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Koninklijk Besluit van 16 december 2013
gepubliceerd op 05 juni 2015

Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 1, tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013 houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2015014162
pub.
05/06/2015
prom.
16/12/2013
ELI
eli/besluit/2013/12/16/2015014162/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


16 DECEMBER 2013. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 1, tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/12/2013 pub. 20/02/2015 numac 2015000077 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels type koninklijk besluit prom. 11/12/2013 pub. 04/06/2015 numac 2015000301 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 december 2013 tot uitvoering van artikel 1, tweede paragraaf, van het koninklijk besluit van 11 december 2013Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/12/2013 pub. 20/02/2015 numac 2015000077 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels type koninklijk besluit prom. 11/12/2013 pub. 04/06/2015 numac 2015000301 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen. - Duitse vertaling van uittreksels sluiten houdende het personeel van de Belgische Spoorwegen (Belgisch Staatsblad van 18 december 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 16. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass zur Ausführung des Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11.Dezember 2013 über das Personal der belgischen Eisenbahnen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das Personal der belgischen Eisenbahnen, insbesondere Artikel 1 Paragraph 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. November 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 4.

Dezember 2013;

Aufgrund des Dringlichkeitsantrags, begründet durch die Tatsache, dass i) die neue Struktur der belgischen Eisenbahnen am 1.Januar 2014 gemäß dem Königlichen Erlass vom 7. November 2013 zur Reform der Strukturen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE (1) in Kraft tritt, nun die mit dem heutigen Übergangszeitraum verbundene Unsicherheit für das Personal, die Kunden und andere Interessenvertreter so schnell wie möglich beendet werden muss, ii) Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom XX Dezember 2013 über das Personal der belgischen Eisenbahnen vorsieht, dass alle Personalmitglieder im Dienst der NGBE-Holding am 31. Dezember 2013 von Rechts wegen an HR Rail übertragen werden, während, gemäß Artikel 1 § 1 und § 2 des oben genannten Erlasses, HR Rail lediglich als öffentlich-rechtliche AG am Datum des Inkrafttretens des Königlichen Erlasses, der ihre Satzung festlegt, gegründet wird; was zur Folge hat, dass der vorliegende Königliche Erlass vor dem 31. Dezember 2013 in Kraft getreten sein muss und iii) darüber hinaus, in Anwendung der Artikel 11, zu lesen in Verbindung mit Artikel 19, des oben genannten Königlichen Erlasses vom 7. November 2013, die öffentlich-rechtliche AG HR Rail, vor Jahresende und rechtzeitig eine Kapitalerhöhung durchführen muss, damit die Einbringungen, die die NGBE-Holding (nämlich die operationelle Tätigkeit "HR") und Infrabel in HR Rail vornehmen müssen, gemäß dem oben genannte Artikel 19, sich spätestens am 1.Januar 2014 auswirken können;

Der Zeitplan bezüglich der Reform erfordert, dass der Beschluss hinsichtlich der Einbringung von Aktiva und Passiva der derzeitigen operationellen Tätigkeit "HR" der NGBE-Holding in HR Rail während einer Generalversammlung am 20. Dezember 2013 gefasst wird, mit Wirkung am 1. Januar 2014 und dass das Personal der NGBE-Holding spätestens am 1. Januar 2014 an HR Rail übertragen wird; aufgrund dessen ist es absolut erforderlich, dass die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die die erste Satzung von HR Rail als öffentlich-rechtliche AG festlegen, spätestens am 20. Dezember 2013 in Kraft treten, da die oben erwähnte Einbringung in die öffentlich-rechtliche AG HR Rail erfolgen muss;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere Artikel 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4.

Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Auf Vorschlag des Ministers der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten, und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Satzung von HR Rail wird gemäß dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt.

Art. 2 - Der vorliegende Erlass tritt am 20. Dezember 2013 in Kraft.

Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Öffentlichen Unternehmen gehören, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Dezember 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten J.-P. LABILLE

Anlage zum Königlichen Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das Personal der belgischen Eisenbahnen Satzung der öffentlich-rechtlichen AG HR Rail KAPITEL 1 - Name - Sitz - Ziel - Dauer Artikel 1 - Rechtsform, Name Die Gesellschaft ist eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, geregelt durch die Bestimmungen von Titel II Kapitel II des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen.

