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Koninklijk Besluit van 15 mei 2007
gepubliceerd op 13 juli 2007

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000447
pub.
13/07/2007
prom.
15/05/2007
ELI
eli/besluit/2007/05/15/2007000447/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 MEI 2007. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

ALBERT II, Koning der Belgen,Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 29 januari 2007 tot wijziging van het koninklijk besluit van 1 december 1975 houdende algemeen reglement op de politie van het wegverkeer en van het gebruik van de openbare weg.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 15 mei 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Strassenverkehrsordnung, genauer gesagt der Königliche Erlass vom 1.

Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, abgeändert.

Erstens werden bestimmte Vorfahrtsregeln überarbeitet.

Die Regel, der zufolge der vorfahrtsberechtigte Führer die Vorfahrt verliert, wenn er sein Fahrzeug wieder in Bewegung setzt, nachdem er angehalten hat, wird aufgehoben.

Die Verpflichtung, « ordnungsgemäss » von rechts zu kommen, um Vorfahrt von rechts zu haben, wird gestrichen. Der Begriff « ordnungsgemäss » ist zu vage und führt zu Rechtsunsicherheit.

Es wird ausdrücklich bestimmt, dass der Führer, der aus einer verbotenen Fahrtrichtung kommt, keine Vorfahrt von rechts hat.

Radfahrer, die aus einer durch das Zusatzschild M2 gekennzeichneten Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr kommen, haben selbstverständlich Vorfahrt von rechts, da sie nicht aus einer Fahrtrichtung kommen, die für sie verboten ist. Das Gleiche gilt für Führer von zweirädrigen Kleinkrafträdern der Klasse A, die aus einer durch das Zusatzschild M3 gekennzeichneten Einbahnstrasse mit beschränktem Gegenverkehr kommen.

Wer auf einer Kreuzung einen die Fahrbahn überquerenden Bürgersteig oder einen Radweg überquert, verliert künftig nicht mehr die Vorfahrt gegenüber den anderen Autofahrern. Die bestehenden Vorfahrtsregeln gegenüber Fussgängern und Radfahrern gelten aber selbstverständlich auch weiterhin.

Zweitens sieht der Entwurf für die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes ausdrücklich die Möglichkeit vor, Geschwindigkeitszonen abzugrenzen. Dies betrifft nicht nur die Möglichkeit, eine 30-Zone, sondern beispielsweise auch eine 70-Zone oder eine Zone mit einer anderen Geschwindigkeit einzurichten.

Die Zonengeschwindigkeit wird durch ein rechteckiges Verkehrsschild mit weissem Grund angezeigt, auf dem das Schild C43 wiedergegeben ist.

Geschwindigkeitszonen haben den Vorteil, dass die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes nicht mehr nach jeder Kreuzung ein Verkehrsschild anbringen müssen.

Ausserdem erhalten die Verwalter des Strassen- und Wegenetzes durch vorliegenden Erlassentwurf die Möglichkeit, Erkennungszeichen zu benutzen, die die Führer daran erinnern sollen, in was für einer Geschwindigkeitszone sie sich befinden.

Diese Schildchen oder Aufkleber sind nicht sehr gross und nicht besonders auffällig; sie sind nur dazu gedacht, dem Verkehrsteilnehmer, der eine Bestätigung sucht, als Erinnerung zu dienen.

Der Minister der Mobilität kann die Abmessungen festlegen.

Soweit der Inhalt der Abänderungen, die Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 29. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1 Absatz 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985, 20. Juli 1991, 5.

August 2003 und 20. Juli 2005, und des Artikels 26, abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, insbesondere des Artikels 12, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 2002 und 4. April 2003, und des Artikels 65.5, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.

September 1991;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 25. Juli 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.155/2/V des Staatsrates vom 4.

