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Koninklijk Besluit van 16 maart 2004
gepubliceerd op 14 april 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000102
pub.
14/04/2004
prom.
16/03/2004
ELI
eli/besluit/2004/03/16/2004000102/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 16 maart 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER JUSTIZ 22. MÄRZ 1999 - Gesetz über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Buch I Kapitel IV Abschnitt II des Strafprozessgesetzbuches wird ein Artikel 44ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44ter - § 1 - Mit der vergleichenden DNA-Analyse im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches wird lediglich bezweckt, die DNA-Profile von vorgefundenem oder entnommenem menschlichem Zellmaterial zu vergleichen, um in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt identifizieren zu können.

Diese vergleichende Analyse darf sich nur auf nicht codierende DNA-Abschnitte beziehen. § 2 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen bestimmen, um ein DNA-Profil vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials zu erstellen. Der Sachverständige achtet darauf, dass ausreichend Spuren menschlichen Zellmaterials aufbewahrt werden, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht.

Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags vor.

Die erhaltenen DNA-Profile sowie die in Absatz 4 aufgezählten, diese DNA-Profile betreffenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft an das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie weitergeleitet, um dort gespeichert und verarbeitet zu werden.

Bei diesen Daten handelt es sich um: 1. das Aktenzeichen der Strafakte, 2.den Namen des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, 3. die Angaben des Labors, das das DNA-Profil erstellt hat, sowie die Aktennummer, 4.die biologische Art der Spur, 5. das Geschlecht der Person, von der die Spur stammt, 6.gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die es ermöglicht, das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenzubringen. § 3 - Der Prokurator des Königs kann eine volljährige Person im Interesse der Untersuchung um die Erlaubnis bitten, ihr eine bestimmte Menge Blut, Wangenschleimhaut oder Haarwurzeln nach der ihr eigenen Wahl zu entnehmen.

Der Prokurator des Königs kann eine solche Entnahme nur vornehmen lassen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist.

Das Einverständnis des Betreffenden kann nur gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs ihn über die Umstände der Sache informiert hat.

Der Prokurator des Königs informiert den Betreffenden auch darüber, dass, wenn die vergleichende DNA-Analyse einen positiven Zusammenhang mit dem DNA-Profil der betreffenden Spur aufweist, sein Profil innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann.

Diese Informationen werden in dem schriftlich gegebenen Einverständnis des Betreffenden vermerkt.

Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.

Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.

Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme.

Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse durchzuführen.

Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des Antrags des Prokurators des Königs.

Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem Prokurator des Königs einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert.

Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen Zellmaterials durchgeführt.

Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt.

Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat.

Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat zurückgezahlt. § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist.

Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. » Art. 3 - In Buch I Kapitel VI Abschnitt II Unterabschnitt II desselben Gesetzbuches wird ein § 7 mit der Überschrift "DNA-Analyse" eingefügt, der einen Artikel 90undecies mit folgendem Wortlaut enthält: « Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter im Interesse der gerichtlichen Untersuchung anordnen, dass einer Person im Hinblick auf eine vergleichende DNA-Analyse menschliches Zellmaterial entnommen wird, wenn die Tat, mit der er befasst ist, eine Straftat ist, für die eine Strafe von höchstens fünf Jahren Gefängnis oder eine schwerere Strafe vorgesehen ist.

Die Entnahme kann nur dann angeordnet werden, wenn der Untersuchungsrichter über Indizien dafür verfügt, dass zwischen der Person und dem Zustandekommen der Tat ein direkter Zusammenhang besteht.

Der Untersuchungsrichter kann eine solche Entnahme nur anordnen, wenn in der Sache, mit der er befasst ist, mindestens eine Spur menschlichen Zellmaterials vorgefunden und sichergestellt worden ist.

Für die Durchführung dieser Massnahme ist das Einverständnis des Betreffenden nicht erforderlich.

