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Koninklijk Besluit van 18 juni 2017
gepubliceerd op 24 september 2019

Koninklijk besluit plaatsing overheidsopdrachten in de speciale sectoren. - Officieuze coördinatie in het Duits

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federale overheidsdienst kanselarij van de eerste minister
numac
2019014470
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24/09/2019
prom.
18/06/2017
ELI
eli/besluit/2017/06/18/2019014470/staatsblad
staatsblad
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST KANSELARIJ VAN DE EERSTE MINISTER


18 JUNI 2017. - Koninklijk besluit plaatsing overheidsopdrachten in de speciale sectoren. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 18 juni 2017 plaatsing overheidsopdrachten in de speciale sectoren (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2017), zoals het werd gewijzigd bij het ministerieel besluit van 21 december 2017 tot wijziging van de Europese bekendmakingsdrempels in meerdere koninklijke besluiten tot uitvoering van de wet van 17 juni 2016 inzake overheidsopdrachten, de wet van 17 juni 2016 betreffende de concessieovereenkomsten en de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch Staatsblad van 28 december 2017).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 18. JUNI 2017 - Königlicher Erlass über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen, Mehrwertsteuer und Anwendungsbereich Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG teilweise um.

Abschnitt 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezeichnet der Ausdruck: 1. Gesetz: das Gesetz vom 17.Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge, 2. Auftrag: einen öffentlichen Auftrag, eine Rahmenvereinbarung und einen Wettbewerb wie in den Artikeln 2 Nr.17, 18, 20, 21, 31 und 35 des Gesetzes bestimmt, 3. Auftrag zum Gesamtpreis: einen Auftrag, bei dem ein Pauschalpreis die gesamten Leistungen des Auftrags oder jedes einzelnen Postens deckt, 4.Auftrag laut Preisaufstellung: einen Auftrag, bei dem die Einheitspreise der verschiedenen Posten Pauschalpreise sind und die Mengen, insofern für die Posten Mengen bestimmt werden, wahrscheinliche Mengen sind oder mittels einer Marge angegeben werden.

Die Posten werden auf der Grundlage der tatsächlich bestellten und erbrachten Mengen verrechnet, 5. Auftrag aufgrund überprüfter Auslagen: einen Auftrag, bei dem der Preis der erbrachten Leistungen nach Überprüfung der geforderten Preise entsprechend der Angaben bestimmt wird, die in den Auftragsunterlagen enthalten sind und sich auf die anrechnungsfähigen Kostenbestandteile, das Kalkulationsverfahren und die Höhe der darauf anzuwendenden Margen beziehen, 6.Mischauftrag: einen Auftrag, bei dem die Preise nach mehreren der in den Nummern 3 bis 5 bestimmten Verfahren festgelegt werden, 7. zusammenfassendes Aufmaß: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Bauauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 8.Verzeichnis: eine Auftragsunterlage, in der Leistungen im Rahmen eines Liefer- oder Dienstleistungsauftrags in verschiedene Posten aufgegliedert und für jeden einzelnen Posten Menge oder Verfahren für die Preisfestsetzung angegeben werden, 9. qualifizierte elektronische Signatur: eine in Artikel 3 Nr.12 der Verordnung Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG erwähnte fortgeschrittene elektronische Signatur, die von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wurde und auf einem qualifizierten Zertifikat für uelektronische Signaturen beruht, 10.Einreichungsbericht: einen Bericht, der durch die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform erstellt wird und der eine Liste der im Rahmen des Vergabeverfahrens vom Bewerber oder Bieter übermittelten Unterlagen enthält, 11. Einheitliche Europäische Eigenerklärung, abgekürzt EEE: eine Eigenerklärung von Wirtschaftsteilnehmern, die als vorläufiger Nachweis ihrer Eignung dient und Bescheinigungen von Behörden oder Dritten ersetzt.Diese Unterlage ist in der Durchführungsverordnung 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgesehen, die in Artikel 73 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnt ist, 12. Beschafferprofil: eine online an einer Internetadresse gestellte Plattform, die die für die Entmaterialisierung von Vergabeverfahren erforderlichen Instrumente und Vorrichtungen einschließlich der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Instrumente für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe zentralisiert und sie Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung stellt.Diese Site enthält ebenfalls Angaben über regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, laufende Vergabeverfahren, geplante Beschaffungen, vergebene öffentliche Aufträge, annullierte Verfahren und alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse, 13. Dienstleistungsauftrag in einem betrugsanfälligen Bereich: einen Dienstleistungsauftrag, der im Rahmen von Tätigkeiten vergeben wird, die in Artikel 35/1 des Gesetzes vom 12.April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnt sind und in den Anwendungsbereich der gesamtschuldnerischen Haftung für Lohnschulden fallen.

