Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 15 september 1970
gepubliceerd op 06 april 2007

Koninklijk besluit nr. 22 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2007000223
pub.
06/04/2007
prom.
15/09/1970
ELI
eli/besluit/1970/09/15/2007000223/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 SEPTEMBER 1970. - Koninklijk besluit nr. 22 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie van het koninklijk besluit nr. 22 van 15 september 1970 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 19 september 1970), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 18 mei 1971 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 9, 11 en 22, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 26 mei 1971); - het koninklijk besluit van 11 juni 1971 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 22, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 18 juni 1971); - het koninklijk besluit van 23 juli 1974 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 22, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 26 juli 1974); - het koninklijk besluit van 31 maart 1978 tot wijziging van de koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 13 van 3 juni 1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 15 van 3 juni 1970, nr. 16 van 3 juni 1970, nr. 17 van 20 juli 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 van 15 september 1970, nr. 23 van 19 oktober 1970, nr. 24 van 23 oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 1970, en tot opheffing van het koninklijk besluit nr. 25 van 13 november 1970 (Belgisch Staatsblad van 11 april 1978); - het koninklijk besluit van 17 oktober 1980 tot wijziging van de koninklijke besluiten, genomen ter uitvoering van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde, nr. 1 van 23 juli 1969, nr. 3 van 10 december 1969, nr. 4 van 29 december 1969, nr. 11 van 12 maart 1970, nr. 14 van 3 juni 1970, nr. 19 van 20 juli 1970, nr. 22 van 15 september 1970, nr. 24 van 23 oktober 1970 en nr. 28 van 23 december 1970 (Belgisch Staatsblad van 30 oktober 1980); - het koninklijk besluit van 20 december 1984 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 19 van 20 juli 1970 tot regeling van de toepassing van de egalisatiebelasting en het koninklijk besluit nr. 22 van 15 september 1970 betreffende de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 3 januari 1985); - het koninklijk besluit van 30 december 1986 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 2, 4, 19, 22, 24 en 31 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 10 januari 1987); - het koninklijk besluit van 14 april 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 22 van 15 september 1970 met betrekking tot de bijzondere regeling voor landbouwondernemers inzake belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 30 april 1993); - het koninklijk besluit van 13 juli 2001 tot invoering van de euro in de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende de euro (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

15. SEPTEMBER 1970 - Königlicher Erlass Nr.22 über die Sonderregelung für Landwirte in Sachen Mehrwertsteuer Artikel 1 - Für die Anwendung von Artikel 57 des Gesetzbuches gelten als Landwirte Steuerpflichtige, deren Tätigkeit besteht aus: 1. Ackerbau im Allgemeinen, Gemüse-, Obst-, Blumen- und Zierpflanzenbau, Anbau von Pilzen, Erzeugung von Saat- und Pflanzgut, Weinbau, 2.Vieh-, Geflügel- und Kaninchenzucht, Imkerei, 3. Betrieb von Baumschulen, 4.Forstwirtschaft.

