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Koninklijk Besluit van 16 augustus 2000
gepubliceerd op 30 september 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste semester van 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000605
pub.
30/09/2000
prom.
16/08/2000
ELI
eli/besluit/2000/08/16/2000000605/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van reglementaire bepalingen van het eerste semester van 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 28 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 10 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 16 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 december 1998 tot uitvoering van de artikelen 135 en 140 van de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen, - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van artikel 218 van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 27 april 1999 tot wijziging, wat de Technisch medische raad van de Dienst voor uitkeringen van het Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering betreft, van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, - van het koninklijk besluit van 13 juni 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 12 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 28 januari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 28 februari 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 10 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 16 maart 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 december 1998 tot uitvoering van de artikelen 135 en 140 van de wet van 29 april 1996 houdende sociale bepalingen; - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van artikel 218 van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 27 april 1999 tot wijziging, wat de Technisch medische raad van de Dienst voor uitkeringen van het Rijksinstituut voor ziekte- en invaliditeitsverzekering betreft, van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994; - van het koninklijk besluit van 13 juni 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 3 juli 1996 tot uitvoering van de wet betreffende de verplichte verzekering voor geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli 1994.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. JANUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 34 Nr. 11 und 12 und 37 § 12, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 151 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 16. Februar 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - In Artikel 151 § 1 Buchstabe c) Ziffer (3) des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird das Wort « und » durch die Wörter « und/oder » ersetzt. § 2 - In Artikel 151 § 1 Buchstabe d) Ziffer (1) desselben Erlasses wird das Wort « oder » durch das Wort « und » ersetzt. § 3 - In Artikel 151 § 1 Buchstabe e) Ziffer (3) desselben Erlasses werden zwischen den Wörter « für Urin » und den Wörtern « Miktionsübungen inbegriffen » die Wörter « oder Stuhlgang » eingefügt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 28. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 104bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 15. Juli 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel III Kapitel III des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt XVbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt XVbis - Verzicht auf das Recht auf Entschädigungen Art. 236bis - Berechtigte können auf das Recht auf Entschädigungen verzichten. Zu diesem Zweck müssen sie einen Antrag an ihren Versicherungsträger richten, in dem sie den Zeitraum des Verzichts vermerken. Der Antrag muss einen Zeitraum von mindestens einem Monat betreffen und darf einen Zeitraum von sechs Monaten nicht übersteigen.

Der Antrag muss per Einschreibebrief gestellt werden und wird frühestens wirksam mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Antrag beim Versicherungsträger gestellt worden ist, wobei der Poststempel Beweiskraft hat. Der Antrag ist erneuerbar.

Der Verzicht muss den Gesamtbetrag der Entschädigungen betreffen. Der Verzicht kann jedoch nicht die Rechte, die Dritte auf die Gesamtheit oder einen Teil der Entschädigungen geltend machen können, beeinträchtigen.

Die Berechtigten können unter den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bedingungen den Verzicht auf die Entschädigungen ebenfalls beenden. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 10. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 215 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 72 § 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 30. November 1998;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass vorliegender Königlicher Erlass am selben Datum wie der Königliche Erlass zur Abänderung von Artikel 7 des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen in Kraft treten muss, für den die mit Gründen versehene Dringlichkeit geltend gemacht worden ist, um die Definition der Leistungen, die von Heilgymnasten mit A-Zulassung nicht erbracht werden dürfen, an das neue Verzeichnis anzupassen;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 9. Februar 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 72 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « in Artikel 7 § 1 Buchstabe A, B, Ea und Eb » durch die Wörter « in Artikel 7 § 1 Rubrik I und II von Nr. 1, 2, 3 und 4 » ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 16. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 121, 122 und 123, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 127 und 129, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, und des Artikels 131, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29.