Die Gesellschaft trägt den Namen "HR Rail".

HR Rail ist den Rechtsvorschriften unterworfen, die auf Aktiengesellschaften anwendbar sind, insofern hiervon nicht ausdrücklich durch oder kraft oben genanntem Gesetz vom 23. Juli 1926 oder irgendeinem anderen speziellen Gesetz abgewichen wird.

Art. 2 - Sitz Der Sitz von HR Rail ist in der Rue de France 85 in 1060 Brüssel angesiedelt.

Dieser darf an jeden anderen Ort innerhalb der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt auf Beschluss des Verwaltungrats verlegt werden.

Der Verwaltungsrat kann ein oder mehrere Verwaltungssitze, Betriebssitze, Zweigstellen, Vertretungen oder Agenturen in Belgien oder im Ausland gründen.

Art. 3 - Ziel § 1 - HR Rail hat zum Ziel: 1.die Auswahl und Anwerbung des statutarischen und des nicht-statutarischen Personals, das für die Verwirklichung der Aufträge von Infrabel und der NGBE erforderlich ist, die Zurverfügungstellung dieses Personals an Infrabel und die NGBE und das Auftreten als rechtlicher Arbeitgeber bezüglich dieses Personals; 2. die Verwaltung der Personalangelegenheiten, worunter die Bestimmung und die Überwachung der HR-Politik, der HR-Ausführung, der HR-Verwaltung und die HR-Expertise, wie definiert in und innerhalb der Abgrenzung der Befugnisse und Verantwortungen erwähnt in Kapitel III Abschnitt 5 des Gesetzes vom 23.Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen, und dies im Dienste von Infrabel, der NGBE und HR Rail; 3. die Organisation und Verwaltung des Sozialdialogs auf der Ebene von Infrabel, der NGBE und HR Rail;4. die Einrichtung eines Externen Dienstes im Sinne des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über die Externen Dienste für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, und dies im Dienste von Infrabel, der NGBE und HR Rail; 5. die Verwaltung der statutarischen Pension auf Grundlage von Artikel 159 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2005 und gemäß dem Königlichen Erlass vom 28. Dezember 2005 zur Regelung der Übernahme der Pensionsverpflichtungen der NGBE-Holding durch den belgischen Staat, ratifiziert durch das Programmgesetz vom 20. Juli 2006 und seiner Ausführungserlasse; 6. die Auswahl und Anwerbung und die Zurverfügungstellung von statutarischem Personal, das zur Ausführung ihrer Aufträge erforderlich ist, an öffentlich-rechtliche oder private Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit denen Infrabel, die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis stehen;7. die anderen Aufträge, womit sie beauftragt ist durch oder kraft des Gesetzes. § 2 - HR Rail kann ebenfalls die in Paragraph 1 Nr. 2 und Nr. 4 erwähnten Aufgaben ausführen im Dienste von öffentlich-rechtlichen oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, mit denen Infrabel, die NGBE und/oder HR Rail im Beteiligungsverhältnis stehen, und solchermaßen, dass diese Aufgaben die in Paragraph 1 erwähnten Aufgaben im Dienste der NGBE, Infrabel und/oder HR Rail im Dienste von Dritten vervollständigen. § 3 - Die in Paragraph 1 Nr. 3 erwähnte Aufgabe stellt den Auftrag des öffentlichen Dienstes von HR Rail dar. § 4 - HR Rail darf in Belgien und im Ausland alle Handlungen verrichten und Geschäftsvorgänge vornehmen, die zur Verwirklichung ihres Ziels erforderlich oder nützlich sind, das Nehmen oder Halten von direkten oder indirekten Beteiligungen an öffentlich-rechtlichen oder privaten Gesellschaften, Vereinigungen oder Einrichtungen, deren Ziel mit ihrem Ziel vereinbar ist inbegriffen.

Art. 4 - Dauer HR Rail ist für unbestimmte Dauer gegründet.

