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Koninklijk Besluit van 18 juni 2003
gepubliceerd op 13 november 2003

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2003000514
pub.
13/11/2003
prom.
18/06/2003
ELI
eli/besluit/2003/06/18/2003000514/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 maart 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 28 november 1997 houdende de reglementering van de organisatie van sportwedstrijden of sportcompetities voor auto's die geheel of gedeeltelijk op de openbare weg plaatshebben.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 18 juni 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 28. MÄRZ 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 28.November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 9;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, insbesondere des Artikels 1 Absatz 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. Juli 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 19.

Juli 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 6. September 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.661/2 des Staatsrates vom 5. Februar 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens und Unseres Ministers des Innern, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1997 zur Regelung der Veranstaltung von ganz oder teilweise auf öffentlichen Strassen ausgetragenen Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen wird wie folgt ergänzt: « 8. Der Beweis muss vorliegen, dass der Veranstalter für den vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen geleistet hat. 9. Die Stellungnahme der betroffenen Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe in Bezug auf die vom Veranstalter getroffenen medizinischen Vorkehrungen muss vorliegen.10. Die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission muss vorliegen.» Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 1 desselben Erlasses werden nach den Wörtern « über denselben Gegenstand ab » die Wörter « , und zwar in Gegenwart des Veranstalters und der betroffenen Beteiligten der Gemeinden, durch deren Gebiet eine Verbindungsstrecke führt » eingefügt.

Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt: « Mindestens drei Monate vor dem Datum des Wettbewerbs oder Wettkampfs richtet der Veranstalter sowohl für die Wertungsläufe als auch für die Verbindungsstrecken einen Erlaubnisantrag, wie er in Artikel 3 vorgesehen ist, an den beziehungsweise die zuständigen Bürgermeister und übermittelt dem beziehungsweise den zuständigen Provinzgouverneuren sowie der in Artikel 17 erwähnten Sicherheitskommission und der beziehungsweise den betroffenen Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe gleichzeitig eine Kopie dieses Antrags. Anträge, die nicht binnen dieser Frist eingereicht werden, sind unzulässig.

Dem Erlaubnisantrag, der an den Bürgermeister zu richten ist, müssen folgende Unterlagen beigefügt sein: - der in Artikel 11 Nr. 2 erwähnte Sicherheitsplan, - ein Timing des Ablaufs der Wertungsläufe, - der eventuelle Beweis für die Aufnahme des Wettbewerbs oder Wettkampfs in das Jahresprogramm eines oder mehrerer Sportverbände, - der Beweis dafür, dass der Veranstalter für den vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf den Beitrag in Anwendung von Artikel 283 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen geleistet hat. » Art. 4 - Artikel 7 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 7 - § 1 - Wertungsläufe dürfen nur auf einer Strecke stattfinden, die vollständig für den öffentlichen Strassenverkehr gesperrt ist.

Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise über eine Strecke führen, die weniger als 500 Meter von Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen und Alteneinrichtungen entfernt ist.

Wertungsläufe dürfen nicht über eine Strecke führen, die sich in den als « Schulumgebung » gekennzeichneten Zonen befindet, wie sie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Strassenverkehrsordnung definiert sind. § 2 - Bei der Ausarbeitung des Streckenverlaufs muss der Veranstalter darauf achten, dass die Wertungsläufe an möglichst wenig Wohnungen vorbeiführen. § 3 - Wertungsläufe dürfen weder ganz noch teilweise innerhalb einer geschlossenen Ortschaft durchgeführt werden.

Der Bürgermeister kann von dieser Bestimmung abweichen, nachdem er die Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission eingeholt hat.

Dieser Antrag auf Stellungnahme muss mit besonderen Gründen versehen sein. § 4 - Wertungsläufe sind zwischen 23.00 Uhr und 7.00 Uhr verboten. § 5 - Alle Automobilsportwettbewerbe oder -wettkämpfe, auf die der vorliegende Erlass Anwendung findet, sind Gegenstand einer Stellungnahme der in Artikel 17 erwähnten Kommission. Zu diesem Zweck müssen die betroffenen Bürgermeister der Kommission binnen dreissig Tagen nach Empfang des Erlaubnisantrags einen Antrag auf Stellungnahme vorlegen. § 6 - Die in Artikel 17 erwähnte Kommission gibt ihre Stellungnahmen ab binnen dreissig Tagen nach Empfang aller Anträge auf Stellungnahme, die von den verschiedenen Gemeinden für denselben Wettbewerb oder Wettkampf eingereicht worden sind, und der diesbezüglichen vollständigen Akte, einschliesslich eines Beweises für die Zulassung der Strecke der Wertungsläufe durch den betroffenen Sportverband.

Die Kommission kann in ihren Stellungnahmen zusätzliche Sicherheitsbestimmungen vorschlagen. » Art. 5 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch einen fünften Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die Sperrbereiche sind für jede natürliche Person verboten, mit Ausnahme der Personen, die ausdrücklich aufgefordert werden, wegen eines Vorfalls oder eines Unfalls dort einzugreifen. » Art. 6 - In Artikel 11 Absatz 2 Nr. 2 desselben Erlasses wird das Wort « sollte » durch das Wort « sollten » ersetzt und werden nach den Wörtern « Posten der Rettungsdienste » die Wörter « sowie die im Vergleich zum vorherigen Wettbewerb beziehungsweise Wettkampf eventuell vorgenommenen Änderungen » eingefügt.

Art. 7 - Artikel 12 Nr. 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. einen koordinierenden Arzt für die medizinische Hilfe mit Erfahrung als Notarzt, der über die Qualifikationen verfügt, die vorgesehen sind in Artikel 9 § 1 des Königlichen Erlasses vom 27.

