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Koninklijk Besluit van 17 augustus 2013
gepubliceerd op 11 februari 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003 tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000053
pub.
11/02/2014
prom.
17/08/2013
ELI
eli/besluit/2013/08/17/2014000053/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 AUGUSTUS 2013. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/07/2003 pub. 27/01/2004 numac 2003000891 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen sluiten tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 augustus 2013 tot wijziging van het koninklijk besluit van 11 juli 2003Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 11/07/2003 pub. 27/01/2004 numac 2003000891 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Koninklijk besluit tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen sluiten tot regeling van de werking van en de rechtspleging voor het Commissariaat-generaal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen (Belgisch Staatsblad van 22 augustus 2013, err. van 11 oktober 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Gesetz vom 19. Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom 8.Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ist die Befugnis des Generalkommissariats für Flüchtlinge und Staatenlose ausgeweitet worden. Aufgrund der Artikel 57/6/1, 57/6/2 und 57/6/3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 kann der Generalkommissar beschließen, folgende Anträge nicht zu berücksichtigen: Asylanträge von Staatsangehörigen aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, sowie Folgeasylanträge und Asylanträge von Asylsuchenden, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist.

Ziel des Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, ist zunächst, den Königlichen Erlass vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise an die vorerwähnten Gesetzesabänderungen anzupassen. Mit dem Erlassentwurf wird dem Willen des Gesetzgebers Ausdruck verliehen, dem Asylsuchenden ein reibungsloses und qualitativ hochstehendes Verfahren zu bieten, das ihm schnell Klarheit über seinen Asylantrag verschafft. Die Verfahrensregeln, die im Rahmen verschiedener Verfahren vor dem Generalkommissariat eingehalten werden müssen, werden angepasst, sodass bestimmte Anträge auf internationalen Schutz vorrangig und/oder binnen kürzerer Zeit bearbeitet werden können.

Parallel wird mit vorliegendem Erlass bezweckt, verschiedene Bestimmungen des ursprünglichen Königlichen Erlasses zu verdeutlichen und die derzeitig gängige Praxis im Generalkommissariat zu bestätigen.

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 In Artikel 1 wird der Anwendungsbereich der Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat auf die Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage der Artikel 57/6/1 bis 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 erweitert. In Artikel 57/6/1 des Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19.

Januar 2012 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, ist die Befugnis des Generalkommissariats festgelegt, Asylanträge von Asylsuchenden aus sicheren Herkunftsländern oder von Staatenlosen, die vorher ihren gewöhnlichen Wohnort in diesen Ländern hatten, nicht zu berücksichtigen, wenn aus den Erklärungen des Betreffenden nicht deutlich hervorgeht, dass - was ihn betrifft - eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des am 28. Juli 1951 in Genf unterschriebenen Internationalen Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wie in Artikel 48/3 des Gesetzes bestimmt, besteht oder stichhaltige Gründe zur Annahme vorliegen, dass er tatsächlich Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden zu erleiden, wie in Artikel 48/4 des Gesetzes bestimmt. Durch Artikel 57/6/2, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Mai 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Gesetzes vom 12. Januar 2007 über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern und des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, ist die Befugnis des Generalkommissariats auf die Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung von Folgeasylanträgen beziehungsweise neuen Asylanträgen ausgeweitet worden.

In Artikel 57/6/3 schließlich, eingefügt durch dasselbe Gesetz vom 8.

Mai 2013, wird die Befugnis des Generalkommissariats dahingehend ausgedehnt, dass es Asylanträge von Ausländern, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, nicht berücksichtigen muss, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende keine Sachverhalte zum Nachweis anführt, dass für ihn in diesem Land eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder er dort tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Artikel 48/3 und 48/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 zu erleiden, und wenn er erneut auf dem Staatsgebiet dieses Landes zugelassen wird.

Sowohl in Artikel 52 § 2 Nr. 4, § 3 Nr. 3 und § 4 Nr. 3 als auch in Artikel 57/10 des Gesetzes ist für den Generalkommissar die Möglichkeit vorgesehen, eine "technische Verweigerung" zu beschließen, falls der Asylsuchende am vorgesehenen Anhörungstermin nicht vorstellig wird.

