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Koninklijk Besluit van 16 augustus 2000
gepubliceerd op 29 september 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000624
pub.
29/09/2000
prom.
16/08/2000
ELI
eli/besluit/2000/08/16/2000000624/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 AUGUSTUS 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 oktober 1997 houdende maatregelen van diergeneeskundige politie betreffende de bestrijding van bepaalde exotische dierziekten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 3. OKTOBER 1997 - Königlicher Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993 und 21. Dezember 1994, insbesondere des Kapitels III;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1920 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten Tiere;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 und 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Januar 1977 über die Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Januar 1979;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1990 über die Identifizierung der Rinder, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 6. März 1992, 14. Oktober 1993 und 11. März 1997;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Februar 1995 über die Identifizierung der Schweine;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996;

Aufgrund der Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsmassnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass bestimmte Tierkrankheiten rasch epizootische Ausmasse annehmen können mit der Folge, dass viele Tiere sterben und die Rentabilität der tierischen Erzeugung beeinträchtigt wird;

In der Erwägung, dass die zu ergreifenden Massnahmen es ermöglichen müssen, der Verbreitung der Krankheiten vorzubeugen, insbesondere durch strenge Verbringungskontrollen für Tiere und Erzeugnisse, durch die sich die Infektion ausbreiten könnte;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 92/119/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften mit allgemeinen Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Massnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit dringend in nationales Recht umgesetzt werden muss, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit versteht man für die Anwendung des vorliegenden Erlasses unter: 1. « Seuche »: jede exotische Krankheit, die in der in Anlage beigefügten Liste aufgeführt ist und nachstehend « Seuche » genannt wird, 2.« Tier »: jegliches Haustier einer Art, die für die Seuche unmittelbar empfänglich ist, oder jegliches freilebende Wirbeltier, das in der Epidemiologie der Seuche eine Rolle als Infektionsträger oder -quelle spielen kann, 3. « Bestand »: Gesamtheit der Haustiere einer bestimmten Art, die in einer geographischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom Veterinärinspektor festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden.Dem Bestand darf nur ein einziger Gesundheitsstatus pro in Betracht gezogene Seuche zuerkannt werden.

Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geographischen Einheit, 4. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex, der eine Einheit bildet, einschliesslich des dazugehörenden Landes, wo Haustiere gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist, 5.« ansteckungsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das mit dem Krankheitserreger direkt oder indirekt in Kontakt gekommen sein kann, 6. « krankheitsverdächtiges Tier »: jegliches Tier, das klinische Symptome oder Läsionen aufweist, durch die ein Seuchenverdacht begründet werden kann, 7.« befallenes Tier »: jegliches Tier, bei dem die Seuche anhand einer vom S.F.Z.V.A. durchgeführten Laboruntersuchung offiziell festgestellt worden ist, 8. « seropositives Schwein »: jegliches Schwein, das laut serologischer Untersuchung nachweislich Träger von Antikörpern gegen die vesikuläre Schweinekrankheit ist, 9.« Infektionsbestätigung »: auf Laborbefunde gestützte Erklärung des Dienstes über das Vorhandensein der Seuche; bei epidemischem Auftreten kann der Dienst das Vorhandensein der Seuche ebenfalls aufgrund klinischer und/oder epidemiologischer Befunde bestätigen, 10. « Seuchenherd »: jeglichen Betrieb, in dem das Vorhandensein der Seuche bestätigt worden ist, 11.« Nachbar- oder Kontaktbetrieb »: jeden Betrieb, in dem Tiere der Arten, die für die Seuche empfänglich sind, gehalten werden und der aufgrund seiner Lage oder durch den Verkehr von Personen oder Fahrzeugen oder die Verbringung von Tieren oder Material mit einem seuchenverdächtigen Betrieb oder mit einem Seuchenherd in Kontakt gekommen ist und in den der Krankheitserreger eingeschleppt werden konnte, 12. « Vektor »: Wirbeltier oder wirbelloses Tier, das den Krankheitserreger auf mechanischem oder biologischem Weg übertragen und verbreiten kann, 13.« Inkubationszeit »: Zeit, die zwischen dem Kontakt mit dem Krankheitserreger und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome verstreichen kann. Die Inkubationszeit ist in der Anlage pro Seuche angegeben, 14. « IVE »: Institut für Veterinärexpertise des Ministeriums der Volksgesundheit und der Umwelt, 15.« S.F.Z.V.A. »: Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 16. « Veterinärinspektor »: den offiziellen Tierarzt des Dienstes, der für den betroffenen Bestand zuständig ist, 17.« Minister »: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - In vorliegendem Erlass werden die bei Seuchenverdacht oder -bestätigung anzuwendenden Bekämpfungsmassnahmen definiert. In diesem Rahmen kann der Minister die in der Anlage beigefügte Liste abändern und ergänzen.

