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Koninklijk Besluit van 16 augustus 2000
gepubliceerd op 04 oktober 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen betreffende de provinciale volksraadpleging

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000622
pub.
04/10/2000
prom.
16/08/2000
ELI
eli/besluit/2000/08/16/2000000622/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke en reglementaire bepalingen betreffende de provinciale volksraadpleging


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de artikelen 65 tot 77 van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de provinciewet, de wet van 1 juli 1860 tot wijziging van de provinciewet en de gemeentewet wat betreft de eedaflegging en de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen, - van de wet van 25 maart 1999 tot wijziging van de artikelen 140-1 tot 140-6 van de provinciewet betreffende de provinciale volksraadpleging, - van het koninklijk besluit van 7 juli 1999 tot vaststelling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 25 maart 1999 tot wijziging van de artikelen 140-1 tot 140-6 van de provinciewet betreffende de provinciale volksraadpleging, - van het koninklijk besluit van 7 juli 1999 tot bepaling van de nadere regels voor het houden van een provinciale volksraadpleging, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de artikelen 65 tot 77 van de wet van 25 juni 1997 tot wijziging van de provinciewet, de wet van 1 juli 1860 tot wijziging van de provinciewet en de gemeentewet wat betreft de eedaflegging en de wet van 19 oktober 1921 tot regeling van de provincieraadsverkiezingen; - van de wet van 25 maart 1999 tot wijziging van de artikelen 140-1 tot 140-6 van de provinciewet betreffende de provinciale volksraadpleging; - van het koninklijk besluit van 7 juli 1999 tot vaststelling van de datum van inwerkingtreding van de wet van 25 maart 1999 tot wijziging van de artikelen 140-1 tot 140-6 van de provinciewet betreffende de provinciale volksraadpleging; - van het koninklijk besluit van 7 juli 1999 tot bepaling van de nadere regels voor het houden van een provinciale volksraadpleging.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DES INNERN 25. JUNI 1997 - Gesetz zur Abänderung des Provinzialgesetzes, des Gesetzes vom 1.Juli 1860 zur Abänderung des Provinzialgesetzes und des Gemeindegesetzes, was den Eid betrifft, und des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Abänderungen des Provinzialgesetzes Art. 65 - Nach Artikel 140 desselben Gesetzes wird ein Titel Xbis mit der Überschrift « Volksbefragung auf provinzialer Ebene » eingefügt, der die Artikel 140-1 bis 140-12 umfasst.

Art. 66 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-1 - Der Provinzialrat kann entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Provinzialwähler beschliessen, die Wähler der Provinz über Angelegenheiten provinzialen Interesses zu befragen.

Die von den Provinzialwählern ausgehende Initiative muss von mindestens 10 Prozent der Provinzialwähler unterstützt werden. » Art. 67 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-2 - Anträge auf Durchführung einer Volksbefragung auf Initiative der Provinzialwähler sind per Einschreiben an den ständigen Ausschuss zu richten.

Dem Antrag werden ein mit Gründen versehener Schriftsatz und Unterlagen zur Unterrichtung des Provinzialrates beigefügt. » Art. 68 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-3 - Der Antrag ist nur zulässig, wenn er anhand eines von der Provinz ausgehändigten Formulars eingereicht wird und neben dem Namen der Provinz und dem Text von Artikel 196 des Strafgesetzbuches folgende Angaben enthält: 1. die Frage beziehungsweise die Fragen, auf die sich die vorgeschlagene Befragung beziehen soll, 2.Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz aller Unterzeichner des Antrags. » Art. 69 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-4 - Sofort nach Eingang des Antrags überprüft der ständige Ausschuss, ob der Antrag durch eine ausreichende Anzahl gültiger Unterschriften unterstützt wird.

Bei dieser Überprüfung streicht der ständige Ausschuss: 1. doppelte Unterschriften, 2.Unterschriften von Personen, die nicht die Eigenschaft eines Provinzialwählers besitzen, 3. Unterschriften von Personen, für die die gemachten Angaben nicht zur Überprüfung ihrer Identität ausreichen. Die Überprüfung wird abgeschlossen, sobald die erforderliche Anzahl gültiger Unterschriften erreicht ist. » Art. 70 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-5 - An der Volksbefragung dürfen nur die Bürger der Provinz teilnehmen, die die in Artikel 1 § 1 des Grundlagengesetzes vom 19.

Oktober 1921 über die Provinzialwahlen erwähnten Bedingungen erfüllen.

Die Beteiligung an der Befragung ist nicht Pflicht. Jeder Teilnehmer hat ein Recht auf eine Stimme.

Die Stimmabgabe ist geheim.

Die Befragung darf nur an einem Sonntag stattfinden. Die Teilnehmer werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wer sich vor 13 Uhr im Wahllokal befindet, wird noch zur Stimmabgabe zugelassen.