In Artikel 5 des Erlasses ist bereits ausdrücklich festgelegt, dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 52 anwendbar sind.

Es ist offensichtlich, dass diese Bestimmungen ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 des Gesetzes Anwendung finden. So wird nicht nur im Bericht an den König (in Bezug auf Artikel 18) des Basiserlasses vom 11. Juli 2003 ausdrücklich auf Artikel 57/10 des Gesetzes verwiesen, sondern auch im Bericht an den König (in Bezug auf die Artikel 9, 10, 11 und 16) des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise (Belgisches Staatsblatt vom 3. September 2010).

Artikel 5 desselben Erlasses wird abgeändert, um zu verdeutlichen, dass die Bestimmungen für Verfahren vor dem Generalkommissariat ebenfalls im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/10 anwendbar sind.

Artikel 2 Artikel 2 enthält eine Anpassung der Regel, dass Asylsuchende während des gesamten Verfahrens vor dem Generalkommissariat mindestens einmal zur Anhörung vorgeladen werden.

Gemäß Artikel 57/6/2 des Gesetzes kann der Generalkommissar beschließen, einen neuen Asylantrag beziehungsweise einen Folgeasylantrag zu berücksichtigen oder nicht zu berücksichtigen. In Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie 2005/85/EG ist die Möglichkeit einer ersten Prüfung in Bezug auf die Frage vorgesehen, ob im Hinblick auf den definitiven Abschluss eines vorherigen Asylantrags neue relevante Sachverhalte vorhanden sind. Dabei handelt es sich hauptsächlich um die Frage, ob noch relevante oder offensichtliche Gründe vorliegen, die unter Berücksichtigung der im Rahmen der Bearbeitung des vorherigen Antrags gemachten Feststellungen den internationalen Schutzstatus rechtfertigen. In diesem Zusammenhang wird sowohl in Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe c als auch in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/85/EG bestimmt, dass die zuständige Instanz von einer persönlichen Anhörung absehen kann.

Demnach ist es möglich, dass das Generalkommissariat aufgrund der Sachverhalte, die dem Minister oder seinem Beauftragten gemäß Artikel 51/8 Absatz 2 des Gesetzes mitgeteilt werden müssen, einen Beschluss fasst, ohne den Asylsuchenden persönlich anzuhören.

Da der Beschluss, einen Asylsuchenden, der einen Folgeasylantrag beziehungsweise einen neuen Antrag einreicht, persönlich anzuhören oder nicht, zur uneingeschränkten Ermessensbefugnis des Generalkommissars gehört, wird in Artikel 6 § 1 desselben Erlasses eine Ausnahme vorgesehen. So kann der Generalkommissar es als nicht erforderlich erachten, den Asylsuchenden nach seiner Anhörung im Ausländeramt erneut persönlich anzuhören. Der Generalkommissar kann von einer persönlichen Anhörung absehen, wenn er aufgrund einer individuellen inhaltlichen Prüfung der neuen Sachverhalte, die dem Minister oder seinem Beauftragten gemäß den Artikeln 51/8 Absatz 2 und 51/10 des Gesetzes mitgeteilt worden sind, der Ansicht ist, einen Beschluss zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung des Asylantrags fassen zu können.

Liegen nach Ansicht des Generalkommissars neue Sachverhalte vor, die die Wahrscheinlichkeit, dass der Asylsuchende für die Gewährung internationalen Schutzes - sei es die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder der subsidiäre Schutzstatus - in Frage kommt, erheblich erhöhen, muss der Antrag berücksichtigt und weiter geprüft werden. Bevor ein Beschluss "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder zur Verweigerung dieser Rechtsstellungen aufgrund von Artikel 57/6 des Gesetzes) gefasst werden kann, muss der Asylsuchende mindestens einmal zur Anhörung vorgeladen werden.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Generalkommissar aufgrund von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2005/85/EG von einer persönlichen Anhörung absehen kann, wenn er anhand der verfügbaren Beweismittel einen positiven Beschluss (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings oder zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus) fassen kann.

