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Koninklijk Besluit van 15 maart 2010
gepubliceerd op 21 juni 2011

Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes van bewaking. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2011000378
pub.
21/06/2011
prom.
15/03/2010
ELI
eli/besluit/2010/03/15/2011000378/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 MAART 2010. - Koninklijk besluit tot regeling van bepaalde methodes van bewaking. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 maart 2010 tot regeling van bepaalde methodes van bewaking (Belgisch Staatsblad van 2 april 2010, err. van 13 april 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 15. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, der Artikel 8 §§ 4 und 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, 8 § 6ter Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, 9 §§ 3 und 4, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004 und 16 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 7.Mai 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. August 2009;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.489/2 des Staatsrates vom 17. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: Gesetz vom 10.April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 2. Wachtätigkeiten: Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 des Gesetzes erwähnt, 3.Wachperson/Wachleuten: Personalmitglied(er) eines Wachunternehmens beziehungsweise eines internen Wachdienstes, das (die) mit der Ausübung von Wachtätigkeiten beauftragt ist (sind) oder diese ausübt (ausüben), 4. Gelände: von einem Unternehmen betriebenen Ort, der aus einem oder mehreren Teilen besteht, die selbst bei einer möglichen Trennung durch eine oder mehrere öffentliche Strassen direkt aneinander grenzen, 5.mobiler Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson sich auf öffentlicher Strasse von einem Gut zum anderen bewegt, um es zu überwachen und bei Alarm einzuschreiten, mit Ausnahme der Bewegungen innerhalb eines Geländes und um ein Gelände herum, 6. statischer Bewachung: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnt, mit Ausnahme der mobilen Bewachung, 7. Rufzentrale: zentrale Kontaktstelle, mit der Wachleute beim Ausführen ihrer Tätigkeiten permanent in Kontakt stehen können, 8.Umfallmelder: System, das in der Rufzentrale automatisch ein Alarmsignal auslöst, wenn der Träger des Systems länger als 30 Sekunden horizontal liegt, 9. stillem Alarm: System, das bei Betätigung eines Bedienungsknopfes ausschliesslich in der Rufzentrale ein Alarmsignal auslöst, 10.Ortungssystem: System, das der Rufzentrale ermöglicht, den Standort eines Fahrzeugs oder einer Person zu ermitteln, 11. Ladenaufsicht: Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Nr.5 des Gesetzes erwähnt, bei der die Wachperson das Verhalten der Kunden überwacht, um Diebstählen vorzubeugen oder sie festzustellen, 12. Drittperson: andere Person als die Wachperson (Wachleute), 13.Tanzlokal: Ort, für den man an der materiellen Gestaltung, an erhaltenen Erlaubnissen oder Genehmigungen, an dem Gesellschaftszweck oder der kommerziellen Tätigkeit der ihn betreibenden natürlichen oder juristischen Person, an der Veranstaltungsorganisation, an seiner Bekanntmachung oder seiner Ankündigung erkennen kann, dass der Organisator beziehungsweise Betreiber ihn unter anderem zum Tanzen bestimmt, 14. gewöhnlichem Tanzlokal: Ort, der gewöhnlich unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist, 15.gelegentlichem Tanzlokal: Ort, der anlässlich einer dort zeitweilig stattfindenden Veranstaltung unter anderem als Tanzlokal bestimmt ist, 16. Betreiber: Betreiber einer Kneipe, einer Bar, einer Glücksspieleinrichtung oder eines gewöhnlichen Tanzlokals, in der beziehungsweise dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, 17.Organisator: Organisator einer Veranstaltung in einem gelegentlichen Tanzlokal, in dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, 18. Verwaltung: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres. KAPITEL 2 - Rufzentrale Art. 2 - Die Rufzentrale behandelt sofort die Anrufe der Wachleute und die Alarmsignale, die von den Systemen ausgelöst werden, mit denen sie oder ihre Fahrzeuge ausgerüstet sind.