KAPITEL II - Kapital, Aktien Art. 5 - Gesellschaftskapital Das Gesellschaftskapital beträgt einundsechzigtausend fünfhundert Euro (61.500,00 EUR) und setzt sich zusammen aus hundert (100) Aktien, ohne Angabe des Nominalwerts, wovon: 1. wenigstens zwei (2) Aktien vom oder auf Rechnung vom Staat gehalten werden;2. die anderen zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE gehalten werden. Art. 6 - Kapitalerhöhung § 1 - Das Gesellschaftskapital kann auf Beschluss der Generalversammlung, getroffen unter den für die Abänderung der Satzung erforderlichen Bedingungen, erhöht werden. § 2 - Jede Ausgabe neuer Aktien bedarf der vorherigen Zustimmung des Königs, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

Art. 7 - Volleinzahlung Die auf die bei der Zeichnung noch nicht voll eingezahlten Aktien auszuführenden Einzahlungen, werden erforderlichenfalls vom Verwaltungsrat eingefordert.

Falls der Rat es für nützlich oder erforderlich erachtet Einzahlungen einzufordern, bestimmt er den Betrag und das Datum hiervon und informiert die Aktionäre per Einschreiben hierüber, das ihnen wenigstens drei Monate vor dem für die Einzahlung festgelegten Datum übermittelt wird.

Diese Bekanntmachung gilt als Inverzugsetzung. Bei Nichteinzahlung zum festgelegten Datum sind von Rechts wegen Zinsen fällig, die am geltenden gesetzlichen Zinssatz berechnet werden, gerechnet ab dem festgelegten Datum. Solange die Volleinzahlung nicht erfolgt ist, wird die Geltendmachung der Ansprüche verbunden an die betreffenden Aktien aufgehoben.

Art. 8 - Aktien § 1 - Alle Aktien sind und bleiben namentlich. Sie dürfen nicht in entmaterialisierte Aktien umgewandelt werden. § 2 - Das Eigentum der Aktien geht aus der Eintragung im Register der Namensaktien hervor.

An die Inhaber von Namensaktien werden Zertifikate ausgestellt, die die Eintragungen feststellen. Die Übertragung von Namensaktien wird erst wirksam nach Eintragung der Abtretungserklärung im Register der Namensaktien, datiert und unterschrieben durch den Überlasser und den Übernehmer oder ihrer Vertreter, oder nach Erfüllung der vom Gesetz zur Forderungsübertragung erforderlichen Formalitäten.

Art. 9 - Beteiligung der Regierung, von Infrabel und der NGBE § 1 - Eine Verrichtung kann weder zur Folge haben, dass die Anzahl vom oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen Aktien im Gesellschaftskapital von HR Rail unter zwei Prozent der Aktien im Gesellschaftskapital von HR Rail sinkt, noch das die übrigen Aktien im Gesellschaftskapital von HR Rail nicht mehr zu gleichen Teilen von Infrabel und der NGBE gehalten werden. § 2 - Neue Aktien können nicht gezeichnet werden, wenn infolge einer solchen Zeichnung die Anforderungen von Paragraph 1 nicht mehr erfüllt werden. § 3 - Jede Übertragung von Aktien infolge derer die in Paragraph 1 erwähnten Anforderungen nicht mehr erfüllt werden, ist von Rechts wegen nichtig, wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Übertragung, die in Paragraph 1 vorgesehenen Verhältnisse nicht wiederhergestellt sind.

KAPITEL III - Organisation Abschnitt 1 - Generalversammlung Art. 10 - Einberufung § 1 - Die ordentliche Generalversammlung wird den ersten Dienstag des Monats Juni jeden Jahres um elf Uhr abgehalten. Falls dieser Tag ein gesetzlicher Feiertag ist, findet die ordentliche Generalversammlung den folgenden Werktag statt.

Die ordentliche Generalversammlung wird am Gesellschaftssitz oder in der Gemeinde des Gesellschaftssitzes abgehalten. Sie darf ebenfalls in einer der neunzehn Gemeinden der Region Brüssel-Hauptstadt abgehalten werden. § 2 - Falls auf die schriftliche Beschlussfassung zurückgegriffen wird, gemäß Artikel 13, muss HR Rail das von allen Aktionären unterschriebene und genehmigte Rundschreiben, unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, spätestens an dem in Paragraph 1 erwähnten Tag erhalten. § 3 - Eine außerordentliche oder besondere Generalversammlung wird jedes Mal einberufen, wenn es das Interesse von HR Rail erfordert.

