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Koninklijk Besluit van 18 januari 2018
gepubliceerd op 21 mei 2019

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2019011940
pub.
21/05/2019
prom.
18/01/2018
ELI
eli/besluit/2018/01/18/2019011940/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


18 JANUARI 2018. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 januari 2018 tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de inschrijving van voertuigen (Belgisch Staatsblad van 9 februari 2018).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 18. JANUAR 2018 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.111/4 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Ministers der Finanzen, des Ministers des Innern und des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Zulassung von Fahrzeugen wird der Punkt 8 wie folgt ersetzt: "8. Neufahrzeug: - ein Fahrzeug, dessen Baujahr nicht mehr als zwei Jahre zurückliegt, das nicht mehr als 6000 Kilometer auf dem Zähler hat und das in Belgien oder anderswo noch nicht zugelassen worden ist, mit Ausnahme einer ausländischen vorübergehenden Zulassung von weniger als sechs Monaten für die Fahrzeuge der Klasse M3, N3 und O4;" Art. 2 - In Artikel 3 § 1 Absatz 2 desselben Erlasses wird Punkt a) wie folgt ersetzt: "a) in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen und mindestens 16 Jahre alt sein," Art. 3 - In Artikel 13 desselben Erlasses wird der erste Absatz wie folgt ersetzt: "Bei Zulassung eines Fahrzeugs, das vorher in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat zugelassen war, wird die ausländische Zulassungsbescheinigung dem in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Antrag beigefügt." Art. 4 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. im ersten Paragraph werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben;2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Bestimmungen des vorherigen Paragraphen sind nicht auf die Adressenänderung einer natürlichen oder juristischen Person anwendbar. Sie sind ebenfalls nicht anwendbar im Falle eines Wechsels der Versicherungsgesellschaft, die das Haftpflichtrisiko für Kraftfahrzeuge deckt." Art. 5 - Artikel 20 § 4 desselben Erlasses wird durch den folgenden Absatz ergänzt: "Auf Vorschlag der Direktion Protokoll des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und gemäß den vom KOBA empfohlenen Maßnahmen, kann ein Kennzeichen für vorübergehende Langzeitzulassungen ebenfalls auf der Grundlage eines zusätzlichen Zulassungsantrags für ein Fahrzeug, das bereits ein CD-Kennzeichen trägt, ausgegeben werden, das einer in § 4 erster Absatz erwähnten Person mit einer diplomatischen Mission oder einer festen Niederlassung einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung in Belgien zugeteilt wurde." Art. 6 - In Artikel 23 desselben Erlasses wird der Satz "Die Zulassungsnummer kann lediglich für ein bestimmtes Fahrzeug reserviert werden." aufgehoben.

Art. 7 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. in Paragraph 1 werden zwischen dem ersten und dem zweiten Absatz zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die Meldung kann ebenfalls durch die mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung und des Zulassungskennzeichens beauftragten Behörde erfolgen, oder durch seinen Konzessionär im Fall eines Verlustes der Zulassungsbescheinigung oder des Kennzeichens während des Liefervorgangs. Die Meldung kann ebenfalls durch die für die Beschlagnahme von Fahrzeugen oder den öffentlichen Verkauf von stillgelegten Fahrzeugen verantwortlichen oder beauftragten Behörden durchgeführt werden, oder durch eine Stelle, die für denselben Zweck von den erwähnten Behörden bevollmächtigt wurde."; 2. In Paragraph 1 wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: "Der betreffende Polizeidienst händigt dem Inhaber der Zulassung oder den in Absatz 2 und 3 erwähnten Einrichtungen eine Bescheinigung aus, in der die Meldung festgestellt wird, und macht den verbliebenen Teil der mehrteiligen Zulassungsbescheinigung ungültig.".

Art. 8 - In Artikel 35 desselben Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wenn der Inhaber der Zulassung den Gebrauch seines Fahrzeugs einstellt oder er keine der in Artikel 3 § 1 aufgezählten Bedingungen mehr erfüllt, sendet er das Zulassungskennzeichen innerhalb von vierzehn Tagen an die Direktion für die Zulassung von Fahrzeugen zurück, die dann die Zulassungsnummer aus dem Verzeichnis streicht."; 2. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen Absatz 2 und 3 eingefügt: "Ist der Inhaber verstorben, müssen seine Erben oder Vermächtnisnehmer innerhalb von zwei Monaten das Zulassungskennzeichen an die Direktion für Fahrzeugzulassungen zurücksenden.Im Hinblick allerdings auf eine in Artikel 25 § 1 zweiter Absatz erwähnte Kennzeichenübertragung, beträgt die Frist vier Monate."; 3. In Absatz 3 werden die Wörter "festgelegten Frist" ersetzt durch die Wörter "festgelegten Fristen". Art. 9 - In den Artikeln 1, 11, 16, 19, 32, 33 und 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Direktion des Straßenverkehrs" jedes Mal ersetzt durch die Wörter "Direktion für Fahrzeugzulassungen".

Art. 10 - In den Artikeln 1, 5, 6, 11, 16, 22, 24 und 34 desselben Erlasses werden die Wörter "Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit" jedes Mal ersetzt durch die Wörter "Generaldirektion Straßenverkehr und Verkehrssicherheit".

Art. 11 - Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, der Minister der Finanzen, der Minister des Innern und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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