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Koninklijk Besluit van 17 september 2005
gepubliceerd op 06 oktober 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000560
pub.
06/10/2005
prom.
17/09/2005
ELI
eli/besluit/2005/09/17/2005000560/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 25 oktober 2004 tot oprichting van de Dienst Regulering van het Spoorwegvervoer en tot vaststelling van zijn samenstelling en het statuut dat van toepassing is op zijn leden.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 september 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ist im Ministerrat beraten worden.Ausser in einigen Punkten, die nachstehend erläutert werden, ist dem Gutachten des Staatsrates Rechnung getragen worden.

Der Entwurf eines Königlichen Erlasses ist ergangen zur Ausführung von Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, der durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004 abgeändert worden ist und die Schaffung eines Kontrollorgans durch Königlichen Erlass vorsieht.

Der Ministerrat hat in seiner Sitzung vom 26. März 2004 das Prinzip der Schaffung eines solchen Kontrollorgans innerhalb der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen gutgeheissen. Dieser neue Dienst, « Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs » genannt, steht unter der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers, zu dessen Zuständigkeit die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört.

Ohne das von der Regierung gutgeheissene Prinzip in Frage zu stellen, war der Staatsrat jedoch der Ansicht, dass auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 der Verfassung ein solches Organ vom König und nicht durch einen Königlichen Sondervollmachtenerlass, der von der gesetzgebenden Gewalt zu bestätigen ist, geschaffen werden muss. Aus diesem Grund wird vorliegender Entwurf Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt und sind die Bestimmungen, aus denen er besteht, in den Königlichen Erlass vom 12. März 2003, abgeändert durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004, nicht aufgenommen worden.

Kapitel I des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses enthält allgemeine Bestimmungen wie die Begriffsbestimmungen, die erforderlich sind, um den Text zu verstehen. Ausserdem ist, um auf die Bemerkungen des Staatsrates einzugehen, der ursprüngliche Entwurf ergänzt worden, um anzugeben, dass mit dem Königlichen Erlass, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, bezweckt wird, gewisse Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung in belgisches Recht umzusetzen. Kapitel II des vorliegenden Entwurfs handelt von der Zusammensetzung und der Arbeitsweise des Regulierungsdienstes.

Im Stellenplan des Dienstes müssen zunächst etwa zehn Personen vorgesehen werden, darunter ein Direktor, ein beigeordneter Direktor, Experten und Verwaltungsassistenten.

In Kapitel III wird das Verwaltungsstatut des Personals des Dienstes festgelegt.

In Beantwortung der Frage des Staatsrates über die Gründe für die Wahl, Vertragspersonal einzustellen, ist die Regierung der Ansicht, dass diese Form der Einstellung vorzuziehen ist, um über weitreichende Fachkompetenz in Sachen Eisenbahnverkehr und/oder Wirtschaftsregulierung verfügen zu können sowie über einen grösseren Diskussionsspielraum bei der Festlegung der Entlohnung der Betreffenden zu verfügen.

Für die Anwerbung des Personals wird auf das SELOR (Auswahlbüro der Föderalverwaltung) zurückgegriffen, um die Auswahl zu organisieren.

Schliesslich wird der Minister durch Artikel 8 ermächtigt, dem Direktor oder dem beigeordneten Direktor zu erlauben, ihren Vertrag nach Erreichen des 65. Lebensjahres aus ordnungsgemäss gerechtfertigten Gründen zu Ende zu führen. Gemäss dem Gutachten des Staatsrates ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob es Gründe gibt, die eine solche Verlängerung rechtfertigen.

Beispielsweise kann der Fall genannt werden, wo die Kontinuität der Leitung des Dienstes gewährleistet werden muss, weil es nicht möglich gewesen ist, rechtzeitig einen neuen Direktor oder einen neuen beigeordneten Direktor anzuwerben.

In Kapitel IV werden bestimmte Unvereinbarkeiten für das Personal des Dienstes aufgeführt. Durch diese Unvereinbarkeiten wird die Unabhängigkeit des Personals dem Betreiber der Eisenbahninfrastruktur gegenüber und die Abwesenheit jeglichen Bandes mit einem Eisenbahnunternehmen gewährleistet, damit jeglicher Interessenkonflikt vermieden wird.