Die Auszählung der Stimmen wird nur vorgenommen, wenn mindestens 40 Prozent der Provinzialwähler an der Volksbefragung teilgenommen haben. » Art. 71 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-6 - Unter Angelegenheiten provinzialen Interesses im Sinne von Artikel 140-1 sind die in den Artikeln 65 Absatz 1, 72, 73 Absatz 1, 75, 76 und 85 des vorliegenden Gesetzes geregelten Angelegenheiten zu verstehen.

Personengebundene Fragen und Fragen in bezug auf die Rechnungen, die Haushaltspläne und die Provinzialsteuern und -besoldungen dürfen nicht Gegenstand einer Befragung sein.

Keinerlei Volksbefragung darf während eines Zeitraums von sechzehn Monaten vor der ordentlichen Versammlung der Wähler im Hinblick auf die Erneuerung der Provinzialräte organisiert werden. Des weiteren darf keinerlei Volksbefragung binnen vierzig Tagen vor der Direktwahl der Mitglieder der Abgeordnetenkammer, des Senats, der Räte und des Europäischen Parlaments organisiert werden.

Die Wähler dürfen nur einmal pro Halbjahr und höchstens sechsmal pro Legislaturperiode befragt werden. Während des Zeitraums zwischen einer Erneuerung der Provinzialräte bis zur nächsten Erneuerung dieser Räte darf nur eine Befragung über dasselbe Thema stattfinden. » Art. 72 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-7 - Ein Antrag auf Durchführung einer Volksbefragung wird auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des ständigen Ausschusses und des Provinzialrates gesetzt.

Das Eintragen in die Tagesordnung erfolgt nach Abschluss der in Artikel 140-4 erwähnten Überprüfung.

Der ständige Ausschuss ist verpflichtet, einen Antrag auf die Tagesordnung des Provinzialrates zu setzen, ausser wenn es deutlich ist, dass der Provinzialrat in keinerlei Hinsicht befugt ist, über den Antrag zu entscheiden.

Im Zweifelsfall entscheidet der Provinzialrat. » Art. 73 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-8 - Jeder Beschluss zur Durchführung einer Volksbefragung wird formell begründet.

Der vorhergehende Absatz ist ebenfalls auf jeden Beschluss im unmittelbaren Zusammenhang mit einer Angelegenheit anwendbar, die Gegenstand einer Befragung gewesen ist. » Art. 74 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-9 - Mindestens einen Monat vor dem Tag der Befragung stellt die Provinzialverwaltung den Einwohnern eine Broschüre zur Verfügung, in der das Thema der Volksbefragung auf objektive Art und Weise dargestellt wird. Des weiteren enthält diese Broschüre den in Artikel 140-2 Absatz 2 erwähnten mit Gründen versehenen Schriftsatz und die Frage beziehungsweise die Fragen, über die die Einwohner befragt werden. » Art. 75 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-10 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-10 - Die Fragen müssen so formuliert werden, dass mit ja oder nein geantwortet werden kann. » Art. 76 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-11 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die näheren Verfahrensregeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf provinzialer Ebene fest, und zwar in Anlehnung an das Verfahren, das im Grundlagengesetz vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen für die Wahl der Provinzialratsmitglieder erwähnt ist. » Art. 77 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 140-12 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 140-12 - Der König legt die Modalitäten für die öffentliche Bekanntmachung der Ergebnisse der Volksbefragung fest. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES INNERN 25. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 140-1 bis 140-6 des Provinzialgesetzes über die Volksbefragung auf provinzialer Ebene ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 140-1 des Provinzialgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 140-1 - Der Provinzialrat kann entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag der Einwohner der Provinz beschliessen, die Einwohner über Angelegenheiten provinzialen Interesses zu befragen.

Die von den Einwohnern der Provinz ausgehende Initiative muss von mindestens 10 Prozent der Einwohner unterstützt werden. » Art. 3 - In Artikel 140-2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, wird das Wort « Provinzialwähler » durch die Wörter « Einwohner der Provinz » ersetzt.

Art. 4 - Artikel 140-3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, wird wie folgt ergänzt: « 3. Name, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnsitz der Personen, die die Initiative zur Volksbefragung ergreifen. » Art. 5 - Artikel 140-4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.2 werden die Wörter « die nicht die Eigenschaft eines Provinzialwählers besitzen » durch die Wörter « die die in Artikel 140-5 § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen » ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « In diesem Fall organisiert der Provinzialrat eine Volksbefragung.» Art. 6 - Artikel 140-5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 140-5 - § 1 - Um eine Volksbefragung beantragen oder daran teilnehmen zu können, muss der Betreffende folgende Bedingungen erfüllen: 1. im Bevölkerungsregister einer Gemeinde der Provinz eingetragen oder vermerkt sein, 2.das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, 3. es darf kein Urteil oder Entscheid gegen ihn ausgesprochen worden sein, das beziehungsweise der für einen Provinzialwähler den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts bedeutet. § 2 - Um eine Volksbefragung beantragen zu können, müssen die Betreffenden die in § 1 vorgesehenen Bedingungen am Datum, an dem der Antrag eingereicht wurde, erfüllen.

