Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 17 maart 2006
gepubliceerd op 04 mei 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het tweede semester van het jaar 2005 tot wijziging inzonderheid van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000206
pub.
04/05/2006
prom.
17/03/2006
ELI
eli/besluit/2006/03/17/2006000206/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 MAART 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen van het tweede semester van het jaar 2005 tot wijziging inzonderheid van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de artikelen 23 tot 25 en 27 van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het sociaal overleg, - van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de bedrijfsvoorheffing ingevolge de Communautaire richtsnoeren 2004/43 van 17 januari 2004 van de Commissie van de Europese Unie betreffende staatssteun voor het zeevervoer, - van de wet van 10 augustus 2005 tot invoeging van een artikel 314bis in het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, - van de wet van 10 augustus 2005 tot wijziging van artikel 394 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van artikel 2 van het Wetboek van de met inkomstenbelastingen gelijkgestelde belastingen, teneinde de fiscale invordering humaner te maken ten aanzien van de echtgenoten, - van de wet van 10 augustus 2005 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde en het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, teneinde in te gaan tegen de organisatie van onvermogen in het kader van bedrieglijke overdracht van een geheel van goederen, - van de artikelen 11, 16 en 17, 92 tot 110 en 113 tot 132 van de wet van 23 december 2005 betreffende het generatiepact, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de artikelen 23 tot 25 en 27 van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het sociaal overleg; - van de wet van 20 juli 2005 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 op het vlak van de bedrijfsvoorheffing ingevolge de Communautaire richtsnoeren 2004/43 van 17 januari 2004 van de Commissie van de Europese Unie betreffende staatssteun voor het zeevervoer; - van de wet van 10 augustus 2005 tot invoeging van een artikel 314bis in het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992; - van de wet van 10 augustus 2005 tot wijziging van artikel 394 van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 en van artikel 2 van het Wetboek van de met inkomstenbelastingen gelijkgestelde belastingen, teneinde de fiscale invordering humaner te maken ten aanzien van de echtgenoten; - van de wet van 10 augustus 2005 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde en het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992, teneinde in te gaan tegen de organisatie van onvermogen in het kader van bedrieglijke overdracht van een geheel van goederen; - van de artikelen 11, 16 en 17, 92 tot 110 en 113 tot 132 van de wet van 23 december 2005 betreffende het generatiepact.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 maart 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 3. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL VIII - Steuerrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Überarbeit und Schichtarbeit Art. 23 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIIbis mit der Überschrift « Ermässigung für Entlohnungen aufgrund geleisteter Überarbeit, die zu einer Lohnzulage berechtigt » eingefügt, der einen Artikel 154bis mit folgendem Wortlaut umfasst: « Art. 154bis - Eine Steuerermässigung wird Arbeitnehmern gewährt: - die dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen und von einem Arbeitgeber beschäftigt werden, der dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegt, - und die im Besteuerungszeitraum Überarbeit geleistet haben, die aufgrund von Artikel 29 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit oder von Artikel 7 des Königlichen Erlasses Nr. 213 vom 26. September 1983 über die Arbeitszeit in den Unternehmen, die der paritätischen Kommission für das Bauwesen unterstehen, zu einer Lohnzulage berechtigt.

Die Steuerermässigung beträgt 24,75 Prozent der Summe der Beträge, die als Berechnungsgrundlage für die Lohnzulage in Bezug auf die Stunden, die der Arbeitnehmer im Besteuerungszeitraum als Überarbeit geleistet hat, gedient haben. Werden mehr als fünfundsechzig Stunden Überarbeit geleistet, wird diese Summe nur zu einem Anteil berücksichtigt, der dem Verhältnis zwischen einerseits fünfundsechzig Stunden und andererseits der Gesamtheit der als Überarbeit geleisteten Stunden entspricht.

Die Steuerermässigung darf jedoch die Steuer auf steuerpflichtige Nettoentlohnungen, die in den steuerpflichtigen Nettoberufseinkünften enthalten sind, nicht übersteigen. » Art. 24 - In Artikel 243 Absatz 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, werden zwischen den Wörtern « 14521bis 14528, » und den Wörtern « 157bis 169 » die Wörter « 154bis, » eingefügt.

Art. 25 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2751 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2751 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit, die ein Arbeitnehmer geleistet hat, zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind davon befreit, der Staatskasse einen Teil dieses Berufssteuervorabzugs zuzuführen, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf: - Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, in Bezug auf Arbeitnehmer, die dem Gesetz vom 16. März 1971 über die Arbeit unterliegen und der in Artikel 330 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 erwähnten Kategorie 1 angehören, - für Aushilfsarbeit zugelassene Unternehmen, die im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Aushilfsarbeitnehmer zur Verfügung stellen, sofern diese Aushilfsarbeitnehmer in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigt werden und Überarbeit leisten.

Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 24,75 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen, die als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der Lohnzulage gedient haben.

Die Befreiung gilt nur für die ersten fünfundsechzig Stunden Überarbeit, die pro Jahr und Arbeitnehmer geleistet werden.