Die außerordentlichen oder besonderen Generalversammlungen werden am Gesellschaftssitz oder an jedem anderen auf der Ladung oder anderweitig angegebenen Ort abgehalten. § 4 - Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat oder durch die Kommissare einberufen. Sie müssen diese auf Anfrage einer der Aktionäre einberufen. § 5 - Die Ladungen zu einer Generalversammlung enthalten die Tagesordnung und werden wenigstens fünfzehn (15) Tage vor der Versammlung mitgeteilt. Diese Mitteilung erfolgt mithilfe eines gewöhnlichen Briefes, außer wenn die Empfänger einzeln, ausdrücklich und schriftlich zugestimmt haben, um die Ladung über ein anderes Kommunikationsmittel zu erhalten; von der Erfüllung dieser Formalität muss kein Nachweis geführt werden.

Jeder Aktionär wird in jedem Fall als regelmäßig geladen oder auf die Ladung verzichtend betrachtet, falls er auf der Generalversammlung anwesend ist oder vertreten wird.

Art. 11 - Zulassung und Vertretung auf der Generalversammlung § 1 - Um zur Generalversammlung zugelassen zu werden, müssen die Aktionäre wenigstens drei (3) Werktage vor dem für die Versammlung festgelegten Datum im Register der Namensaktien eingetragen sein. § 2 - Jeder Aktionär darf sich auf der Generalversammlung durch eine andere Person, Aktionär oder nicht, vertreten lassen. Die Vollmachten müssen mit einer Signatur versehen sein (die digitale Signatur gemäß Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen).

Die Vollmachten müssen per Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte Kommunikationsmittel übermittelt werden und werden im Büro der Versammlung eingereicht. Ferner darf der Verwaltungsrat fordern, dass diese am durch ihn angegebenen Ort, drei Tage vor der Generalversammlung, eingereicht werden.

Art. 12 - Beratung und Beschlussfassung § 1 - Den Vorsitz der Versammlung führt der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder, wenn der Vorsitzende verhindert ist, der Generaldirektor.

Das Büro der Versammlung besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsrats. § 2 - Vor der Teilnahme an der Versammlung, sind die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten dazu verpflichtet, die Anwesenheitsliste auf der die Angaben des Namens, des/der Vornamen(s) und der Adresse oder des Gesellschaftsnamens und des Gesellschaftssitzes der Aktionäre und die Anzahl Aktien, die sie vertreten, genannt sind, zu unterzeichnen. § 3 - Die Generalversammlung kann lediglich gültige Beschlüsse fassen, wenn mehr als die Hälfte des Gesellschaftskapitals anwesend oder vertreten ist. Falls die Versammlung keine gültigen Beschlüsse fassen kann, wird innerhalb einer Frist von acht Tagen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Sie wird dann gültige Beschlüsse fassen, ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, das vertreten ist. § 4 - Ungeachtet des Anteils des Gesellschaftskapitals, das sie vertreten, geben die vom oder auf Rechnung vom Staat gehaltenen Aktien, von Rechts wegen Recht auf sechzig (60) Prozent der Stimmen, die durch Infrabel gehaltenen Aktien auf zwanzig (20) Prozent der Stimmen und die durch die NGBE gehaltenen Aktien ebenfalls auf zwanzig (20) Prozent der Stimmen. § 5 - Keine einzige Generalversammlung kann über Punkte beraten und beschließen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, außer alle Aktionäre sind in der Versammlung anwesend und dass sie einstimmig beschließen. § 6 - Die Versammlungsprotokolle werden von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die für Dritte bestimmten Kopien oder Auszüge werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats, vom Generaldirektor oder durch zwei Verwalter unterzeichnet.

Art. 13 - Schriftliche Beschlussfassung Mit Ausnahme der Beschlüsse, die durch öffentliche Urkunde begründet werden müssen, können die Aktionäre einstimmig und schriftlich alle Beschlüsse fassen, die zu den Befugnissen der Generalversammlung gehören.

Dazu wird durch den Verwaltungsrat ein Rundschreiben, entweder per Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches andere Kommunikationsmittel, unter Angabe der Tagesordnung und der Beschlussvorschläge, an alle Aktionäre und Kommissare übermittelt, mit der Bitte an die Aktionäre, die Beschlussvorschläge zu genehmigen und innerhalb der im Rundschreiben genannten Frist nach Erhalt des Rundschreibens unterzeichnet an den Gesellschaftssitz oder an jeglichen anderen im Rundschreiben angegebenen Ort zurückzusenden.

