragnehmer tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist.

In den Auftragsunterlagen wird die Anzahl Ausfertigungen der Pläne angegeben, die Auftragnehmer öffentlichen Auftraggebern übergeben müssen.

Diese Pläne dürfen von öffentlichen Auftraggebern weder reproduziert noch für einen anderen Gebrauch als für die Zwecke des Auftrags verwendet werden.

Vorhergehende Bestimmungen gelten ebenfalls für andere Unterlagen und Gegenstände, die Auftragnehmer im Hinblick auf eine sachgemässe Auftragsausführung erstellen oder anfertigen.

Abschnitt 5 - Auftragsänderungen Art. 37 - Ungeachtet der Art und Weise der Preisfestsetzung sind öffentliche Auftraggeber berechtigt, den ursprünglichen Auftrag einseitig zu ändern, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Auftragsgegenstand bleibt unverändert.2. Ausser bei Anwendung der Artikel 26 § 1 Nr.2 Buchstabe a) und b) und Nr. 3 Buchstabe b) und c) und 53 § 2 Nr. 2 und 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes und des Artikels 25 Nr.3 Buchstabe a) und Nr. 4 Buchstabe b) des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit ist der Wert der Änderung auf 15 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts begrenzt. 3. Dem Auftragnehmer wird gegebenenfalls ein gerechter Ausgleich gewährt. Von wesentlichen Klauseln und Bedingungen des Auftrags kann jedoch nur abgewichen werden, wenn dies durch Gründe gerechtfertigt ist und durch eines der folgenden Mittel geschieht: 1. durch Änderungsanweisung oder einen anderen einseitigen Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, 2.durch Zusatzvertrag.

Art. 38 - Für die Übertragung eines Auftrags ist das Einverständnis der übertragenen Partei erforderlich.

Wird ein Auftrag vom Auftragnehmer übertragen, so muss der Übernehmer den entsprechenden Auswahlanforderungen genügen, um dieses Einverständnis erhalten zu können.

In jedem Fall unterliegt dieses Einverständnis der Beibehaltung der wesentlichen Auftragsbedingungen.

Abschnitt 6 - Kontrolle und Überwachung des Auftrags Umfang der Kontrolle und Überwachung Art. 39 - Öffentliche Auftraggeber können überall die Vorbereitung oder Verwirklichung der Leistungen durch alle geeigneten Mittel überwachen oder kontrollieren lassen.

Auftragnehmer müssen Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers alle erforderlichen Auskünfte erteilen und sämtliche Erleichterungen verschaffen, damit sie ihre Aufgabe erfüllen können.

Auftragnehmer können sich nicht auf eine vom öffentlichen Auftraggeber durchgeführte Überwachung oder Kontrolle berufen, um sich ihrer Haftung zu entziehen, wenn Leistungen aufgrund irgendwelcher Fehler nachträglich abgelehnt werden.

Kontrolle der Mengen Art. 40 - Bei Aufträgen laut Preisaufstellung und für Posten mit wahrscheinlichen Mengen bei Mischaufträgen misst der öffentliche Auftraggeber die ausgeführten Mengen in Anwesenheit des Auftragnehmers oder seines Beauftragten. Das Ergebnis wird in einem Schriftstück, das von beiden Parteien unterzeichnet wird, festgehalten.

Bei Uneinigkeit oder solange die Parteien zu keiner Einigung gelangen, legt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Rechte des Auftragnehmers von Amts wegen die Mengen fest, die er für gerechtfertigt hält.

Arten technischer Abnahmen Art. 41 - Folgende Arten technischer Abnahmen sind zu unterscheiden: 1. vorherige technische Abnahme im Sinne von Artikel 42, 2.nachträgliche technische Abnahme im Sinne von Artikel 43, 3. für Dienstleistungsaufträge andere Arten technischer Abnahmen, die eventuell in den Auftragsunterlagen vorgesehen sind. Öffentliche Auftraggeber können auf alle oder einen Teil der technischen Abnahmen verzichten, wenn der Auftragnehmer nachweist, dass die Waren bei ihrer Herstellung von einer unabhängigen Stelle gemäss den Spezifikationen der Auftragsunterlagen kontrolliert worden sind. In dieser Hinsicht wird jedes andere Zertifizierungsverfahren, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eingeführt und als gleichwertig eingestuft wird, dem nationalen Konformitätsbescheinigungsverfahren gleichgesetzt.

Vorherige technische Abnahme Art. 42 - § 1 - In der Regel dürfen Waren nicht verarbeitet werden, wenn sie nicht vorher vom leitenden Beamten oder von seinem Beauftragten abgenommen worden sind.

Die technische Abnahme kann in verschiedenen Stadien der Herstellung durchgeführt werden.

Waren, die den auferlegten Überprüfungen in einem bestimmten Stadium nicht genügen, gelten als nicht abnahmefähig.

Auf Antrag des Auftragnehmers überprüft der öffentliche Auftraggeber gemäss den Auftragsunterlagen, ob Waren die erforderliche Qualität aufweisen oder zumindest den Regeln des Fachs und den Auftragsbedingungen genügen.

Verursachen Überprüfungen die Vernichtung bestimmter Waren, so werden diese vom Auftragnehmer auf seine Kosten ersetzt. In den Auftragsunterlagen wird die Menge Waren bestimmt, die vernichtet werden.

Stellen öffentliche Auftraggeber fest, dass die vorgelegte Ware nicht überprüfungsfähig ist, wird der Antrag des Auftragnehmers als nichtig angesehen. Ein neuer Antrag wird eingereicht, wenn die Ware abnahmefertig ist. § 2 - Waren, die einer vorherigen technischen Abnahme genügt haben, können später noch abgelehnt werden. Diese Waren werden vom Auftragnehmer unverzüglich ersetzt, wenn Mängel oder Schäden, die bei der ersten Prüfung nicht entdeckt wurden, oder Schäden, die später aufgetreten sind, bei einer erneuten Prüfung entweder vor oder bei Verarbeitung oder nach Ausführung des Auftrags, jedoch vor der endgültigen Abnahme festgestellt werden.

Die eventuelle Ersetzung mangelhafter Waren ist unabhängig von den Verpflichtungen, die für Auftragnehmer aus den Bestimmungen der Artikel 64, 65 und 92 hervorgehen. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt zur Notifizierung seines Annahme- oder Ablehnungsbeschlusses ab Empfang des Abnahmeantrags über folgende Fristen: 1. dreissig Tage, 2.sechzig Tage, wenn die Abnahmeformalitäten in einem Labor erfüllt werden.

In den Auftragsunterlagen können kürzere Fristen vorgesehen werden.

Wenn Waren ausserhalb des belgischen Staatsgebiets zur Abnahme vorgelegt werden, wird die Frist um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht.

Bei Überschreitung dieser Fristen seitens des öffentlichen Auftraggebers wird von Rechts wegen eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist gewährt. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus.

Nachträgliche technische Abnahme Art. 43 - § 1 - Für die in den Auftragsunterlagen spezifizierten Kategorien von Leistungen kann nach der Ausführung dieser Leistungen eine nachträgliche technische Abnahme erfolgen, ob eine vorherige technische Abnahme vorgesehen ist oder nicht.

Solche Überprüfungen und Probeentnahmen werden kontradiktorisch gemäss den Vorschriften der Auftragsunterlagen durchgeführt, die ihren Umfang bestimmen. § 2 - Öffentliche Auftraggeber teilen die Ergebnisse der technischen Abnahme innerhalb folgender Fristen ab ihrer Ausführung mit: 1. dreissig Tage, 2.sechzig Tage, wenn die Abnahmeformalitäten in einem Labor erfüllt werden.

In den Auftragsunterlagen können kürzere Fristen vorgesehen werden. § 3 - Bei Leistungen, die einer nachträglichen technischen Abnahme unterliegen: 1. wird entweder eine spezifische zusätzliche Sicherheitsleistung vorgesehen 2.oder wird auf Zahlungen für diese Leistungen ein Abzug einbehalten, bis die Ergebnisse der technischen Abnahme bekannt sind.

Abschnitt 7 - Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Säumigkeit und Sanktionen Art. 44 - § 1 - Auftragnehmer gelten hinsichtlich der Auftragsausführung als säumig: 1. wenn Leistungen nicht unter den in den Auftragsunterlagen bestimmten Bedingungen ausgeführt werden, 2.jederzeit, wenn Leistungen nicht so fortgeführt werden, dass sie zu den festgelegten Daten vollendet werden können, 3. wenn sie schriftlichen Anweisungen, die vom öffentlichen Auftraggeber gültig erteilt worden sind, nicht nachkommen. § 2 - Eine Nichteinhaltung der Auftragsbestimmungen, einschliesslich der Nichteinhaltung der Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers, wird in einem Protokoll festgestellt, von dem eine Abschrift unverzüglich dem Auftragnehmer per Einschreiben übermittelt wird.

Der Auftragnehmer muss unverzüglich angezeigte Missstände beheben. Er kann seine Verteidigungsmittel per Einschreiben geltend machen, das dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb fünfzehn Tagen ab Versendung des Protokolls zu übermitteln ist. Sein Stillschweigen gilt nach dieser Frist als Anerkennung der festgestellten Begebenheiten. § 3 - Werden Unzulänglichkeiten beim Auftragnehmer festgestellt, unterliegt er Sanktionen durch Anwendung einer oder mehrerer der in den Artikeln 45 bis 49, 85 bis 88, 123, 124, 154 und 155 vorgesehenen Massnahmen.

Vertragsstrafen Art. 45 - § 1 - In den Auftragsunterlagen kann die Anwendung einer besonderen Vertragsstrafe für mangelhafte Ausführung vorgesehen werden. § 2 - Mangelhafte Ausführung, für die keine besondere Vertragsstrafe vorgesehen ist, führt zu einer allgemeinen Vertragsstrafe: 1. die einmalig angewandt wird und sich auf 0,07 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts mit einem Mindestbetrag von 40 EUR und einem Höchstbetrag von 400 EUR beläuft oder 2.die täglich angewandt wird und sich auf 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts mit einem Mindestbetrag von 20 EUR und einem Höchstbetrag von 200 EUR beläuft, wenn die mangelhafte Ausführung unverzüglich behoben werden muss.

Diese Vertragsstrafe wird ab dem dritten Tag nach Aufgabe des in Artikel 44 § 2 erwähnten Einschreibens angewandt und läuft einschliesslich bis zu dem Tag, an dem die mangelhafte Ausführung vom Auftragnehmer oder vom öffentlichen Auftraggeber selbst behoben wird. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind anwendbar, wenn keine Rechtfertigung angenommen oder innerhalb der in Artikel 44 § 2 vorgeschriebenen Fristen eingereicht worden ist.

Geldbussen wegen Verzug Art. 46 - Geldbussen wegen Verzug sind unabhängig von den in Artikel 45 vorgesehenen Vertragsstrafen. Sie werden ohne Inverzugsetzung durch alleinigen Ablauf der Ausführungsfrist geschuldet, ohne dass ein Protokoll aufgestellt werden müsste, und werden von Rechts wegen für alle Verzugstage angewandt.

Ungeachtet der Anwendung von Geldbussen wegen Verzug haftet ein Auftragnehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber weiter für Schadenersatz, den Letzterer Dritten gegebenenfalls wegen Verzug bei Auftragsausführung schuldet.

Massnahmen von Amts wegen Art. 47 - § 1 - Wenn ein Auftragnehmer nach Ablauf der in Artikel 44 § 2 für die Geltendmachung seiner Verteidigungsmittel angegebenen Frist nichts unternommen hat oder Mittel angeführt hat, die vom öffentlichen Auftraggeber für ungerechtfertigt erachtet werden, kann Letzterer die in § 2 beschriebenen Massnahmen von Amts wegen ergreifen.

Der öffentliche Auftraggeber darf jedoch Massnahmen von Amts wegen ergreifen, ohne den Ablauf der in Artikel 44 § 2 angegebenen Frist abzuwarten, wenn der Auftragnehmer die festgestellten Unzulänglichkeiten vorher ausdrücklich zugegeben hat. § 2 - Massnahmen von Amts wegen sind: 1. einseitige Auftragskündigung;in diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber die Gesamtheit der Sicherheitsleistung oder in deren Ermangelung einen Betrag in derselben Höhe von Rechts wegen als pauschalen Schadenersatz. Diese Massnahme schliesst die Anwendung von Geldbussen wegen Ausführungsverzug für den gekündigten Teil aus, 2. Ausführung in eigener Trägerschaft eines Teils oder der Gesamtheit des nicht ausgeführten Auftrags, 3.Vergabe eines oder mehrerer Aufträge für Rechnung des säumigen Auftragnehmers an einen oder mehrere Dritte für einen Teil oder für die Gesamtheit des noch auszuführenden Auftrags.

In Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehene Massnahmen finden Anwendung auf Kosten, Rechnung und Gefahr des säumigen Auftragnehmers. Geldbussen und Vertragsstrafen, die im Laufe der Ausführung eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers angewandt werden, gehen jedoch zu Lasten des neuen Auftragnehmers. § 3 - Der Beschluss des öffentlichen Auftraggebers, zu der gewählten Massnahme von Amts wegen überzugehen, wird dem säumigen Auftragnehmer per Einschreiben oder durch einen gegen Empfangsbestätigung übergebenen Brief notifiziert.

Ab dieser Notifizierung darf der säumige Auftragnehmer nicht mehr in die Ausführung des durch die Massnahme von Amts wegen betroffenen Teils des Auftrags eingreifen.

Vor Abschluss eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers wird dem säumigen Auftragnehmer eine Ausfertigung der Auftragsunterlagen über den abzuschliessenden Auftrag per Einschreiben zugesandt. § 4 - Überschreitet der Preis der Ausführung in eigener Trägerschaft oder des Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers den Preis des ursprünglichen Auftrags, gehen die Mehrkosten zu Lasten des säumigen Auftragnehmers. Im entgegengesetzten Fall fällt der Unterschied dem öffentlichen Auftraggeber zu.

Sonstige Sanktionen Art. 48 - Unbeschadet der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Sanktionen kann ein säumiger Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber für einen bestimmten Zeitraum von seinen Aufträgen ausgeschlossen werden. Die Verteidigungsmittel des Betreffenden werden vorher angehört und der mit Gründen versehene Beschluss wird ihm notifiziert.

In vorhergehendem Absatz vorgesehene Sanktionen sind unbeschadet der in Artikel 19 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern festgelegten Sanktionen anwendbar.

Art. 49 - § 1 - Stellt ein öffentlicher Auftraggeber zu irgendeinem Zeitpunkt fest, dass ein Auftragnehmer die Bestimmungen von Artikel 9 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 10 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit nicht eingehalten hat, so trifft er eine oder mehrere der folgenden Massnahmen: 1. Anwendung einer Vertragsstrafe, die dreimal dem Betrag entspricht, mit dem der Auftragspreis belastet worden ist, um Dritten einen Gewinn oder Vorteil zu verschaffen, 2.Anwendung einer Massnahme von Amts wegen, 3. Ausschluss von Aufträgen im Sinne von Artikel 48, 4.handelt es sich um einen Bauunternehmer, Vorschlag einer Sanktion in Anwendung von Artikel 19 des Gesetzes vom 21. März 1991 [sic, zu lesen ist: 20. März 1991] zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern. § 2 - Die Anwendung einer in § 1 Nr. 1 erwähnten Vertragsstrafe schliesst jegliche zusätzliche Entschädigung aus.

Erlass von Geldbussen wegen Verzug und Vertragsstrafen Art. 50 - § 1 - Ein Auftragnehmer erhält einen Erlass von Geldbussen wegen Ausführungsverzug: 1. ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass der Verzug ganz oder teilweise entweder dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist oder auf Umstände wie in Artikel 56 erwähnt zurückzuführen ist, insofern sie vor Ablauf der Vertragsfristen aufgetreten sind;in diesen Fällen bringen erstattete Geldbussen von Rechts wegen Zinsen zu dem in Artikel 69 vorgesehenen Zinssatz ab dem Datum, an dem die betreffende Zahlung hätte getätigt werden müssen, 2. teilweise, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Betrag der angewandten Geldbussen und der geringen Bedeutung der mit Verspätung ausgeführten Leistungen besteht.Dieses Missverhältnis gilt als vorhanden, wenn der Wert der nichterbrachten Leistungen 5 Prozent des Gesamtwerts des Auftrags nicht erreicht, insofern die ausgeführten Leistungen jedoch normal benutzt werden können und der Auftragnehmer alles darangesetzt hat, ausstehende Leistungen in kürzester Zeit zu beenden. § 2 - Artikel 52 findet Anwendung auf die in § 1 Nr. 1 erwähnten Begebenheiten und Umstände, auf die sich in den Anträgen auf Erlass von Geldbussen wegen Verzug berufen wird. § 3 - Zur Vermeidung des Verfalls wird ein Antrag auf Erlass von Geldbussen schriftlich eingereicht, und zwar spätestens neunzig Tage nach: 1. der einmaligen Zahlung oder der Zahlung, die als Restzahlung ausgewiesen ist, wenn es sich um Bauaufträge handelt, 2.der Zahlung der Rechnung, von der die Geldbussen einbehalten worden sind, wenn es sich um Liefer- und Dienstleistungsaufträge handelt.

Art. 51 - Ein Auftragnehmer erhält einen Teilerlass von Vertragsstrafen, wenn ein Missverhältnis zwischen dem Betrag der angewandten Vertragsstrafen und dem Umfang der mangelhaften Ausführung besteht.

Dieser Erlass ist davon abhängig, ob der Auftragnehmer alles darangesetzt hat, der mangelhaften Ausführung in kürzester Zeit abzuhelfen.

Zur Vermeidung des Verfalls wird ein Antrag auf Erlass von Vertragsstrafen schriftlich innerhalb der in Artikel 50 § 3 vorgesehenen Frist eingereicht.

Abschnitt 8 - Bedingungen für die Einreichung von Beschwerden und Anträgen Art. 52 - Auftragnehmer müssen öffentliche Auftraggeber zur Vermeidung des Verfalls unverzüglich schriftlich über irgendwelche von ihnen festgestellte Begebenheiten oder Umstände, ob sie in den Artikeln 54 und 56 erwähnt sind oder nicht, informieren, die die normale Auftragsausführung behindern und deren eventuellen negativen Auswirkungen ihres Erachtens die Einreichung eines Antrags oder einer Beschwerde rechtfertigen könnten; hierbei weisen sie kurz auf den Einfluss hin, den diese Begebenheiten oder Umstände auf Verlauf und Kosten des Auftrags haben oder haben könnten. Diese Verpflichtung gilt, egal ob die Begebenheiten oder Umstände dem öffentlichen Auftraggeber bekannt sind oder nicht.