Dezember 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom 18. Januar 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 21. Dezember 1998;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. Januar 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass seit der Reform der Versicherbarkeit, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, der Übergang von der Eigenschaft eines Selbständigen zur Eigenschaft eines Lohnempfängers eine Eröffnung umfassenderer Rechte zur Folge hat, ohne dass dabei dieselbe Kontinuität in der Beitragspflicht für das betreffende Bezugsjahr wie für Begünstigte der allgemeinen Regelung gewährleistet ist; dass es wichtig ist, dieser Situation unverzüglich abzuhelfen, und somit dieser Erlass so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden muss;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 16. Februar 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 127 Absatz 4 des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, werden die Wörter « und zwar bis zum Ende des gemäss den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Zeitraums » durch die Wörter « und zwar bis zum Ende des zweiten Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen sie die Eigenschaft als Berechtigte oder Begünstigte im Sinne von Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1997 erworben hat » ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 129 desselben Königlichen Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, wird der letzte Absatz durch eine Bestimmung mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Dieses Anrecht wird jedoch nur eröffnet, wenn die vorerwähnten Berechtigten der Krankenkasse für das entsprechende Bezugsjahr im Rahmen einer Zusatzversicherung, so wie sie in Artikel 290 Buchstabe A) Nr. 2 Ziffer 12) erwähnt ist, und unter den dort festgelegten Bedingungen für die nicht von der Versicherung gedeckten Leistungen Beiträge entrichtet haben oder, falls dem nicht so ist, wenn sie gemäss Artikel 290 einen ergänzenden Beitrag entrichten. » Art. 3 - In Artikel 131 desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997, dessen heutiger Text § 1 bildet, wird ein § 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2 - Personen, die ab dem 1. April 1999 die Eigenschaft als Begünstigte im Sinne von Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 29.

Dezember 1997 zur Festlegung der Bedingungen, gemäss denen die Anwendung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung auf Selbständige und auf Mitglieder von Glaubensgemeinschaften ausgedehnt wird, erwerben, obwohl sie sich im Sinne von § 1 in einem Zeitraum der Aufrechterhaltung des Rechts befinden, behalten dieses Recht auf die Leistungen, die nicht die Leistungen sind, die in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses sind, bis zum Ende des zweiten Quartals nach dem Quartal, im Laufe dessen sie die vorerwähnte Eigenschaft als Begünstigte erworben haben, ausser wenn sie nachweisen, dass sie die Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von Artikel 32 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes vor Ende dieses Zeitraums wiedererlangt haben.

Die Bestimmungen von Absatz 1 sind jedoch nicht anwendbar, solange die dort erwähnten Personen über das Quartal hinaus, im Laufe dessen sie die Eigenschaft als Begünstigte im Rahmen eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 desselben Gesetzes erworben haben, gleichzeitig die Eigenschaft als Berechtigte im Sinne von Artikel 32 des vorerwähnten koordinierten Gesetzes und die Eigenschaft als Begünstigte im Rahmen eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 33 desselben Gesetzes haben. » Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 1999 in Kraft.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 93 Absatz 7;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 225 § 1 Nr. 5 und § 2 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5.

Juli 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 16. September 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 225 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.5, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5. Juli 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. Berechtigte, die auf der Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung, einer notariellen Urkunde oder einer privatschriftlichen Urkunde, die bei einem Verfahren der Ehescheidung oder Trennung von Tisch und Bett im gegenseitigen Einverständnis bei der Kanzlei des Gerichts hinterlegt ist, Unterhalt zahlen müssen, und Berechtigte, deren Ehepartner einen Teil der Entschädigungen dieses Berechtigten als Beträge erhalten, die von Dritten geschuldet werden in Anwendung von Artikel 221 oder 223 des Zivilgesetzbuches; diese Bestimmung ist jedoch nur anwendbar auf Berechtigte, die sich in der in Artikel 226 erwähnten Lage befinden, und insofern der Unterhalt oder die zuerkannten Beträge sich mindestens auf 4 500 Franken pro Monat belaufen, ». 2. In § 2 Absatz 1, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 5.Juli 1998, werden die Wörter « Die in § 1 Nr. 3 bis 5 erwähnten Berechtigten » durch die Wörter « Die in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Berechtigten » ersetzt.

Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 1. Januar 1999 wirksam. Für Begünstigte, die infolge der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Eigenschaft als Berechtigte mit Person zu Lasten verlieren, tritt er erst ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel 135 und 140 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 108;

Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 78bis, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, insbesondere der Artikel 139 und 140;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. November 1970 zur Festlegung der Organisation und der Arbeitsweise des Nationalen Pensionsfonds für Bergarbeiter, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17.

Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel 135 und 140 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 5. März 1999;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.

März 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass für die Anwendung von Artikel 135 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, das am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, unverzüglich notwendige Massnahmen in bezug auf die Zusammensetzung des Geschäftsführenden Ausschusses für Bergarbeiter getroffen werden müssen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen und Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 5 Absatz 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 8.

Dezember 1998 zur Ausführung der Artikel 135 und 140 des Gesetzes vom 29. April 1996 zur Festlegung sozialer Bestimmungen wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1.einem Präsidenten, der vom König ernannt wird, ».

Art. 2 - In Artikel 5 Absatz 3 Nr. 1 und in Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « der Regierungskommissar, der den Minister der Wirtschaft vertritt » durch die Wörter « der Regierungskommissar, der den Minister der Finanzen vertritt » ersetzt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1999.