Wird innerhalb dieses Zeitraums nicht die Genehmigung aller Aktionäre bezüglich aller Tagesordnungspunkte und des schriftlichen Verfahrens erhalten, dann werden die Beschlüsse als nicht gefasst angesehen.

Abschnitt 2 - Verwaltungsrat Art. 14 - Zusammensetzung § 1 - Der Verwaltungsrat setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen: 1. einem vom König gemäß Paragraph 2 ernannten Verwalter;2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel, der von Rechts wegen Teil des Verwaltungsrats ist;3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE, der von Rechts wegen Teil des Verwaltungsrats ist;4. dem Generaldirektor, der gemäß Artikel 19 ernannt wird. § 2 - Der in Paragraph 1 Nr. 1 erwähnte Verwalter wird für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ernannt. Er wird aufgrund seiner besonderen Kompetenz hinsichtlich der Beziehungen zwischen den Sozialpartnern ausgewählt. Er gehört einer anderen Sprachrolle an als der Generaldirektor.

Er wird vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entlassen.

Dieser Verwalter tritt von Rechts wegen als Vorsitzender des Verwaltungsrats auf. § 3 - Wenn die Stelle des Vorsitzenden frei wird, besetzen die restlichen Verwalter diese freie Stelle bis eine endgültige Ernennung gemäß dem vorliegenden Artikel erfolgt.

Art. 15 - Sitzung, Beratung und Beschlussfassung § 1 - Der Verwaltungsrat hält so häufig eine Sitzung, wie es das Interesse von HR Rail erfordert, und wenigstens viermal pro Jahr. Der Regierungskommissar wird zu jeder Sitzung eingeladen und verfügt über eine beratende Stimme.

Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen, der die Tagesordnung abfasst, und muss einberufen werden, sobald einer der Verwalter hierum bittet. Die Ladung erfolgt rechtsgültig per Brief, Fax oder E-Mail.

Die Ladung und die Tagesordnung jeder Versammlung werden wenigstens acht Tage vor dem Datum der Sitzung an die Verwalter und den Regierungskommissar gesendet.

Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden in Belgien, am in der Ladung erwähnten Ort, gehalten. § 2 - Den Vorsitz der Sitzungen führt der Vorsitzende oder, ist der Vorsitzende verhindert, der Generaldirektor. § 3 - Jeder Verwalter kann mithilfe eines Dokuments, das seine Unterschrift trägt (die digitale Signatur gemäß Artikel 1322 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches inbegriffen), das per Brief, Fax, E-Mail oder durch jegliches andere in Artikel 2281 des Zivilgesetzbuches erwähnte Kommunikationsmittel übermittelt wurde, eine Vollmacht an ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats erteilen, um ihn auf einer bestimmten Versammlung zu vertreten und an seiner Stelle, gemäß den Anweisungen, zu wählen. § 4 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, kann ein Beschluss des Verwaltungsrats lediglich rechtsgültig erlassen werden, wenn alle Verwaltungsratmitglieder anwesend oder rechtsgültig vertreten sind.

Dieses Anwesenheitsquorum wird zu Beginn der Sitzung des Verwaltungsrats und vor der Annahme jedes Beschlusses des Verwaltungsrats überprüft. § 5 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, werden die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden oder rechtsgültig vertretenen Verwalter gefasst. Jedes Mitglied des Verwaltungsrats das ein Amt, Mandat oder eine Tätigkeit, entlohnt oder nicht, entweder persönlich oder über eine juristische Person im Dienste der NGBE ausübt, kann weder an den Beratungen des Verwaltungsrats bezüglich des Personals von Infrabel, das dem in Artikel 199bis § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten spezialisierten Dienst angehört, noch an der Abstimmung teilnehmen.