Unzulässig sind Beschwerden und Anträge, die auf Begebenheiten oder Umständen beruhen, von denen Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber nicht rechtzeitig benachrichtigt haben und von denen Letzterer demzufolge weder Bestehen noch Einfluss auf den Auftrag überprüfen konnte, um gegebenenfalls durch die Lage erforderlich gewordene Massnahmen zu treffen.

Bei schriftlichen Anweisungen des öffentlichen Auftraggebers, einschliesslich der in Artikel 80 § 1 erwähnten Anweisungen, müssen Auftragnehmer den öffentlichen Auftraggeber nur benachrichtigen, sobald sie den Einfluss dieser Anweisungen auf Verlauf und Kosten des Auftrags haben einschätzen können oder hätten einschätzen können müssen.

Auf jeden Fall sind diese Beschwerden oder Anträge unzulässig, wenn die beanstandeten Begebenheiten oder Umstände, einschliesslich der Information im Sinne von Absatz 3, nicht schriftlich innerhalb dreissig Tagen ab ihrem Auftreten oder ab dem Datum, an dem der Auftragnehmer normalerweise Kenntnis von ihnen hätte bekommen müssen, mitgeteilt worden sind.

Art. 53 - Ausser bei anders lautender Bestimmung im vorliegenden Erlass und unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 52 werden ordnungsgemäss begründete und bezifferte Beschwerden und Anträge des Auftragnehmers zur Vermeidung des Verfalls schriftlich innerhalb folgender Fristen eingereicht: 1. vor Ablauf der Vertragsfristen, um eine Verlängerung der Ausführungsfristen oder die Kündigung des Auftrags zu erhalten, 2.spätestens neunzig Tage nach Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags, um eine Auftragsrevision, die nicht in Nr. 1 erwähnt ist, oder Schadenersatz zu erhalten, 3. wenn diese Beschwerden oder Anträge ihren Ursprung in Begebenheiten oder Umständen finden, die während der Garantiezeit aufgetreten sind, spätestens neunzig Tage nach Ablauf dieser Zeit, um eine Auftragsrevision, die nicht in Nr.1 erwähnt ist, oder Schadenersatz zu erhalten.

Abschnitt 9 - Zwischenfälle bei der Ausführung Unzulänglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 54 - Ein Auftragnehmer kann sich auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten berufen, die er dem öffentlichen Auftraggeber zuschreibt und durch die Verzögerung oder Schaden für ihn entstehen, um eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu erwirken: 1. Auftragsrevision, einschliesslich einer Verlängerung der Ausführungsfristen, 2.Schadenersatz, 3. Auftragskündigung. Entschädigung für die vom öffentlichen Auftraggeber angeordneten Aufschübe Art. 55 - Ein Auftragnehmer hat für die vom öffentlichen Auftraggeber angeordneten Aufschübe Anrecht auf Schadenersatz, wenn diese Aufschübe insgesamt ein Zwanzigstel der Ausführungsfrist und mindestens zehn Werktage oder fünfzehn Tage - je nachdem ob die Ausführungsfrist in Werktagen oder Tagen ausgedrückt ist - überschreiten, insofern die Aufschübe: 1. nicht auf schlechte Witterungsbedingungen zurückzuführen sind und 2.in der vertraglichen Ausführungsfrist stattfinden.

Unvorhersehbare Umstände Art. 56 - In der Regel hat ein Auftragnehmer keinerlei Anrecht auf eine Änderung der Vertragsbedingungen für irgendwelche Umstände, die dem öffentlichen Auftraggeber fremd sind.

Der Auftragnehmer kann sich jedoch auf Umstände berufen, die er bei Angebotsabgabe oder Auftragsabschluss vernünftigerweise nicht vorsehen konnte, die er nicht vermeiden konnte und deren Folgen er nicht abhelfen konnte, obwohl er dafür alles Notwendige getan hat, entweder um eine Verlängerung der Ausführungsfristen zu beantragen oder, wenn er einen bedeutenden Schaden erlitten hat, um eine andere Form der Revision oder die Kündigung des Auftrags zu beantragen.

Der Auftragnehmer kann die Säumigkeit eines Unterauftragnehmers nur geltend machen, insofern Letzterer sich auf Umstände berufen kann, auf die der Auftragnehmer sich selbst in einer gleichartigen Lage hätte berufen können.

Die Bedeutung des erlittenen Schadens wird ausschliesslich auf der Grundlage der Merkmale des betreffenden Auftrags beurteilt.

Der Schwellenwert für einen bedeutenden Schaden wird auf 2,5 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt. Dieser Schwellenwert ist in jedem Fall erreicht, sobald sich ein Schaden auf 100.000 EUR beläuft.

Bei Auftragsrevision in Form einer Entschädigung wird eine Franchise angewandt, die 17,5 Prozent des Betrags des festgestellten Schadens entspricht. Diese Franchise beträgt höchstens 20.000 EUR. Bedingungen für die Einreichung von Anträgen durch den Auftragnehmer Art. 57 - Die Artikel 54 und 56 beeinträchtigen nicht die Anwendung der anderen Bestimmungen des vorliegenden Erlasses. Überprüfung vor Ort von Buchhaltungsbelegen Art. 58 - Verlangen Auftragnehmer Schadenersatz oder eine Auftragsrevision, so haben öffentliche Auftraggeber das Recht, vor Ort eine Überprüfung der Buchhaltungsbelege durchführen zu lassen.

Folgen für den Auftrag Art. 59 - Auftragnehmer können sich nicht auf laufende Besprechungen aufgrund der Artikel 54 bis 56 berufen, um je nach Fall das Ausführungstempo zu verlangsamen, die Auftragsausführung zu unterbrechen oder sie nicht wieder aufzunehmen.

Unzulänglichkeiten des Auftragnehmers und unvorhersehbare Umstände Art. 60 - Ein öffentlicher Auftraggeber kann sich auf Nachlässigkeiten, Verzögerungen oder sonstige Begebenheiten berufen, die er dem Auftragnehmer oder dessen Personal zuschreibt und durch die Verzögerung oder Schaden für ihn entstehen, um eine oder mehrere der folgenden Massnahmen zu erwirken: 1. Auftragsrevision, einschliesslich einer Herabsetzung der Ausführungsfristen, 2.Schadenersatz, 3. Auftragskündigung. Zieht der Auftragnehmer grossen Vorteil aus den in Artikel 56 erwähnten Umständen, kann der öffentliche Auftraggeber spätestens neunzig Tage nach Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme des Auftrags die Auftragsrevision beantragen.

In den Absätzen 1 und 2 erwähnte Beschwerden und Anträge sind unzulässig, wenn die beanstandeten Begebenheiten oder Umstände nicht schriftlich innerhalb dreissig Tagen ab ihrem Auftreten oder ab dem Datum, an dem der öffentliche Auftraggeber normalerweise Kenntnis von ihnen hätte bekommen müssen, mitgeteilt worden sind.

Abschnitt 10 - Auftragsende Kündigung Art. 61 - § 1 - Ist ein Auftrag mit einer einzigen natürlichen Person abgeschlossen worden und stirbt diese Person, teilen die Rechtsnachfolger dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb dreissig Tagen ab dem Tod schriftlich den Todesfall und ihre Absicht mit, den Auftrag fortzuführen oder nicht. Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Frist von dreissig Tagen ab Empfang dieses Vorschlags, um seinen Beschluss über die Fortführung des Auftrags durch die Rechtsnachfolger zu notifizieren. Andernfalls erlischt der Auftrag von Rechts wegen. § 2 - Ist ein Auftrag mit mehreren natürlichen Personen abgeschlossen worden und stirbt eine oder mehrere dieser Personen: 1. setzen die Hinterbliebenen den öffentlichen Auftraggeber innerhalb dreissig Tagen ab dem Tod schriftlich von dem Todesfall in Kenntnis, 2.teilen die Rechtsnachfolger des Verstorbenen dem öffentlichen Auftraggeber innerhalb dreissig Tagen ab dem Tod schriftlich den Todesfall und ihre Absicht mit, den Auftrag fortzuführen oder nicht.

Der öffentliche Auftraggeber entscheidet innerhalb dreissig Tagen auf der Grundlage eines kontradiktorischen Fortschrittsberichts, ob der Auftrag gekündigt werden muss oder ob die Hinterbliebenen und/oder die Rechtsnachfolger des Verstorbenen in der Lage sind, den Auftrag gemäss ihrer Verpflichtung fortzuführen.

Art. 62 - Unbeschadet der Anwendung einer Massnahme von Amts wegen darf ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag kündigen, wenn eine der folgenden Situationen in Bezug auf den Auftragnehmer vorliegt: 1. einer der in Artikel 61 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 66 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 63 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnten Fälle, ausser bei Anwendung der Rechtsvorschriften über die Kontinuität der Unternehmen, 2.Stellung unter gerichtlichen Beistand wegen Verschwendung, 3. Entmündigung, Stellung unter vorläufige Verwaltung oder Vormundschaft wegen Geistesschwäche, 4.Unterbringung zur Beobachtung oder Internierung in Anwendung der Rechtsvorschriften über den Schutz der Gesellschaft, 5. Verurteilung zu einer nicht bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat oder mehr wegen Beteiligung an einer der nachfolgend angeführten Straftaten oder gegebenenfalls am Versuch, diese zu begehen: a) Verbrechen oder Vergehen gegen die Sicherheit des Staates, b) Verbrechen oder Vergehen gegen das Vertrauen in den Staat, c) Verschwörung öffentlicher Beamter, d) von Beamten begangene Gebührenüberforderungen und Unterschlagungen, e) Beamtenbestechung, f) Behinderung der Ausführung von öffentlichen Arbeiten, g) Verbrechen oder Vergehen von Lieferanten, h) Verbrechen oder Vergehen gegen das Eigentum. Art. 63 - In den in den Artikeln 61 und 62 vorgesehenen Kündigungsfällen wird ein Auftrag im erreichten Zustand auf der Grundlage der am Kündigungsdatum erbrachten Leistungen liquidiert.

Die Artikel 61 und 62 sind sowohl auf Rahmenvereinbarungen als auch auf Folgeaufträge, die auf der Grundlage dieser Rahmenvereinbarungen abgeschlossen werden, anwendbar. Öffentliche Auftraggeber können jedoch beschliessen, dass die Kündigung einer Rahmenvereinbarung ohne Folgen für laufende Folgeaufträge ist.

Abnahmen und Garantien Art. 64 - Leistungen werden erst abgenommen, nachdem sie den Überprüfungen, den technischen Abnahmen und den vorgeschriebenen Prüfungen genügt haben. Je nach Fall ist eine vorläufige Abnahme bei Abschluss der Ausführung der Leistungen, die den Auftragsgegenstand bilden, und eine endgültige Abnahme bei Ablauf der Garantiefrist vorgesehen, die ausser bei Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auf Aufträge, auf die sie sich beziehen, der Vollendung des Auftrags gleichzusetzen ist.

Was Rahmenvereinbarungen betrifft, die mit einem einzigen Auftragnehmer geschlossen werden, so gilt ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen die letzte Abnahme, die für einen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung abgeschlossenen Auftrag gewährt wird, als Abnahme dieser Rahmenvereinbarung.

Art. 65 - § 1 - Von Auftragnehmern gewährte Garantien werden durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels und gegebenenfalls durch ergänzende Bestimmungen der Auftragsunterlagen geregelt. § 2 - Über jeden Schaden oder jede Ausserbetriebsetzung wird vom leitenden Beamten ein datiertes und unterzeichnetes Protokoll aufgestellt.

Dieses Protokoll wird vor Ablauf der Garantiefrist aufgestellt und dem Auftragnehmer schnellstmöglich innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab der Feststellung notifiziert.

Der Auftragnehmer haftet nur, sofern diese Formalitäten erfüllt worden sind. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 84 ersetzt der Auftragnehmer innerhalb der auferlegten Frist auf seine Kosten Waren, die Mängel aufweisen und daher keine den Auftragsbedingungen gerechte Verwendung erlauben oder innerhalb der Garantiefrist bei üblicher Verwendung ausser Betrieb gesetzt werden mussten; die Ersetzung erfolgt gemäss den ursprünglich auferlegten Vorschriften.

Schäden, die auf Zufall, höhere Gewalt oder unübliche Verwendung der gelieferten Waren zurückzuführen sind, fallen nicht unter die Garantie, insofern beim Vorfall keine mangelhafte Ausführung oder Mängel zum Vorschein kommen, die eine Ersetzung rechtfertigen können.

Waren, die während der Garantiefrist aus dem Betrieb genommen werden und vom Auftragnehmer ersetzt werden müssen, werden zu seiner Verfügung gehalten und von ihm innerhalb der ihm auferlegten Frist abgeholt; diese Frist läuft ab dem Datum, an dem die Notifizierung erfolgt ist. Bei Ablauf dieser Frist gehen aus dem Betrieb genommene Waren in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, insofern der Auftragnehmer nicht innerhalb dieser Frist schriftlich beantragt hat, ihm diese auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Auftragnehmers zurückzusenden. § 4 - Nimmt ein Auftragnehmer die in § 3 vorgesehene Ersetzung nicht vor, ist er verpflichtet, den Wert der zu ersetzenden Waren und die mit der Ersetzung verbundenen Kosten zu zahlen.

Der öffentliche Auftraggeber kann jedoch zulassen, dass während der Garantiefrist beschädigte Waren vom Auftragnehmer auf dessen Kosten instand gesetzt werden.

Erfolgt die Instandsetzung in Werkstätten des öffentlichen Auftraggebers, so umfasst die aufzustellende Rechnung den Wert der Grundstoffe und den Arbeitslohn, erhöht um einen den allgemeinen Kosten der Werkstätten des öffentlichen Auftraggebers entsprechenden Teil. § 5 - Für Waren, die als Ersatz geliefert werden, gilt die volle Garantiefrist.

Die Garantiefrist wird gegebenenfalls um den Zeitraum verlängert, während dessen die Ware wegen eines Schadens nicht verwendet werden konnte.

Abschnitt 11 - Allgemeine Zahlungsbedingungen Art. 66 - § 1 - Der Preis eines Auftrags wird entweder in einem Mal nach seiner vollständigen Ausführung oder je nach seinem Fortschreiten durch Anzahlungen gemäss den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten gezahlt.

Sobald die Ausführung eines Auftrags einen Stand erreicht hat, der Anrecht auf Zahlung gibt, wird vom öffentlichen Auftraggeber darüber ein Protokoll aufgestellt. Der Auftragnehmer muss jedoch eine Schuldforderung einreichen, bevor er bezahlt werden kann. § 2 - Wenn die Ausführung eines Auftrags auf Anweisung oder seitens des öffentlichen Auftraggebers für einen Zeitraum von mindestens dreissig Tagen unterbrochen wird, so wird dem Auftragnehmer nach Verhältnis der erbrachten Leistungen eine Anzahlung auf die nächste Zahlung geleistet.

Vorschüsse Art. 67 - § 1 - Auftragnehmern können Vorschüsse in den nachfolgend aufgezählten Fällen gewährt werden: 1. gemäss den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten für Aufträge, für die im Verhältnis zu ihrem Wert sehr hohe vorherige Investitionen erforderlich sind, die ausschliesslich für ihre Ausführung bestimmt sind: a) entweder für die Errichtung von Gebäuden oder Anlagen b) oder für den Ankauf von Material, Maschinen oder Gerätschaften c) oder für den Erwerb von Patenten, Herstellungs- oder Verbesserungslizenzen d) oder für Untersuchungen, Prüfungen, Entwicklungen oder Herstellungen von Prototypen, 2.für öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die abzuschliessen sind: a) mit anderen Staaten oder internationalen Organisationen, b) mit Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, mit denen zwangsläufig Geschäfte zu tätigen sind und die die Zahlung von Vorschüssen als Bedingung für die Annahme des Auftrags stellen, c) mit einer von Staaten errichteten Versorgungs- oder Instandsetzungseinrichtung, d) im Rahmen der von mehreren Staaten oder internationalen Organisationen gemeinsam finanzierten Forschungs-, Prüfungs-, Untersuchungs-, Entwicklungs- und Herstellungsprogramme, 3.für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Zusammenhang mit der Personenbeförderung im Flugverkehr gemäss Kategorie 3 von Anlage II A zum Gesetz beziehungsweise Kategorie 6 von Anlage 1 zum Gesetz Verteidigung und Sicherheit, 4. für Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die üblicherweise auf der Grundlage eines Abonnements abgeschlossen werden oder für die eine vorherige Zahlung erforderlich ist. Ausser in den in Nr. 2 bis 4 erwähnten Fällen dürfen Vorschüsse 50 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht überschreiten. § 2 - Vorschüsse werden durch Abzug von den Anzahlungen gemäss den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten verrechnet. Die Zahlung von Vorschüssen kann eingestellt werden und Vorschüsse können durch Abzug von den Anzahlungen verrechnet werden, wenn festgestellt wird, dass der Begünstigte seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt oder die Bestimmungen von Artikel 42 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 41 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit verletzt.

Zahlung bei Vorpfändung beim Drittschuldner oder Drittpfändung Art. 68 - Bei Vorpfändung beim Drittschuldner oder Drittsicherungspfändung zu Lasten eines Auftragnehmers wird die Zahlungsfrist ausgesetzt und verfügt der öffentliche Auftraggeber über eine zusätzliche Zahlungsfrist von fünfzehn Tagen. Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem dem öffentlichen Auftraggeber mitgeteilt wird, dass das Zahlungshindernis beseitigt ist.

Zinsen bei Zahlungsverzug und Entschädigung für Beitreibungskosten Art. 69 - § 1 - Werden die aufgrund der Artikel 68, 95, 127, 141 und 160 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so haben Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses im Verhältnis zur Anzahl Verzugstage. Dieser einfache Zins entspricht entweder dem von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewandten Zinssatz oder dem marginalen Zinssatz, der sich aus Tenderverfahren mit variablem Zinssatz für die jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen der Europäischen Zentralbank ergibt.

Für Aufträge, die vor dem 16. März 2013 abgeschlossen werden, wird der im vorhergehenden Absatz erwähnte Zinssatz um 7 Prozent erhöht und auf den nächsthöheren halben Prozentpunkt aufgerundet. Für Aufträge, die ab dem 16. März 2013 abgeschlossen werden, wird der erwähnte Zinssatz um 8 Prozent erhöht.

Der für die Finanzen zuständige Minister veröffentlicht halbjährlich im Belgischen Staatsblatt den für jedes Halbjahr anwendbaren einfachen Zinssatz.

Für Aufträge, die vor dem 16. März 2013 abgeschlossen werden, wird der Zins nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 5 EUR pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. § 2 - Wird für Aufträge, die ab dem 16. März 2013 abgeschlossen werden, gemäss § 1 ein Verzugszins geschuldet, so haben Auftragnehmer von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung einer Pauschalentschädigung von 40 EUR für die Beitreibungskosten.