Art. 4 - Unser Minister der Finanzen und Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 218 des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 114 Absatz 1 und 2, abgeändert durch das Gesetz vom 25.

Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 218, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses der Entschädigungsversicherung für Lohnempfänger vom 17. März 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Juli 1989 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass das Gesetz vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen, durch das bei Mehrlingsgeburt zwei zusätzliche Wochen pränataler Ruhe bewilligt werden, am 16. Februar 1999 in Kraft getreten ist und dass es daher notwendig ist, den Satz des Mutterschaftsgelds, das für diese beiden zusätzlichen Wochen bewilligt wird, so schnell wie möglich festzulegen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 218 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 218 - Die Beträge des Mutterschaftsgelds, so wie sie in den Artikeln 216 und 217 festgelegt sind, werden höchstens fünfzehn Wochen und bei einer Mehrlingsgeburt höchstens siebzehn Wochen bewilligt.

Dauert der Zeitraum des Mutterschutzes, so wie er in den Artikeln 114 und 115 des koordinierten Gesetzes definiert ist, länger als fünfzehn Wochen und bei einer Mehrlingsgeburt länger als siebzehn Wochen, wird die Höhe des Mutterschaftsgelds für den Teil des Zeitraums des Mutterschutzes, der fünfzehn beziehungsweise siebzehn Wochen überschreitet, auf 60 Prozent des in Artikel 113 Absatz 3 des koordinierten Gesetzes erwähnten Lohnausfalls beschränkt, unbeschadet der in Artikel 217 Absatz 1 vorgesehenen begrenzenden Massnahme. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird mit 16. Februar 1999 wirksam.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 8 - Annexe 8 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 19. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 28, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 50, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 1997, und des Artikels 54;

Aufgrund des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge, insbesondere des Artikels 15;

Aufgrund der Dringlichkeit;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass durch das Gesetz vom 25. Januar 1999 unter anderem folgende Artikel des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung abgeändert werden: Artikel 27 Absatz 4, durch den für die Vorschläge oder Stellungnahmen des Fachrates für Fertigarzneimittel keine schriftlichen Stellungnahmen des Dienstes für medizinische Kontrolle mehr erforderlich sind, und Artikel 28 § 1, aufgrund dessen ein Vertreter des Dienstes für medizinische Kontrolle im vorerwähnten Rat tagt;dass für diese Abänderungen kein Inkrafttretungsdatum festgelegt worden ist, so dass sie am zehnten Tag nach dem Datum ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt, das heisst am 16. Februar 1999, in Kraft treten; dass es aus den vorerwähnten Gründen erforderlich ist, dass der Ausführungserlass so schnell wie möglich angepasst wird, damit der Vertreter des Dienstes für medizinische Kontrolle im vorerwähnten Rat tagen und das neue gesetzliche Verfahren in Kraft treten kann;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. März 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 50 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. September 1997, wird wie folgt ergänzt: « 9. einem Vertreter des Dienstes für medizinische Kontrolle des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung. Diese Funktion wird von einem Mitglied des Personals des Dienstes für medizinische Kontrolle, das vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt wird, wahrgenommen. » Art. 2 - In Artikel 50 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses wird das Wort « sechs » jeweils durch das Wort « sieben » ersetzt.

Art. 3 - Artikel 54 desselben Königlichen Erlasses wird durch folgenden Satz ergänzt: « Der Vertreter des Dienstes für medizinische Kontrolle, der im Fachrat für Fertigarzneimittel tagt, hat kein Stimmrecht. » Art. 4 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 1999.

Art. 5 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 9 - Annexe 9 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 27. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was den beim Dienst für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingesetzten Medizinischen Fachrat betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 85, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Titels III Kapitel I;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 20. Mai 1998;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel III Kapitel I des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird ein Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IV - Medizinischer Fachrat Art. 198bis - Der aufgrund von Artikel 85 des koordinierten Gesetzes eingesetzte Medizinische Fachrat setzt sich zusammen aus: 1. sieben ordentlichen Mitgliedern und sieben Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den medizinischen Fakultäten der von den zuständigen Gemeinschaften organisierten, subventionierten oder anerkannten Universitäten vorgeschlagen werden;jede Universität hat Anrecht auf ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds, 2. acht ordentlichen Mitgliedern und acht Ersatzmitgliedern, die Ärzte sind und unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den Versicherungsträgern vorgeschlagen werden;um die Vertretung der Versicherungsträger zu bestimmen, wird ihre jeweilige Mitgliederzahl berücksichtigt, wobei jeder Versicherungsträger Anrecht auf mindestens ein Mandat eines ordentlichen Mitglieds und ein Mandat eines Ersatzmitglieds hat, 3. vier Mitgliedern, die Beamte beim Dienst für Entschädigungen sind und von denen mindestens die Hälfte Ärzte sind, 4.zwei Mitgliedern, die Ärzte und Beamte beim Dienst für medizinische Kontrolle sind, 5. drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagen werden, 6.drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die unter den Kandidaten ausgewählt werden, die in doppelter Zahl der zu vergebenden Mandate von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden.