Um an einer Volksbefragung teilnehmen zu können, müssen die Betreffenden die in § 1 Nr. 2 und 3 vorgesehenen Bedingungen am Tag der Befragung und die in § 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung am Datum, an dem die Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung abgeschlossen wird, erfüllen.

Teilnehmer, gegen die nach dem Datum des Abschlusses der vorerwähnten Liste ein Urteil oder ein Entscheid ausgesprochen wird, das beziehungsweise der für einen Provinzialwähler entweder den Ausschluss vom Wahlrecht oder eine Aussetzung dieses Rechts am Datum der Befragung bedeutet, werden aus der Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung gestrichen. § 3 - Artikel 1ter § 1 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen ist anwendbar auf alle Kategorien von Personen, die die in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen erfüllen.

Für nichtbelgische Staatsangehörige und für belgische Staatsangehörige unter achtzehn Jahren erfolgen die Notifizierungen durch die Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte, wenn die Verurteilung oder die Internierung, gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann, wäre sie zu Lasten eines Provinzialwählers ausgesprochen worden, den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts zur Folge gehabt hätte.

Erfolgt die Notifizierung, nachdem die Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung abgeschlossen wurde, wird der Betreffende aus der Liste gestrichen. § 4 - Am dreissigsten Tag vor der Befragung erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium eine Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung.

Es werden in dieser Liste aufgenommen: 1. Personen, die zum angegebenen Zeitpunkt im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen oder vermerkt sind und die die in § 1 vorgesehenen anderen Bedingungen für die Teilnahme erfüllen, 2.Teilnehmer, die zwischen diesem Datum und dem Datum der Befragung das Alter von sechzehn Jahren erreichen, 3. Personen, deren Aussetzung des Wahlrechts spätestens am für die Befragung festgelegten Tag endet beziehungsweise enden würde. Für jede Person, die die Bedingungen für die Teilnahme erfüllt, sind auf der Liste der Teilnehmer Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Hauptwohnort angegeben. Die Liste wird gemäss einer durchlaufenden Numerierung und gegebenenfalls pro Gemeindesektion entweder in alphabetischer Reihenfolge der Teilnehmer oder in geographischer Reihenfolge den Strassen nach erstellt. § 5 - Die Beteiligung an der Volksbefragung ist nicht Pflicht.

Jeder Teilnehmer hat ein Recht auf eine Stimme.

Die Stimmabgabe ist geheim.

Die Volksbefragung darf nur an einem Sonntag stattfinden. Die Teilnehmer werden von 8 bis 13 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wer sich vor 13 Uhr im Wahllokal befindet, wird noch zur Stimmabgabe zugelassen. § 6 - Die Auszählung der Stimmen wird nur vorgenommen, wenn mindestens 10 Prozent der Einwohner der Provinz an der Volksbefragung teilgenommen haben. § 7 - Die Bestimmungen von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches sind anwendbar auf die Volksbefragung auf provinzialer Ebene, wobei jeweils das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt werden.

Art. 7 - In Artikel 140-6 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997, wird das Wort « Wähler » durch die Wörter « Einwohner der Provinz » ersetzt.

Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Dieses Datum darf kein Datum nach dem 1. Januar 2000 sein.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DES INNERN 7. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Datums des Inkrafttretens des Gesetzes vom 25.März 1999 zur Abänderung der Artikel 140-1 bis 140-6 des Provinzialgesetzes über die Volksbefragung auf provinzialer Ebene ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 25. März 1999 zur Abänderung der Artikel 140-1 bis 140-6 des Provinzialgesetzes über die Volksbefragung auf provinzialer Ebene, insbesondere des Artikels 8;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Das Gesetz vom 25. März 1999 zur Abänderung der Artikel 140-1 bis 140-6 des Provinzialgesetzes über die Volksbefragung auf provinzialer Ebene tritt am 1. September 1999 in Kraft.

Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1999 in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DES INNERN 7. JULI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der näheren Regeln für die Durchführung einer Volksbefragung auf provinzialer Ebene ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Titel Xbis des Provinzialgesetzes vom 30. April 1836, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 1999, insbesondere der Artikel 140-11 und 140-12;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 23. April 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es für die Anwendung des Gesetzes vom 25. März 1999 zur Abänderung der Artikel 140-1 bis 140-6 des Provinzialgesetzes über die Volksbefragung auf provinzialer Ebene erforderlich ist, unverzüglich nähere Regeln in bezug auf das von den Provinzen zu befolgende Verfahren für die Durchführung einer Volksbefragung auf provinzialer Ebene festzulegen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Wählerliste Artikel 1 - Am dreissigsten Tag vor dem Tag der Befragung erstellt das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde der Provinz die Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung.

Es werden in dieser Liste aufgenommen: 1. Personen, die zum angegebenen Zeitpunkt im Bevölkerungsregister der Gemeinde eingetragen oder vermerkt sind und die die anderen Teilnahmebedingungen erfüllen, die in Artikel 140-5 § 1 des Provinzialgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25.Juni 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1999, erwähnt sind, 2. Teilnehmer, die zwischen diesem Datum und dem Datum der Befragung das Alter von 16 Jahren erreichen, 3.Personen, für die die Aussetzung der Wahlrechte spätestens an dem für die Befragung festgesetzten Tag endet oder enden soll.

