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Koninklijk Besluit van 16 april 2002
gepubliceerd op 07 maart 2008

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2008000211
pub.
07/03/2008
prom.
16/04/2002
ELI
eli/besluit/2002/04/16/2008000211/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


16 APRIL 2002. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 april 2002 tot wijziging van het koninklijk besluit van 30 maart 2001 tot regeling van de rechtspositie van het personeel van de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 25 april 2002).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.

MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 16. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, der Ihnen zur Unterschrift vorliegt, ist die Umsetzung der Beschlüsse des Ministerrats vom 9. März, 22. März und 8. Juni 2001. Er betrifft insbesondere nachstehende Anpassungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol): 1. Festschreibung der Rolle des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums als Vorsitzender der lokalen Auswahlkommission und der lokalen Bewertungskommission für die Funktion als Korpschef sowie der anderen Auswahl- und Bewertungskommissionen für die übrigen Mandate in der lokalen Polizei; auf diese Weise möchte man dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums im Rahmen der Auswahl und der Bewertung des Korpschefs und der übrigen Mandatsinhaber in der lokalen Polizei, sobald sie vorgesehen sind, eine grössere Rolle geben, 2. Hinzufügung des Gouverneurs oder des von ihm bestimmten Bezirkskommissars als Mitglied der Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef und für die übrigen Mandate in der lokalen Polizei, 3.Einführung einer Prüfung des Typs Assessment Center, die keine Ausscheidungsprüfung ist, im Rahmen des Auswahlverfahrens für die Erlangung einer Mandatsstelle, 4. Streichung der Funktionen « Chef einer Einheit der Strassenpolizei » und « Chef der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens » aus der Liste der durch Mandat zugeteilten Funktionen;es handelt sich in der Tat um zwei Funktionen, die nicht mit der Philosophie des Mandatssystems übereinstimmen und die übrigens nicht durch Mandat vergeben worden sind; daher ist es wünschenswert, diese beiden Funktionen nicht länger in der Liste der durch Mandat zuzuteilenden Funktionen aufzuführen.

Zudem wurde das Mandat des beigeordneten Generalkommissars gestrichen.

Diese Funktion wird nämlich derzeit nicht wahrgenommen und ist überdies im Rahmen des Mandatssystems kaum vorstellbar.

Viele der im vorliegenden Erlass enthaltenen Bestimmungen betreffen folglich gesetzgebungstechnische Anpassungen, die aufgrund der vorerwähnten Anpassungen erforderlich sind.

Die übrigen autonomen Bestimmungen betreffen Anpassungen des RSPol, die im Hinblick auf eine kohärente Anwendung des neuen Statuts des Personals der Polizeidienste notwendig erschienen.

So weit, Sire, die Erläuterungen zum vorliegenden Erlass.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

16. APRIL 2002 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 184 der Verfassung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste, insbesondere der Artikel II.II.5 Absatz 2, VII.III.3 Absatz 1 und 2, VII.III.4 Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5, VII.III.13, VII.III.14, VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6, VII.III.24 Nr. 4, VII.III.39 Absatz 2, VII.III.56 Absatz 1, VII.III.67, VII.III.75, VII.III.78, VII.III.85 Absatz 1 und 2, VII.III.90 Absatz 1 Nr. 7, VII.III.93 Absatz 1 Nr. 1 und 3 und Absatz 2, VII.III.94, VII.III.99 Absatz 1 und 2, VII.III.126 Absatz 2, VIII.XVII.1, XI.II.11 §§ 1 und 2 sowie der Anlage 3 Nr. 2, 3 und 5;

Aufgrund des Protokolls Nr. 47 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 22. Juni 2001 und des Protokolls Nr. 55/3 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 4. Januar 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Juli und vom 1. Oktober 2001; In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 7. September und vom 10. Dezember 2001;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 22.

Oktober und vom 20. Dezember 2001;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 32.667/2 des Staatsrates vom 16. Januar 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel II.II.5 Absatz 2 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Polizeikommissar-Anwärter, der im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader an der Grundausbildung teilnimmt, behält die Gehaltstabelle, die er am Tag vor seiner Einsetzung als Polizeikommissar-Anwärter besass. Die anderen Polizeikommissare-Anwärter erhalten die Gehaltstabelle O1. » Art. 2 - Artikel VII.III.3 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr.6, 7 und 10 werden gestrichen. 2. In Absatz 1 werden die Nummern 8, 9, 11 und 12 durch die Nummern 6, 7, 8 beziehungsweise 9 ersetzt.3. In Absatz 2 werden die Wörter « 2 bis einschliesslich 10 » durch die Wörter « 2 bis einschliesslich 7 » ersetzt. Art. 3 - Artikel VII.III.4 Absatz 1 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter « und das Mandat des Chefs einer Einheit der Strassenpolizei, » gestrichen. 2. In Nr.3 werden die Wörter « und das Mandat des Chefs der Sicherheitsabteilung des nationalen Flughafens, » gestrichen. 3. In Nr.5 werden die Wörter «, das Mandat des beigeordneten Generalkommissars » gestrichen.

