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Koninklijk Besluit van 15 september 2006
gepubliceerd op 04 oktober 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000592
pub.
04/10/2006
prom.
15/09/2006
ELI
eli/besluit/2006/09/15/2006000592/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

15 SEPTEMBER 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 6 december 2005 betreffende de opmaak en financiering van actieplannen inzake verkeersveiligheid.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 6. DEZEMBER 2005 - Gesetz über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 2 - Die Einnahmen aus den strafrechtlichen Geldbussen in Sachen Verkehrssicherheit, aus den Beträgen, mit deren Zahlung die Strafverfolgung eventuell erlischt, wie im koordinierten Gesetz vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei vorgesehen, und aus den Beträgen, wie in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches beschrieben, werden gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes teilweise den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei zuerkannt. Art. 3 - § 1 - Um Anspruch auf die zuerkannten Beträge erheben zu können, müssen die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei einen Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit erstellen, der vom Minister des Innern und vom Minister der Mobilität gebilligt wird. § 2 - Der Aktionsplan muss folgenden Bedingungen genügen : 1. Er bezieht sich auf mindestens eines der vom König festgelegten Verkehrssicherheitsthemen.2. Er sieht die Durchführung einer Analyse der Verkehrssicherheitsprobleme auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der betreffenden lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, sowie die Erstellung eines Inventars der bestehenden Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit auf den betreffenden Strassen vor.3. Es werden darin die Prioritäten in Bezug auf die Informations-, Sensibilisierungs-, Präventions- und Kontrollaktionen in Sachen Verkehrssicherheit festgelegt.4. Der Aktionsplan der lokalen Polizeizonen muss sich in den Rahmen der Ziele des zonalen Sicherheitsplans und der Aktionsplan der föderalen Polizei muss sich in den Rahmen der Ziele des nationalen Sicherheitsplans einfügen. § 3 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei bestimmen einen Koordinator, der für die Überwachung und die tatsächliche Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans sorgt. § 4 - Die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei erstellen einen Bewertungsbericht mit Angabe der Aufteilung der Einsatzkräfte und Mittel, die bei den verschiedenen im Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Aktionen eingesetzt wurden.

Der Bewertungsbericht hebt die in Sachen Verkehrssicherheit unternommenen Anstrengungen hervor und enthält die Ergebnisse der im Rahmen des Aktionsplans durchgeführten Aktionen.

Der Bewertungsbericht wird dem Entwurf des Aktionsplans beigefügt, der im nachfolgenden Jahr eingereicht wird. § 5 - Nur die Polizeizonen, die die im bewerteten Aktionsplan aufgeführten Kontroll-, Informations- und Präventionsaktionen effektiv unternommen haben, können Anspruch auf die Billigung eines neuen Plans erheben. Das Gleiche gilt für die föderale Polizei.

Art. 4 - Das Verfahren zur Vorbereitung und Billigung der von den lokalen Polizeizonen erstellten Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit gleicht dem für die Vorbereitung und die Billigung der zonalen Sicherheitspläne vorgesehenen Verfahren, wie in Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, mit Ausnahme des Verweises auf den Minister der Justiz, der in diesem Fall durch den Minister der Mobilität ersetzt werden muss.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit übermitteln die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei ihre Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit zusammen mit dem Bewertungsbericht und dem zonalen Sicherheitsplan beziehungsweise, sofern die föderale Polizei betroffen ist, dem nationalen Sicherheitsplan spätestens am 1. April an den Minister des Innern und an den Minister der Mobilität zur Billigung.

Ist der zonale beziehungsweise nationale Sicherheitsplan der Gleiche wie der Plan des vorhergehenden Jahres, braucht dieser zonale beziehungsweise nationale Sicherheitsplan nicht erneut übermittelt zu werden.

Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden über den Aktionsplan in Sachen Verkehrssicherheit binnen zwei Monaten ab Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser Frist gilt er als gebilligt.

Wenn der Minister des Innern und der Minister der Mobilität den Aktionsplan nicht billigen, wird ihnen eine neue Fassung vorgelegt. In diesem Fall wird die Billigungsfrist auf einen Monat herabgesetzt.

Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität entscheiden gemeinsam über die Billigung oder die Ablehnung der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit. Diese Entscheidung wird dem Minister der Finanzen und dem Minister des Haushalts übermittelt, damit die Beträge den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei ausgezahlt werden können.

Art. 5 - § 1 - Der der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannte Teil wird wie folgt berechnet: 1. Von dem Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 abgezogen, wobei der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen Höchst- und/oder Mindestbetrag für diese Differenz bestimmen kann. Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst. 2. Von dem in Nr.1 erwähnten Betrag werden anschliessend folgende Beträge abgezogen : - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen für die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die administrative Überwachung und die Kontrolle der Aktionspläne zuerkannt wird, - der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegte Betrag, der den Kontrolldiensten in Sachen Verkehrssicherheit vorbehalten ist, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen abhängen. Dieser Betrag kann nur für den Ankauf von Material im Rahmen der von der föderalen Polizei organisierten gemeinsamen Ankäufe zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik zuerkannt und verwendet werden, - der Betrag, der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannt wird und einem bestimmten Prozentsatz des in Nr. 1 erwähnten Betrags entspricht. Die Prozentzahl, die auf diesen Betrag angewandt wird, entspricht dem der föderalen Polizei zugeteilten Prozentsatz des zuerkannten Teils. § 2 - Der dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz zuerkannte Betrag wird dem Sicherheitsfonds zusätzlich zum Betrag zugeführt, der den gerichtlichen Alternativmassnahmen vorbehalten ist, mit dem Ziel die Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zu finanzieren.