Auftragnehmer können zusätzlich zu diesem Pauschalbetrag einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller anderen durch den Zahlungsverzug bedingten Beitreibungskosten erheben. § 3 - Die Einreichung der ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung oder der Schuldforderung gemäss den Artikeln 95, 127, 141 und 160 gilt gegebenenfalls als Schuldforderung für den in § 1 erwähnten Zins und die in § 2 erwähnten Beitreibungskosten, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft. § 4 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels finden keine Anwendung auf Zahlungen im Zusammenhang mit Schadenersatz.

Unterbrechung oder Verlangsamung der Ausführung seitens des Auftragnehmers Art. 70 - Wenn die Zahlung durch Verschulden eines öffentlichen Auftraggebers dreissig Tage nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht getätigt ist, kann der Auftragnehmer das Tempo der Ausführung der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen verlangsamen oder sie unterbrechen.

In diesem Fall hat der Auftragnehmer Anspruch: 1. in jedem Fall, ob das Ausführungstempo verlangsamt oder die Ausführung unterbrochen wird oder nicht, auf eine Verlängerung der Frist im Verhältnis zur Anzahl Tage zwischen Ablauf der vorerwähnten Frist von dreissig Tagen und Datum der Zahlung, sofern der Antrag vor Ablauf der Vertragsfristen schriftlich eingereicht wird, 2.auf Entschädigung, wenn das Ausführungstempo tatsächlich verlangsamt oder die Ausführung tatsächlich unterbrochen worden ist, sofern die bezifferte Entschädigungsforderung innerhalb der in Artikel 53 vorgesehenen Fristen eingereicht wird.

Der Beschluss, das Ausführungstempo zu verlangsamen oder die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen wegen Zahlungsverzug zu unterbrechen, muss dem öffentlichen Auftraggeber jedoch mindestens fünfzehn Tage vor dem Tag der Verlangsamung des Ausführungstempos oder der tatsächlichen Unterbrechung per Einschreiben notifiziert werden. Überschneiden sich mehrere Überschreitungen von Zahlungsfristen, dürfen diese Überschreitungen nur einmal berücksichtigt werden.

Auf die Bestimmungen des vorliegenden Artikels kann sich nur unter der Bedingung berufen werden, dass die Höhe der rückständigen Zahlungen in dem berücksichtigten Zeitraum es rechtfertigt.

Refaktie Art. 71 - Sind Unterschiede, die in Bezug auf nicht wesentliche Auftragsbedingungen festgestellt werden, gering und können diese Unterschiede keine grossen Nachteile in puncto Verwendung, Verarbeitung oder Lebensdauer verursachen, können öffentliche Auftraggeber Leistungen gegen Refaktie annehmen.

Aufrechnung Art. 72 - Beträge, die einem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der Auftragsausführung geschuldet werden, werden an erster Stelle von Beträgen, die dem Auftragnehmer aus irgendwelchem Grund geschuldet werden, und dann von der Sicherheitsleistung einbehalten.

Abschnitt 12 - Klagen Art. 73 - § 1 - Vor einer Klage eines Auftragnehmers aufgrund der in den Artikeln 54 bis 56 erwähnten Begebenheiten oder Umstände muss zur Vermeidung des Ausschlusses der Klage innerhalb der in den Artikeln 50, 52 oder 53 vorgesehenen Fristen eine schriftliche Mitteilung und ein schriftlicher Antrag erfolgt sein. § 2 - Eine Ladung vor das Gericht auf Antrag des Auftragnehmers in Bezug auf einen Auftrag muss dem öffentlichen Auftraggeber zur Vermeidung des Ausschlusses und unbeschadet des Paragraphen 1 spätestens dreissig Monate ab Notifizierung des Protokolls zur vorläufigen Abnahme zugestellt werden. Erfolgt die Ladung jedoch aufgrund von Begebenheiten oder Umständen, die während der Garantiezeit aufgetreten sind, so muss sie zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens dreissig Monate nach Ablauf der Garantiezeit zugestellt werden. Muss kein Protokoll erstellt werden, läuft die Frist ab dem Datum der endgültigen Abnahme. § 3 - Haben die Parteien über den Streitfall verhandelt und ist der Beschluss des öffentlichen Auftraggebers weniger als drei Monate vor Ablauf dieser Fristen notifiziert worden oder bei Ablauf dieser Fristen noch nicht notifiziert worden, so werden diese Fristen bis zum Ende des dritten Monats nach dem Monat der Notifizierung des Beschlusses verlängert.

KAPITEL 3 - Sonderbestimmungen für Bauaufträge Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Bauaufträge Genehmigungen Art. 74 - Nur die für die Auftragsausführung erforderlichen grundsätzlichen Genehmigungen müssen vom öffentlichen Auftraggeber besorgt werden. Der Erhalt der für die Ausführung der Bauleistungen erforderlichen Genehmigungen und alle Verpflichtungen und Leistungen, denen diese Genehmigungen unterworfen sind, gehen zu Lasten des Unternehmers.

Leitung und Kontrolle Art. 75 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 83 über das Leistungstagebuch üben öffentliche Auftraggeber die Kontrolle der Bauleistungen aus, insbesondere durch Erteilung von Dienstanweisungen oder Erstellung von Protokollen. Dienstanweisungen, Protokolle und alle anderen Urkunden oder Schriftstücke über den Auftrag werden Unternehmern entweder per Einschreiben oder durch ein gegen Empfangsbestätigung übergebenes Schreiben notifiziert. § 2 - Der Unternehmer nimmt die Leitung und Überwachung der Bauleistungen persönlich wahr oder bestimmt zu diesem Zweck einen Beauftragten.

Der Umfang des Auftrags dieses Beauftragten wird in einem Schreiben bestimmt, das der Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber gegen Empfangsbestätigung übergibt.

Der öffentliche Auftraggeber ist jederzeit berechtigt, die Ersetzung eines Beauftragten zu verlangen.

Ausführungsfristen Art. 76 - § 1 - Eine Ausführungsfrist kann sich auf den gesamten Auftrag beziehen. Ein Auftrag kann auch mehrere Teile oder Phasen umfassen, die jeweils eigene Ausführungsfristen und Beträge haben. In den Auftragsunterlagen können ausserdem - ohne dass Teile oder Phasen festgelegt werden - Teilausführungsfristen bestimmt werden, die zwingend sind oder nicht. § 2 - Öffentliche Auftraggeber legen den Beginn von Bauleistungen fest. Ausser für Aufträge, die während der Winterzeit vergeben werden und deren Ausführung auf den Beginn der günstigen Jahreszeit verschoben werden muss, wird das Datum des Beginns der Bauleistungen wie folgt festgelegt: 1. für gewöhnliche Bauleistungen, deren Wert demjenigen der Klasse 5 der Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern entspricht oder darunter liegt: zwischen dem fünfzehnten und dem sechzigsten Tag nach Auftragsabschluss, 2.für Bauleistungen, deren Wert demjenigen der Klasse 6 derselben Vorschriften entspricht oder darüber liegt: zwischen dem dreissigsten und dem fünfundsiebzigsten Tag nach Auftragsabschluss, 3. für Bauleistungen, deren Wert demjenigen der Klasse 5 derselben Vorschriften entspricht oder darunter liegt, für die jedoch besondere Techniken oder Baustoffe zu benutzen sind: gemäss den in Nr.2 bestimmten Modalitäten. In den Auftragsunterlagen wird deutlich angegeben, ob dieser Fall auf den Auftrag anwendbar ist.

Eine Frist von mindestens fünfzehn Tagen muss zwischen der Versendung des Briefs, mit dem der Beginn der Bauleistungen festgelegt wird, und dem dafür bestimmten Datum liegen. Vorliegende Bestimmung gilt jedoch nicht: 1. im Dringlichkeitsfall, 2.für Phasen oder Teile, die nicht die erste Phase beziehungsweise der erste Teil eines selben Auftrags sind, 3. für Aufträge, die auf einen ersten Auftrag folgen, der auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung mit demselben Unternehmer abgeschlossen worden ist. Der Unternehmer muss die Bauleistungen am angegebenen Tag beginnen und sie regelmässig fortführen, damit sie innerhalb der vertraglich festgelegten Ausführungsfristen vollendet werden. § 3 - Der Unternehmer ist berechtigt, die Kündigung des Auftrags zu verlangen, wenn der öffentliche Auftraggeber nach Ablauf des hundertzwanzigsten oder des hunterfünfzigsten Tags nach Auftragsabschluss - je nachdem ob die vorerwähnten Fristen von sechzig beziehungsweise fünfundsiebzig Tagen auf den Auftrag anwendbar sind - das Datum des Beginns der Bauleistungen nicht festgelegt hat. Der Unternehmer kann die Kündigung des Auftrags innerhalb einer Frist von höchstens dreissig Tagen ab Notifizierung der Anweisung, die Bauleistungen zu beginnen, per Einschreiben beantragen. § 4 - Ist die Ausführungsfrist in Werktagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: 1. Samstage ausser denjenigen, an denen der Unternehmer aufgrund der Verteilung der Arbeitszeit auf der Baustelle gearbeitet hat oder hätte arbeiten müssen, 2.Sonntage und gesetzliche Feiertage, 3. der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind, 4.Tage, an denen die Arbeit wegen schlechter Witterungsbedingungen oder ihrer Folgen mindestens vier Stunden unmöglich war oder gewesen wäre und die als solche vom öffentlichen Auftraggeber angenommen werden.

Wird die Frist für die Auftragsausführung jedoch aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Werktagen, sondern in Tagen, Wochen, Monaten beziehungsweise Jahren ausgedrückt, oder wird sie von Datum zu Datum oder für ein bestimmtes Enddatum festgelegt, werden alle Tage ohne Unterschied in dieser Frist mitgezählt. Überschreitet die ursprüngliche Ausführungsfrist in diesem Fall nicht achtzig Tage, wird davon ausgegangen, dass der obligatorische Jahresurlaub nicht in dieser Frist einbegriffen ist, insofern dieser Urlaubszeitraum tatsächlich in der Ausführungsfrist liegt. § 5 - Muss der Unternehmer ausserhalb der gesetzlichen Grenzen arbeiten, so lässt er den öffentlichen Auftraggeber das tatsächliche Vorhandensein dieses Zustands beurteilen und beantragt die dafür erforderlichen Zulassungen bei den zuständigen Behörden.

Zurverfügungstellung von Grundstücken und Räumlichkeiten Art. 77 - Öffentliche Auftraggeber stellen Unternehmern das Baugrundstück für die Bauleistungen oder das Bauwerk kostenlos zur Verfügung. Ausser diesem Grundstück muss ein Unternehmer selbst dafür sorgen, dass ihm die Grundstücke, die seiner Ansicht nach für die Auftragsausführung erforderlich sind, zur Verfügung gestellt werden.

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber, dem Unternehmer diese Grundstücke ganz oder teilweise zur Verfügung zu stellen, wird dies in den Auftragsunterlagen angegeben.

Werden einem Unternehmer Räumlichkeiten für irgendeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt, muss er sie während der gesamten Dauer ihrer Benutzung instand halten und auf Verlangen bei Auftragsende wieder in ihren ursprünglichen Zustand bringen.

Bedingungen in Bezug auf das Personal Art. 78 - § 1 - Alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen in Bezug auf allgemeine Arbeitsbedingungen, Sicherheit und Hygiene, ungeachtet der Tatsache, ob sie aus dem Gesetz oder aus den auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene geschlossenen Tarifabkommen hervorgehen, finden Anwendung auf das gesamte Personal einer Baustelle.

Unternehmer treffen erforderliche Massnahmen, damit der Text der auf der Baustelle anwendbaren kollektiven Abkommen dort von allen Betreffenden eingesehen werden kann. § 2 - Unternehmer, Personen, die in irgendeinem Stadium als Unterauftragnehmer handeln, und Personen, die Personal zur Verfügung stellen, müssen ihrem jeweiligen Personal Löhne, Lohnzuschläge und Entschädigungen in der Höhe zahlen, die entweder durch Gesetz oder durch kollektive Abkommen der paritätischen Kommissionen oder durch Unternehmensabkommen festgelegt sind. § 3 - Unternehmer halten dem öffentlichen Auftraggeber jederzeit an einem von Letzterem bestimmten Ort eine täglich fortgeschriebene Liste des gesamten Personals, das sie auf der Baustelle beschäftigen, zur Verfügung.

Diese Liste umfasst mindestens folgende individuelle Auskünfte: 1. Name, 2.Vorname, 3. Geburtsdatum, 4.Beruf, 5. Qualifikation, 6.auf der Baustelle erbrachte tatsächliche Leistungen pro Tag, 7. Stundenlohn. § 4 - Unternehmer sorgen dafür, dass Personen, die in irgendeinem Stadium als Unterauftragnehmer handeln oder Personal auf der Baustelle zur Verfügung stellen, eine täglich fortgeschriebene Liste des gesamten von ihnen auf der Baustelle beschäftigten Personals an einem vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Ort zu dessen Verfügung halten.

Diese Liste wird unter der Verantwortung des Unterauftragnehmers oder der Person aufgestellt, die Personal zur Verfügung stellt. Die Liste muss die in § 3 erwähnten Auskünfte umfassen. § 5 - Bevor ein Unternehmer seine Bauleistungen beginnt, teilt er - was ihn betrifft - dem öffentlichen Auftraggeber die genaue Adresse in Belgien mit, an der die Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers sich auf einfaches Verlangen nachstehende Unterlagen vorlegen lassen können: 1. den periodischen individuellen Lohnzettel für jeden auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter gemäss dem durch die sozialen Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Muster, 2.die periodische Erklärung an die im Bereich der sozialen Sicherheit zuständige Einrichtung.

Diese Verpflichtung des Unternehmers gilt ebenfalls für jede Person, die in irgendeinem Stadium als Unterauftragnehmer handelt oder Personal zur Verfügung stellt, bevor sie ihre Bauleistungen beginnt. § 6 - Vorliegender Artikel findet Anwendung auf alle Unternehmer und Personen, die Personal zur Verfügung stellen, einschliesslich derjenigen, die ihren Sitz oder Wohnsitz auf dem Staatsgebiet eines anderen Staats haben, ungeachtet der Staatsangehörigkeit und des Wohnorts des beschäftigten Personals.

Organisation der Baustelle Art. 79 - Unbeschadet der Rechtsvorschriften über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit müssen Unternehmer während der Dauer der Bauleistungen für die Ordnung auf der Baustelle sorgen und sowohl im Interesse ihres eigenen Personals als auch der Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers und Dritter alle erforderlichen Massnahmen treffen, um ihre Sicherheit zu gewährleisten.

Unternehmer treffen auf eigene Verantwortung und Kosten alle erforderlichen Massnahmen, um Schutz, Erhaltung und Unversehrtheit bestehender Bauten und Bauwerke zu gewährleisten. Sie treffen ebenfalls alle Vorsichtsmassnahmen, die aufgrund der Baukunst und der besonderen Umstände erforderlich sind, um Nachbarbesitze zu schützen und zu vermeiden, dass dort durch ihr Verschulden Störungen verursacht werden.

Auftragsänderungen Art. 80 - § 1 - Anweisungen zur Änderung eines Auftrags werden schriftlich erteilt. Eine mündliche Anweisung, von der der Unternehmer dem leitenden Beamten innerhalb achtundvierzig Stunden per Einschreiben Meldung gemacht hat und der der öffentliche Auftraggeber sich innerhalb dreier Werktage ab Empfang des besagten Einschreibens nicht widersetzt hat, wird einer schriftlichen Anweisung gleichgesetzt.

Für belanglosere Änderungen reicht es, wenn sie lediglich in das Leistungstagebuch eingetragen werden.

In den Anweisungen oder Eintragungen werden die Änderungen angegeben, die an den ursprünglichen Auftragsklauseln und Plänen anzubringen sind. § 2 - Unvorhergesehene Bauleistungen, die der Unternehmer ausführen muss, vorgesehene Bauleistungen, die aus dem Auftrag wegfallen, und alle anderen Änderungen werden zum Einheitspreis des Angebots oder, in dessen Ermangelung, zu einem zu vereinbarenden Einheitspreis berechnet.

Jede Partei kann die Revision eines Einheitspreises für gleichartige zusätzliche Bauleistungen, die mit demselben Wortlaut wie im Posten des Aufmasses beschrieben sind, in einem der folgenden Fälle verlangen: 1. Die zusätzlichen Bauleistungen überschreiten das Dreifache der im betreffenden Posten des Aufmasses angegebenen Menge. 2. Der Preis der zusätzlichen Bauleistungen in Bezug auf den betreffenden Posten überschreitet 10 Prozent des Auftragswerts, mit einem Mindestbetrag von 2.000 EUR. Wird ein neuer Einheitspreis für eine zusätzliche Bauleistung vereinbart, bleibt der alte Preis auf die ursprünglich vorgesehene Menge anwendbar.

Jede Partei kann ebenfalls eine Revision der Einheitspreise verlangen, wenn die aus einem Posten des Aufmasses wegfallende Menge ein Fünftel der ursprünglich vorgesehenen Menge überschreitet. § 3 - Damit Einheitspreise revidiert werden können, muss eine der Parteien innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, an dem Änderungsanweisungen gültig erteilt worden sind, der anderen ihren diesbezüglichen Willen per Einschreiben zur Kenntnis bringen.

In Ermangelung einer Einigung in Bezug auf die neuen Einheitspreise legt der öffentliche Auftraggeber sie unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen fest.

Der Unternehmer muss die Bauleistungen ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festsetzung der neuen Preise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen. § 4 - Bei zusätzlichen Bauleistungen oder Änderungen am vorgesehenen Bauwerk gibt die schriftliche Anweisung, die Verrechnung oder der Zusatzvertrag Folgendes an: 1. entweder die Verlängerung der Ausführungsfrist auf der Grundlage der Erhöhung des Auftragswerts und der Art der Änderungen und zusätzlichen Bauleistungen 2.oder den Ausschluss jeglicher Fristverlängerung. § 5 - Wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts verursachen, hat der Unternehmer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts 10 Prozent dieser Verminderung entspricht.

Die Zahlung dieser Entschädigung unterliegt der Einreichung einer Schuldforderung oder eines als solche geltenden schriftlichen Antrags seitens des Unternehmers.

Abweichungen von wahrscheinlichen Mengen Art. 81 - Wenn unabhängig von jeder vom öffentlichen Auftraggeber am Auftrag angebrachten Änderung die tatsächlich ausgeführten Mengen eines Postens laut Preisaufstellung über das Dreifache der wahrscheinlichen Mengen hinausgehen oder sich auf weniger als die Hälfte dieser Mengen belaufen, kann jede der Parteien die Revision der ursprünglichen Einheitspreise und Fristen verlangen.

Auch wenn die in vorhergehendem Absatz angegebenen Schwellenwerte nicht erreicht sind, darf die Ausführungsfrist den tatsächlich ausgeführten Mengen angepasst werden, wenn ihr Umfang es rechtfertigt.