Art. 4 - Artikel VII.III.13 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VII.III.13 - Der Minister legt die Funktionsbeschreibung und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen für die Funktion des beigeordneten Generaldirektors nach Stellungnahme des Generalkommissars und des Generaldirektors, der die hierarchische Amtsgewalt über den beigeordneten Generaldirektor ausübt, fest. » Art. 5 - Artikel VII.III.14 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VII.III.14 - Der Generalkommissar legt die Funktionsbeschreibung für die in Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 erwähnte Funktion und die sich daraus ergebenden Profilanforderungen nach Stellungnahme des Generaldirektors, der die Amtsgewalt über die betreffende Direktion ausübt, fest. » Art. 6 - In Artikel VII.III.20 Absatz 1 Nr. 6 RSPol werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 7 und 9 » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel VII.III.24 Nr. 4 RSPol werden die Wörter « und als beigeordneter Generalkommissar » gestrichen.

Art. 8 - In Artikel VII.III.39 Absatz 2 RSPol werden zwischen den Wörtern « der Bewerbung » und « und gegebenenfalls » die Wörter «, des Ergebnisses einer Prüfung des Typs Assessment Center auf der Grundlage des geforderten Profils » eingefügt.

Art. 9 - In Artikel VII.III.56 Absatz 1 RSPol werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 9, 10 und 12 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 7 und 9 » ersetzt.

Art. 10 - In Artikel VII.III.67 RSPol werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis 10 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 und 7 » ersetzt.

Art. 11 - Artikel VII.III.75 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. VII.III.75 - Die in den Artikeln 48 und 50 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Auswahlkommission, nachstehend « lokale Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef » genannt, steht unter dem Vorsitz des Bürgermeisters beziehungsweise des Vorsitzenden des Polizeikollegiums und setzt sich zudem aus folgenden, vom Gemeinderat oder Polizeirat bestellten Beisitzern zusammen: 1. einem Korpschef, der ein Mandat mindestens derselben Kategorie wie derjenigen des zu vergebenden Mandats ausübt. Handelt es sich bei der zu vergebenden Funktion um eine Funktion der Kategorie 5, kann gegebenenfalls ein ehemaliger Korpschef der Kategorie 5 oder ein Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 4 ausübt, zum Beisitzer bestellt werden, 2. einem Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator oder eventuell einem Gerichtspolizeidirektor eines anderen Amtsbereichs als desjenigen, in dem die Gemeinde oder die Mehrgemeindezone liegt, wo die Funktion als Korpschef vergeben wird, oder gegebenenfalls einem ehemaligen Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator, 3.einem Sachverständigen, der nicht dem betreffenden Korps der lokalen Polizei angehört und eine für den Auftrag der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef relevante Berufserfahrung nachweist, 4. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar. Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der lokalen Auswahlkommission für die Funktion als Korpschef bei.

Der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat kann für den Vorsitzenden einen Stellvertreter bestellen und für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie die ordentlichen Beisitzer. » Art. 12 - Titel VII Kapitel II Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 RSPol, der den Artikel VII.III.78 umfasst, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unterabschnitt 4 - Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar Art. VII.III.78 - Die Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar setzt sich aus folgenden, vom Minister bestellten Mitgliedern zusammen: 1. dem Generalinspektor;er ist Vorsitzender, 2. zwei Generaldirektoren, die sich nicht um das zu vergebende Mandat des Generalkommissars bewerben;sie sind Beisitzer.

Ist es keinem oder nur einem Generaldirektor möglich, in der Auswahlkommission zu sitzen, werden jedoch zwei Sachverständige, die eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen, ebenfalls zu Beisitzern bestellt, 3. einem Korpschef, der ein Mandat der Kategorie 5 ausübt und auf einer Liste steht, die vom ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgeschlagen wird;er ist Beisitzer, 4. mit Ausnahme des in Nr.2 Absatz 2 erwähnten Falls, einem Sachverständigen, der eine für den Auftrag der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweist; er ist Beisitzer.