Für jede Person, die die Teilnahmebedingungen erfüllt, sind auf der Liste der Teilnehmer an der Volksbefragung Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht und Hauptwohnort angegeben. Die Liste wird gemäss einer durchlaufenden Numerierung, gegebenenfalls pro Gemeindeviertel, entweder in alphabetischer Reihenfolge der Teilnehmer oder in geographischer Reihenfolge den Strassen nach erstellt.

KAPITEL II - Aufteilung der Wähler in Wahlsektionen und Wahlvorstände Art. 2 - In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 1 und § 2 des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen werden die Teilnehmer vom Bürgermeister- und Schöffenkollegium in Wahlsektionen aufgeteilt, von denen keine mehr als 1 500 eingetragene Teilnehmer zählen darf.

Das Kollegium weist jeder Sektion ein getrenntes Wahllokal zu.

Es können jedoch mehrere Sektionen in den Räumen eines gleichen Gebäudes einberufen werden.

Wenn anders als mit einem Stimmzettel gewählt wird, kann der Minister des Innern die Anzahl der pro Wahlsektion eingetragenen Teilnehmer erhöhen. In Abweichung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Oktober 1921 darf die Anzahl der eingetragenen Teilnehmer, die in diesen Sektionen zur Stimmabgabe zugelassen sind, 3 000 nicht übersteigen.

Art. 3 - § 1 - Jedes Wahlkollegium der Provinz für die Volksbefragung umfasst einen Hauptwahlvorstand der Provinz, Hauptwahlvorstände der Kantone, Zählbüro- und Wahlbürovorstände.

Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Artikels werden diese Vorstände durch Titel 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Oktober 1921 geregelt. § 2 - Der Hauptwahlvorstand der Provinz wird im Hauptort der Provinz beziehungsweise für die Provinz Wallonisch-Brabant in Nivelles eingerichtet.

Der Präsident des Gerichtes Erster Instanz des Hauptortes beziehungsweise von Nivelles für die Provinz Wallonisch-Brabant oder in dessen Abwesenheit der Magistrat, der ihn ersetzt, führt den Vorsitz des Hauptwahlvorstandes.

Neben dem Vorsitzenden umfasst der Hauptwahlvorstand der Provinz vier Beisitzer, vier Ersatzbeisitzer und einen Sekretär. Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer werden vom Vorsitzenden unter den Teilnehmern aus der Gemeinde benannt, in der der Hauptwahlvorstand der Provinz gelegen ist.

Der Sekretär wird vom Vorsitzenden unter den Teilnehmern aus der Provinz benannt.

Der Hauptwahlvorstand der Provinz überwacht sämtliche Verrichtungen in bezug auf die Volksbefragung und schreibt falls notwendig Dringlichkeitsmassnahmen vor, die aufgrund der Umstände erforderlich sein könnten.

Der Hauptwahlvorstand der Provinz überprüft nach Einsicht in die Informationen, die er gemäss § 3 von den Hauptwahlvorständen der Kantone erhält, ob der Prozentsatz von 10 Prozent der Einwohner der Provinz erreicht wurde, der in Artikel 140-5 § 6 des Provinzialgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1999, erwähnt ist, und ob folglich die Auszählung der Ergebnisse der Volksbefragung vorgenommen werden muss oder nicht.

Wenn sich herausstellt, dass weniger als 10 Prozent der eingetragenen Einwohner der Provinz an der Volksbefragung teilgenommen haben, informiert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz sofort die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone, die ihrerseits auf dem schnellstmöglichen Weg den von ihnen benannten Vorsitzenden und Beisitzern der Zählbürovorstände mitteilen, dass ihr Vorstand nicht zusammentreten muss.

Wenn mindestens 10 Prozent der eingetragenen Einwohner der Provinz an der Volksbefragung teilgenommen haben, informiert der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz sofort die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone, die ihrerseits auf dem schnellstmöglichen Weg die von ihnen benannten Vorsitzenden und Beisitzer der Zählbürovorstände davon in Kenntnis setzen.

Falls die Auszählung der Ergebnisse der Volksbefragung vorgenommen werden muss, zentralisiert der Hauptwahlvorstand der Provinz die diesbezüglichen Verrichtungen auf Ebene der gesamten Provinz. Er verkündet öffentlich die Ergebnisse der Volksbefragung und teilt sie dem Provinzgouverneur mit.

Der Provinzgouverneur ordnet ihre Veröffentlichung durch Anschlag bei der Provinzialregierung und in allen Gemeinden der Provinz an. Er ordnet ebenfalls die Veröffentlichung dieser Ergebnisse in der ersten Ausgabe des Verwaltungsblattes der Provinz nach Durchführung der Volksbefragung an.