Um die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, Überarbeit geleistet haben. Der König bestimmt die Modalitäten für die Erbringung dieses Nachweises. » (...) Art. 27 - Die Artikel 23 bis 26 sind auf Schicht- und Nachtarbeitszulagen und auf Entlohnungen in Bezug auf Überarbeit anwendbar, die ab dem 1. Juli 2005 gezahlt oder zuerkannt werden. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 20. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 in Bezug auf den Berufssteuervorabzug aufgrund der Leitlinien der Gemeinschaft 2004/43 der Kommission der Europäischen Union vom 17. Januar 2004 für staatliche Beihilfen im Seeverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 2752 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2752 - § 1 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die zum Sektor der Handelsmarine, der Baggerarbeiten und der Schleppschifffahrt gehören und in Anwendung von Artikel 270 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind. § 2 - Unter den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen sind in § 1 erwähnte Arbeitgeber nicht verpflichtet, der Staatskasse den Berufssteuervorabzug zuzuführen, den sie aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1 erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen an Arbeitnehmer schulden, die sie als Seeleute aus der Gemeinschaft an Bord von Schiffen beschäftigen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registriert sind und für die ein Schiffszertifikat vorgelegt wird. Vorliegende Bestimmung darf jedoch nur auf den in Ausführung von Artikel 272 einbehaltenen Berufssteuervorabzug angewandt werden. § 3 - Als Seeleute aus der Gemeinschaft gelten: - Bürger des Europäischen Wirtschaftsraums im Falle von Seeleuten, die auf Schiffen einschliesslich Ro-Ro-Fahrgastschiffen arbeiten, die im regelmässigen Personenbeförderungsdienst zwischen Häfen der Gemeinschaft eingesetzt werden, - in allen anderen Fällen alle Seeleute, die in einem Mitgliedstaat steuerpflichtig sind und/oder Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben. § 4 - In Bezug auf den Sektor der Schleppschifffahrt und der Baggerarbeiten ist die in vorliegendem Artikel erwähnte Massnahme nur auf den maritimen Teil von Schlepp- und Baggerarbeiten anwendbar.

Die Seeleute aus der Gemeinschaft müssen auf seetüchtigen Schleppern oder auf seetüchtigen Baggerschiffen mit Eigenantrieb, die zur Beförderung einer Ladung auf See vorgesehen sind, arbeiten: - die in einem Mitgliedstaat registriert sind, - für die ein Schiffszertifikat vorgelegt wird - und die während mindestens 50 Prozent ihrer Betriebszeit für Tätigkeiten auf See eingesetzt werden.

In Bezug auf den Sektor der Schleppschifffahrt wird ein proportionaler Teil der Wartezeit für die Berechnung der in Absatz 2 erwähnten Schwelle von 50 Prozent als Seeverkehr berücksichtigt. § 5 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die Weise, wie bei der Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug der Nachweis zu erbringen ist, dass Entlohnungen von Seeleuten aus der Gemeinschaft, für die der einbehaltene Berufssteuervorabzug in Bezug auf den Zeitraum, auf den diese Erklärung sich bezieht, nicht gezahlt wurde, für die Anwendung der in vorliegendem Artikel beschriebenen Massnahme berücksichtigt werden. » Art. 3 - Artikel 2 ist auf die ab dem 1. Juli 2005 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen wird am 1. Juli 2005 aufgehoben.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 314bis in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Titel VII Kapitel II des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Abschnitt V mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt V - Beweiskraft der Erklärungen Art. 314bis - Die in den Abschnitten I und II des vorliegenden Kapitels erwähnten Erklärungen, die von Steuerpflichtigen eingereicht werden und von der für die Festlegung der Einkommensteuer zuständigen Verwaltung anhand eines fotographischen, optischen oder elektronischen Verfahrens oder durch jede andere Informatik- oder Telematiktechnik registriert, aufbewahrt oder vervielfältigt werden, und ihre Darstellung auf einem lesbaren Träger haben für die Anwendung der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Beweiskraft. » Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Abänderung, im Hinblick auf die Humanisierung der Steuereintreibung für Ehepartner, von Artikel 394 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und von Artikel 2 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 394 § 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: « § 2 - In Abweichung von § 1 können im Falle der tatsächlichen Trennung der Ehepartner die Steuer auf die ab dem zweiten Kalenderjahr nach dem Jahr der tatsächlichen Trennung erworbenen Einkünfte eines der Ehepartner und der ab demselben Kalenderjahr auf den Namen eines der Ehepartner in die Heberolle eingetragene Mobiliensteuer- und Berufssteuervorabzug nicht mehr auf die Einkünfte des anderen Ehepartners oder auf Güter, die Letzterer mit diesen Einkünften erworben hat, eingetrieben werden. » Art. 3 - In Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzbuches der der Einkommensteuer gleichgesetzten Steuern, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1998 und 4. Mai 1999 [sic, zu lesen ist: und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 4. Mai 1999 und 8. April 2003 ], wird zwischen der Zahl « 378, » [sic, zu lesen ist: « 379, » ] und der Zahl « 398, » die Zahl « 394, » eingefügt und werden zwischen der Zahl « 442 » und dem Wort « und » die Zahlen «, 443bis, 443ter » eingefügt.

Art. 4 - Die Artikel 2 und 3 sind ab dem Steuerjahr 2005 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 5 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 10. AUGUST 2005 - Gesetz zur Abänderung, im Hinblick auf die Bekämpfung der Organisation der Zahlungsunfähigkeit im Rahmen von betrügerischen Abtretungen einer Gesamtheit von Gütern, des Mehrwertsteuergesetzbuches und des Einkommensteuergesetzbuches 1992 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 93undecies des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980, wird zu Artikel 93undecies A und durch einen Artikel 93undecies B mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 93undecies B - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der Artikel 93ter bis 93decies können die Abtretung in Eigentum oder Niessbrauch einer Gesamtheit von Gütern, die unter anderem aus die Erhaltung des Kundenstamms ermöglichenden Elementen bestehen und zur Wahrnehmung eines freien Berufs, eines Amtes oder eines Postens oder für einen Industrie-, Handels- oder Landwirtschaftsbetrieb genutzt werden, und die Bestellung eines Niessbrauchs auf dieselben Güter dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten nur entgegengehalten werden nach Ablauf des Monats nach dem Monat, in dem eine mit dem Original für gleich lautend erklärte Abschrift der Übertragungs- oder Bestellungsurkunde dem mit der Eintreibung beauftragten Beamten des Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes des Zedenten notifiziert wurde. § 2 - Der Zessionar haftet gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Steuerschulden, die bei Ablauf der in § 1 erwähnten Frist vom Zedenten geschuldet werden, und zwar bis zu dem von ihm bereits gezahlten oder zuerkannten Betrag oder bis zu einem Betrag, der dem Nennwert der Aktien oder Anteile entspricht, die vor Ablauf vorerwähnter Frist als Gegenleistung für die Abtretung zuerkannt wurden. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der Zedent der Übertragungsurkunde eine innerhalb dreissig Tagen vor der Notifizierung des Vertrags ausgestellte Bescheinigung beilegt, die ausschliesslich zu diesem Zweck von dem in § 1 erwähnten mit der Eintreibung beauftragten Beamten erstellt wird.