Für die Bestellung des in Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Sachverständigen kann auf die in Artikel VII.III.74 Absatz 2 erwähnte Liste zurückgegriffen werden.

Ein vom Vorsitzenden bestimmter Sekretär steht der Auswahlkommission für die Funktion als Generalkommissar bei.

Der Minister kann für jeden Beisitzer einen oder mehrere Stellvertreter bestellen, die denselben Bestellungsbedingungen genügen müssen wie der ordentliche Vorsitzende beziehungsweise die ordentlichen Beisitzer. » Art. 13 - Artikel VII.III.85 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 8 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 » ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter « der Korpschef oder » durch die Wörter « der Bürgermeister beziehungsweise der Vorsitzende des Polizeikollegiums oder, je nach Fall, » ersetzt.3. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt : « und, wenn es sich um ein Mandat in einem Korps der lokalen Polizei handelt, der Gouverneur oder der von ihm bestimmte Bezirkskommissar immer Mitglied der Auswahlkommission ist.» Art. 14 - In Artikel VII.III.90 Absatz 1 Nr. 7 RSPol werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 10 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 und 7 » ersetzt.

Art. 15 - Artikel VII.III.93 RSPol wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. dem Bürgermeister beziehungsweise dem Vorsitzenden des Polizeikollegiums, Vorsitzender, ». b) Absatz 1 Nr.3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. dem Gouverneur oder dem von ihm bestimmten Bezirkskommissar, Beisitzer, ». c) In Absatz 1 wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 4.dem Generalinspektor, Beisitzer. » d) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt: « Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. » Art. 16 - Titel II Kapitel III Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 RSPol, der den Artikel VII.III.94 umfasst, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Unterabschnitt 3 - Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar Art. VII.III.94 - Beim Ministerium des Innern oder bei dem vom Minister bestimmten Dienst wird die Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar eingerichtet.

Diese Bewertungskommission setzt sich aus einer ungeraden Anzahl Sachverständiger zusammen, die gemeinsam vom Minister und vom Minister der Justiz bestellt werden und die eine für den Auftrag der Bewertungskommission für die Funktion als Generalkommissar relevante Berufserfahrung nachweisen.

Der Bewertungskommission steht ein vom Minister bestimmter Sekretär bei. » Art. 17 - Artikel VII.III.99 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 bis einschliesslich 8 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 6 » ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « wobei, wenn es sich um ein Mandat in einem Korps der lokalen Polizei handelt, der Bürgermeister beziehungsweise der Vorsitzende des Polizeikollegiums immer der Vorsitzende ist.» Art. 18 - In Artikel VII.III.126 Absatz 2 RSPol werden die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 11 » durch die Wörter « Artikel VII.III.3 Absatz 1 Nr. 2, 3, 5 und 8 » ersetzt.

Art. 19 - In Artikel VIII.XVII.1 RSPol werden die Wörter « der in Titel XVI erwähnten Arbeitsregelung » durch die Wörter « einer der in Titel XVI und Titel XVIII erwähnten Arbeitsregelungen » ersetzt.

Art. 20 - Artikel XI.II.11 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - In Abweichung von Artikel XI.II.9 erhält das Personalmitglied, das einen höheren Dienstgrad erwirbt, zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem liegt, das es in der Gehaltstabelle seines vorigen Dienstgrades erhalten hätte. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an den Offizierskader oder an die Stufe A gekoppelt und ist er im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe erworben worden, erhält das in § 1 erwähnte Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an diesen Kader beziehungsweise an diese Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens ein Gehalt, das 43 632 Franken (1.081,61 EUR) höher liegt als das Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad beziehungsweise in seiner vorherigen Stufe hatte, berechnet worden ist.

Ist der in § 1 erwähnte höhere Dienstgrad an einen anderen Kader als den Offizierskader oder an eine andere Stufe als die Stufe A gekoppelt und ist er im Rahmen einer Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader oder in eine höhere Stufe erworben worden, erhält das in § 1 erwähnte Personalmitglied ab seiner Ernennung in den an den Kader beziehungsweise an die Stufe gekoppelten Dienstgrad immer mindestens ein Gehalt, das 29 089 Franken (721,10 EUR) höher liegt als das Gehalt, das auf der Grundlage der Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad hatte, berechnet worden ist. » Art. 21 - [Abänderung von Anlage 3 RSPol] Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. April 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN

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