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Koninklijk Besluit van 17 januari 2002
gepubliceerd op 03 juli 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter goedkeuring van de interprofessionele akkoorden van een interprofessioneel organisme erkend in het kader van de productie van zaaizaden

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2002000047
pub.
03/07/2002
prom.
17/01/2002
ELI
eli/besluit/2002/01/17/2002000047/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 JANUARI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter goedkeuring van de interprofessionele akkoorden van een interprofessioneel organisme erkend in het kader van de productie van zaaizaden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter goedkeuring van de interprofessionele akkoorden van een interprofessioneel organisme erkend in het kader van de productie van zaaizaden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 14 februari 2000 ter goedkeuring van de interprofessionele akkoorden van een interprofessioneel organisme erkend in het kader van de productie van zaaizaden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 14. FEBRUAR 2000 - Ministerieller Erlass zur Billigung der überberuflichen Abkommen einer im Rahmen der Erzeugung von Saatgut zugelassenen überberuflichen Einrichtung Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, Aufgrund des Gesetzes vom 5.Februar 1999 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und über die Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, insbesondere des Artikels 22;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung von Saatgut, insbesondere des Artikels 3 Nr. 3 und des Artikels 4, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, insbesondere Artikel 1;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1998 zur Zulassung einer überberuflichen Einrichtung im Rahmen der Erzeugung von Saatgut und zur Billigung überberuflicher Abkommen, Erlässt: Artikel 1 - Das Nationale Übereinkommen über die Erzeugung von Getreidesaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits. Die Anlage in Bezug auf die für die Ernten 2000 bis 2003 geltenden Mindestprämien für die Vermehrung und Artenreinheitsnormen wird ebenfalls gebilligt. Dieses von den Züchtervertretern angenommene Übereinkommen ist in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Art. 2 - Das Nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Grassaatgut wird gebilligt. Dieses Übereinkommen regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits. Dieses von den Züchtervertretern angenommene Übereinkommen ist in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Art. 3 - Das überberufliche Abkommen zur Festlegung des Betrags des überberuflichen Beitrags ist in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass aufgenommen.

Die Zahlung dieses Beitrags ist eine Verordnungsbestimmung, die im Hinblick auf die Eintragung zur Kontrolle der Kulturen einzuhalten ist.

Art. 4 - Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 17. Juli 1998 wird ab der Ernte 2000 aufgehoben.

Brüssel, den 14. Februar 2000 J. GABRIELS

Anlage 1 Nationales Übereinkommen über die Erzeugung von Getreidesaatgut Das nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Getreidesaatgut regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits und ist ab dem Erntejahr 2000 gültig; die Anlage zum Übereinkommen ist für die Ernten 2000 bis 2003 gültig.

Dieses Übereinkommen wird durch einen Vertrag ergänzt, der von den zwei Parteien unterzeichnet wird, und ist integraler Bestandteil dieses Vertrags. Die vertragschliessenden Parteien erklären jede für sich, die Regelungen und Vorschriften des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die die Erzeugung, die Kontrolle und die Zertifizierung von Getreidesaatgut betreffen, zu kennen, und verpflichten sich, diese vorbehaltlos einzuhalten.

Die vertragschliessenden Parteien erklären ebenfalls die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide und die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu kennen und sie vorbehaltlos einzuhalten.

Die vertragschliessenden Parteien erklären, nachstehende Bestimmungen einzuhalten.

I. Verpflichtungen des Vermehrungslandwirts Für ein und dieselbe Sorte darf der Vermehrungslandwirt nur mit einem einzigen Händler-Aufbereiter einen Vertrag abschliessen.