Art. 3 - Der Minister kann zusätzliche seuchenrechtliche Massnahmen zur Bekämpfung der Seuche festlegen.

KAPITEL III - Seuchenverdacht Art. 4 - Bei Seuchenverdacht muss der Verantwortliche oder jede andere Person dem Veterinärinspektor dies unverzüglich melden. Ist dieser nicht erreichbar, kann das nächstgelegene Gendarmeriebüro benachrichtigt werden.

Art. 5 - Befinden sich in einem Betrieb ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Tiere, stellt der Veterinärinspektor den Betrieb unverzüglich unter Verdacht und führt er eine Untersuchung vor Ort durch, um nachzuprüfen, ob die betreffende Seuche vorhanden ist oder nicht. Insbesondere entnimmt er geeignete Proben für Laboruntersuchungen oder lässt er solche Proben entnehmen.

Art. 6 - § 1 - In dem seuchenverdächtigen Betrieb führt der Veterinärinspektor folgende Massnahmen durch: 1. Zählung sämtlicher Kategorien von Tieren empfänglicher Arten, und für jede Kategorie Zählung der bereits verendeten oder ansteckungs- oder krankheitsverdächtigen Tiere;diese Zählung wird vom Verantwortlichen unter Berücksichtigung der während des Verdachtszeitraums geborenen oder verendeten Tiere täglich auf den neuesten Stand gebracht; diese Angaben müssen auf Verlangen vorgelegt werden, 2. eine epidemiologische Untersuchung gemäss Kapitel V. § 2 - Folgende Massnahmen sind in einem seuchenverdächtigen Betrieb anwendbar: 1. Sämtliche Tiere empfänglicher Arten werden dort in Stallungen verwahrt oder an einem anderen Ort untergebracht, wo sie abgesondert werden können.2. Jede Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus und zu dem Betrieb ist verboten.3. Jeder Verkehr von Personen und Fahrzeugen und jede Verbringung von Tieren anderer, nicht empfänglicher Arten aus und zu dem Betrieb sowie jede Verbringung von Fleisch und Tierkörpern, Futtermitteln, Material, Abfällen, Ausscheidungen, Einstreu, Mist oder allem, was die Seuche übertragen könnte, unterliegt der Zustimmung des Veterinärinspektors. Der Veterinärinspektor legt die Bedingungen fest, die erfüllt werden müssen, um jeglicher Gefahr einer Ausbreitung der Seuche vorzubeugen. 4. An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden, Räumlichkeiten oder Orten, wo Tiere empfänglicher Arten untergebracht werden, und an den Ein- und Ausgängen des Betriebs selbst müssen geeignete Desinfektionsmittel gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors angebracht werden. Art. 7 - In Erwartung des Inkrafttretens der in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen trifft der Verantwortliche für jegliches ansteckungs- oder krankheitsverdächtige Tier alle zweckdienlichen Massnahmen, um den Bestimmungen von Artikel 6, ausgenommen Paragraph 1 Nr. 2, nachzukommen.

Art. 8 - Der Veterinärinspektor hebt die in Artikel 5 und in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen erst dann auf, wenn der Verdacht entkräftet worden ist.