Die Rufzentrale hat mindestens folgende Funktionen: 1. Anrufe der Wachleute entgegennehmen, ihnen Hilfe und Beistand anbieten;dazu muss die Rufzentrale folgende Anrufe und Alarmsignale entgegennehmen und als solche erkennen können: a) Anrufe, die von Kommunikationssystemen erzeugt werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind, b) Alarmsignale, die von Umfallmeldern und stillen Alarmen erzeugt werden, mit denen die Wachleute ausgerüstet sind, c) die Ortung der Wachleute und ihrer Fahrzeuge, 2.den Wachleuten direkt Anweisungen erteilen, 3. den Feuerwehr-, Polizei- und Rettungsdiensten einsatzunterstützende Informationen erteilen;dazu muss die Rufzentrale mindestens folgende Informationen erteilen können: a) Ort auf dem Gelände, an dem sich die Wachperson wahrscheinlich befindet, b) Marke, Modell, Farbe und Kennzeichen des Wagens, mit dem die Wachperson fährt, c) Art und möglicher Grund des Notrufs oder des Alarmsignals, d) mögliche Zugänge zu dem Gelände, e) Name und Telefonnummer der Kontaktperson für das Gelände, f) Name und Telefonnummer des Verantwortlichen für die Wachleute, 4.dem leitenden Personal des Wachunternehmens beziehungsweise des internen Wachdienstes, zu dem die Wachperson gehört, Bericht erstatten.

Art. 3 - Um ihre Funktionen erfüllen zu können, muss die Rufzentrale jederzeit Kontakt aufnehmen können mit: 1. den Wachleuten, für die sie die zentrale Kontaktstelle ist, 2.den Feuerwehr-, Polizei- und/oder Rettungsdiensten, 3. dem Verantwortlichen für die Wachleute. Art. 4 - Der Bereitschaftsdienst in der Rufzentrale wird von mindestens zwei Wachleuten gewährleistet, die die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen erwähnten Ausbildungsbedingungen erfüllen.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann der Bereitschaftsdienst der Rufzentrale, die zu einem internen Wachdienst gehört und auf demselben Gelände angesiedelt ist wie demjenigen, wo die Wachleute des betreffenden internen Wachdienstes Wachtätigkeiten ausüben, von einer einzigen Wachperson wahrgenommen werden.

Art. 5 - Die Rufzentrale gehört: 1. entweder zu dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen Wachdienst, zu dem die Wachleute gehören, für die sie eine zentrale Kontaktstelle ist, 2.oder zu einer in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Alarmzentrale, mit der das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst eine schriftliche Vereinbarung geschlossen hat, damit sie als zentrale Kontaktstelle für seine Wachleute fungiert.

Art. 6 - Folgende Wachleute haben während der Ausübung ihrer Tätigkeiten jederzeit die Möglichkeit zur Kommunikation mit einer Rufzentrale: 1. diejenigen, die eine mobile Bewachung ausführen, 2.diejenigen, die eine statische Bewachung ausführen an Orten, an denen davon auszugehen ist, dass keine andere Wachperson oder Drittperson anwesend ist, 3. diejenigen, die eine Ladenaufsicht ausführen. KAPITEL 3 - Mobile Bewachung Art. 7 - Die mobile Bewachung erfolgt durch: 1. entweder mindestens zwei Wachleute, die mit einem System zur Kommunikation mit der Rufzentrale ausgerüstet sind, 2.oder eine Wachperson, die mit einem System zur Kommunikation mit der Rufzentrale, einem Umfallmelder, einem stillen Alarm und einem Ortungssystem ausgerüstet ist.

Art. 8 - Die Fahrzeuge für die mobile Bewachung sind mindestens ausgerüstet mit: 1. einer Fahrzeugkennzeichnung, die eine schnelle Identifizierung des Fahrzeugs durch die Polizeidienste ermöglicht, 2.einem Suchscheinwerfer, 3. einer Aufschrift, die auf die Genehmigung verweist, die der Minister des Innern dem Wachunternehmen beziehungsweise dem internen Wachdienst, dem sie gehören, ausgestellt hat. Art. 9 - Die in Artikel 8 Nr. 1 erwähnte Fahrzeugkennzeichnung, wie in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass bestimmt, besteht aus einem runden Aufkleber von 20 cm Durchmesser. Er muss am Heck des Fahrzeugs in unmittelbarer Nähe des Nummernschilds angebracht werden. Jede Kennzeichnung ist mit einer individualisierten Nummer versehen.