Für die Ausstellung dieser Bescheinigung muss der Zedent einen Antrag in zweifacher Ausfertigung beim zuständigen mit der Eintreibung beauftragten Beamten des Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes des Zedenten einreichen.

Der Beamte verweigert die Bescheinigung, wenn der Zedent am Datum des Antrags noch Beträge als Steuern, Zinsen, steuerrechtliche Geldbussen oder Nebenkosten schuldet oder wenn der Antrag nach Ankündigung oder während einer Kontrollmassnahme oder nach Versendung einer Auskunftsanfrage in Bezug auf die steuerliche Lage des Zedenten eingereicht wurde.

Die Bescheinigung wird ausgestellt oder verweigert innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Einreichung des Antrags des Zedenten. § 4 - Den Bestimmungen des vorliegenden Artikels unterliegen nicht Abtretungen, die von einem Konkursverwalter, von einem Aufschubkommissar oder im Falle einer gemäss den Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches erfolgenden Fusion, Aufspaltung oder Einbringung eines Gesamtvermögens oder eines Teilbetriebs durchgeführt werden. § 5 - Der Antrag und die Bescheinigung erwähnt in vorliegendem Artikel werden entsprechend den Mustern erstellt, die von dem für Finanzen zuständigen Minister festgelegt werden. » Art. 3 - In Artikel 442bis § 3 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 22.

Dezember 1998, werden die Wörter « wenn am Datum des Antrags zu Lasten des Zedenten eine Veranlagung festgelegt wurde, die eine erwiesene und feststehende Schuld darstellt, » durch die Wörter « wenn der Zedent am Datum des Antrags noch Beträge als Steuern und Vorabzüge, bestehend aus Hauptsumme und Zuschlaghundertsteln, als Zinsen, Steuerzuschläge, steuerrechtliche Geldbussen oder Nebenkosten schuldet » ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 10. August 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 6 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 23. DEZEMBER 2005 - Gesetz über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) TITEL III - Pensionen (...) KAPITEL V - Mindestanrecht pro Laufbahnjahr Art. 11 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. März 1997, 10. Juni und 11. Dezember 2001 und 5.

November 2002, wird durch einen Paragraphen 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Landespensionsamtes: 1. die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Beträge und Pensionsbeträge erhöhen, 2.die Modalitäten in Bezug auf die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Dauer der Laufbahn bestimmen, 3. den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels auf Laufbahnjahre ausweiten, die in anderen Pensionsregelungen aufgebaut wurden.» (...) KAPITEL VII - Anwendungsbereich der Kapitel V und VI Art. 16 - Die Kapitel V und VI sind anwendbar auf Pensionen, die frühestens am 1. Oktober 2006 tatsächlich und zum ersten Mal einsetzen.

KAPITEL VIII - In-Kraft-Treten Art. 17 - Vorliegender Titel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 10, der mit 1. Januar 2004 wirksam wird. (...) TITEL VI - Finanzen KAPITEL I - Betriebspraktikum Art. 92 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt III Unterteilung B des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird eine Nummer 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 1bis. Betriebspraktikum Art. 67bis - Gewinne und Profite sind steuerfrei in Höhe von 20 Prozent der Entlohnungen, die aufgrund von Artikel 52 Nr. 3 als Werbungskosten abgezogen werden und Arbeitnehmern gezahlt oder zuerkannt werden, für die der Arbeitgeber, der diese Werbungskosten trägt, den in Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnten Praktikumsbonus erhält.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 93 - Vorliegendes Kapitel ist auf die ab dem 1. Januar 2006 getragenen Kosten anwendbar.

KAPITEL II - Frühpensionen und Ersatzeinkünfte Art. 94 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV Unterabschnitt I Unterteilung F des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 31bis - In Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Gehälter und Löhne umfassen ebenfalls folgende Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezieht, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, nicht in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, zusätzlich zu einer Frühpension bezieht, - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht bei einem anderen Arbeitgeber wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht.

In Artikel 31 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall bezogen werden, umfassen ebenfalls die in vorhergehendem Absatz erwähnten Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezieht, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, tatsächlich in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht.

In Abweichung von vorhergehendem Absatz umfassen in Artikel 31 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Entschädigungen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 diese Zusatzentschädigungen, wenn die diesbezügliche Regelung durch kollektives Arbeitsabkommen oder individuelles Abkommen nicht ausdrücklich angibt, dass ihre Zahlung im Falle der Wiederaufnahme der Arbeit unterbrochen wird. » Art. 95 - Artikel 146 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 in Bezug auf den französischen Text und durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: A. 1. In Nr. 1 werden die Wörter « einschliesslich der nicht in den Nummern 2 und 2bis erwähnten Frühpensionen » durch die Wörter « einschliesslich der nicht in Nr. 2 erwähnten Frühpensionen » ersetzt. 2. Nr.2bis wird aufgehoben.

B. Nr. 2 wird aufgehoben.

C. Nr. 2, aufgehoben durch Artikel 95 Unterteilung B des vorliegenden Gesetzes, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 2. Zusatzentschädigungen: in Artikel 31bis erwähnte Entschädigungen, ».

Art. 96 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: A. 1. Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: « 2. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften besteht: ein Teil des in Nr. 1 erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional ist zum Verhältnis zwischen einerseits dem Nettobetrag der Pensionen und der anderen Ersatzeinkünfte und andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ausschliesslich - im Falle des Bezugs einer in Artikel 31bis erwähnten Zusatzentschädigung - des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger bezogen wird, ». 2. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. B. Die Nummern 5 und 6 werden aufgehoben.