Jeder kann eine Abschrift der erwähnten Ergebnisse erhalten gemäss den Regeln, die durch das Gesetz vom 12. November 1997 über die Öffentlichkeit der Verwaltung in den Provinzen und Gemeinden und gegebenenfalls durch die diesbezügliche Provinzialverordnung festgelegt sind. § 3 - Damit der Hauptwahlvorstand der Provinz gemäss § 2 bestimmen kann, ob die Auszählung der Ergebnisse der Volksbefragung vorgenommen werden muss oder nicht, übermitteln die Vorsitzenden der Wahlbürovorstände unmittelbar nach Beendigung ihrer Verrichtungen dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons eine Aufstellung mit der Anzahl Teilnehmer, die in ihrem Wahlbüro eingetragen sind, und der Anzahl Teilnehmer, die tatsächlich an der Befragung teilgenommen haben. Sobald der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes des Kantons diese Aufstellung für alle Wahlbüros des Kantons erhalten hat, fertigt er eine zusammenfassende Aufstellung mit diesen beiden Zahlen für alle Wahlbüros des Kantons an und übermittelt sie auf dem schnellsten Weg dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz. § 4 - Der Hauptwahlvorstand des Kantons ist mit der Überwachung der Verrichtungen in bezug auf die Befragung im gesamten Kanton beauftragt. Er unterrichtet den Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz sofort über jeden Umstand, der dessen Kontrolle erfordert.

Wenn die Auszählung der Ergebnisse der Volksbefragung vorgenommen werden muss, zentralisiert er die diesbezüglichen Verrichtungen auf Ebene des gesamten Kantons. § 5 - In Abweichung von Artikel 9quater § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Oktober 1921 darf die Anzahl Teilnehmer, die in Wahlbüros eingetragen sind, deren Stimmzettel ein und demselben Zählbürovorstand anvertraut werden, 6 000 nicht übersteigen.

Art. 4 - Der Gouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte sorgt dafür, dass das Bürgermeister- und Schöffenkollegium jeder Gemeinde der Provinz mindestens fünfzehn Tage vor der Befragung jedem Teilnehmer eine Aufforderung an dessen derzeitigen Wohnort übermittelt.

Falls die Aufforderung einem Teilnehmer nicht zugestellt werden konnte, wird sie im Gemeindesekretariat hinterlegt, wo der Teilnehmer sie bis zum Mittag des Tages der Befragung abholen kann.

In der Aufforderung wird angegeben, an welchem Tag und an welchem Ort der Teilnehmer an der Befragung teilnehmen kann und wann die Wahlbüros öffnen und schliessen. In der Aufforderung werden auch die Frage oder Fragen der Befragung angegeben, wie sie vom Provinzialrat festgelegt worden sind.

Mindestens zwanzig Tage vor der Befragung wird eine Aufforderungsbekanntmachung durch Anschlag in jeder Gemeinde der Provinz veröffentlicht.

KAPITEL III - Stimmzettel Art. 5 - Im Anschluss an den Beschluss des Provinzialrats zur Durchführung einer Volksbefragung erstellt der Hauptwahlvorstand der Provinz den Stimmzettel und ordnet den Druck von Stimmzetteln in erforderlicher Zahl an.

Zu diesem Zweck übermitteln die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone, sobald der Provinzgouverneur oder der von ihm bestimmte Beamte ihnen in Anwendung von Artikel 3bis des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Oktober 1921 zwei für richtig bescheinigte Auszüge aus der nach Wahlsektionen erstellten Teilnehmerliste zugesandt hat, auf dem schnellsten Weg eine Aufstellung mit der Gesamtzahl der Teilnehmer, die in ihrem jeweiligen Kanton eingetragen sind, dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz.

Sobald die Stimmzettel gedruckt sind, übermittelt der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz den Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone soviel Stimmzettel, wie für die Volksbefragung in ihrem Kanton erforderlich sind. Letztere senden ihrerseits jedem Vorsitzenden der Wahlsektionen ihres Kantons unter versiegeltem Umschlag die für die Volksbefragung in seiner Wahlsektion erforderlichen Stimmzettel zu.

Auf dem Umschlag wird ausser der Anschrift des Empfängers die Anzahl der darin enthaltenen Stimmzettel vermerkt. Dieser Umschlag darf nur in Anwesenheit des ordnungsgemäss gebildeten Vorstandes entsiegelt und geöffnet werden. Die Stimmzettel werden sofort nachgezählt, und das Ergebnis dieser Überprüfung wird im Protokoll vermerkt.

Die Vorsitzenden der Hauptwahlvorstände der Kantone übermitteln gleichzeitig jedem Vorsitzenden der Zählbürovorstände ihres Kantons den Vordruck der Tabelle, den sie haben erstellen lassen und den die Vorsitzenden der Zählbürovorstände nach der Stimmenauszählung auszufüllen haben.

Art. 6 - Auf dem Stimmzettel wird die Fragestellung angegeben.

Hinter der Frage beziehungsweise den Fragen stehen jeweils die Wörter « ja » und « nein ».

Hinter den Wörtern « ja » und « nein » befindet sich jeweils ein Stimmfeld.

