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Koninklijk Besluit van 15 november 2010
gepubliceerd op 06 juli 2017

Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2017020449
pub.
06/07/2017
prom.
15/11/2010
ELI
eli/besluit/2010/11/15/2017020449/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 NOVEMBER 2010. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 15 november 2010 houdende vaststelling van de normen waaraan de functie pediatrische liaison moet voldoen om te worden erkend (Belgisch Staatsblad van 30 december 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy voor rekening van het Ministerie van de Duitstalige Gemeenschap.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 15. NOVEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Normen, denen die Funktion "pädiatrischer Bereich" entsprechen muss, um zugelassen zu werden ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 10.Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen, der Artikel 66, 67, 79 und 82;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich";

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen, Abteilung Programmierung und Zulassung, vom 11. Juni 2009;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. September 2009 und 26. Januar 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. November 2009; Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.444/3 des Staatsrates vom 8. Dezember 2009 und des Gutachtens Nr. 48.215/3 des Staatsrates vom 25. Mai 2010, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die Funktion "pädiatrischer Bereich", wie sie im Königlichen Erlass vom 15.

November 2010 zur Anwendung gewisser Bestimmungen des am 10. Juli 2008 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser und andere Pflegeeinrichtungen auf die Funktion "pädiatrischer Bereich" erwähnt ist.

Art. 2 - Um zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss die Funktion "pädiatrischer Bereich" den im vorliegenden Erlass definierten Normen entsprechen.

Art. 3 - § 1 - Die Funktion ist für junge Patienten bestimmt, die an einer schweren chronischen Krankheit leiden, die vor dem Alter von achtzehn Jahren ausgebrochen ist. § 2 - Die Funktion umfasst eine interne und eine externe Komponente.

Im Rahmen der internen Komponente wird für alle jungen Patienten, die ins Krankenhaus aufgenommen werden, das Krankenhausteam des jungen Patienten unterstützt und das eigene pädiatrische multidisziplinäre Know-how zur Verfügung gestellt.

Die externe Komponente umfasst Aktivitäten, die über die Behandlung und die Betreuung im Krankenhaus hinaus die Weiterführung der Krankenhausbehandlung gewährleisten sollen durch ein multidisziplinäres Team, das die Verbindung mit den Krankenhausteams, von denen der Patient hauptsächlich abhängt, gewährleistet. § 3 - Die in § 2 erwähnte Behandlung kann: 1. kurativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung möglich ist, 2.palliativ sein für eine Erkrankung, für die eine kurative Behandlung nicht oder nicht mehr möglich ist, 3. terminal sein ab dem Zeitpunkt, wo die Erkrankung nur noch eine Sterbebegleitung zulässt. Art. 4 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" darf nicht an mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben Krankenhausvereinigung betrieben werden.

Art. 5 - Die Funktion wird in einem Krankenhaus geschaffen, das junge Patienten behandelt, die an einer schweren chronischen Erkrankung leiden, unter denen sich pro Jahr mindestens fünfzig neue Patienten unter sechzehn Jahren befinden, die an onkologisch-hämatologischen Erkrankungen oder an schweren nicht-onkologischen hämatologischen Erkrankungen leiden, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können. Diese Mindestnutzung muss entweder im Jahr vor dem Zulassungsantrag oder durchschnittlich im Laufe der drei Jahre vor diesem Antrag erreicht werden.

Um zugelassen zu bleiben, muss das Krankenhaus nachweisen, dass die in Absatz 1 erwähnte Mindestnutzung während des letzten Jahres oder durchschnittlich während der drei letzten Jahre vor der Verlängerung der Zulassung erreicht worden ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter neuem Patienten den Patienten, dessen weitere Behandlung nach einer ersten Diagnose hauptsächlich im Krankenhaus erfolgt.

Art. 6 - § 1 - Die Funktion wird durch ein multidisziplinäres Team des Krankenhauses, das innerhalb des Personalbestands des Krankenhauses eindeutig bezeichnet ist, wahrgenommen.

Dieses multidisziplinäre Team setzt sich zusammen aus mindestens: 1. einem halbzeitäquivalenten Facharzt für Pädiatrie mit Erfahrung in der Schmerzbehandlung, 2.vier vollzeitäquivalenten Krankenpflegern, von denen mindestens einer vollzeitäquivalenter Fachkrankenpfleger für Pädiatrie und Neonatologie ist, 3. einem halbzeitäquivalenten Psychologen. Die Koordination des multidisziplinären Teams wird von dem in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Facharzt wahrgenommen.

Die Mitglieder des multidisziplinären Teams haben an einer spezifischen Ausbildung in Palliativpflege, insbesondere in Bezug auf junge Patienten, teilgenommen. § 2 - Für die Durchführung administrativer Aufgaben steht der Funktion ein halbzeitäquivalenter Verwaltungsmitarbeiter bei.

Art. 7 - Ein Krankenpfleger der Funktion ist ständig abrufbar.

Ein an das Krankenhaus gebundener Facharzt für Pädiatrie ist ebenfalls ständig abrufbar.

Art. 8 - Die Funktion "pädiatrischer Bereich" erfüllt insbesondere folgende Aufträge: 1. die Kommunikation zwischen dem Krankenhausteam einerseits und den Primärversorgern andererseits fördern, 2.die Weiterführung der Krankenhausbehandlung fördern, wenn der junge Patient das Krankenhaus verlässt, um die Behandlung zu Hause fortzuführen oder umgekehrt, 3. Patienten und Pflegeanbieter über die Funktion "pädiatrischer Bereich" informieren, 4.der Direktion und den Pflegeerbringern des Krankenhauses im Hinblick auf die zu führende Politik Stellungnahmen über den pädiatrischen Bereich abgeben.

Art. 9 - Die Funktion registriert ihre Aktivitäten und bewertet sie regelmäßig anhand dieser Registrierung. Der für die Volksgesundheit zuständige Minister kann nähere Regeln mit Bezug auf die besagte Registrierung festlegen.

Art. 10 - Die Funktion erstellt jährlich einen Tätigkeitsbericht, den sie dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister übermittelt.

Art. 11 - Während einer Übergangsperiode von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses kann die Funktion in Abweichung von Artikel 4 an mehreren Standorten einer Krankenhausvereinigung betrieben werden.

Die erwähnten Standorte befinden sich in derselben Provinz und entsprechen alle den vorliegenden Zulassungsnormen.

Die Krankenhäuser, die der Krankenhausvereinigung angehören, haben mindestens fünf Jahre Erfahrung in der Pflegeerbringung bei jungen Patienten mit schweren chronologischen Erkrankungen, darunter onkologisch-hämatologische Erkrankungen oder schwere nicht-onkologische hämatologische Erkrankungen, die eine komplexe Behandlung wie unter anderem eine Stammzelltransplantation erforderlich machen können.

Art. 12 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 15. November 2010 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX

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