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Koninklijk Besluit van 14 oktober 2002
gepubliceerd op 05 februari 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2002000728
pub.
05/02/2003
prom.
14/10/2002
ELI
eli/besluit/2002/10/14/2002000728/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

14 OKTOBER 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 26 juni 2002 inzake consulaire bevolkingsregisters en identiteitskaarten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 14 oktober 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN, DES AUSSENHANDELS UND DER INTERNATIONALEN ZUSAMMENARBEIT 26. JUNI 2002 - Gesetz über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL I - Konsularische Register Art. 2 - In allen berufskonsularischen Vertretungen werden Bevölkerungsregister geführt. Der König bestimmt die honorarkonsularischen Vertretungen, bei denen die gleichen Register geführt werden.

Belgier, die ihren Hauptwohnort im Amtsbereich einer Vertretung haben und nicht in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen sind, können sich in die Bevölkerungsregister besagter Vertretung eintragen lassen.

Ausländer, die Mitglieder des Haushalts eines Belgiers sind, der in dem von der berufskonsularischen Vertretung geführten Bevölkerungsregister eingetragen ist, und die im Amtsbereich besagter Vertretung wohnen, können zur Information auch eingetragen werden.

Art. 3 - Neben den Informationen, deren Registrierung das Gesetz ausdrücklich vorschreibt, enthalten die Bevölkerungsregister Informationen über die Identifizierung und Lokalisierung der eingetragenen Personen und Informationen, die notwendig sind, um die Verbindung mit anderen Dateien der Gemeindeverwaltung oder der Zentralverwaltung herzustellen.

Innerhalb dieser Grenzen bestimmt der König die Art dieser Informationen. Die Regeln für die Mitteilung besagter Informationen an Drittpersonen sind mutatis mutandis diejenigen, die für die Mitteilung von den in den Bevölkerungsregistern in Belgien enthaltenen Informationen gelten.

Der König legt die Modalitäten für die Fortschreibung der Daten fest.

Art. 4 - Der Hauptwohnort ist entweder der Ort, an dem die Mitglieder eines aus mehreren Personen bestehenden Haushalts gewöhnlich leben, ob diese Personen miteinander verwandt sind oder nicht, oder der Ort, an dem ein Alleinstehender gewöhnlich lebt. Der König legt die zusätzlichen Regeln zur Bestimmung des Hauptwohnortes fest.

Art. 5 - Der Wechsel des Hauptwohnortes eines Belgiers im Ausland wird durch eine Meldung in der vom König vorgeschriebenen Form und gemäss den in dieser Angelegenheit vom Minister der Auswärtigen Angelegenheiten festgelegten Regeln festgestellt.

Art. 6 - § 1 - Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten in Zusammenhang mit dem Hauptwohnort im Ausland bestimmt der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, wo sich der Hauptwohnort befindet, nachdem er wenn erforderlich eine Untersuchung hat vornehmen lassen.

Der Minister kann die ihm erteilten Befugnisse einem Beamten, den er zu diesem Zweck bestimmt, übertragen. § 2 - Bei Streitigkeiten darüber, ob jemand seinen Hauptwohnort in Belgien oder im Ausland hat, bestimmt der für Inneres zuständige Minister gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, wo sich der Hauptwohnort befindet.

KAPITEL II - Personalausweis Art. 7 - § 1 - Belgiern, die das Alter von zwölf Jahren erreicht haben und in den konsularischen Bevölkerungsregistern einer belgischen konsularischen Vertretung, so wie sie in Artikel 2 erwähnt ist, eingetragen sind, wird ein Personalausweis ausgestellt.

Der Personalausweis wird durch die berufskonsularische Vertretung oder durch die honorarkonsularische Vertretung, die der König bestimmt, ausgestellt. § 2 - Neben den vom König in Ausführung von § 4 bestimmten Vermerken werden oben auf der Vorderseite des Personalausweises die Wörter "Belgien" und "Personalausweis" angebracht.

Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Wörter werden auf dem Personalausweis zuerst in der vom Antragsteller ausgewählten Landessprache, dann in den beiden anderen Landessprachen und in Englisch gedruckt.

Die Überschriften der Rubriken, neben denen auf dem Personalausweis die spezifischen persönlichen Daten des Inhabers angegeben werden, erscheinen zunächst in der vom Antragsteller gewählten Sprache und dann in Englisch. § 3 - Die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen wird auf dem Personalausweis vermerkt, wenn der Ausweisinhaber dies schriftlich beantragt. § 4 - Der König bestimmt Form, Inhalt, Gültigkeitsdauer und Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des Personalausweises. § 5 - Wenn gegen den Antragsteller ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Anordnung oder Entscheidung zur Freiheitsentziehung erlassen wird oder der Antragsteller Gegenstand eines Fahndungsbefehls ist oder vorläufig oder bedingt freigelassen wurde mit Verbot sich ins Ausland zu begeben, darf der Personalausweis erst nach ausdrücklicher Ermächtigung des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten ausgehändigt werden.

Art. 8 - Der König legt die Höhe der Kosten in Bezug auf die Herstellung und Ausstellung des Personalausweises fest.

Art. 9 - Der König kann bestimmen, dass die oben erwähnten Bestimmungen auch Anwendung auf Staatsangehörige der Europäischen Union finden, denen die belgischen berufskonsularischen Vertretungen in Ausführung internationaler Verträge oder Abkommen konsularischen Beistand leisten.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten L. MICHEL Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 14 oktober 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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