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Koninklijk Besluit van 17 maart 2003
gepubliceerd op 13 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000167
pub.
13/11/2003
prom.
17/03/2003
ELI
eli/besluit/2003/03/17/2003000167/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 MAART 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 20 juni 2002 houdende voorwaarden betreffende de exploitatie van zonnecentra.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 maart 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST VERBRAUCHERSCHUTZ 20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über die Betriebsbedingungen für Sonnenstudios BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf zielt im Wesentlichen darauf ab, in Ausführung des Gesetzes vom 9.Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit die Sicherheitsbedingungen festzulegen, die beim Betrieb von Sonnenstudios erfüllt werden müssen.

Diese Sicherheitsbedingungen sind schon teilweise im Gesetz vom 11.

Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios festgelegt worden. Im Hinblick auf die Ausarbeitung einer kohärenten Verbraucherschutzpolitik und im Rahmen der Vereinfachung der Vorschriften ist in Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher beschlossen worden, das Gesetz vom 11.

Januar 1999 aufzuheben mit der Absicht, die Sicherheitsbedingungen in einem Ausführungserlass zum Gesetz vom 9. Februar 1994 aufzunehmen.

Diese Neuordnung der Vorschrift hat den Vorteil, dass die allgemeinen Bedingungen des Gesetzes vom 9. Februar 1994 zwangsläufig für den Betrieb von Sonnenstudios anwendbar sind. Hierbei geht es unter anderem um Begutachtungs- und Kontrollstrukturen und Überwachungs- und Strafbestimmungen.

Was die Verfahren betrifft, ist die Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit beantragt worden und ist der Erlassentwurf im Rahmen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission notifiziert worden.

Der Vorentwurf ist dem Staatsrat vorgelegt worden (Gutachten Nr. 32.804/1 vom 21. März 2002). Der vorliegende Erlassentwurf wurde vollständig diesem Gutachten angepasst.

Das beinhaltet unter anderem, dass die Struktur des Erlasses vollständig verändert worden ist, ohne dass grundlegende inhaltliche Abänderungen am Entwurf vorgenommen worden sind. Die Informationen, die einem potentiellen Benutzer mitgeteilt werden müssen, befinden sich nun in zwei Anlagen und nicht in den Artikeln selbst; die Artikel sind gemäss dem Vorschlag des Staatsrates angepasst worden.

Eine wichtige Abänderung in Bezug auf den Vorentwurf ist die erneute Aufnahme der Verpflichtung eine Ausbildung zu machen, wie im Gesetz vom 11. Januar 1999 bestimmt. Die Ausbildung muss von der zuständigen Gemeinschaft festgelegt werden.

Da im Gesetz vom 11. Januar 1999 eine vierjährige Übergangsperiode vorgesehen war, innerhalb deren die Ausbildung gemacht werden musste, wird nun eine einjährige Übergangsperiode vorgesehen, damit die vierjährige Gesamtperiode erhalten bleibt.

Ein zweiter wichtiger Unterschied im Vergleich zum Gesetz vom 11.

Januar 1999 ist, dass gemäss Artikel 20 des Gesetzes vom 4. April 2001 der Betrieb von automatisierten Sonnenstudios nur unter sehr strikten Sicherheitsbedingungen erlaubt ist. Mit diesen zusätzlichen Bedingungen für automatisierte Sonnenstudios soll dasselbe Sicherheitsniveau wie in Sonnenstudios mit Personal gewährleistet werden.

Schliesslich werden zahlreiche allgemeine Betriebsbedingungen auferlegt, die auf Sonnenstudios mit oder ohne Personal anwendbar sind, damit ein qualitativ hochwertiger Betrieb gewährleistet wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

20. JUNI 2002 - Königlicher Erlass über Betriebsbedingungen für Sonnenstudios ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. April 2001 zur Abänderung einiger Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheit und Gesundheit der Verbraucher, insbesondere des Artikels 20;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 2001;

In der Erwägung, dass die Formalitäten, die durch die Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, abgeändert durch die Richtlinie 98/48/CE vom 20. Juli 1998, vorgeschrieben sind, erfüllt worden sind; Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für Verbrauchersicherheit vom 20. November 2001;

Aufgrund des Gutachtens 32.804/1 des Staatsrates vom 21. März 2002;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist zu verstehen unter: 1. Sonnenbank: Gerät mit mindestens einer Ultraviolettlampe, das zur Bräunung verwendet wird, 2.Sonnenstudio: Ort, an dem Benutzern mindestens eine Sonnenbank zur Verfügung gestellt wird, 3. automatisiertem Sonnenstudio: Sonnenstudio, in dem die Sonnenbänke bei Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem in Gang gesetzt werden, 4.Betreiber: derjenige, der die Verwaltung eines Sonnenstudios gewährleistet, 5. Empfangsverantwortlichem: derjenige, der in einem Sonnenstudio die Benutzer empfängt, ob in einem automatisierten oder nicht automatisierten Sonnenstudio, 6.Session: die aufeinander folgende Benutzung der Sonnenbank innerhalb einer Zeitspanne von höchstens dreissig Tagen zwischen den einzelnen Bestrahlungen.

Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Sonnenstudios in Krankenhäusern und dermatologischen Abteilungen, die bestimmte Hauterkrankungen mit Hilfe von ultravioletten Strahlen behandeln.

Art. 2 - Sonnenstudios dürfen nicht in Abwesenheit des Empfangsverantwortlichen in Betrieb sein, ausser wenn sie den Bedingungen von automatisierten Sonnenstudios entsprechen.

Art. 3 - Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, müssen folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Kabinen, in denen sich die Sonnenbänke befinden, sind geräumig, gut belüftet und verfügen über aussenöffnende Türen.2. In jeder Kabine sind deutliche Anweisungen für eine sichere Benutzung und für die Reinigung der Sonnenbänke angebracht.Diese Anweisungen sind mindestens in der Sprache beziehungsweise in den Sprachen des Sprachgebiets abgefasst, in dem sich das Sonnenstudio befindet. 3. Eine Schutzbrille wird dem Benutzer zur Verfügung gestellt, der keine eigene Schutzbrille hat.Die Zurverfügungstellung der Schutzbrille an andere Benutzer ist nicht gestattet - ausser nach Desinfektion. 4. In allen Kabinen müssen Reinigungsmittel vorhanden sein, die den spezifischen Bedingungen von Sonnenbänken (in Bezug auf Hygiene, dermatologische Anforderungen und hohe Temperaturen) angepasst sind.5. Ist das Gerät defekt, schaltet es sich automatisch ab.6. Die Qualität der Ultraviolettlampen und der Filter wird unter Berücksichtigung der Benutzungshäufigkeit, mindestens aber alle drei Monate kontrolliert. Art. 4 - Automatisierte Sonnenstudios müssen zudem folgenden Bedingungen entsprechen: 1. Die Sonnenbänke werden mit Hilfe einer Magnetkarte oder Ähnlichem, nachstehend Magnetkarte genannt, in Gang gesetzt.2. Die Steuerung der automatisierten Sonnenbank ist so konzipiert, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen.3. Die Häufigkeit und die Dauer der Benutzung der Sonnenbank werden durch die Magnetkarte automatisch dem Hauttyp des Benutzers angepasst unter Berücksichtigung des Sonnenbank- und Utraviolettlampentyps.4. Die notwendigen Massnahmen sind getroffen, um die Sicherheit des Benutzers zu gewährleisten.5. Ein Alarmsystem ist in jeder Kabine angebracht, damit der Benutzer die Rettungsdienste verständigen kann.6. Im Sonnenstudio sind folgende Angaben leserlich und sichtbar angebracht: a) Name, Adresse und Telefonnummer des Betreibers, b) Stunden und Tage seiner Anwesenheit im Sonnenstudio, c) eine Telefonnummer, unter der der Benutzer mögliche Beschwerden, technische Schwierigkeiten, Bemerkungen oder Fragen vorbringen kann. Art. 5 - Jeder Empfangsverantwortliche hat eine durch die zuständige Gemeinschaft festgelegte Ausbildung erhalten.

Ist das Sonnenstudio bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bereits in Betrieb, muss der Empfangsverantwortliche diese Ausbildung im Laufe eines Jahres ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses machen.

Art. 6 - In allen Sonnenstudios, ob automatisiert oder nicht, wird ein Schild angebracht, das auf eine Entfernung von mindestens fünf Metern lesbar ist und den Text von Anlage I zu vorliegendem Erlass enthält.

Dieser Text ist mindestens in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, verfasst.

Art. 7 - Dem Empfangsverantwortlichen ist es untersagt, Minderjährigen unter fünfzehn Jahren die Gelegenheit zu geben, im Studio eine Sonnenbank oder andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte zu benutzen.