Bei Überschreitung sind die eventuell revidierten Preise nur auf Mengen anwendbar, die über das Dreifache der wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt werden.

Die antragstellende Partei muss die andere Partei spätestens dreissig Tage nach Erstellung des Baufortschrittsberichts, in dem festgestellt wird, dass die ausgeführte Menge das Dreifache der wahrscheinlichen Menge erreicht oder sich auf weniger als die Hälfte dieser Menge beläuft, von ihrer Absicht, die Revision der Einheitspreise und/oder Fristen zu beantragen, in Kenntnis setzen. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreiben.

Eine Notifizierung nach Ablauf dieser Frist kann nur Wirkung auf Mengen haben, die ab dem Notifizierungsdatum ausgeführt werden.

In allen Fällen rechtfertigt die antragstellende Partei die neuen Einheitspreise und/oder Fristen, die durch die neue Lage bedingt sind.

In Ermangelung einer Einigung in Bezug auf die neuen Einheitspreise legt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen die Preise fest, die er für gerechtfertigt hält.

Der Unternehmer muss die Bauleistungen ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festsetzung der neuen Einheitspreise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen.

Kontrollmittel Art. 82 - § 1 - Ein Unternehmer unterrichtet den öffentlichen Auftraggeber von dem genauen Ort der Ausführung der Bauleistungen auf der Baustelle, in seinen Werkstätten und Betrieben und bei seinen Unterauftragnehmern oder Lieferanten.

Prüfungen und Kontrollen für die technische Abnahme von Waren werden nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers an einem der folgenden Orte durchgeführt: 1. auf der Baustelle oder am Lieferungsort, 2.im Betrieb des Herstellers, 3. in Laboren des öffentlichen Auftraggebers oder in Laboren, die er angenommen hat, 4.in Versuchslaboren, die in den Rechtsvorschriften über die Akkreditierung der Konformitätsprüfungsstellen erwähnt sind.

Unbeschadet der technischen Abnahmen, die auf der Baustelle durchzuführen sind, sorgt der Unternehmer dafür, dass der leitende Beamte und die vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Bediensteten jederzeit freien Zugang zu den Herstellungsorten haben, damit sie die strikte Einhaltung des Auftrags überprüfen können, insbesondere was Ursprung und Qualität der Waren betrifft.

Führt der öffentliche Auftraggeber eine Überwachung an den Herstellungsorten aus, darf zur Vermeidung einer Ablehnung keine Ware zur Baustelle versandt werden, bevor sie von dem mit dieser Kontrolle beauftragten Bediensteten zum Versand angenommen worden ist.

Werden Waren unter durchgehender Kontrolle in einem bestimmten Betrieb hergestellt, können diese ohne weitere Überprüfung seitens des öffentlichen Auftraggebers versandt werden. § 2 - Werden Ergebnisse der Prüfungen angefochten, hat jede Partei das Recht, einen Gegenversuch zu beantragen.

Ein Gegenversuch besteht in der Überprüfung aller Eigenschaften, die bei der ersten Prüfung bestimmt worden sind. Alle Ergebnisse des Gegenversuchs müssen zufrieden stellend sein.

Die Ergebnisse des Gegenversuchs sind ausschlaggebend.

Die Kosten des Gegenversuchs gehen zu Lasten der Partei, die durch den Gegenversuch ins Unrecht gesetzt wird.

Eine entsprechende Verlängerung der Ausführungsfrist wird in dem Masse gewährt, wie der Gegenversuch dem Unternehmer Recht gibt und insofern dieser nachweist, dass die Ausführung seiner Bauleistungen dadurch verzögert worden ist. Diese Verlängerung schliesst jeden Anspruch auf Schadenersatz aus. § 3 - Angenommene Waren, die sich auf der Baustelle befinden, bleiben unter der Aufsicht des Unternehmers. Sie dürfen ohne Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers nicht mehr von der Baustelle entfernt werden.

Der öffentliche Auftraggeber wird Eigentümer der auf der Baustelle befindlichen, zu verarbeitenden Waren, sobald sie im Hinblick auf ihre Bezahlung angenommen werden. Der Unternehmer bleibt dennoch bis zur vorläufigen Abnahme des Auftrags für diese Waren verantwortlich. § 4 - Abgelehnte Waren werden vom Unternehmer innerhalb fünfzehn Tagen ab Notifizierung des Ablehnungsprotokolls von der Baustelle entfernt und abtransportiert. Andernfalls werden sie vom öffentlichen Auftraggeber von Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Unternehmers entfernt.

Eine Benutzung von abgelehnten Waren führt von Rechts wegen zur Verweigerung der Auftragsabnahme.

Leistungstagebuch Art. 83 - § 1 - Auf jeder Baustelle wird ausschliesslich vom öffentlichen Auftraggeber ein Leistungstagebuch geführt, das in der vom öffentlichen Auftraggeber angenommenen Form aufgestellt und vom Unternehmer besorgt wird. Er trägt unter anderem folgende Auskünfte täglich darin ein: 1. Angabe der Witterungsbedingungen, der Arbeitsunterbrechungen wegen schlechter Witterungsbedingungen, der Arbeitsstunden, der Anzahl und Eigenschaft der auf der Baustelle beschäftigten Arbeiter, der dort vorhandenen Baustoffe, des benutzten Materials, des ausser Betrieb gesetzten Materials, der vor Ort durchgeführten Prüfungen, der versandten Proben, der unvorhergesehenen Umstände und der gelegentlich erteilten belangloseren Anweisungen an den Unternehmer, 2.ausführliche Aufstellungen aller auf der Baustelle überprüfbaren Bestandteile, die für die Berechnung der an den Unternehmer zu leistenden Zahlungen nützlich sind, wie ausgeführte Bauleistungen, ausgeführte Mengen, vorhandene Baustoffe, die in Rechnung gestellt werden können. Diese Aufstellungen sind integraler Bestandteil des Leistungstagebuchs, sie können aber gegebenenfalls in getrennten Unterlagen festgehalten werden, 3. gegebenenfalls Angaben und Bemerkungen, die dem Inhalt des Koordinationstagebuchs im Sinne der Vorschriften über die zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen entsprechen. § 2 - Unbeschadet eventueller Verpflichtungen in Bezug auf die Führung eines Koordinationstagebuchs kann der öffentliche Auftraggeber kein Leistungstagebuch oder nur ein Teilleistungstagebuch führen. In diesem Fall vermerkt er dies in den Auftragsunterlagen.

In allen Fällen sind jedoch für Aufträge, die keine Aufträge zum Gesamtpreis sind, ausführliche Aufstellungen zu führen. § 3 - In das Leistungstagebuch und die ausführlichen Aufstellungen einzutragende Informationen stammen vom öffentlichen Auftraggeber, vom Unternehmer und gegebenenfalls vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers teilt der Unternehmer alle Auskünfte mit, die für die regelmässige Führung des Leistungstagebuchs nützlich sind.

Vermerke im Leistungstagebuch und in den ausführlichen Aufstellungen werden vom öffentlichen Auftraggeber unterzeichnet und vom Unternehmer oder seinem Beauftragten und gegebenenfalls vom Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator gegengezeichnet. § 4 - Bei Uneinigkeit setzt der Unternehmer innerhalb fünfzehn Tagen ab dem angefochtenen Vermerk oder den angefochtenen ausführlichen Aufstellungen den öffentlichen Auftraggeber per Einschreiben von seinen Bemerkungen in Kenntnis. Er teilt seine Bemerkungen auf deutliche und ausführliche Weise mit.

Hat der Unternehmer seine Bemerkungen nicht gemäss der Form und innerhalb der Frist wie vorstehend beschrieben mitgeteilt, so wird davon ausgegangen, dass er mit den Vermerken im Leistungstagebuch und in den ausführlichen Aufstellungen einverstanden ist.

Werden die Bemerkungen nicht für begründet erachtet, wird der Unternehmer per Einschreiben davon benachrichtigt.

Haftung des Unternehmers Art. 84 - § 1 - Unternehmer haften für alle Bauleistungen, die von ihnen selbst oder ihren Unterauftragnehmern ausgeführt werden, bis zur endgültigen Abnahme der gesamten Bauleistungen.

Während der Garantiefrist führen Unternehmer je nach den Erfordernissen alle notwendigen Bauleistungen und Reparaturen am Bauwerk durch, um es in ordentlichem Verwendungszustand zu erhalten beziehungsweise in einen solchen Zustand zu bringen.

Nach der vorläufigen Abnahme haften Unternehmer jedoch nicht mehr für Schäden, die ihnen nicht angelastet werden können. § 2 - Ab der vorläufigen Abnahme und unbeschadet der Bestimmungen von § 1 über die Verpflichtungen der Unternehmer während der Garantiefrist haften Unternehmer gemäss den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches für die Festigkeit des Bauwerks und die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen.

Handlungsmöglichkeiten Vermutung des Betrugs oder der mangelhaften Ausführung Art. 85 - Wird Betrug oder mangelhafte Ausführung vermutet, so kann ein Unternehmer angewiesen werden, das ausgeführte Bauwerk ganz oder teilweise abzureissen und es wieder aufzubauen. Abbruch- und Wiederaufbaukosten gehen zu Lasten des Unternehmers oder des öffentlichen Auftraggebers, je nachdem ob die Vermutung sich bewahrheitet oder nicht.

Geldbussen wegen Verzug Art. 86 - § 1 - Geldbussen wegen Verzug werden gemäss folgender Formel berechnet:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld dabei ist: R der Betrag der anzuwendenden Geldbusse, M der ursprüngliche Auftragswert, N die Anzahl Werktage, die zu Beginn für die Auftragsausführung vorgesehen war, n die Anzahl Verzugstage. Übersteigt der Faktor M jedoch nicht 75.000 EUR und N gleichzeitig nicht hundertfünfzig Tage, so wird der Nenner N2 durch 150 x N ersetzt. § 2 - Wenn die Ausführungsfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt, wird der Modus der Berechnung von Geldbussen wegen Verzug in den Auftragsunterlagen festgelegt. Andernfalls findet die in § 1 vorgesehene Formel Anwendung. § 3 - Ist die Ausführungsfrist nicht in Werktagen ausgedrückt, so erhält man vereinbarungsgemäss die Zahl N der Formel, indem man die Anzahl Tage der Ausführungsfrist mit 0,7 multipliziert, wobei das Ergebnis auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet wird. § 4 - Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist N und einem eigenen Betrag M, so wird für die Anwendung von Geldbussen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt. § 5 - Wenn in den Auftragsunterlagen keine Teile oder Phasen im Sinne von § 4 festgelegt werden, wohl aber Teilausführungsfristen angegeben werden, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten und für die Anwendung von Geldbussen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Wird in den Auftragsunterlagen dagegen bestimmt, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, in diesen Unterlagen vorgesehenen Geldbussen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldbussen belegt, die nach der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Formel berechnet werden, wobei die Faktoren M und N sich auf den Gesamtauftrag beziehen. Die höchste Geldbusse für jede Teilausführungsfrist von P Werktagen beläuft sich jedoch auf:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Ist eine Teilausführungsfrist nicht in Werktagen ausgedrückt, ist § 3 anwendbar. § 6 - Der Gesamtbetrag der Geldbussen wegen Verzug, die auf einen Auftrag angewandt werden, darf 5 Prozent des Betrags M, so wie in § 1 definiert, nicht übersteigen. Wenn die Ausführungsfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt, kann vorerwähnter Prozentsatz in den Auftragsunterlagen auf höchstens 10 Prozent erhöht werden. Dieser Prozentsatz wird entsprechend der jeweiligen Bedeutung festgelegt, die dem Vergabekriterium in Bezug auf die Ausführungsfrist zukommt.

Geldbussen mit einem Gesamtbetrag unter 75 EUR pro Auftrag werden nicht berücksichtigt.

Massnahmen von Amts wegen Art. 87 - § 1 - Wird die Säumigkeit eines Unternehmers festgestellt, bevor die Anweisung, die Bauleistungen zu beginnen, erteilt worden ist, so ist das Fehlen einer solchen Anweisung kein Hindernis für die Anwendung von Massnahmen von Amts wegen.

Sind Bauleistungen bereits begonnen worden, so stellt der säumige Unternehmer seine Bauleistungen ab dem ihm mitgeteilten Tag ein.

Bauleistungen, die er nach diesem Datum ausführt, fallen dem öffentlichen Auftraggeber kostenlos zu.

Nach Einladung des Unternehmers wird der Baufortschritt festgestellt und eine Aufstellung des auf der Baustelle befindlichen Materials und der dort vorhandenen Baustoffe wird gemacht.

Der öffentliche Auftraggeber kann jeden Bau oder Abbruch vornehmen oder jede andere Massnahme treffen, die er für die Erhaltung des Bauwerks oder die ordnungsgemässe Ausführung der Bauleistungen als notwendig erachtet.

Ausser bei Auftragskündigung hat der öffentliche Auftraggeber das Recht, Material und Baustoffe des Unternehmers, deren Aufstellung er Letzterem zukommen lässt, gegen Vergütung zu benutzen, um den Auftrag fortzuführen oder fortführen zu lassen.

Der Unternehmer muss Material und Baustoffe, die der öffentliche Auftraggeber nicht zu behalten beabsichtigt, in kürzester Zeit von der Baustelle entfernen.

Der Unternehmer darf die für seine Rechnung vorgenommenen Verrichtungen verfolgen, ohne jedoch die Ausführung der vom öffentlichen Auftraggeber erteilten Anweisungen zu behindern.

Mitteilungen, in denen Ort und Datum der Abnahme des für Rechnung des säumigen Unternehmers ausgeführten Bauwerks angegeben werden, werden dem säumigen Unternehmer entweder per Einschreiben oder durch ein gegen Empfangsbestätigung übergebenes Schreiben notifiziert. § 2 - Bei Anwendung der in Artikel 47 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Massnahmen werden Geldbussen wegen Verzug gemäss Artikel 86 § 6 auf ihren Höchstbetrag festgesetzt.

Ausser dem Betrag der Vertragsstrafen, der Geldbussen wegen Verzug und der Abbruchkosten gehen auch die durch die neue Ausführungsweise bedingten Mehrkosten zu Lasten des säumigen Unternehmers.

Vorerwähnte Mehrkosten entsprechen der positiven Differenz zwischen einerseits dem Preis der Ausführung der Bauleistungen von Amts wegen, gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer, und andererseits dem Preis, gegebenenfalls zuzüglich Mehrwertsteuer, den die Ausführung seitens des säumigen Unternehmers gekostet hätte. Ist diese Differenz negativ, fällt sie dem öffentlichen Auftraggeber zu.

Bei der Berechnung der Mehrkosten der Bauleistungen für Rechnung des säumigen Unternehmers wird Folgendes nicht berücksichtigt: 1. in den Grenzen von Artikel 80 § 1, zusätzliche oder weggefallene Bauleistungen, die vom öffentlichen Auftraggeber nach Notifizierung des Beschlusses, zu Massnahmen von Amts wegen überzugehen, angeordnet werden, 2.Preisrevisionen wie in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnt, 3. neue Einheitspreise, die in Anwendung der Artikel 80 § 2 und 81 mit dem Unternehmer vereinbart werden, der mit der Ausführung des Auftrags für Rechnung des säumigen Unternehmers beauftragt ist. Der säumige Unternehmer trägt ebenfalls die Kosten für den Abschluss des Auftrags beziehungsweise der Aufträge für seine Rechnung.

Ungeachtet des für diesen Auftrag beziehungsweise diese Aufträge angewandten Vergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Werts dieses Auftrags beziehungsweise dieser Aufträge veranschlagt, ohne dass sie 15.000 EUR übersteigen dürfen. § 3 - Kommt der Unternehmer während der Garantiefrist seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 84 § 1 nicht nach, so kann der öffentliche Auftraggeber, nachdem er ihn gemäss den Bestimmungen von Artikel 44 § 2 durch Protokoll in Verzug gesetzt hat, die Reparatur- und Wiederherstellungsarbeiten auf Kosten des säumigen Unternehmers ausführen oder ausführen lassen.

Gleiches gilt, wenn der Unternehmer bei Ablauf der Garantiefrist seinen Verpflichtungen gemäss Artikel 84 § 2 nicht nachkommt.

Abzüge für geschuldete Löhne, Soziallasten und Steuern Art. 88 - Sind Löhne oder Sozialversicherungsbeiträge und diesbezügliche Steuern für Personal, das auf der Baustelle beschäftigt ist oder war und das durch einen Dienstleistungsvertrag an einen Unternehmer oder an einen seiner Unterauftragnehmer gebunden ist oder war beziehungsweise zur Verfügung des Unternehmers oder eines seiner Unterauftragnehmer gestellt wird oder worden war, nicht bezahlt worden, so behält der öffentliche Auftraggeber den Bruttobetrag der rückständigen Löhne und Beiträge von Amts wegen von den dem Unternehmer geschuldeten Beträgen ein. Öffentliche Auftraggeber zahlen diese rückständigen Löhne und übertragen die Sozialversicherungsbeiträge und Einkommensteuerabzüge in Bezug auf diese rückständigen Löhne unmittelbar den Berechtigten.

Zwischenfälle bei der Ausführung Art. 89 - Ein öffentlicher Auftraggeber darf die Ausführung von Bauleistungen während eines bestimmten Zeitraums unterbrechen, wenn sie seiner Ansicht nach während dieses Zeitraums nicht ohne Nachteil ausgeführt werden können.

Die Ausführungsfrist wird um den durch diese Unterbrechung verursachten Verzug verlängert, vorausgesetzt, dass die vertragliche Ausführungsfrist nicht abgelaufen ist. Ist diese Vertragsfrist abgelaufen, kann gemäss Artikel 50 ein Erlass von Geldbussen wegen Ausführungsverzug gewährt werden.

Ob Bauleistungen auf Anweisung oder seitens des öffentlichen Auftraggebers oder aufgrund von Bestimmungen des Sonderlastenhefts unterbrochen werden, der Unternehmer muss auf seine Kosten alle notwendigen Vorsichtsmassnahmen treffen, um Bauleistungen und Baustoffe vor Schäden zu schützen, die durch schlechte Witterungsbedingungen, Diebstahl oder andere böswillige Handlungen verursacht werden könnten.

Entdeckungen im Laufe von Bauleistungen Art. 90 - Entdeckungen von irgendwelcher Bedeutung bei Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten werden dem öffentlichen Auftraggeber unverzüglich zur Kenntnis gebracht.

Der Unternehmer unterbricht in Erwartung eines Beschlusses des öffentlichen Auftraggebers und ohne dass es seinen Anspruch auf Entschädigung beeinträchtigt die Ausführung der Bauleistungen in unmittelbarer Nähe der Entdeckung und verbietet jeden Zugang.

Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen werden Kunstgegenstände, Altertümer, naturgeschichtliche oder numismatische Gegenstände oder andere Dinge von wissenschaftlichem Wert und seltene oder kostbare Gegenstände, die bei Ausschachtungs- oder Abbrucharbeiten entdeckt werden, in Erwartung der Bestimmung der Eigentumsrechte auf der Grundlage der anwendbaren Rechtsvorschriften dem leitenden Beamten oder dem Beauftragten des öffentlichen Auftraggebers zur Verfügung gehalten.

Abnahmen und Garantien Art. 91 - Durch die vorläufige Abnahme verfügt ein öffentlicher Auftraggeber über das gesamte vom Unternehmer ausgeführte Bauwerk.

Vor der vorläufigen Abnahme darf der öffentliche Auftraggeber nacheinander über die verschiedenen Teile des Bauwerks, das Auftragsgegenstand ist, je nach ihrer Fertigstellung verfügen, wenn er es für nützlich hält und vorausgesetzt, dass eine Bestandsaufnahme erstellt wird.

Die vollständige oder teilweise Inbesitznahme des Bauwerks seitens des öffentlichen Auftraggebers kann nicht als vorläufige Abnahme gelten.

Sobald der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk ganz oder teilweise in Besitz genommen hat, muss der Unternehmer die durch die Benutzung verursachten Beschädigungen jedoch nicht mehr beheben.

Art. 92 - § 1 - Ein Bauwerk, das den Auftragsklauseln und -bedingungen nicht genügt oder nicht gemäss den Regeln des Fachs und der Baukunst ausgeführt worden ist, wird vom Unternehmer abgerissen und wieder aufgebaut. Andernfalls geschieht dies auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers von Amts wegen gemäss den in Artikel 87 vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Unternehmers. Überdies setzt der Unternehmer sich Geldbussen und Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Auftragsklauseln und -bedingungen aus.

Der öffentliche Auftraggeber kann gemäss denselben Handlungsmöglichkeiten ebenfalls verlangen, dass der Unternehmer ein Bauwerk oder Teile davon abreisst und wieder aufbaut, wenn nicht angenommene Waren verarbeitet oder Bauleistungen während einer Sperrfrist ausgeführt worden sind. Nötigenfalls geht er von Amts wegen auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Unternehmers vor. § 2 - Wenn ein Bauwerk an dem für seine Fertigstellung festgelegten Datum beendet wird und insofern die Ergebnisse der technischen Abnahmen und der vorgeschriebenen Prüfungen bekannt sind, wird innerhalb fünfzehn Tagen ab vorerwähntem Datum je nach Fall ein Protokoll zur vorläufigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Wird ein Bauwerk vor oder nach diesem Datum fertig gestellt, so benachrichtigt der Unternehmer den leitenden Beamten davon per Einschreiben und beantragt bei dieser Gelegenheit die vorläufige Abnahme. Innerhalb fünfzehn Tagen ab Empfang des Antrags des Unternehmers und insofern die Ergebnisse der technischen Abnahmen und der vorgeschriebenen Prüfungen bekannt sind, wird ein Protokoll zur vorläufigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Bei Überschreitung der in Absatz 1 und 2 erwähnten Frist durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers schuldet dieser dem Unternehmer pro Verzugstag eine Entschädigung, die 0,07 Prozent der Beträge entspricht, deren Zahlung von der vorläufigen Abnahme abhängt, bei höchstens 5 Prozent ihrer Gesamtsumme.

Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, das hinsichtlich der vorläufigen Abnahme für abnahmefähig befunden wird, bis zum Beweis des Gegenteils an dem für seine Fertigstellung festgelegten Datum oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Unternehmer in seinem Einschreiben angegebenen Datum der tatsächlichen Fertigstellung in diesem Zustand gewesen ist.

Die Garantiefrist läuft ab dem Datum der vorläufigen Abnahme. Ist in den Auftragsunterlagen keine Garantiefrist festgelegt, beläuft sie sich auf ein Jahr. § 3 - Innerhalb fünfzehn Tagen vor Ablauf der Garantiefrist wird je nach Fall ein Protokoll zur endgültigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

In letzterem Fall obliegt es dem Unternehmer, den öffentlichen Auftraggeber später per Einschreiben davon in Kenntnis zu setzen, dass das gesamte Bauwerk abnahmefähig ist, was die endgültige Abnahme betrifft; das Bauwerk wird dann innerhalb fünfzehn Tagen ab Eingang dieser Mitteilung beim öffentlichen Auftraggeber abgenommen.

Es wird davon ausgegangen, dass das Bauwerk, das hinsichtlich der endgültigen Abnahme für abnahmefähig befunden wird, bis zum Beweis des Gegenteils am Datum des Ablaufs der Garantiefrist oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Unternehmer in seinem Einschreiben angegebenen Datum der endgültigen Abnahme in diesem Zustand gewesen ist. § 4 - Die Überprüfung des Bauwerks im Hinblick auf die vorläufige oder endgültige Abnahme erfolgt in Anwesenheit des Unternehmers oder nachdem er mindestens sieben Tage vor der Abnahme ordnungsgemäss per Einschreiben zur Abnahme eingeladen worden ist.

Wenn während der für die vorläufige oder endgültige Abnahme festgelegten Frist von fünfzehn Tagen der Zustand des Bauwerks wegen schlechter Witterungsbedingungen nicht festgestellt werden kann, wird diese Unmöglichkeit nach Einladung des Unternehmers durch ein Protokoll festgestellt und das Protokoll zur Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung wird innerhalb fünfzehn Tagen ab dem Tag aufgestellt, ab dem diese Unmöglichkeit nicht mehr besteht.

Der Unternehmer darf diese Umstände nicht geltend machen, um sich seiner Verpflichtung zu entziehen, das Bauwerk in abnahmefähigem Zustand abzuliefern.

Das Bauwerk gilt erst als fertig gestellt, nachdem der Unternehmer abgelagertes Material, abgelagerte Gegenstände, Hindernisse und Änderungen an der Ortsbeschaffenheit beseitigt hat, die durch die Auftragsausführung bedingt waren.

Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 93 - Bei zwei Abnahmen, einer vorläufigen und einer endgültigen, wird die Sicherheitsleistung jeweils zur Hälfte freigegeben: die erste Hälfte nach der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags und die zweite nach der endgültigen Abnahme, in beiden Fällen unter Abzug der Beträge, die der Unternehmer dem öffentlichen Auftraggeber eventuell schuldet.

Ist nur eine einzige Abnahme vorgesehen, erfolgt die Freigabe in einem Mal nach dieser Abnahme.

Auftragspreis bei Ausführungsverzug Art. 94 - Der Preis von Bauleistungen, die in einem dem Unternehmer zuzuschreibenden Verzugszeitraum ausgeführt werden, wird gemäss dem für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Berechnungsmodus wie folgt festgelegt: 1. entweder indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Bestandteilen die in dem betreffenden Verzugszeitraum geltenden Werte zugewiesen werden 2.oder indem jedem dieser Bestandteile ein wie folgt bestimmter Durchschnittswert (E) zugewiesen wird:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld dabei sind: e1, e2,..., en die aufeinander folgenden Werte des betreffenden Bestandteils während der Vertragsfrist, gegebenenfalls in dem Masse verlängert, wie der Verzug nicht dem Unternehmer zuzuschreiben ist, t1, t2,..., tn die mit diesen Werten übereinstimmenden Zeitspannen, die in Monaten von dreissig Tagen ausgedrückt sind; Monatsteile und Zeiträume des Aufschubs der Auftragsausführung werden nicht berücksichtigt.

Der Wert von E wird bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet.

Zahlungen Art. 95 - § 1 - Sowohl bei Anzahlungen als auch bei Restzahlung oder einmaliger Zahlung des Auftragswerts müssen Unternehmer eine datierte und unterzeichnete Schuldforderung mit detailliertem Baufortschrittsbericht, der ihrer Ansicht nach die beantragte Zahlung rechtfertigt, einreichen.

Dieser detaillierte Bericht kann folgende Angaben umfassen: 1. Mengen, die auf der Grundlage der Posten des zusammenfassenden Aufmasses ausgeführt wurden, 2.Mengen, die über die in den Posten des zusammenfassenden Aufmasses vermerkten wahrscheinlichen Mengen hinaus ausgeführt wurden, 3. zusätzliche Bauleistungen, die aufgrund einer schriftlichen Anweisung ausgeführt wurden, 4.Bauleistungen, die zu Einheitspreisen ausgeführt wurden, die vom Unternehmer vorgeschlagen, vom öffentlichen Auftraggeber jedoch noch nicht angenommen worden sind. § 2 - Öffentliche Auftraggeber verfügen über eine Überprüfungsfrist von dreissig Tagen ab Empfang der Schuldforderung und des detaillierten Baufortschrittsberichts wie in § 1 erwähnt.

Innerhalb der Überprüfungsfrist nimmt der öffentliche Auftraggeber folgende Handlungen vor: 1. Er überprüft den eingereichten Baufortschrittsbericht und berichtigt ihn gegebenenfalls.Kommen darin Einheitspreise vor, die noch nicht zwischen den Parteien vereinbart worden sind, legt er diese Preise unbeschadet der Rechte des Unternehmers von Amts wegen fest. 2. Er erstellt ein Protokoll mit Angabe der Bauleistungen, die er im Hinblick auf ihre Bezahlung annimmt, und des Betrags, den er seiner Ansicht nach schuldet.Er setzt den Unternehmer schriftlich von diesem Protokoll in Kenntnis und ersucht ihn, innerhalb fünf Tagen eine Rechnung über den angegebenen Betrag einzureichen. § 3 - Die Zahlung der dem Unternehmer geschuldeten Beträge wird innerhalb folgender Zahlungsfrist vorgenommen: 1. innerhalb dreissig Tagen ab Ablauf der in § 2 erwähnten Überprüfungsfrist.Für Aufträge, die vor dem 16. März 2013 abgeschlossen werden, beträgt die Zahlungsfrist sechzig Tage, insofern es sich um die Restzahlung oder einmalige Zahlung des Auftragswerts handelt, 2. innerhalb sechzig Tagen ab Ablauf der in § 2 erwähnten Überprüfungsfrist für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschliesslich für Bauleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäss anerkannt sind. § 4 - Die Überprüfungsfrist wird verlängert im Verhältnis zu der Anzahl Tage: 1. um die die Frist von fünf Tagen, die dem Unternehmer aufgrund von § 2 Absatz 3 Nr.2 zur Einreichung seiner Rechnung eingeräumt wird, überschritten wird, 2. die erforderlich ist, um eine Antwort des Unternehmers zu erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber ihn im Zusammenhang mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Unternehmern über den Realbetrag seiner Sozial- oder Steuerschulden im Sinne der Artikel 30bis § 4 und 30ter § 4 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und des Artikels 400 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 befragen muss. § 5 - Sofern vorerwähnte Überprüfung für einen bestimmten Auftrag nicht vorgesehen ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung unsicher ist, dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Empfangs des detaillierten Baufortschrittsberichts, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung vor Ausführung der durch den detaillierten Baufortschrittsbericht festgestellten Bauleistungen erhält, dreissig Tage ab Ausführung der Bauleistungen. Abschnitt 2 - Ergänzende Bestimmungen für Aufträge auf dem Wege von Baubetreuungsverträgen Anwendbare Bestimmungen Art. 96 - Die Artikel 25, 66, 76 § 2, 86, 87, 91 und 95 sind nicht auf Aufträge auf dem Wege von Betreuungsverträgen anwendbar.

Die Artikel 74, 77 Absatz 1 und 90 sind nicht anwendbar, wenn der Betreuer Eigentümer der Grundstücke ist, auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll.

Rechte der Parteien an Grundstücken Art. 97 - Grundstücke, die einem öffentlichen Auftraggeber gehören und auf denen ein Bauwerk errichtet werden soll, dürfen einem Betreuer nicht vor Erstellung der authentischen Urkunde zur Verfügung gestellt werden.

Der öffentliche Auftraggeber kann für die Dauer der Ausführung des Bauwerks auf das Zuwachsrecht verzichten.

Der Betreuer kann Rechte und Pflichten in Bezug auf das erworbene dingliche Recht nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen.

Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 98 - Ein öffentlicher Auftraggeber ist verpflichtet: 1. bei Miete, bei Miete mit Kaufoption oder Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit oder bei Erbpacht, die in Artikel 115 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 110 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 120 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit vorgesehen sind: a) den Auftragspreis durch Mietzahlungen, Zahlung des Erbbauzinses und/oder des Erbpachtzinses zu begleichen, b) das Bauwerk zweckentsprechend zu verwenden, c) gemäss den Artikeln 1754 bis 1756 des Zivilgesetzbuches die dem Mieter obliegenden Reparaturen vorzunehmen und für den gewöhnlichen Unterhalt des Bauwerks zu sorgen, d) weder Innen- noch Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Betreuers vorzunehmen, 2.den Auftragspreis in Form von Jahresraten zu zahlen, wenn gemäss Artikel 115 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 110 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 120 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit der Erwerb des Bauwerks ab seiner Zurverfügungstellung vorgesehen ist.

Verpflichtungen des Betreuers Art. 99 - Ein Betreuer ist verpflichtet: 1. gemäss den Bestimmungen von Artikel 26 eine Sicherheit zu leisten. Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist diese Sicherheitsleistung aufgrund der Kosten des zu erstellenden Bauwerks, so wie es sich aus dem abgeschlossenen Auftrag ergibt, zu berechnen, Finanzierungs-, Planungs- und Untersuchungskosten ausgenommen, 2. dem öffentlichen Auftraggeber und den in Artikel 121 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 116 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 126 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnten Dritten gegenüber die dem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches auferlegte Haftung ab dem Datum der vorläufigen Abnahme vollständig zu übernehmen.Dieselbe Haftung gilt bei Anwendung von Artikel 120 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 115 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 125 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit für Teile des Bauwerks, an denen weniger als zehn Jahre vor Ausübung der Kaufoption oder Eigentumsübertragung umfangreiche Ausstattungs-, Reparatur- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen worden sind, 3. die in Artikel 42 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 41 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit auferlegten Verpflichtungen in gleich welchem Stadium selbst zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Unterauftragnehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, sie ebenfalls erfüllen, 4.die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses und der Auftragsunterlagen in gleich welchem Stadium selbst einzuhalten und dafür zu sorgen, dass Unternehmer, Lieferanten, Unterauftragnehmer und Personen, die auf der Baustelle Personal zur Verfügung stellen, sie ebenfalls einhalten, 5. unbeschadet des Artikels 24 auf seine Kosten die in den Auftragsunterlagen vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen abzuschliessen.Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab. Vor Beginn der Bauleistungen legt er dem öffentlichen Auftraggeber eine gleichlautende Abschrift der Versicherungspolicen vor; diese umfassen eine Klausel, laut deren die Versicherungsgesellschaften sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.

Vorerwähnte Versicherungspolicen umfassen ausserdem eine Klausel, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten bei Unzulänglichkeiten des Betreuers von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem benachteiligten Dritten zukommen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden, 6. das geplante Bauwerk gemäss den vom öffentlichen Auftraggeber gebilligten Plänen, Unterlagen und Lastenheften zu errichten, 7.dieses fertig gestellte Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber oder gegebenenfalls Dritten, die die vom öffentlichen Auftraggeber gestellten Bedingungen erfüllen, innerhalb der Ausführungsfristen zur Verfügung zu stellen, 8. wenn er Eigentümer des Bauwerks ist und es vermietet: a) dem Mieter für die gesamte Laufzeit des Auftrags das ungestörte und ausschliessliche Nutzungsrecht am Bauwerk zu gewährleisten, b) sämtliche Reparaturen mit Ausnahme der dem Mieter obliegenden beziehungsweise der kleineren Unterhaltsreparaturen, die zur Instandhaltung des Bauwerks erforderlich sind, durchzuführen, c) weder Innen- noch Aussenumbauten am Bauwerk ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers und des Mieters vorzunehmen. Zurverfügungstellung des Bauwerks Art. 100 - Die Zurverfügungstellung eines Bauwerks wird in einem vom öffentlichen Auftraggeber auszustellenden Protokoll zur vorläufigen Abnahme bescheinigt.

Dauer und Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 101 - Bei Miete, bei Miete mit Kaufoption oder Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit oder bei Erbpacht wie in Artikel 115 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 110 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 120 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit vorgesehen werden Dauer der Sicherheitsleistung und Freigabemodalitäten in den Auftragsunterlagen festgelegt.

Handlungsmöglichkeiten des öffentlichen Auftraggebers Art. 102 - § 1 - Verzug bei Zurverfügungstellung des Bauwerks führt ohne Inverzugsetzung zur Anwendung der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Geldbussen wegen Verzug. § 2 - Vom Betreuer geschuldete Geldbussen wegen Verzug und Vertragsstrafen können von der Sicherheitsleistung oder sogar von Beträgen, die der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks zahlen muss, abgezogen werden. § 3 - Stellt der öffentliche Auftraggeber nach Zurverfügungstellung des Bauwerks eine Nichteinhaltung der Vertragsklauseln fest, kann er nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen, nachdem er sie dem Betreuer per Einschreiben notifiziert hat, an die Stelle des Betreuers treten, um auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Betreuers Abhilfe zu schaffen. In diesem Fall werden die vom öffentlichen Auftraggeber eingegangenen Kosten von den Beträgen abgezogen, die dieser dem Betreuer schuldet.

Unbeschadet der Verpflichtungen des Betreuers während der Garantiefrist und seiner Zehnjahreshaftung, die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehen, finden diese Bestimmungen keine Anwendung mehr, sobald das Eigentum am Bauwerk dem öffentlichen Auftraggeber übertragen worden ist.

Zahlungen Art. 103 - § 1 - Auftragspreise werden wie folgt gezahlt: 1. entweder durch Mieten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk mietet.Ist eine Kaufoption im Auftrag vorgesehen und wird sie ausgeübt, ist der Restbetrag ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen in einem Mal zu entrichten.

Ist in denselben Unterlagen die Eigentumsübertragung zu Ende der Laufzeit vorgesehen, so gilt, dass die Mietzahlungen den Gesamtpreis decken, 2. oder durch Jahresraten, wenn der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk bei seiner Zurverfügungstellung, die im Protokoll zur vorläufigen Abnahme festgestellt wird, als Eigentum erwirbt, 3.oder durch Zahlung des Erbpachtzinses, wenn der öffentliche Auftraggeber ein Erbpachtrecht erwirbt.

In den Auftragsunterlagen werden Modalitäten für die Zahlung von Miete, Erbbauzins, Jahresrate oder Erbpachtzins vorgesehen.

Die Zahlung der dem Betreuer geschuldeten Beträge erfolgt: - im Fall von Miete, Erbbauzins, Jahresrate oder Erbpachtzins entweder an dem in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Fälligkeitsdatum - oder in den anderen Fällen innerhalb dreissig Tagen ab dem vorgesehenen Fälligkeitsdatum.