Art. 10 - Die Fahrzeugkennzeichnung erhält das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst, das beziehungsweise der das Fahrzeug benutzt, von der Verwaltung.

Art. 11 - Die Fahrzeugkennzeichnung muss entfernt und vernichtet werden, sobald das Fahrzeug nicht mehr für Aufgaben der mobilen Bewachung benutzt wird oder sobald das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst, dem die Kennzeichnung gegeben worden ist, das Fahrzeug nicht länger in Gebrauch hat.

Art. 12 - Das Wachunternehmen beziehungsweise der interne Wachdienst führt im Betriebssitz ein aktualisiertes Register, in dem für jede Kennzeichnung die Daten zur Identifizierung des Fahrzeugs, das damit ausgestattet ist, und das Datum der Anbringung der Kennzeichnung vermerkt werden. Dieses Register muss bei Kontrollen oder auf Verlangen der Gerichtsbehörden vorgelegt werden.

Art. 13 - Wachleute, die eine mobile Bewachung ausführen, kontrollieren vor Betreten einer Immobilie deren Aussenseite. Bei Entdecken verdächtiger Elemente beenden sie sofort ihre Kontrolle und benachrichtigen sie die Rufzentrale, die ihrerseits die Polizei verständigt. Die Wachleute warten im Fahrzeug und aktivieren den Suchscheinwerfer, bis die Polizei-, Feuerwehr- und/oder Rettungsdienste eintreffen. Wenn sie das Gut betreten können und sie die Vollmacht des Benutzers erhalten haben, gewähren sie den Polizei-, Feuerwehr- und/oder Rettungsdiensten in seinem Namen Zugang zur Immobilie. Sie betreten die Immobilie erst, wenn die Polizei ihnen vorangeht.

KAPITEL 4 - Ladenaufsicht Art. 14 - Die Wachperson, die eine Ladenaufsicht ausführt, führt ihre Tätigkeiten in Übereinstimmung mit den in Artikel 8 § 6ter des Gesetzes vorgesehenen Regeln und gemäss nachstehendem Verfahren aus: 1. Die Wachperson darf nur dann einen des Diebstahls verdächtigten Ladenkunden ansprechen, wenn sie die Identifizierungskarte beziehungsweise ein Identifikationsabzeichen, wie in Artikel 8 § 3 Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, deutlich sichtbar trägt.2. Sofort, nachdem die Wachperson den Kunden angesprochen hat, teilt sie ihm mit, dass er das Recht hat, einerseits die Anwesenheit eines Zeugen zu verlangen und andererseits zu verlangen, dass der Ort, an dem festgestellt werden soll, dass bestimmte Waren nicht bezahlt worden sind, an dem eine Vereinbarung zur Bezahlung dieser Waren getroffen werden soll oder an dem er bis zum Eintreffen der Polizeidienste festgehalten werden soll, ein Raum ausserhalb der Sicht der Öffentlichkeit ist.3. Insofern die Wachperson selbst festgestellt hat, dass ein Kunde des Geschäfts eine Straftat begangen hat, kann sie ihn festhalten, und zwar ausschliesslich unter den in Artikel 1 Nr.3 des Gesetzes vom 20.

Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Bedingungen. 4. Die Wachperson kann den Kunden des Geschäfts bitten, ihr die Waren freiwillig auszuhändigen;sie darf jedoch keine weitere Kontrolle der Waren, die der Kunde des Geschäfts bei sich trägt, vornehmen.

Art. 15 - Die Wachperson, die die Ladenaufsicht ausübt, trägt in allen Unterlagen, die sie verfasst oder ausfüllt, den Namen des Wachunternehmens oder des internen Wachdienstes, für das beziehungsweise den sie arbeitet, und die Nummer ihrer Identifizierungskarte ein.

KAPITEL 5 - Hunde Art. 16 - Bei der Ausübung von Wachtätigkeiten dürfen Hunde nur eingesetzt werden: 1. als vorbeugendes Abschreckungsmittel, 2.zur Aufspürung von explosionsfähigen Stoffen oder Stoffen, die zur Herstellung explosionsfähiger Stoffe benutzt werden können, bei der Ausübung der Wachtätigkeit, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt.