Dieses Mitglied ist bei der Berechnung des Anwesenheitsquorums inbegriffen, wird jedoch als abwesend bei der Berechnung des Mehrheitsquorums angesehen. § 6 - Sofern nicht durch eine im Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder in dieser Satzung vorgesehene Ausnahme geregelt, wird, falls innerhalb des Verwaltungsrats, in drei aufeinanderfolgenden ordentlich einberufenen Sitzungen des Verwaltungsrats innerhalb eines Zeitraumes von höchstens drei Monaten, kein Beschluss über ein und denselben Tagesordnungspunkt gefasst werden konnte, kann der Vorsitzende des Verwaltungsrats eine Generalversammlung innerhalb eines Zeitraumes von einem Monat einberufen, wobei der entsprechende Tagesordnungspunkt in der Ladung der Generalversammlung erwähnt wird. Die Generalversammlung kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen über den Tagesordnungspunkt entscheiden. § 7 - In Ausnahmefällen, wenn die Dringlichkeit und das soziale Interesse der Gesellschaft es erfordern, und außer in vom Gesetz ausgenommenen Fällen, können die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit einstimmigem schriftlichen Einverständnis der Verwalter gefasst werden. § 8 - Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden in Protokollen festgehalten, die durch den Vorsitzenden und die Mitglieder, die dieses wünschen, unterzeichnet werden. Diese Protokolle werden in ein Sonderregister eingefügt. Die Vollmachten werden den Protokollen der Versammlung, für die sie erteilt wurden, als Anlage beigefügt.

Die Kopien oder Auszüge, die vor Gericht oder anderswo vorgelegt werden müssen, werden rechtsgültig durch einen Verwalter unterzeichnet.

Art. 16 - Befugnisse § 1 - Der Verwaltungsrat ist mit den umfassendsten Befugnissen ausgestattet, um alle Handlungen zu verrichten, die erforderlich und nützlich zum Erreichen des Gesellschaftsziels sind, ausgenommen der Handlungen, die durch das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das Gesellschaftsgesetzbuch der Generalversammlung vorbehalten sind.

Der Verwaltungsrat beaufsichtigt die vom Generaldirektor sichergestellte Verwaltung. § 2 - Der Verwaltungsrat kann seine Zuständigkeiten insgesamt oder teilweise an den Generaldirektor übertragen, ausgenommen von: 1. der Ausarbeitung des Unternehmensplans und der allgemeinen Politik;2. der Beaufsichtigung des Generaldirektors;3. den anderen Zuständigkeiten, die durch das Gesetz vom 23.Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen oder das Gesellschaftsgesetzbuch dem Verwaltungsrat ausdrücklich zugeteilt wurden. § 3 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat regelmäßig Bericht. Der Verwaltungsrat oder sein Vorsitzender kann zu jeder Zeit einen Bericht beim Generaldirektor bezüglich der Tätigkeiten von HR Rail, oder bestimmter davon, beantragen. Dieser Bericht wird dem Verwaltungsrat vorgelegt.

Art. 17 - Vertretung HR Rail wird sowohl rechtlich als auch gegenüber Dritten und in ihren Handlungen, diejenigen inbegriffen, wofür die Mitwirkung eines ministeriellen Amtsträgers oder eines Notars erforderlich ist, rechtsgültig durch den Verwaltungsrat als Kollegium als auch durch die gemeinsame Unterzeichnung des Generaldirektors und eines anderen Verwalters, vertreten.

Art. 18 - Ernennungs- und Vergütungsausschuss § 1 - Der Verwaltungsrat schafft innerhalb seiner internen Struktur einen Ernennungs- und Vergütungsausschuss, der aus den folgenden Mitgliedern besteht: 1. dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, der ebenfalls den Vorsitz dieses Ausschusses übernimmt;2. dem geschäftsführenden Verwalter von Infrabel;3. dem geschäftsführenden Verwalter der NGBE. § 2 - Dieser Ausschuss gibt Gutachten ab, über die vom Generaldirektor vorgeschlagenen Kandidaturen im Hinblick auf die Benennung des Stellvertreters des Generaldirektors und des Führungspersonals von HR Rail, das nicht überlassen ist. § 3 - Der Ernennungs- und Vergütungsausschuss schlägt die Vergütung und die Vorteile vor, die sowohl dem Stellvertreter des Generaldirektors als auch dem Führungspersonal von HR Rail zugesprochen werden.

Abschnitt 3 - Generaldirektor Art. 19 - Ernennung, Vergütung und Entlassung Der in Artikel 14 § 1 Nr. 4 erwähnte Generaldirektor wird für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren mit einfacher Mehrheit durch den Verwaltungsrat ernannt. Diese Ernennung geschieht durch einstimmigen Vorschlag der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten Verwaltungsratmitglieder. Falls ein Generaldirektor im Amt ist, nimmt dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird für die Berechnung des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen. Er wird aufgrund seiner besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt.