Artikel 3 Artikel 3 enthält eine Anpassung von Artikel 7 desselben Erlasses. In diesem Artikel werden die verschiedenen Arten der Vorladung zu einer Anhörung gemäß Artikel 51/2 des Gesetzes wiederholt und ergänzt. Zudem wird in Artikel 7 § 4 desselben Erlasses bestimmt, dass mindestens acht Werktage zwischen der Versendung der Vorladung und dem Anhörungstermin liegen müssen. Diese Frist soll den Asylsuchenden erlauben, sich auf die Anhörung vorzubereiten und eventuell die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um sich nach Brüssel zu begeben. Der Königliche Erlass wird abgeändert, um bei Asylanträgen, für die der Gesetzgeber erwartet, dass der Generalkommissar sie vorrangig und/oder binnen kürzerer Zeit bearbeitet, eine kürzere Frist zu ermöglichen, ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen Union (oder eines Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist) und Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, gilt.

Was Ausländer aus sicheren Herkunftsländern im Sinne von Artikel 57/6/1 des Gesetzes betrifft, wird davon ausgegangen, dass sie in Anbetracht der Tatsache, dass sie aus diesen als sicher geltenden Ländern kommen, keinen internationalen Schutz benötigen, weil dort allgemein und dauerhaft gesehen weder Verfolgung noch das Erleiden ernsthaften Schadens im Sinne der Artikel 48/3 beziehungsweise 48/4 des Gesetzes zu fürchten sind. Angesichts dieser (widerlegbaren) Vermutung, dass das Herkunftsland sicher ist und daher kein internationaler Schutz erforderlich ist, möchte der Gesetzgeber, dass für diese Kategorie von Asylanträgen ein beschleunigtes spezifisches Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar schneller zu einem definitiven Beschluss gelangen kann und das folglich positive Auswirkungen auf die Bearbeitungsfrist für Asylanträge aus diesen Ländern haben wird. In Artikel 57/6/1 letzter Absatz des Gesetzes ist daher bestimmt, dass Beschlüsse zur Nichtberücksichtigung der Asylanträge von Ausländern aus sicheren Herkunftsländern binnen fünfzehn Werktagen gefasst werden müssen. Da diese Asylanträge vorrangig und sehr kurzfristig zu bearbeiten sind, darf die Anhörung bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden.

Reicht ein Asylsuchender einen Folgeasylantrag beziehungsweise einen neuen Antrag ein, erwartet der Gesetzgeber, dass der Generalkommissar seinen Beschluss sehr kurzfristig fasst. In Artikel 57/6/2 Absatz 2 des Gesetzes ist nämlich bestimmt, dass der Generalkommissar seinen Beschluss binnen acht Werktagen nach Übermittlung des Asylantrags durch den Minister oder seinen Beauftragten fassen muss. In der Begründung zu diesem Artikel wird die Erwartung verdeutlicht, dass der Generalkommissar kurzfristig beschließen muss, sowohl was Beschlüsse zur Nichtberücksichtigung eines Asylantrags als auch was Beschlüsse "zur Sache" (Beschluss zur Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings, zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder zur Verweigerung dieser Rechtsstellungen) beziehungsweise (Zwischen-)Beschlüsse betrifft, durch die der Asylantrag berücksichtigt wird, falls der Beschluss zur Sache nicht kurzfristig gefasst werden kann.

Sofern der Generalkommissar nicht von einer persönlichen Anhörung absieht oder wenn der Generalkommissar einen Beschluss zur Sache fassen möchte, wird unter Berücksichtigung der kurzen Bearbeitungs- und Beschlussfindungsfrist, die der Gesetzgeber für Folgeasylanträge beziehungsweise neue Anträge vorsieht, angegeben, dass die Anhörung bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden darf.

Auch was Asylanträge von Asylsuchenden betrifft, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, kann davon ausgegangen werden, dass in Belgien kein internationaler Schutz erforderlich ist, eben weil ihnen die Rechtsstellung eines Flüchtling bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist. Angesichts der (widerlegbaren) Vermutung, dass der Asylsuchende bereits wirklichen Schutz erhält und daher kein Schutz durch die belgischen Asylbehörden erforderlich ist, möchte der Gesetzgeber, dass für die betreffende Kategorie von Asylanträgen ein vorrangiges Verfahren ausgearbeitet wird, wodurch der Generalkommissar schneller zu einem definitiven Beschluss gelangen kann. In Artikel 57/6/3 des Gesetzes ist festgelegt, dass der Beschluss binnen fünfzehn Werktagen gefasst werden muss. Da diese Asylanträge vorrangig und sehr kurzfristig zu bearbeiten sind, wird angegeben, dass die Anhörung bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden darf.