KAPITEL IV - Massnahmen im Seuchenherd Art. 9 - § 1 - Sobald der Seuchenverdacht in einem Betrieb bestätigt wird, erklärt der Veterinärinspektor diesen zu einem Seuchenherd. § 2 - Zusätzlich zu den in Artikel 6 vorgesehenen Massnahmen trifft der Veterinärinspektor ebenfalls folgende Massnahmen: 1. unverzügliche Abschlachtung und Vernichtung aller Tiere empfänglicher Arten;2. Vernichtung oder entsprechende Behandlung aller ansteckungsverdächtigen Stoffe und Abfälle wie Futtermittel, Einstreu, Mist und Gülle gemäss seinen Anweisungen;3. nach Ausführung der in Nr.1 und Nr. 2 erwähnten Arbeiten werden die für die Unterbringung von Tieren empfänglicher Arten benutzten Gebäude sowie ihre Umgebung, die Transportmittel und jedes andere ansteckungsverdächtige Material gemäss Artikel 20 gereinigt und desinfiziert.

Art. 10 - § 1 - Der Veterinärinspektor erlaubt die Wiederbelegung des Betriebs mit Tieren empfänglicher Arten: 1. nachdem er festgestellt hat, dass die Reinigung und die Desinfektion gemäss Artikel 20 in zufriedenstellender Weise ausgeführt worden sind, 2.nach einer Wartezeit von mindestens einundzwanzig Tagen. § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Veterinärinspektor, sofern ein Insekt Vektor der Krankheit ist, Sentineltiere im Seuchenherd unterbringen und die Massnahmen verlängern, bis die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen.

Art. 11 - Wenn freilebende Tiere ansteckungs- oder krankheitsverdächtig sind oder befallen sind, kann der Dienst in Absprache mit der Regierung der betroffenen Region geeignete Massnahmen ergreifen.

KAPITEL V - Epidemiologische Untersuchung Art. 12 - Die epidemiologische Untersuchung bezieht sich auf: 1. den Zeitraum, in dem die Seuche im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, 2.die mögliche Ansteckungsquelle im Betrieb und die Identifizierung von Nachbar- oder Kontaktbetrieben, 3. den Verkehr von Personen und Fahrzeugen und die Verbringung von Tieren, Tierkörpern, Material und sämtlichen anderen Stoffen, durch die der Krankheitserreger aus einem oder in einen Betrieb verschleppt worden sein könnte, 4.das Vorhandensein und die Verbreitung der Krankheitsvektoren.

Art. 13 - Für die Koordinierung dieser Untersuchung wird ein Bekämpfungszentrum geschaffen.

KAPITEL VI - Massnahmen in Nachbar- oder Kontaktbetrieben Art. 14 - § 1 - Der Veterinärinspektor stellt sämtliche Nachbar- oder Kontaktbetriebe unter Verdacht und wendet die Massnahmen von Kapitel III auf sie an. § 2 - Der Veterinärinspektor kann ebenfalls die in Artikel 9 § 2 vorgesehenen Massnahmen in den Nachbar- oder Kontaktbetrieben ausführen, wenn das Vorhandensein einer Seuche angesichts ihrer Lage und/oder der Art ihrer Kontakte ernsthaft zu befürchten ist.

Art. 15 - Wenn Artikel 14 für einen Nachbar- oder Kontaktbetrieb anwendbar ist, gelten die Bestimmungen von Kapitel III mindestens für die Dauer der maximalen Inkubationszeit jeder Seuche ab dem mutmasslichen Zeitpunkt der Seucheneinschleppung.

KAPITEL VII - Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen Art. 16 - Sobald der Seuchenverdacht bestätigt ist, grenzt der Veterinärinspektor um den Seuchenherd innerhalb einer Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km ab.

Art. 17 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Schutzzone anwendbar: 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere;2. Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, werden regelmässig besucht.Diese Tiere werden klinisch untersucht, und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Angaben und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; 3. Verbringung und Transport von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Strassen oder Privatwege sind verboten.Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Tiere ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden; 4. Tiere empfänglicher Arten müssen in den Stallungen des Betriebs, in dem sie sich befinden, verbleiben, es sei denn, sie werden mit einer vom Veterinärinspektor ausgestellten schriftlichen Erlaubnis unmittelbar zur Notschlachtung in einen in der Schutzzone gelegenen Schlachthof oder, wenn es innerhalb der Schutzzone keinen gibt, in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof innerhalb der Überwachungszone verbracht.Eine solche Verbringung darf vom Veterinärinspektor erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig ist; 5. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum Transport von Tieren empfänglicher Arten oder von ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors vorher gereinigt und desinfiziert worden sind. § 2 - Die in der Schutzzone angewandten Massnahmen werden ab dem Zeitpunkt, an dem die Tiere gemäss Kapitel IV aus dem Seuchenherd beseitigt worden sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten. § 3 - Nach Ablauf des in § 2 erwähnten Zeitraums finden die in der Überwachungszone geltenden Bestimmungen auch auf die Schutzzone Anwendung.

