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Koninklijk Besluit van 17 december 2017
gepubliceerd op 23 april 2020

Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling

bron
federaal agentschap voor de veiligheid van de voedselketen
numac
2020030588
pub.
23/04/2020
prom.
17/12/2017
ELI
eli/besluit/2017/12/17/2020030588/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 DECEMBER 2017. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 december 2017 tot vaststelling van de procedure en van de uitvoeringsbepalingen met betrekking tot de compensaties ten gunste van bedrijven van de primaire sector getroffen door de fipronilcrisis (Belgisch Staatsblad van 22 december 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 17. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Verfahrens und der Ausführungsmodalitäten in Bezug auf die Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe des Primärsektors PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Gesetzes vom 21. November 2017 über Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, der Artikel 6 und 8;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des Artikels 4 §§ 1 und 2 und § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 2003, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund der Rahmenregelung 2014/C 204/01 der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020;

Aufgrund der Konzertierung mit den Sektoren;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 28. September 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. September 2017;

Aufgrund des Einverständnisses der Ministerin des Haushalts vom 25.

September 2017;

Aufgrund der Notifizierung an die Europäische Kommission vom 27.

Oktober 2017, in Anwendung von Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass bestimmte Anbieter aufgrund der Fipronil-Krise sehr schweren Schaden erleiden und es erforderlich ist, den betroffenen Betrieben unverzüglich angemessene Ausgleichszahlungen zu gewähren, insbesondere, um ihr Fortbestehen nicht zu gefährden, und zwar ohne dass auf gleich welche Weise irgendeine Haftungsanerkennung seitens des Staates abgeleitet werden könnte;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.466/3 des Staatsrates vom 21. November 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Minister der Landwirtschaft, der Wirtschaft, des Haushalts, der Finanzen, der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Geflügelbetriebe des Sektors der Primärproduktion.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Fipronilgesetz: Gesetz vom 21.November 2017 über Ausgleichszahlungen zugunsten der von der Fipronil-Krise betroffenen Betriebe, 2. SANITEL: computergestützte Datenbank der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette zur Identifizierung und Registrierung von Tieren, Betrieben, Niederlassungen und Anlagen, in denen Tiere gehalten werden, sowie von Haltern und Verantwortlichen; auch SANITRACE genannt, 3. Primärproduktion: Erzeugung, Aufzucht, Haltung und Anbau von Primärerzeugnissen, einschließlich Ernte, Melken und landwirtschaftliche Nutztierproduktion vor dem Schlachten, 4.materieller Schaden: aus der Fipronil-Krise hervorgehende finanzielle Verluste in Bezug auf: 1) die Vernichtung von Eiern (einschließlich Wert der vernichteten Eier), 2) die Vernichtung von Geflügel (einschließlich Wert der vernichteten Hühner), 3) die Wertminderung von Eiern infolge der Sperrung eines Betriebs, 4) die Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben, 5) die Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, 6) Analysekosten, 7) die Nichtnutzung von Infrastrukturen, mit Ausnahme der mit der Behandlung von Abwässern und Dung aus den mit Fipronil kontaminierten Betrieben verbundenen zusätzlichen Kosten und der mit Umweltschutz verbundenen Kosten, 5.Verwaltung: EINZIGE ANLAUFSTELLE FIPRONIL, FÖD Strategie und Unterstützung, Boulevard Simon Bolivar/Simon Bolivarlaan 30, WTC III in 1000 Brüssel, E-Mail-Adresse: Guichetfipronil@bosa.fgov.be - Loketfipronil@bosa.fgov.be 6. Kommission: Beratungsorgan, das sich aus Beamten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, des FÖD Wirtschaft und der Verwaltung zusammensetzt. KAPITEL 2 - Gewährungsbedingungen und Beantragungsverfahren

Artikel 1.§ 1 - Betriebe reichen ihre Anträge spätestens am 30. April 2018 per Einschreibebrief oder per E-Mail anhand des Formulars in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass bei der Verwaltung ein.

Betriebe können spätestens am 30. April 2018 anhand von Rechnungen und Unterlagen, die von der Behörde ausgehen, per Einschreibebrief oder per E-Mail einen separaten spezifischen Antrag in Bezug auf die in Artikel 7 § 1 Nr. 1 erwähnten Verluste bei der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette einreichen. Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der diesen Antrag betreffenden Ausgleichszahlung wird vom Minister der Landwirtschaft oder von seinem Beauftragten gefasst. Die Zahlungen werden auf die Betriebskosten der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette angerechnet.

Die übrigen Bestimmungen des vorliegenden Kapitels finden keine Anwendung auf diesen Antrag. § 2 - Anträgen werden alle für die Gewährung einer Ausgleichszahlung erforderlichen Unterlagen beigefügt, wie zum Beispiel Rechnungen oder von der Behörde ausgehende Unterlagen, die den Kausalzusammenhang und den Betrag des erlittenen materiellen Schadens rechtfertigen. § 3 - Die Verwaltung schickt den Betrieben eine Empfangsbestätigung und teilt pro Niederlassungseinheit eine eindeutige Aktennummer zu. § 4 - Betriebe müssen fehlende Unterlagen binnen einem Monat nach Aufforderung seitens der Verwaltung zustellen.

Art. 2 - § 1 - Betriebe müssen den erlittenen Schaden nachweisen und im Formular und in den Anlagen einen direkten Kausalzusammenhang zwischen diesem Schaden und der Fipronil-Krise herstellen. § 2 - Die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette hält eine Akte in Bezug auf die betroffenen Geflügelbetriebe zur Verfügung der Verwaltung. Diese Akte enthält eine Kopie des Briefverkehrs, der Analysen und der im Rahmen der Krise übermittelten Notifizierungen. Diese Aktenstücke müssen nicht mehr durch die Betriebe übermittelt werden.