Art. 97 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « und die Ermässigung für Frühpensionen der neuen Regelung » gestrichen.2. Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt ersetzt: « Die Ermässigung für Arbeitslosengeld wird für die beiden Ehepartner zusammen berechnet.Dazu werden das Arbeitslosengeld, die Nettoeinkünfte und die steuerpflichtigen Einkünfte der beiden Ehepartner jeweils addiert, um die Ermässigung und die Grenzen zu berechnen.

Die gemäss Absatz 2 berechnete Ermässigung für Arbeitslosengeld wird dann pro Steuerpflichtigen entsprechend des Anteils seines Arbeitslosengeldes am Gesamtbetrag des Arbeitslosengeldes der beiden Ehepartner aufgeteilt. » Art. 98 - In Artikel 154 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird Nr. 2 gestrichen.

Art. 99 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 [sic, zu lesen ist: abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 und das Gesetz vom 3. Juli 2005 ], wird wie folgt abgeändert: A. 1. In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « in Artikel 147 Nr. 1, 5 und 7 » durch die Wörter « in Artikel 147 Nr. 1 und 7 » ersetzt. 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Arbeitslosengeld, wird die Ermässigung für dieses Arbeitslosengeld, die gemäss vorhergehendem Absatz berechnet wird, nur einmal für die beiden Ehepartner gewährt.» B. Absatz 2 Nr. 2 wird aufgehoben.

Art. 100 - Die Artikel 95 Unterteilung A, 96 Unterteilung B und 99 Unterteilung A treten ab dem Steuerjahr 2005 in Kraft.

Die Artikel 95 Unterteilung B, 96 Unterteilung A Nr. 2, 97, 98 und 99 Unterteilung B treten ab dem Steuerjahr 2006 in Kraft.

Die Artikel 94, 95 Unterteilung C und 96 Unterteilung A Nr. 1 sind auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten oder zuerkannten Entschädigungen anwendbar.

KAPITEL III - Ergänzende Pensionen Art. 101 - Artikel 169 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992 und 17. Mai 2000, den Königlichen Erlass vom 13.Juli 2001 und die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 28. April 2003, wird durch folgende Absätze ergänzt: « In Abweichung von Absatz 1 werden Kapitalien von ergänzenden Pensionen, die gemäss Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, so wie er in Kraft war, bevor er durch Artikel 70 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 ersetzt wurde, zuerkannt werden, oder von ergänzenden Pensionen erwähnt in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes vom 24.

Dezember 2002 für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nur bis zum Betrag der Leibrente berücksichtigt, die aus der Umwandlung von 80 Prozent dieser Kapitalien entsprechend Koeffizienten, die in Absatz 1 erwähnt sind, hervorgehen würde, in dem Masse, wie sie frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden.

In Abweichung von Absatz 2 wird - wenn die in diesem Absatz erwähnten Kapitalien frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden - der erste Teilbetrag, auf den die Umwandlungsregelung anwendbar ist, nur zu 80 Prozent berücksichtigt. » Art. 102 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.2 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: « b) in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte in dem Masse, - wie sie durch die in Artikel 1451 Nr. 1 erwähnten persönlichen Beiträge gebildet werden und unter den in Nr. 4 Buchstabe f) erwähnten Bedingungen ausgezahlt werden, - wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, ». 2. Nr.4 Buchstabe f) wird wie folgt ergänzt: « - der Kapitalien, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, ».

Art. 103 - Artikel 515bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 17.

Mai 2000, wird wie folgt ergänzt: « In Abweichung von Absatz 4 muss - wenn Kapitalien, die ganz oder teilweise durch persönliche Beiträge zur Alters- und Todesfallzusatzversicherung erwähnt in Artikel 52 Nr. 9, bevor er durch Artikel 78 des Gesetzes vom 28. Dezember 1992 aufgehoben wurde, gebildet sind, frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden - für die Umwandlung des ersten Teilbetrags von 50.000 EUR dieser Kapitalien dasselbe Berechnungsverfahren wie in Artikel 169 § 1 Absatz 4 erwähnt angewandt werden. » Art. 104 - Artikel 515quater § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) zum Steuersatz von 10 Prozent: in Buchstabe c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, die unter den in Buchstabe c) erwähnten Bedingungen ausgezahlt werden, in dem Masse, wie sie durch die in Artikel 1451 Nr.1 erwähnten persönlichen Beiträge gebildet werden, oder in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, ». 2. Der einleitende Satz von Buchstabe c) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « c) zum Steuersatz von 16,5 Prozent: in Artikel 34 § 1 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte Kapitalien und Rückkaufswerte, die nicht gemäss Artikel 169 § 1 steuerpflichtig sind, in dem Masse, wie diese Kapitalien oder Rückkaufswerte nicht durch persönliche Beiträge erwähnt in Artikel 1451 Nr. 1 gebildet werden, oder in dem Masse, wie es sich um Kapitalien handelt, die durch Arbeitgeber- oder Unternehmensbeiträge gebildet werden und frühestens bei Erreichen des gesetzlichen Ruhestandsalters dem Empfänger, der mindestens bis zu diesem Alter tatsächlich aktiv geblieben ist, ausgezahlt werden, und wenn diese Kapitalien oder Rückkaufswerte dem Empfänger spätestens am 31. Dezember 2009 ausgezahlt werden: ». Art. 105 - Vorliegendes Kapitel ist auf die ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlten Kapitalien anwendbar.

KAPITEL IV - Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Art. 106 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Artikel 2753 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2753 - Universitäten und Hochschulen, die Assistenten-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, und der Nationale Fonds für wissenschaftliche Forschung und der « Fonds voor Wetenschappelijk Onderzoek-Vlaanderen », die Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, und die aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind davon befreit, der Staatskasse 50 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs zuzuführen, unter der Bedingung, dass sie 100 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.

Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird ebenfalls wissenschaftlichen Einrichtungen bewilligt, die zu diesem Zweck durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zugelassen sind und entweder Assistenten-Forschern oder Postdoc-Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen.

