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Koninklijk Besluit van 16 februari 2000
gepubliceerd op 19 april 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000097
pub.
19/04/2000
prom.
16/02/2000
ELI
eli/besluit/2000/02/16/2000000097/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 13 mei 1999 houdende het tuchtstatuut van de personeelsleden van de politiediensten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 16 februari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 13. MAI 1999 - Gesetz zur Festlegung des Disziplinarstatuts der Personalmitglieder der Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die Personalmitglieder des Einsatzkaders und des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste und der Generalinspektion, die in Artikel 116 beziehungsweise Artikel 143 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, ausgenommen Personalmitglieder, die aufgrund eines Arbeitsvertrags angestellt sind.

KAPITEL III - Disziplinarrechtliche Verfehlungen Art. 3 - Jede Handlung oder jedes Verhalten, selbst ausserhalb des Dienstes, die beziehungsweise das einen Verstoss gegen die Berufspflichten darstellt oder die Würde des Amtes gefährden könnte, ist eine disziplinarrechtliche Verfehlung und kann zur Verhängung einer Disziplinarstrafe führen.

KAPITEL IV - Disziplinarstrafen Art. 4 - Bei den leichten Disziplinarstrafen handelt es sich um: 1. die Verwarnung, 2.den Verweis, 3. die Gehaltskürzung, 4.die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen für höchstens fünfzehn Tage.

Art. 5 - Bei den schweren Disziplinarstrafen handelt es sich um: 1. die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen für mehr als fünfzehn Tage, 2.die Zurückstufung in der Gehaltstabelle, 3. die Zurückstufung im Dienstgrad, 4.die Entlassung von Amts wegen, 5. die Entfernung aus dem Dienst. Art. 6 - Der König legt die Modalitäten für die Vollstreckung der Disziplinarstrafen fest.

Art. 7 - Wenn einem Personalmitglied mehrere disziplinarrechtliche Verfehlungen angelastet werden, kann gegen dieses Personalmitglied nur ein einziges Disziplinarverfahren eingeleitet werden, das nur zu einer einzigen Disziplinarstrafe führen kann.

Sofern dem Personalmitglied im Laufe des Disziplinarverfahrens eine erneute disziplinarrechtliche Verfehlung angelastet wird, wird wegen dieser Verfehlung ein neues Disziplinarverfahren eingeleitet, ohne dass das laufende Verfahren dadurch unterbrochen wird.

Besteht ein Zusammenhang, wird diese erneute disziplinarrechtliche Verfehlung jedoch während des laufenden Verfahrens untersucht.

Art. 8 - Personalmitglieder, die sich unter ernsthaften und dringenden Umständen im Rahmen der Vorbereitung oder der Durchführung eines verwaltungs- oder gerichtspolizeilichen Auftrags weigern, den Befehlen ihrer Vorgesetzten zu gehorchen, oder es wissentlich unterlassen, sie auszuführen, werden mit einer schweren Disziplinarstrafe bestraft. Ein offensichtlich illegaler Befehl darf jedoch nicht ausgeführt werden.

Art. 9 - Bei einer Verwarnung handelt es sich um eine Mahnung, die die Disziplinarbehörde an das Personalmitglied richtet.

Art. 10 - Bei einem Verweis handelt es sich um einen formellen Tadel, den die Disziplinarbehörde an das Personalmitglied richtet.

Art. 11 - Die Gehaltskürzung wird während höchstens zweier Monate angewandt und beträgt mindestens zwei Prozent und höchstens zehn Prozent des Bruttomonatsgehalts, das für den Monat geschuldet wird, in dem das Personalmitglied von der Disziplinarstrafe in Kenntnis gesetzt worden ist.

Die Vollstreckung dieser Strafe darf für das betreffende Personalmitglied keine anderen als die in Absatz 1 festgelegten finanziellen Folgen haben.

Für diese Disziplinarstrafe kann bestimmt werden, dass sie mittels unentgeltlicher Leistungen vollstreckt wird, wobei zwei Prozent drei Stunden entsprechen.

Art. 12 - Wenn die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen als leichte Disziplinarstrafe verhängt wird, wird sie für einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Tagen ausgesprochen. Wenn sie als schwere Disziplinarstrafe verhängt wird, beträgt sie höchstens drei Monate. Sie versetzt den Betreffenden in den Stand der Inaktivität.

Die einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen hat, solange sie andauert, für den Betreffenden in den ersten fünfzehn Tagen der Amtsenthebung eine Gehaltseinbusse in Höhe von fünfundzwanzig Prozent und ab dem sechzehnten Tag eine Gehaltseinbusse in Höhe von vierzig Prozent des Bruttogehalts zur Folge. Die Behörde garantiert dem Betreffenden ein Nettogehalt, das dem Betrag des Existenzminimums entspricht, wie es durch das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt worden ist. Im Fall von Teilzeitleistungen wird dieser Betrag im Verhältnis zum Umfang der Leistungen gekürzt.

Art. 13 - Die Zurückstufung in der Gehaltstabelle besteht darin, dem Personalmitglied unter Beibehaltung seines Dienstalters eine Gehaltstabelle zuzuteilen, die unmittelbar niedriger als die seine ist. Die Zurückstufung bewirkt ebenfalls, dass das Personalmitglied dieselbe Gehaltstabelle in den folgenden zwei Jahren behält.

Befindet sich das Personalmitglied, dem diese Disziplinarstrafe auferlegt worden ist, zum Zeitpunkt der Verhängung dieser Strafe in der ersten Gehaltstabelle seines Dienstgrads, bewirkt die Zurückstufung, dass es unter Beibehaltung seines Dienstalters während der folgenden zwei Jahre das Recht auf Auszahlung zeitlich gestufter Erhöhungen und auf Aufsteigen in der Gehaltstabelle verliert.

Die Zurückstufung in der Gehaltstabelle wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende von dieser Strafe in Kenntnis gesetzt worden ist.

Art. 14 - Die Zurückstufung im Dienstgrad besteht darin, dem Personalmitglied unter Beibehaltung seines Dienstalters den Dienstgrad zuzuteilen, der unmittelbar niedriger als der seine ist.

