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Koninklijk Besluit van 18 januari 2001
gepubliceerd op 15 februari 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000040
pub.
15/02/2001
prom.
18/01/2001
ELI
eli/besluit/2001/01/18/2001000040/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 JANUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 14 juli 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn; - van het koninklijk besluit van 28 september 2000 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel 18 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1. - Bijlage 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT 14. JULI 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Mai 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. März 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 16.

März 2000;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 22. März 2000 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 23. Mai 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird durch folgende Bestimmung ersetzt: «

Art. 4.- Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist: 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz;2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang;3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; 4. Haft- oder Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle Sozialhilfe ausgesetzt war;5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten.» Art. 2 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn ein Empfänger finanzieller Sozialhilfe, der in der Vergangenheit bereits im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beschäftigt war, erneut im Rahmen eines solchen Programms angestellt wird, wird, was die Anwendung dieses Paragraphen betrifft, immer die Höchstdauer von vierundzwanzig beziehungsweise sechsunddreissig Kalendermonaten berücksichtigt, so wie sie am Anfang der ersten Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang festgelegt worden war. » Art. 3 - Artikel 13 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden die in Artikel 9 des vorliegenden Erlasses erwähnten Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist. » Art. 4 - In Titel 2 desselben Erlasses wird ein Kapitel IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IV - Initiativen zur sozialen Eingliederung Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 15bis - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können von einem Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28.Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe, deren Betrag dem des vollständigen Existenzminimums entspricht;2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. Abschnitt 2 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der aktivierten Sozialhilfe Art. 15ter - Ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber, wie erwähnt in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitsloser, angestellt wird, hat während der gesamten Dauer seiner Beschäftigung ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Arbeitgeber muss eine Bescheinigung erhalten, aus der hervorgeht, dass er in den Anwendungsbereich fällt, der in Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses vom 3.Mai 1999 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Erlassgesetzes über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung sehr schwer zu vermittelnder Arbeitnehmer erwähnt ist. Diese Bescheinigung wird binnen einer Frist von 45 Tagen vom Generaldirektor der Verwaltung der Beschäftigung des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit ausgestellt. Der Arbeitgeber übermittelt dem Arbeitnehmer eine Kopie dieser Bescheinigung. 2. Um aktivierte Sozialhilfe zu erhalten, muss der Arbeitnehmer dem öffentlichen Sozialhilfezentrum die vorerwähnte Bescheinigung zukommen lassen. Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Art. 15quater - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Stundenplan vorgesehen ist;2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans vorgesehen sind. Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.

Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten Sozialhilfe an den Arbeitgeber aus. » Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2000 in Kraft.

Art. 6 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2. - Bijlage 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT 28. SEPTEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und abgeändert durch das Gesetz vom 12. August 2000;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, insbesondere des Artikels 194;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Mai 1999 und 14. Juli 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 19. Juli 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Juli 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die geplante Massnahme darauf abzielt, die Beschäftigung der im Bevölkerungsregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle Sozialhilfe empfangen, und der Personen dieser Kategorie, die in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren beschäftigt werden, zu fördern; dass so schnell wie möglich alles daranzusetzen ist, die Anzahl dieser benachteiligten Personen optimal zu verringern, indem sie wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden; dass ein finanzieller Anreiz vorgesehen werden muss, damit Unternehmen für Aushilfsarbeit diese Kategorie schwerer zu vermittelnder Arbeitnehmer anstellen, indem sie ihnen das Recht auf Arbeit garantieren, dass diese Massnahme für die rasche Verwirklichung dieser Zielsetzung notwendig ist und mit dem Inkrafttreten am 1. Oktober 2000 von Artikel 194 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen einhergehen muss, aufgrund dessen es Unternehmen für Aushilfsarbeit in Abweichung von den Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit fortan erlaubt ist, Sozialhilfeempfänger im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit vollem Stundenplan anzustellen und der vorliegende Erlass daher dringend angenommen werden muss, um die Beschäftigung der vorerwähnten Personen durch Unternehmen für Aushilfsarbeit in die Tat umzusetzen;