Der Minister der Justiz erstattet dem Minister der Mobilität jedes Jahr Bericht über die Ausführung der mit diesem Betrag finanzierten Projekte in Sachen Verkehrssicherheit. § 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität bestimmen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, der gemeinsamen Ankäufen zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik vorbehalten ist.

Sie nehmen vorher die Stellungnahme der föderalen Polizei und des in Artikel 91 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei ein.

Die gemeinsamen Ankäufe müssen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bestimmt sein und werden der föderalen Polizei und den lokalen Polizeizonen zuerkannt, die sich für diese gemeinsamen Ankäufe eingetragen haben.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag, der gemeinsamen Ankäufen vorbehalten ist, auf einen bestimmten Höchstbetrag begrenzen.

Art. 6 - Der Minister der Finanzen und der Minister des Haushalts teilen dem Minister des Innern und dem Minister der Mobilität jedes Jahr spätestens am 1. Februar den Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen abzüglich des Betrags dieser Einnahmen im Jahr 2002 mit.

Binnen acht Tagen nach dieser Mitteilung veröffentlichen der Minister des Innern und der Minister der Mobilität Folgendes im Belgischen Staatsblatt : 1. den gemäss Artikel 5 § 1 den lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei zuerkannten Teil, 2.die Höchstbeträge, auf die jede lokale Polizeizone und die föderale Polizei Anspruch erheben können, 3. den Betrag, der für gemeinsame Ankäufe zur Unterstützung der Verkehrssicherheitspolitik ausgegeben wird. Der Minister des Innern und der Minister der Mobilität teilen dem Minister der Justiz jedes Jahr spätestens am Tag der Veröffentlichung der im vorangehenden Absatz erwähnten Beträge im Belgischen Staatsblatt den Betrag mit, der für die Ausführung von Alternativmassnahmen oder -strafen, die sich insbesondere auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit beziehen, zuerkannt wird.

Art. 7 - § 1 - Die Höchstbeträge, auf die die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei Anspruch erheben können, werden durch Anwendung eines Verteilerschlüssels auf den in Artikel 5 § 1 erwähnten Betrag des zuerkannten Teils bestimmt.

Der König legt den Verteilerschlüssel durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf der Grundlage der drei folgenden Kriterien fest: 1. Kategorisierung der lokalen Polizeizonen und der föderalen Polizei in fünf Gruppen je nach Polizeistellenplan, 2.Verringerung der Anzahl Strassenverkehrsopfer und/oder Verkehrsunfälle mit Verletzten oder Toten auf den Strassen, die zum Zuständigkeitsbereich der lokalen Polizeizone beziehungsweise der föderalen Polizei gehören, 3. Anzahl Kilometer an Strassen, für die die lokale Polizeizone oder die föderale Polizei zuständig ist. § 2 - Der der föderalen Polizei zuerkannte Betrag wird dem Fonds « Leistungen für Dritte » zugeführt und darf nicht höher als 5 % des in Artikel 5 § 1 zuerkannten Teils liegen.

Art. 8 - § 1 - Die Auszahlung der Beträge erfolgt in zwei Etappen. Ein erster Teil des zuerkannten Betrags wird spätestens am 1. Juli ausgezahlt. Ein zweiter Teil des zuerkannten Betrags wird im Laufe des Monats Januar des darauf folgenden Jahres ausgezahlt. § 2 - Die nicht zuerkannten Beträge werden dem in Artikel 5 § 1 erwähnten Saldo des darauf folgenden Jahres hinzugefügt.

KAPITEL III - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 9 - In der dem Grundlagengesetz vom 27. Dezember 1990 zur Schaffung von Haushaltsfonds beigefügten Tabelle, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird die Rubrik 17 wie folgt abgeändert: 1. Die Rubrik « Art der zweckbestimmten Einnahmen » wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art der zweckbestimmten Einnahmen: Mit Ausnahme der in den Rubriken 17-2 und 17-3 der vorliegenden Tabelle erwähnten Einnahmen, a) Leistungen, Beiträge, Einnahmen, Zahlungen oder positive Salden, wie in Artikel 115 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt, b) Einzahlungen, die in Ausführung des Gesetzes vom 6.Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit ausgeführt werden. » 2. In der Rubrik « Art der zugelassenen Ausgaben » werden zwischen den Wörtern « und Investitionsausgaben » und den Wörtern « mit Ausnahme der » die Wörter « einschliesslich der Ausgaben, die mit der Ausführung der im Gesetz vom 6.Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit erwähnten Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit verbunden sind, sofern sie einer spezifischen Überwachung unterworfen werden, » eingefügt.

Art. 10 - Artikel 41 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird aufgehoben.

Art. 1 1 - Titel V Kapitel VI des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Strassenverkehrspolizei, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Februar 2003 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Verkehrssicherheit, wird aufgehoben.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 12 - In Abweichung von Artikel 6 erfolgt die in Artikel 6 Absatz 2 erwähnte Mitteilung für das Jahr 2005 spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 2 müssen die lokalen Polizeizonen und die föderale Polizei ihren Aktionsplan für das Jahr 2005 spätestens zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt übermitteln.

In Abweichung von Artikel 4 Absatz 4 treffen der Minister des Innern und der Minister der Mobilität für das Jahr 2005 ihre Entscheidung binnen vier Monaten nach Empfang des Aktionsplans. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Aktionsplan als gebilligt.

In Abweichung von Artikel 8 wird für das Jahr 2005 ein erster Teilbetrag sofort nach Billigung der Aktionspläne in Sachen Verkehrssicherheit ausgezahlt.

KAPITEL V - In-Kraft-Treten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Januar 2005 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 6. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin des Haushalts Frau F. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Mit dem Staatssiegel versehen : Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 15 september 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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