Hat das Personalmitglied, dem diese Disziplinarstrafe auferlegt worden ist, zum Zeitpunkt der Vollstreckung dieser Strafe den Anfangsdienstgrad des niedrigsten Kaders inne, bewirkt die Zurückstufung einen Dienstaltersverlust von drei Jahren.

Die Zurückstufung wird wirksam ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Betreffende von dieser Strafe in Kenntnis gesetzt worden ist. Sie bewirkt, dass das Personalmitglied in den folgenden fünf Jahren in keinen höheren Dienstgrad ernannt werden kann.

Sofern der Betreffende die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Verwaltungspolizeioffiziers innehat und sofern Inhabern des Dienstgrads, in den der Betreffende zurückgestuft worden ist, diese beiden Eigenschaften oder eine der beiden nicht zuerkannt wird, bewirkt die Zurückstufung den Verlust dieser Eigenschaften. Sofern bestimmten Inhabern des Dienstgrads, in den der Betreffende zurückgestuft worden ist, eine dieser beiden Eigenschaften zuerkannt wird, entscheidet die Disziplinarbehörde, ob das betreffende Personalmitglied diese Eigenschaft behält.

Art. 15 - Die Entlassung von Amts wegen bewirkt den Verlust der Eigenschaft als Personalmitglied.

Art. 16 - Die Entfernung aus dem Dienst hat für den Betreffenden den Verlust seiner Eigenschaft als Personalmitglied zur Folge und ist hinsichtlich der Folgen auf Ebene der Pension die schwerste Disziplinarstrafe.

KAPITEL V - Das Disziplinarverfahren Abschnitt 1 - Die zuständigen Behörden Art. 17 - Die Disziplinarbehörden sind einerseits die ordentlichen Disziplinarbehörden und andererseits die übergeordneten Disziplinarbehörden.

Die ordentliche Disziplinarbehörde verhängt die leichten Disziplinarstrafen. Die übergeordnete Disziplinarbehörde kann die leichten und die schweren Disziplinarstrafen verhängen.

Art. 18 - Solange die ordentliche Disziplinarbehörde keine Disziplinarstrafe ausgesprochen hat, kann die übergeordnete Disziplinarbehörde eine Sache an sich ziehen oder fortsetzen.

Art. 19 - Bei der ordentlichen Disziplinarbehörde handelt es sich: 1. für die Personalmitglieder der lokalen Polizei: a) für die Mitglieder im einfachen und mittleren Dienst und die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe 1: um den Korpschef, b) für die Mitglieder des Offizierskaders, den Korpschef und die Personalmitglieder der Stufe 1: um den Bürgermeister oder je nach Fall das Polizeikollegium, 2.für die Personalmitglieder der föderalen Polizei: a) für die Mitglieder im einfachen und mittleren Dienst und die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe 1: um den Dienstleiter, b) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Personalmitglieder der Stufe 1: um den Generaldirektor, c) für die Generaldirektoren und den Generalkommissar: um die Minister des Innern und der Justiz, die in dieser Sache gemeinsam handeln, 3.für die Mitglieder der Generalinspektion: a) für die Mitglieder im einfachen und mittleren Dienst und die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe 1: um den Generalinspektor, b) für den Generalinspektor, die Mitglieder des Offizierskaders und die Personalmitglieder der Stufe 1: um die Minister des Innern und der Justiz, die in dieser Sache gemeinsam handeln. Art. 20 - Bei der übergeordneten Disziplinarbehörde handelt es sich: 1. für die Personalmitglieder der lokalen Polizei: a) für die Mitglieder im einfachen und mittleren Dienst, für die nicht unter Buchstabe b) erwähnten Offiziere und alle Personalmitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders: um den Bürgermeister oder je nach Fall das Polizeikollegium.Bezüglich der Offiziere, die nicht unter Buchstabe b) erwähnt sind, kann der Bürgermeister oder das Polizeikollegium zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens beschliessen, die Sache an den Minister des Innern abzutreten, b) für die höheren Offiziere und den Korpschef: um den Minister des Innern, 2.für die Personalmitglieder der föderalen Polizei: a) für die Mitglieder im einfachen und mittleren Dienst und die Personalmitglieder einer anderen Stufe als Stufe 1: um den Generaldirektor, b) für die Mitglieder des Offizierskaders und die Personalmitglieder der Stufe 1: um den Minister des Innern, c) für die Generaldirektoren und den Generalkommissar: um die Minister des Innern und der Justiz, die in dieser Sache gemeinsam handeln, 3.für die Personalmitglieder der Generalinspektion: um die Minister des Innern und der Justiz, die in dieser Sache gemeinsam handeln.

Art. 21 - Ausgenommen die in Artikel 105 Absatz 4 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Verbindungsbeamten werden im Fall von Polizeibeamten, die in ein anderes Korps oder einen anderen Dienst entsendet worden sind, die leichten Disziplinarstrafen von der Disziplinarbehörde des Korps oder des Dienstes ausgesprochen, in das beziehungsweise den das betreffende Personalmitglied entsendet worden ist. Schwere Disziplinarstrafen werden in diesem Fall auf Antrag des Dienstes, in den das betreffende Personalmitglied entsendet worden ist, von der übergeordneten Disziplinarbehörde des Herkunftsdienstes ausgesprochen.

Art. 22 - Bei Versetzung oder Wechsel von einem Polizeikorps in ein anderes Polizeikorps oder von einem Dienst in einen anderen Dienst ist ausschliesslich die Disziplinarbehörde des neuen Korps beziehungsweise des neuen Dienstes befugt, ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen.

Art. 23 - War das Personalmitglied, das Gegenstand eines Disziplinarverfahrens ist, zum Zeitpunkt der Taten Mitglied der Generalinspektion, sind die zuständigen Behörden weiterhin die in Artikel 19 Nr. 3 und Artikel 20 Nr. 3 erwähnten Disziplinarbehörden.