Abschnitt 3 - Mehrwertsteuer Art. 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Erlass sind in vorliegendem Erlass erwähnte Beträge Beträge ohne Mehrwertsteuer.

Abschnitt 4 - Anwendungsbereich Art. 4 - § 1 - Vorliegender Erlass ist ausschließlich auf öffentliche Aufträge anwendbar, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen. Gemäß Artikel 94 Absatz 1 des Gesetzes ist vorliegender Erlass nicht auf öffentliche Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt und die vergeben werden von: 1. den in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes bestimmten öffentlichen Unternehmen für Aufträge, die sich nicht auf ihre Aufgaben des öffentlichen Dienstleistungsbereichs im Sinne eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz beziehen, 2. den in Artikel 2 Nr.3 des Gesetzes bestimmten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, 3. den in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes bestimmten öffentlichen Auftraggebern für Aufträge, die sich auf die Stromerzeugung beziehen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Titel 3 Kapitel 6 des Gesetzes sind folgende Artikel auf öffentliche Aufträge für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen anwendbar: 1. nur die Artikel 6 bis 11, 21, 22, 31, 32, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.1 des Gesetzes das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden, 2. nur die Artikel 6 bis 8, 10, 11, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 69, 72, 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anzuwenden, 3. nur die Artikel 6 bis 11, 21, 22, 31, 32, 33, 46 bis 58, 61, 63, 65 bis 69, 72, 73, 125 und 126, wenn Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes ein Verfahren sui generis mit vorheriger Bekanntmachung anzuwenden, 4. alle Artikel, die auf das gewählte Vergabeverfahren oder die gewählte Beschaffungstechnik anwendbar sind, wenn Auftraggeber beschließen, Artikel 159 § 1 Absatz 1 Nr.3 des Gesetzes anzuwenden.

Auftraggeber können andere Bestimmungen des vorliegenden Erlasses auf öffentliche Aufträge für soziale und andere besondere Dienstleistungen anwendbar machen. Zu diesem Zweck vermerken sie die betreffenden anderen Bestimmungen in den Auftragsunterlagen. § 3 - Gemäß Artikel 162 des Gesetzes sind nur die Artikel 6, 7 und 121 des vorliegenden Erlasses auf die in Titel 3 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert anwendbar. § 4 - Nur Artikel 122 und die durch diese Bestimmung für anwendbar erklärten Artikel sind auf die in Artikel 28 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) und b) des Gesetzes, zusammen mit Artikel 108 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes gelesen, erwähnten Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens anwendbar.

Art. 5 - Eine nicht erschöpfende Liste öffentlicher Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes befindet sich in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.

KAPITEL 2 - Schätzung des Auftragswerts Art. 6 - Die bei der Einleitung des Verfahrens vorgenommene Schätzung des Auftragswerts bestimmt die Regeln, die während des gesamten Ablaufs des Verfahrens anwendbar sind, insofern die Anwendung dieser Regeln vom geschätzten Auftragswert abhängt oder aus der Verpflichtung zu einer vorherigen europäischen Bekanntmachung hervorgeht.