Der Vermehrungslandwirt wird die Anweisungen des Händler-Aufbereiters vollständig einhalten; insbesondere verpflichtet er sich: 1. auf der im Vertrag erwähnten Fläche ausschliesslich das vom Händler-Aufbereiter zwecks Vermehrung gelieferte Ausgangsmaterial zu säen und zu züchten, 2.das oben erwähnte Getreide in der Fruchtfolge nicht auf Getreide der gleichen Art folgen zu lassen, 3. die Kosten für die Eintragung der Anbaufläche zwecks Kontrolle durch den Dienst Vermehrungsmaterial des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft sowie die Kosten der Feldbesichtigung zu übernehmen und in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Januar 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, die Hälfte des überberuflichen Beitrags zu zahlen, 4. die Artenreinheit des vom Händler-Aufbereiter zwecks Vermehrung gelieferten Ausgangsmaterials vor dessen Verwendung visuell zu überprüfen (für die Sortenreinheit des gelieferten Ausgangsmaterials ist der Händler-Aufbereiter verantwortlich), 5.sämtliche Unterlagen und Etiketten, die die Verpackungen des gelieferten Ausgangsmaterials begleiten, sowie die diesbezügliche Rechnung sorgfältig aufzubewahren und diese Unterlagen auf einfache Anfrage der zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, der amtlichen Inspektoren und der zugelassenen Inspektoren bei der Feldbesichtigung vorzulegen. Bei Verlust dieser Unterlagen und Verweigerung aus diesem Grunde seitens des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft hat der Händler-Aufbereiter das Recht, eine Entschädigung für Verdienstausfall zu fordern; dieser Fall kann der Lieferungsverweigerung gleichgesetzt werden (siehe VII), 6. den zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, den amtlichen Inspektoren und den zugelassenen Inspektoren sowie dem Personal des Händler-Aufbereiters während der gesamten Vertragsdauer freien Zugang zu den betreffenden Anbauflächen und Gebäuden (Lagern) zu gewähren, 7.fachgerecht für die Vermehrung zu sorgen und, sofern es seine Verantwortlichkeit betrifft, vor beziehungsweise zwischen den Besichtigungen, falls mehrere Besichtigungen vorgesehen sind, sämtliche normalen Säuberungsarbeiten an den Anbauflächen durchzuführen, so dass diese den Normen der Klasse, für die sie vorgesehen sind, genügen, 8. falls ein Vermehrungsfeld aus irgendeinem Grund ganz oder zum Teil vernichtet worden ist oder im Falle einer Verweigerung oder Rückstufung seitens des Kontrolldienstes den Händler-Aufbereiter unverzüglich davon zu benachrichtigen (am besten schriftlich, per Fax oder per E-Mail), 9.die vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft in Sachen Nachbarkulturen und Trennung festgelegten Mindestisolationsabstände einzuhalten, 10. bei voller Reife zu ernten und alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um eine eventuelle Mischung mit anderen Partien zu verhindern.Er muss insbesondere dafür sorgen, dass sämtliche Maschinen sowie Transport- und Lagermittel ausreichend gereinigt werden, und die ersten 500 kg von den anderen trennen, 11. sämtliche unnötigen Kosten wie Kosten für unnötige Fahrten der Sachverständigen, Gegenexpertisen usw., für die der Vermehrungslandwirt verantwortlich ist, zu übernehmen, 12. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die dem Händler-Aufbereiter gegenüber eingegangen worden sind, oder den Händler-Aufbereiter zu entschädigen. II. Verpflichtungen des Händler-Aufbereiters Der Händler-Aufbereiter verpflichtet sich: 1. den Vertrag vor der Eintragung gemeinsam mit dem Vermehrungslandwirt auszufertigen und zu unterzeichnen, 2.dem Vermehrungslandwirt eines der zwei von ihm unterschriebenen Exemplare des Vertrags zu übermitteln, 3. das nötige Ausgangsmaterial rechtzeitig zu liefern, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Januar 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, die Hälfte des überberuflichen Beitrags zu entrichten und der zugelassenen überberuflichen Einrichtung "Intersemza" die Gesamtheit des überberuflichen Beitrags zukommen zu lassen, 4. falls die Ernte zum Teil vernichtet worden ist und er sie behalten will, den Vermehrungslandwirt zu entschädigen, 5.die gesamte Ernte mit Ausnahme der 500 kg, die abgesondert wurden, in Empfang zu nehmen.