In keinem Auftrag dürfen Zahlungen vor Zurverfügungstellung des Bauwerks vorgeschrieben werden. § 2 - Die Fristen zur Zahlung von Jahresrate, Miete, Erbbauzins oder Erbpachtzins laufen ab dem Datum des in Artikel 100 vorgesehenen Protokolls. § 3 - Auf keinen Fall schuldet der öffentliche Auftraggeber eine Miete, einen Erbbauzins, eine Jahresrate beziehungsweise einen Erbpachtzins für Zeiträume, während deren er das Bauwerk nicht verwenden kann, weil der Betreuer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

KAPITEL 4 - Sonderbestimmungen für öffentliche Baukonzessionen Anwendbare Bestimmungen Art. 104 - Folgende Bestimmungen sind auf öffentliche Baukonzessionen anwendbar: 1. Kapitel 1, 2.Kapitel 2, mit Ausnahme der Artikel 16, 17, 26, 33 und 64 bis 66, 3. die Artikel 75, 76 § 1, 77 bis 79, 82 §§ 1 und 2 und 88 bis 90. Rechte an Grundstücken, die im Rahmen einer Konzession überlassen werden Art. 105 - § 1 - Ein Konzessionär kann während der gesamten Laufzeit der Konzession über ein Erbbaurecht an den Grundstücken verfügen, die - sofern es sich um Grundstücke des öffentlichen Eigentums handelt - zu diesem Zweck entwidmet werden können. Der Konzessionär verfügt jedoch nicht über die in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 10.

Januar 1824 über das Erbbaurecht vorgesehenen Rechte. § 2 - Verzichtet der öffentliche Auftraggeber bei Gewährung eines Erbbaurechts an den Konzessionär für die gesamte Laufzeit der Konzession auf den Zuwachs, so verfügt der Konzessionär bis zum Ablauf der Konzession über das Volleigentum am Bauwerk. Bei Ablauf wird das Eigentumsrecht an diesem Bauwerk frei von irgendwelchen dinglichen Rechten übertragen und gehört automatisch und von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber, ohne dass dieser irgendeine Entschädigung dafür zu zahlen hat. Das Gleiche gilt für andere Gebäude, die der Konzessionär während der Laufzeit der Konzession errichtet und deren Abbruch der öffentliche Auftraggeber bei Ablauf der Konzession nicht verlangt hätte.

Während der Laufzeit der Konzession kann das Bauwerk ohne ausdrückliche Zustimmung des öffentlichen Auftraggebers mit keinerlei Hypothek belastet werden.

Es kann des Weiteren mit keinerlei Dienstbarkeit belastet werden. § 3 - Der Konzessionär kann seine aus der Konzession hervorgehenden Rechte und Pflichten nur mit vorherigem schriftlichem Einverständnis des öffentlichen Auftraggebers übertragen. In keinem Fall ist der öffentliche Auftraggeber dazu verpflichtet, eine Übertragung, die zur Aufteilung der Konzession führen würde, anzunehmen.

Laufzeit der Konzession Art. 106 - Beginn und Ende der Laufzeit einer Konzession werden in den Konzessionsunterlagen festgelegt.

Versicherungen Art. 107 - Unbeschadet des Artikels 24 schliesst ein Konzessionär auf seine Kosten die in den Konzessionsunterlagen vorgeschriebenen Versicherungen zur Deckung seiner Haftung als Bauherr und der Haftung der Unternehmer während und nach den Bauleistungen ab. Er schliesst ebenfalls eine Versicherung für die Zehnjahreshaftung der Unternehmer und Architekten ab.

Der Konzessionär muss bei Abschluss der Bauleistungen und vor Inbetriebnahme des Bauwerks ebenfalls eine Feuerversicherung für die errichteten Bauwerke abschliessen.

Vor Beginn der Bauleistungen beziehungsweise Inbetriebnahme des Bauwerks legt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber eine Abschrift dieser Versicherungspolicen vor; diese umfassen eine Klausel, laut deren die Versicherer sich verpflichten, den öffentlichen Auftraggeber über jegliche Aussetzung oder Kündigung der Versicherungen zu benachrichtigen.

Vorerwähnte Versicherungspolicen umfassen ausserdem eine Klausel, laut deren alle Entschädigungen seitens Garanten bei Unzulänglichkeiten des Konzessionärs von Rechts wegen dem öffentlichen Auftraggeber oder dem benachteiligten Dritten zukommen, sobald sie vom Versicherer geschuldet werden.

Sicherheitsleistung Art. 108 - Die Sicherheitsleistung deckt die Verpflichtungen eines Konzessionärs für die gesamte Laufzeit der Konzession.

Sie wird nach Verhältnis des Werts der Konzession gemäss einer der folgenden Modalitäten pauschal festgelegt: 1. entweder deckt sie sowohl die Kosten der Bauleistungen als auch den Wert der Nutzung 2.oder für die Kosten der Bauleistungen und den Wert der Nutzung wird eine separate Sicherheitsleistung vorgesehen.

In den Konzessionsunterlagen kann die Sicherheitsleistung durch andere gleichwertige Garantien ersetzt werden.

In den Konzessionsunterlagen werden Modalitäten für die Freigabe der Sicherheitsleistung festgelegt.

Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung Art. 109 - Konzessionäre sind für die Kontinuität der öffentlichen Dienstleistung verantwortlich, die Gegenstand der Konzession ist. Zu ihren Lasten gehen: 1. Unterhalt und Reparatur des Bauwerks, 2.sämtliche auf das Bauwerk angewandte Abgaben und Steuern, 3. ausser bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen Anschlussrechte und -kosten. Zehnjahreshaftung Art. 110 - Ein Konzessionär übernimmt dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung. Diese Haftung erstreckt sich auch auf andere, für die Betreibung der Konzession unerlässliche Gebäude.

Hat die Konzession eine Laufzeit von weniger als zehn Jahren oder wird sie vor Ende dieses Zeitraums entweder in Anwendung der Artikel 113 und 114 oder im gemeinsamen Einvernehmen der Parteien beendet, trägt der Konzessionär dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber die aus den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches hervorgehende Haftung.

Mit einem Preis verbundene Konzession Art. 111 - Ist eine Konzession mit einem vom öffentlichen Auftraggeber zu zahlenden Preis verbunden, so besteht dieser Preis aus einem in regelmässigen Abständen zahlbaren Pauschalbetrag. Dieser Preis kann jedoch jährlich aufgrund einer in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Formel revidiert werden.

Der Preis wird erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom Konzessionär auszuführenden Bauleistungen geschuldet.

Mit einer Abgabe verbundene Konzession Art. 112 - Ist eine Konzession mit einer vom Konzessionär zu zahlenden Abgabe verbunden, so besteht diese Abgabe ausser bei anders lautender Bestimmung in den Konzessionsunterlagen entweder aus einem Pauschalbetrag oder aus einem Prozentsatz des vom Konzessionär erzielten Bruttoumsatzes oder aus einem um einen Prozentsatz des vorerwähnten Bruttoumsatzes erhöhten Pauschalbetrag. Die Zahlung erfolgt in regelmässigen Abständen auf der Grundlage der in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Modalitäten.

Besteht die Abgabe aus einem Pauschalbetrag, so kann er jährlich aufgrund einer in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Formel revidiert werden. Handelt es sich um einen Prozentsatz des Bruttoumsatzes, so führt der Konzessionär eine der Betreibung der Konzession eigene Buchhaltung, zu der die Bediensteten des öffentlichen Auftraggebers oder Personen, die er bestimmt, jederzeit Zugang haben.

Die Abgabe wird ab dem vorgesehenen Tag der Vollendung der vom Konzessionär auszuführenden Bauleistungen geschuldet. Hat der öffentliche Auftraggeber jedoch ebenfalls Bauleistungen auszuführen und fällt der Tag ihrer effektiven Vollendung nach demjenigen, der für die vom Konzessionär auszuführenden Bauleistungen vorgesehen ist, wird die Abgabe erst ab dem Tag der effektiven Vollendung der vom öffentlichen Auftraggeber auszuführenden Bauleistungen geschuldet.

Ende der Konzession Art. 113 - Hat eine Konzession eine Laufzeit von mehr als dreissig Jahren, kann in den Konzessionsunterlagen vorgesehen werden, dass jede der beteiligten Parteien nach Ablauf dieses Zeitraums die Konzession ohne Entschädigung mit einer Kündigungsfrist von mindestens einem Jahr vorzeitig beenden kann.

In diesem Fall erwirbt der öffentliche Auftraggeber das in Artikel 105 § 2 erwähnte Eigentumsrecht am Tag, an dem die Konzession ausläuft.

Art. 114 - § 1 - Bei höherer Gewalt aufseiten eines öffentlichen Auftraggebers kann dieser die Konzession vorzeitig beenden.

In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf eine Entschädigung, die einem durch eine Bruchzahl ausgedrückten Teil der Kosten der von ihm ausgeführten Bauleistungen entspricht; diese Kosten werden gegebenenfalls um den in den Konzessionsunterlagen näher bestimmten Wert der Grundstücke erhöht.

Der Nenner dieser Bruchzahl entspricht der in den Konzessionsunterlagen vorgesehenen Laufzeit der Konzession. Er beträgt jedoch immer 29, wenn die vereinbarte Laufzeit der Konzession über dreissig Jahre hinausgeht und im Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, der Konzession nach Ablauf dieses Zeitraums ein Ende zu setzen.

Der Zähler der Bruchzahl entspricht der Differenz zwischen Nenner und Anzahl abgelaufener ganzer Jahre zwischen dem Tag des Beginns der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat.

Die auf diese Art und Weise berechnete Entschädigung wird je nach Fall erhöht: 1. entweder um einen Betrag, der sich auf das Doppelte des jährlichen Preises zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers beläuft, und zwar auf der Grundlage seiner im letzten effektiven Betriebsjahr der Konzession erreichten Höhe, 2.oder um einen Betrag, der der vom Konzessionär für die letzten zwei Jahre der Konzession gezahlten Abgabe entspricht.

Diese Erhöhung wird entsprechend herabgesetzt, wenn der öffentliche Auftraggeber weniger als zwei Jahre vor Ablauf der Konzession dieser Konzession ein Ende setzt. § 2 - Der öffentliche Auftraggeber kann die Konzession ebenfalls vorzeitig beenden, wenn der Konzessionär die aus der Konzession hervorgehenden Verpflichtungen schwer verletzt, sei es gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber oder gegenüber den Benutzern der Dienstleistung, die er zu erbringen hat.

In diesem Fall hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung - innerhalb einer Frist von einem Jahr - einer Entschädigung, die einem durch eine Bruchzahl ausgedrückten Teil der Hälfte der Kosten der von ihm ausgeführten Bauleistungen entspricht; diese Entschädigung wird um den in den Konzessionsunterlagen näher bestimmten Wert der Grundstücke erhöht, wenn diese Grundstücke dem Konzessionär gehören und dort für die Konzession unerlässliche Gebäude errichtet sind.

Zähler und Nenner des Bruchs werden gemäss § 1 festgelegt. Bei der Festlegung der Anzahl abgelaufener Jahre zwischen dem Datum des Beginns der Konzession und demjenigen, an dem der öffentliche Auftraggeber sie beendet hat, gilt jedoch ein angefangenes Jahr als ein ganzes Jahr.

Die auf diese Weise berechnete Entschädigung wird um die dem öffentlichen Auftraggeber vom Konzessionär eventuell geschuldeten Abgaben vermindert, die um einen Zinssatz von einem Prozent pro Monat beziehungsweise pro angefangenen Monat Verzug bei der Zahlung dieser Abgaben erhöht werden. § 3 - Unbeschadet des Artikels 113 kann ein Konzessionär die Konzession nur in Fällen höherer Gewalt seinerseits vorzeitig beenden.

Wenn in diesem Fall der öffentliche Auftraggeber das Bauwerk verwendet, hat der Konzessionär Anspruch auf Zahlung - innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Eigentumsübertragung - einer gemäss § 2 berechneten Entschädigung.

Der öffentliche Auftraggeber schuldet keine Entschädigung, wenn er das Bauwerk nicht verwendet. § 4 - Bei Anwendung der Paragraphen 1 und 2 erwirbt der öffentliche Auftraggeber am Datum, an dem die Konzession vorzeitig beendet wird, das Eigentum - frei von sämtlichen Rechten - an Bauwerken, die vom Konzessionär auf Grundstücken, die dem öffentlichen Auftraggeber gehören, errichtet worden sind, und an den für die Betreibung unerlässlichen Grundstücken und Bauwerken, die vom Konzessionär auf ihm gehörenden Grundstücken errichtet worden sind.

Bei Anwendung von § 3 erfolgt die Eigentumsübertragung unter denselben Bedingungen entweder unverzüglich oder zu dem vom öffentlichen Auftraggeber gewählten Zeitpunkt, oder aber bei Ablauf der Konzession, je nachdem ob der öffentliche Auftraggeber die errichteten Bauwerke verwendet oder nicht.

KAPITEL 5 - Sonderbestimmungen für Lieferaufträge Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen für alle Lieferaufträge Teilbestellungen Art. 115 - Sind in den Auftragsunterlagen für alle oder einen Teil der zu liefernden Mengen eine oder mehrere Teilbestellungen vorgesehen, so unterliegt die Auftragsausführung der Notifizierung jeder dieser Bestellungen.

Lieferfrist Art. 116 - § 1 - Lieferfristen werden entweder in Werktagen oder in Kalendertagen, -wochen oder -monaten oder von Datum zu Datum festgelegt.

Ist eine Lieferfrist in Werktagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: 1. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, 2.der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.

Ist eine Lieferfrist in Kalendertagen, -wochen oder -monaten festgelegt, wird sie während der Schliessung des Unternehmens des Lieferanten wegen Jahresurlaub ausgesetzt, ausser wenn die Lieferfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt. § 2 - Die Lieferfrist läuft je nach Fall ab dem Tag nach dem Auftragsabschluss oder ab dem Bestelldatum.

In der Lieferfrist ist die Zeit einbegriffen, die für die vor der Herstellung vorzunehmenden Verrichtungen und für die Vorbereitung der Lieferungen nötig ist, insbesondere für eventuelle vorherige technische Abnahmen.

Zu liefernde Mengen Art. 117 - Wenn gemäss den Auftragsunterlagen Fest- oder Mindestmengen festgelegt sind, erwirbt ein Lieferant durch den Auftragsabschluss das Recht, diese Fest- oder Mindestmengen zu liefern.

Setzt der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen herab, so hat der Lieferant gegebenenfalls Anspruch auf einen gerechten Ausgleich.

Liefermodalitäten Art. 118 - § 1 - Waren werden an den in den Auftragsunterlagen bestimmten Ort geliefert.

Der öffentliche Auftraggeber darf die Waren an andere Orte liefern lassen und die Abnahmen dort durchführen, ohne dass der Lieferant deswegen Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann. In diesem Fall gehen jedoch zusätzliche Risiken und Mehrkosten für Transport, Laden und Aufladen zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers. § 2 - Für jede Lieferung stellt der Lieferant im Hinblick auf die vorläufige Abnahme einen Lieferschein auf. Er sendet oder übergibt diesen Lieferschein dem öffentlichen Auftraggeber spätestens am Tag des Versands beziehungsweise der Lieferung der Waren. Auf diesem Lieferschein werden die versandten Waren präzisiert und Mengen und andere vom öffentlichen Auftraggeber vorgeschriebene Vermerke angegeben. Die Nummer des Sonderlastenhefts und gegebenenfalls das Bestelldatum und die Nummer des Loses sind ebenfalls auf dem Lieferschein anzugeben.

Der Lieferschein darf durch eine Rechnung mit denselben Angaben ersetzt werden. § 3 - Lieferungen, die nicht unter den Bedingungen der Auftragsunterlagen zur Abnahme vorgelegt werden oder mit Unkosten belastet sind, können abgelehnten Lieferungen gleichgesetzt werden.

Verpackungen Art. 119 - § 1 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gehen Verpackungen in das Eigentum des öffentlichen Auftraggebers über, ohne dass der Lieferant dafür Anspruch auf irgendeine Entschädigung erheben kann. § 2 - Ist in den Auftragsunterlagen vorgesehen, dass Verpackungen Eigentum des Lieferanten bleiben, werden sie ihm auf seine Kosten bis zu dem im Angebot angegebenen Bestimmungsort frei von jedem dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreibenden anormalen Schaden zurückgesandt. Dies geschieht in der in den Auftragsunterlagen festgelegten Frist, die ab dem Tag läuft, an dem die Lieferungen am Lieferungsort ankommen.

Nach Ablauf dieser Frist darf der Lieferant dem öffentlichen Auftraggeber diese Verpackungen zu dem Preis anrechnen, den er in seinem Angebot angegeben hat.

Zurückzusendende Verpackungen tragen eine laufende Nummer und die Marke des Lieferanten. Überprüfung der Lieferung Art. 120 - Ein öffentlicher Auftraggeber überprüft Lieferungen am Lieferungsort. Er stellt eventuelle Schäden fest. Das Ergebnis dieser Überprüfung und das genaue Datum der Ankunft der Lieferungen werden in einem Protokoll oder eventuell auf dem Lieferschein oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt vermerkt.

Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von dreissig Tagen ab dem gemäss Absatz 1 festgestellten Lieferdatum, um die Formalitäten für die technische Abnahme und/oder die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem Lieferanten ihr Ergebnis zu notifizieren.

Diese Frist läuft ab dem Tag nach Ankunft der Lieferungen am Bestimmungsort, insofern der öffentliche Auftraggeber im Besitz des Lieferscheins oder der Rechnung ist.

Bei Überschreitung dieser Frist durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers schuldet dieser dem Lieferanten pro Verzugstag eine Entschädigung, die 0,01 Prozent der Beträge entspricht, deren Zahlung von der vorläufigen Abnahme abhängt, bei höchstens 7,5 Prozent ihrer Gesamtsumme.

In allen Fällen trifft der öffentliche Auftraggeber die notwendigen Massnahmen, um zu verhindern, dass abgelehnte Waren erneut zur Abnahme vorgelegt oder in dem Zustand, in dem sie sich befinden, geliefert werden können.

Auftragsänderungen Art. 121 - § 1 - Anweisungen zur Änderung eines Auftrags werden schriftlich erteilt. Eine mündliche Anweisung, von der der Lieferant dem leitenden Beamten innerhalb achtundvierzig Stunden per Einschreiben Meldung gemacht hat und der der öffentliche Auftraggeber sich innerhalb dreier Werktage ab Empfang des besagten Einschreibens nicht widersetzt hat, wird einer schriftlichen Anweisung gleichgesetzt.

In den Anweisungen werden die Änderungen angegeben, die an den ursprünglichen Auftragsklauseln anzubringen sind. § 2 - Unvorhergesehene Lieferungen, die der Lieferant ausführen muss, vorgesehene Lieferungen, die aus dem Auftrag wegfallen, und alle anderen Änderungen werden zum Einheitspreis des Angebots oder, in dessen Ermangelung, zu einem zu vereinbarenden Einheitspreis berechnet. § 3 - Änderungen des Auftragspreises müssen zwischen den Parteien auf der Grundlage eines Vorschlags vereinbart werden, den der Lieferant innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, an dem Änderungsanweisungen gültig erteilt worden sind, per Einschreiben einreicht.