Art. 7 - § 1 - Grundlage für die Berechnung des geschätzten Auftragswerts ist der vom Auftraggeber geschätzte zahlbare Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer. Bei der Schätzung werden Gesamtlaufzeit und -wert des Auftrags und insbesondere Folgendes berücksichtigt: 1. alle vorgeschriebenen und zulässigen Optionen, 2.alle Lose, 3. alle Wiederholungen im Sinne von Artikel 124 § 1 Nr.8 des Gesetzes, 4. alle festen und bedingten Abschnitte des Auftrags, 5.alle Prämien oder Zahlungen an Bewerber, Teilnehmer oder Bieter, die der Auftraggeber vorsieht, 6. gegebenenfalls Überprüfungsklauseln, 7.Verlängerungen. § 2 - Besteht ein Auftraggeber aus mehreren eigenständigen Organisationseinheiten, so wird der geschätzte Gesamtwert der Aufträge für alle einzelnen Organisationseinheiten berücksichtigt.

Ungeachtet des Absatzes 1 können die Werte auf der Ebene der betreffenden Einheit geschätzt werden, wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist. § 3 - Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Werts eines öffentlichen Auftrags darf nicht in der Absicht erfolgen, den Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften zu entziehen. Desgleichen darf ein öffentlicher Auftrag nicht so unterteilt werden, dass der Auftrag den Bekanntmachungsvorschriften entzogen wird, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor. § 4 - Für den geschätzten Auftragswert ist der Wert zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsbekanntmachung maßgeblich oder, falls eine Auftragsbekanntmachung nicht vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber, beispielsweise zum Zeitpunkt der Absendung der Auftragsunterlagen. § 5 - Der zu berücksichtigende Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer aller für die gesamte Laufzeit der Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge. § 6 - Im Falle von Innovationspartnerschaften ist der zu berücksichtigende Wert gleich dem geschätzten Gesamtwert ohne Mehrwertsteuer der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, und der Lieferungen, Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und zu beschaffen sind. § 7 - Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts von öffentlichen Bauaufträgen wird außer dem Wert der Bauleistungen auch der geschätzte Gesamtwert der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern diese für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind. § 8 - Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen und bei öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. entweder auf der Basis des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge derselben Art aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Geschäftsjahr;dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen, 2. oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate beziehungsweise während des Geschäftsjahres, soweit dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden. § 9 - Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing, Miete, Pacht oder Ratenkauf von Waren wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten, auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts, 2.bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit achtundvierzig. § 10 - Bei der Schätzung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen wird die Gesamtvergütung des Dienstleistungserbringers berücksichtigt.

Bei der Berechnung dieses Werts sind folgende Beträge zu berücksichtigen: 1. bei Versicherungsdienstleistungen die zu zahlende Versicherungsprämie und sonstige Entgelte, 2.bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen die zu zahlenden Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Entgelte, 3. bei Aufträgen über Planungsarbeiten die zu zahlenden Gebühren und Provisionen sowie sonstige Entgelte. § 11 - Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu achtundvierzig Monaten auf der Basis des Gesamtwerts für die gesamte Laufzeit des Auftrags, 2.bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als achtundvierzig Monaten auf der Basis des Monatswerts multipliziert mit achtundvierzig.

KAPITEL 3 - Bekanntmachung Abschnitt 1 - Allgemeine Bekanntmachungsvorschriften Art. 8 - § 1 - Aufträge, die der europäischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Amtsblatt der Europäischen Union und im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht.

Die im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlichte Bekanntmachung darf keinen anderen Inhalt haben als die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung. Ihre Veröffentlichung darf nicht vor dem Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen kann jedoch in jedem Fall erfolgen, wenn Auftraggeber nicht binnen zwei Tagen nach der Bestätigung des Eingangs der Bekanntmachung über die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union unterrichtet wurden.