Diese Verpflichtung gilt nur für gesunde Ware von einwandfreier und handelsüblicher Qualität mit korrekter Sortenreinheit und einer Keimfähigkeit, die den geltenden Vorschriften genügt. Wenn der Feuchtigkeitsgehalt die vom Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft vorgeschriebenen Zertifizierungsnormen übersteigt, wird die Beteiligung des Vermehrungslandwirts an den Trocknungskosten Gegenstand einer in den Sonderbestimmungen des Vertrags erwähnten spezifischen Vereinbarung sein, 6. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die dem Vermehrungslandwirt gegenüber eingegangen worden sind, oder den Vermehrungslandwirt zu entschädigen. III. Zurverfügungstellung, Lieferung und Zulassung 1. Der Vermehrungslandwirt verpflichtet sich, nach der Ernte und der vorläufigen Einstufung durch das Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft dem Händler-Aufbereiter die gesamte Erzeugung mit Ausnahme der 500 kg, die abgesondert wurden, zur Verfügung zu stellen.2. Der Vermehrungslandwirt ist verantwortlich für das nicht aufbereitete Saatgut, solange es in seinem Besitz ist.3. Vorbehaltlich einer anders lautenden Vereinbarung versteht sich der Preis "ab Hof".4. Falls der Vermehrungslandwirt selbst lagert, muss der Händler-Aufbereiter ihm eine Entschädigung zahlen, die im Vertrag angegeben ist.5. Falls der Händler-Aufbereiter das Saatgut vom Feld holt, muss der Vermehrungslandwirt eine Sonderentschädigung zahlen, die im Vertrag angegeben ist.6. Die Empfangnahme und die Bestimmung des Gewichts und der Qualität müssen ausschliesslich beim Händler-Aufbereiter aufgrund der im Getreidehandel in Sachen Feuchtigkeit, Trocknungskosten, Unreinheiten, Bruchkörner und gekeimter Körner geltenden Normen stattfinden. Ausserdem kann der Händler-Aufbereiter jede nicht aufbereitete Partie verweigern, die zu viele Unreinheiten enthält, so wie es in der Anlage zu vorliegendem Übereinkommen vorgesehen ist. 7. Die Qualitätsanalysen werden an einer repräsentativen Probe durchgeführt, die am Eingang der Lagerräume des Händler-Aufbereiters aus dem Transportmittel, in dem sich das nicht aufbereitete Saatgut befindet, entnommen wird;der Vermehrungslandwirt oder sein Beauftragter kann bei diesen Verrichtungen anwesend sein, falls er es wünscht. Eine Gegenprobe wird dem Vermehrungslandwirt zur Verfügung gestellt. Der Händler-Aufbereiter muss die Kosten der Analysen vorstrecken und tragen; er darf sie nur dann auf den Vermehrungslandwirt überwälzen, wenn anhand der Ergebnisse der vorgenommenen Analyse die Verweigerung oder Rückstufung des Saatguts gerechtfertigt ist; 8. Die Ernte wird vom Händler-Aufbereiter aufgrund der unter vorerwähnter Nr.7 vorgesehenen Analyse und unter Vorbehalt dessen, was die Sortenreinheit betrifft, definitiv angenommen.

Die Entscheidung des Händler-Aufbereiters muss dem Vermehrungslandwirt binnen einem Monat nach der Probeentnahme notifiziert werden.

Wenn binnen der vorgeschriebenen Frist keine Analyse und/oder Notifizierung der Entscheidung erfolgt ist, bedeutet dies, dass die Abnahme stillschweigend stattgefunden hat. Bei Uneinigkeit über die Ergebnisse der Probeanalyse muss sie einem amtlichen Kontrollorgan oder der Schiedskammer zwecks Labor- und/oder Feldkontrolle übermittelt werden.