Er wird auf dieselbe Art entlassen.

Sein in Artikel 20 § 1 erwähnter Auftrag wird vom Verwaltungsrat auf dieselbe Art bestimmt.

Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Generaldirektors wird vom Verwaltungsrat von HR Rail festgelegt. Falls ein Generaldirektor im Amt ist, nimmt dieser nicht an den Beratungen und der Abstimmung bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird für die Berechnung des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen.

Art. 20 - Befugnisse § 1 - Der Generaldirektor ist mit der täglichen Geschäftsführung von HR Rail, die Finanzverwaltung inbegriffen, und den Befugnissen, die Vertretungsbefugnisse inbegriffen, beauftragt, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt sind. Er hat die Modernisierung der Verwaltung im Zusammenhang mit Personalfragen zum Hauptziel, das er auf der Grundlage eines Auftragsbriefs verwirklicht. Er achtet insbesondere auf die Ausführung des Auftrags des öffentlichen Dienstes, das finanzielle Gleichgewicht von HR Rail und das Wohlbefinden des Personals, das zur Ausführung der Aufträge von HR Rail eingesetzt ist.

Der Generaldirektor übt eine hauptberufliche Funktion aus. § 2 - Der Generaldirektor erstattet dem Verwaltungsrat wenigstens zweimal pro Jahr Bericht über die erzielten Fortschritte im Bereich der in Paragraph 1 erwähnten Modernisierung und über die Ausführung des Auftrags des öffentlichen Dienstes.

Er sorgt dafür, dass er vorab den Verwaltungsrat über alle seine Standpunkte informiert, die finanzielle Auswirkungen auf Infrabel oder die NGBE haben können. § 3 - Die Bewertung des Generaldirektors von HR Rail wird jährlich durch den Verwaltungsrat vorgenommen. Damit jeglicher Beschluss in Bezug auf diese Bewertung gültig gefasst werden kann, müssen die zwei in Artikel 14 § 1 Nr. 2 und Nr. 3 erwähnten Verwalter ihre Zustimmung geben. Der Generaldirektor nimmt weder an den Beratungen noch an der Abstimmung bezüglich dieses Tagesordnungspunktes teil. Der Generaldirektor wird für die Berechnung des Mehrheitsquorums als abwesend angesehen.

Art. 21 - Vertretung Der Generaldirektor vertritt HR Rail hinsichtlich der täglichen Geschäftsführung und der Befugnisse, die ihm gemäß oben genanntem Gesetz zugewiesen sind, einschließlich der Befugnisse, die ihm gegebenenfalls auf Grundlage von Artikel 16 § 2 übertragen wurden.

Abschnitt 4 - Stellvertreter des Generaldirektors Art. 22 - Ernennung, Vergütung und Entlassung Der Stellvertreter des Generaldirektors wird auf Beschluss des Verwaltungsrats für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs (6) Jahren, auf Vorschlag des Generaldirektors und nach Gutachten des Ernennungs- und Vergütungsausschusses ernannt. Der Generaldirektor nimmt nicht an der Abstimmung teil.

Er wird auf dieselbe Art entlassen.

Der Stellvertreter des Generaldirektors wird aufgrund seiner besonderen Kompetenz hinsichtlich der Humanressourcen ausgewählt und gehört einer anderen Sprachrolle an als der Generaldirektor.

Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut des Stellvertreters des Generaldirektors wird vom Verwaltungsrat von HR Rail auf Vorschlag des Ernennungs- und Vergütungsausschusses festgelegt.

Art. 23 - Befugnisse Der Stellvertreter des Generaldirektors ist mit den Befugnissen beauftragt, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt sind.

Er vertritt ebenfalls den Generaldirektor, falls dieser abwesend oder verhindert ist.

Der Stellvertreter des Generaldirektors übt eine hauptberufliche Funktion innerhalb von HR Rail aus.

