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Koninklijk Besluit van 17 oktober 2011
gepubliceerd op 29 juni 2012

Koninklijk besluit betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2012203431
pub.
29/06/2012
prom.
17/10/2011
ELI
eli/besluit/2011/10/17/2012203431/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


17 OKTOBER 2011. - Koninklijk besluit betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 17 oktober 2011 betreffende de dispatching van de operationele diensten van de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 28 oktober 2011).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER LEBENSMITTELKETTE UND UMWELT 17. OKTOBER 2011 - Königlicher Erlass über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste der zivilen Sicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, des Artikels 21 und des Artikels 224 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112, des Artikels 3 Absatz 4;

Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 9. und 10. Juli 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. Januar 2010; Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.779/2 des Staatsrates vom 27. Juni 2011;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Abschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz zivile Sicherheit: das Gesetz vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Gesetz 112: das Gesetz vom 29.April 2011 zur Schaffung der 112-Zentren und der Agentur 112, 3. einheitlichem Rufsystem: das einheitliche Rufsystem, wie im Gesetz vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe vorgesehen, 4. Zone: die Hilfeleistungszone, wie in Artikel 14 des Gesetzes zivile Sicherheit vorgesehen, 5.Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit: die Funktionalität in Sachen Bearbeitung von Notrufen an das einheitliche Rufsystem hinsichtlich der Einsätze der im Gesetz zivile Sicherheit erwähnten Einsatzdienste der zivilen Sicherheit, 6. Generaldirektor der zivilen Sicherheit: den Generaldirektor, der im Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die zivile Sicherheit zuständig ist, 7.ASTRID: die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, die von der Föderalen Investitionsgesellschaft in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1998 über den Funkverkehr von Rettungs- und Sicherheitsdiensten eingerichtet worden ist, 8. CAD: die computergestützten Einsatzleitsysteme (Computer Aided Dispatching), wie in Artikel 13 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8.April 2003 zur Festlegung des zweiten Geschäftsführungsvertrags von ASTRID erwähnt, 9. zonaler Station: eine Rufzentrale, die einer Zone angehört und mit den Informations- und Kommunikationsgeräten ausgestattet ist, die für eine wechselseitige Kommunikation über Entfernungen hinweg mit der Einsatzleitstelle erforderlich sind. Abschnitt 2 - Lage und Inspektion der Einsatzleitstelle Art. 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist mit der Einsatzleitstelle der dringenden medizinischen Hilfe zusammengelegt und ist Teil des einheitlichen Rufsystems.

Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit befindet sich am selben Ort wie das CAD, vorbehaltlich eines anders lautenden Beschlusses des Ministers des Innern.

Art. 3 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit unterliegt der in den Artikeln 168 bis 174 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Generalinspektion der zivilen Sicherheit.

KAPITEL II - Politik und Verwaltung Abschnitt 1 - Allgemeine und funktionale Politik Art. 4 - Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für die in Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Aufträge der zivilen Sicherheit und für die durch das Gesetz vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe erteilten Aufträge ist der Föderale Öffentliche Dienst Inneres mit der allgemeinen und funktionalen Politik der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit beauftragt.

Der Minister des Innern ist insbesondere mit der Abfassung der operativen Anweisungen und der Anweisungen über die Weise, wie die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die in Kapitel III vorgesehenen Dienstleistungen ausführen muss, beauftragt, unbeschadet der Anwendung von Artikel 8 des Gesetzes 112.

Wenn diese Anweisungen direkt oder indirekt die Bearbeitung der Anrufe an die Nummern 100 und 112 betreffen, die für die dringende medizinische Hilfe bestimmt sind, müssen sie mit dem Minister der Volksgesundheit abgesprochen werden.

Die funktionale Politik umfasst die Verwaltung der Benutzung der CAD-Anwendungen und die Nutzung der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit im Hinblick auf die Organisation gleichwertiger Mindestdienstleistungen auf dem gesamten nationalen Hoheitsgebiet.

Die funktionale Politik wird in Absprache mit der in Artikel 18 erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung ausgeübt.

Abschnitt 2 - Technische Verwaltung Art. 5 - ASTRID ist gemäss den Bestimmungen der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID mit der technischen Verwaltung beauftragt.

Die technische Verwaltung besteht darin, das CAD bereitzustellen.

Sie umfasst unter anderem die Installierung, die Basisprogrammierung und die Wartung der Technologie und der Anwendungen des CAD. Abschnitt 3 - Operative Verwaltung Art. 6 - Der Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist ein Einsatzmitglied der Zone mit dem Dienstgrad eines Offiziers, das mit der operativen Verwaltung beauftragt ist.

Unbeschadet der Zuständigkeiten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt für die Gewährleistung der Funktionalität in Sachen Bearbeitung von Notrufen an das einheitliche Rufsystem hinsichtlich der Einsätze der medizinischen Dienste und unbeschadet des Königlichen Erlasses vom 16.