Die von den repräsentativen Arbeitgeberorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder und die von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagenen Mitglieder haben beratende Stimme.

Der Präsident wird vom König unter den Mitgliedern des Rates ernannt.

Der leitende Beamte des Dienstes für Entschädigungen wohnt den Versammlungen des Rates von Rechts wegen bei.

Das Sekretariat des Rates wird von einem Mitglied des Personals des Dienstes für Entschädigungen, das vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt wird, wahrgenommen.

Art. 198ter - Die Mitglieder des Rates werden für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt.

Das Mandat der ausscheidenden Mitglieder ist erneuerbar.

Jedes Mitglied, das vor dem regulären Datum des Ablaufs seines Mandats aus dem Medizinischen Fachrat ausscheidet, wird binnen drei Monaten ersetzt. Das zu diesem Zweck bestimmte neue Mitglied beendet das Mandat des Mitglieds, das es ersetzt.

Art. 198quater - Ein Ersatzmitglied tagt nur bei Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds.

Ist der Präsident verhindert, wird er von einem Vizepräsidenten ersetzt, der vom König unter den Mitgliedern des Rates ernannt wird.

Art. 198quinquies - Der Rat wird von seinem Präsidenten auf dessen Initiative, auf Ersuchen des GeschäftsführendenAusschusses des Dienstes für Entschädigungen oder auf Ersuchen des Medizinischen Invaliditätsrates auf schriftlichen, den Gegenstand der Versammlung angebenden Antrag einberufen; im Einberufungsschreiben wird in jedem Fall der Gegenstand der Versammlung vermerkt.

Der Rat tagt rechtsgültig, wenn mindestens die Hälfte der in Artikel 198bis Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Mitglieder anwesend ist.

Art. 198sexies - Stellungnahmen, die der Medizinische Fachrat im Rahmen der Aufgaben abgibt, die ihm aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Nr. 1 und 3 des koordinierten Gesetzes übertragen worden sind, werden dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen und dem Medizinischen Invaliditätsrat vom Präsidenten des Fachrates mitgeteilt.

Stellungnahmen, die der Medizinische Fachrat im Rahmen der Aufgaben abgibt, die ihm aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Nr. 2 des koordinierten Gesetzes übertragen worden sind, werden dem Medizinischen Invaliditätsrat mitgeteilt.

Art. 198septies - Der Rat erstellt seine Geschäftsordnung. » Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 10 - Annexe 10 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 7. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 32 Absatz 2, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25.

April 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 124, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom 18. Januar 1999;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. März 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Abänderungen, die insbesondere an den Bedingungen angebracht worden sind, die im Hinblick auf die Eintragung eines Kindes als Person zu Lasten erfüllt werden müssen, seit der Reform der Versicherbarkeit, die am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, zur Folge gehabt haben, dass bestimmten Arbeitnehmern, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, die Aufrechterhaltung umfangreicherer Rechte bewilligt wird, dass dieser diskriminierenden Situation so schnell wie möglich abgeholfen werden muss und dass daher der vorliegende Erlass so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden muss;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. April 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 124 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Kinder, die die Eigenschaft als Person zu Lasten im Sinne von Artikel 123 Nr.3 haben und die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, für die gemäss Artikel 12 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27.

Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen Beiträge geschuldet werden; die Eigenschaft als Person zu Lasten wird ihnen an dem Datum entzogen, ab dem sie dem vorerwähnten Sozialstatut unterliegen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 1999.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 11 - Annexe 11 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 7. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 164 Absatz 4 und 5, abgeändert durch das Gesetz vom 20.