Art. 18 - § 1 - Folgende Massnahmen sind in der Überwachungszone anwendbar: 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, die Tiere empfänglicher Arten halten, und Aufstellung des Inventars dieser Tiere;2. Verbringung oder Transport von Tieren empfänglicher Arten über öffentliche Strassen ist verboten, es sei denn, sie werden unter den vom Veterinärinspektor festgelegten Bedingungen innerhalb der Überwachungszone zur Weide oder zu ihren Stallungen gebracht.Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr dieser Tiere im Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn diese Tiere ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden; 3. Verbot, Tiere empfänglicher Arten ausserhalb der Überwachungszone zu bringen, und dies mindestens während eines Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht und der am Tag, an dem der letzte Seuchenherd festgestellt worden ist, beginnt.Anschliessend dürfen die Tiere diese Zone verlassen, um unter amtlicher Überwachung unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof zur sofortigen Schlachtung verbracht zu werden. Diese Verbringung wird erst erlaubt, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und kein einziges Tier krankheitsverdächtig ist. § 2 - Die in der Überwachungszone angewandten Massnahmen werden ab dem Zeitpunkt, an dem alle in Kapitel IV erwähnten Tiere beseitigt worden sind und die in Artikel 20 erwähnte Reinigung und Desinfektion durchgeführt worden ist, mindestens während eines Zeitraums, der der maximalen Inkubationszeit der Seuche entspricht, aufrechterhalten. § 3 - In Abweichung von § 2 können die in der Überwachungszone angewandten Massnahmen in Anwendung von Artikel 10 § 2 verlängert werden, und zwar solange, bis die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen.

Art. 19 - Wenn die in Artikel 17 § 1 Nr. 4 und in Artikel 18 § 1 Nr. 3 erwähnten Verbotsbestimmungen länger als dreissig Tage aufrechterhalten werden und dadurch Schwierigkeiten bei der Unterbringung der Tiere entstehen, kann der Veterinärinspektor auf begründeten Antrag des Verantwortlichen hin Abgang und Verbringung der Tiere aus einem Betrieb in der Schutz- beziehungsweise der Überwachungszone erlauben, sofern: 1. die Sachlage überprüft worden ist, 2.alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht worden sind, 3. die Tiere, die den Betrieb verlassen, einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein Tier krankheitsverdächtig ist, 4.jedes einzelne Tier gemäss den geltenden Rechtsvorschriften oder in deren Ermangelung anhand einer vom Veterinärinspektor zugelassenen Ohrmarke identifiziert worden ist, 5. der Bestimmungsbetrieb sich in der Schutz- oder der Überwachungszone befindet. Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung der Ausbreitung des Krankheitserregers getroffen werden; insbesondere ist nach jedem Transport für die Reinigung und die Desinfektion der Lastkraftwagen zu sorgen.

KAPITEL VIII - Reinigung und Desinfektion Art. 20 - Folgende Massnahmen sind anwendbar: 1. Reinigungs-, Desinfektions- und Entwesungsarbeiten werden gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors durchgeführt, damit die Ausbreitung oder das Überleben des Krankheitserregers ausgeschlossen wird.2. Die zu benutzenden Desinfektions- oder Insektenvertilgungsmittel und gegebenenfalls ihre Konzentration werden offiziell gebilligt.3. Der Veterinärinspektor vergewissert sich nach Ausführung der in Nr. 2 erwähnten Arbeiten, dass die Massnahmen ordnungsgemäss ausgeführt worden sind.

KAPITEL IX - Labordiagnose Art. 21 - § 1 - Allein das S.F.Z.V.A. ist für die Labordiagnose der betreffenden Seuche zuständig. § 2 - Das S.F.Z.V.A. bewahrt die Virusisolate der Seuche aus bestätigten Seuchenfällen des Königreiches auf. § 3 - Das S.F.Z.V.A. arbeitet mit den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien zusammen.