Aufgrund des Gutachtens L. 30.514/1/V des Staatsrates vom 28. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren wird ein wie folgt lautendes Kapitel V eingefügt: « KAPITEL V - Eingliederungsaushilfsarbeit Abschnitt 1 - Bedingungen für die Gewährung und die Beibehaltung der aktivierten Sozialhilfe Art. 15quinquies - Ein Arbeitnehmer, der von einem Unternehmen für Aushilfsarbeit angestellt wird, das ein Abkommen mit dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Soziale Eingliederung gehört, geschlossen hat, hat ein Anrecht auf aktivierte Sozialhilfe, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Betreffende ist zum Zeitpunkt seiner Anstellung oder war innerhalb der vierzig Tage vor der Anstellung: - entweder Empfänger finanzieller Sozialhilfe - oder Beschäftigter im Rahmen eines Arbeitsvertrags in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren. 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen unbefristeten Arbeitsvertrags, der einen vollen Arbeitsstundenplan vorsieht, angestellt. Das vorerwähnte Unternehmen für Aushilfsarbeit garantiert dem öffentlichen Sozialhilfezentrum das Recht des Empfängers der finanziellen Sozialhilfe auf Arbeit für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Monaten; die Beschäftigung des Betreffenden kann erfolgen: - entweder direkt durch das Unternehmen für Aushilfsarbeit mit oder ohne Überlassung an einen Entleiher - oder bei einem anderen Arbeitgeber.

Wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsvertrags direkt bei einem anderen Arbeitgeber als dem Unternehmen für Aushilfsarbeit erfolgt und dieser Vertrag in der Periode, für die das Unternehmen für Aushilfsarbeit die Beschäftigungssicherheit garantieren muss, unterbrochen wird, verpflichtet das Unternehmen für Aushilfsarbeit sich dazu, den Arbeitnehmer erneut durch einen Arbeitsvertrag, und dies mindestens für die restliche Periode, für die das Recht auf Arbeit garantiert ist, anzustellen.

Abschnitt 2 - Monatlicher Betrag der aktivierten Sozialhilfe Art. 15sexies - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 20 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag gebunden ist, der einen vollen Stundenplan vorsieht, oder durch mehrere schriftliche Arbeitsverträge, die einen einem vollen Stundenplan entsprechenden Stundenplan vorsehen.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe wird jedoch nach Verhältnis der Anzahl Kalendertage des Monats, während deren der Arbeitnehmer durch einen Arbeitsvertrag gebunden gewesen ist, begrenzt, wenn der betroffene Monat nicht komplett ist.

Das öffentliche Sozialhilfezentrum zahlt den Betrag der aktivierten Sozialhilfe an das Unternehmen für Aushilfsarbeit aus.

Abschnitt 3 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Sozialhilfe besteht Art. 15septies - Wenn das Unternehmen für Aushilfsarbeit und der Empfänger der finanziellen Sozialhilfe die in Artikel 15quinquies erwähnten Bedingungen erfüllen, hat letzterer für eine ununterbrochene Periode von vierundzwanzig Kalendermonaten ein Anrecht auf den in Artikel 15sexies erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe. » Art. 2 - Artikel 16 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 » durch die Wörter « in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14, 15quater und 15sexies » ersetzt.2. Zu Absatz 1 kommt folgender Absatz hinzu: « Der in Artikel 15sexies erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe darf nicht für Perioden gewährt werden, für die dem Arbeitnehmer kein Lohn geschuldet wird.» Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft, mit Ausnahme der Bestimmung von Artikel 2 Nr. 1, was die Einfügung des in Artikel 16 Absatz 1 gemachten Verweises auf Artikel 15quater betrifft, die am 1. September 2000 in Kraft tritt.

Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und Unser Minister der Sozialen Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Ciergnon, den 28. September 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 januari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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