In Artikel 52/2 § 1 des Gesetzes ist bestimmt, dass der Generalkommissar ebenfalls vorrangig und binnen zwei Monaten, nachdem der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass Belgien für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, beschließt, ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines Flüchtlings beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden muss oder nicht, wenn dieser sich in einem in Artikel 74/6 § 1bis Nr. 8 bis 15 erwähnten Fall befindet. Für Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, ist in Artikel 7 des betreffenden Erlasses bereits eine kurze Vorladungsfrist von mindestens achtundvierzig Stunden vorgesehen.

In Artikel 52/2 § 2 des Gesetzes ist festgelegt, dass der Generalkommissar vor allem anderen und binnen fünfzehn Werktagen, nachdem der Minister oder sein Beauftragter ihm notifiziert hat, dass Belgien für die Bearbeitung eines Asylantrags verantwortlich ist, beschließt, ob dem betreffenden Ausländer die Rechtsstellung eines Flüchtlings beziehungsweise der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt werden muss oder nicht, wenn: 1. der Ausländer sich an einem in Artikel 74/8 § 1 bestimmten Ort befindet oder von einer in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist; 2. der Ausländer sich in einer Strafanstalt befindet; 3. der Minister oder sein Beauftragter den Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose ersucht, den Antrag des betreffenden Ausländers vorrangig zu bearbeiten; 4. es Hinweise gibt, dass der Ausländer die öffentliche Ordnung oder nationale Sicherheit gefährdet.

Da für diese Kategorien von Ausländern ein Verfahren vorgesehen ist, bei dem Asylanträge vorrangig und kurzfristig geprüft werden müssen - ähnlich wie in der Regelung, die bereits für Bürger der Europäischen Union und Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, gilt -, muss die Anhörung bereits mindestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden können.

Was Ausländer betrifft, die unter die Anwendung von Artikel 52/2 § 2 Nr. 1 des Gesetzes fallen, wird darauf hingewiesen, dass in Artikel 74/8 § 1 des Gesetzes ausdrücklich auf die Artikel 74/5 und 74/6 desselben Gesetzes verwiesen wird. Für Asylsuchende, die gemäß den Artikeln 74/5 und 74/6 des Gesetzes festgehalten werden, gilt bereits eine kurze Vorladungsfrist von mindestens achtundvierzig Stunden gemäß Artikel 7 §§ 3 und 4 desselben Erlasses. Folglich muss Artikel 7 desselben Erlasses nur dahingehend angepasst werden, dass auch in den anderen Situationen, für die der Gesetzgeber eine vorrangige Behandlung gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes vorsieht, eine kurze Vorladungsfrist gelten kann. Dabei handelt es sich um die in Artikel 52/2 § 2 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes erwähnten Fälle. Die in Artikel 7 desselben Erlasses enthaltene Ausschlussklausel wird daher angepasst, um in Zukunft für alle Ausländer, die unter die Anwendung von Artikel 52/2 des Gesetzes fallen, eine kurze Vorladungsfrist vorzusehen.

Artikel 4 Durch Artikel 4 wird Artikel 7 desselben Erlasses ein neuer Paragraph hinzugefügt. Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in den Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, befindet oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, muss der Beschluss zur Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung eines neuen Asylantrags beziehungsweise Folgeasylantrags im Sinne von Artikel 57/6/2 des Gesetzes binnen zwei Werktagen gefasst werden, nachdem der Minister oder sein Beauftragter den Asylantrag übermittelt hat. Daher ist es nur angemessen, dass das vorerwähnte vorrangige Verfahren weiter beschleunigt wird und die Anhörung statt frühestens achtundvierzig Stunden bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden darf.