In Ermangelung einer Einigung in Bezug auf die neuen Einheitspreise legt der öffentliche Auftraggeber sie unbeschadet der Rechte des Lieferanten von Amts wegen fest.

Der Lieferant muss die Lieferungen ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festsetzung der neuen Preise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen. § 4 - Bei zusätzlichen Lieferungen oder Änderungen an vorgesehenen Lieferungen gibt die schriftliche Anweisung, die Verrechnung oder der Zusatzvertrag Folgendes an: 1. entweder die Verlängerung der Ausführungsfrist auf der Grundlage der Erhöhung des Auftragswerts und der Art der Änderungen und zusätzlichen Lieferungen 2.oder den Ausschluss jeglicher Fristverlängerung. § 5 - Wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts verursachen, hat der Lieferant Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts und unbeschadet der Anwendung eventueller anderer Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 117 Absatz 2 10 Prozent dieser Verminderung entspricht.

Die Zahlung dieser Entschädigung unterliegt der Einreichung einer Schuldforderung oder eines als solche geltenden schriftlichen Antrags seitens des Lieferanten.

Haftung des Lieferanten Art. 122 - Lieferanten haften für ihre Lieferungen bis zum Zeitpunkt der Erfüllung der in Artikel 120 erwähnten Überprüfungs- und Notifizierungsformalitäten, ausser wenn die in den Lagern des Empfängers aufgetretenen Verluste oder Schäden auf Begebenheiten oder Umstände zurückzuführen sind, die in den Artikeln 54 und 56 erwähnt sind.

Geldbussen wegen Verzug Art. 123 - § 1 - Geldbussen wegen Verzug werden auf der Grundlage von 0,1 Prozent pro Verzugstag berechnet, bei höchstens 7,5 Prozent des Werts der Waren, deren Lieferung mit demselben Verzug erfolgt ist.

Wenn die Lieferfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt, wird der Modus der Berechnung von Geldbussen wegen Verzug für Waren, deren Lieferung mit demselben Verzug erfolgt ist, in den Auftragsunterlagen festgelegt. In diesem Fall kann vorerwähnter Prozentsatz in den Auftragsunterlagen auf höchstens 10 Prozent erhöht werden. Dieser Prozentsatz wird entsprechend der jeweiligen Bedeutung festgelegt, die dem Vergabekriterium in Bezug auf die Ausführungsfrist zukommt. Ist der Berechnungsmodus nicht in den Auftragsunterlagen festgelegt, so ist der in Absatz 1 vorgesehene Berechnungsmodus anwendbar.

Der Wert der Lieferungen wird auf der Grundlage des ursprünglichen Auftragswerts unter Berücksichtigung daran angebrachter Änderungen berechnet, in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen und in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien jedoch nicht einbegriffen.

Geldbussen wegen Verzug mit einem Gesamtbetrag unter 75 EUR pro Auftrag werden nicht berücksichtigt.

Das Datum, an dem Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber für die Durchführung der vorläufigen Teilabnahme zur Verfügung gestellt werden, gilt für die eventuelle Anwendung von Geldbussen wegen Verzug als Lieferdatum. § 2 - Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist und einem eigenen Betrag, so wird für die Anwendung von Geldbussen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt.

Wenn in den Auftragsunterlagen keine Teile oder Phasen im Sinne von Absatz 1 festgelegt werden, wohl aber Teilausführungsfristen angegeben werden, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten und für die Anwendung von Geldbussen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Wird in den Auftragsunterlagen dagegen bestimmt, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, in diesen Unterlagen vorgesehenen Geldbussen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldbussen belegt, die gemäss § 1 berechnet werden.

Massnahmen von Amts wegen Art. 124 - § 1 - Wird zu Massnahmen von Amts wegen in Form einer Ausführung in eigener Trägerschaft oder eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers übergegangen, so werden die Mehrkosten nur auf Lieferungen berechnet, die vom säumigen Lieferanten noch zu liefern waren und die tatsächlich in eigener Trägerschaft ausgeführt oder bei einem neuen Lieferanten bestellt worden sind, ohne dass in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen oder in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien, die die Preise des säumigen oder des neuen Lieferanten eventuell verändern hätten können, berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Mehrkosten zu berücksichtigende Preise werden gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer erhöht.

Geldbussen wegen Verzug laufen zu Lasten des säumigen Lieferanten weiter bis zum Datum der Lieferung beziehungsweise Herstellung der Waren und, bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Lieferanten, spätestens bis zum Ablauf der für die Ausführung von Amts wegen festgelegten Frist. § 2 - Wenn der Auftrag Lieferungen als Gegenstand hat, die nicht oder nicht mehr im Handel sind oder die nur vom säumigen Lieferanten hätten geliefert werden können, und wenn der öffentliche Auftraggeber sich identische Waren unmöglich besorgen kann, kann dieser sie nach Inverzugsetzung per Einschreiben unter den in Artikel 47 und in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Bedingungen durch gleichartige Lieferungen ersetzen.

Bei Inverzugsetzung bestimmt der öffentliche Auftraggeber die gleichartigen Lieferungen, die er zu bestellen beabsichtigt. § 3 - Angekaufte Lieferungen, die Gegenstand des Auftrags für Rechnung des säumigen Lieferanten sind, werden gemäss den Vorschriften des ursprünglichen Auftrags abgenommen.

In dem in § 2 vorgesehenen Fall werden gleichartige Lieferungen, die für Rechnung des säumigen Lieferanten bestellt oder in eigener Trägerschaft ausgeführt worden sind, den vom öffentlichen Auftraggeber bestimmten Prüfungen unterworfen.

Der säumige Lieferant wird ordnungsgemäss von Ort und Datum in Kenntnis gesetzt, an denen die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Prüfungen durchgeführt werden. Er darf dort anwesend sein oder sich vertreten lassen, ausser wenn der neue Lieferant sich dem widersetzt, wenn diese Prüfungen in dessen Einrichtungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall kann der säumige Lieferant verlangen, dass ihm das Ergebnis der Prüfungen und Abnahmen mitgeteilt wird. § 4 - Der säumige Lieferant trägt ebenfalls die Kosten für den Abschluss des Auftrags beziehungsweise der Aufträge für seine Rechnung. Ungeachtet des Auftragsvergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Werts dieses Auftrags festgelegt, ohne dass sie 15.000 EUR übersteigen dürfen.

Beschwerden in Bezug auf die Abnahme Art. 125 - Beschwerden über Beschlüsse, die vom öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Abnahmen gefasst worden sind, werden spätestens am fünfzehnten Tag nach Versendung des Beschlusses per Einschreiben eingereicht.

Auftragspreis bei Ausführungsverzug Art. 126 - Die Kosten von Lieferungen, die in einem dem Lieferanten zuzuschreibenden Verzugszeitraum ausgeführt werden, werden auf der Grundlage des für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Endpreises berechnet, indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Bestandteilen die Werte zugewiesen werden, die entweder unter Bezug auf den vertraglichen Lieferzeitraum oder unter Bezug auf den tatsächlichen Lieferzeitraum festgelegt werden.

Zahlungen Art. 127 - Die Zahlung der einem Lieferanten geschuldeten Beträge wird innerhalb dreissig Tagen ab Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Überprüfungsfrist vorgenommen, insofern dem öffentlichen Auftraggeber zu diesem Zeitpunkt die ordnungsgemäss aufgestellte Rechnung und andere eventuell erforderliche Unterlagen übergeben worden sind.

Die Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage ab Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Überprüfungsfrist für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschliesslich für Lieferungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäss anerkannt sind.

Die in Absatz 1 erwähnte Rechnung gilt als Schuldforderung.

Erfolgt die Lieferung in mehreren Malen, läuft die Zahlungsfrist ab Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 erwähnten Überprüfungsfrist für jede Teillieferung.

Sofern vorerwähnte Überprüfung für einen bestimmten Auftrag nicht vorgesehen ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung unsicher ist, dreissig Tage ab der Lieferung, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Rechnung vor der Lieferung erhält, dreissig Tage ab der Lieferung. Abschnitt 2 - Ergänzende Bestimmungen für Kauf-Lieferaufträge Vorläufige Abnahmen Art. 128 - Ein Antrag auf vorläufige Abnahme eines Lieferanten wird als hinfällig betrachtet, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass die Lieferungen nicht abnahmefähig sind oder dass der Lieferant erheblich kleinere Mengen als diejenigen vorlegt, die in seinem Antrag angegeben sind. Der Lieferant reicht in diesem Fall einen neuen Abnahmeantrag ein.

Art. 129 - § 1 - Bei Ablauf der in Artikel 120 Absatz 2 vorgesehenen Frist von dreissig Tagen wird je nach Fall ein Protokoll zur vorläufigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

In den Auftragsunterlagen kann jedoch bestimmt werden, dass die vorläufige Abnahme gemäss einer der beiden folgenden Weisen erfolgt, die ebenfalls als nachträgliche technische Abnahme gelten: 1. einer doppelten Abnahme wie in Artikel 130 bestimmt, die aus einer Teilabnahme am Herstellungsort und einer Gesamtabnahme am Lieferungsort besteht, 2.einer Gesamtabnahme am Lieferungsort ohne Teilabnahme am Herstellungsort wie in Artikel 131 bestimmt. § 2 - Bei Überschreitung der Fristen durch Verschulden des öffentlichen Auftraggebers behält dieser dennoch das Recht, Lieferungen anzunehmen oder abzulehnen, aber in diesem Fall schuldet er dem Lieferanten pro Verzugstag eine Entschädigung, die 0,1 Prozent der Beträge entspricht, deren Zahlung von der vorläufigen Abnahme abhängt, bei höchstens 7,5 Prozent ihrer Gesamtsumme.

Doppelte vorläufige Abnahme Art. 130 - § 1 - Eine vorläufige Teilabnahme am Herstellungsort muss ein Lieferant schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber beantragen. § 2 - Das Datum der Zurverfügungstellung der Lieferungen für die Durchführung der vorläufigen Teilabnahme wird vom Lieferanten in seinem Abnahmeantrag festgelegt. Ist es jedoch nicht angegeben oder liegt das festgelegte Datum vor dem Datum des Eingangs des Abnahmeantrags beim öffentlichen Auftraggeber, gilt Letzteres als Datum der Bereitstellung der Lieferungen zur Abnahme. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber verfügt zur Notifizierung seines Annahme- oder Ablehnungsbeschlusses ab Empfang des Abnahmeantrags über folgende Fristen: 1. dreissig Tage, 2.sechzig Tage, wenn die Abnahmeformalitäten in einem Labor erfüllt werden.

In den Auftragsunterlagen können kürzere Fristen vorgesehen werden.

Die Frist, über die der öffentliche Auftraggeber verfügt, um seinen Beschluss zu notifizieren, wird um die Anzahl für die Hin- und Rückreise der Abnahmebeauftragten erforderlicher Tage erhöht.

Bei Ablehnung der zur Abnahme vorgelegten Lieferungen wird der Anzahl Tage, die die vorerwähnten Fristen überschreiten, Rechnung getragen, um den eventuellen Verzug bei den Ersatzlieferungen zu bestimmen. § 4 - Die vorläufige Abnahme ist erst vollständig, nachdem der öffentliche Auftraggeber die in Artikel 120 vorgesehenen Verrichtungen vorgenommen hat.

Gesamtabnahme am Lieferungsort ohne Teilabnahme am Herstellungsort Art. 131 - § 1 - Findet die vorläufige Abnahme ganz am Lieferungsort statt, so verfügt der öffentliche Auftraggeber, um die Lieferungen zu untersuchen und zu testen und um seinen Annahme- oder Verweigerungsbeschluss zu notifizieren, über eine Frist von: 1. dreissig Tagen, 2.sechzig Tagen, wenn in den Auftragsunterlagen bestimmt ist, dass die Abnahmeformalitäten die Beteiligung eines Labors voraussetzen.

Die Frist läuft ab dem Tag nach Ankunft der Waren am Lieferungsort, insofern der öffentliche Auftraggeber im Besitz des Lieferscheins oder der Rechnung wie in Artikel 118 § 2 erwähnt ist. Die in Artikel 120 vorgesehene Frist von dreissig Tagen ist darin einbegriffen. § 2 - Bei Ablehnung von Lieferungen wird der Lieferant davon per Einschreiben in Kenntnis gesetzt; er muss sie innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen entfernen lassen.

Bei Ablauf dieser Frist ist der öffentliche Auftraggeber für nicht entfernte Lieferungen von jeglicher Haftung enthoben. Sie dürfen dem Lieferanten von Amts wegen und auf seine Kosten zurückgesandt werden. § 3 - Der öffentliche Auftraggeber kann ein äusserstes Datum für die Entfernung abgelehnter Lieferungen festlegen. Er kann von diesem Recht nur Gebrauch machen, sofern er mindestens dreissig Tage zwischen dem Tag der Notifizierung und dem Tag, der für die Entfernung festgelegt ist, vorsieht.

Für jeden Verzugstag nach dem äussersten Datum kann gemäss Artikel 45 eine Vertragsstrafe auferlegt werden.

Eigentumsübertragung Art. 132 - Ein öffentlicher Auftraggeber wird von Rechts wegen Eigentümer von Lieferungen, sobald sie gemäss Artikel 127 im Hinblick auf ihre Bezahlung angenommen werden.

Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 133 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann die Sicherheitsleistung in einem Mal nach der vorläufigen Abnahme aller Lieferungen freigegeben werden.

Garantiefrist Art. 134 - Die Garantiefrist läuft ab dem Datum der vorläufigen Abnahme. Ist in den Auftragsunterlagen keine Garantiefrist festgelegt, beläuft sie sich auf ein Jahr.

Endgültige Abnahme Art. 135 - Die endgültige Abnahme findet bei Ablauf der Garantiefrist statt. Sie ist stillschweigend, wenn die Lieferung während dieser Frist keinen Anlass zu Beschwerden gegeben hat.

Hat die Lieferung während der Garantiefrist Anlass zu einer Beschwerde gegeben, wird innerhalb fünfzehn Tagen vor Ablauf dieser Frist ein Protokoll zur endgültigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Abschnitt 3 - Ergänzende Bestimmungen für Miet-, Ratenkauf- oder Leasing-Lieferaufträge Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers Art. 136 - Ein öffentlicher Auftraggeber: 1. muss Lieferungen für die im Auftrag vorgesehenen Zwecke und gemäss den vom Lieferanten mitgelieferten technischen Gebrauchsanweisungen verwenden, 2.darf ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Lieferanten keine Veränderungen an Lieferungen vornehmen.

Verpflichtungen des Lieferanten Art. 137 - Ein Lieferant ist verpflichtet: 1. die Lieferungen dem öffentlichen Auftraggeber in den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Fristen zur Verfügung zu stellen, 2.ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen den Unterhalt der Lieferungen zu gewährleisten und innerhalb der auferlegten Frist alle erforderlichen Reparaturen vorzunehmen, um die Lieferungen während der gesamten Laufzeit des Auftrags in ordentlichem Zustand zu erhalten.

Art. 138 - Werden Lieferungen während der Laufzeit eines Auftrags vollständig oder teilweise zerstört, ohne dass der öffentliche Auftraggeber hierfür haftbar gemacht werden kann, so muss der Lieferant diese Lieferungen innerhalb der auferlegten Frist auf eigene Kosten ersetzen oder instand setzen.

Eigentumsübertragung bei Ratenkauf Art. 139 - Bei Ratenkauf erfolgt die Eigentumsübertragung entweder bei Ausübung der Kaufoption oder bei Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Laufzeit.

Garantiefrist bei Ratenkauf Art. 140 - Bei Ratenkauf wird die Garantiefrist in den Auftragsunterlagen festgelegt. Andernfalls beträgt sie ein Jahr entweder ab Ausübung der Kaufoption oder ab Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Laufzeit; in beiden Fällen wird die Anzahl ganzer Kalendermonate, in denen die Lieferung dem öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist, abgezogen.

Zahlung des Preises Art. 141 - Der Auftragspreis wird gemäss den in den Auftragsunterlagen näher bestimmten Bedingungen in Form eines Mietpreises oder einer Mietgebühr festgelegt.

Mietpreise oder Mietgebühren, eventuell zusammen mit einem Restbetrag, werden zu dem in den Auftragsunterlagen festgelegten Zeitpunkt und gemäss den dort vorgesehenen Bestimmungen gezahlt.

Der öffentliche Auftraggeber schuldet keine Mietpreise oder -gebühren für Zeiträume, während deren er die Lieferungen nicht verwenden kann, weil der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Endgültige Abnahmen Abnahme des Auftrags bei Miete oder Leasing Art. 142 - § 1 - Bei Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Zurverfügungstellung wird: 1. bei Mietaufträgen ein Protokoll erstellt, in dem die Rückgabe der Lieferung an den Lieferanten festgestellt wird, 2.bei Leasingaufträgen ein Protokoll erstellt, in dem die Rückgabe der Lieferung an den Lieferanten oder die Eigentumsübertragung festgestellt wird.

Dieses Protokoll gilt als endgültige Abnahme des Auftrags. § 2 - Beschwerden des Lieferanten über den Zustand der Lieferung, die ihm wieder zur Verfügung gestellt worden ist, werden spätestens am fünfzehnten Tag ab Notifizierung des in Absatz 1 erwähnten Protokolls per Einschreiben an den öffentlichen Auftraggeber gerichtet.

Abnahme des Auftrags bei Ratenkauf Art. 143 - Fällt eine Lieferung bei Ratenkaufaufträgen gemäss Artikel 140 unter eine Garantie, so ist die endgültige Abnahme stillschweigend, wenn die Lieferung während der Garantiefrist keinen Anlass zu Beschwerden gegeben hat. Hat die Lieferung während der Garantiefrist Anlass zu einer Beschwerde gegeben, wird innerhalb fünfzehn Tagen vor Ablauf dieser Frist ein Protokoll zur endgültigen Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 144 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann die Sicherheitsleistung in einem Mal freigegeben werden: 1. bei Miet- oder Leasingaufträgen nach der endgültigen Abnahme des Auftrags, 2.bei Ratenkaufaufträgen entweder nach Ausübung der Kaufoption oder nach Ablauf der in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Laufzeit bis zur Eigentumsübertragung.

KAPITEL 6 - Sonderbestimmungen für Dienstleistungsaufträge Interessenkonflikte Art. 145 - § 1 - Wenn ein Dienstleistungserbringer den öffentlichen Auftraggeber gemäss Artikel 8 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 9 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit benachrichtigt, dass er sich in einer Lage befindet oder befinden könnte, in der er weder in die Vergabe noch in die Ausführung eines öffentlichen Auftrags eingreifen darf beziehungsweise dürfte, kann der öffentliche Auftraggeber nach Überprüfung dieser Lage dem Auftrag des besagten Dienstleistungserbringers ohne Entschädigung ein Ende setzen. Bei den Überprüfungen wird unter anderem den beim Dienstleistungserbringer eingeholten Informationen und Rechtfertigungen Rechnung getragen.