Art. 17 - Hunde dürfen niemals als Waffe oder zum Angreifen eingesetzt werden.

Art. 18 - Der Einsatz eines Hundes ist der vorherigen Genehmigung des Ministers des Innern unterworfen: a) im Fall eines Ersteinsatzes eines Hundes durch das Wachunternehmen beziehungsweise den internen Wachdienst, b) im Fall eines Einsatzes an geschlossenen Orten, die öffentlich zugänglich sind, c) im Fall eines Einsatzes eines Hundes auf die in Artikel 16 Nr.1 erwähnte Weise bei der Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt.

Art. 19 - Zur Ausübung der Tätigkeit auf die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnte Weise dürfen nur Schäferhunde eingesetzt werden.

Der Einsatz von Hunden im Rahmen der in Artikel 16 Nr. 2 erwähnten Tätigkeit: 1. kann nur an nicht öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, 2.ist nur vorbeugend und darf nicht nach einer Bombendrohung oder wenn das Vorkommen von explosionsfähigen Stoffen vor Ort auf eine andere Art vermutet wird, stattfinden.

Art. 20 - Während der Ausübung der in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Tätigkeit muss der Hund jederzeit an einer maximal zwei Meter langen Leine geführt werden und einen Maulkorb tragen, sodass der Hund nicht beissen und der Maulkorb nicht als Waffe benutzt werden kann.

KAPITEL 6 - Lampen Art. 21 - Das Mitführen von Lampen mit einer Länge von über 33 cm ist verboten.

KAPITEL 7 - Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und Tanzlokale Abschnitt 1 - Genehmigungen und Bewachungsvereinbarung Art. 22 - Der Betreiber und der Organisator sorgen dafür, dass sich an den öffentlich zugänglichen Orten, an denen Handlungen vorgenommen werden, wie in Artikel 8 § 6bis des Gesetzes erwähnt, das Original oder eine Kopie der Erlaubnis des Bürgermeisters, wie in Artikel 8 § 6bis Absatz 1 des Gesetzes erwähnt, befindet.

Art. 23 - Der Organisator sorgt dafür, dass sich an dem Ort, an dem Wachtätigkeiten in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form stattfinden, das Original und eine Kopie folgender Unterlagen befinden: 1. Genehmigung des Bürgermeisters, wie in Artikel 2 § 1bis Absatz 4 des Gesetzes erwähnt, 2.Liste mit den Namen, den Vornamen, der Nummer des Nationalregisters und der Adresse der Personen, die Wachtätigkeiten, wie in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes erwähnt, in der in Artikel 2 § 1bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Form ausüben.

Art. 24 - Der Betreiber beziehungsweise der Organisator und das Wachunternehmen schliessen vor Ausübung der Wachtätigkeiten eine schriftliche Bewachungsvereinbarung, die mindestens die Bestimmungen und ausgefüllten Vermerke gemäss dem Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass enthält.

Das Wachunternehmen und der Organisator bewahren am Ort, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der Bewachungsvereinbarung, und zwar während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet.

Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten am Ort, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, ein Exemplar und eine Kopie der Bewachungsvereinbarung, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Wachtätigkeiten zum ersten Mal beginnen, bis zwei Monate nach ihrem Ende.

Art. 25 - Die Bewachungsvereinbarung wird in zwei Exemplaren erstellt.

Ein Exemplar ist je nach Fall für den Betreiber oder den Organisator bestimmt. Das andere Exemplar ist für das Wachunternehmen bestimmt.

Abschnitt 2 - Bewachungslisten und Bewachungsregister Art. 26 - Die Verwaltung übermittelt den Wachunternehmen und den internen Wachdiensten auf deren Antrag hin, sofern es für die Ausübung ihrer Tätigkeiten erforderlich ist, nummerierte Bewachungslisten, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass erstellt sind, sowie nummerierte Bewachungsregister mit gebundenen Seiten, die gemäss dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass erstellt sind.

Art. 27 - Die Bewachungslisten müssen in allen gelegentlichen Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten von Wachunternehmen ausgeübt werden.