Die Stimmfelder sind schwarz und weisen in der Mitte einen kleinen in der Farbe des Papiers gehaltenen Kreis auf. Das Wahlpapier ist weiss.

Alle Stimmzettel müssen absolut identisch sein und dem Muster entsprechen, das vom Hauptwahlvorstand der Provinz erstellt worden ist.

KAPITEL IV - Einrichtung der Wahllokale und Stimmabgabe Art. 7 - Die Wahllokale und die Kabinen, in denen die Teilnehmer ihre Stimmabgabe vornehmen, werden entsprechend dem Muster III in der Anlage zum Wahlgesetzbuch eingerichtet.

Es muss jedoch mindestens eine Wahlkabine für je 300 Teilnehmer vorhanden sein.

Art. 8 - Die in den Artikeln 108, 109, 110, 111 und 114 des Wahlgesetzbuches angeführten Ordnungsvorschriften sind entsprechend anwendbar auf die Volksbefragung auf provinzialer Ebene.

Art. 9 - Selbst wenn die Markierung der Stimmabgabe nicht einwandfrei angebracht ist, handelt es sich um eine gültige Stimmabgabe, ausser wenn offensichtlich ist, dass der Stimmzettel erkennbar gemacht werden soll.

Wenn ein Teilnehmer den ihm überreichten Stimmzettel versehentlich beschädigt, kann er gegen Rückgabe des ersten, der sofort für ungültig erklärt wird, beim Vorsitzenden einen anderen verlangen.

Genauso nimmt der Vorsitzende, wenn der Teilnehmer bei Verlassen der Wahlkabine seinen Stimmzettel so aufgefaltet hat, dass zu erkennen ist, wie er gewählt hat, den aufgefalteten Stimmzettel zurück, der sofort für ungültig erklärt wird, und verpflichtet den Teilnehmer, nochmals zu wählen.

Der Vorsitzende vermerkt auf diesen zurückgenommenen Stimmzetteln den Hinweis « Zurückgenommener Stimmzettel » und paraphiert sie.

Art. 10 - Nach Beendigung dieser Verrichtungen ermittelt der Vorstand die Anzahl Einwohner, die an der Stimmabgabe teilgenommen haben, die Anzahl Stimmzettel, die in Anwendung von Artikel 9 zurückgenommen wurden, und die Anzahl unbenutzter Stimmzettel und trägt diese Angaben ins Protokoll ein.

Die zurückgenommenen Stimmzettel und die unbenutzten Stimmzettel werden in getrennte, zu versiegelnde Umschläge gelegt.

Ebenso werden die Teilnehmerlisten, die zur Kontrolle gedient haben und die ordnungsgemäss von den Vorstandsmitgliedern, die sie geführt haben, und vom Vorsitzenden unterzeichnet worden sind, in einen dritten, zu versiegelnden Umschlag gelegt.

Auf jedem Umschlag wird der Inhalt vermerkt und werden die Gemeinde, der Tag der Befragung und die Nummer des Büros angegeben.

KAPITEL V - Stimmenauszählung Art. 11 - Bevor die Zählbürovorstände die Stimmenauszählung vornehmen, mischen sie alle Stimmzettel der verschiedenen Wahlbüros, die sie zählen sollen.

Art. 12 - Der Vorsitzende und die Vorstandsmitglieder falten die Stimmzettel auseinander und ordnen sie nach folgenden Kategorien ein: 1. Stimmzettel mit gültiger Stimmabgabe, 2.zweifelhafte Stimmzettel, 3. weisse oder ungültige Stimmzettel. Nach erfolgter Einteilung der Stimmzettel werden sie, ohne dass etwas an der Einteilung geändert wird, von den Vorstandsmitgliedern überprüft, die dem Vorstand ihre Bemerkungen und Beschwerden unterbreiten.

Die Beschwerden und die Beschlüsse des Vorstandes werden in das Protokoll aufgenommen.

Die zweifelhaften Stimmzettel und diejenigen, die zu einer Beschwerde Anlass gegeben haben, werden je nach Beschluss des Vorstandes der entsprechenden Kategorie zugeordnet.

Die Stimmzettel der einzelnen Kategorien werden nacheinander von den Vorstandsmitgliedern gezählt.

Alle auf die vorerwähnte Weise eingeteilten Stimmzettel werden in getrennte, zu versiegelnde Umschläge gelegt.

Der Vorstand stellt dementsprechend die Gesamtanzahl gültiger Stimmzettel, die Gesamtanzahl weisser oder ungültiger Stimmzettel und für jede Frage der Befragung die Anzahl Jastimmen und die Anzahl Neinstimmen fest.

All diese Zahlen werden in das Protokoll aufgenommen.

Art. 13 - Ungültig sind: 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, die der Hauptwahlvorstand der Provinz bestimmt hat, 2.Stimmzettel, auf denen die Frage beziehungsweise die Fragen gleichzeitig mit ja und mit nein beantwortet worden sind, 3. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Teilnehmer durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. Art. 14 - Das Protokoll der Verrichtungen wird während der Sitzung erstellt und von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Art. 15 - Sofort nach Beendigung dieser Verrichtungen übermittelt der Zählbürovorstand das diesbezügliche Protokoll dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes des Kantons.