September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 12.3.1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer Vorfahrt gewähren, es sei denn, er fährt in einem Kreisverkehr oder der von rechts kommende Führer kommt aus einer verbotenen Richtung. » 2. Artikel 12.3.2 wird aufgehoben. 3. In Artikel 12.4 Absatz 2 werden die Textsequenz « einen Teil der öffentlichen Strasse, der ihm nicht vorbehalten ist, wie einen die Fahrbahn überquerenden Bürgersteig oder einen Radweg, überqueren, » und die Textsequenz «, sein Fahrzeug wieder in Gang setzen » aufgehoben. 4. Es wird ein Artikel 12.4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 12.4bis Der Führer, der einen Bürgersteig oder einen Radweg überquert, muss den Verkehrsteilnehmern Vorfahrt gewähren, die gemäss dem vorliegenden Erlass berechtigt sind, den Bürgersteig oder den Radweg zu benutzen. » Art. 2 - Artikel 65.5 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Punkt 3 wird mit folgendem Beispiel ergänzt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld 2.Ein Punkt 10 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 10. Geschwindigkeitszonen werden durch das Verkehrsschild C43 angezeigt, dem gemäss Punkt 65.5.3 zonale Gültigkeit verliehen wird.

Vom Zonenbeginn-Schild bis zum Zonenende-Schild ist es verboten, mit einer höheren Geschwindigkeit als der Zonengeschwindigkeit zu fahren.

Das Zonenschild wird an jeder Zufahrt zur betreffenden Geschwindigkeitszone an der rechten Strassenseite angebracht. Das Verkehrsschild kann an der linken Strassenseite wiederholt werden.

Wenn das Verkehrsschild C43 innerhalb der Zone eine andere Geschwindigkeit anzeigt, gilt ab der nächsten Kreuzung erneut die Zonengeschwindigkeit. Das Zonenschild wird nicht wiederholt.

Innerhalb der Geschwindigkeitszone darf kein Verkehrsschild C43 angebracht werden, das eine höhere Geschwindigkeit als die Zonengeschwindigkeit anzeigt.

Wenn innerhalb der Zone eine Begegnungszone, ein verkehrsberuhigter Bereich oder eine Schulumgebung abgegrenzt ist, gilt ab dem Ende der Begegnungszone, des verkehrsberuhigten Bereichs oder der Schulumgebung erneut die Zonengeschwindigkeit. Das Zonenschild wird nicht wiederholt.

Wenn innerhalb der Zone eine geschlossene Ortschaft abgegrenzt ist, muss das Zonenschild am Ende der geschlossenen Ortschaft jedoch erneut angebracht werden.

Wenn innerhalb der Zone eine andere Geschwindigkeitszone abgegrenzt ist, muss das Zonenschild am Ende der anderen Geschwindigkeitszone jedoch erneut angebracht werden.

Die Punkte 65.5.6 bis 65.5.9 gelten nicht für Geschwindigkeitszonen. » 3. Ein Punkt 11 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « 11.Der Verwalter des Strassen- und Wegenetzes kann innerhalb der Geschwindigkeitszone an Licht- und Verkehrsmasten einen Aufkleber oder ein Erkennungsschild mit einer Abbildung des Verkehrsschilds C43 zur Erinnerung an die Zonengeschwindigkeit anbringen.

Der Aufkleber und das Erkennungsschild dienen als Erkennungszeichen und haben an sich keine verbindlichen Folgen für den Verkehrsteilnehmer.

Der für den Strassenverkehr zuständige Minister kann die Anbringungsbedingungen und die Abmessungen des Aufklebers und des Erkennungsschilds festlegen. » Art. 3 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 30. September 2005 zur Bestimmung der Verstösse nach Graden gegen die in Ausführung des Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei ergangenen allgemeinen Verordnungen wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.9 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Jeder Führer muss einem von rechts kommenden Führer Vorfahrt gewähren, es sei denn, er fährt in einem Kreisverkehr oder der von rechts kommende Führer kommt aus einer verbotenen Richtung. » 2. Nr.10 wird wie folgt ersetzt: Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2007 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Strassenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 mei 2007.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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