Art. 2 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von [Artikel 57 § 6] des Gesetzbuches unterliegen in Artikel 1 erwähnte Landwirte der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung: 1. wenn sie von ihnen in ihrer Eigenschaft als Landwirt erzeugte Güter oder gezüchtete Tiere so wie sie sie erzeugt oder gezüchtet haben oder nach einer Primärverarbeitung, die normalerweise in Landwirtschaftsbetrieben erfolgt, liefern, 2.wenn sie Dienstleistungen in Ausführung von Anbau- oder Zuchtverträgen erbringen, die Güter oder Tiere zum Gegenstand haben, deren Lieferung in Nr. 1 erwähnt wäre, wenn der Landwirt sie für eigene Rechnung erzeugen beziehungsweise züchten würde, 3. wenn sie als gegenseitige landwirtschaftliche Hilfe Dienstleistungen erbringen, die nicht in Nr.2 erwähnt sind, und dabei keine anderen Maschinen benutzen als die, die nur ausnahmsweise für Arbeiten zugunsten anderer benutzt werden, 4. wenn sie Güter liefern, die sie in ihrem Betrieb benutzt haben, einschliesslich Investitionsgüten [...]. § 2 - In Abweichung von § 1 unterliegen Landwirte der normalen Mehrwertsteuerregelung oder eventuell der in Artikel 56 § 1 [oder 2] des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung für: 1. Lieferungen, die sie auf Gross- und Einzelhandelsmärkten bewirken, 2.Einzelhandelslieferungen, die sie entweder im Rahmen des Hausierhandels oder in einer für den Einzelhandel hergerichteten Einrichtung bewirken, 3. [nicht in Nr.1 und 2 erwähnte Lieferungen, die sie bewirken, und Dienstleistungen, die sie erbringen, wenn diese Umsätze in § 1 Nr. 1 erwähnte Erzeugnisse oder Tiere zum Gegenstand haben, die nicht dem Satz von 6 Prozent unterliegen, ausgenommen Rohtabak und unverarbeiteter Tabak. Die durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführte Sonderregelung bleibt jedoch anwendbar auf Lieferungen dieser Erzeugnisse oder Tiere an die vom Minister der Landwirtschaft zugelassenen Erzeugergenossenschaften, die Versteigerungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse organisieren.] [§ 3 - In Abweichung von § 1 ist die durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführte Sonderregelung nicht auf Lieferungen von Gütern anwendbar, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 4 und 6 des Gesetzbuches bewirkt werden.] [§ 4 - In Fällen, die zu Wettbewerbsverzerrung führen, werden Landwirte, die auf finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene eng mit einer oder mehreren Personen verbunden sind, die vom rechtlichen Standpunkt aus gesehen selbständig sind und nicht der Sonderregelung für Landwirte unterliegen, vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten von dieser Sonderregelung ausgeschlossen.] [Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 34 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978) und Art. 8 Nr. 1 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001); § 2 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 1 Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 1 Buchstabe C des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 3 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe D des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 4 eingefügt durch Art. 1 Buchstabe E des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art. 3 - In dem Masse, wie Landwirte der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, dürfen sie nicht gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches das Recht auf Abzug der Steuern auf preisbildende Elemente der Umsätze, die sie bewirken, ausüben. [Der Betrag dieser Steuern wird ihnen bei Umsätzen, auf die Artikel 2 § 1 Nr. 1 und 2 anwendbar ist, in der Form von Pauschalausgleichszahlungen vom Käufer oder Leistungsempfänger erstattet, wenn dieser Käufer oder Leistungsempfänger ein Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, wie sie in Artikel 57 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzbuches erwähnt sind, ist. Die Ausgleichsprozentsätze werden pauschal festgelegt: 1. auf 2 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf Lieferungen von Holz, 2.auf 6 Prozent der Besteuerungsgrundlage in Bezug auf andere Lieferungen und auf Dienstleistungen.] [Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A des K.E. vom 14.

April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art. 4 - [§ 1 - Für die in Artikel 3 Absatz 2 erwähnten Umsätze müssen steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in Belgien zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind oder in Belgien der durch Artikel 56 § 2 des Gesetzbuches eingeführten Befreiungsregelung unterliegen, dem Landwirt ein Dokument in zweifacher Ausfertigung ausstellen, das folgende Angaben enthält: 1. Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, und laufende Nummer, unter der es im Rechnungseingangsbuch eingetragen ist, 2.Name und Adresse des Käufers oder Leistungsempfängers und des Landwirts und Angabe, dass Letzterer der Pauschalregelung für Landwirte unterliegt, 3. Datum der Lieferung des Gutes oder des Abschlusses der Dienstleistung oder Datum, an dem ein anderer Steuertatbestand eingetreten ist, 4.gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter oder Art der Dienstleistung und gegebenenfalls Angaben, die für die Bestimmung des anwendbaren Satzes notwendig sind, 5. Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der Besteuerungsgrundlage, 6.Pauschalausgleichsprozentsatz und Betrag des Pauschalausgleichs, der dem Landwirt gemäss Artikel 3 gezahlt wird, 7. alle anderen besonderen oder abweichenden Angaben, die durch die Erlasse zur Ausführung des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgeschrieben sind. Das Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt werden. Der Landwirt unterzeichnet mit dem Vermerk des Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und gibt oder sendet es dem steuerpflichtigen Käufer oder Leistungsempfänger zurück.

Steuerpflichtige, die zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, geben auf diesem Dokument den Satz und den Betrag der auf den Umsatz geschuldeten Steuer an. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Landwirt innerhalb der dort vorgesehenen Frist eine Rechnung ausstellt, die neben den in den Nummern 2 bis 7 dieses Paragraphen vorgeschriebenen Angaben die laufende Nummer und das Datum, an dem das Dokument ausgestellt wird, enthält.

