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Koninklijk Besluit van 18 december 2009
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2014000512
pub.
18/08/2014
prom.
18/12/2009
ELI
eli/besluit/2009/12/18/2014000512/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


18 DECEMBER 2009. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 2009 tot wijziging van het koninklijk besluit nr. 1 van 29 december 1992 met betrekking tot de regeling voor de voldoening van de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 december 2009, err. van 7 mei 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 18. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 53octies § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. Januar 2004 und 26. November 2009, und des Artikels 54, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. Dezember 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 30. November 2009; Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: -durch den vorliegenden Entwurf Änderungen festgelegt werden, die für die Einführung eines ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erforderlich sind, - diese Maßnahmen am 1. Januar 2010 in Kraft treten müssen, - die verschiedenen Dienstleistenden und anderen Wirtschaftsteilnehmer und ihre Kunden unverzüglich über diese Änderungen unterrichtet werden müssen, - dieser Erlass daher in aller Dringlichkeit ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.557/1 des Staatsrates vom 10. Dezember 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer wird ein Artikel 13bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 13bis - Betreiber von Einrichtungen, in denen Mahlzeiten verzehrt werden, müssen für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die sie zugunsten von Empfängern erbringen, die nicht in der Eigenschaft eines Steuerpflichtigen für den Bedarf ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit handeln, eine vereinfachte Rechnung ausstellen.

Vereinfachte Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten: 1. Ausstellungsdatum und -uhrzeit und fortlaufende Nummer, 2.Identifizierung des steuerpflichtigen Dienstleistenden durch Vermerk seines Namens oder Gesellschaftsnamens, seiner Adresse und seiner Mehrwertsteueridentifikationsnummer wie in Artikel 50 des Gesetzbuches erwähnt, 3. Identifizierung der Art der erbrachten Dienstleistungen und ihren Preis, 4.Betrag der geschuldeten Steuer und Angaben zu dessen Berechnung.

Handelt es sich um Betreiber von Einrichtungen, in denen regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, so werden vereinfachte Rechnungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstleistung endet, mittels eines Registrierkassensystems ausgestellt, dessen technische Merkmale im Königlichen Erlass zur Bestimmung der Definition eines Registrierkassensystems im Horeca-Sektor und der Bedingungen, die ein solches System erfüllen muss, festgelegt sind.

Vereinfachte Rechnungen werden in Form von Notas oder Quittungen wie in Artikel 22 erwähnt ausgestellt, wenn die Ausstellung einer vereinfachten Rechnung mittels eines Registrierkassensystems nicht vorgeschrieben ist.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Artikels." Art. 2 - Artikel 22 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. Dezember 1998, 6. Februar 2002 und 17. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: a) In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "eine Rechnung ausstellen, die die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält" durch die Wörter "eine Rechnung, die die in Artikel 5 § 1 erwähnten Angaben enthält, oder mittels eines Registrierkassensystems eine vereinfachte Rechnung wie in Artikel 13bis Absatz 3 erwähnt ausstellen" ersetzt.b) Paragraph 2 Absatz 1 wird durch die Wörter "und muss zwischen dem für die Lieferung von Mahlzeiten und dem für die Lieferung von Getränken geschuldeten Betrag unterschieden werden" ergänzt.c) In § 9 werden zwischen den Wörtern "Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter kann" und den Wörtern "unter den von ihm festgelegten Bedingungen" die Wörter "in den in § 1 Nr.1 und 3 erwähnten Fällen" eingefügt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2010 als Betreiber einer Einrichtung, in der regelmäßig Mahlzeiten verzehrt werden, erfasst sind, tritt Artikel 13bis Absatz 3 jedoch erst am 1. Januar 2013 in Kraft.

Für Steuerpflichtige, die vor dem 1. Januar 2013 ein Registrierkassensystem verwenden, tritt Artikel 13bis am Datum der Inbetriebnahme des Registrierkassensystems in Kraft.

Artikel 2 Buchstabe b) und c) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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