Art. 16 - Sobald der Hauptwahlvorstand des Kantons das in Artikel 15 erwähnte Protokoll für alle Zählbürovorstände des Kantons erhalten hat, fertigt er eine zusammenfassende Aufstellung an, die die in Artikel 12 Absatz 7 erwähnten Angaben für den gesamten Kanton enthält, und übermittelt sie auf dem schnellsten Weg dem Vorsitzenden des Hauptwahlvorstandes der Provinz.

Art. 17 - Sobald der Vorsitzende des Hauptwahlvorstandes der Provinz die in Artikel 16 erwähnte zusammenfassende Aufstellung für alle Kantone der Provinz erhalten hat, übermittelt er die Ergebnisse der Volksbefragung dem Provinzgouverneur.

Der Provinzgouverneur verkündet die Ergebnisse der Volksbefragung und ordnet ihre Veröffentlichung gemäss Artikel 3 § 2 Absatz 10 an.

KAPITEL VI - Automatisierte Wahl Art. 18 - Gemeinden, die über ein automatisiertes Wahlsystem verfügen, können dieses System für die Durchführung einer Befragung auf ihrem Gebiet verwenden, sofern die anderen Gemeinde des Kantons, zu dem sie gehören, ebenfalls ein solches System verwenden.

KAPITEL VII - Vollmachtsformular Art. 19 - Das Vollmachtsformular, das für die Volksbefragung auf provinzialer Ebene zu benutzen ist, entspricht dem Muster in Anlage 1.

Der Text von Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches wird auf der Rückseite des Vollmachtsformulars gedruckt, wobei jeweils das Wort « Wähler » durch das Wort « Teilnehmer », das Wort « Wahl » beziehungsweise « Wahlen » durch das Wort « Volksbefragung » und das Wort « Wahltag » durch die Wörter « Tag der Volksbefragung » ersetzt werden.

Art. 20 - In dem durch Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches vorgesehenen Fall entspricht die vom Bürgermeister für die Volksbefragung auf provinzialer Ebene ausgestellte Bescheinigung dem Muster in Anlage 2.

KAPITEL VIII - Ausgaben für die Befragung Art. 21 - In Abweichung von Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Oktober 1921 gehen alle Ausgaben für die Durchführung der Befragung zu Lasten der Provinz. KAPITEL IX - Schlussbestimmung Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 1999 in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Juli 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 1 Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

AUSZUG AUS DEM WAHLGESETZBUCH (1) Art. 147bis - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 1. Wähler, die wegen Krankheit oder Behinderung nicht fähig sind, sich ins Wahllokal zu begeben, oder nicht dorthin gebracht werden können. Diese Unfähigkeit wird durch ein ärztliches Attest bestätigt. Ärzte, die als Kandidat für die Wahl vorgeschlagen wurden, dürfen kein solches Attest ausstellen, 2. Wähler, die aus beruflichen beziehungsweise dienstlichen Gründen: a) im Ausland bleiben müssen, desgleichen die Wähler, die ihrer Familie oder ihrem Gefolge angehören und mit ihnen zusammenwohnen, b) unmöglich im Wahllokal vorstellig werden können, obwohl sie sich am Wahltag im Königreich aufhalten. Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnte Verhinderung wird durch eine Bescheinigung der Militär- oder Zivilbehörden oder des Arbeitgebers, denen die Betreffenden unterstellt sind, bestätigt, 3. Wähler, die den Beruf eines Binnenschiffers oder eines Wander- oder Jahrmarktsgewerbetreibenden ausüben, und Familienmitglieder, die mit ihnen zusammenwohnen. Die Ausübung des Berufs wird durch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der der Betreffende im Bevölkerungsregister eingetragen ist, bestätigt, 4. Wähler, denen am Wahltag aufgrund einer gerichtlichen Massnahme die Freiheit entzogen ist. Diese Lage wird durch die Leitung der Anstalt, in der der Betreffende sich befindet, bescheinigt, 5. Wähler, denen es aufgrund ihrer religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich am Wahltag ins Wahllokal zu begeben. Diese Verhinderung ist durch eine Bescheinigung der Behörde der Glaubengemeinschaft zu rechtfertigen, 6. Studenten, die sich aus Studiengründen unmöglich ins Wahlbüro begeben können, vorausgesetzt, sie legen eine Bescheinigung der Leitung der Unterrichtsanstalt vor, die sie besuchen, 7.Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde; der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.

Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Wähler ist.

Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular.

Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer Offenkundigkeitsurkunde. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Vollmachtsformular beigefügt.

In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Wähler handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben.

Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.

In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.

Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ». § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt. _______ Fussnote (1) Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches ist gemäss Artikel 140-5 § 7 des Provinzialgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25.Juni 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1999, anwendbar auf Volksbefragungen auf provinzialer Ebene.