Aufträge, die nur der belgischen Bekanntmachung unterliegen, werden im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht. Auftraggeber können jedoch ebenfalls solche Auftragsbekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, wenn die Bekanntmachungen auf elektronischem Wege in dem Format und nach den Verfahren, die für die europäische Bekanntmachung vorgesehen sind, übermittelt werden. § 2 - Für Aufträge, die in Anwendung des vorliegenden Erlasses der Bekanntmachung unterliegen, gilt nur die Bekanntmachung, die im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, als amtliche Veröffentlichung.

Es darf keine andere Veröffentlichung oder Verbreitung vor Veröffentlichung der Bekanntmachung im Anzeiger der Ausschreibungen und gegebenenfalls im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Veröffentlichung oder Verbreitung darf keinen anderen Inhalt haben als die amtliche Veröffentlichung. § 3 - Regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachungen, Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems, Auftragsbekanntmachungen und Vergabebekanntmachungen enthalten die Informationen nach den Anlagen 2 bis 9 im Format von elektronischen Standardformularen, die auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt werden. § 4 - Für die Anwendung der Bekanntmachungsvorschriften werden elektronische Kommunikationsmittel verwendet.

Art. 9 - Möchten Auftraggeber eine amtliche Veröffentlichung berichtigen oder vervollständigen, so veröffentlichen sie gemäß vorliegendem Kapitel eine Berichtigungsbekanntmachung im Format eines elektronischen Standardformulars, das auf der Grundlage der Durchführungsverordnung 2015/1986 der Europäischen Kommission vom 11.

November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung erstellt und zur Verfügung gestellt wird.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, wird bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung zwischen dem siebten Tag und den letzten beiden Tagen vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote das vorerwähnte Datum um mindestens sechs Tage verschoben. Bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung innerhalb der letzten beiden Tage vor dem vorerwähnten Schlusstermin wird das besagte Datum um mindestens acht Tage verschoben.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, wird unbeschadet des Artikels 8 § 1 Absatz 3 bei Veröffentlichung einer Berichtigungsbekanntmachung innerhalb der letzten sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Teilnahmeanträge oder Angebote das vorerwähnte Datum um mindestens sechs Tage verschoben.

Für die Berechnung der Fristen des vorliegenden Artikels gilt die Verordnung Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine nicht.

Art. 10 - Auftraggeber müssen die Absendung der Bekanntmachung nachweisen können.

Die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und vom Föderalen Öffentlichen Dienst Strategie und Unterstützung ausgestellt wird und in der das Datum dieser Veröffentlichung angegeben ist, gilt als Nachweis für die Veröffentlichung der Bekanntmachung.

Abschnitt 2 - Europäische Schwellenwerte Art. 11 - Der europäische Schwellenwert beträgt: 1. [5.548.000 EUR] bei öffentlichen Bauaufträgen, 2. [443.000 EUR] bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen und bei Wettbewerben, 3. 1.000.000 EUR bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Titel 3 Kapitel 6 des Gesetzes.

Der zuständige Minister passt die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Beträge entsprechend den Neufestsetzungen an, die in Artikel 94 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehen sind. [Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 abgeändert durch Art. 3 des M.E. vom 21.

Dezember 2017 (B.S. vom 28. Dezember 2017)] Art. 12 - Wenn Bauleistungen, gleichartige Lieferungen oder Dienstleistungen die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte erreichen und aus Losen bestehen, können Auftraggeber ungeachtet des Artikels 7 § 1 von der Anwendung der europäischen Bekanntmachung abweichen, wenn es sich um Lose handelt, deren geschätzter Einzelwert bei Bauleistungen unter 1.000.000 EUR beziehungsweise bei Lieferungen und Dienstleistungen unter 80.000 EUR liegt, sofern der geschätzte Wert dieser Lose insgesamt zwanzig Prozent des geschätzten Werts sämtlicher Lose nicht übersteigt. Die Bestimmungen der belgischen Bekanntmachung sind in diesem Fall auf die betreffenden Lose anwendbar.