Dezember 1995, 166 und 194 § 1 Buchstabe b);

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 318, 326 und 327;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle vom 23. März 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die infolge des Inkrafttretens des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten vorgenommenen Änderungen des Verfahrens zur Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen für die Versicherungsträger eine Rechtsunsicherheit geschaffen haben, die so schnell wie möglich behoben werden muss;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 15. April 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 318 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 6 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 6.von 5.000 Franken, wenn infolge der Nicht-Unterbrechung der in Artikel 174 Nr. 5 oder 6 des koordinierten Gesetzes erwähnten Verjährung oder der Nicht-Erneuerung der Unterbrechung eine unrechtmässige Zahlung uneintreibbar geworden ist, ». b) Nummer 9 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 9.von 2.500 Franken, wenn der Versicherungsträger nach Ablauf der in Artikel 326 vorgesehenen Frist eine unrechtmässige Zahlung von höchstens 12.000 Franken nicht zurückgefordert hat. Diese Strafe wird auf 5.000 Franken erhöht, wenn der Betrag der unrechtmässigen, nicht zurückgeforderten Zahlung über 12.000 Franken liegt, ohne 50.000 Franken zu überschreiten. Die Nicht-Rückforderung eines unrechtmässig gezahlten Betrags von mehr als 50.000 Franken innerhalb der festgelegten Frist führt zur Anwendung einer Strafe von 10.000 Franken.

Die Strafe wird nicht angewandt, wenn der Versicherungsträger gemäss Artikel 327 befreit wird, den in Absatz 1 erwähnten Betrag als Verwaltungskosten zu buchen, ». c) Nummer 12 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 12.von 5.000 Franken, wenn der Versicherungsträger nicht die notwendigen Massnahmen ergreift, um von einem Pflegeerbringer, auf dessen Fehler oder dessen Betrug unrechtmässige Zahlungen von mindestens 6.000 Franken zurückzuführen sind, vollständigen Schadenersatz oder vollständige Rückzahlung zu erhalten, ».

Art. 2 - Artikel 326 des vorerwähnten Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 326 - § 1 - Die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen wird vom Versicherungsträger vorgenommen innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Datum: a) der Feststellung für die in Artikel 325 Buchstabe a) erwähnten Fälle, b) der Notifizierung des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle für die in Artikel 325 Buchstabe b) erwähnten Fälle, c) der Verkündung der definitiven gerichtlichen Entscheidung für die in Artikel 325 Buchstabe c) und d) erwähnten Fälle. § 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird verlängert um den Zeitraum, der bestimmt wird durch: a) definitive gerichtliche Entscheidungen, die dem Schuldner Fristen bewilligen, b) Vereinbarungen, die im Hinblick auf die Rückzahlung unrechtmässig bewilligter Leistungen zwischen dem Versicherungsträger und dem Schuldner geschlossen werden.Diese Vereinbarungen müssen vom Dienst für Entschädigungen gebilligt werden, wenn Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen betroffen sind, c) Abzüge, die in Anwendung von Artikel 1410 § 4 des Gerichtsgesetzbuches von Amts wegen einbehalten werden ab dem diesbezüglichen Antrag bis zu dem Zeitpunkt, an dem mitgeteilt wird, dass diese Abzüge beendet sind, oder Zahlungen, die vom Schuldner oder von einer Drittperson in Ausführung einer Lohnpfändung oder -abtretung geleistet werden. § 3 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt: a) ab dem Datum, an dem in Anwendung der Artikel 101 oder 102 des koordinierten Gesetzes ein Antrag auf Anerkennung der Arbeitsunfähigkeit oder ein Antrag auf Rückforderungsverzicht eingereicht wird, bis zum Beschluss des Medizinischen Invaliditätsrates und/oder des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen, b) ab dem Datum, an dem in Anwendung von Artikel 22 § 2 Buchstabe a) des Gesetzes vom 11.April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten ein Antrag auf Verzicht auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Beträge eingereicht wird, bis zum Beschluss des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses oder des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen, c) ab dem Datum des Todes des Schuldners bis zum Datum der Erbfallanmeldung oder der Bestimmung des Kurators der herrenlosen Erbschaft und ab dem Datum der Eröffnung des Verfahrens im Hinblick auf die Bewilligung eines gerichtlichen Vergleichs oder im Hinblick auf die Konkurserklärung bis zur definitiven gerichtlichen Entscheidung. § 4 - Beträgt der Gesamtbetrag der einem Sozialversicherten unrechtmässig gezahlten Leistungen weniger als 500 Franken für Gesundheitspflege oder weniger als 1.000 Franken für Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen, wird der Versicherungsträger von der Rückforderung dieses Betrags befreit. » Art. 3 - Artikel 327 des vorerwähnten Königlichen Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 327 - § 1 - Ausser in den in § 2 vorgesehenen Fällen werden die Beträge der unrechtmässig gezahlten Leistungen, die noch nicht eingetrieben sind, abgeschrieben, indem sie binnen drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 326 festgelegten Fristen als Verwaltungskosten gebucht werden. § 2 - Der leitende Beamte des Dienstes für verwaltungstechnische Kontrolle kann den Versicherungsträger von der Buchung der betreffenden Beträge als Verwaltungskosten befreien, wenn: a) die unrechtmässige Zahlung nicht auf einen Fehler, einen Irrtum oder eine Nachlässigkeit des Versicherungsträgers zurückzuführen ist, b) der Versicherungsträger alle Mittel einschliesslich des Klageweges angewandt hat, um die Beträge einzutreiben.Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Eintreibung der unrechtmässigen Leistungen als unsicher angesehen wird oder wenn die mit der Vollstreckung der definitiven gerichtlichen Entscheidung verbundenen Kosten den einzutreibenden Betrag übersteigen.