Die gleiche Zahlungsbefreiung wird ebenfalls Unternehmen bewilligt, die Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, die an Forschungsprojekten zur Ausführung von Partnerschaftsabkommen arbeiten, die geschlossen werden mit Universitäten oder Hochschulen, die in Absatz 1 erwähnt sind und im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder mit zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, die in Absatz 2 erwähnt sind. Diese Befreiung ist nur auf den Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen anwendbar, die im Rahmen des Forschungsprojekts während der Dauer dieses Projekts gezahlt werden, in dem Masse, wie sie sich auf eine tatsächliche Beschäftigung im Forschungsprojekt beziehen.

Um die in den Absätzen 1 bis 3 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, tatsächlich als Assistenten-Forscher, Postdoc-Forscher oder als Forscher zur Durchführung von Forschungsprojekten erwähnt in Absatz 3 beschäftigt waren. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses Nachweises.

Der König kann in Bezug auf Universitäten oder Hochschulen, die im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder auf wissenschaftliche Einrichtungen, wie in Absatz 1 erwähnt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Prozentsatz von 50 Prozent auf höchstens 75 Prozent erhöhen. » Art. 107 - In denselben Titel wird ein Artikel 2754 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2754 - § 1 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber im Sektor der Seefischerei anwendbar, die in Anwendung von Artikel 270 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1 erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen an Arbeitnehmer, die an Bord eines Schiffes beschäftigt sind, das in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist und für das ein Schiffszertifikat vorgelegt werden kann.

Vorliegender Artikel ist jedoch nur auf den in Ausführung von Artikel 272 einbehaltenen Berufssteuervorabzug anwendbar.

Bevor die Zahlung an die Staatskasse durchgeführt wird, wird der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs mit dem Betrag des fiktiven Berufssteuervorabzugs verglichen, der erhalten wird, indem die pauschalen Tageslöhne berücksichtigt werden, so wie sie festgelegt sind durch die Vorschriften zur Festlegung der pauschalen Tageslöhne für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge, die für Handarbeiter geschuldet werden, deren Entlohnung ganz oder teilweise aus Trinkgeldern oder Bedienungsgeldern besteht, und für Arbeitnehmer, die durch einen Arbeitsvertrag für Seefischer gebunden sind, und die als Grundlage für die Berechnung der Sozialbeiträge dienen.

Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs weniger als der Betrag des fiktiven Berufssteuervorabzugs beträgt, sind in Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber verpflichtet, der Staatskasse den Gesamtbetrag des fiktiven Berufssteuervorabzugs zuzuführen.

Die Differenz zwischen dem fiktiven Berufssteuervorabzug und dem einbehaltenen Berufssteuervorabzug stellt für die Arbeitgeber in Artikel 49 erwähnte abzugsfähige Werbungskosten dar und ist für den Arbeitnehmer nicht anrechenbar.

Wenn der Betrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs mehr als der Betrag des fiktiven Berufssteuervorabzugs beträgt, müssen die Arbeitgeber der Staatskasse nur einen Betrag zuführen, der dem fiktiven Berufssteuervorabzug entspricht. Den Restbetrag des einbehaltenen Berufssteuervorabzugs führt der Arbeitgeber dem « Zeevissersfonds » zu, der durch das kollektive Arbeitsabkommen vom 29.

August 1986 eingerichtet wurde. § 2 - Der König bestimmt Regeln und Modalitäten in Bezug auf die Weise: - wie bei Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug der Nachweis zu erbringen ist, dass Arbeitnehmer, für die der einbehaltene Berufssteuervorabzug für den Zeitraum, auf den die Erklärung sich bezieht, nicht vollständig gezahlt wurde, tatsächlich an Bord eines in § 1 Absatz 1 erwähnten Schiffes beschäftigt waren, - wie bei Einreichung der Erklärung zum Berufssteuervorabzug in dem in § 1 Absatz 3 erwähnten Fall ein Unterschied zwischen dem einbehaltenen und dem gezahlten Berufssteuervorabzug zu machen ist. » Art. 108 - In denselben Titel wird ein Artikel 2755 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2755 - § 1 - Unternehmen, in denen Schichtarbeit oder Nachtarbeit geleistet wird und die eine Schichtzulage zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs auf diese Zulage sind, sind davon befreit, der Staatskasse einen Berufssteuervorabzugbetrag zuzuführen, der 5,63 Prozent der steuerpflichtigen Entlohnungen entspricht, Schichtzulagen einbegriffen, unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen und Zulagen einbehalten.

In vorhergehendem Absatz erwähnte steuerpflichtige Entlohnungen, Schichtzulagen einbegriffen, sind gemäss Artikel 31 Absatz 2 Nr. 1 und 2 bestimmte steuerpflichtige Entlohnungen von Arbeitnehmern ausschliesslich Urlaubsgeld, Jahresendprämie und ausstehende Entlohnungen.

