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Koninklijk Besluit van 16 juli 2019
gepubliceerd op 13 oktober 2020

Koninklijk besluit met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2020031402
pub.
13/10/2020
prom.
16/07/2019
ELI
eli/besluit/2019/07/16/2020031402/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


16 JULI 2019. - Koninklijk besluit met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 16 juli 2019 met betrekking tot de attesten voor de belastingvermindering voor premies voor een rechtsbijstandsverzekering (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 22.April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung ist eine Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien eingeführt worden, die alle in Kapitel 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllt.

Diese neue Steuerermäßigung wird auf der Grundlage einer Bescheinigung gewährt, die jährlich vom Versicherer ausgestellt werden muss (Artikel 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92)).

In Ausführung von Artikel 14549 § 2 Absatz 2 des EStGB 92 ist der Inhalt dieser Bescheinigung nunmehr in einem neuen Artikel 6318/17 des KE/EStGB 92 festgelegt (Artikel 1 dieses Erlasses).

Obwohl die Steuerermäßigung erst ab dem Steuerjahr 2020 gewährt wird und die Bescheinigungen für diese Ermäßigung den Steuerpflichtigen erst 2020 ausgestellt werden müssen, ist es dennoch wichtig, dass der Erlass, in dem der Inhalt der Bescheinigungen festgelegt ist, im Rahmen der laufenden Angelegenheiten verabschiedet wird.

Versicherungsunternehmen müssen nämlich schnellstmöglich wissen, welche Angaben in der Bescheinigung vermerkt und der Verwaltung übermittelt werden müssen, sodass sie die erforderlichen Anpassungen - zum Beispiel an ihren EDV-Anwendungen - vornehmen können. Nur so kann gewährleistet werden, dass Steuerpflichtige und die Verwaltung rechtzeitig über die richtigen Informationen für die Erklärung für das Steuerjahr 2020 verfügen werden.

In der Bescheinigung, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer jährlich ausstellen muss, wird bestätigt, dass der Versicherungsvertrag alle Bedingungen für einen Anspruch auf die Steuerermäßigung erfüllt. In der Bescheinigung muss ebenfalls der Betrag der Prämie angegeben werden, die im betreffenden Besteuerungszeitraum gezahlt wird (Artikel 6318/17 Absatz 1 des KE/EStGB 92). Das Muster dieser Bescheinigung muss noch festgelegt werden (Artikel 6318/17 Absatz 2 des KE/EStGB 92).

Dem Gutachten des Staatsrates in Bezug auf die Anpassung von Artikel 1 ist Rechnung getragen worden.

Versicherer müssen von ihnen ausgestellte Bescheinigungen ebenfalls dem FÖD Finanzen jährlich elektronisch übermitteln (Artikel 323/1 § 1 Absatz 3 des EStGB 92, so wie er durch das Gesetz vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung eingefügt worden ist). Der Königliche Erlass vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen wird ebenfalls entsprechend angepasst (Artikel 2 und 3 dieses Erlasses).

Die Datenschutzbehörde schlägt in ihrer Stellungnahme Nr. 120/2019 vom 19. Juni 2019 vor, den für die Verarbeitung Verantwortlichen und die Frist für die Aufbewahrung der verarbeiteten Daten im Erlass festzulegen. In Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge ist bestimmt, dass der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen für die Verarbeitung verantwortlich ist. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die in Anwendung von Artikel 323/1 des EStGB 92 der Steuerverwaltung mitgeteilt werden.

Im Hinblick auf die Festlegung der Aufbewahrungsfrist wird in den Königlichen Erlass vom 9. Februar 2017 ein neuer Artikel 4/1 eingefügt. Die Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfrist ist von der Formulierung in Bezug auf die Aufbewahrungsfristen in den Artikeln 5, 11 und 11/1 des Gesetzes vom 3. August 2012 zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge inspiriert. Die Verwaltung bewahrt diese Daten nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die Gewährung der Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen ausgestellt werden, nicht überschreiten darf. Die Aufbewahrungsfrist gilt nicht nur für Bescheinigungen, die für Rechtsschutzversicherungsprämien ausgestellt werden, sondern auch für Bescheinigungen, die für individuelle Lebensversicherungen und Hypothekendarlehen ausgestellt werden.

Genau wie die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien ist dieser Erlass ab dem Steuerjahr 2020 anwendbar. Artikel 6, in dem die Frist für die Aufbewahrung der von der Verwaltung verarbeiteten personenbezogenen Daten festgelegt ist, ist ebenfalls auf die ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar. Auf diese Weise wird für die personenbezogenen Daten, die für die Steuerjahre 2017 bis einschließlich 2019 der Verwaltung bereits mitgeteilt worden sind, ebenfalls eine maximale Aufbewahrungsfrist festgelegt.

Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

16. JULI 2019 - Königlicher Erlass über die Bescheinigungen für die Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 14549 § 2 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2019, - des Artikels 323/1 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016;

Aufgrund des KE/EStGB 92;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 29. April 2019;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 4.

Juni 2019;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 120/2019 der Datenschutzbehörde vom 19.

Juni 2019;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 66.322/3 des Staatsrates vom 28. Juni 2019 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Abänderung des KE/EStGB 92 Artikel 1 - In Kapitel 1 des KE/EStGB 92 wird ein Abschnitt 25undecies/7, der Artikel 6318/17 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 25undecies/7 - Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien (Einkommensteuergesetzbuch 1992, Artikel 14549 § 2 Absatz 2) Art. 6318/17 - Versicherer, die eine Rechtsschutzversicherung im Sinne von Artikel 14549 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 abschließen, müssen Versicherungsnehmern jährlich vor dem 1. März des Jahres nach dem Jahr der Zahlung der Prämien eine Bescheinigung ausstellen, in der: - der Betrag der Prämien angegeben ist, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind und für die Steuerermäßigung in Betracht kommen, - gemäß Artikel 14549 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 bestätigt wird, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung erfüllt.

Das Muster der in Absatz 1 erwähnten Bescheinigung wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt." KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen Art. 2 - In der Überschrift des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 2017 zur Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf den elektronischen Austausch von Daten in Bezug auf Hypothekenanleihen und individuelle Lebensversicherungen werden die Wörter "und individuelle Lebensversicherungen" durch die Wörter ", individuelle Lebensversicherungen und Rechtsschutzversicherungen" ersetzt.

Art. 3 - Artikel 1 desselben Erlasses, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In Ausführung von Artikel 323/1 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 müssen Versicherungsunternehmen, die im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung für Rechtsschutzversicherungsprämien wie in Artikel 14549 desselben Gesetzbuches erwähnt eine Bescheinigung ausstellen, von ihnen ausgestellte Bescheinigungen 281.63 der Verwaltung elektronisch übermitteln.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte elektronische Übermittlung muss vor dem 1. März des Jahres nach dem Kalenderjahr, auf das die Bescheinigungen 281.63 sich beziehen, und zum ersten Mal vor dem 1.

März 2020 erfolgen." Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3/1 - Die Daten, die Versicherer in Bezug auf Rechtsschutzversicherungsverträge übermitteln müssen, deren Prämien zur Steuerermäßigung wie in Artikel 14549 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt berechtigen können, sind Folgende: - Nummer der Bescheinigung, - Name, Vorname und Adresse des Versicherungsnehmers, - nationale Nummer des Versicherungsnehmers, - Referenznummer des Vertrags und eventuelle diesbezügliche Änderungen, - Betrag der Prämien, die im Laufe des Jahres, für das die Bescheinigung ausgestellt wird, gezahlt worden sind, - Bestätigung, dass der Vertrag alle Bedingungen von Kapitel 2 des Gesetzes vom 22. April 2019 zur Erleichterung des Zugangs zu einer Rechtsschutzversicherung erfüllt." Art. 5 - In Artikel 4 desselben Erlasses werden die Wörter "der Bescheinigungen 281.61 und 281.62" durch die Wörter "der Bescheinigungen 281.61, 281.62 und 281.63" ersetzt.

Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4/1 - Unbeschadet der Aufbewahrung, die erforderlich ist für die weitere, in Artikel 89 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erwähnte Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken, bewahrt die Verwaltung die personenbezogenen Daten, die in den Bescheinigungen aufgenommen sind, die ihr in Ausführung von Artikel 323/1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 elektronisch übermittelt werden, nicht länger auf, als es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist, wobei die maximale Aufbewahrungsfrist ein Jahr nach endgültiger Beendigung beziehungsweise Ausschöpfung der gerichtlichen, administrativen und außergerichtlichen Verfahren und Rechtsmittel in Bezug auf die Ausstellung von Bescheinigungen oder die Gewährung der Steuervorteile, in deren Rahmen die Bescheinigungen ausgestellt werden, nicht überschreiten darf." Art. 7 - Artikel 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf: - Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt eines Steuervorteils wie in den Artikeln 1451 Nr. 2 und 3, 14524 § 3, 14537 bis 14542, 14546ter bis 14546quinquies, 526 § 2 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellt werden müssen, - Bescheinigungen, die im Hinblick auf den Erhalt der Steuerermäßigung wie in Artikel 14549 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnt in Bezug auf Zahlungen ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellt werden müssen." KAPITEL 3 - Inkrafttreten und Schlussbestimmung Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2019 in Kraft und ist anwendbar auf die ab dem Steuerjahr 2020 ausgestellten Bescheinigungen, mit Ausnahme von Artikel 6, der auf die ab dem Steuerjahr 2017 ausgestellten Bescheinigungen anwendbar ist.

Art. 9 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 16. Juli 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO

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