Der Versicherungsträger muss den Antrag vor Ablauf der in § 1 erwähnten Frist per Einschreiben gestellt haben.

Der Beschluss des leitenden Beamten wird dem Versicherungsträger per Einschreiben notifiziert; es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am ersten Werktag nach seiner Aufgabe zugestellt wird.

Bis zu diesem Datum bleibt der Betrag, der Gegenstand des Antrags ist, auf dem Sonderkonto gebucht. » Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 12 - Annexe 12 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 13. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 35 § 1 Absatz 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 12, 147, 148, 149, 150, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10.

November 1997, 151, 152, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. November 1997 und 19.Juli 1998, und 153, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. August 1997 und 16. Juli 1998;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 29. März 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass in Ausführung von Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls vom 9. Juni 1997 zwischen der Föderalregierung und den unter den Artikeln 128, 130 und 135 der Verfassung erwähnten Behörden bezüglich der gegenüber Betagten zu führenden Gesundheitspolitik, die Föderalregierung und die vorerwähnten Behörden ein Abkommen geschlossen haben, damit so schnell wie möglich Tagespflegestätten eingerichtet werden; dass es wichtig ist, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden, um den betreffenden Personen und Einrichtungen zu ermöglichen, diese neuen Aufnahmestrukturen für Betagte unter günstigen Umständen vorzubereiten;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 12. Mai 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Im Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird die Überschrift von Titel II Kapitel I Abschnitt III Buchstabe B. « Abkommen mit den Alten- und Pflegeheimen und den Altenheimen » durch die Überschrift « Abkommen mit den Alten- und Pflegeheimen, Altenheimen und Tagespflegestätten » ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 12 Nr. 1 desselben Erlasses werden die Wörter « Alten- und Pflegeheime und Altenheime » durch die Wörter « Alten- und Pflegeheime, Altenheime und Tagespflegestätten » ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 147 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « Pflegematerial in Alten- und Pflegeheimen » und den Wörtern « und zwar » die Wörter « und in Tagespflegestätten » eingefügt.

Art. 4 - In Artikel 148 desselben Erlasses wird das Wort « Begünstigten » durch die Wörter « den Einrichtungen für Begünstigte » ersetzt.

Art. 5 - Zwischen den Artikeln 148 und 149 desselben Erlasses wird ein Artikel 148bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 148bis - Was Tagespflegestätten betrifft, wird die in Artikel 147 § 3 erwähnte Beihilfe den Einrichtungen für Begünstigte bewilligt, die: 1. für bestimmte Handlungen des täglichen Lebens auf Pflegeleistungen und Beistand seitens Drittpersonen angewiesen sind, 2.während mindestens sechs Stunden pro Tag in einer Einrichtung aufgenommen sind, die von der zuständigen Behörde zugelassen ist und ein in Artikel 47 des koordinierten Gesetzes erwähntes Abkommen geschlossen hat, 3. folgende Abhängigkeitskriterien erfüllen: - entweder physisch abhängig sein: sie sind abhängig, um sich zu waschen und anzuziehen, und sie sind abhängig, um sich fortzubewegen und/oder zur Toilette zu gehen, - oder psychisch abhängig sein: sie sind in Zeit und Raum desorientiert, und sie sind abhängig, um sich zu waschen und/oder anzuziehen.» Art. 6 - In Artikel 149 desselben Erlasses wird das Wort « Begünstigten » durch die Wörter « den Einrichtungen für Begünstigte » ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 150 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. November 1997, wird das Wort « Begünstigten » durch die Wörter « den Einrichtungen für Begünstigte » ersetzt.

Art. 8 - § 1 - In Artikel 151 § 1 desselben Erlasses werden die Wörter « der Artikel 148 und 150 » durch die Wörter « der Artikel 148, 148bis und 150 » ersetzt. § 2 - In Artikel 151 § 2 desselben Erlasses werden die Wörter « der Artikel 148 und 150 » durch die Wörter « der Artikel 148, 148bis und 150 » ersetzt.