Februar 2006 über die Noteinsatzpläne umfasst die operative Verwaltung das Treffen konkreter operativer Entscheidungen bei der Bearbeitung eines Anrufs, unter Beachtung der Anweisungen des Ministers, mit Ausnahme der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten vorgesehenen Leitung der Operationen.

Abschnitt 4 - Vereinbarungen in Bezug auf die Politik und die Verwaltung Art. 7 - Die Vereinbarungen in Bezug auf die Leistungen, die ASTRID erbringen muss, damit die CAD-Funktionalitäten für die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet werden, sind Gegenstand einer Sondervereinbarung, die auf alle Zonen anwendbar ist, die das CAD benutzen, gemäss Artikel 42 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 8. April 2003 zur Festlegung des Geschäftsführungsvertrags von ASTRID. Diese Sondervereinbarung wird für die zivile Sicherheit zwischen ASTRID einerseits und dem Minister des Innern und dem Minister der Volksgesundheit andererseits in Absprache mit der in Artikel 18 erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung geschlossen.

Art. 8 - Vereinbarungen, die zwischen den Zonen und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten oder den Dienstanbietern geschlossen werden, dürfen weder mit der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Sondervereinbarung noch mit den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen noch mit Kapitel III im Widerspruch stehen.

Art. 9 - Systeme, Geräte oder Dienste, die von der Zone in der zonalen Station eingerichtet werden, müssen vorher vom Minister des Innern nach Stellungnahme der in Artikel 18 erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung auf der Grundlage vorab vom Minister des Innern festgelegter Kriterien zugelassen werden.

KAPITEL III - Dienstleistungen Art. 10 - Die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit der Zone erbringen kann, werden auf der Grundlage der operativen Bedürfnisse und der verfügbaren Mittel in der in Artikel 16 erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung festgelegt.

Abschnitt 1 - Dienstleistungen bei routinemässigen Notrufen Art. 11 - § 1 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erbringt den Zonen mindestens folgende Dienstleistungen: Erfassung der Anrufdaten, Empfehlung, Alarmierung, Informationsanalyse, Weiterverfolgung und notfalls Korrektur, Koordinierung und Berichterstattung. § 2 - Die Erfassung der Anrufdaten betrifft insbesondere Sprachnachrichten, Textnachrichten und EDV-Daten. § 3 - Die Empfehlung ist ein Ausrückvorschlag nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gemäss dem in Artikel 6 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Königlichen Erlass und betrifft das Personal und Material. § 4 - Die Alarmierung ist eine Benachrichtigung der Mitglieder des Einsatzpersonals über Pager oder andere automatische Anrufmittel. § 5 - Die Informationsanalyse ist ein Abfragen der Datenbanken nach Informationen, die das vor Ort eingesetzte Team benötigt. § 6 - Durch die Weiterverfolgung wird in Echtzeit gewährleistet, dass die Informationen über die Tätigkeiten der Teams und über die Entwicklung der Ereignisse sowie die Unterstützung auf Anforderung der Leitung der Operationen, wie in Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 8. November 1967 zur Organisation der kommunalen und regionalen Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Friedenszeiten und im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne erwähnt, ständig verfügbar sind.

Die Weiterverfolgung umfasst notfalls zudem Korrekturen. § 7 - Die Koordinierung des Einsatzes ist die Koordinierung von dem Zeitpunkt an, wo die Mittel ausgeschickt werden, bis zu dem Zeitpunkt, wo diese Mittel am Einsatzort eintreffen.

Die Koordinierung von Information und Kommunikation ist die Sammlung aller Informationen und Kommunikationen, die für den Verantwortlichen für die Operationen nützlich sein können. § 8 - Die Berichterstattung ist die Verarbeitung der verfügbaren Informationen und die Zurverfügungstellung dieser Informationen für die zuständigen Behörden. § 9 - In der in Artikel 16 erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung können die Zonen mit der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit vereinbaren, von der Bestimmung dieses Artikels abzuweichen.

Abschnitt 2 - Dienstleistungen bei nicht routinemässigen Ereignissen Art. 12 - § 1 - Im Fall eines Ereignisses, das binnen kurzer Zeit zu einer grossen Anzahl Anrufe führt, insbesondere bei Stürmen oder Uberschwemmungen, können die Anrufe in Bezug auf dieses Ereignis direkt zum Einsatzbüro umgeleitet werden.

Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit gewährleistet während der Zunahme der Anrufe die Aufrechterhaltung einer Mindestabdeckung der Provinz und bearbeitet die Anrufe, die nicht das Ereignis betreffen, das zum selben Zeitpunkt zu der grossen Anzahl gleichzeitiger Anrufe führt. § 2 - In der in Artikel 18 [sic, zu lesen ist: Artikel 16] erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit können die Zonen vereinbaren, von den in § 1 vorgesehenen Bestimmungen abzuweichen.