Art. 24 - In den folgenden Fällen bedarf es der gleichlautenden Stellungnahme des Ministers der Justiz für die Bestrafung durch Zurückstufung im Dienstgrad, Entlassung von Amts wegen und Entfernung aus dem Dienst und seiner Stellungnahme für die anderen schweren Disziplinarstrafen: 1. wenn Taten von Mitgliedern der Generaldirektion der Gerichtspolizei oder eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes begangen worden sind, für die der Minister des Innern die einzige übergeordnete Disziplinarbehörde ist, 2.wenn begangene Taten unmittelbar die Durchführung eines anderen Auftrags als eines gerichtspolizeilichen Auftrags betreffen und dieser Auftrag in den Verantwortungsbereich des Ministers der Justiz fällt, 3. wenn die Bestrafung ein Personalmitglied betrifft, das mit der Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenbank beauftragt ist. Betreffen die begangenen Taten unmittelbar die Durchführung eines gerichtspolizeilichen Auftrags, kann eine schwere Disziplinarstrafe nur nach Stellungnahme des Prokurators des Königs verhängt werden, zu dessen Amtsbereich die lokale Polizei oder der auf Bezirksebene dekonzentrierte Dienst der föderalen Polizei gehört, der beziehungsweise dem das betreffende Personalmitglied angehört. Für die anderen Personalmitglieder der föderalen Polizei ist die Stellungnahme des föderalen Prokurators oder seines Beauftragten vonnöten.

Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein und abgegeben werden binnen einer Frist von zwanzig Tagen ab dem Tag nach der Versendung des Strafvorschlags und bevor der Disziplinarrat sich äussert. Bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass die betreffende Behörde keine zusätzliche Stellungnahme abgeben möchte.

Abschnitt 2 - Das Verfahren Unterabschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 25 - Jedes Personalmitglied ist zur loyalen Zusammenarbeit bei Disziplinaruntersuchungen verpflichtet, selbst wenn es Gegenstand der Untersuchung ist. Im Hinblick auf die Feststellung eventueller disziplinarrechtlicher Verfehlungen wirkt es an den Handlungen der Disziplinaruntersuchung mit, antwortet präzise auf die ihm gestellten Fragen und händigt in diesem Rahmen die in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke aus. Es unterwirft sich gegebenenfalls einem Atemtest.

Die Disziplinarbehörden oder ihre Beauftragten können in Anwesenheit des Betreffenden oder seines Vertreters und eines Dritten seine am Arbeitsplatz befindlichen persönlichen Fahrzeuge und Gegenstände durchsuchen, sofern es konkrete Hinweise auf eine disziplinarrechtliche Verfehlung eines oder mehrerer Personalmitglieder gibt.

Der König legt die Modalitäten für die Durchführung des Atemtests fest.

Art. 26 - Wenn eine Disziplinarbehörde von den in Absatz 2 erwähnten Behörden von Taten in Kenntnis gesetzt wird, die möglicherweise eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, muss sie untersuchen, ob diese Taten ein Disziplinarverfahren nach sich ziehen können, und diese Behörden davon in Kenntnis setzen, welche Schritte aufgrund ihrer Information unternommen werden.

Bei den im voranstehenden Absatz erwähnten Behörden handelt es sich um: 1. den Minister des Innern und den Minister der Justiz, 2.den Provinzgouverneur und den Bürgermeister, 3. den föderalen Prokurator und den zuständigen Generalprokurator, den Prokurator des Königs oder den Untersuchungsrichter, 4.den Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über die Polizeidienste, 5. den Generalinspektor der Polizeidienste, 6.jeden hierarchisch oder funktionell Vorgesetzten der Disziplinarbehörde, 7. jeden hierarchisch oder funktionell Vorgesetzten eines entsendeten Personalmitglieds. Wenn die in Absatz 2 erwähnten Behörden von der ordentlichen Disziplinarbehörde davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Taten ihrer Meinung nach keine Disziplinarstrafe nach sich ziehen können, können sie die übergeordnete Disziplinarbehörde mit dieser Sache befassen, die sich dann nach den Bestimmungen von Absatz 1 richtet.

Art. 27 - Wenn nach Meinung der Disziplinarbehörde oder des Disziplinarrats schwerwiegende Gründe dafür vorliegen, nicht die vorgesetzte Behörde mit einer Untersuchung oder der Erstellung eines einleitenden Berichts, unter anderem im Rahmen der in Artikel 26, 32, 38 und 49 Absatz 3 erwähnten Verfahren, zu betrauen, kann sie beziehungsweise er sich dazu an die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei wenden.

Art. 28 - Die Disziplinarbehörden sowie die Vorsitzenden, die Beisitzer und der Sekretär des Disziplinarrats und die Ersatzmitglieder dürfen unter anderem keine Fakten und Unterlagen preisgeben, von denen sie aufgrund ihrer Eigenschaft Kenntnis haben.

Art. 29 - Das betreffende Personalmitglied kann sich zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens wahlweise von einem Anwalt, einem Personalmitglied oder einem Mitglied einer zugelassenen Gewerkschaftsorganisation beistehen oder vertreten lassen.

Die Disziplinarbehörde oder je nach Fall der Disziplinarrat kann jedoch anordnen, dass der Betreffende persönlich zu erscheinen hat.

Art. 30 - Wenn eine Disziplinarstrafe vom Polizeikollegium ausgesprochen wird, dürfen die Mitglieder, die während der gesamten Anhörungen nicht ständig anwesend waren, weder an den Beratungen noch an der Abstimmung über die zu verhängende Disziplinarstrafe teilnehmen.

Art. 31 - Wenn Personalmitgliedern, die mit der Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenbank beauftragt sind, eine disziplinarrechtliche Verfehlung zur Last gelegt wird, kann ein Disziplinarverfahren nur mit Zustimmung des zuständigen Ministers und nach vorheriger Stellungnahme des in Artikel 44/7 desselben Gesetzes erwähnten Kontrollorgans eingeleitet werden.

Unterabschnitt 2 - Das Verfahren vor einer ordentlichen Disziplinarbehörde Art. 32 - Die ordentliche Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder davon Kenntnis erlangt, erstellt einen einleitenden Bericht, nachdem sie gegebenenfalls eine Untersuchung angeordnet hat.

Ist die ordentliche Disziplinarbehörde der Auffassung, dass die Taten keine Disziplinarstrafe nach sich ziehen müssen, stellt sie dies fest.

Diese Entscheidung wird formell mit Gründen versehen und dem Betreffenden durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder durch einen Einschreibebrief zur Kenntnis gebracht.

Ist die ordentliche Disziplinarbehörde der Auffassung, dass die Taten zu einer leichten Disziplinarstrafe führen können, leitet sie ein Disziplinarverfahren ein.