In diesem Fall müssen steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, die Rechnung bei Erhalt mit Satz und Betrag der geschuldeten Steuer vervollständigen. § 3 - Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger tragen das ausgestellte Dokument oder die erhaltene Rechnung in ihr Rechnungseingangsbuch ein mit Vermerk der durch Artikel 15 des Königlichen Erlasses Nr. 1 über Massnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer vorgeschriebenen Angaben und, wenn es sich um Steuerpflichtige handelt, die zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, mit Vermerk des Betrags der Steuer, die sie dem Staat aufgrund von Artikel 5 des vorliegenden Erlasses schulden. § 4 - [...] § 5 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der Paragraphen 1 bis 4 abgewichen werden.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30.

April 1993); § 4 aufgehoben durch Art. 8 Nr. 2 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. vom 11. August 2001)] [Art. 4bis - § 1 - Für die in Artikel 57 § 5 des Gesetzbuches erwähnten Umsätze müssen Landwirte dem Käufer oder Leistungsempfänger eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den in Artikel 4 § 1 Nr. 2 bis 7 vorgeschriebenen Angaben folgende Angaben enthält: 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das gleichwertige Dokument ausgestellt wird, 2.für Umsätze erwähnt in Artikel 39bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzbuches, Nummer, durch die der Landwirt in Belgien für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist, und Nummer, durch die der Erwerber in dem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist.

Die Rechnung oder das gleichwertige Dokument muss spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ausgestellt werden. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar, wenn der Käufer oder Leistungsempfänger innerhalb der dort vorgesehenen Frist dem Landwirt ein Dokument in zweifacher Ausfertigung ausstellt, das die in § 1 vorgeschriebenen Angaben enthält. Der Landwirt unterzeichnet mit dem Vermerk des Einverständnisses eines der Exemplare dieses Dokuments und gibt oder sendet es dem Käufer oder Leistungsempfänger zurück. § 3 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 abgewichen werden.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] [Art. 4ter - § 1 - Für Lieferungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die unter den Bedingungen von Artikel 15 §§ 5 und 6 des Gesetzbuches bewirkt werden, müssen Landwirte dem Käufer eine Rechnung oder ein gleichwertiges Dokument ausstellen, das neben den Angaben, die eventuell durch den Mitgliedstaat, auf dessen Staatsgebiet sich die Güter bei Beendigung des Versands oder der Beförderung an den Käufer befinden, vorgeschrieben werden, folgende Angaben enthält: 1. laufende Nummer und Datum, an dem die Rechnung oder das gleichwertige Dokument ausgestellt wird, 2.Name und Adresse des Käufers und des Landwirts, 3. gebräuchliche Bezeichnung und Menge der gelieferten Güter, 4.Preis ohne Steuer und andere Bestandteile der Besteuerungsgrundlage. § 2 - In Fällen und unter Bedingungen, die der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt, kann von den Bestimmungen von § 1 abgewichen werden.] [Art. 4ter eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art. 5 - [Steuerpflichtige Käufer oder Leistungsempfänger, die in Belgien zur Einreichung einer periodischen Steuererklärung verpflichtet sind, schulden dem Staat die Differenz zwischen der Steuer, die zu dem auf den Umsatz anwendbaren Satz berechnet wird, und dem Betrag des Pauschalausgleichs, den sie gemäss Artikel 3 dem Landwirt zahlen.] Sie nehmen diese Differenz in den Betrag der geschuldeten Steuern auf, der in der Erklärung in Bezug auf den Zeitraum, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, angegeben wird.

Sie können gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches sowohl [den Betrag des Pauschalausgleichs, dessen Zahlung] zugunsten des Landwirts gemäss Artikel 4 § 1 oder 2 begründet ist, als auch die zusätzliche Steuer, die sie in ihrer Erklärung aufgenommen haben, als Mehrwertsteuer abziehen. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe A des K.E. vom 14.

April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 6 Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] [Art. 5bis - Die Staatskasse erstattet dem in Artikel 57 § 5 des Gesetzbuches erwähnten Käufer oder Leistungsempfänger den Betrag des Pauschalausgleichs, den er dem Landwirt gezahlt hat und dessen Zahlung gemäss Artikel 4bis § 1 oder 2 begründet ist.