April 1998 zur Festlegung der Normen, denen eine Funktion « spezialisierte Notfallpflege » entsprechen muss, um zugelassen zu werden. Dieser Arzt muss vor Ort sein und vor dem Wettbewerb oder Wettkampf Kontakt mit den medizinischen Rettungsstrukturen in der beziehungsweise den Provinzen aufnehmen, in der beziehungsweise denen der Wettbewerb oder Wettkampf stattfindet, ».

Art. 8 - Artikel 14 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 14 - § 1 - In Absprache mit der Gemeindebehörde trifft der Veranstalter alle erforderlichen Massnahmen, um vor, während und nach dem Wettbewerb oder Wettkampf die Zuschauer und Verkehrsteilnehmer zu warnen, zu sensibilisieren und an ihr Verantwortungsbewusstsein zu appellieren. § 2 - Falls entlang der Strecke der Wertungsläufe Wohnungen liegen, müssen der Veranstalter und die Gemeindebehörde in enger Absprache mit den Anliegern angepasste physische und materielle Massnahmen zum Schutz der Sicherheit der Anlieger und ihrer Wohnung während des Ablaufs des Wettbewerbs oder Wettkampfs treffen. § 3 - Vor dem Wettbewerb oder Wettkampf müssen der Veranstalter und die Gemeindebehörde in gemeinsamer Absprache dafür sorgen, dass der lokalen Bevölkerung und insbesondere den Anliegern der Strecke der Wertungsläufe praktische, vollständige und zielgerichtete Informationen zukommen, damit sie auf die allgemeinen und besonderen Sicherheitsbedingungen aufmerksam werden.

Das am Tag des Wettbewerbs oder Wettkampfs anwesende Publikum erhält ebenfalls spezifische Informationen über die allgemeine Organisation und die eigene Sicherheit.

Zu den vorstehend erwähnten Informationen gehören insbesondere, aber nicht ausschliesslich: - Einschränkungen in Zusammenhang mit den Erkundungsfahrten und den eigentlichen Wettbewerben (Zugang zu Wohngebäuden, Erreichbarkeit der Notdienste, zeitweilige Massnahmen zur Verkehrsregelung, Rechtfertigung der Sperrbereiche), - der regionale Verkehrsplan: Umleitungen und Entlastungsstrecken, - Verwaltung der Parkplätze, - Wiederholung der Sicherheitsratschläge sowohl auf den Wertungsabschnitten als auch auf den Verbindungsstrecken, - Einrichtung und Auflistung der Sperrbereiche einschliesslich Beschilderung. » Art. 9 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden ein dritter und ein vierter Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Der Start eines Wertungslaufs muss aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf muss schnellstmöglich unterbrochen werden, wenn eine Notsituation das Eingreifen der Polizeidienste oder eines oder mehrerer Elemente des für die medizinische Versorgung und die Brandbekämpfung vorgesehenen Apparats erforderlich macht. Sowohl der Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs als auch die zuständige Behörde oder eine Person, die aufgrund des Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers besitzt, ist berechtigt, die Entscheidung zu treffen, dass der Start des Wertungslaufs aufgeschoben beziehungsweise der Wertungslauf unterbrochen wird.

Der Wettbewerb oder Wettkampf kann erst wieder aufgenommen werden, wenn die Notsituation effektiv behoben ist und insofern der für die medizinische Versorgung und die Brandbekämpfung vorgesehene Apparat dem Veranstalter wieder zur Verfügung steht. » Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 17 - § 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres wird eine Kommission für die Sicherheit bei Automobilsportwettbewerben oder -wettkämpfen, nachstehend « die Kommission » genannt, gebildet.

Der Vorsitz und die Sekretariatsgeschäfte der Kommission werden von der Generaldirektion Krisenzentrum wahrgenommen. Die Funktionskosten, einschliesslich der Vergütungen für konsultierte oder eingesetzte Sachverständige, werden in den Haushaltsplan dieses Dienstes aufgenommen.

Die Kommission besteht zudem aus: - einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, - einem Vertreter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, - einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Belgiens, - einem Vertreter der Föderalen Polizei, - einem Vertreter des Ständigen Ausschusses für die Lokale Polizei, - einem Vertreter des Belgischen Instituts für Verkehrssicherheit.

Ein Vertreter der nationalen Sportinstanz und je ein Vertreter der Sportverbände sind ebenfalls Mitglied, mit beratender Stimme.

Jede Region wird aufgefordert, einen Vertreter für die Kommission zu benennen.

Für die Abgabe von Stellungnahmen bezüglich eines bestimmten Wettbewerbs oder Wettkampfs wird die Kommission erweitert um den betroffenen Gouverneur beziehungsweise seinen Vertreter, um den betroffenen Bezirkskommissar, um einen Vertreter der betroffenen lokalen Polizeidienste sowie um den Veranstalter des Wettbewerbs oder Wettkampfs, um dessen Meinung zu hören.

Bezüglich der in Artikel 18 § 1 vorgesehenen Inspektionen wird die Kommission um den betroffenen Gouverneur oder seinen Vertreter und um den betroffenen Bezirkskommissar erweitert. § 2 - Die Kommission erstellt eine Geschäftsordnung, die dem Minister der Mobilität und des Transportwesens sowie dem Minister des Innern zur Billigung vorgelegt wird. » Art. 11 - Artikel 18 § 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. der Abgabe der in Artikel 7 erwähnten Stellungnahmen, ».

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Mobilität und des Transportwesens und Unser Minister des Innern sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister des Innern A. DUQUESNE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 juni 2003.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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