Anlage 2 Gemeinde ....................................................

VOLKSBEFRAGUNG AUF PROVINZIALER EBENE VOM ...........

Bescheinigung, durch die die Wahl mittels Vollmacht bei einem Auslandsaufenthalt aus Gründen, die keine beruflichen Gründe sind, erlaubt wird Unterzeichnete(r), . . . . . , Bürgermeister der Gemeinde . . . . . , bescheinigt hiermit nach Kenntnisnahme der ihm vorgelegten Belege, dass Hr./Fr. . . . . . (Name und Vornamen) (1), wohnhaft in . . . . . (Strasse) Nr. ........., Bfk..........., eingetragen als Teilnehmer(in) an der Volksbefragung unter der Nummer . . . . . , aufgrund eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland, und zwar in . . . . . (2), der nicht durch berufliche oder dienstliche Gründe bedingt ist, unmöglich im Wahlbüro vorstellig werden kann. Der (Die) Betreffende, der (die) seinen (ihren) Antrag vor dem . . . . . (3) eingereicht hat, erfüllt daher die in Artikel 147bis § 1 Nr. 7 des Wahlgesetzbuches festgelegten Bedingungen, um einen anderen Teilnehmer zu bevollmächtigen, in seinem (ihrem) Namen zu wählen (4). . . . . . , den . . . . .

Der Bürgermeister Stempel der Gemeinde (Unterschrift) _______ Fussnoten 1) Vor Name und Vornamen ist der Vermerk « Herr » (Hr.) oder « Frau » (Fr.) anzubringen. 2) Name des Landes angeben.3) Datum des fünfzehnten Tags vor der Volksbefragung angeben.4) Siehe Rückseite (Auszug aus Artikel 147bis des Wahlgesetzbuches, der gemäss Artikel 140-5 § 7 des Provinzialgesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25.Juni 1997 und ersetzt durch das Gesetz vom 25. März 1999, auf Volksbefragungen auf provinzialer Ebene anwendbar ist).

Auszug aus dem Wahlgesetzbuch Art. 147bis - § 1 - Folgende Wähler können einen anderen Wähler bevollmächtigen, um in ihrem Namen zu wählen: 7. Wähler, die aus anderen als den höher angeführten Gründen aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes am Wahltag von zu Hause weg sind und daher nicht in der Lage sind, sich ins Wahlbüro zu begeben, sofern diese Verhinderung vorher auf Vorlage der erforderlichen Belege vom Bürgermeister des Wohnsitzes festgestellt wurde;der König bestimmt das Muster der vom Bürgermeister auszustellenden Bescheinigung.

Der Antrag muss spätestens am fünfzehnten Tag vor dem Wahltag beim Bürgermeister des Wohnsitzes eingereicht werden. § 2 - Als Bevollmächtigter darf ausschliesslich der Ehepartner oder ein Verwandter beziehungsweise Verschwägerter bis zum dritten Grad bestimmt werden unter der Voraussetzung, dass er selber Wähler ist.

Falls Vollmachtgeber und Bevollmächtigter beide im Bevölkerungsregister derselben Gemeinde eingetragen sind, bescheinigt der Bürgermeister dieser Gemeinde das Verwandtschaftsverhältnis auf dem Vollmachtsformular.

Sind beide nicht in derselben Gemeinde eingetragen, bescheinigt der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Bevollmächtigte eingetragen ist, das Verwandtschaftsverhältnis auf Vorlage einer Offenkundigkeitsurkunde. Die Offenkundigkeitsurkunde wird dem Vollmachtsformular beigefügt.

In Abweichung von den vorangehenden Absätzen wird der Bevollmächtigte frei vom Vollmachtgeber bestimmt, wenn es sich um einen Wähler handelt, dem es aufgrund seiner religiösen Überzeugung unmöglich ist, sich ins Wahllokal zu begeben.

Jeder Bevollmächtigte darf nur über eine Vollmacht verfügen. § 3 - Die Vollmacht wird auf einem Formular ausgestellt, dessen Muster vom König festgelegt wird und das kostenlos auf dem Gemeindesekretariat erhältlich ist.

In der Vollmacht werden angegeben: die Wahlen, für die sie gültig ist, Name, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten.

Das Vollmachtsformular wird vom Vollmachtgeber und vom Bevollmächtigten unterzeichnet. § 4 - Um zur Stimmabgabe zugelassen zu werden, übergibt der Bevollmächtigte dem Vorstandsvorsitzenden des Wahlbüros, wo der Vollmachtgeber hätte wählen müssen, die Vollmacht und eine der in § 1 erwähnten Bescheinigungen und zeigt ihm seinen Personalausweis und seine Wahlaufforderung vor; darauf vermerkt der Vorsitzende: « Hat mittels Vollmacht gewählt ». § 5 - Die Vollmachten werden der in Artikel 146 Absatz 1 erwähnten Aufstellung beigefügt und dem Friedensrichter des Kantons mit dieser Aufstellung übermittelt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 7. Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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