Abschnitt 5 - HR-Koordinierungsausschuss Art. 24 - Zusammensetzung, Befugnisse und Arbeitsweise § 1 - Der HR-Koordinierungsausschuss besteht, von Rechts wegen, aus folgenden vier Mitgliedern: 1. dem Generaldirektor;2. dem Stellvertreter des Generaldirektors;3. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei Infrabel;4. dem Verantwortlichen für Personalpolitik bei der NGBE. § 2 - Der HR-Koordinierungsausschuss ist unter anderem mit den Befugnissen, die ihm gemäß dem Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen zugeteilt wurden, beauftragt. § 3 - Die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses bilden ein Kollegium. Sie können die Aufgaben untereinander verteilen. § 4 - Der HR-Koordinierungsausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die ausdrücklich den Rahmen definiert, der seine Arbeitsweise regelt.

Diese Geschäftsordnung wird dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

Abschnitt 6 - Verschiedene und gemeinsame Bestimmungen Art. 25 - Übertragung § 1 - Der Verwaltungsrat kann Sondervollmachten an einen oder mehrere seiner Mitglieder, oder sogar an Dritte, erteilen. Jede Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitraum erteilt. § 2 - Der Generaldirektor kann Sondervollmachten an jeden Bevollmächtigten, im Rahmen seiner eigenen Befugnisse, erteilen. Jede Übertragungsurkunde legt deutlich die Befugnisse fest, die den Gegenstand der Übertragung ausmachen. Die Übertragung wird für einen vom Generaldirektor festgelegten Zeitraum erteilt.

Art. 26 - Diskretion Bei der Ausübung ihres Mandats und im Interesse der Gesellschaft sind die Verwalter (worunter der Generaldirektor), der Stellvertreter des Generaldirektors und die Mitglieder des HR-Koordinierungsausschusses zur Diskretion verpflichtet.

KAPITEL IV - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Dividende und Gewinnausschüttung Art. 27 - Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Jahresbericht § 1 - Das Geschäftsjahr beginnt am ersten (1) Januar und endet am einunddreißigsten (31) Dezember jeden Jahres. § 2 - Am Ende jedes Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat einen Inventar sowie den Jahresabschluss bestehend aus einer Bilanz, der Ergebnisrechnung und dem Anhang. Diese Dokumente werden gemäß dem Gesetz, insbesondere Artikel 56 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen aufgesetzt und bei der Belgischen Nationalbank eingereicht. Die Verwalter verfassen darüber hinaus jährlich einen Bericht gemäß der Artikel 95 und 96 des Gesellschaftsgesetzbuches.

Art. 28 - Gewinnausschüttung Vom Nettogewinn von HR Rail wird jedes Jahr wenigstens fünf Prozent (5/100) abgezogen zur Bildung der gesetzlichen Rücklage. Dieser Abzug ist nicht länger verpflichtend, sofern die gesetzliche Rücklage ein Zehntel (1/10) des Gesellschaftskapitals beträgt.

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats entscheidet die Generalversammlung über die Zuteilung des verbleibenden Nettogewinns.

Art. 29 - Verteilung Die Auszahlung von durch die Generalversammlung bewilligter Dividenden geschieht zu den Zeiten und an den Orten, die durch sie oder durch den Verwaltungsrat festgelegt sind.

Der Verwaltungsrat kann Abschlagsdividenden verteilen.

Art. 30 - Überwachung der Finanzlage Die Überwachung der Finanzlage von HR Rail ist gemäß Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 über die NGBE und das Personal der belgischen Eisenbahnen organisiert.

Die Kommissare werden für einen einmalig erneuerbaren Zeitraum von höchstens sechs Monaten ernannt.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 31 - Auflösung Die Auflösung von HR Rail kann lediglich durch oder gemäß eines Gesetzes ausgesprochen werden. Das Gesetz regelt die Weise und die Bedingungen der Liquidation.

Art. 32 - Satzungsänderung Eine Satzungsänderung wird erst wirksam nach Genehmigung des Königs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.

Art. 33 - Sprache Die vorliegende Satzung ist auf Niederländisch und Französisch verfasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

KAPITEL VI - Übergangsbestimmung Art. 34 - Erstes Geschäftsjahr Das erste Geschäftsjahr beginnt am zwanzigsten (20) Dezember zweitausenddreizehn (2013) und endet am einunddreißigsten (31) Dezember zweitausendvierzehn (2014).

Gesehen, um Unserem Erlass vom 16. Dezember 2013 zur Ausführung des Artikels 1 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 11. Dezember 2013 über das Personal der belgischen Eisenbahnen beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Unternehmen und der Entwicklungszusammenarbeit, beauftragt mit den Großstädten J.-P. LABILLE

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