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Koninklijk Besluit van 16 maart 2004
gepubliceerd op 08 april 2004

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2004000107
pub.
08/04/2004
prom.
16/03/2004
ELI
eli/besluit/2004/03/16/2004000107/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

16 MAART 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 4 april 2003 tot uitvoering van sommige bepalingen van de wet van 27 februari 2002 ter bevordering van sociaal verantwoorde productie.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 16 maart 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2003 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 27.Februar 2002 zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 2002 zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren, insbesondere der Artikel 3 und 4;

Aufgrund der Stellungnahme des Ausschusses für sozialverträgliche Herstellungsverfahren vom 8. Oktober 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. Oktober 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.

November 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens 34.409/1 des Staatsrates vom 23. Januar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 27.Februar 2002 zur Förderung sozialverträglicher Herstellungsverfahren, 2. Label: das in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes erwähnte Label für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, mit dem Produkte von Unternehmen ausgezeichnet werden und das zertifiziert, dass jeder Arbeitsschritt des Herstellungsverfahrens den Prüfkriterien genügt, 3. Ausschuss: der durch Artikel 7 § 1 des Gesetzes geschaffene Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren, 4.Unternehmen: in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Unternehmen und Niederlassungen, Zweig- und Geschäftsstellen belgischer oder ausländischer natürlicher Personen beziehungsweise von Unternehmen belgischen oder ausländischen Rechts, die in Belgien Produkte vermarkten, 5. Unternehmen für Sozialaudit: in Artikel 4 des Gesetzes erwähnte Kontrolleinrichtungen, 6.Herstellerunternehmen: Unternehmen, die verbrauchsfertige Produkte herstellen, 7. lokalen Einrichtungen: Nichtregierungsorganisationen und repräsentative Organisationen der im Herstellungsland anwesenden Arbeitnehmer und Arbeitgeber, 8.Produkten: in Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes erwähnte Güter und Dienstleistungen, einschliesslich Stoffen, Präparaten, Bioziden und Verpackungen, 9. Stellungnahme: die in Artikel 3 des Gesetzes erwähnte zwingende Stellungnahme des Ausschusses, 10.Bericht: der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit über die Produktionskette des Unternehmens, das das Label beantragt, 11. Logo: die graphische Darstellung des Labels. Art. 2 - Die Kriterien für die Vergabe des in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Labels umfassen die Einhaltung der acht in Artikel 3 § 2 des Gesetzes aufgezählten Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation seitens des Antragstellers.

Art. 3 - § 1 - Um die Akkreditierung für die Durchführung der in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Kontrollen zu erhalten, muss das mit der Kontrolle der Produktionsstätten beauftragte Unternehmen für Sozialaudit den Nachweis erbringen, dass es unabhängig und unparteiisch ist und über die erforderlichen Kompetenzen verfügt, um die Einhaltung der Anforderungen des Lastenhefts und des Audits zu beurteilen. § 2 - Der in § 1 erwähnte Nachweis wird mittels einer vom belgischen Akkreditierungssystem ausgestellten Beglaubigungsbescheinigung oder mittels einer Bescheinigung erbracht, die von einer Einrichtung ausgestellt wird, die der Minister gemäss den in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vorgesehenen Modalitäten akkreditiert hat.

Art. 4 - § 1 - In § 2 erwähnte Zertifizierungsanträge werden vom betreffenden Unternehmen eingereicht; handelt es sich hierbei allerdings nur um den Vertreiber des Produkts, muss der Antrag ebenfalls vom Herstellerunternehmen zur Bestätigung seines Einverständnisses unterzeichnet sein. § 2 - Das Verfahren zur Beantragung des Labels umfasst zwei Etappen: 1. Das Unternehmen übermittelt dem Minister und dem Ausschuss einen Zertifizierungsvorantrag für ein oder mehrere Produkte.Dieser Vorantrag wird durch eine Dokumentation über Herstellungsverfahren, Produktionsstätten, Vertriebsstellen, Lieferanten und die eventuelle Kette von Subunternehmern untermauert.