KAPITEL X - Impfung Art. 22 - Die Impfung gegen die Seuche und deren Behandlung sind verboten.

Art. 23 - In Abweichung von Artikel 22 kann der Minister beschliessen, die Impfung gegen die Seuche ergänzend zu den Massnahmen des vorliegenden Erlasses einzuführen, vorausgesetzt, dass alle geimpften Tiere: 1. anhand eines eindeutigen Kennzeichens identifiziert werden, 2.in der Impfzone bleiben, ausser wenn sie mit Erlaubnis des Veterinärinspektors zwecks sofortiger Schlachtung in einen von ihm bestimmten Schlachthof verbracht werden. Diese Verbringung darf erst erlaubt werden, nachdem alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs untersucht worden sind und keines von ihnen krankheitsverdächtig ist.

KAPITEL XI - Besondere Massnahmen im Hinblick auf die Erkennung und Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit Abschnitt 1 - Verdacht auf vesikuläre Schweinekrankheit Art. 24 - Die Massnahmen von Kapitel III finden Anwendung auf Betriebe, die unter Verdacht stehen, von der vesikulären Schweinekrankheit betroffen zu sein.

Art. 25 - In einem Betrieb, in dem sich seropositive Schweine befinden, die den Bestimmungen von Artikel 26 nicht entsprechen, werden nach mindestens achtundzwanzig Tagen zusätzliche serologische Untersuchungen durchgeführt. Die Bestimmungen von Kapitel III bleiben bis zum Abschluss dieser zusätzlichen Untersuchungen anwendbar. Wenn bei späteren Untersuchungen keine Krankheitssymptome festgestellt werden und die Schweine nach wie vor seropositiv sind, werden sie getötet und vernichtet oder in einem vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof unter Überwachung geschlachtet.

Abschnitt 2 - Bestätigung der vesikulären Schweinekrankheit Massnahmen im Seuchenherd Art. 26 - In Abweichung von Artikel 1 Nr. 9 wird die vesikuläre Schweinekrankheit bestätigt in einem Betrieb, in dem: 1. das Virus dieser Krankheit entweder bei den Schweinen selbst oder in der Umgebung isoliert worden ist, 2.sich seropositive Schweine befinden, sofern diese Schweine oder andere im Betrieb befindliche Schweine für diese Seuche charakteristische Läsionen und/oder Symptome aufweisen, 3. sich seropositive Schweine oder Schweine, die klinische Symptome aufweisen, befinden, sofern dieser Betrieb ein Nachbar- oder Kontaktbetrieb ist. Art. 27 - § 1 - Im Seuchenherd sind die Massnahmen von Artikel 9 anwendbar. § 2 - In Abweichung von Artikel 10 erlaubt der Veterinärinspektor die Wiederbelegung des Betriebs mit Schweinen unter folgenden Bedingungen: 1. frühestens vier Wochen nach der ersten vollständigen Reinigung und Desinfektion der Räumlichkeiten gemäss den Bestimmungen von Artikel 35;2. alle dem Betrieb zugeführten Schweine müssen vorher einer serologischen Untersuchung gemäss den Anweisungen des Dienstes unterzogen werden, und der Befund muss negativ sein;3. alle Schweine müssen dem Betrieb binnen acht Tagen zugeführt werden;4. während eines Zeitraums von sechzig Tagen ab dem Tag, an dem das letzte Schwein dem Betrieb zugeführt worden ist, darf kein Schwein den Betrieb verlassen;5. frühestens nach achtundzwanzig Tagen müssen alle Schweine einer klinischen Untersuchung und muss eine repräsentative Anzahl Schweine einer serologischen Untersuchung unterzogen werden. § 3 - Ein Betrieb mit Freilufthaltung muss vorher mit Sentinelschweinen gemäss den Anweisungen des Dienstes wiederbelegt werden. § 4 - Fleisch von aus dem Seuchenherd stammenden Schweinen, die im Zeitraum zwischen dem mutmasslichen Datum der Einschleppung der Seuche und dem Datum der Ausführung der offiziellen Massnahmen geschlachtet worden sind, wird ausfindig gemacht und unter amtlicher Überwachung vernichtet, um die Verbreitung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit zu vermeiden.