IV. Vergütung des Vermehrungslandwirts und Zahlung Zusätzlich zu dem in Kapitel V des vorliegenden Übereinkommens festgelegten Grundpreis umfasst die Vergütung des Vermehrungslandwirts: 1. eine Vermehrungsprämie, die aufgrund des Ertrags an nicht aufbereitetem Saatgut nach dem Trocknen und der Vorreinigung gezahlt wird.Die Prämie wird jedoch je nach der Artenreinheit, dem Unkrautanteil und dem Anteil an Schmachtkörnern und gekeimten Körnern angepasst, 2. unbeschadet der Bestimmungen der Anlage behält der Händler-Aufbereiter sich das Recht vor, im Falle einer Rückstufung bei der Feldbesichtigung, sofern der Vermehrungslandwirt dafür verantwortlich ist, entweder die Ware zu verweigern oder eine Prämie nach Verhältnis des Verkaufs als "Saatgut" zu zahlen, 3.die Vermehrungsprämie wird für Wintergetreide Ende Dezember und für alle anderen Arten Ende April berechnet und ausgezahlt, 4. Was Saatgut von Wintergetreide betrifft, das nach dem Monat Dezember bezahlt wird, wird die Vermehrungsprämie zum selben Zeitpunkt ausgezahlt. V. Kaufpreis und Zahlung 1. Vorbehaltlich einer anders lautenden vertraglichen Vereinbarung wird der Kaufpreis der "Anbaupreis" sein, der zum Zeitpunkt des Verkaufs durch den Vermehrungslandwirt vom örtlichen Getreidehandel gezahlt wird.2. Die Parteien erklären, dass sie sich bei Beanstandung in Bezug auf den so festgelegten "Anbaupreis" an die vom Zentrum für Agrarwirtschaft des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft veröffentlichten Marktpreise halten.3. Nach Einigung über den Kaufpreis wird ein Kaufschein erstellt und dem Vermehrungslandwirt zur Unterschrift zugeschickt.Der Betrag, der auf dem vom Vermehrungslandwirt unterzeichneten Schein vermerkt ist, muss dem Vermehrungslandwirt spätestens am dreissigsten Tag nach dem Datum, an dem er die Vereinbarung unterschrieben hat, zur Verfügung gestellt werden, wobei der Händler-Aufbereiter sich das Recht vorbehält, die Zahlungsweise zu wählen (Bargeld, Scheck, Übertragung, Lieferantenkredit usw.). 4. Für die Regelung der Unterstützungsmassnahmen wird auf die Verordnung (EWG) Nr.1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage abgeändert worden ist, und die Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2.

August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage abgeändert worden ist, und die belgischen Erlasse in Bezug auf die Ausführungsmodalitäten verwiesen.

Der Händler-Aufbereiter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass jede Zertifizierung vor dem 15. Mai beendet ist, so dass der Vermehrungslandwirt zeitig über den Zertifizierungsnachweis verfügen kann, der seinen Antrag auf Unterstützung begleiten muss.

VI. Strafen Bei Verstoss gegen einen der vorerwähnten Artikel und falls der Aufforderung binnen vierzehn Tagen nicht Folge geleistet worden ist, werden dem Vermehrungslandwirt folgende Mindeststrafen auferlegt: 1. bei Verweigerung der amtlichen Kontrolle: 8 000 BF/100 kg gelieferten Ausgangsmaterials, 2.bei Verweigerung, das bei der Feldbesichtigung vorläufig angenommene Saatgut zu liefern: 12 000 BF pro eingetragenes Hektar, 3. bei Teillieferung des bei der Feldbesichtigung vorläufig angenommenen Saatguts: 300 BF/100 kg fehlender Menge, wobei die fehlende Menge aufgrund des Durchschnittsertrags der betreffenden Sorte berechnet wird, 4.die in den oben erwähnten Fällen umgangenen Züchterrechte.

Nachdem der Händler-Aufbereiter der an ihn gerichteten Aufforderung binnen vierzehn Tagen nicht Folge geleistet hat, werden ihm folgende Strafen auferlegt: 1. Zinsen, die dem momentanen Kassenkredit entsprechen, falls er den Kaufpreis oder die Vermehrungsprämie nicht binnen der in dem vorliegenden Übereinkommen (Kapitel IV und V) bestimmten Frist gezahlt hat, 2.die in Kapitel IV erwähnte Prämie in voller Höhe, wobei für die Erzeugung höchstens 8 Tonnen pro Hektar berücksichtigt werden, sofern er seinen Verpflichtungen in Bezug auf die in Kapitel II erwähnte Saatguternte nicht nachkommt.