Ist die ordentliche Disziplinarbehörde der Auffassung, dass die Taten zu einer schweren Disziplinarstrafe führen können, übermittelt sie der übergeordneten Disziplinarbehörde den einleitenden Bericht sowie alle Schriftstücke der Akte. Sie teilt ihr gleichzeitig die Gründe mit, aus denen sie der Auffassung ist, dass die Taten mit einer schweren Disziplinarstrafe geahndet werden können.

Art. 33 - Die ordentliche Disziplinarbehörde, die der Auffassung ist, dass die Taten zu einer leichten Disziplinarstrafe führen können, bringt dem Betreffenden den einleitenden Bericht entweder durch Aushändigung des Berichts gegen Empfangsbestätigung oder durch einen Einschreibebrief zur Kenntnis.

Im einleitenden Bericht ist folgendes vermerkt: 1. sämtliche zur Last gelegten Taten, 2.der Umstand, dass eine Disziplinarakte angelegt worden ist und eine leichte Disziplinarstrafe in Betracht kommt, sowie die Angabe, welche Disziplinarstrafe die Disziplinarbehörde aufzuerlegen beabsichtigt, 3. dass der Betreffende das Recht hat, sich von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten oder beistehen zu lassen, 4.wo und wann die Disziplinarakte eingesehen werden kann, 5. dass der Betreffende das Recht hat, die Anhörung von Zeugen zu beantragen oder Schriftstücke einzureichen, 6.dass ein Verteidigungsschriftsatz hinterlegt werden kann.

Art. 34 - Das Personalmitglied erhält auf Verlangen eine kostenlose Kopie der Disziplinarakte.

Art. 35 - Das betreffende Personalmitglied oder sein Verteidiger reicht seinen Verteidigungsschriftsatz binnen dreissig Tagen ab dem Tag nach Empfang des einleitenden Berichts ein. Bei Ablauf dieser Frist wird davon ausgegangen, dass das Personalmitglied keinen Verteidigungsschriftsatz erstellen möchte.

Art. 36 - Die ordentliche Disziplinarbehörde kann aus eigener Initiative oder auf Verlangen des betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers jederzeit die Zeugenerklärungen einholen, die sie für erforderlich hält.

Die Zeugenerklärungen, die eingeholt worden sind, nachdem das betreffende Personalmitglied die Disziplinarakte eingesehen hat, werden ihm übermittelt. Es verfügt über eine Frist von fünf Werktagen ab Empfang dieser Erklärungen, um gegebenenfalls einen zusätzlichen Verteidigungsschriftsatz einzureichen.

Art. 37 - Aufgrund der vollständigen Akte und des Verteidigungsschriftsatzes teilt die ordentliche Disziplinarbehörde dem betreffenden Personalmitglied die Entscheidung durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung oder durch einen Einschreibebrief mit.

Unbeschadet des Absatzes 2 kann die Entscheidung darin bestehen, keine Disziplinarstrafe zu verhängen, die übergeordnete Disziplinarbehörde anzurufen oder eine der leichten Disziplinarstrafen zu verhängen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Personalmitglied spätestens fünfzehn Tage nach Ablauf der in Artikel 35 erwähnten Frist von dreissig Tagen mitgeteilt.

Beabsichtigt die ordentliche Disziplinarbehörde, eine einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen auszusprechen, teilt sie dem Betreffenden und der übergeordneten Disziplinarbehörde diese Absicht binnen derselben Frist mit. Diese kann die Sache binnen drei Werktagen nach Mitteilung der Absicht der ordentlichen Disziplinarbehörde an sich ziehen. In Ermangelung einer entsprechenden Entscheidung und der Benachrichtigung des Betreffenden und der ordentlichen Disziplinarbehörde binnen vorerwähnter Frist von drei Werktagen gilt der Vorschlag der ordentlichen Disziplinarbehörde als endgültige Entscheidung.

Ist binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist von fünfzehn Tagen keine Entscheidung getroffen worden, wird davon ausgegangen, dass die ordentliche Disziplinarbehörde auf die Verfolgung der Taten, die dem Betreffenden zur Last gelegt worden sind, verzichtet.

Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen der ordentlichen Disziplinarbehörde werden formell mit Gründen versehen und der übergeordneten Disziplinarbehörde unverzüglich schriftlich zur Kenntnis gebracht.

Unterabschnitt 3 - Das Verfahren vor der übergeordneten Disziplinarbehörde Art. 38 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde, die Taten, die möglicherweise eine disziplinarrechtliche Verfehlung darstellen, feststellt oder davon Kenntnis erlangt oder eine Sache an sich zieht, erstellt einen einleitenden Bericht, nachdem sie gegebenenfalls eine Untersuchung angeordnet hat. Wenn die übergeordnete Disziplinarbehörde sich direkt mit den Taten befasst oder die Sache an sich zieht, benachrichtigt sie die ordentliche Disziplinarbehörde. Durch diese Benachrichtigung wird die Sache der ordentlichen Disziplinarbehörde entzogen.

Ist ihr bereits ein einleitender Bericht übermittelt worden, leitet sie gegebenenfalls eine zusätzliche Untersuchung ein und ergänzt bei Bedarf den einleitenden Bericht.

Ist die übergeordnete Disziplinarbehörde der Auffassung, dass die Taten keine Disziplinarstrafe nach sich ziehen müssen, stellt sie dies fest. Diese Entscheidung wird formell mit Gründen versehen und dem Betreffenden zur Kenntnis gebracht.

Ist die übergeordnete Disziplinarbehörde der Auffassung, dass die Taten zu einer leichten Disziplinarstrafe führen können, handelt sie oder ihr Beauftragter, sofern dies noch notwendig ist, wie die ordentliche Disziplinarbehörde.

Ist die übergeordnete Disziplinarbehörde der Auffassung, dass die Taten zu einer schweren Disziplinarstrafe führen können, ruft sie den Disziplinarrat durch Übermittlung des einleitenden Berichts und der Akte an und holt gleichzeitig die Stellungnahme der in Artikel 24 erwähnten Behörden ein.

Unterabschnitt 4 - Das Verfahren vor dem Disziplinarrat Art. 39 - Der Disziplinarrat ist ein ständiges Organ auf nationaler Ebene mit einer deutschsprachigen Kammer, einer oder mehreren französischsprachigen Kammern und einer oder mehreren niederländischsprachigen Kammern. Die Funktionskosten des Disziplinarrats gehen zu Lasten des Ministers des Innern.