Artikel 5 Artikel 5 enthält eine Anpassung von Artikel 19 desselben Erlasses. In diesem Artikel wird der Beistand des Asylsuchenden während der Bearbeitung seines Antrags beim Generalkommissariat geregelt. Dieser Beistand wird meistens von einem Rechtsanwalt und in Ausnahmefällen von einer Vertrauensperson, die den Asylsuchenden begleitet, geleistet. In Artikel 19 § 1 ist bestimmt, dass der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson der Anhörung beiwohnen kann. In § 2 ist festgelegt, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit hat, am Ende der Anhörung mündliche Bemerkungen zu machen. In diesem Zusammenhang wird verdeutlicht, dass weder der Rechtsanwalt noch die Vertrauensperson in die Anhörung eingreifen darf, um den geordneten Ablauf nicht zu stören. Aus diesem Grund ist es nicht angebracht, dass der Rechtsanwalt beziehungsweise die Vertrauensperson während der Anhörung Fragen stellt oder Bemerkungen macht, da dies den Asylsuchenden bei der Abgabe seiner Erklärungen stören würde. Zudem handelt es sich bei dem Verfahren vor dem Generalkommissar nicht um ein Gerichtsverfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren. Die Rechte der Verteidigung sind nicht vollständig anwendbar und es besteht keine Pflicht, eine kontradiktorische Verhandlung zu führen. Des Weiteren muss der Bedienstete aufgrund von Artikel 12 desselben Erlasses die Anhörung leiten und über ihren geordneten Ablauf wachen.

Artikel 6 Artikel 6 enthält eine Anpassung von Artikel 22 desselben Erlasses. In diesem Artikel wird bestimmt, dass Asylsuchende dem Generalkommissar so schnell wie möglich die Originale aller Schriftstücke, die sie zur Untermauerung ihres Asylantrags für zweckdienlich halten, übermitteln müssen.

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 2005/85/EG können Mitgliedstaaten Vorschriften für die Übersetzung der Unterlagen festlegen, die für die Bearbeitung von Asylanträgen sachdienlich sind.

Zum derzeitigen Zeitpunkt umfassen die belgischen Rechtsvorschriften keinerlei Bestimmung, durch die dem Asylsuchenden ausdrücklich die Pflicht auferlegt wird, die Schriftstücke zur Unterstützung seines Asylantrags zusammen mit einer Übersetzung beim Generalkommissariat einzureichen. Genauso wenig besteht eine Gesetzesbestimmung, durch die der Generalkommissar verpflichtet wird, die vom Asylsuchenden in einer Fremdsprache vorgelegten Unterlagen in die Verfahrenssprache zu übersetzen.

Gemäß Artikel 27 des Königlichen Erlasses muss das Generalkommissariat zwar die relevanten Sachverhalte des Antrags in Zusammenarbeit mit dem Asylsuchenden beurteilen, daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass das Generalkommissariat verpflichtet ist, dem Asylsuchenden in seinen Bemühungen um die Gewährung internationalen Schutzes beizustehen und die Lücken des Ausländers in seiner Beweisführung auszufüllen, zum Beispiel indem die vom Asylsuchenden in einer Fremdsprache vorgelegten Schriftstücke in die Verfahrenssprache übersetzt werden. Der Untersuchungsauftrag des Generalkommissars steht im Verhältnis zur Zusammenarbeitspflicht, die im Rahmen der Beweisführung dem Asylsuchenden obliegt, und zur Beweislast, die in Sachen Begründung des Asylantrags grundsätzlich dem Asylsuchenden selbst zufällt. Es ist Sache des Asylsuchenden, die verschiedenen Elemente seines Berichts zu erläutern und alle Sachverhalte, die für die Beurteilung des Asylantrags erforderlich sind, anzuführen. Somit kann grundsätzlich von jedem Asylsuchenden erwartet werden, dass er die von ihm in einer Fremdsprache vorgelegten Unterlagen übersetzen lässt (Entscheid des Staatsrates Nr. 170 802 vom 4. Mai 2007).

In der Praxis werden die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke von den Diensten des Generalkommissariats übersetzt. Dennoch besteht keine Rechtsregel, laut der der Generalkommissar dem Asylsuchenden in seinen Bemühungen um die Zuerkennung der Rechtsstellung eines Flüchtlings beistehen und die Lücken in der Beweisführung des Ausländers ausfüllen muss (Entscheid des Staatsrates Nr. 164.792 vom 16. November 2006).Der Generalkommissar ist also nicht verpflichtet, die vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke, die in einer anderen Sprache verfasst sind, in die Verfahrenssprache zu übertragen.