Art. 9 - § 1 - In Artikel 152 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter « drei Werktagen » durch die Wörter « sieben Tagen » ersetzt. § 2 - In Artikel 152 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, werden die Wörter « Artikel 148 und 150 » durch die Wörter « Artikel 150 » ersetzt. § 3 - In Artikel 152 § 3 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « die Kriterien einer der » und den Wörtern « Abhängigkeitskategorien A, B oder C erfüllen » die Wörter « in den Artikeln 148 und 150 erwähnten » eingefügt. § 4 - In Artikel 152 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « Die Dienste oder Einrichtungen, die » und den Wörtern « Begünstigte aufnehmen » die Wörter « keine Tagespflegestätten sind und » eingefügt.

Art. 10 - § 1 - Artikel 153 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Vertrauensarzt notifiziert dem Dienst, der für die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten verantwortlich ist, oder der Einrichtung, in der die Begünstigten aufgenommen sind, seinen Beschluss spätestens am fünfzehnten Tag nach Empfang des Antrags.

Gleichzeitig übermittelt er den Begünstigten und dem Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, eine Abschrift dieser Notifizierung. » § 2 - In Artikel 153 § 1 Absatz 3 desselben Erlasses werden die Wörter « drei Werktagen » durch die Wörter « sieben Tagen » ersetzt. § 3 - In Artikel 153 § 2 Absatz 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 1997, werden die Wörter « so wie in Artikel 2 Buchstabe m) desselben Gesetzes bestimmt, » gestrichen. § 4 - Artikel 153 § 2 Absatz 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Vertrauensarzt notifiziert der Einrichtung, in der die Begünstigten aufgenommen sind, seinen Beschluss spätestens am fünfzehnten Tag nach Empfang des Antrags. Gleichzeitig übermittelt er den Begünstigten und dem Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, eine Abschrift dieser Notifizierung. » § 5 - In Artikel 153 § 3 desselben Erlasses werden zwischen den Wörtern « Wird der Dienst oder die Einrichtung, » und den Wörtern « der/die in Artikel 34 Nr. 11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnt ist » die Wörter « der/die keine Tagespflegestätte ist und » eingefügt und die Wörter « in Abweichung von den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen » durch die Wörter « in Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 » ersetzt.

Art. 11 - Zwischen den Artikeln 153 und 154 desselben Erlasses wird ein Artikel 153bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 153bis - § 1 - Für Begünstigte, die in einer Tagespflegestätte aufgenommen sind und die in Artikel 148bis erwähnten Abhängigkeitskriterien erfüllen, wird der Antrag auf Erhalt der in Artikel 147 § 3 erwähnten Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens binnen sieben Tagen nach Aufnahme von der Einrichtung, die für die Pflegeleistungen verantwortlich ist, beim Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, eingereicht. Der Poststempel hat Beweiskraft für das Datum des Antrags.

Dem Antrag muss eine Bewertungstabelle beigefügt sein, die von einer Fachkraft für Krankenpflege, die die Möglichkeit gehabt hat, die Begünstigten bei der Ausführung der Handlungen des täglichen Lebens zu beobachten, oder vom behandelnden Arzt ausgefüllt werden muss.

Der in Absatz 1 erwähnte Antrag wird anhand eines Formulars eingereicht, das vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag der in Artikel 12 erwähnten Abkommenskommission festgelegt wird.

Die in Absatz 2 erwähnte Bewertungstabelle wird anhand eines Formulars eingereicht, das vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag des in Artikel 120 erwähnten Nationalen Kollegiums festgelegt wird. § 2 - Der Vertrauensarzt überprüft, ob die Begünstigten, die in einer Tagespflegestätte aufgenommen sind, die in Artikel 148bis erwähnten Bedingungen erfüllen. Zu diesem Zweck kann er die Begünstigten einer körperlichen Untersuchung unterwerfen, den behandelnden Arzt bitten, ihm alle medizinischen Informationen, die er für notwendig erachtet, zu übermitteln, und das in § 4 erwähnte Anwesenheitsregister der Einrichtung und die in § 5 erwähnte individuelle Pflegeakte des Begünstigten einsehen.

Es wird davon ausgegangen, dass der in § 1 erwähnte Antrag gebilligt worden ist, wenn der Vertrauensarzt der Einrichtung, in dem die Begünstigten aufgenommen sind, spätestens am fünfzehnten Tag nach Empfang des Antrags keinen mit Gründen versehenen Verweigerungsbeschluss oder kein Ersuchen um zusätzliche Auskünfte notifiziert hat. Eine Abschrift dieser Notifizierung muss gleichzeitig den Begünstigten und dem Versicherungsträger, bei dem die Begünstigten angeschlossen oder eingetragen sind, übermittelt werden.