Art. 40 - Jede Kammer besteht aus drei Mitgliedern: 1. einem Vorsitzenden, Richter oder Gerichtsrat eines Appellationshofes oder eines Gerichtes erster Instanz, 2.zwei Beisitzern, wovon einer Mitglied der föderalen Polizei und der andere Mitglied der lokalen Polizei ist. Ist der Erschienene Mitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders, wird einer der beiden Beisitzer durch ein Mitglied dieses Kaders ersetzt.

Für den Magistrat und die Beisitzer gibt es ausserdem jeweils ein Ersatzmitglied, das den jeweiligen Bedingungen für die ordentlichen Mitglieder entspricht.

Ein vom Minister des Innern bestimmter Sekretär steht jeder Kammer bei.

Der König kann auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz zusätzliche Kammern zusammenstellen, sofern die Anzahl eingereichter Sachen dies erfordert.

Art. 41 - Die ordentlichen und stellvertretenden Magistrate werden vom König auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz ernannt. Ihr Mandat hat eine Dauer von fünf Jahren und ist erneuerbar.

Die Beisitzer und stellvertretenden Beisitzer werden von dem Minister der Justiz und dem Minister des Innern, die in dieser Sache gemeinsam handeln, unter den Personalmitgliedern bestimmt, die auf einer Liste mit je zwei Kandidaten stehen, die für die Mitglieder der föderalen Polizei vom Generalkommissar und für die Mitglieder der lokalen Polizei vom Ständigen Ausschuss für die lokale Polizei vorgelegt wird.

Magistrate und Beisitzer, die als Ersatz für verstorbene oder ausscheidende Vorsitzende oder Mitglieder ernannt werden, führen das Mandat derjenigen, die sie ersetzen, zu Ende.

Unter den ordentlichen Magistraten bestimmt der König auf gemeinsamen Vorschlag der Minister des Innern und der Justiz den Vorsitzenden des Disziplinarrats. Dieser hat insbesondere für eine einheitliche Rechtsprechung zu sorgen.

Art. 42 - Die ordentlichen Magistrate der französischsprachigen Kammer und der niederländischsprachigen Kammer des Disziplinarrats üben ihre Funktion vollzeitig aus.

Während der Dauer ihres Mandats dürfen sie keine andere Berufstätigkeit ausüben. Der Minister der Justiz kann in bezug auf diese Unvereinbarkeit Abweichungen gewähren unter der Bedingung, dass die Betreffenden dadurch nicht daran gehindert werden, ihren Auftrag ordnungsgemäss zu erfüllen.

Sie erhalten eine Besoldung, die dem Gehalt einschliesslich der damit verbundenen Gehaltserhöhungen und Vorteile entspricht, das sie als Magistrat zum Zeitpunkt ihrer Ernennung gemäss Artikel 41 beziehen.

Unter den vom König festgelegten Bedingungen haben die Magistrate der deutschsprachigen Kammer und die stellvertretenden Magistrate aller Kammern Anrecht auf Anwesenheitsgeld, dessen Betrag von Ihm festgelegt wird.

Die ordentlichen und stellvertretenden Magistrate beziehen unter den vom König festgelegten Bedingungen ebenfalls Vergütungen für Fahrt- und Aufenthaltskosten.

Art. 43 - Der in vereinigten Kammern unter dem Vorsitz des Vorsitzenden des Disziplinarrats tagende Disziplinarrat legt seine Geschäftsordnung fest und legt diese den Ministern des Innern und der Justiz zur Billigung vor.

Art. 44 - Die deutschsprachige Kammer erkennt in Sachen, die in Deutsch behandelt werden müssen; die französischsprachige Kammer in Sachen, die in Französisch behandelt werden müssen und die niederländischsprachige Kammer in Sachen, die in Niederländisch behandelt werden müssen.

Art. 45 - Das betreffende Personalmitglied wird vom Vorsitzenden der Kammer aufgefordert, vor dem Disziplinarrat zu erscheinen, und dies spätestens am sechzigsten Tag nach Anrufung des Disziplinarrats durch die übergeordnete Disziplinarbehörde gemäss Artikel 38 Absatz 5. Eine Kopie der Aufforderung zum Erscheinen wird der Generalinspektion übermittelt.

In der Aufforderung ist folgendes vermerkt: 1. sämtliche im einleitenden Bericht erwähnten Fakten, 2.Ort, Tag und Uhrzeit der Anhörung, die frühestens am dreissigsten Tag nach Notifizierung der Vorladung stattfinden kann, 3. dass der Betreffende das Recht hat, sich von einem Verteidiger seiner Wahl vertreten oder beistehen zu lassen, 4.wo und wann die Disziplinarakte eingesehen werden kann, 5. dass der Betreffende bis zur Beendigung der Anhörung das Recht hat, die Anhörung von Zeugen zu beantragen oder Schriftstücke einzureichen, 6.dass ausser im Fall höherer Gewalt das Verfahren vor dem Disziplinarrat bei Abwesenheit des Betreffenden oder seines Verteidigers fortgeführt und als kontradiktorisch geführtes Verfahren betrachtet wird.

Der einleitende Bericht wird der Aufforderung beigefügt.

Das Personalmitglied erhält auf Verlangen eine kostenlose Kopie der Disziplinarakte.

Art. 46 - An dem in der Aufforderung zum Erscheinen angegebenen Tag erscheint das Personalmitglied vor dem Disziplinarrat.

Wenn ein Personalmitglied nicht persönlich erscheint und sein persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden ist, kann es sich vertreten lassen und der Kammer den Namen seines Verteidigers mitteilen.

Ausser im Fall höherer Gewalt wird das Verfahren bei Abwesenheit des Personalmitglieds oder seines Verteidigers fortgeführt und als kontradiktorisch geführtes Verfahren betrachtet. Der Disziplinarrat entscheidet, ob die Abwesenheit aus Gesundheitsgründen einen Fall höherer Gewalt darstellt.