Der Ausschuss übermittelt dem antragstellenden Unternehmen alle nützlichen Elemente für den Beginn des Audits.

Mit diesem Antrag geht das Unternehmen keinerlei Verpflichtungen ein. 2. Nachdem das Unternehmen von den gemäss Nr.1 erforderlichen Massnahmen in Kenntnis gesetzt worden ist, richtet es einen formellen Zertifizierungsantrag, der durch eine zusätzliche Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt, untermauert wird, an den Minister und den Ausschuss.

Das Unternehmen kann seinen Antrag auf Vergabe oder Verwendung des Labels jederzeit durch einen an den Minister gerichteten Einschreibebrief zurückziehen.

Das Unternehmen informiert die Arbeitnehmer und ihre Vertreter über den Zertifizierungsantrag. Die Unterlagen enthalten Name und Sitz des Unternehmens, Namen und Vornamen der Unterzeichner des Antrags und Name des Unternehmens für Sozialaudit.

Art. 5 - § 1 - Das Audit betrifft die gesamte Produktionskette einschliesslich Subunternehmern und Zulieferern. Das Auditprogramm wird auf Stellungnahme des Ausschusses vom Minister festgelegt.

Die Aspekte, die einem internen Audit unterzogen werden, und jene, die Gegenstand einer externen Verifizierung sind, werden genau im Lastenheft, das die verschiedenen Elemente des Audits enthält, festgelegt.

Dieses Lastenheft, das die Elemente des Audits festlegt, schreibt mindestens vor: dass das Audit von einem Unternehmen für Sozialaudit durchgeführt wird, das für das Unternehmen, das das Label beantragt, keine Aufträge anderer Art ausführt, dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung vor allem auf lokale Auditoren zurückgreift, dass das Unternehmen für Sozialaudit ausser bei Abweichung lokale Einrichtungen in das Audit einbezieht, dass der Bericht des Unternehmens für Sozialaudit die Einhaltung der in Artikel 2 § 1 festgelegten Kriterien belegt und eine Bestätigung der eventuellen Beteiligung und der eventuellen Einbeziehung in die Verantwortung der lokalen Einrichtungen enthält.

Mitglieder des Ausschusses unterliegen dem Berufsgeheimnis und dürfen die gesammelten Informationen daher nicht offen legen.

Auditkosten gehen zu Lasten des Unternehmens.

Art. 6 - Der Minister vergibt das Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses. Damit die Stellungnahme gültig ist, muss darin mindestens vermerkt sein: ob das Produkt bereits mit einem Label, das gleichwertige Garantien im Sinne von Artikel 3 § 7 des Gesetzes bietet, ausgezeichnet worden ist, ob aus den Elementen des Berichts ersichtlich ist, dass die Prüfkriterien zum Auditzeitpunkt in der gesamten Produktionskette erfüllt waren, ob das Lastenheft eingehalten worden ist, die Begründung.

Art. 7 - Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird das Label auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses oder gegebenenfalls durch einen Beschluss des in Artikel 9 des Gesetzes erwähnten Berufungsrates vom Minister vergeben.

Während des Zeitraums der Gültigkeit des Labels kann der Ausschuss Zwischenaudits beantragen.

Das Lastenheft kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Ausschuss und dem betreffenden Unternehmen geändert werden.

Art. 8 - Anträge auf Verlängerung der Laufzeit eines Labels werden vom Unternehmen, das mit dem Label ausgezeichnet worden ist, eingereicht.

Drei Monate vor Ablauf der Laufzeit des Labels richtet das Unternehmen eine Dokumentation, deren Zusammenstellung der Minister auf Stellungnahme des Ausschusses festlegt, an den Minister und den Ausschuss.

Im Anschluss an das in Artikel 5 vorgesehene Audit wird die Laufzeit des Labels auf zwingende Stellungnahme des Ausschusses vom Minister verlängert.

Art. 9 - Der Ausschuss für sozialverträgliche Herstellungsverfahren kann dem Minister eine Stellungnahme zur Abänderung des vorliegenden Königlichen Erlasses unterbreiten.

Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft Ch. PIQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 16 maart 2004.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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