Bewachungsregister müssen in allen Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen und gewöhnlichen Tanzlokalen benutzt werden, in denen Wachtätigkeiten entweder von Wachunternehmen oder von internen Wachdiensten ausgeübt werden.

Art. 28 - Das Wachunternehmen und der Organisator sorgen dafür, dass sich am Ort, an dem während der Zeit, in der die Veranstaltung in dem gelegentlichen Tanzlokal stattfindet, Wachtätigkeiten ausgeübt werden, eine Bewachungsliste befindet, die von den Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist.

Art. 29 - An den von einem Betreiber verwalteten Orten sorgen Letzterer, die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute eingesetzt werden, dafür, dass sich am Ort, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, stets ein Bewachungsregister befindet, das nicht vollständig ausgefüllt ist und das von den Personen zu den Uhrzeiten und auf die Weise, die gemäss dem Muster in Anlage 4 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind, ausgefüllt worden ist.

Der Betreiber bewahrt während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal das Bewachungsregister, dessen letzte Seite, wie in Artikel 34 erwähnt, nicht ausgefüllt ist.

Art. 30 - Wenn der Betreiber über kein Bewachungsregister verfügt oder wenn das Bewachungsregister vollständig ausgefüllt ist, besorgen die Wachunternehmen und/oder die internen Wachdienste, deren Wachleute eingesetzt werden, dem Betreiber ein neues Bewachungsregister.

Vor der ersten Benutzung des Bewachungsregisters muss das Deckblatt vollständig ausgefüllt sein.

Art. 31 - Mit Ausnahme der Exemplare, deren letzte Seite, wie in Artikel 34 vorgesehen, ausgefüllt ist, darf sich an jedem Ort nur ein Exemplar eines nicht vollständig ausgefüllten Bewachungsregisters befinden.

Art. 32 - Der Betreiber hält während der Öffnungszeiten des Ortes, an dem Wachtätigkeiten ausgeübt werden, dort ein nicht vollständig ausgefülltes Bewachungsregister zum Ausfüllen zur Verfügung der Wachleute.

Das Wachunternehmen hält bei einer Veranstaltung in einem gelegentlichen Tanzlokal während der dort ausgeübten Wachtätigkeiten eine nicht vollständig ausgefüllte Bewachungsliste zum Ausfüllen zur Verfügung der Wachleute.

Art. 33 - Sobald die Rubriken der Bewachungslisten und Bewachungsregister ausgefüllt sind, dürfen sie nicht mehr gestrichen oder geändert werden.

Art. 34 - Der Betreiber legt das vollständig ausgefüllte Bewachungsregister nach dessen letzten Benutzung der lokalen Polizei des Gebietes, auf dem sich das gewöhnliche Tanzlokal befindet, vor.

Die lokale Polizei füllt die letzte Seite aus und bringt einen Stempel darauf an. Ab Datierung der letzten Seite dürfen keine Daten mehr in das Bewachungsregister eingetragen werden.

Der Betreiber bewahrt die Bewachungsregister während der Öffnungszeiten in der Kneipe, der Bar, der Glücksspieleinrichtung beziehungsweise dem Tanzlokal, und zwar während eines Zeitraums von zwei Monaten, nachdem ihre letzte Seite ausgefüllt worden ist.

Abschnitt 3 - Umstände, unter denen Wachleute ihre Tätigkeiten in dem Gesichtsfeld einer Überwachungskamera ausüben Art. 35 - Wachleute können ihre Funktion am Ein- oder Ausgang von Kneipen, Bars, Glücksspieleinrichtungen oder gewöhnlichen Tanzlokalen nur ausüben, sofern die Handlungen, die sie vornehmen, in dem Gesichtsfeld einer Überwachungskamera stattfinden, deren Bilder gespeichert und aufbewahrt werden, wobei es sich um einen Ort handeln muss, der mindestens einer der folgenden Anforderungen genügt: 1. Ein Kamerasystem ist installiert.2. Die Oberfläche des öffentlich zugänglichen Teils beträgt mindestens 100 m2.3. Für die Orte, die nicht den in Nr.1 oder 2 erwähnten Anforderungen genügen, hat der Bürgermeister beschlossen, dass ein Kamerasystem installiert werden muss.