Trotzdem hat der Rat für Ausländerstreitsachen Beschlüsse des Generalkommissariats bereits für nichtig erklärt, weil die vom Asylsuchenden vorgelegten Unterlagen nicht (vollständig) übersetzt waren.

Die Übersetzung aller vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke hat jedoch einen nicht zu unterschätzenden Einfluss auf die Frist für die Bearbeitung eines Asylantrags, wohingegen es der Wille des Gesetzgebers ist, dem Asylsuchenden durch ein reibungsloses und qualitativ hochstehendes Verfahren schnell Klarheit über seinen Antrag zu verschaffen. Aus diesem Grund erlegt der Gesetzgeber dem Generalkommissar die Pflicht auf, bestimmte Anträge auf internationalen Schutz vorrangig und/oder kurzfristig zu bearbeiten.

Andererseits ist es im Rahmen des Sorgfaltsprinzips lediglich erforderlich, dass der Generalkommissar für seinen Beschluss alle relevanten Fakten zur Sache berücksichtigt. Artikel 22 des Königlichen Erlasses wird also dahingehend angepasst, dass der Grundsatz, wonach der Asylsuchende eine Übersetzung der von ihm vorgelegten Schriftstücke vorsehen muss, bestätigt wird. Zudem wird betont, dass der Generalkommissar nicht verpflichtet ist, jedes vom Asylsuchenden vorgelegte Schriftstück vollständig zu übersetzen, sondern dass er sich auf die Übersetzung (bei der Anhörung in Anwesenheit des Dolmetschers oder danach) der relevanten Sachverhalte, die er als erforderlich erachtet, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu fassen, beschränken kann.

Artikel 7 Artikel 7 enthält eine Abänderung von Artikel 23 § 1 desselben Erlasses. In diesem Artikel ist die Möglichkeit vorgesehen, dass das Generalkommissariat die Belege, die der Asylsuchende zur Untermauerung seines Asylantrags einreicht, vorläufig einbehält. Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat auf einfaches Verlangen zurückgegeben. Auch der Rechtsanwalt kann die von ihm oder vom Asylsuchenden eingereichten Schriftstücke in Bezug auf den Asylantrag in Empfang nehmen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn er eine schriftliche Vollmacht seines Klienten vorlegen kann.

Die in Artikel 440 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches enthaltene Vermutung, dass der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter der Partei auftritt, ohne jegliche Bevollmächtigung nachweisen zu müssen, findet im betreffenden Fall keine Anwendung. Diese widerlegbare gesetzliche Vermutung gilt nur, wenn der Rechtsanwalt vor Gericht als Verteidiger seines Klienten in einem Prozess auftritt. Wenn er im Namen seines Klienten um die Rückgabe der vom Ausländer eingereichten Belege ersucht, tritt der Rechtsanwalt als Beauftragter gemäß allgemeinem Recht auf. Er muss demnach mittels eines eindeutigen und spezifischen Schriftsatzes nachweisen, dass er von seinem Klienten ausdrücklich bevollmächtigt worden ist, die Originale der vom Ausländer eingereichten Belege in Empfang zu nehmen.

Artikel 8 In Artikel 8 ist vorgesehen, dass der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt ist.

Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Brüssel, den 17. August 2013 Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Für die Ministerin der Justiz J. VANDE LANOTTE Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK

17. AUGUST 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, des Artikels 57/24 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Juli 1987 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Mai 2013;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 21.

Juni 2013;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 24. Juli 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin der Justiz und der Staatssekretärin für Asyl und Migration Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2003 zur Festlegung des Verfahrens vor dem Generalkommissariat für Flüchtlinge und Staatenlose und dessen Arbeitsweise, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, werden die Wörter "der Artikel 52 und 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 des Gesetzes" durch die Wörter "der Artikel 52, 57/6 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5, 57/6/1, 57/6/2, 57/6/3 und 57/10 des Gesetzes" ersetzt.

