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Koninklijk Besluit van 14 mei 2001
gepubliceerd op 28 juni 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000453
pub.
28/06/2001
prom.
14/05/2001
ELI
eli/besluit/2001/05/14/2001000453/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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14 MEI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 houdende uitvoering inzake de materies die onder het departement van Verkeer en Infrastructuur ressorteren, van de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 14 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur zuständig ist BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, betrifft den endgültigen Übergang Belgiens zur Einheitswährung Euro.

Die Rechtsgrundlage des Erlassentwurfs bildet Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 2000, der es Eurer Majestät ermöglicht, bis zum 31.

Dezember 2001 Gesetze abzuändern, in denen Beträge in Belgischen Franken erwähnt sind oder die auf den Belgischen Franken verweisen, um sie dem Euro anzupassen. Dazu kann Eure Majestät mit Wirkung frühestens am 1. Januar 2002: 1. Gesetze abändern, indem die Angaben in Franken durch Angaben in Euro ersetzt werden, 2.innerhalb der in vorerwähntem Gesetz bestimmten Grenzen das Ergebnis der Umrechnung der in den Gesetzen erwähnten Vielfachen von zehn Franken vereinfachen, 3. in Artikel 5 erwähnte Bestimmungen aufheben, 4.Massnahmen ergreifen, um die logische Folge zweier aufeinander folgenden Tarifstufen oder -tabellen nach Umrechnung ihrer Grenzwerte zu gewährleisten, 5. in den Gesetzen erwähnte Beträge in Euro ändern, um eine Kontinuität zu gewährleisten oder eine genauere Angabe zu ermöglichen, und 6.die in den Gesetzen zur Ausführung von Europäischen Richtlinien in Belgischen Franken erwähnten Beträge dem Kurs von einem Euro für eine ECU anpassen.

Im Folgenden wird für die jeweiligen Rechtsvorschriften angegeben, auf der Grundlage von welcher Regel diese Rechtsvorschriften angepasst werden, ausser wenn es sich um wie in Punkt 2 erwähnte "gewöhnliche transparente Rundungen" handelt.

Der Staatsrat ist der Ansicht, dass einfache zweisprachige Tabellen nicht angebracht sind; würde dies berücksichtigt, hätte das die Verwendung von doppelten Tabellen zur Folge, einer in Niederländisch und einer in Französisch.

Weder das Gesetz vom 31. Mai 1961 über den Sprachengebrauch in Gesetzgebungsangelegenheiten, die Gestaltung, die Veröffentlichung und das In-Kraft-Treten von Gesetzes- und Verordnungstexten noch die durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erlegen eine solche Verpflichtung auf.

Ausserdem gewährleistet die Darstellung in Form einer einfachen zweisprachigen Tabelle eine ausgezeichnete Lesbarkeit der Bestimmungen. Insbesondere in den Bestimmungen der Gesetze und Erlasse in Bezug auf die Stellenpläne der Magistrate und des Personals der Gerichtshöfe und Gerichte einerseits und in den Bestimmungen der Haushaltsgesetze andererseits werden einfache zweisprachige Tabellen benutzt. Es scheint folglich vernünftig, dass die Regierung sich einem Gebrauch anschliesst, der bereits seit Jahren sowohl von der Gesetzgebenden Gewalt als auch von der Ausführenden Gewalt angenommen worden ist.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 des Entwurfs sieht die Anpassung an den Euro von Artikel 18 des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vor.

Dieser Artikel 18 führt für den Eigentümer eines Seeschiffes die Möglichkeit ein, seine Verantwortlichkeit nach der Tonnage des Schiffes zu begrenzen.

Im Bemühen um die Beibehaltung leicht erkennbarer Beträge und um somit die Rechtssicherheit weiter zu gewährleisten, ist es wichtig, auf diese Beträge transparente Rundungen anzuwenden.

Artikel 2 bedarf keines besonderen Kommentars.

Artikel 3 bezieht sich auf die Anpassung des in Artikel 1 der am 16.

März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei erwähnten Betrags von 2.500 Franken.

Diese Anpassung auf einen Betrag von 62 Euro ist gerechtfertigt durch das Bemühen, für die Verkehrsteilnehmer eine leichte Handhabung der Begleichung dieser Fahrzeugzulassungsgebühr zu bewirken.

Artikel 4 betrifft die Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen.

Die in Artikel 1 § 4 Absatz 2 und in § 4bis Absatz 3 erwähnten Beträge von 4.000 beziehungsweise 2.000 Franken beziehen sich auf einzunehmende Gebühren.

Im Bemühen um Klarheit werden transparente Rundungen angewandt.

Artikel 5 betrifft die Anpassung von Beträgen, die im Gesetz vom 12.

Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, wie es zuletzt durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999 abgeändert wurde, erwähnt sind.

Die in Artikel 10 dieses Gesetzes erwähnten Beträge beziehen sich auf die Franchise und auf die Schadensstufen, auf die Entschädigungskoeffizienten angewandt werden.

Um für die Betreffenden Klarheit zu schaffen, sind so viele transparente Rundungen angewandt worden, wie es für ein schnelles Verständnis und eine leichte Anwendung erforderlich ist.

Artikel 6 sieht für Kapitel III des Gesetzes eine Anwendung auf die Schadensfälle vor, die sich ab 1. Januar 2002 ereignen.

Die Entschädigung für die anderen Fälle erfolgt auf der Grundlage einer mathematischen Umwandlung der Beträge.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens, Frau I. DURANT Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, J. GABRIELS Der Minister der Justiz, M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen, D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, CH. PICQUE

20. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten, für die das Ministerium des Verkehrswesens und der Infrastruktur zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der europäischen Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr.974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16.

März 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 1996;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Juni 2000 über die Einführung des Euro in die Rechtsvorschriften in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Mai 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass diese Texte im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), unbedingt binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden müssen und der äusserste Termin dafür auf den 1. August 2000 anzusetzen ist;

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben;

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen;

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind;

Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken. Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren;

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen;

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel;

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen;

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen;

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre;

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben;

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 7. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens, Unseres Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands, Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Wirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Abschnitt I - Anpassung des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt Artikel 1 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1989 zur Billigung und Ausführung verschiedener Internationaler Rechtsakte auf dem Gebiet der Seeschifffahrt werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL II - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des Transports auf dem Landweg Abschnitt 1 - Anpassung des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr Art. 2 - In den Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr wird das Wort "Franken" durch das Wort "Euro" ersetzt.

KAPITEL III - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs und der Infrastruktur Abschnitt 1 - Anpassung der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei Art. 3 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen der am 16. März 1968 koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Abschnitt II - Anpassung des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen Art. 4 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL IV - Abänderung von Gesetzesbestimmungen auf dem Gebiet der Naturkatastrophen Art. 5 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23.Dezember 1999, werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2002 in Kraft; Kapitel IV ist auf die Schadensfälle anwendbar, die ab dem 1. Januar 2002 eintreten.

Art. 7 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Wirtschaft, CH. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 mei 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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