Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 17 januari 2002
gepubliceerd op 10 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en plantaardige producten en van een wettelijke bepaling tot wijziging van die wet

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000044
pub.
10/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/besluit/2002/01/17/2002000044/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en plantaardige producten en van een wettelijke bepaling tot wijziging van die wet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en plantaardige producten, - van hoofdstuk VII van de wet van 5 februari 1999 houdende diverse bepalingen en betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 17 maart 1993 betreffende de oprichting van een Begrotingsfonds voor de productie en de bescherming van planten en plantaardige producten; - van hoofdstuk VII van de wet van 5 februari 1999 houdende diverse bepalingen en betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT 17. MARZ 1993 - Gesetz über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: a) Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, frische Früchte und Samen inbegriffen, b) Pflanzenerzeugnissen: verarbeitete oder nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, sofern es sich nicht um Pflanzen handelt. Art. 2 - In Anwendung von Artikel 45 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung wird im Ministerium der Landwirtschaft ein "Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen" errichtet, nachstehend "der Fonds" genannt.

Der Fonds wird von einem Rat verwaltet, dessen Organisation, Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König festgelegt werden.

Art. 3 - Ziel des Fonds ist die Beteiligung an der Finanzierung der Entschädigungen, Subventionen und Leistungen in Bezug auf: 1. den Schutz der pflanzlichen Zuchtprodukte, 2.die Eintragung der Sorten in die Kataloge, 3. die Kontrolle des Vermehrungsmaterials, 4.die Qualitätskontrolle der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, 5. die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Betriebe mit pflanzlichen Erzeugungen, 6.die pflanzenschutzrechtliche Kontrolle der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse bei der Einfuhr in die und Ausfuhr aus den Europäischen Gemeinschaften, 7. die Erkennung und Bekämpfung von Schädlingen, die Durchführung von Analysen, die Verwirklichung von Bekämpfungskampagnen, das Sammeln und die Verbreitung von Informationen und die Erteilung von Ratschlägen, um die Ausbreitung dieser Schädlinge zu verhindern. Art. 4 - Der Fonds wird gespeist durch: 1. die vom König in Anwendung von Artikel 5 Absatz 1 auferlegten Beiträge zu Lasten der natürlichen oder juristischen Personen, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen, 2.die Beträge, Abgaben und Vergütungen, die vom König in Anwendung von Artikel 2 § 1 Nr. 6 und § 2 des Gesetzes vom 11. Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, von Artikel 2 § 1 Nr. 9 des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, von Artikel 3 § 1 Nr. 5 und 6 und § 2 des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei, abgeändert durch die Gesetze vom 11. April 1983 und 29. Dezember 1990, sowie von Artikel 44 und Artikel 45 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten auferlegt werden, 3. die freiwilligen Beiträge, 4.die Einnahmen, die aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaften an den Ausgaben des Fonds stammen, 5. die Erhöhungen und die Zinsen der in Nr.1 erwähnten Beiträge sowie die Zinsen der in Nr. 2 erwähnten Zahlungen.

Art. 5 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Rates des Fonds den Betrag der Beiträge sowie die Modalitäten ihrer Einziehung.

Unbeschadet der in Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Strafen bestimmt der König ebenfalls die Folgen bei Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der Beiträge.

Die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Beiträge können für Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erhoben werden, die erzeugt, vermarktet, transportiert, bearbeitet, verarbeitet, ein- oder ausgeführt werden.

Sie können ebenfalls für Unternehmen erhoben werden, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse erzeugen, vermarkten, transportieren, bearbeiten, verarbeiten, einführen oder ausführen.

Sie können insbesondere pauschal festgelegt werden, im Verhältnis zum Umfang des Unternehmens, im Verhältnis zu den mit den Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen oder mit den Unternehmen einhergehenden phytosanitären Risiken oder im Verhältnis zum Umfang der phytosanitären Leistungen.

Der aufgrund von Absatz 1 ergangene Königliche Erlass wird aufgehoben, wenn er nicht im Jahr nach dem seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt von den Gesetzgebenden Kammern ratifiziert worden ist.

Das Programm der Ausgaben des Fonds wird vom Minister der Landwirtschaft nach Stellungnahme des Rates des Fonds festgelegt. Er kann Beträge bestimmen, die der Staatskasse zuzuführen sind.

Ferner gibt der Rat des Fonds seine Stellungnahme über alle Fragen ab, deren Untersuchung ihm vom Minister anvertraut wird, und er kann dem Minister jeglichen Vorschlag über den Anwendungsbereich des Fonds unterbreiten.

Art. 6 - Der König legt auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft und des Ministers des Haushalts die Sonderregelung für die Verwaltung des Fonds fest.

Art. 7 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse, die sich auf die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Beiträge beziehen, von den Gerichtsbediensteten bei den Staatsanwaltschaften, von den Mitgliedern der Gendarmerie und der Gemeindepolizei, von den Ingenieuren der Verwaltung der Landwirtschaft und des Gartenbaus des Ministeriums der Landwirtschaft und von anderen Beamten oder Bediensteten, die von dem für die Landwirtschaft zuständigen Minister bestimmt werden, ermittelt und festgestellt.

Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie davon wird den Urhebern des Verstosses binnen acht Tagen nach der Feststellung notifiziert.

Dieselben Bediensteten der Behörde haben bei der Ausführung ihrer Aufgaben jederzeit freien Zugang zu den Betrieben, einschliesslich der Betriebsgebäude und der Fahrzeuge.

Sie dürfen Wohnräume nur mit einer Erlaubnis des Richters des Polizeigerichts besichtigen.

Sie können sich alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte und Unterlagen erteilen beziehungsweise vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen vornehmen.

Art. 8 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer im Strafgesetzbuch oder in besonderen Strafgesetzen festgelegter Strafen wird mit einer Geldstrafe von hundert Franken bis zu fünftausend Franken bestraft, wer: - den Beitrag nicht bezahlt oder den gesamten Beitrag nicht rechtzeitig bezahlt oder - sich den Besichtigungen, Inspektionen, Kontrollen oder Bitten um Auskunft oder um Mitteilung von Unterlagen seitens der in Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde widersetzt oder wissentlich falsche oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen erteilt beziehungsweise vorlegt.

Bei Rückfälligkeit binnen drei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung wegen einer im vorliegenden Artikel erwähnten Straftat wird die Strafe verdoppelt.

Sämtliche Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf die im vorliegenden Artikel erwähnte Straftat anwendbar.

Art. 9 - Die Erlasse, in denen Beträge, Abgaben oder Vergütungen festgelegt werden und die ergangen sind in Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, des Gesetzes vom 11.Juli 1969 über die Pestizide und die Rohstoffe für die Landwirtschaft, den Gartenbau, die Forstwirtschaft und die Viehzucht, des Gesetzes vom 28. März 1975 über den Handel mit Erzeugnissen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und der Seefischerei oder des Gesetzes vom 2. April 1971 über die Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung in Kraft.

Der König legt die Daten fest, ab denen diese Abgaben oder diese Vergütungen dem Fonds zugeführt werden.

Art. 10 - Artikel 46 des Gesetzes vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten wird aufgehoben.

Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 1993 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft A. BOURGEOIS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 5. FEBRUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und über die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Art. 35 - Artikel 4 des Gesetzes vom 17. März 1993 über die Schaffung eines Haushaltsfonds für die Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen wird durch eine Nr. 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. die administrativen Geldstrafen, die in Artikel 5bis des vorerwähnten Gesetzes vom 2. April 1971 und in Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. März 1975 erwähnt sind". (...) Gegeben zu Brüssel, den 5. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^