VII. Streitsachen und Schiedsverfahren Sämtliche Streitsachen in Bezug auf die Interpretation oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens müssen der Rechtsprechung der belgischen Schiedskammer für Saatgut innerhalb des belgischen überberuflichen Verbands für Saatgut, abgekürzt INTERSEMZA, unterworfen werden.

Die Schiedskammer wird in erster Instanz und in der Berufungsinstanz über sämtliche Streitsachen zwischen den Händler-Aufbereitern und den Vermehrungslandwirten urteilen.

VIII. Auf die Ernten 2000 bis 2003 anwendbare Anlage 1. Auf die Ernten 2000 bis 2003 anwendbare Mindestprämien und Artenreinheitsnormen A.Tabelle für die Mindestprämien E3 = 80 BF R1 = 57 BF R2 = 30 BF Diese Mindestprämien gelten für die Gesamtheit der gelieferten Menge.

Transport- und Lagerkosten sind nicht darin einbegriffen.

B. Anpassung der Mindestprämien je nach den Artenreinheitsnormen Saatgut E3 Pro kg sind von 0 bis 45 Körner anderer Getreidearten zulässig, sonst wird die Prämie zurückgestuft.

Saatgut R1 Pro kg sind von 46 bis 65 Körner anderer Getreidearten zulässig, sonst wird die Prämie zurückgestuft.

Saatgut R2 Pro kg sind von 66 bis 90 Körner anderer Getreidearten zulässig, sonst Recht, die Zahlung der Prämie zu verweigern (eventuell kann eine Prämie ausgehandelt werden).

Für andere Artenunreinheiten als fremde Körner wird auf die Vertragsbestimmungen verwiesen. 2. Allgemeine Bemerkung Die Beträge dieser Prämien gelten für die Lieferung von vorgereinigtem nicht aufbereitetem Saatgut, dessen gewichtsmässiger Anteil an Körnern, die kleiner als 2,2 mm sind, für Wintergerste, Weizen, Triticale, zweizeilige Gerste und Hafer 20% nicht überschreitet. Bei Dinkel gelten diese Prämien für die Lieferung von Waren, deren gewichtsmässiger Anteil an nackten Körnern 4% nicht überschreitet.

Falls dieser Anteil überschritten wird, wird für alle Getreidearten pro zusätzliches Prozent eine Verminderung der Nettoprämie um 0,5% berechnet.

Jede Partie, die mehr als ein Wildhaferkorn pro Kilo enthält, kann vom Händler-Aufbereiter verweigert werden.

Die Zählung der Artenunreinheiten wird an einer vorgereinigten Probe durchgeführt nach Siebdurchgang durch ein Rundlochsieb mit 2,2 mm Maschenweite.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Februar 2000 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, J. GABRIELS

Anlage 2 Nationales Übereinkommen über die Erzeugung von Grassaatgut Das nationale Übereinkommen über die Vermehrung von Grassaatgut regelt die vertraglichen Beziehungen zwischen den Händler-Aufbereitern einerseits und den Vermehrungslandwirten andererseits und ist ab dem Erntejahr 2001 gültig.

Dieses Übereinkommen wird durch einen Vertrag ergänzt, der von den zwei Parteien unterzeichnet wird, und ist integraler Bestandteil dieses Vertrags. Die vertragschliessenden Parteien erklären jede für sich, die Regelungen und Vorschriften des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die die Erzeugung, die Kontrolle und die Zertifizierung von Grassaatgut betreffen, zu kennen, und verpflichten sich, diese vorbehaltlos einzuhalten.

Die vertragschliessenden Parteien erklären ebenfalls, die Bestimmungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die gemeinsame Marktorganisation für Gräser und die nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zu kennen und sie vorbehaltlos einzuhalten.

Die vertragschliessenden Parteien erklären, nachstehende Bestimmungen einzuhalten.

I. Verpflichtungen des Vermehrungslandwirts Für ein und dieselbe Sorte darf der Vermehrungslandwirt nur mit einem einzigen Händler-Aufbereiter einen Vertrag abschliessen.