Abschnitt 3 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit in der Schutzzone Art. 28 - Die in Art. 17 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch folgende Massnahmen ersetzt: 1. Registrierung sämtlicher Betriebe der Zone, in denen Schweine gehalten werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine;2. regelmässige Besuche in sämtlichen Betrieben, in denen Schweine gehalten werden.Die Schweine werden klinisch untersucht, und gegebenenfalls werden Proben für Laboruntersuchungen entnommen. Die Daten und Resultate dieser Kontrollbesuche werden registriert; 3. Verbringung und Transport von Schweinen über öffentliche Strassen und Privatwege sind verboten.Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr von Schweinen im Strassen- oder Schienenverkehr gewähren, wenn die Schweine ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden; 4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die innerhalb der Schutzzone zum Transport von Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material wie Futtermittel, Mist oder Gülle benutzt werden, dürfen einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb, die Schutzzone selbst oder einen Schlachthof erst verlassen, wenn sie vorher gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind;5. Schweine dürfen den Betrieb, in dem sie gehalten werden, nach Abschluss der in Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion des Seuchenherdes einundzwanzig Tage lang nicht verlassen.Nach Ablauf dieser Frist kann der Veterinärinspektor erlauben, dass Schweine diesen Betrieb verlassen, um: a) unmittelbar in einen vom Veterinärinspektor bestimmten Schlachthof, vorzugsweise innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, verbracht zu werden, sofern: - binnen vierzehn Tagen vor dem Verlassen des Betriebs eine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl Schweine durchgeführt worden ist und eine Ansteckung ausgeschlossen ist, - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, - die zwecks Schlachtung zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert worden ist, - das Fahrzeug plombiert worden ist. Die zum Transport benutzten Fahrzeuge und Ausrüstungen werden gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert. b) unter aussergewöhnlichen Umständen unmittelbar in andere innerhalb der Schutzzone gelegene Betriebe verbracht zu werden, sofern: - alle im Betrieb befindlichen Schweine vorher inspiziert worden sind, - alle zu verbringenden Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, - jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert worden ist;6. Frischfleisch von in Nr.5 Buchstabe a) erwähnten Schweinen ist gemäss dem Anhang zur Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch zu kennzeichnen und anschliessend gemäss Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen zu behandeln.

Art. 29 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 17 § 2 bleiben die Massnahmen in der Schutzzone zumindest so lange anwendbar, bis: 1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden sind, 2.in sämtlichen Betrieben der Zone: a) die Schweine einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, b) eine serologische Untersuchung an einer repräsentativen Anzahl Schweine durchgeführt worden ist und eine Infektion ausgeschlossen ist. Die Untersuchung und die Probeentnahme, die in den Buchstaben a) und b) erwähnt sind, dürfen erst achtundzwanzig Tage nach Abschluss der in Artikel 35 erwähnten Vorreinigung und -desinfektion des Seuchenherdes vorgenommen werden. Art. 30 - Nach Ablauf der in Artikel 29 Nr. 2 erwähnten Frist finden die innerhalb der Überwachungszone geltenden Bestimmungen, so wie sie in Artikel 31 aufgeführt sind, ebenfalls auf die Schutzzone Anwendung.