Im selben Zusammenhang wird das Personal dem Berufsgeheimnis unterworfen. Da die Verletzung des Berufsgeheimnisses, wie in Artikel 458 des Strafgesetzbuchs vorgesehen, strafrechtlich verfolgt wird, kann die Einhaltungspflicht nur durch eine Bestimmung mit Gesetzescharakter und nicht durch einen Königlichen Erlass auferlegt werden. Der Staatsrat hat dies in seinem Gutachten unterstrichen. Ein Artikel über das Berufsgeheimnis, das dem Personal des Dienstes auferlegt wird, wird daher in den Königlichen Erlass vom 12. März 2003 aufgenommen und nicht in den vorliegenden Entwurf.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

25. OKTOBER 2004 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Statuts ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Artikel 37 und 107 Absatz 2 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 22. Juli 1993 zur Festlegung bestimmter Massnahmen in Bezug auf den öffentlichen Dienst, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen vom 13. Juli 2004;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 19. Juli 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

Juli 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 15. Juli 2004;

Aufgrund des Protokolls des Ausschusses des Sektors VI vom 23. August 2004;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 6. Oktober 2004, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Mit vorliegendem Erlass werden gewisse Bestimmungen der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung umgesetzt. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. « Minister »: der für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs zuständige Minister, 2.« Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs »: das Kontrollorgan, das in Artikel 1 § 2 des Königlichen Erlasses vom 12.

März 2003 über die Bedingungen für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 11. Juni 2004, erwähnt ist, 3.« Dienst »: der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs.

KAPITEL II - Zusammensetzung und Arbeitsweise des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs Art. 3 - § 1 - Innerhalb der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen wird ein Dienst mit der Bezeichnung « Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs » geschaffen. § 2 - Der Dienst steht im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge unter der direkten und unmittelbaren Amtsgewalt des Ministers. § 3 - Der Minister legt die Arbeitsweise des Dienstes fest.

Art. 4 - § 1 - Der Dienst umfasst: - eine Stelle als Direktor, - eine Stelle als beigeordneter Direktor, - Stellen als Experte, - Stellen als Verwaltungsassistent.

Diese Stellen werden in den Personalplan der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen aufgenommen. § 2 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor gehören unterschiedlichen Sprachrollen an.

KAPITEL III - Verwaltungsstatut Art. 5 - § 1 - Der Minister legt das Anforderungsprofil und die Beschreibung der Funktion der Mitglieder des Dienstes auf der Grundlage nützlicher Berufserfahrung im Bereich des Eisenbahnverkehrs sowie im Bereich Verwaltung oder Wirtschaftsregulierung fest. § 2 - Die offenen Stellen als Direktor, beigeordneter Direktor und Experte, wie erwähnt in Artikel 3 § 1, werden im Belgischen Staatsblatt und eventuell durch jegliches andere Informationsmittel zur Verbreitung auf nationaler Ebene bekannt gemacht.

In der Bekanntmachung werden die Anzahl offener Stellen und die Bedingungen, die zu erfüllen sind, um eingestellt werden zu können, angegeben. Die Frist und die Modalitäten für das Einreichen der Bewerbungen werden ebenfalls in der Bekanntmachung erwähnt.

Art. 6 - Der Direktor, der beigeordnete Direktor und die Experten, die in Artikel 3 § 1 erwähnt sind, werden nach einer vom SELOR - Auswahlbüro der Föderalverwaltung - organisierten Auswahl vom Minister eingestellt.

Art. 7 - § 1 - Der Direktor und der beigeordnete Direktor des Dienstes werden im Rahmen eines Arbeitsvertrags für Angestellte mit einer befristeten Dauer von sechs Jahren eingestellt. § 2 - Die Experten des Dienstes werden im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags für Angestellte eingestellt. § 3 - Die Stellen als Verwaltungsassistent des Dienstes werden mit statutarischen Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen besetzt.

Sie werden dem Dienst vom Generadirektor der Generaldirektion Landtransport zur Verfügung gestellt.

Art. 8 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten Arbeitsverträge enden am ersten Tag des Monats, der auf den 65. Geburtstag des Direktors oder des beigeordneten Direktors folgt. Es kann ihnen jedoch erlaubt werden, aus vom Minister ordnungsgemäss gerechtfertigten Gründen, ihren laufenden Vertrag zu Ende zu führen.

KAPITEL IV - Unvereinbarkeiten, Interessenkonflikte und Berufsgeheimnis Art. 9 - Die Mitglieder des Dienstes dürfen weder statutarische Bedienstete noch Vertragsbedienstete im Dienst des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur, eines Eisenbahnunternehmens, einer internationalen Gruppierung oder eines Antragstellers, wie definiert in Artikel 1 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 12. März 2003, und - generell - jeglichen Unternehmens sein, das direkt oder indirekt eine Eisenbahntätigkeit ausübt oder ein direktes oder indirektes Interesse in einem solchen Unternehmen hat, noch direkt oder indirekt eine bezahlte oder nicht bezahlte Funktion oder Tätigkeit in einem solchen Unternehmen ausüben.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 10 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 11 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Oktober 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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