Um die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, Schichtarbeit verrichtet haben. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses Nachweises.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 1 erwähnten Prozentsatz auf höchstens 10,7 Prozent erhöhen. § 2 - Für die Anwendung von § 1 versteht man unter: 1. Unternehmen, in denen Schichtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in denen die Arbeit von Arbeitnehmern der Kategorie 1 erwähnt in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 in mindestens zwei Schichten mit mindestens zwei Arbeitnehmern geleistet wird, die sowohl in Bezug auf Inhalt als auch auf Umfang die gleiche Arbeit leisten und sich im Laufe des Tages ablösen, ohne dass es eine Unterbrechung zwischen den aufeinander folgenden Schichten gibt und ohne dass die Überschneidung mehr als ein Viertel ihrer täglichen Arbeit beträgt, 2. Unternehmen, in denen Nachtarbeit geleistet wird: Unternehmen, in denen in Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24.Dezember 2002 erwähnte Arbeitnehmer der Kategorie 1 gemäss der im Unternehmen anwendbaren Arbeitsordnung zwischen 20 Uhr und 6 Uhr Leistungen verrichten, ausschliesslich der Arbeitnehmer, die nur zwischen 6 Uhr und 24 Uhr Leistungen verrichten, und der Arbeitnehmer, die gewöhnlich ab 5 Uhr zu arbeiten beginnen, 3. Schichtzulage die Zulage, die anlässlich der in Nr.1 erwähnten Schichtarbeit oder der in Nr. 2 erwähnten Nachtarbeit zuerkannt wird. 4. Für Aushilfsarbeit zugelassene Unternehmen, die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Unternehmen Aushilfsarbeitnehmer zur Verfügung stellen und diese Aushilfsarbeitnehmer in einem System von Schicht- oder Nachtarbeit in der Funktion eines Arbeitnehmers der Kategorie 1 beschäftigen, sind in Bezug auf die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf steuerpflichtige Entlohnungen dieser Aushilfsarbeitnehmer, in denen Schichtzulagen einbegriffen sind, diesen Unternehmen gleichgestellt.» Art. 109 - In Artikel 2753 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 106, werden die Absätze 3 und 4 wie folgt ersetzt: « Die gleiche Zahlungsbefreiung wird ebenfalls bewilligt: 1. Unternehmen, die Forschern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, die an Forschungsprojekten zur Ausführung von Partnerschaftsabkommen arbeiten, die geschlossen werden mit Universitäten oder Hochschulen, die in Absatz 1 erwähnt sind und im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, oder mit zugelassenen wissenschaftlichen Einrichtungen, die in Absatz 2 erwähnt sind.Diese Befreiung ist nur auf den Berufssteuervorabzug auf Entlohnungen anwendbar, die im Rahmen des Forschungsprojekts während der Dauer dieses Projekts gezahlt werden, in dem Masse, wie sie sich auf eine tatsächliche Beschäftigung im Forschungsprojekt beziehen, 2. Gesellschaften, die der Definition der « Young Innovative Company » entsprechen und wissenschaftlichem Personal, das als Lohnempfänger von dieser Gesellschaft beschäftigt wird, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen.Unter « Young Innovative Company » versteht man eine Gesellschaft, die Forschungsprojekte durchführt und am Ende des Besteuerungszeitraums folgende Bedingungen erfüllt: a) Sie ist eine kleine Gesellschaft im Sinne von Artikel 15 § 1 des Gesellschaftsgesetzbuches.b) Sie besteht seit weniger als zehn Jahren vor dem 1.Januar des Jahres, in dem die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs bewilligt wird. c) Sie ist nicht im Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Umstrukturierung, einer Ausweitung einer früheren Tätigkeit oder einer Wiederaufnahme solcher Tätigkeiten gegründet worden.d) Sie hat Ausgaben im Bereich Forschung und Entwicklung getätigt, die mindestens 15 Prozent der Gesamtkosten des vorhergehenden Besteuerungszeitraums betragen. Erfüllt die Gesellschaft am Ende eines Besteuerungszeitraums nicht mehr alle Bedingungen, um eine « Young Innovative Company » zu sein, kann die Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs nicht mehr auf Entlohnungen angewandt werden, die ab dem darauf folgenden Monat gezahlt oder zuerkannt werden.

Das in Absatz 3 Nr. 2 erwähnte wissenschaftliche Personal umfasst Forscher, Forschungstechniker und Projektleiter im Bereich Forschung und Entwicklung, ausschliesslich des Verwaltungspersonals und des kaufmännischen Personals.

Um die in den vorhergehenden Absätzen erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Erklärung zum Berufssteuervorabzug auf die vom König bestimmte Weise den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, tatsächlich beschäftigt waren: - als Assistent-Forscher oder Postdoc-Forscher erwähnt in den Absätzen 1 und 2 - oder als Forscher zur Durchführung von Forschungsprojekten erwähnt in Absatz 3 Nr. 1 - oder als wissenschaftliches Personal in einer Gesellschaft, die eine « Young Innovative Company » ist. » Art. 110 - Derselbe Artikel wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt: « 3.vorbehaltlich der Verringerung des Prozentsatzes von 50 Prozent auf 25 Prozent, Unternehmen, die Forschern, die ein Diplom eines Doktors der angewandten Wissenschaften, der exakten Wissenschaften, der Medizin oder der Veterinärmedizin oder eines Zivilingenieurs haben und in Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beschäftigt sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen. » 2. Der vorletzte Absatz wird wie folgt ergänzt: « - oder als Forscher zur Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen erwähnt in Absatz 3 Nr.3. » 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 3 Nr.3 erwähnten Prozentsatz von 25 Prozent auf 50 Prozent erhöhen. » (...) Art. 113 - Die Artikel 106 bis 108 sind auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen und Schicht- und Nachtarbeitszulagen anwendbar.

Artikel 109 ist auf die ab dem 1. Juli 2006 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 110 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.

Artikel 111 wird wirksam ab dem Datum des In-Kraft-Tretens von Artikel 385 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002.

KAPITEL V - Wiederbeschäftigungsentschädigungen Art. 114 - Artikel 171 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994, 6. April 2000, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 [sic, zu lesen ist: die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 6. April 2000 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 ], wird durch einen Buchstaben f) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « f) in Titel IV Kapitel V Abschnitt 3 des Gesetzes über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen erwähnte Wiederbeschäftigungsentschädigungen, ».

KAPITEL VI - Steuerabzug für Risikokapital Art. 115 - Artikel 205sexies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird widerrufen.

Art. 116 - Artikel 115 tritt ab dem Steuerjahr 2007 in Kraft.

KAPITEL VII - Steuerbefreiung für regionale Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien und für Kapital- und Zinszuschüsse im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Wirtschaftsaufschwung, die Gesellschaften zuerkannt werden Art. 117 - In Titel III Kapitel II Abschnitt III des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt Ibis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Unterabschnitt Ibis - Steuerfreie regionale Unterstützungsmassnahmen Art. 193bis - § 1 - Wiederbeschäftigungsprämien und Berufsübergangsprämien, die Gesellschaften von den zuständigen regionalen Einrichtungen zuerkannt werden und den in der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Europäischen Kommission vom 12. Dezember 2002 [sic, zu lesen ist: 5. Dezember 2002 ] über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen vorgesehenen Bedingungen entsprechen oder von der Europäischen Kommission in diesem Rahmen zugelassen sind oder wurden, sind für diese Gesellschaften steuerfreie Einkünfte.