Diese Massnahme wird vorab durch einen mit Gründen versehenen Beschluss des Untersuchungsrichters angeordnet, der diesen Beschluss dem Prokurator des Königs mitteilt. § 2 - Bevor der Untersuchungsrichter eine DNA-Anlayse anordnet, hört er die Person an, die dieser Analyse unterzogen werden soll.

Der Untersuchungsrichter informiert diese Person über die Umstände der Sache und darüber, dass ihr DNA-Profil innerhalb der DNA-Datenbank "Kriminalistik" mit anderen im Rahmen anderer Strafsachen vorgefundenen DNA-Profilen in Zusammenhang gebracht werden kann.

Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell verweigert oder ihr zustimmt, werden im Protokoll des Untersuchungsrichters festgehalten. § 3 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.

Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.

Die mit der Probeentnahme beauftragte Person entnimmt eine Menge, die auch für eine Gegenexpertise ausreicht.

Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme.

Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme verboten.

Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor, das vom König zugelassen ist, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der entnommenen Probe zu erstellen und eine vergleichende DNA-Analyse durchzuführen.

Der mit der vergleichenden DNA-Analyse beauftragte Sachverständige übermittelt seinen Bericht innerhalb von neunzig Tagen nach Erhalt des Antrags des Untersuchungsrichters.

Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 4 - Das Resultat der DNA-Analyse wird der betreffenden Person gemäss den vom König festgelegten Modalitäten mitgeteilt. Diese Person kann innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim Untersuchungsrichter beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem von ihr bestimmten Sachverständigen, der an ein vom König zugelassenes Labor gebunden ist, durchführen lässt. Der Sachverständige legt dem Untersuchungsrichter einen diesbezüglichen mit Gründen versehenen Bericht vor, über den Letzterer den Betreffenden gemäss den vom König festgelegten Modalitäten informiert.

Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des bei der ersten Expertise nicht benutzten Teils der Spur menschlichen Zellmaterials durchgeführt. Wenn aus dem Bericht der ersten Expertise hervorgeht, dass die Menge der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials für die Erstellung eines neuen DNA-Profils nicht ausreicht, wird die Gegenexpertise anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials und anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten DNA-Profils der vorgefundenen Spur durchgeführt.

Die Kosten der Gegenexpertise, die auf einen durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Betrag beschränkt sind, gehen zu Lasten der Person, die die Gegenexpertise beantragt hat.

Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat zurückgezahlt. § 5 - Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial, sobald er von der Staatsanwaltschaft darüber informiert wird, dass keine Gegenexpertise durchgeführt wird oder dass das Resultat der Gegenexpertise dem Betreffenden mitgeteilt worden ist.

Binnen einem Monat nach vorerwähnter Mitteilung der Staatsanwaltschaft informiert der Sachverständige diese über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. » Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet.

Diese Datenbank enthält die DNA-Profile von vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials, die gemäss Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches erstellt worden sind, sowie die in § 2 Absatz 4 desselben Artikels, in § 3 Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 5 § 4 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten. § 2 - Diese Daten dürfen nur benutzt werden, um im Hinblick auf eine Identifizierung einen Zusammenhang zwischen den DNA-Profilen vorgefundener Spuren menschlichen Zellmaterials oder zwischen diesen und DNA-Profilen von Material, das Personen in Anwendung der Artikel 44ter und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches entnommen wurde, herzustellen. § 3 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der vorgefundenen Spuren von Zellmaterial oder das DNA-Profil der entnommenen Probe menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen.

Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen.

Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags vor. Wenn durch den Vergleich ein positiver Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber.

Folgende Daten mit Bezug auf die Resultate dieses Vergleichs werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank aufgenommen: 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Profilen, die in der Datenbank enthalten sind, 2.gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt. § 4 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, wenn ihre Speicherung innerhalb der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist.

