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Koninklijk Besluit van 17 maart 2009
gepubliceerd op 06 december 2013

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2013014580
pub.
06/12/2013
prom.
17/03/2009
ELI
eli/besluit/2009/03/17/2013014580/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


17 MAART 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 maart 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit van 5 juli 2006 betreffende de aanwijzing en de beroepsbekwaamheid van veiligheidsadviseurs voor het vervoer van gevaarlijke goederen over de weg, per spoor of over de binnenwateren (Belgisch Staatsblad 27 april 2009).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 17. MÄRZ 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5.Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Juni 1985, 28. Juli 1987 und 15. Mai 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juli 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 5.

Mai 2008;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.368/4 des Staatsrates vom 19. November 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Premierministers, des Ministers des Innern, der Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Wissenschaft und des Staatssekretärs für Mobilität und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 § 2 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen wird wie folgt ersetzt: « 3. die Beförderung biologischer Stoffe, Kategorie B der UN-Nummer 3373, die gemäß den Verpackungsanweisungen P 650 von Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR, der RID oder der ADNR verpackt sind, ».

Art. 2 - Artikel 12 § 1 Nr. 5 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ».

Art. 3 - In Artikel 20 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: « 1. einem von der zuständigen Behörde ernannten Vorsitzenden, »; 2. Paragraph 8 wird wie folgt ersetzt: « § 8 - Der Prüfungsausschuss für die Klasse 1 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 1.Der Prüfungsausschuss für die Klasse 7 befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 7. Der Prüfungsausschuss für die anderen Klassen befasst sich mit den Prüfungen über die Gefahrgüter der Klasse 2, die Gefahrgüter der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7 und die durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichneten Gefahrgüter sowie den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin. » Art. 4 - Artikel 30 Nr. 5 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz ersetzt: « 5. durch die UN-Nummern 1202, 1203, 1223 und 3475 gekennzeichnetes Gefahrgut und den UN-Nummern 1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin ». » Art. 5 - Im selben Erlass werden aufgehoben: 1. Artikel 31;2. Artikel 32. Art. 6 - In Artikel 33 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: « § 1 - Die in Artikel 19, ausgenommen § 2 und § 4, Artikel 20 und Artikel 24 auferlegten Vorschriften sind entsprechend anwendbar auf die in Artikel 28 erwähnten Kontrolltests.»; 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: « § 2 - Die auf der Grundlage von Artikel 21 als Prüfungszentren zugelassenen Einrichtungen sind ebenfalls automatisch zugelassen, um dem Prüfungsausschuss bei der materiellen Organisation der Kontrolltests beizustehen.Diese Einrichtungen sind ermächtigt, bei den Bewerbern die Einschreibegebühr für die Kontrolltests einzuziehen.

Die Einschreibegebühr deckt die Organisations- und Korrekturkosten.

Die zuständige Behörde billigt den Betrag. Die Einschreibung zum Kontrolltest gilt erst, wenn die Einschreibegebühr gezahlt ist. Diese ist nur in Fällen höherer Gewalt rückzahlbar. »; 3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: « § 3 - Der Bewerber kann nur an Kontrolltests teilnehmen, die sich auf die Gefahrgutkategorien und die Teilschulungen beziehen, für die er an der in Artikel 34 erwähnten Auffrischungsschulung teilgenommen hat.Bei dieser Schulung darf er nicht länger abwesend sein als in Artikel 34 § 6 vorgesehen. »; 4. In Paragraph 4 wird das Wort « Prüfungen » durch das Wort « Kontrolltests » ersetzt. Art. 7 - Im selben Erlass wird die Anlage II durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage ersetzt.

Art. 8 - Der Premierminister, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaft gehört und der Staatssekretär, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Mobilität gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister des Innern G. DE PADT Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Wissenschaft Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage zum Königlichen Erlass vom 17. März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen Anlage II zum Königlichen Erlass vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen Anlage II SCHULUNGSBESCHEINIGUNG DES SICHERHEITSBERATERS FÜR DIE GEFAHRGUTBEFÖRDERUNG

Nummer der Schulungsbescheinigung:


Nationalitätszeichen des ausstellenden Mitgliedstaates:

B

Name:

Vorname(n):

Geburtsdatum und Geburtsort:

Staatsangehörigkeit:

Unterschrift des Inhabers:


Gültig bis . . . . . für Gefahrgut befördernde Unternehmen sowie Unternehmen, die das Verladen, Entladen, Füllen oder Verpacken im Zusammenhang mit Gefahrgutbeförderungen durchführen:

Alle Gefahrgutklassen: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)

Gefahrgut der Klasse 1: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)

Gefahrgut der Klasse 2: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)

Gefahrgut der Klasse 7: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)

Andere Gefahrgutklassen als die Klassen 1, 2 und 7: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)

UN1202, 1203, 1223 und 3475 und UN1268 oder 1863 zugeordnetes Flugbenzin: im Straßenverkehr (1) - im Schienenverkehr (1) - im Binnenschiffsverkehr (1)


Ausgestellt durch:

Verlängert bis:

Datum:

durch:

Unterschrift:

Datum:

(1) Unzutreffendes streichen

Unterschrift:


Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.März 2009 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. Juli 2006 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Straße, Schiene oder Binnenwasserstraßen beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister H. VAN ROMPUY Der Minister des Innern G. DE PADT Die Ministerin für KMU, Selbstständige, Landwirtschaft und Wissenschaft Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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