Kapital- und Zinszuschüsse, die Gesellschaften von den Regionen im Rahmen der Rechtsvorschriften über den Wirtschaftsaufschwung zuerkannt werden im Hinblick auf Erwerb oder Bildung von immateriellen Anlagen und Sachanlagen, sind für diese Gesellschaften steuerfreie Einkünfte. § 2 - Im Falle der Veräusserung einer der in § 1 Absatz 2 erwähnten Anlagen - ausser einer Veräusserung anlässlich eines Schadensfalls, einer Enteignung, einer Eigentumsrequirierung oder eines anderen ähnlichen Ereignisses -, die in den ersten drei Jahren der Investition erfolgt, gilt der Betrag der vorher steuerfreien Gewinne als Gewinn des Besteuerungszeitraums, in dem die Veräusserung stattfand. » Art. 118 - In Artikel 198 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 27. Dezember 1993, 6. Juli 1994 und 20.Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20.

Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 4. Mai 1999, 22.

Mai 2001, 24. Dezember 2002 und 15. Dezember 2004, wird eine Nr. 14 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « 14. den Teil der in Artikel 193bis § 1 erwähnten Prämien, Kapital- und Zinszuschüsse, der vorher definitiv von der Steuer befreit wurde und der betreffenden Region zurückgezahlt wird. » Art. 119 - Die Artikel 117 und 118 sind auf die ab dem 1. Januar 2006 notifizierten Prämien und Zuschüsse anwendbar in dem Masse, wie das Datum der Notifizierung sich frühestens auf den Besteuerungszeitraum bezieht, der an das Steuerjahr 2007 gebunden ist.

Ab dem 18. November 2005 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung.

KAPITEL VIII - Einführung einer Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung Art. 120 - Artikel 201 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, die Königlichen Erlasse vom 20.Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 22. Juni 2005, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Steuerpflichtige, die unwiderruflich für die in Artikel 289quater erwähnte Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung optiert haben, können den in den Artikeln 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) und 70 Absatz 2 erwähnten Investitionsabzug nicht mehr erhalten und für diese Steuerpflichtigen werden die in Artikel 72 Absatz 2 vorgesehenen Beträge von 620.000 EUR und 2.480.000 EUR auf 310.000 EUR beziehungsweise 1.240.000 EUR festgelegt. » Art. 121 - In Artikel 205ter § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, werden zwischen den Wörtern « beziehen, » und den Wörtern « und um Kapitalzuschüsse » die Wörter « um Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung » eingefügt.

Art. 122 - Artikel 240 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die in Absatz 1 erwähnten Gesellschaften sind die Bestimmungen in Bezug auf den Investitionsabzug die auf die Gesellschaftssteuer anwendbaren Bestimmungen. » Art. 123 - In Titel VI Kapitel II Abschnitt IVbis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, bilden die Artikel 289bis und 289ter einen neuen Unterabschnitt I « Steuergutschrift für Steuerpflichtige - natürliche Personen ».

Art. 124 - In denselben Abschnitt IVbis wird in einen neuen Unterabschnitt II « Steuergutschrift für Steuerpflichtige - Gesellschaften » ein Artikel 289quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 289quater - In Bezug auf die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) erwähnten Anlagen kann auf die Gesellschaftssteuer eine Steuergutschrift angerechnet werden, die dem in Absatz 2 erwähnten Satz entspricht und auf einen Teil des Anschaffungs- oder Investitionswertes der in Neuzustand erworbenen oder gebildeten Sachanlagen und der neuen immateriellen Anlagen angewandt wird, wenn diese Anlagen in Belgien zur Ausübung des Gesellschaftszwecks genutzt werden. Diese Steuergutschrift wird « Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung » genannt.

Der Satz der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung entspricht dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz, erhöht um die in Artikel 463bis erwähnte zusätzliche Krisenabgabe.

Um die in Absatz 1 erwähnte Steuergutschrift zu erhalten, müssen die Steuerpflichtigen ab einem bestimmten Besteuerungszeitraum unwiderruflich für diese Möglichkeit optieren. » Art. 125 - In denselben Unterabschnitt II wird ein Artikel 289quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 289quinquies - Der in Artikel 289quater Absatz 1 erwähnte Teil entspricht dem in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Prozentsatz. » Art. 126 - In denselben Unterabschnitt II wird ein Artikel 289sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 289sexies - In Bezug auf die in Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Anlagen haben die Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung auf den Abschreibungszeitraum dieser Anlagen zu verteilen. In diesem Fall entspricht die gestaffelte Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung dem in Artikel 289quater Absatz 2 vorgesehenen Satz, der auf die Abschreibung angewandt wird, die für jeden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums zugelassen wird, multipliziert mit dem in Artikel 70 Absatz 2 erwähnten Prozentsatz.

Wird eine Anlage abgetreten oder ausser Betrieb gesetzt und liegt der Gesamtbetrag der gemäss Absatz 1 angerechneten Steuergutschriften für Forschung und Entwicklung unter der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung, die gemäss Artikel 289quinquies hätte angerechnet werden können, wird eine entsprechende zusätzliche Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung gewährt. » Art. 127 - In denselben Unterabschnitt II wird ein Artikel 289septies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 289septies - Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung wird bei der Bestimmung der späteren Mehr- oder Minderwerte auf Anlagen, aufgrund deren sie gewährt wurde, nicht berücksichtigt. » Art. 128 - In denselben Unterabschnitt II wird ein Artikel 289octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 289octies - Die in den Artikeln 75 und 76 erwähnten Bestimmungen zur Ausschliessung von Anlagen für den Investitionsabzug sind ebenfalls auf die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung anwendbar. » Art. 129 - In denselben Unterabschnitt II wird ein Artikel 289novies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 289novies - Der König bestimmt die Weise, wie die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung angewandt wird, welche Verpflichtungen Steuerpflichtige erfüllen müssen, um zu dieser Gutschrift berechtigt zu sein, und welche Kriterien die Patente und Anlagen erfüllen müssen, um zur Steuergutschrift zu berechtigen. » Art. 130 - Artikel 292bis desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 22. Juni 2005, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 292bis - § 1 - Die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung wird vollständig auf die Gesellschaftssteuer angerechnet.