Die DNA-Profile und die sich darauf beziehenden Daten werden auf jeden Fall aus der Datenbank gelöscht: 1. entweder 30 Jahre nach ihrer Aufnahme in die Datenbank, was nicht identifizierte DNA-Profile betrifft, 2.oder sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, ein rechtskräftig gewordener Gerichtsbeschluss ergangen ist, was identifizierte DNA-Profile betrifft.

Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet.

Diese Datenbank enthält die DNA-Profile aller Personen, die definitiv zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, weil sie eine der in einer der Bestimmungen von Absatz 3 erwähnten Straftaten begangen haben, sowie aller Personen, für die eine definitive Internierungsmassnahme verfügt worden ist, weil sie eine dieser Straftaten begangen haben.

Zu einer Aufnahme in die Datenbank führen Straftaten, die erwähnt sind: 1. in Artikel 347bis des Strafgesetzbuches, 2.in den Artikeln 368 und 369 desselben Gesetzbuches, 3. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches, 4.in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches, 5. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches, 6.in Artikel 438 desselben Gesetzbuches, 7. in den Artikeln 471 bis 475 desselben Gesetzbuches, 8.in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches, 9. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches. Die in Artikel 44ter § 2 Absatz 4 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Daten mit Bezug auf diese DNA-Profile werden ebenfalls in diese Datenbank aufgenommen. § 2 - Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder Internierungsentscheidung geführt hat, ein DNA-Profil des Betreffenden erstellt wurde, wird dieses DNA-Profil auf Befehl der Staatsanwaltschaft in die DNA-Datenbank "Verurteilte" aufgenommen.

Der Betreffende wird über die im vorliegenden Artikel erwähnte Datenaufnahme und darüber, dass DNA-Profile von Spuren menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden, mit dem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen werden können, informiert.

Wenn im Rahmen des Verfahrens, das zu der Verurteilung oder Internierungsentscheidung geführt hat, kein DNA-Profil des Betreffenden erstellt wurde, fordert die Staatsanwaltschaft einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.

Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.

Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsoffizier des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme.

Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl des Gerichtspolizeioffiziers ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme verboten.

Der Betreffende wird über die Aufnahme seines DNA-Profils in die Datenbank "Verurteilte" und darüber, dass das DNA-Profil von Spuren menschlichen Zellmaterials, die im Rahmen anderer Strafsachen vorgefunden wurden, mit diesem in die Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Profil verglichen werden kann, informiert.

Die Staatsanwaltschaft bestimmt einen an eines der Labore, die vom König zu diesem Zweck zugelassen sind, gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil des Verurteilten oder des Internierten zu erstellen und einen mit Gründen versehenen Bericht über seinen Auftrag vorzulegen.

Das Resultat wird in der Datenbank "Verurteilte" gespeichert.

Der Sachverständige vernichtet das entnommene Zellmaterial unverzüglich. Binnen einem Monat informiert er die Staatsanwaltschaft über die Vernichtung des entnommenen Zellmaterials. § 3 - Die Benutzung dieser Daten ist allein darauf beschränkt, in eine Straftat verwickelte Personen direkt oder indirekt zu identifizieren. § 4 - Je nach Fall können die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter einem Sachverständigen, der an das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie gebunden ist, durch einen mit Gründen versehenen Beschluss den Auftrag geben, das DNA-Profil der vorgefundenen Spuren menschlichen Zellmaterials mit den in der Datenbank enthaltenen Daten zu vergleichen.

Nur die Staatsanwaltschaft oder der Untersuchungsrichter können gegebenenfalls Kenntnis bekommen von der Identität der Person, auf die sich die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank beziehen.

Der Sachverständige legt einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags vor.

Folgende Daten werden zusammen mit den Daten mit Bezug auf die relevanten DNA-Profile aus der Datenbank "Kriminalistik" aufgenommen: 1. gegebenenfalls der positive Zusammenhang mit anderen DNA-Analysen, die in der Datenbank enthalten sind, 2.gegebenenfalls die vom Magistrat zugewiesene Kodenummer, die das DNA-Profil mit dem Namen der betreffenden Person zusammenbringt.