Abschnitt 4 - Massnahmen gegen die vesikuläre Schweinekrankheit innerhalb der Überwachungszone Art. 31 - Die in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Massnahmen werden durch folgende Massnahmen ersetzt: 1. Registrierung sämtlicher Betriebe, in denen Schweine gehalten werden, und Aufstellung des Inventars der Schweine;2. der Transport von Schweinen über öffentliche Strassen und Privatwege ist verboten.Der Dienst kann jedoch Abweichungen für die Durchfuhr von Schweinen gewähren, wenn sie ohne Entladung oder Fahrtunterbrechung befördert werden. Mit der Erlaubnis des Dienstes können jedoch Schlachtschweine von ausserhalb der Überwachungszone in einen in dieser Zone gelegenen Schlachthof verbracht werden; 3. in Abweichung von Nr.2 kann die Verbringung von Schweinen aus einem in der Überwachungszone gelegenen Betrieb vom Veterinärinspektor erlaubt werden, sofern: a) alle im Betrieb befindlichen Schweine binnen achtundvierzig Stunden vor dem Transport inspiziert worden sind, b) die zu verbringenden Schweine binnen achtundvierzig Stunden vor dem Transport einer klinischen Untersuchung unterzogen worden sind und kein einziges Schwein krankheitsverdächtig ist, c) eine statistisch repräsentative Anzahl der zu verbringenden Schweine binnen vierzehn Tagen vor dem Transport einer serologischen Untersuchung unterzogen worden ist und dabei keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit festgestellt worden sind, d) jedes Schwein gemäss den geltenden Rechtsvorschriften identifiziert worden ist, e) kein Schwein dem Betrieb binnen den vorangegangenen einundzwanzig Tagen zugeführt wurde.Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Schlachtschweine unmittelbar in den Schlachthof verbracht werden, f) Fahrzeuge und andere für den Transport dieser Schweine benutzte Ausrüstungen nach jedem Transport gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert werden;4. Fahrzeuge und Ausrüstungen, die in der Überwachungszone zum Transport von Schweinen oder anderen Tieren oder von ansteckungsverdächtigem Material benutzt werden, dürfen diese Zone erst verlassen, wenn sie gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert worden sind. Art. 32 - § 1 - In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 18 § 2 bleiben die in der Überwachungszone vorgesehenen Massnahmen mindestens so lange anwendbar, bis: 1. sämtliche in Artikel 35 vorgesehenen Massnahmen durchgeführt worden sind, 2.sämtliche für die Schutzzone erforderlichen Massnahmen durchgeführt worden sind. § 2 - In Anwendung von Artikel 27 § 3 können die Massnahmen in der Überwachungszone bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Befunde der Untersuchungen an den Sentineltieren negativ ausfallen, verlängert werden.

Abschnitt 5 - Massnahmen in Nachbar- und Kontaktbetrieben Art. 33 - § 1 - In Nachbar- und Kontaktbetrieben sind die Bestimmungen von Artikel 14 und Artikel 15 anwendbar. § 2 - Diese Bestimmungen werden aufrechterhalten bis: 1. die Schweine einer klinischen Untersuchung mit negativem Befund unterzogen worden sind, 2.bei einer serologischen Untersuchung an einer statistisch repräsentativen Anzahl Schweine keine Antikörper gegen das Virus der vesikulären Schweinekrankheit nachgewiesen werden konnten. § 3 - Die in § 2 erwähnten Untersuchungen dürfen erst achtundzwanzig Tage nach dem Kontakt mit dem Seuchenherd oder der Erklärung zum Seuchenherd durchgeführt werden.

Abschnitt 6 - Massnahmen im Schlachthof Art. 34 - Wenn das Vorhandensein der vesikulären Schweinekrankheit in einem Schlachthof bestätigt wird, werden folgende Massnahmen angewandt: 1. Alle im Schlachthof befindlichen Schweine werden unverzüglich geschlachtet.2. Tierkörper und Schlachtabfälle von infizierten und ansteckungsverdächtigen Schweinen werden unter amtlicher Überwachung vernichtet, damit die Gefahr einer Ausbreitung des Virus der vesikulären Schweinekrankheit vermieden wird.3. Gebäude und Ausrüstungen, einschliesslich der Fahrzeuge, werden gemäss den Anweisungen des Veterinärinspektors gereinigt und desinfiziert.4. Eine epidemiologische Untersuchung wird gemäss Artikel 12 durchgeführt.5. Frühestens vierundzwanzig Stunden nach Abschluss der gemäss Nr.3 ausgeführten Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten dürfen wieder Schlachtschweine in den Schlachthof eingeführt werden.