Art. 13 - § 1 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne erwähnt, unterstützt die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit die PC-Ops und den kommunalen beziehungsweise provinzialen Koordinierungsausschuss. § 2 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit ist zudem beauftragt, die Routinemittel auszuschicken, die Hilfsdienste und alle nötigen Dienste, Mittel und Personen zu alarmieren und zum Einsatz aufzurufen sowie die zuständigen Behörden zu alarmieren und aufzurufen, wie in Artikel 23 des Königlichen Erlasses vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen und gemäss der in Artikel 16 erwähnten Zusammenarbeitsvereinbarung.

Art. 14 - Bei der Auslösung eines Noteinsatzplans, wie im Königlichen Erlass vom 16. Februar 2006 über die Noteinsatzpläne vorgesehen, und unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses wird die multidisziplinäre Kommunikation zwischen den Einsatzleitstellen der verschiedenen Disziplinen vom Verantwortlichen derselben Disziplin wie derjenigen des Dir-PC-Ops geleitet, wie im vorerwähnten Erlass vorgesehen.

KAPITEL IV - Dienstleistungsniveau, Vereinbarungen und Bewertung der Dienstleistungen Art. 15 - Der Minister des Innern bestimmt das Niveau der Dienstleistungen der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit, unbeschadet der Zuständigkeiten des Ministers der Volksgesundheit und der Agentur 112.

Art. 16 - Die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit schliesst mit jeder Zone der Provinz eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab.

Jede Zusammenarbeitsvereinbarung unterliegt der Billigung durch den Generaldirektor der zivilen Sicherheit und umfasst mindestens: 1. die operativen Absprachen zwischen den Zonen über die Anwendung des Grundsatzes der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe, 2.die Dienstleistungen, die die Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit den Zonen bietet und die nicht in Artikel 11 vorgesehen sind, insbesondere die nicht dringenden Anrufe, 3. die Weise, wie der Informationsaustausch zwischen der Zone und der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit erfolgt, und die Frist für den Informationsaustausch, 4.die Weise, wie Notrufe, die die Zone oder die Weiterverfolgungsstation direkt erreichen, automatisch an das einheitliche Rufsystem weitergeschaltet werden, 5. die Weise, wie die in Kapitel III erwähnten Dienstleistungen speziell für jede Zone erbracht werden, 6.die Weise und der Zeitpunkt der Abänderung der Vereinbarung.

Art. 17 - In jeder Provinz und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt wird eine provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung eingerichtet.

Die provinziale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich zusammen aus: 1. dem Gouverneur, der den Vorsitz der provinzialen Beratungsplattform für die Einsatzleitung führt, 2.dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem Beauftragten, 3. dem in Artikel 109 des Gesetzes zivile Sicherheit erwähnten Zonenkommandanten oder seinem Beauftragten, 4.dem in Artikel 6 erwähnten Leiter der Einsatzleitstelle der zivilen Sicherheit, 5. einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt. Die provinziale Beratungsplattform bewertet und gibt der in Artikel 18 erwähnten nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung Stellungnahmen ab, insbesondere in Sachen: 1. Dienstleistungsniveau, 2.Zusammenarbeitsvereinbarung, 3. Priorisierung der Dienstleistungen. Art. 18 - Bei der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres wird eine nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung eingerichtet.

Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung setzt sich zusammen aus: 1. dem Generaldirektor der zivilen Sicherheit oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz der nationalen Beratungsplattform für die Einsatzleitung führt, 2.den in Artikel 6 erwähnten Leitern der Einsatzleitstellen der zivilen Sicherheit.

Die nationale Beratungsplattform für die Einsatzleitung bewertet und gibt dem Minister des Innern und der Agentur 112 Stellungnahmen ab, insbesondere in Sachen: 1. Dienstleistungsniveau, 2.Stellungnahmen der provinzialen Beratungsplattformen für die Einsatzleitung, 3. Ausführung der allgemeinen und funktionalen Politik und der technischen Verwaltung, wie in Artikel 4 und Artikel 5 erwähnt, 4.Sondervereinbarung, wie in Artikel 7 Absatz 2 erwähnt.

KAPITEL V - Ubergangsbestimmungen Art. 19 - Vereinbarungen zwischen den Feuerwehrdiensten beziehungsweise Zonen und den Bereitstellern von Systemen oder Geräten oder den Dienstanbietern, wie in Artikel 8 erwähnt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses getroffen worden sind und im Widerspruch zu der in Artikel 7 Absatz 2 erwähnten Sondervereinbarung oder zu den in Ausführung von Artikel 5 ergangenen Bestimmungen oder zu Kapitel III stehen, müssen den in Artikel 9 erwähnten Kriterien binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses genügen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 20 - Folgende Bestimmungen treten am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft: 1. Artikel 21 des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. vorliegender Erlass. Art. 21 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Oktober 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX

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