Art. 2 - Artikel 6 § 2 desselben Erlasses, aufgehoben durch Artikel 6 [sic, zu lesen ist: Artikel 7] des Königlichen Erlasses vom 18. August 2010, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: " § 2 - In Abweichung von § 1 kann der Generalkommissar im Rahmen der Bearbeitung von Asylanträgen auf der Grundlage von Artikel 57/6/2 des Gesetzes von einer persönlichen Anhörung des Asylsuchenden absehen, wenn er der Ansicht ist, aufgrund einer gründlichen Prüfung der Sachverhalte, die der Asylsuchende dem Minister beziehungsweise dessen Beauftragtem gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes mitgeteilt hat, einen Beschluss fassen zu können." Art. 3 - In Artikel 7 desselben Erlasses werden die Paragraphen 3 und 4, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. August 2010, wie folgt ersetzt: " § 3 - Wenn der betreffende Asylsuchende an seinem gewählten Wohnsitz per Einschreiben oder durch ein per Boten gegen Empfangsbestätigung überbrachtes Schreiben vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht Werktage nach Versendung der Anhörungsvorladung stattfinden. Was folgende Kategorien von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden: Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, so wie im Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen Folgeasylantrag gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben;

Asylsuchende, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, und Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes bearbeitet werden muss. § 4 - Wenn der betreffende Asylsuchende durch persönliche Notifizierung vorgeladen wird, darf die Anhörung frühestens acht Werktage nach der Notifizierung stattfinden. Was folgende Kategorien von Asylsuchenden betrifft, darf die Anhörung bereits frühestens achtundvierzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden: Bürger der Europäischen Union oder eines Staates, der Partei eines noch nicht in Kraft getretenen Vertrags über den Beitritt zur Europäischen Union ist; Asylsuchende aus sicheren Herkunftsländern, so wie im Königlichen Erlass in Ausführung von Artikel 57/6/1 Absatz 4 des Gesetzes bestimmt; Asylsuchende, die einen Folgeasylantrag gemäß Artikel 51/8 des Gesetzes eingereicht haben; Asylsuchende, denen die Rechtsstellung eines Flüchtlings bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zuerkannt worden ist, und Asylsuchende, deren Asylantrag gemäß Artikel 52/2 des Gesetzes bearbeitet werden muss." Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Wenn der Ausländer sich an einem bestimmten Ort, wie in den Artikeln 74/8 § 1 und 74/9 §§ 2 und 3 des Gesetzes erwähnt, befindet oder von einer in Artikel 68 des Gesetzes erwähnten Sicherheitsmaßnahme betroffen ist, darf die Anhörung in Abweichung von den Paragraphen 3 und 4 bereits frühestens vierundzwanzig Stunden nach Notifizierung der Vorladung stattfinden, sofern es sich bei dem Asylantrag um einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 51/8 des Gesetzes handelt." Art. 5 - In Artikel 19 desselben Erlasses wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Rechtsanwalt und Vertrauensperson greifen nicht in die Anhörung ein, haben aber die Möglichkeit, am Ende der Anhörung mündliche Bemerkungen zu machen." Art. 6 - Artikel 22 desselben Erlasses wird durch einen neuen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Asylsuchende, die Schriftstücke in einer Fremdsprache vorlegen, müssen diese übersetzen lassen oder sie während der Anhörung mit Hilfe des anwesenden Dolmetschers selbst erläutern. Ist eine solche Übersetzung nicht vorhanden, ist der Generalkommissar nicht verpflichtet, jedes Schriftstück vollständig zu übersetzen. Es reicht, dass der Generalkommissar die relevanten Sachverhalte der vorgelegten Schriftstücke prüft, um in Kenntnis der Sachlage einen Beschluss zu fassen." Art. 7 - In Artikel 23 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird der Satz "Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden nach Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat zurückgegeben" durch den Satz "Die Originale der einbehaltenen Belege werden dem Asylsuchenden oder dem Rechtsanwalt - vorausgesetzt, er legt eine schriftliche Vollmacht des Asylsuchenden vor - nach Abschluss der Prüfung des Asylantrags vom Generalkommissariat zurückgegeben" ersetzt.

Art. 8 - Der für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Für die Ministerin der Justiz J. VANDE LANOTTE Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Frau M. DE BLOCK

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