Art. 8 - Der Empfangsverantwortliche: 1. informiert jeden neuen Benutzer mündlich über die Gefahren der Bestrahlung durch ultraviolette Strahlen, 2.händigt jedem neuen Benutzer den Text, der in Anlage II zu vorliegendem Erlass aufgenommen ist, in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem das Sonnenstudio liegt, aus, 3. bestimmt zusammen mit jedem neuen Benutzer dessen Hauttyp und legt ihm die spezifischen Risiken für diesen Hauttyp dar, 4.bewahrt die in Absatz 2 vermerkte Empfangsbestätigung auf und hält sie ständig zur Verfügung der zuständigen Behörden, 5. achtet darauf, dass die erste Bestrahlung einer Session nur die Hälfte einer durchschnittlichen Dosis beträgt, 6.achtet darauf, dass mindestens achtundvierzig Stunden zwischen der ersten und der zweiten Bestrahlung einer Session und mindestens vierundzwanzig Stunden zwischen den folgenden Bestrahlungen liegen, 7. desinfiziert mindestens einmal täglich die Sonnenbänke, 8.stellt den zuständigen Behörden die Resultate der in Artikel 3 Nr. 6 erwähnten Kontrolle zur Verfügung, 9. händigt dem Benutzer in einem automatisierten Sonnenstudio persönlich die Magnetkarte aus, 10.darf jedem Benutzer über fünfzehn Jahren nur eine Magnetkarte aushändigen, 11. darf Minderjährigen unter fünfzehn Jahren keine Magnetkarte aushändigen. Jeder neue Benutzer unterzeichnet unter Angabe seines Namens, seines Geburtsdatums und seiner Adresse eine Erklärung, in der er bestätigt, dass er die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 vermerkten Informationen erhalten hat.

Art. 9 - Die Aufhebung des Gesetzes vom 11. Januar 1999 zur Regelung des Betriebs von Sonnenstudios ist ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses anwendbar.

Art. 10 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Schutz der Verbrauchersicherheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juni 2002 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET

Anlage I Vorliegender Text wird in Ausführung von Artikel 6 in allen Sonnenstudios ausgehängt: « Ultraviolette Strahlen können Hautkrebs verursachen und die Augen ernsthaft schädigen. Das Tragen einer Schutzbrille ist Pflicht.

Bestimmte Medikamente und Kosmetika können unerwünschte Hautreaktionen auslösen.

Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten. » Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. ALVOET

Anlage II Der Empfangsverantwortliche händigt jedem neuen Benutzer in Ausführung von Artikel 8 Nr. 2 folgenden Text aus: « Personen mit besonders sonnenempfindlicher Haut oder mit einem Sonnenbrand, mit Hautkrebserkrankung oder mit Vorstufen von Hautkrebs sollten Sonnenbänke und andere Ultraviolettbestrahlungsgeräte nicht benutzen.

Die Bestrahlung durch künstliche Ultraviolettstrahlen ist Minderjährigen unter fünfzehn Jahren untersagt und ist anderen Minderjährigen und Schwangeren dringend abzuraten.

Künstliche oder natürliche ultraviolette Strahlen können ernsthafte und unumkehrbare Schäden an Haut und Augen verursachen.

Intensive und wiederholte Bestrahlungen durch ultraviolette Strahlen können zu einer frühzeitigen Hautalterung führen und das Hautkrebsrisiko erhöhen.

Wird die Schutzbrille während der Bestrahlung durch künstliche ultraviolette Strahlen nicht getragen, kann das zu Augenschäden wie Keratitis (Hornhautentzündung) oder Katarakt (grauer Star) führen.

Aus diesen Gründen müssen bei jeder Bestrahlung durch künstliche ultraviolette Strahlen folgende Vorsichtsmassnahmen beachtet werden: - Die Schutzbrille muss getragen werden. - Der Benutzer muss sich sorgfältig abschminken. - Der Benutzer darf weder Sonnenschutzmittel noch andere Kosmetika auftragen. - Der Benutzer darf sich bei Einnahme von Medikamenten, die die Strahlenempfindlichkeit erhöhen, nicht ultravioletten Strahlen aussetzen. - Der Benutzer sollte bei einer Hautkrankheit einen Arzt konsultieren, bevor er eine Sonnenbank benutzt. - Der Benutzer sollte die Dauer seiner ersten Session begrenzen, um abzuwarten, wie die Haut reagiert. - Die Sonnenbank muss vor jeder Benutzung gereinigt werden. » Gesehen, um Unserem Erlass vom 20. Juni 2002 über die Betriebsbedingungen für Sonnenstudios beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. ALVOET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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