Abschnitt 4 - Postenchef und Meldungen bei der lokalen Polizei Art. 36 - Jede Gruppe von zwei Wachleuten oder mehr, die Wachtätigkeiten in einer Kneipe, einer Bar, einer Glücksspieleinrichtung oder einem Tanzlokal ausüben, wird von einem Postenchef geleitet. Der Postenchef ist mit einem Mobiltelefon ausgerüstet, dessen Nummer je nach Fall auf den Bewachungslisten oder dem Bewachungsregister vermerkt ist.

Art. 37 - Der Korpschef der lokalen Polizei des Ortes, an dem eine Kneipe, eine Bar, eine Glücksspieleinrichtung oder ein gewöhnliches Tanzlokal angesiedelt ist, kann beschliessen, dass der lokalen Polizei Zwischenfälle gemeldet werden müssen. Er bestimmt zu welchen Zeitpunkten und auf welche Weise Zwischenfälle zu melden sind. Zu diesem Zweck gibt er dem Betreiber des Ortes schriftliche Anweisungen.

Der Betreiber und der Postenchef sorgen dafür, dass diese Meldungen an die lokale Polizei gemäss diesen schriftlichen Anweisungen von einem von beiden gemacht werden.

Abschnitt 5 - Ankündigungen Art. 38 - Der Betreiber und der Organisator sowie die Wachunternehmen und/oder internen Wachdienste sorgen dafür, dass am Eingang der Orte, an denen Wachtätigkeiten ausgeübt werden, der gemäss dem Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellte Text auf eine für die Öffentlichkeit deutlich sichtbare und lesbare Weise angebracht ist.

Art. 39 - Der Betreiber, der über eine Internetseite verfügt, in der seine Kneipe, seine Bar, seine Glücksspieleinrichtung beziehungsweise sein gewöhnliches Tanzlokal vorgestellt wird, fügt den gemäss dem Muster in Anlage 5 zum vorliegenden Erlass erstellten Text anhand eines Verweises auf der Startseite auf deutlich sichtbare und lesbare Weise auf diese Internetseite ein.

Abschnitt 6 - Kontrolle und Aufbewahrung von Dokumenten und Daten Art. 40 - Das Wachunternehmen bewahrt an der Adresse des Unternehmens, wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass erwähnt, folgende Unterlagen: 1. am Ende der Wachtätigkeit, Teil B der Bewachungsliste während eines Jahres, 2.während des Zeitraums, in dem die Tätigkeiten im Rahmen der Vereinbarung ausgeübt werden, und mindestens drei Jahre nach Abschluss dieser Vereinbarung, ein Exemplar der Bewachungsvereinbarung.

Art. 41 - Das Wachunternehmen und der interne Wachdienst fügen ab dem Datum des Empfangs der von der Verwaltung geschickten Bewachungsregister und -listen folgende Daten in eine Datei ein: Datum des Empfangs, Nummer des Bewachungsregisters beziehungsweise Nummer der Bewachungsliste, Namen des Betreibers beziehungsweise des Organisators, dem das Register beziehungsweise die Liste ausgestellt worden ist, Ausstellungsdatum und Adresse, an der das Bewachungsregister beziehungsweise die Bewachungsliste benutzt wird.

Diese Daten werden während eines Zeitraums von drei Jahren an der Adresse des Unternehmens beziehungsweise des Dienstes, wie in dem aufgrund von Artikel 2 § 1 des Gesetzes ergangenen Genehmigungserlass erwähnt, aufbewahrt.

Art. 42 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Unterlagen werden während der Aufbewahrungsfrist zur Verfügung der mit den Kontrollen beauftragten Verwaltungen und der Polizeidienste gehalten.

KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen Art. 43 - Der Königliche Erlass vom 7. April 2003 zur Regelung bestimmter Bewachungsmethoden, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 30. Oktober 2003, 9. Januar 2006 und 26. Juli 2007, wird aufgehoben.

Art. 44 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 22 bis 25 und 36 bis 39, die am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten, des Artikels 35, der am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt, und der Artikel 26 bis 34, 40 Nr. 1 und 42, die am ersten Tag des zwölften Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten.

Art. 45 - Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. März 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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