Wenn durch den Vergleich mit anderen DNA-Profilen aus der Datenbank ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, informiert der Sachverständige die zuständigen Magistrate von Amts wegen darüber. § 5 - Die in der Datenbank "Verurteilte" aufgenommenen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft zehn Jahre nach dem Tod der Person, auf die sie sich beziehen, gelöscht.

Art. 6 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zehntausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer ohne Erlaubnis wissentlich Kenntnis von den Resultaten der DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches genommen hat. § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu zwei Jahren und einer Geldstrafe von zweihundert bis zu zwanzigtausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer, obwohl er wusste, dass bestimmte Daten durch Begehung der in § 1 erwähnten Straftat erhalten worden waren, diese wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat, 2.oder wer, da er die Erlaubnis hatte, von den Resultaten der DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches Kenntnis zu bekommen, diese zur Kenntnis genommen hat und sie wissentlich zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat, 3. oder wer vorgefundene Spuren menschlichen Zellmaterials oder entnommene Proben menschlichen Zellmaterials zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat. § 3 - Mit einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren und einer Geldstrafe von fünfhundert bis zu fünfzigtausend Franken oder mit nur einer dieser Strafen wird bestraft, wer in anderen als in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen oder unter Nichteinhaltung der durch das Gesetz vorgeschriebenen Formalitäten wissentlich eine DNA-Anlayse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches durchgeführt hat oder hat durchführen lassen. § 4 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im vorliegenden Artikel erwähnten Straftaten anwendbar.

Art. 7 - Der König bestimmt, wie Zellmaterialspuren behandelt werden, wie einer in eine Straftat verwickelten Personen Zellmaterial entnommen wird, wie das Zellmaterial aufbewahrt, analysiert und gegebenenfalls vernichtet wird und wie eine Gegenexpertise durchzuführen ist; Er bestimmt die Modalitäten für die Zulassung der Labors, die Möglichkeit der Anforderung ausländischer Labors sowie die Modalitäten für die Registrierung, Verarbeitung und Benutzung der DNA-Profile in den DNA-Datenbanken.

Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens legt Er Folgendes fest: 1. die besonderen Garantien in Sachen Vertraulichkeit und Schutz der verarbeiteten personenbezogenen Daten, 2.das Verfahren zur Bestimmung des Datenschutzbeauftragten beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, die ihm anzuvertrauenden Aufgaben sowie die Garantien in Bezug auf seine Unabhängigkeit, 3. die Weise, in der das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung personenbezogener Daten Bericht erstattet. Der Datenschutzbeauftragte darf keinerlei Nachteile wegen der Erfüllung seines Auftrags haben. Insbesondere darf die Erfüllung ihm anvertrauter Aufgaben nicht Grund dafür sein, ihm zu kündigen oder ihn als Beauftragten zu ersetzen.

Art. 8 - Die Bestimmungen von Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes sind ebenfalls anwendbar auf Personen, die wegen Begehung einer der in Artikel 5 § 1 erwähnten Straftaten definitiv zu einer Gefängnisstrafe oder schwereren Strafe verurteilt worden sind, und auf Personen, denen gegenüber wegen Begehung einer der vorerwähnten Straftaten vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes eine definitive Internierungsentscheidung angeordnet worden ist und für die die Freiheitsstrafe oder Internierungsmassnahme noch nicht definitiv vollstreckt worden ist.

In Abweichung von Artikel 5 § 2 des vorliegenden Gesetzes wird von diesen Personen, wenn sie zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes aufgrund einer solchen Verurteilung oder einer solchen Internierungsmassnahme ihrer Freiheit beraubt sind, ein DNA-Profil erstellt, sobald sie freigelassen werden.

Art. 9 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes fest.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. März 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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