Art. 47 - Die Sitzungen sind öffentlich, wenn das betreffende Personalmitglied oder sein Verteidiger dies zu Beginn des Verfahrens beantragt. Der Vorsitzende kann diesen Antrag nur aus Gründen der Sittlichkeit oder im Interesse der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft abweisen, sofern die Belange von Minderjährigen, der Schutz des Privatlebens der Parteien oder Zeugen oder die Sicherheit von Personen dies erforderlich machen oder sofern der Vorsitzende dies für unbedingt notwendig hält, weil die Öffentlichkeit den Belangen des Disziplinarverfahrens schaden könnte.

Art. 48 - Zu Beginn der Sitzung erstattet die übergeordnete Disziplinarbehörde oder ihr Beauftragter vor dem Disziplinarrat mündlich Bericht über die Taten, die dem betreffenden Personalmitglied zur Last gelegt werden. Sie legt ebenfalls ihren Standpunkt in bezug auf die Qualifizierung der Taten als disziplinarrechtliche Verfehlungen und gegebenenfalls in bezug auf die vorzuschlagende Strafe dar, es sei denn, sie ist der Meinung, dies im späteren Verlauf der Verhandlung vor dem Disziplinarrat tun zu müssen.

Art. 49 - Die Kammer nimmt aus eigener Initiative oder auf Antrag des betreffenden Personalmitglieds oder seines Verteidigers die Zeugenerklärungen entgegen, die sie für erforderlich hält.

Auf jeden Fall wird der Generalinspektor oder sein Beauftragter in seiner Eigenschaft als Sachverständiger angehört.

Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens kann die Kammer die übergeordnete Disziplinarbehörde oder ihren Beauftragten beauftragen, eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Bis zum Abschluss der Verhandlung können neue Schriftstücke oder Elemente beigebracht werden.

Art. 50 - Das Personalmitglied oder sein Verteidiger wird im Laufe der Verhandlung zu seiner Verteidigung angehört. Sie können insbesondere auf den Standpunkt der übergeordneten Disziplinarbehörde oder ihres Beauftragten reagieren.

Art. 51 - Der Vorsitzende schliesst die Verhandlung und stellt die Sache zur Beratung.

Art. 52 - Der Disziplinarrat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme umfasst: 1. die Darstellung der Taten und die Äusserung darüber, ob sie dem betreffenden Personalmitglied zur Last gelegt werden, 2.die Antwort auf die Frage, ob die Taten eine disziplinarrechtliche Verfehlung im Sinne von Artikel 3 darstellen, sofern sie als erwiesen gelten, 3. die vorgeschlagene Strafe. Der Disziplinarrat kann die Taten anders als im einleitenden Bericht qualifizieren und auch eine andere Strafe vorschlagen.

Art. 53 - Die Stellungnahme des Disziplinarrats wird dem betreffenden Personalmitglied und der übergeordneten Disziplinarbehörde binnen fünfzehn Tagen nach Abschluss der Verhandlung notifiziert. Wenn binnen der vorgeschriebenen Frist keine Stellungnahme notifiziert worden ist, muss der Vorsitzende der übergeordneten Disziplinarbehörde die Akte unverzüglich zur Beschlussfassung übermitteln.

Art. 54 - Die Stellungnahme des Disziplinarrats ist für die übergeordnete Disziplinarbehörde hinsichtlich der Darstellung der Taten und der Äusserung, ob sie dem betreffenden Personalmitglied zur Last gelegt werden, bindend. Ist der Disziplinarrat der Auffassung, dass die Taten, die dem Personalmitglied zur Last gelegt werden und als erwiesen gelten, eine disziplinarrechtliche Verfehlung im Sinne von Artikel 3 darstellen, ist diese Stellungnahme für die übergeordnete Disziplinarbehörde bindend. Schliesslich darf die übergeordnete Disziplinarbehörde keine leichtere als die vom Disziplinarrat vorgeschlagene Strafe auferlegen.

Beabsichtigt die übergeordnete Disziplinarbehörde, im Rahmen von Absatz 1 von der Stellungnahme abzuweichen, muss sie die Gründe dafür angeben und sie dem Betreffenden zusammen mit der ihm zugedachten Strafe zur Kenntnis bringen. Dieser kann einen Verteidigungsschriftsatz einreichen, der zur Vermeidung des Verfalls binnen zehn Tagen nach der Notifizierung einzureichen ist.

Art. 55 - Die übergeordnete Disziplinarbehörde teilt dem betreffenden Personalmitglied ihre Entscheidung binnen dreissig Tagen, nachdem ihr gemäss Artikel 53 die Stellungnahme des Disziplinarrats oder die Akte ohne Stellungnahme zugeschickt worden ist oder nachdem sie gemäss Artikel 54 den letzten Verteidigungsschriftsatz erhalten hat, durch einen Einschreibebrief oder durch Notifizierung gegen Empfangsbestätigung mit.

Abschnitt 3 - Verschiedene Bestimmungen Art. 56 - Die Notifizierung des einleitenden Berichts an das Personalmitglied muss binnen sechs Monaten nach Kenntnisnahme oder Feststellung der Taten durch eine zuständige Disziplinarbehörde erfolgen. In Ermangelung dessen und vorbehaltlich des Absatzes 2 kann keine disziplinarrechtliche Verfolgung eingeleitet werden.

Im Fall einer laufenden Voruntersuchung oder einer Strafverfolgung bezüglich derselben Taten beginnt diese Frist an dem Tag, an dem die Disziplinarbehörde von der Gerichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine endgültige gerichtliche Entscheidung verkündet wurde oder dass die Strafverfolgung eingestellt wurde oder die öffentliche Klage erloschen ist.

Art. 57 - Die endgültigen Disziplinarstrafen, die dem Betreffenden zur Kenntnis gebracht worden sind, werden unverzüglich auf dem Disziplinarstrafblatt eingetragen.

Unbeschadet der Vollstreckung werden die in Artikel 4 Nr. 1 und 2 erwähnten Disziplinarstrafen nach zwei Jahren und die in Artikel 4 Nr. 3 und 4 erwähnten Disziplinarstrafen nach drei Jahren von Amts wegen aus dem Disziplinarstrafblatt gelöscht, sofern in diesen Zeiträumen keine neue Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde.

Unbeschadet der Vollstreckung werden die schweren Disziplinarstrafen nach fünf Jahren von Amts wegen aus dem Disziplinarstrafblatt gelöscht, sofern in diesem Zeitraum keine neue Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde.