Abschnitt 7 - Reinigung und Desinfektion Art. 35 - Unbeschadet der in Artikel 20 vorgesehenen Bestimmungen sind folgende Massnahmen bei der Reinigung und Desinfektion eines Seuchenherdes anwendbar: 1. Verfahren der Vorreinigung und -desinfektion: a) Sobald die Schweine entfernt worden sind, um vernichtet zu werden, werden die Räumlichkeiten, in denen die Tiere untergebracht waren, sowie alle anderen während der Schlachtung verunreinigten Räumlichkeiten mit einem Desinfektionsmittel in der Konzentration, die der vesikulären Schweinekrankheit angepasst ist, besprüht.Das benutzte Desinfektionsmittel muss mindestens vierundzwanzig Stunden auf die behandelte Fläche einwirken können. b) Alle eventuellen Gewebe- oder Blutreste müssen sorgfältig gesammelt und vernichtet werden.2. Verfahren der Zwischenreinigung und -desinfektion: a) Mist, Einstreu und verseuchtes Futter müssen aus den Gebäuden entfernt, aufgeschichtet und mit einem zugelassenen Desinfektionsmittel besprüht werden.Gülle muss anhand einer Methode behandelt werden, die eine Abtötung des Virus ermöglicht. b) Alle beweglichen Zubehörteile müssen aus den Räumlichkeiten entfernt werden und gesondert gereinigt und desinfiziert werden.c) Fett und andere Verunreinigungen müssen mit Hilfe eines Entfettungsmittels von allen Flächen entfernt;die Flächen müssen anschliessend mit Druckwasser abgespritzt werden. d) Anschliessend müssen sämtliche Flächen erneut mit einem Desinfektionsmittel besprüht werden.e) Hermetisch abgeschlossene Räume müssen durch Begasung desinfiziert werden.f) Instandsetzungen von Böden, Wänden und anderen beschädigten Teilen müssen sofort durchgeführt werden.g) Alle Teile der Räumlichkeiten, die von brennbarem Material vollständig frei sind, können einer Hitzebehandlung mit Hilfe eines Flammenwerfers unterzogen werden.h) Sämtliche Flächen müssen mit einem alkalischen Desinfektionsmittel mit einem pH-Wert von mehr als 12,5 oder einem anderen zugelassenen Desinfektionsmittel besprüht werden.Das Desinfektionsmittel muss achtundvierzig Stunden danach mit Wasser entfernt werden. 3. Verfahren der Endreinigung und -desinfektion: Die Behandlung mit dem Flammenwerfer oder einem alkalischen Desinfektionsmittel gemäss Nr.2 Buchstabe g) oder h) muss nach vierzehn Tagen erneut vorgenommen werden.

KAPITEL XII - Entschädigungen Art. 36 - Den Eigentümern von befallenen, krankheits- oder ansteckungsverdächtigen Einhufern, Wiederkäuern und Schweinen, die auf Befehl geschlachtet werden, wird eine Entschädigung in Höhe des Gesamtwertes des Tieres gewährt, sofern der Eigentümer die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten hat.

In keinem Fall darf diese Entschädigung den Betrag von 100 000 Belgischen Franken übersteigen.

Die Schätzung der Tiere wird gemäss dem in Artikel 20 und in Artikel 21 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche festgelegten Verfahren vorgenommen.

KAPITEL XIII - Sanktionen Art. 37 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss Kapitel V und Kapitel VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit ermittelt, festgestellt und geahndet.

KAPITEL XIV - Schlussbestimmungen Art. 38 - Aufgehoben werden: - das Wort « Pocken » in Artikel 2 Buchstabe D, in Artikel 7 Nr. 3, in Artikel 60 Buchstabe B, in Artikel 62, in Artikel 69 und in Artikel 71 und die Wörter « gefährliche Pocken » in Artikel 31 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1883 zur Einführung einer Verordnung in bezug auf die allgemeine Verwaltung hinsichtlich der haustierseuchenrechtlichen Überwachung, - Artikel 1 Nr. 4 und Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 1930 zur Abänderung der Verordnung über die haustierseuchenrechtliche Überwachung hinsichtlich der Entschädigungen für die auf Befehl der Behörde geschlachteten Tiere, - der Königliche Erlass vom 25. November 1920 über die haustierseuchenrechtliche Überwachung und zur Festlegung von Massnahmen zur Bekämpfung der Rinderpest, - der Königliche Erlass vom 4. Januar 1977 über die Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 4. Januar 1979.

Art. 39 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 40 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Oktober 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN

Anlage zum Königlichen Erlass zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen zur Bekämpfung bestimmter exotischer Tierkrankheiten LISTE DER MELDEPFLICHTIGEN EXOTISCHEN KRANKHEITEN Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 3. Oktober 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 augustus 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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