Gibt es während eines Steuerjahres keine oder unzureichende Steuern, auf die die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung angerechnet werden kann, wird die für dieses Steuerjahr nicht angerechnete Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung nacheinander auf die folgenden vier Steuerjahre übertragen.

Die Anrechnung der übertragenen Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung auf die Steuer jedes der folgenden Steuerjahre darf jedoch pro Steuerjahr 105.400 EUR oder, wenn der Gesamtbetrag der am Ende des vorhergehenden Steuerjahres übertragenen Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung 421.600 EUR übersteigt, 25 Prozent dieses Gesamtbetrags nicht übersteigen.

Der Restbetrag der übertragenen Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung des ältesten Steuerjahres wird zuerst angerechnet.

Wenn für ein bestimmtes Steuerjahr ein Teil der Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung, der sich auf dieses Steuerjahr bezieht, nicht auf die Steuer von fünf nachfolgenden Steuerjahren angerechnet werden kann, wird dieser Teil erstattet. § 2 - Im Falle der Übernahme oder Änderung der Kontrolle einer Gesellschaft im Besteuerungszeitraum, die keinen rechtmässigen finanziellen oder wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, wird die noch nicht angerechnete Steuergutschrift weder auf die Gesellschaftssteuer in Bezug auf diesen Besteuerungszeitraum noch auf einen anderen späteren Besteuerungszeitraum übertragen. § 3 - Wenn in Anwendung von Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 2 beziehungsweise von Artikel 211 § 1 eine Gesellschaft die Einbringung eines Teilbetriebs beziehungsweise eines Teils einer Tätigkeit oder eines Gesamtvermögens erhält oder wenn sie eine andere Gesellschaft ganz oder teilweise durch Fusion oder Aufspaltung übernimmt, wird die Steuergutschrift, die die übernehmende oder begünstigte Gesellschaft vor dieser Einbringung oder Übernahme nicht anrechnen konnte, in dem Verhältnis wie in Artikel 206 § 2 Absatz 1 festgelegt übertragen.

Bei einer in Anwendung von Artikel 211 § 1 vorgenommenen Fusion wird die Steuergutschrift, die die übertragende Gesellschaft vor der Fusion nicht anrechnen konnte, in dem Verhältnis wie in Artikel 206 § 2 Absatz 2 festgelegt auf die übernehmende Gesellschaft übertragen.

Bei einer in Anwendung von Artikel 211 § 1 vorgenommenen Aufspaltung ist Absatz 1 auf den Teil der Steuergutschrift anwendbar, der nach Verhältnis des Nettosteuerwertes der übertragenen Bestandteile in der Gesamtsumme des Steuerreinvermögens der übertragenden Gesellschaft festgelegt wird.

Für die gemäss den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Steuergutschrift gilt, dass sie sich auf das Steuerjahr bezieht, in dem der Vorgang stattgefunden hat.

In Abweichung von § 1 Absatz 2 und 5 ist diese gemäss den Absätzen 1 bis 3 bestimmte Steuergutschrift nicht erstattungsfähig, sie kann jedoch ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden. » Art. 131 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 530 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 530 - § 1 - In Bezug auf Steuerpflichtige, die der Gesellschaftssteuer unterliegen und ab einem bestimmten Steuerjahr für die in Artikel 289quater vorgesehene Steuergutschrift optieren, wird von der Gesamtheit des am Ende des vorhergehenden Steuerjahres übertragenen Investitionsabzugs der Teil dieser Gesamtheit, der den auf der Grundlage der Artikel 69 § 1 Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a) und b) und 70 Absatz 2 bestimmten Investitionsabzügen entspricht, für die drei vorhergehenden Steuerjahre abgezogen. Der in Absatz 1 abgezogene Teil wird in eine übertragene Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung umgewandelt, wobei dieser Teil mit dem in Artikel 289quater Absatz 2 erwähnten Satz multipliziert wird.

Für diese Steuergutschrift gilt, dass sie sich auf das Steuerjahr vor dem, für das für die Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung optiert wurde, bezieht.

In Abweichung von Artikel 292bis § 1 Absatz 2 und 5 ist diese Steuergutschrift nicht erstattungsfähig, sie kann jedoch ohne zeitliche Begrenzung übertragen werden. § 2 - In Bezug auf dieselben Steuerpflichtigen, die sich in Anwendung von Artikel 70 Absatz 2 für die Staffelung des Investitionsabzugs entschieden haben für Anlagen, die in den Besteuerungszeiträumen vor dem Besteuerungszeitraum, in dem für die Steuergutschrift optiert wird, erworben oder gebildet wurden, entspricht die gestaffelte Steuergutschrift für Forschung und Entwicklung, die an die Stelle des gestaffelten Investitionsabzugs für diese Anlagen tritt, für jedes Steuerjahr, das einem kommenden Besteuerungszeitraum des Abschreibungszeitraums entspricht, der für den Besteuerungszeitraum zugelassenen Abschreibung, multipliziert mit dem in Artikel 70 Absatz 2 vorgesehenen Prozentsatz und dem in Artikel 289quater Absatz 2 vorgesehenen Satz. » Art. 132 - Die Artikel 120 bis 131 treten ab dem Steuerjahr 2007 in Kraft.

Ab dem 18. November 2005 am Datum des Jahresabschlusses angebrachte Änderungen haben keine Auswirkung.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Der Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 maart 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

^