Diese Erstattung erfolgt auf die gleiche Weise wie die im Bereich der Mehrwertsteuer vorgesehenen Erstattungen. Sie erfolgt gemäss den Modalitäten, die vorgesehen sind in den Artikeln 9 §§ 2 und 3 und 12 § 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 4 in Bezug auf Erstattungen im Bereich der Mehrwertsteuer oder in Artikel 6 des Königlichen Erlasses Nr. 31 über die Modalitäten für die Anwendung der Mehrwertsteuer in Bezug auf Umsätze von nicht in Belgien ansässigen Steuerpflichtigen.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 7 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art. 6 - [Für Landwirte, deren Tätigkeit nur teilweise der durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt und die aufgrund von Artikel 2 § 2 für den anderen Teil dieser Tätigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der in Artikel 56 § 1 oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie ihre Tätigkeit in zwei verschiedenen Tätigkeitsbereichen entsprechend jedem dieser zwei Teile ausüben. Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich unter der normalen Mehrwertsteuerregelung oder unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.

Für die vom Landwirt erzeugten Güter, die er zur Ausübung seiner Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich nutzt, gilt, dass er sie diesem Tätigkeitsbereich liefert. Für diese Lieferungen muss er spätestens am fünften Werktag des Monats nach dem Monat, in dem der Steuertatbestand eingetreten ist, ein Dokument erstellen, in dem er Art und Menge der gelieferten Güter, den Preis, den er erhalten hätte, wenn er diese Güter im Grosshandel verkauft hätte, und den Betrag des Pauschalausgleichs angibt, der auf der Grundlage dieses Preises zum Satz von 2 Prozent, wenn es sich um Holz handelt, und zum Satz von 6 Prozent, wenn es sich um andere Güter handelt, berechnet wird. Er kann diesen Betrag dann gemäss den Artikeln 45 bis 49 des Gesetzbuches abziehen, sofern er für den zweiten Tätigkeitsbereich der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt.] [Art. 6 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30.

April 1993)] Art. 7 - [Für Landwirte, die eine Tätigkeit ausüben, die der durch Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegt, und die bereits die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen haben, weil sie eine andere Tätigkeit ausüben, für die sie der in Artikel 56 § 1 oder 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Sonderregelung unterliegen, gilt, dass sie zwei verschiedene Tätigkeitsbereiche entsprechend jeder dieser Tätigkeiten haben. Nur die Umsätze, die im zweiten Tätigkeitsbereich unter der durch Artikel 56 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung bewirkt werden, berechtigen zum Vorsteuerabzug im Sinne der Artikel 45 bis 49 des Gesetzbuches.] Die Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 2 sind anwendbar, wenn Landwirte für die Ausübung ihrer Tätigkeit im zweiten Tätigkeitsbereich von ihnen erzeugte Güter benutzen. [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 9 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art. 8 - Landwirte, die für die Gesamtheit ihrer Tätigkeit der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung unterliegen, müssen das Mehrwertsteueramt, dem sie unterstehen, innerhalb fünfzehn Tagen schriftlich über jede Änderung in Kenntnis setzen, aufgrund deren sie ganz oder teilweise unter die normale Mehrwertsteuerregelung oder die in [Artikel 56 § 1 oder 2] des Gesetzbuches vorgesehene Sonderregelung zu stehen kommen. [Art. 8 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art.9 - Die in [Artikel 57 § 8] des Gesetzbuches vorgesehene Option für die normale Mehrwertsteuerregelung in Bezug auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Umsätze muss vom Landwirt durch einen Brief ausgeübt werden, der an das Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, zu richten ist. Diese Option ist wirksam ab Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem der Brief versandt wurde.

Landwirte können nicht vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach dem Jahr, in dem die Option wirksam geworden ist, zu der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren. Diese Änderung der Steuerregelung muss dem Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt untersteht, vor dem 1. Dezember schriftlich notifiziert werden; die Änderung ist wirksam mit 1. Januar des nachfolgenden Jahres. [Art. 9 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Buchstabe A des K.E. vom 14.