Billigt der Vertrauensarzt den in § 1 erwähnten Antrag stillschweigend oder ausdrücklich, darf der Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, ein Jahr nicht übersteigen. Dieser Zeitraum beginnt frühestens am Tag der Aufnahme, wenn der Antrag binnen sieben Tagen nach dem Tag der Aufnahme eingereicht worden ist, oder andernfalls am Tag des Empfangs des Antrags. Die Einrichtung, die für die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten verantwortlich ist, kann gegebenenfalls eine Verlängerung dieses Zeitraums gemäss dem in § 1 beschriebenen Verfahren beantragen.

Der Vertrauensarzt kann seine stillschweigende oder ausdrückliche Billigung des vorerwähnten Antrags jederzeit widerrufen. Ein solcher Beschluss muss mit Gründen versehen werden und darf keine rückwirkende Kraft haben. § 3 - Es ist ausgeschlossen, dass Begünstigte, die in einer Tagespflegestätte aufgenommen sind und eine Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens erhalten, irgendeine andere Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11 und 12 des koordinierten Gesetzes erwähnten Leistungen beziehen. Der Erhalt dieser Beihilfe schliesst dagegen die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung an den Kosten der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) und c) und Nr. 13 desselben Gesetzes erwähnten Leistungen nicht aus, vorausgesetzt, dass diese Leistungen ausserhalb der Stunden, während deren die Begünstigten in der Tagespflegestätte aufgenommen sind, erfolgen. § 4 - Tagespflegestätten müssen ein Anwesenheitsregister führen, in dem für jeden Öffnungstag Name der aufgenommenen Begünstigten und Uhrzeit ihrer Ankunft und des Verlassens der Einrichtung vermerkt werden. Dieses Register muss jeden Tag um 13 Uhr abgeschlossen werden, was die Anzahl der aufgenommenen Begünstigten und die Uhrzeit ihrer Ankunft betrifft, und am Ende des Tages vervollständigt werden, was die Uhrzeit betrifft, zu der die Begünstigten die Einrichtung verlassen haben.

Diese Anwesenheitsregister dürfen keine losen Blätter, leeren Stellen, Streichungen oder Korrekturen enthalten. Sie müssen jederzeit von den Vertrauensärzten, den von ihnen in Anwendung von Artikel 153 Absatz 4 des koordinierten Gesetzes beauftragten heilhilfsberuflichen Mitarbeitern oder den Beamten des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung eingesehen werden können, und sie müssen während fünf Jahren nach ihrem Abschluss in der Einrichtung aufbewahrt werden. § 5 - Tagespflegestätten müssen eine Pflegeakte pro Begünstigten führen.

Diese individuelle Pflegeakte muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Plan in bezug auf Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens, der von der Person erstellt wird, die in der Einrichtung für Pflegeleistungen verantwortlich ist;diese Person gibt den Beitrag der verschiedenen Kategorien des Personals an, das in der Pauschalbeteiligung vorgesehen ist. Sind Begünstigte betroffen, die im Rahmen der Hauspflege betreut werden, muss dieser Plan nach Konsultierung der Fachkraft für Krankenpflege, die den Begünstigten zu Hause versorgt, erstellt werden. Dieser Plan wird regelmässig und zumindest bei jedem Antrag auf Verlängerung des in § 2 Absatz 3 erwähnten Zeitraums auf der Grundlage der Entwicklung des Abhängigkeitsgrads des Begünstigten hinsichtlich der Pflegeleistungen bewertet und angepasst, b) für technische Leistungen, die vom Krankenpflegepersonal und heilhilfsberuflichen Personal, das in der Pauschalbeteiligung vorgesehen ist, erbracht werden: ärztliche Verschreibungen, Art und Häufigkeit der technischen Leistungen und Identität der Person, die sie erbracht hat. § 6 - Wird die in § 2 erwähnte Tagespflegestätte, die für die Pflegeleistungen zugunsten der Begünstigten verantwortlich ist, mit rückwirkender Kraft zugelassen und insofern der in § 1 erwähnte Antrag binnen dreissig Tagen nach dem Datum eingereicht worden ist, an dem die Einrichtung ihren Beitritt zu dem in Artikel 47 des koordinierten Gesetzes erwähnten Abkommen unterzeichnet hat, kann der Vertrauensarzt in Abweichung von den Bestimmungen von § 2 den Zeitraum, für den die Beihilfe für Pflegeleistungen und Hilfe bei den Handlungen des täglichen Lebens bewilligt wird, mit rückwirkender Kraft an einem Datum beginnen lassen, das jedoch nicht vor dem Datum liegen darf, an dem der Beitritt der Einrichtung zu dem vorerwähnten Abkommen in Kraft tritt. » Art. 12 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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