Bei Kündigung wird eine Aufstellung der erbrachten Dienstleistungen im Hinblick auf ihre Bezahlung zugunsten des Dienstleistungserbringers aufgestellt. § 2 - Stellt der öffentliche Auftraggeber einen Verstoss gegen Artikel 8 des Gesetzes beziehungsweise Artikel 9 des Gesetzes Verteidigung und Sicherheit fest, kann dies zur Nichtigkeit des Dienstleistungsauftrags führen. Bevor der öffentliche Auftraggeber eine solche Massnahme anwendet, fordert er jedoch den Dienstleistungserbringer per Einschreiben auf, innerhalb einer Frist von zwölf Tagen ab Versendung des Antrags angemessene Rechtfertigungen beizubringen.

Falls der Dienstleistungserbringer diese Rechtfertigungen nicht beibringt, hat er keinerlei Anrecht auf Bezahlung der Dienstleistungen, die nach dem Zeitpunkt erbracht worden sind, an dem er von der Unvereinbarkeit Kenntnis bekommen hat beziehungsweise hätte haben müssen.

Im Interesse des Auftrags kann der öffentliche Auftraggeber jedoch frei über Studien, Berichte und andere Unterlagen verfügen, die vom Dienstleistungserbringer in Ausführung des Auftrags ausgearbeitet worden sind. Überdies kann der öffentliche Auftraggeber diesen Dienstleistungserbringer für einen bestimmten Zeitraum von seinen Aufträgen ausschliessen. Der Betreffende wird vorher angehört und der mit Gründen versehene Beschluss wird ihm notifiziert.

Ausführungsmodalitäten Art. 146 - Sind in den Auftragsunterlagen für alle oder einen Teil der zu erbringenden Dienstleistungen eine oder mehrere Teilbestellungen vorgesehen, so unterliegt die Auftragsausführung der Notifizierung jeder dieser Bestellungen.

Ausführungsfristen Art. 147 - § 1 - Ausführungsfristen werden entweder in Werktagen oder in Kalendertagen, -wochen oder -monaten oder von Datum zu Datum festgelegt.

Ist eine Ausführungsfrist in Werktagen festgelegt, gelten folgende Tage nicht als solche: 1. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, 2.der bezahlte Jahresurlaub und Ausgleichsruhetage, die in einem Königlichen Erlass oder einem durch Königlichen Erlass für verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen vorgesehen sind.

Ist eine Ausführungsfrist in Kalendertagen, -wochen oder -monaten festgelegt, wird sie während der Schliessung des Unternehmens des Dienstleistungserbringers wegen Jahresurlaub ausgesetzt, ausser wenn die Ausführungsfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt. § 2 - Die Ausführungsfrist läuft je nach Fall ab dem Tag nach dem Auftragsabschluss oder ab dem Bestelldatum.

In der Ausführungsfrist ist die Zeit einbegriffen, die für die Vorbereitung der Dienstleistungen nötig ist, insbesondere für eventuelle vorherige technische Abnahmen.

Dienstleistungen mit Festmengen oder minimal zu erbringende Dienstleistungen Art. 148 - Wenn gemäss den Auftragsunterlagen feste oder minimal zu erbringende Dienstleistungen festgelegt sind, erwirbt ein Dienstleistungserbringer durch den alleinigen Auftragsabschluss das Recht, diese Fest- oder Mindestmengen auszuführen.

Setzt der öffentliche Auftraggeber die Fest- oder Mindestmengen jedoch herab, so hat der Lieferant [sic, zu lesen ist: der Dienstleistungserbringer] gegebenenfalls Anspruch auf einen gerechten Ausgleich.

Modalitäten der Dienstleistungserbringung Art. 149 - In den Auftragsunterlagen wird gegebenenfalls der Ort angegeben, an dem die Dienstleistungen erbracht werden. Nötigenfalls darf der öffentliche Auftraggeber Dienstleistungen an anderen Orten erbringen lassen und die Abnahmen dort durchführen, ohne dass der Dienstleistungserbringer deswegen Anspruch auf eine Entschädigung erheben kann. In diesem Fall gehen jedoch zusätzliche Risiken und Mehrkosten zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers.

In Ermangelung einer diesbezüglichen Angabe in den Auftragsunterlagen präzisiert der Dienstleistungserbringer den Ort, an dem die Dienstleistungen erbracht werden, innerhalb fünfzehn Tagen ab Auftragsabschluss. Überprüfung der Dienstleistungen Art. 150 - Dienstleistungen, die Auftragsgegenstand sind, werden Überprüfungen unterworfen, damit festgestellt wird, ob sie den Vorschriften der Auftragsunterlagen entsprechen.

Der Dienstleistungserbringer setzt den öffentlichen Auftraggeber von dem Datum, an dem Dienstleistungen kontrolliert werden können, per Einschreiben in Kenntnis, wenn dies in den Auftragsunterlagen vorgesehen ist.

Der öffentliche Auftraggeber verfügt über eine Überprüfungsfrist von dreissig Tagen ab dem Enddatum der Dienstleistungen, das gemäss den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten festgestellt wird, um die Formalitäten für die technische Abnahme und die vorläufige Abnahme zu erfüllen und dem Dienstleistungserbringer ihr Ergebnis zu notifizieren.

Auftragsänderungen Art. 151 - § 1 - Anweisungen zur Änderung eines Auftrags werden schriftlich erteilt. Eine mündliche Anweisung, von der der Dienstleistungserbringer dem leitenden Beamten innerhalb achtundvierzig Stunden per Einschreiben Meldung gemacht hat und der der öffentliche Auftraggeber sich innerhalb dreier Werktage ab Empfang des besagten Einschreibens nicht widersetzt hat, wird einer schriftlichen Anweisung gleichgesetzt.

In den Anweisungen werden die Änderungen angegeben, die an den ursprünglichen Auftragsklauseln anzubringen sind. § 2 - Unvorhergesehene Dienstleistungen, die der Dienstleistungserbringer ausführen muss, vorgesehene Dienstleistungen, die aus dem Auftrag wegfallen, und alle anderen Änderungen werden zum Einheitspreis des Angebots oder, in dessen Ermangelung, zu einem zu vereinbarenden Einheitspreis berechnet. § 3 - Änderungen des Auftragspreises müssen zwischen den Parteien auf der Grundlage eines Vorschlags vereinbart werden, den der Dienstleistungserbringer innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum, an dem Änderungsanweisungen gültig erteilt worden sind, per Einschreiben einreicht.

In Ermangelung einer Einigung in Bezug auf die neuen Einheitspreise legt der öffentliche Auftraggeber sie unbeschadet der Rechte des Dienstleistungserbringers von Amts wegen fest.

Der Dienstleistungserbringer muss die Dienstleistungen ungeachtet der Anfechtungen, zu denen die Festsetzung der neuen Preise Anlass geben könnte, ohne Unterbrechung fortführen. § 4 - Bei zusätzlichen Dienstleistungen oder Änderungen an vorgesehenen Dienstleistungen gibt die schriftliche Anweisung, die Verrechnung oder der Zusatzvertrag Folgendes an: 1. entweder die Verlängerung der Ausführungsfrist auf der Grundlage der Erhöhung des Auftragswerts und der Art der Änderungen und zusätzlichen Dienstleistungen 2.oder den Ausschluss jeglicher Fristverlängerung. § 5 - Wenn auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers vorgenommene Änderungen zu einer oder mehreren Verrechnungen führen, die insgesamt eine Verminderung des ursprünglichen Auftragswerts verursachen, hat der Dienstleistungserbringer Anspruch auf eine Pauschalentschädigung, die ungeachtet des endgültigen Auftragswerts und unbeschadet der Anwendung eventueller anderer Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 148 Absatz 2 10 Prozent dieser Verminderung entspricht.

Die Zahlung dieser Entschädigung unterliegt der Einreichung einer Schuldforderung oder eines als solche geltenden schriftlichen Antrags seitens des Dienstleistungserbringers.

Haftung des Dienstleistungserbringers Art. 152 - Dienstleistungserbringer haften vollständig für Fehler oder Unzulänglichkeiten, die in erbrachten Dienstleistungen auftreten, insbesondere in Studien, Berechnungen, Plänen oder anderen Unterlagen, die von ihnen in Ausführung des Auftrags vorgelegt werden.

Bei Architektur- und Ingenieuraufträgen läuft die in den Artikeln 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches erwähnte Haftung ab der vorläufigen Abnahme der gesamten Bauleistungen, auf die sich der Studienauftrag des Dienstleistungserbringers bezieht.

Art. 153 - Dienstleistungen, die den Auftragsklauseln und -bedingungen nicht genügen oder nicht gemäss den Regeln des Fachs ausgeführt worden sind, werden vom Dienstleistungserbringer nochmals ausgeführt.

Andernfalls geschieht dies auf Anweisung des öffentlichen Auftraggebers von Amts wegen gemäss einer der in Artikel 155 vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten auf Kosten, Rechnung und Gefahr des Dienstleistungserbringers. Überdies setzt der Dienstleistungserbringer sich Geldbussen und Vertragsstrafen wegen Nichteinhaltung der Auftragsklauseln und -bedingungen aus.

Geldbussen wegen Verzug Art. 154 - Geldbussen wegen Verzug werden auf der Grundlage von 0,1 Prozent pro Verzugstag berechnet, bei höchstens 7,5 Prozent des Werts aller oder eines Teils der Dienstleistungen, deren Ausführung mit demselben Verzug erfolgt ist. Die Grundlage für die Berechnung von Geldbussen wird gegebenenfalls in den Auftragsunterlagen angegeben.

Wenn die Ausführungsfrist ein Kriterium für die Auftragsvergabe darstellt, wird der Modus der Berechnung von Geldbussen wegen Verzug für Dienstleistungen, deren Ausführung mit demselben Verzug erfolgt ist, in den Auftragsunterlagen festgelegt. In diesem Fall kann vorerwähnter Prozentsatz in den Auftragsunterlagen auf höchstens 10 Prozent erhöht werden. Dieser Prozentsatz wird entsprechend der jeweiligen Bedeutung festgelegt, die dem Vergabekriterium in Bezug auf die Ausführungsfrist zukommt. Ist der Berechnungsmodus nicht in den Auftragsunterlagen festgelegt, so ist der in Absatz 1 vorgesehene Berechnungsmodus anwendbar.

Der Wert der Dienstleistungen wird auf der Grundlage des ursprünglichen Auftragswerts unter Berücksichtigung daran angebrachter Änderungen berechnet, in Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen und in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien jedoch nicht einbegriffen.

Geldbussen wegen Verzug mit einem Gesamtbetrag unter 75 EUR pro Auftrag werden nicht berücksichtigt.

Umfasst der Auftrag mehrere Teile oder Phasen mit jeweils einer eigenen Ausführungsfrist und einem eigenen Betrag, so wird für die Anwendung von Geldbussen jede Phase beziehungsweise jeder Teil einem einzelnen Auftrag gleichgesetzt.

Wenn in den Auftragsunterlagen keine Teile oder Phasen im Sinne von Absatz 5 festgelegt werden, wohl aber Teilausführungsfristen angegeben werden, ohne sie als zwingend zu bestimmen, sind diese Fristen als reine Voraussichten für den Auftragsverlauf zu betrachten und für die Anwendung von Geldbussen wird nur die Endfrist berücksichtigt. Wird in den Auftragsunterlagen dagegen bestimmt, dass die Teilausführungsfristen zwingend sind, so wird ihre Nichteinhaltung mit besonderen, in diesen Unterlagen vorgesehenen Geldbussen oder, in Ermangelung einer solchen Bestimmung, mit Geldbussen belegt, die gemäss Absatz 1 berechnet werden.

Massnahmen von Amts wegen Art. 155 - § 1 - Wird zu Massnahmen von Amts wegen in Form einer Ausführung in eigener Trägerschaft oder eines Auftrags für Rechnung des säumigen Auftragnehmers übergegangen, so werden die Mehrkosten nur auf Dienstleistungen berechnet, die vom säumigen Dienstleistungserbringer noch zu erbringen waren und die tatsächlich in eigener Trägerschaft ausgeführt oder bei einem neuen Dienstleistungserbringer bestellt worden sind. In Artikel 20 des Königlichen Erlasses klassische Bereiche, Artikel 20 des Königlichen Erlasses Sonderbereiche beziehungsweise Artikel 21 des Königlichen Erlasses Verteidigung und Sicherheit erwähnte Preisrevisionen oder in Artikel 71 des vorliegenden Erlasses erwähnte Refaktien, die die Preise des säumigen oder des neuen Dienstleistungserbringers eventuell verändern hätten können, werden jedoch nicht berücksichtigt. Für die Berechnung der Mehrkosten zu berücksichtigende Preise werden gegebenenfalls um die Mehrwertsteuer erhöht.

Geldbussen wegen Verzug laufen zu Lasten des säumigen Dienstleistungserbringers weiter bis zum tatsächlichen Datum der Erbringung der Dienstleistungen und, bei einem Auftrag für Rechnung des säumigen Dienstleistungserbringers, spätestens bis zum Ablauf der für die Ausführung von Amts wegen festgelegten Frist. § 2 - Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags für Rechnung des säumigen Dienstleistungserbringers sind, werden gemäss den Vorschriften des ursprünglichen Auftrags abgenommen.

Der säumige Dienstleistungserbringer wird ordnungsgemäss von Ort und Datum in Kenntnis gesetzt, an denen die Prüfungen durchgeführt werden.

Er darf dort anwesend sein oder sich vertreten lassen, ausser wenn der neue Dienstleistungserbringer sich dem widersetzt, wenn diese Prüfungen in dessen Einrichtungen durchgeführt werden müssen. In diesem Fall kann der säumige Dienstleistungserbringer verlangen, dass ihm das Ergebnis der Prüfungen und Abnahmen mitgeteilt wird. § 3 - Der säumige Dienstleistungserbringer trägt ebenfalls die Kosten für den Abschluss des Auftrags für seine Rechnung. Ungeachtet des Auftragsvergabeverfahrens werden diese Kosten auf 1 Prozent des ursprünglichen Werts dieses Auftrags festgelegt, ohne dass sie 15.000 EUR übersteigen dürfen.

Abnahme des Auftrags Art. 156 - Bei Ablauf einer Frist von dreissig Tagen ab dem für die Vollendung der gesamten Dienstleistungen festgelegten Tag wird je nach Fall ein Protokoll zur Auftragsabnahme oder zur Verweigerung der Auftragsabnahme aufgestellt.

Werden die Dienstleistungen vor oder nach diesem Datum vollendet, so benachrichtigt der Dienstleistungserbringer den leitenden Beamten davon per Einschreiben und beantragt bei dieser Gelegenheit die Abnahme. Innerhalb dreissig Tagen ab Empfang des Antrags des Dienstleistungserbringers wird je nach Fall ein Protokoll zur Abnahme oder zur Abnahmeverweigerung aufgestellt.

Es wird davon ausgegangen, dass Dienstleistungen, die für abnahmefähig befunden werden, bis zum Beweis des Gegenteils an dem für ihre Vollendung festgelegten Datum oder - in den in Absatz 2 erwähnten Fällen - an dem vom Dienstleistungserbringer in seinem Einschreiben angegebenen Datum der tatsächlichen Vollendung in diesem Zustand gewesen sind.

Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist die Abnahme der Dienstleistungen wie im vorliegenden Paragraphen beschrieben endgültig.

Art. 157 - Beschwerden über Beschlüsse, die vom öffentlichen Auftraggeber in Bezug auf Abnahmen gefasst worden sind, werden spätestens am fünfzehnten Tag nach Versendung des Briefs mit der Notifizierung der Verweigerung oder der Annahme gegen Refaktie per Einschreiben eingereicht.

Freigabe der Sicherheitsleistung Art. 158 - Ausser bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen kann die Sicherheitsleistung in einem Mal nach Abnahme aller Dienstleistungen freigegeben werden.

Auftragspreis bei Ausführungsverzug Art. 159 - Der Preis von Dienstleistungen, die in einem dem Dienstleistungserbringer zuzuschreibenden Verzugszeitraum ausgeführt werden, wird gemäss dem für den öffentlichen Auftraggeber günstigsten Berechnungsmodus wie folgt festgelegt: 1. entweder indem den für die Revision vertragsmässig vorgesehenen preisbildenden Bestandteilen die in dem betreffenden Verzugszeitraum geltenden Werte zugewiesen werden 2.oder indem jedem dieser Bestandteile ein wie folgt bestimmter Durchschnittswert (E) zugewiesen wird:

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld dabei sind: e1, e2,..., en die aufeinander folgenden Werte des betreffenden Bestandteils während der Vertragsfrist, gegebenenfalls in dem Masse verlängert, wie der Verzug nicht dem Auftragnehmer zuzuschreiben ist, t1, t2,..., tn die mit diesen Werten übereinstimmenden Zeitspannen, die in Monaten von dreissig Tagen ausgedrückt sind; Monatsteile und Zeiträume des Aufschubs der Auftragsausführung werden nicht berücksichtigt.

Der Wert von E wird bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet.

Zahlungen Art. 160 - Die Zahlung der einem Dienstleistungserbringer geschuldeten Beträge wird innerhalb einer Zahlungsfrist von dreissig Tagen ab Ablauf der in Artikel 150 Absatz 3 erwähnten Überprüfungsfrist gemäss den in den Auftragsunterlagen festgelegten Modalitäten vorgenommen.

Die Zahlungsfrist beträgt sechzig Tage ab Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Überprüfungsfrist für Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, die Gesundheitsdienste anbieten - ausschliesslich für Dienstleistungen, die mit der Ausübung dieser Tätigkeit verbunden sind - und für diesen Zweck ordnungsgemäss anerkannt sind.

Ist in den Auftragsunterlagen keine gesonderte Schuldforderung vorgesehen, so gilt die Rechnung als Schuldforderung.

Sofern vorerwähnte Überprüfung für einen bestimmten Auftrag nicht vorgesehen ist, ist die Zahlungsfrist je nach Fall nicht länger als eine der folgenden Fristen: 1. dreissig Tage ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung oder der Rechnung beim öffentlichen Auftraggeber, 2.wenn der Zeitpunkt des Eingangs der Schuldforderung oder der Rechnung unsicher ist, dreissig Tage ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen, 3. wenn der öffentliche Auftraggeber die Schuldforderung oder die Rechnung vor Beendigung der Dienstleistungen erhält, dreissig Tage ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstleistungen. KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 161 - Vorliegender Erlass tritt an dem von Uns festzulegenden Datum in Kraft.

Art. 162 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO

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