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Koninklijk Besluit van 17 september 2000
gepubliceerd op 28 september 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van sommige wetten inzake de verkiezing van de provincie-, gemeente- en districtsraden en raden voor maatschappelijk welzijn, wat de verkiezingsuitgaven betreft

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2000000729
pub.
28/09/2000
prom.
17/09/2000
ELI
eli/besluit/2000/09/17/2000000729/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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17 SEPTEMBER 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van sommige wetten inzake de verkiezing van de provincie-, gemeente- en districtsraden en raden voor maatschappelijk welzijn, wat de verkiezingsuitgaven betreft


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van sommige wetten inzake de verkiezing van de provincie-, gemeente- en districtsraden en raden voor maatschappelijk welzijn, wat de verkiezingsuitgaven betreft, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 12 augustus 2000 tot wijziging van sommige wetten inzake de verkiezing van de provincie-, gemeente- en districtsraden en raden voor maatschappelijk welzijn, wat de verkiezingsuitgaven betreft.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 september 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze in bezug auf die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und die Wahl der Sozialhilferäte hinsichtlich der Wahlausgaben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 1999, wird wie folgt abgeändert: A) In Nr. 1 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern « oder Direktwahlen » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt.

B) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « eines Gemeinderatsmitglieds » und den Wörtern « oder eines Sozialhilferatsmitglieds » die Wörter « , eines Distriktratsmitglieds » eingefügt.

C) Nr. 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Als Komponenten einer politischen Partei gelten Einrichtungen, Vereinigungen, Gruppierungen und regionale Gliederungen einer politischen Partei - ungeachtet ihrer Rechtsform -, die unmittelbar mit dieser politischen Partei verbunden sind, und zwar: - Studiendienste, - wissenschaftliche Einrichtungen, - Einrichtungen für politische Bildung, - Produzenten konzessionierter politischer Sendungen, - in Artikel 22 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Föderalen Kammern und über die Finanzierung und die offene Buchführung der politischen Parteien erwähnte Einrichtungen, - Gliederungen auf Ebene der Bezirke und/oder Wahlkreise für die Wahlen der Föderalen Kammern und der Gemeinschafts- und Regionalräte, - politische Fraktionen in den Föderalen Kammern und in den Gemeinschafts- und Regionalräten. » D) In Nr. 5 werden die Wörter « , abgeändert durch die Gesetze vom 21.

Mai 1991, 18. Juni 1993 und 19. Mai 1994 » gestrichen.

Art. 3 - In Artikel 5 desselben Gesetzes wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern « und Direktwahlen » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt.

Art. 4 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: A) In § 1 werden die Wörter « und ihrer Kandidaten » durch die Wörter « , einer Liste und ihrer Kandidaten » ersetzt. B) In § 1 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern « und Direktwahlen » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt.

C) In § 3 werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.

Art. 5 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) In Absatz 2 werden die Wörter « und dabei die Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln » durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren » ersetzt.

B) In Absatz 3 wird zwischen dem Wort « Gemeindewahlen » und den Wörtern « und Direktwahlen der Sozialhilferäte » das Wort « , Distriktratswahlen » eingefügt.

Art. 6 - In Artikel 12 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden zwischen den Wörtern « seine Wahlausgaben » und dem Wort « innerhalb » die Wörter « und/oder den Ursprung der Geldmittel » eingefügt.

Art. 7 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 1 wird durch einen neuen Absatz 1 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Nur natürliche Personen dürfen Spenden zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jedoch Spenden von der politischen Partei oder von der Liste entgegennehmen, für die sie Kandidat sind beziehungsweise ein Mandat ausüben. Auch die Komponenten dürfen Spenden von ihrer politischen Partei entgegennehmen und umgekehrt. Unbeschadet der vorangehenden Bestimmungen sind Spenden von natürlichen Personen untersagt, die in Wirklichkeit als Mittler für juristische Personen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen auftreten. » B) Zwischen den Absätzen 1 und 2 wird der folgende Absatz eingefügt: « Die Identität der natürlichen Personen, die Spenden unter welcher Form auch immer von 5.000 Franken und mehr zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen, wird von den Empfängern jährlich registriert. Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate dürfen jährlich von derselben natürlichen Person jeweils höchstens 20.000 Franken oder deren Gegenwert als Spende entgegennehmen. Der Spender darf jährlich Spenden von insgesamt höchstens 80.000 Franken oder deren Gegenwert zugunsten von politischen Parteien und ihren Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhabern politischer Mandate machen. Abgaben der Inhaber politischer Mandate zugunsten ihrer politischen Partei werden nicht als Spenden angesehen. » C) Der frühere Absatz 2 wird durch einen neuen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ersetzt: « Leistungen, die juristische Personen, natürliche Personen oder nichtrechtsfähige Vereinigungen unentgeltlich oder unter dem tatsächlichen Preis ausführen, werden ebenso wie die Einräumung von Kreditlinien ohne Rückzahlungsverpflichtung Spenden gleichgesetzt.