Die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Fristen beginnen ab dem Tag, an dem die Disziplinarstrafe ausgesprochen wurde.

Art. 58 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die ausführlichen Verfahrensregeln, die von den im vorliegenden Gesetz erwähnten Behörden und dem Disziplinarrat befolgt werden müssen, 2.die Dienstleiter im Sinne von Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe a), 3. die administrativen Implikationen, die die Vorbereitung der Verteidigung und das Erscheinen des Betreffenden und seines Verteidigers, sofern letzterer ein Personalmitglied ist, nach sich ziehen. KAPITEL VI - Die provisorische Amtsenthebung Art. 59 - Unbeschadet anderer Ordnungsmassnahmen, die insbesondere anlässlich eines Disziplinarverfahrens getroffen werden können, kann der Bürgermeister oder je nach Fall das Polizeikollegium gegen das Personalmitglied der lokalen Polizei, das Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, einer Voruntersuchung oder einer Strafverfolgung ist und dessen Anwesenheit bei der lokalen Polizei unvereinbar mit den Interessen des Dienstes ist, durch eine Ordnungsmassnahme eine provisorische Amtsenthebung aussprechen.

Unbeschadet anderer Ordnungsmassnahmen, die insbesondere anlässlich eines Disziplinarverfahrens getroffen werden können, kann der Minister des Innern gegen das Personalmitglied der föderalen Polizei, das Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, einer Voruntersuchung oder einer Strafverfolgung ist und dessen Anwesenheit bei der föderalen Polizei unvereinbar mit den Interessen des Dienstes ist, durch eine Ordnungsmassnahme eine provisorische Amtsenthebung aussprechen.

Art. 60 - Betreffen die Taten unmittelbar die Durchführung eines gerichtspolizeilichen Auftrags oder eines anderen Auftrags, der zum Verantwortungsbereich des Ministers der Justiz gehört, handelt der Minister des Innern, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz. Der Antrag des Ministers der Justiz an den Minister des Innern ist bindend.

Betreffen die Taten, die einer provisorischen Amtsenthebung zugrunde liegen, unmittelbar die Durchführung eines gerichtspolizeilichen Auftrags, informiert die Behörde, die die provisorische Amtsenthebung ausgesprochen hat, entsprechend der in Artikel 24 Absatz 2 festgelegten Unterscheidung den territorial zuständigen Prokurator des Königs oder den föderalen Prokurator über die provisorische Amtsenthebung des Personalmitglieds.

Für die provisorische Amtsenthebung eines Personalmitglieds der Generaldirektion der Gerichtspolizei, eines dekonzentrierten Gerichtsdienstes oder eines Personalmitglieds, das mit der Verwaltung der in Artikel 44/4 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Datenbank beauftragt ist, ist die gleichlautende Stellungnahme des Ministers der Justiz erforderlich, und sein dahingehender Antrag ist bindend.

Art. 61 - Die provisorische Amtsenthebung wird für einen Zeitraum von höchstens vier Monaten ausgesprochen.

Die provisorische Amtsenthebung kann je nach Fall vom Minister des Innern oder vom Bürgermeister beziehungsweise vom Polizeikollegium verlängert werden, ohne jedoch die Dauer eines Jahres überschreiten zu dürfen.

Im Fall einer laufenden Voruntersuchung oder Strafverfolgung wegen Taten, die der provisorischen Amtsenthebung zugrunde liegen, kann diese für die Dauer des Strafverfahrens vom Minister des Innern, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium verlängert werden, ohne jedoch die Dauer von vier Monaten nach Verkündung einer endgültigen gerichtlichen Entscheidung, nach Einstellung der Strafverfolgung oder nach Erlöschen der öffentlichen Klage überschreiten zu dürfen.

Der Minister des Innern bezieht den Minister der Justiz auf die in Artikel 60 vorgesehene Weise ein.

Art. 62 - Bevor die in Artikel 59 erwähnten Behörden eine provisorische Amtsenthebung aussprechen können, müssen sie oder ihr Beauftragter den Betreffenden anhören.

Art. 63 - In dringenden Fällen kann die ordentliche Disziplinarbehörde des in Artikel 59 Absatz 1 erwähnten Personalmitglieds die in diesem Absatz erwähnte Entscheidung über eine provisorische Amtsenthebung treffen. Der Betreffende wird unmittelbar nach der Verkündung angehört. Diese Entscheidung verliert ihre Wirksamkeit nach zehn Tagen, es sei denn, sie wird auf der Grundlage der Akte, einschliesslich der Vernehmungsunterlagen, die von der ordentlichen Disziplinarbehörde übermittelt wird, vom Bürgermeister oder vom Polizeikollegium binnen dieser Frist bestätigt.

In dringenden Fällen kann die ordentliche Disziplinarbehörde des in Artikel 59 Absatz 2 erwähnten Personalmitglieds die in diesem Absatz erwähnte Entscheidung über eine provisorische Amtsenthebung treffen.

Der Betreffende wird unmittelbar nach der Verkündung angehört. Diese Entscheidung verliert ihre Wirksamkeit nach zehn Tagen, es sei denn, sie wird auf der Grundlage der Akte, einschliesslich der Vernehmungsunterlagen, die von der ordentlichen Disziplinarbehörde übermittelt wird, vom Minister des Innern binnen dieser Frist bestätigt. Der Minister des Innern bezieht den Minister der Justiz auf die in Artikel 60 vorgesehene Weise ein.

Art. 64 - Die Behörde, die die provisorische Amtsenthebung ausspricht, kann beschliessen, dass eine Gehaltskürzung damit einhergeht. Die Gehaltskürzung darf höchstens fünfundzwanzig Prozent des Bruttogehalts entsprechen. Die Behörde garantiert dem Betreffenden ein Nettogehalt, das dem Betrag des Existenzminimums entspricht, wie es aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum festgelegt worden ist. Im Fall von Teilzeitleistungen wird dieser Betrag im Verhältnis zum Umfang der Leistungen gekürzt.