Der Vermehrungslandwirt wird die Anweisungen des Händler-Aufbereiters vollständig einhalten; insbesondere verpflichtet er sich: 1. auf der im Vertrag erwähnten Fläche ausschliesslich das vom Händler-Aufbereiter zwecks Vermehrung gelieferte Ausgangsmaterial zu säen und zu züchten.Auf keinen Fall wird er Drittpersonen Ausgangsmaterial abtreten, 2. die oben erwähnten Kulturen in der Fruchtfolge nicht auf Kulturen von Gräsern, grünen Futterpflanzen und/oder Gründüngungspflanzen derselben Art oder anverwandter Arten folgen zu lassen. Eine andere Sorte derselben Art oder einer anverwandten Art, deren Samen nicht durch Sortierung entfernt werden kann, kann erst nach vier Jahren auf derselben Anbaufläche gesät werden. Es müssen sämtliche Vorkehrungen getroffen werden, damit eine unerwünschte Bestäubung vermieden wird und der Mindestisolationsabstand in Sachen Nachbarkulturen und Trennung, wie er durch die Kontrollregelung des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, Dienst Vermehrungsmaterial, vorgeschrieben ist, eingehalten wird, 3. die Kosten für die Eintragung der Anbaufläche zwecks Kontrolle durch den Dienst Vermehrungsmaterial des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft sowie die Kosten der Feldbesichtigung zu übernehmen und in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Januar 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12. Februar 1999, die Hälfte des überberuflichen Beitrags zu zahlen, 4. dem Händler-Aufbereiter eines der zwei von ihm unterschriebenen Exemplare des Vermehrungsvertrags mindestens dreissig Tage vor dem äussersten Eintragungsdatum zu übermitteln. Für jede Saatguternte muss ein separater Vertrag ausgefertigt werden, 5. sämtliche Unterlagen und Etiketten, die die Verpackungen des Ausgangsmaterials begleiten, sowie die diesbezügliche Rechnung sorgfältig aufzubewahren und diese Unterlagen auf einfache Anfrage der zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, der amtlichen Inspektoren und der zugelassenen Inspektoren bei der Feldbesichtigung vorzulegen.Bei Verlust dieser Unterlagen und Verweigerung aus diesem Grunde seitens des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, die Erzeugung für gut zu befinden, hat der Händler-Aufbereiter das Recht, eine Entschädigung für Verdienstausfall zu fordern, 6. den zuständigen Beamten des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, den amtlichen Inspektoren und den zugelassenen Inspektoren sowie dem Personal des Händler-Aufbereiters während der gesamten Vertragsdauer freien Zugang zu den betreffenden Anbauflächen und Gebäuden (Lagern) zu gewähren, 7.fachgerecht für die Vermehrung zu sorgen und, sofern es seine Verantwortlichkeit betrifft, vor beziehungsweise zwischen den Besichtigungen, falls mehrere Besichtigungen vorgesehen sind, sämtliche normalen Säuberungsarbeiten an den Anbauflächen durchzuführen und gegebenenfalls Unkraut zu bekämpfen, so dass der Feldertrag den Normen der Klasse, für die sie vorgesehen sind, genügt, 8. falls ein Vermehrungsfeld aus irgendeinem Grund ganz oder zum Teil vernichtet worden ist oder im Falle einer Verweigerung oder Rückstufung bei der Feldbesichtigung seitens des Dienstes Vermehrungsmaterial den Händler-Aufbereiter unverzüglich davon zu benachrichtigen (am besten schriftlich, per Fax oder per E-Mail), 9.in Schwaden zu ernten, wenn die Mehrheit des Samens sich im Stadium der Teigreife befindet. Das direkte Dreschen ist nur nach Absprache mit dem Händler-Aufbereiter zugelassen, 10. sämtliche nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Mischungen mit anderen Partien zu verhindern, und dafür zu sorgen, dass sämtliche Maschinen sowie Transport- und Lagermittel ausreichend gereinigt werden, 11.das Erkennungsschild anzubringen und die gesamte Ernte zu liefern.