Leistungen, die von einer politischen Partei oder einem Kandidaten deutlich über dem Marktpreis in Rechnung gestellt werden, gelten ebenfalls als Spenden von juristischen Personen, natürlichen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinigungen. » Art. 8 - Ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut wird in dasselbe Gesetz eingefügt: « Art. 13bis - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die in den Artikeln 8 und 13 erwähnten Registrierungen und ihre Hinterlegung. Die Kontrolle über die Registrierungen der politischen Parteien wird durch die Kontrollkommission gewährleistet. » KAPITEL III - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 19. Oktober 1921 über die Provinzialwahlen Art. 9 - In Artikel 11 § 5 Absatz 5 des Grundlagengesetzes vom 19.

Oktober 1921 über die Provinzialwahlen, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden im ersten Satz die Wörter « und dabei die Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln » durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren » ersetzt und werden im zweiten Satz die Wörter « , wobei er die Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich behandelt » durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, registrieren » ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 37/2 Absatz 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » jeweils durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.

KAPITEL IV - Abänderungen des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes Art. 12 - In Artikel 23 § 2 Absatz 1 und 2 des am 4. August 1932 koordinierten Gemeindewahlgesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5.

Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Juli 1994 und 10.

April 1995, werden die Wörter « und dabei die Identität der Privatleute, die eine Spende gemacht haben, vertraulich zu behandeln » jeweils durch die Wörter « und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren » ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 23ter Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 74 §§ 2 und 3 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » jeweils durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.

Art. 15 - In Artikel 74bis § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt. Art. 16 - In Artikel 114 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 1999, werden zwischen den Wörtern « durch das Wort « Distriktrat » » und dem Wort « ersetzt » folgende Wörter eingefügt: « , das Wort « Gemeindeliste » durch die Wörter « Liste für den Distriktrat » und das Wort « Gemeinderatsmitglied » durch das Wort « Distriktratsmitglied » ».

KAPITEL V - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren Art. 17 - Artikel 2 § 3 des Königlichen Erlasses vom 26. August 1988 zur Festlegung der Modalitäten für die Wahl des Sozialhilferates in den in Artikel 7 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden und in den Gemeinden Comines-Warneton und Voeren, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, wird wie folgt abgeändert: A) Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « Sie verpflichten sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren. » B) Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Er verpflichtet sich darüber hinaus, den Ursprung der Geldmittel anzugeben und die Identität der natürlichen Personen, die Spenden von 5.000 Franken und mehr gemacht haben, zu registrieren. » Art. 18 - In Artikel 7bis desselben Königlichen Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Juli 1994, werden die Wörter « und Gemeindewahlen » durch die Wörter « , Gemeinde- und Distriktratswahlen » ersetzt.

KAPITEL VI - Übergangsbestimmung Art. 19 - Politische Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate, die zwischen dem 1. Januar 2000 und dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes von derselben natürlichen Person mehr als 20.000 Franken oder deren Gegenwert als Spende angenommen haben, müssen dem Spender spätestens am 31. Dezember 2000 den Spendenbetrag, der den Höchstbetrag von 20.000 Franken übersteigt, zurückzahlen.

Falls die politischen Parteien und ihre Komponenten, Listen, Kandidaten und Inhaber politischer Mandate es versäumen, der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung zur Rückzahlung gemäss den im selben Absatz bestimmten Modalitäten nachzukommen oder dieser Verpflichtung erst nach Ablauf der im selben Absatz festgelegten Frist nachkommen, kommen die Bestimmungen von Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Provinzial-, Gemeinde- und Distriktratswahlen und für die Direktwahl der Sozialhilferäte zur Anwendung.

Falls die politischen Parteien und ihre Komponenten, insofern sie als juristische Person gebildet sind, die Kandidaten und die Inhaber politischer Mandate es versäumen, der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung zur Rückzahlung gemäss den im selben Absatz bestimmten Modalitäten nachzukommen oder dieser Verpflichtung erst nach Ablauf der im selben Absatz festgelegten Frist nachkommen, werden sie mit den strafrechtlichen Sanktionen, die in Artikel 13 Absatz 5 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Juli 1994 vorgesehen sind, belegt. In diesem Fall finden die Absätze 6 und 7 dieser Bestimmung Anwendung.

KAPITEL VII - Inkrafttreten Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Nizza, den 12. August 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2000.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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