Art. 65 - Wird im Anschluss an eine provisorische Amtsenthebung eine Verwarnung oder ein Verweis als Disziplinarstrafe erteilt, wird diese am Tag ihrer Verkündung wirksam; in diesem Fall sowie im Fall, dass keine Disziplinarstrafe ausgesprochen wird, wird die provisorische Amtsenthebung rückgängig gemacht, und die Behörde zahlt das Gehalt zurück, das dem Betreffenden gegebenenfalls vorenthalten worden ist.

Wird im Anschluss an eine provisorische Amtsenthebung eine Gehaltskürzung, eine einstweilige Amtsenthebung aus Disziplinargründen, eine Zurückstufung in der Gehaltstabelle oder im Dienstgrad, eine Entlassung von Amts wegen oder eine Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarstrafe verhängt, kann die Disziplinarstrafe frühestens am Tag des Inkrafttretens der provisorischen Amtsenthebung wirksam werden; der Betrag des Gehalts, der während der provisorischen Amtsenthebung gegebenenfalls einbehalten worden ist, wird von dem Betrag der mit der Disziplinarstrafe einhergehenden Gehaltseinbusse in Abzug gebracht; übersteigt der Betrag des Gehalts, der gegebenenfalls einbehalten worden ist, den Betrag der mit der Disziplinarstrafe einhergehenden Gehaltseinbusse, zahlt die Behörde dem Betreffenden die Differenz zurück.

KAPITEL VII - Verschiedene Bestimmungen, Abänderungs-, Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Abschnitt 1 - Verschiedene Bestimmungen Art. 66 - Der Generalkommissar der föderalen Polizei übt hinsichtlich der Personalmitglieder, die ihm unmittelbar unterstellt sind, die in Artikel 19 Nr. 2 Buchstabe b) und Artikel 20 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnten Befugnisse aus.

Abschnitt 2 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Art. 67 - Artikel 126 § 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein neuer Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Mit einer der im voranstehenden Absatz festgelegten Strafen wird belegt, wer wissentlich und willentlich ein Mitglied der integrierten Polizei, das einen Befehl der in § 2 erwähnten Behörden erhalten hat, auf irgendeine Weise dazu veranlasst, diesem Befehl nicht Folge zu leisten.» 2. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter « auf diese Straftat » durch die Wörter « auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Straftaten » ersetzt. Art. 68 - Das neue Gemeindegesetz wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 282 Nr.3, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1991, werden die Wörter « 153, 195 und 216 Absatz 1 » durch die Wörter « und 153 » ersetzt. 2. In Artikel 286 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1991, werden die Wörter « den besonderen Rechenschaftspflichtigen, den Polizeikommissar, den Polizeihauptkommissar, den beigeordneten Polizeikommissar, den Hauptfeldhüter, den Einzelfeldhüter und den Brigadekommissar » durch die Wörter « und den besonderen Rechenschaftspflichtigen » ersetzt. 3. In Artikel 287 § 1 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1991, werden die Wörter « dem besonderen Rechenschaftspflichtigen oder dem Polizeipersonal » durch die Wörter « und dem besonderen Rechenschaftspflichtigen » ersetzt. 4. In Artikel 288 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1991, werden die Wörter « den besonderen Rechenschaftspflichtigen und das Polizeipersonal » durch die Wörter « und den besonderen Rechenschaftspflichtigen » ersetzt. 5. Titel XIV Kapitel IV Abschnitt 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1991, bestehend aus den Artikeln 289 bis einschliesslich 297, wird aufgehoben. 6. Artikel 299 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1991, wird aufgehoben. 7. Artikel 305 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1991, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Mitglieder des Gemeinderats oder des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums, die während der gesamten Anhörungen nicht ständig anwesend waren, dürfen weder an den Beratungen noch an der Abstimmung über die zu verhängende Disziplinarmassnahme teilnehmen. » 8. Artikel 308, eingefügt durch das Gesetz vom 24.Mai 1991, wird aufgehoben.

Art. 69 - In dem Gesetz vom 27. Dezember 1973 über das Statut des Personals des operativen Korps der Gendarmerie werden folgende Bestimmungen aufgehoben: 1. Titel IV Kapitel II, abgeändert durch die Gesetze vom 24.Juli 1992, 3. April 1997, 16. Juli 1997, 10. Februar 1998 und 25. März 1998, 2. Artikel 29, abgeändert durch das Gesetz vom 24.Juli 1992, 3. Artikel 33 desselben Gesetzes, wieder eingeführt durch das Gesetz vom 9.Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1998.

Art. 70 - Kapitel VII des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften wird aufgehoben.

Abschnitt 3 - Übergangsbestimmungen Art. 71 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf die in Artikel 2 erwähnten Personalmitglieder ungeachtet der Frage, ob sie sich je nach Fall aufgrund von Artikel 236 Absatz 2, Artikel 242 Absatz 2 oder Artikel 243 Absatz 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes dafür entschieden haben, ihre frühere Rechtsstellung beizubehalten.

Wenn am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes nicht alle lokalen Polizeikorps eingerichtet worden sind, findet vorliegendes Gesetz ab dem vorerwähnten Tag Anwendung auf die Mitglieder der Gemeindepolizeikorps einschliesslich der Polizeihilfsbediensteten sowie auf die Mitglieder des Verwaltungs- und Logistikkaders der Gemeindepolizeikorps, die noch nicht in Anwendung von Artikel 235 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes zum Einsatzkader oder zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei übergewechselt sind. In diesem Fall werden die Befugnisse, die je nach Fall dem Korpschef und dem Bürgermeister oder dem Polizeikollegium übertragen worden sind, vom Korpschef beziehungsweise vom Bürgermeister der betreffenden Gemeinde oder vom Polizeichef beziehungsweise von dem oder den Bürgermeistern, die in Artikel 249 des Gesetzes vom 7.

Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnt sind, ausgeübt.

Art. 72 - Die bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängigen Verfahren betreffend Personalmitglieder, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, werden gemäss den vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anwendbaren Bestimmungen zu Ende geführt.

Art. 73 - In Abweichung von Artikel 41 Absatz 2 gilt die erste Bestimmung eines der beiden Beisitzer jeder Kammer des Disziplinarrats und des entsprechenden Ersatzmitglieds bei Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes für einen einmal erneuerbaren Zeitraum von drei Jahren.

Abschnitt 4 - Schlussbestimmung Art. 74 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, das kein Datum nach dem 1. Januar 2001 sein darf.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 13. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 februari 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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