Bei unzureichender Entwicklung der Vegetation muss der Händler-Aufbereiter schriftlich davon benachrichtigt werden. Letzterer muss binnen sechs Tagen (der Poststempel hat Beweiskraft) den Bestand kontrollieren und seine Entscheidung bekannt geben. Eine eventuelle Vernichtung der Anbaufläche kann nur nach schriftlichem Einverständnis des Händler-Aufbereiters erfolgen. Nach schriftlicher Bestätigung der definitiv verweigerten Anbauflächen darf der dort vorhandene Feldbestand nur als Rauhfutter (das Saatgut wird auf keinen Fall geerntet) verwendet werden, 12. sämtliche unnötigen Kosten wie Kosten für unnötige Fahrten der Sachverständigen, Gegenexpertisen usw., für die der Vermehrungslandwirt verantwortlich ist, zu übernehmen, 13. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die dem Händler-Aufbereiter gegenüber eingegangen worden sind, oder den Händler-Aufbereiter zu entschädigen. II. Verpflichtungen des Händler-Aufbereiters Der Händler-Aufbereiterer verpflichtet sich: 1. den Vertrag gemeinsam mit dem Vermehrungslandwirt auszufertigen und zu unterzeichnen und dem Vermehrungslandwirt eines der von ihm unterschriebenen Exemplare des Vertrags zu übermitteln.Die Menge des fakturierten Ausgangsmaterials muss mit der vertraglich festgelegten Fläche übereinstimmen. Auf der Rechnung und allen Lieferscheinen müssen die Etikettnummern und die Partienummern des Ausgangsmaterials vermerkt werden, 2. nach Einigung über die vertraglichen Bedingungen das Ausgangsmaterial rechtzeitig zu liefern, 3.für jeden Saatzyklus die Anbaufläche zur Kontrolle einzutragen, die Eintragungskosten einzuzahlen, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 12.

Februar 1999, die Hälfte des überberuflichen Beitrags zu entrichten und die Gesamtheit des überberuflichen Beitrags auf das Konto der zugelassenen überberuflichen Einrichtung "Intersemza" einzuzahlen, 4. immer die gesamte Ernte in Empfang zu nehmen.Der Vermehrungslandwirt wird binnen fünf Werktagen nach der Empfangnahme über Bruttogewicht und Feuchtigkeitsgehalt informiert, 5. dem Vermehrungslandwirt technische Hinweise zu geben und ihn in Bezug auf das optimale Erntedatum zu beraten, 6.das von der Verwaltung zur Verfügung gestellte Erkennungsschild zeitig zu liefern, 7. wenn er seine Tätigkeiten an einen Dritten abtritt, alle nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Übernehmer sämtliche Verpflichtungen übernimmt, die dem Vermehrungslandwirt gegenüber eingegangen worden sind, oder den Vermehrungslandwirt zu entschädigen. III. Allgemeine Bestimmungen 1. Der Vermehrungslandwirt verpflichtet sich, nach der vorläufigen Einstufung dem Händler-Aufbereiter die gesamte Erzeugung zur Verfügung zu stellen.2. Der Vermehrungslandwirt ist verantwortlich für das nicht aufbereitete Grassaatgut, solange es in seinem Besitz ist.3. Falls der Vermehrungslandwirt das nicht aufbereitete Grassaatgut zeitweilig lagert, muss der Händler-Aufbereiter ihm eine Entschädigung zahlen, die im Vertrag angegeben ist.4. Die Empfangnahme, die Bestimmung des Gewichts und des Feuchtigkeitsgehalts finden beim Händler-Aufbereiter statt;bei einem Feuchtigkeitsgehalt von mehr als 12% kann dem Vermehrungslandwirt ein Beitrag für die Trocknungskosten aufgrund einer im Vertrag angegebenen Formel auferlegt werden. 5. Auf Antrag des Vermehrungslandwirts kann die Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts und des Sortierertrags von einem amtlich zugelassenen Labor vorgenommen werden.Dies muss vor der Lieferung beantragt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Vermehrungslandwirts.