Art. 3 - § 1 - Betriebe füllen das Formular in Anlage 1 ordnungsgemäß aus, damit nachgewiesen werden kann, dass die beantragte Ausgleichszahlung nicht den erlittenen materiellen Schaden übersteigt.

In diesem Formular müssen Betriebe: 1. der Verwaltung erlauben, bei Versicherungsgesellschaften oder jeder anderen beteiligten Partei (zum Beispiel Dienstleistungserbringer, Abdeckereien und andere) alle Informationen einzuholen, die sie für die Bearbeitung der Akte als notwendig erachtet, 2.angeben, ob sie Zuschüsse oder andere öffentliche finanzielle Unterstützungen im Rahmen der Fipronil-Krise erhalten haben. Wenn sie derartige Vorteile bezogen haben, müssen die Art der Beteiligung und ihr Betrag in der Akte angegeben werden; gegebenenfalls muss der ausgezahlte Betrag der Vorschüsse auf die Erstattungen ebenfalls in der Akte angegeben werden. § 2 - Anlage 1 kann durch den Minister der Landwirtschaft abgeändert werden.

KAPITEL 3 - Bearbeitung von Antragsakten und Berechnung von Ausgleichszahlungen Art. 4 - § 1 - Für jede gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 eingereichte Antragsakte legt die Verwaltung der Kommission unter Berücksichtigung der Elemente in Artikel 5 § 1 des Fipronilgesetzes einen Vorschlag für eine Ausgleichszahlung vor. § 2 - Die Verwaltung stützt sich auf die Rechnungen in Bezug auf die Vernichtung von Eiern und Hühnern, gegebenenfalls auf die in Anlage 2 festgelegten Beträge, und auf die im Antragsformular enthaltenen Informationen.

Art. 5 - § 1 - Die Ausgleichszahlung wird gemäß folgender Formel berechnet: Gesamtbetrag der Verluste in Zusammenhang mit 1. der Vernichtung nicht konformer Eier * 100 Prozent, wobei höchstens zwölf Wochen Erzeugung nicht konformer Eier berücksichtigt werden, ab einer Woche vor dem Tag der ersten Sperrung des Stalls, 2.der Vernichtung von Geflügel * 100 Prozent, wobei Hühner, die nicht konforme Eier legen und für nicht konforme Junghennen, 3. der Wertminderung konformer Eier infolge der Sperrung eines Betriebs * 50 Prozent, 4.dem Wert der vernichteten nicht konformen Eier * 90 Prozent, 5. dem Wert der vernichteten Hühner, die nicht konforme Eier legen * 90 Prozent, 6.der Wertminderung von Eiern in Geflügelvermehrungsbetrieben * 50 Prozent, 7. der Reinigung und Dekontamination von Lagerräumen und Anlagen, sofern nachgewiesen ist, dass die betreffenden Ställe gemäß den Modalitäten des diesbezüglichen Protokolls der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette freigegeben werden, * 100 Prozent der auf den Rechnungen beruhenden tatsächlichen Kosten, mit einem pauschalen Höchstbetrag, 8.den Analysekosten * 100 Prozent, 9. der Nichtnutzung von Infrastrukturen * Pauschalbetrag mit höchstens 20 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 17-35 Wochen, 16 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 36-50 Wochen, 12 Wochen Nichtnutzung für die Altersgruppe 50-82 Wochen. § 2 - Für die Kapazitäten der Anlagen werden die Angaben in SANITEL berücksichtigt.

Art. 6 - Der Beschluss in Bezug auf die Gewährung der gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Ausgleichszahlung wird vom Minister der Landwirtschaft auf der Grundlage der Stellungnahme der Kommission gefasst.

Bei der Ausführung ihrer Aufgaben wird die Kommission durch die Bediensteten der Verwaltung unterstützt.

Art. 7 - Die Kontrollen in Betrieben werden gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen durchgeführt.

Art. 8 - Der eventuelle Überschuss an föderalen öffentlichen Unterstützungen, die ein Betrieb infolge der Fipronil-Krise für den von ihm aufgrund dieser Krise erlittenen materiellen Schaden erhalten hat, wird in umgekehrter chronologischer Reihenfolge auf die erhaltenen öffentlichen Unterstützungen angerechnet und muss der Staatskasse erstattet werden, erhöht um die Verzugszinsen, die dem gesetzlichen Zinssatz in Steuersachen entsprechen.

Die Beitreibung des Überschusses wird von der mit der Einnahme und Beitreibung nichtsteuerlicher Forderungen beauftragten Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gewährleistet, und zwar gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 und folgenden des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949. Art. 9 - Akten, die den festgelegten Bedingungen nicht entsprechen oder die nicht innerhalb der festgelegten Fristen eingereicht worden sind, werden für die Anwendung der Regelung für Ausgleichszahlungen nicht berücksichtigt.

KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 10 - Die gemäß Artikel 3 § 1 Absatz 1 beantragten Zahlungen werden auf eine Zuweisung des Haushalts des FÖD BOSA, gespeist durch die Rücklagen der FASNK für die Anwendung des vorliegenden Königlichen Erlasses, angerechnet.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Landwirtschaft zuständige Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für den Haushalt zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit M. DE BLOCK Die Ministerin des Haushalts S. WILMES Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Landwirtschaft D. DUCARME

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

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