April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art. 10 - § 1 - Landwirte, die der durch [Artikel 57 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr unterliegen und zur normalen Mehrwertsteuerregelung übergehen], können eine Erstattung der Mehrwertsteuer erhalten auf: 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.Investitionsgüter, die bei dieser Änderung noch bestehen, sofern diese Güter noch verwendbar sind [und der in Artikel 48 § 2 des Gesetzbuches oder in Ausführung dieser Bestimmung festgelegte Berichtigungszeitraum nicht abgelaufen ist].

Landwirte können jedoch keine Erstattung erhalten, wenn sie aufgrund von Artikel 2 § 2 der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung nicht mehr weiter unterliegen. § 2 - Für die Erstattung muss der Landwirt innerhalb dreier Monate ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem er untersteht, ein Inventar des Warenbestands, der zum Zeitpunkt dieser Änderung besteht, und eine Aufstellung der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, einreichen. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die für die Berechnung der zu erstattenden Steuern berücksichtigt werden, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirten, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den zu erstattenden Betrag enthalten.

Die Erstattung wird nur bewilligt, sofern der Landwirt in Anwendung der Artikel 45 bis 49 [...] des Gesetzbuches den Vorsteuerabzug hätte vornehmen können, wenn er zum Zeitpunkt der Änderung der Steuerregelung die Eigenschaft eines Steuerpflichtigen erhalten hätte wie in Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnt.

Landwirte üben ihr Recht auf Erstattung bei Einreichung der Erklärung in Bezug auf die Umsätze des letzten Monats des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal, in dem die in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumente beim Mehrwertsteueramt eingereicht wurden, [...] aus. [Art. 10 § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 12 Buchstabe A des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 36 des K.E. vom 31. März 1978 (B.S. vom 11. April 1978); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe B des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 18 des K.E. vom 17. Oktober 1980 (B.S. vom 30.

Oktober 1980); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 12 Buchstabe C des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Art. 11 - [§ 1] - Landwirte, die gemäss Artikel 9 Absatz 2 zu der durch [Artikel 57] des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung zurückkehren, berichtigen die Vorsteuerabzüge, die sie vorgenommen haben in Bezug auf die Steuer auf: 1. Güter, die keine Investitionsgüter sind und noch nicht veräussert wurden, und Dienstleistungen, die bei Änderung der Steuerregelung noch nicht genutzt wurden, 2.Investitionsgüter, die einer Berichtigung unterliegen und noch verwendbar sind und die zu diesem Zeitpunkt noch bestehen.

Die Rückkehr zur Sonderregelung wird für die Anwendung von Artikel 49 Nr. 3 des Gesetzbuches mit dem Verlust der Eigenschaft als Steuerpflichtiger gleichgesetzt. [§ 2 - Der Betrag der rückzuführenden Steuer wird auf der Grundlage eines Inventars des Warenbestands, der zum Zeitpunkt der Änderung der Mehrwertsteuerregelung besteht, und einer Aufstellung der Investitionsgüter, die zu diesem Zeitpunkt noch verwendbar sind, berechnet. Diese Dokumente werden in dreifacher Ausfertigung erstellt, wobei zwei Exemplare für das Mehrwertsteueramt bestimmt sind; sie müssen auf detaillierte Weise die Güter und Dienstleistungen, die einer Berichtigung unterliegen, das Datum der Lieferung dieser Güter und der Erbringung dieser Dienstleistungen zugunsten des Landwirts, die Besteuerungsgrundlage, auf der sie für die Mehrwertsteuer besteuert wurden, und den rückzuführenden Betrag enthalten.

Diese Dokumente müssen innerhalb eines Monats ab Änderung der Mehrwertsteuerregelung beim Mehrwertsteueramt, dem der Landwirt untersteht, eingereicht werden.] [Art. 11 § 1 nummeriert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993); § 1 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30.

April 1993); § 2 eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 14. April 1993 (B.S. vom 30. April 1993)] Übergangsbestimmung Art. 12 - Landwirte, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Januar 1971 aufgenommen haben, unterliegen der durch Artikel 57 § 1 des Gesetzbuches eingeführten Sonderregelung, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die für die Anwendung dieser Regelung vorgesehenen Bedingungen erfüllen.

Sie können unter den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen vor dem 1. Dezember 1970 für die normale Mehrwertsteuerregelung optieren.

Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt an demselben Datum in Kraft wie das Gesetz vom 3. Juli 1969 zur Einführung des Mehrwertsteuergesetzbuches.

Art. 14 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

^