Die betroffenen Parteien sind durch die Ergebnisse der Analyse gebunden. Das Ergebnis dieser Analyse muss jeder betroffenen Partei und dem Dienst Vermehrungsmaterial binnen dreissig Tagen nach dem Datum der Probeentnahme übermittelt werden. 6. Das vermehrte Grassaatgut, das nach der ersten Sortierung den vom Dienst Vermehrungsmaterial festgelegten Normen nicht genügt, kann vom Händler-Aufbereiter zusätzlichen Sortierungen unterworfen werden, für die gemäss einer im Vertrag aufgenommenen Vereinbarung eine Entschädigung angerechnet werden kann.7. Die Markt- und Preislage wird jährlich spätestens am 31.Juli anlässlich einer Versammlung von Intersemza dargelegt.

IV. Kaufpreis und Zahlung 1. Der Vertragspreis wird nach der endgültigen Zertifizierung durch das Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft für die dem Händler-Aufbereiter gelieferten Mengen getrockneter, gereinigter und sortierter Samen gezahlt.2. Vor dem 31.Oktober bezahlt der Händler-Aufbereiter dem Vermehrungslandwirt einen Vorschuss pro Hektar, sofern der Ertrag es rechtfertigt. Die Höhe des Vorschusses ist im Vertrag vermerkt. Ein Vorschuss findet keine Anwendung, wenn die Endabrechnung vor dem 31.

Dezember erfolgt.

Die Endabrechnung muss immer vor Ende Februar des Jahres nach dem Erntejahr erfolgen. Nach diesem Datum werden die Guthaben so verzinst, wie es im Vertrag steht. 3. Für die Regelung der Unterstützungsmassnahmen wird auf die Verordnung (EWG) Nr.1674/72 des Rates vom 2. August 1972 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung und die Finanzierung der Beihilfe für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage abgeändert worden ist, und die Verordnung (EWG) Nr. 1686/72 der Kommission vom 2.

August 1972 zur Durchführung verschiedener Bestimmungen der Beihilfegewährung für Saatgut, so wie sie bis zum heutigen Tage abgeändert worden ist, und die belgischen Erlasse in Bezug auf die Ausführungsmodalitäten verwiesen.

Der Händler-Aufbereiter verpflichtet sich, dafür zu sorgen, dass jede Zertifizierung vor dem 15. Mai beendet ist, so dass der Vermehrungslandwirt zeitig über den Zertifizierungsnachweis verfügen kann, der seinen Antrag auf Unterstützung begleiten muss.

V. Streitsache und Schiedsverfahren Sämtliche Streitsachen in Bezug auf die Interpretation oder die Anwendung des vorliegenden Übereinkommens können der Rechtsprechung der belgischen Schiedskammer für Saatgut innerhalb des belgischen überberuflichen Verbands für Saatgut, abgekürzt INTERSEMZA, unterworfen werden.

Die Schiedskammer wird in erster Instanz und in der Berufungsinstanz über sämtliche ihr vorgelegten Streitsachen zwischen den Händler-Aufbereitern und den Vermehrungslandwirten urteilen.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Februar 2000 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, J. GABRIELS

Anlage 3 Betrag des überberuflichen Beitrags Im Anschluss an die in Anwendung von Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1998 über die Zulassung der überberuflichen Einrichtungen im Rahmen der Erzeugung von Saatgut erteilte Erlaubnis des Ministers der Landwirtschaft und des Mittelstands haben die Vereinigungen der Vermehrungslandwirte, der Züchter und der Händler-Aufbereiter durch den Verwaltungsrat der VoG Intersemza, der sich am 28. Juli 1998 versammelt hat, die Höhe des überberuflichen Beitrags auf 100 BF/ha zur Eintragung angebotene Vermehrungsfläche festgelegt.

Dieser Beitrag ist ab dem Erntejahr 1999-2000 anwendbar, wird vom Eintragenden eingezahlt und geht zur Hälfte zu Lasten des Händler-Aufbereiters und zur Hälfte zu Lasten des Vermehrungslandwirts.

Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 14. Februar 2000 beigefügt zu werden Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands, J. GABRIELS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 januari 2002.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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