Abschnitt 3 - Europäische Bekanntmachung Art. 13 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht.

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 14 - § 1 - Gemäß Artikel 139 des Gesetzes können Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Vergabe öffentlicher Aufträge mittels der Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen bekannt geben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 2 Teil A. Sie werden auf eine der folgenden Weisen veröffentlicht: 1. entweder im Anzeiger der Ausschreibungen und im Amtsblatt der Europäischen Union oder 2.von den Auftraggebern in ihren Beschafferprofilen.

Möchten Auftraggeber von der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Möglichkeit Gebrauch machen, übermitteln sie dem Anzeiger der Ausschreibungen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil", die die Informationen nach Anlage 2 Teil B enthält. Diese regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen dürfen nicht in einem Beschafferprofil bekannt gemacht werden, bevor eine "Bekanntmachung über die Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen in einem Beschafferprofil" übermittelt wurde. In diesen regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachungen im Beschafferprofil ist der Tag der Übermittlung anzugeben. § 2 - Die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung ist nur verpflichtend, wenn Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 118 § 2 des Gesetzes Gebrauch machen möchten.

Die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung wird so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von den Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht.

Art. 15 - Unbeschadet des Artikels 124 § 1 des Gesetzes erfolgt für die vorliegendem Abschnitt unterliegenden Aufträge ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder mittels einer gemäß Artikel 139 § 2 des Gesetzes und Artikel 16 des vorliegenden Erlasses erstellten regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung als Aufruf zum Wettbewerb 2.oder mittels einer gemäß Artikel 142 des Gesetzes und Artikel 17 des vorliegenden Erlasses erstellten Auftragsbekanntmachung 3. oder mittels einer gemäß den Artikeln 140 und 148 des Gesetzes und Artikel 18 des vorliegenden Erlasses erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems. Art. 16 - Für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung erfolgen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen muss: 1. Die Bekanntmachung bezieht sich insbesondere auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein werden.2. Die Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse zu bekunden.3. Die Bekanntmachung muss darüber hinaus die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt I und die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt II enthalten.4. Die Bekanntmachung muss spätestens fünfunddreißig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Veröffentlichung versendet werden. Solche Bekanntmachungen werden auf europäischer Ebene nicht in einem Beschafferprofil veröffentlicht. Allerdings kann eine zusätzliche Veröffentlichung auf belgischer Ebene in einem Beschafferprofil erfolgen.

Art. 17 - Bei Verwendung einer Auftragsbekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb enthält sie die Informationen nach dem einschlägigen Teil von Anlage 3.

Art. 18 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft können Auftraggeber ein Qualifizierungssystem als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb einsetzen. In diesem Fall müssen sie die Veröffentlichung der in Artikel 17 erwähnten Bekanntmachung nicht vornehmen.

Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die qualifizierten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.

Art. 19 - Möchten Auftraggeber ein Qualifizierungssystem einrichten, so müssen sie dieses System gemäß Anlage 4 bekannt geben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.

Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Unter Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union und den Anzeiger der Ausschreibungen über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer: 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Beendigung des Systems geändert, so wird das Formular für Bekanntmachungen über das Bestehen eines Qualifizierungssystems verwendet.2. Wird das System beendet, so wird eine Vergabebekanntmachung im Sinne des Artikels 20 verwendet. Auftraggeber treffen eine Entscheidung über die Qualifizierung der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.

Art. 20 - Gemäß Artikel 143 des Gesetzes werden Auftragsabschlüsse, auch wenn die betreffenden Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, in einer Vergabebekanntmachung veröffentlicht.

Diese Bekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage 6.

Bei Dienstleistungsaufträgen auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung können die Angaben zur Art und Menge der Dienstleistungen auf Folgendes beschränkt werden: 1. auf die Angabe "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen", sofern der Auftrag im Zuge eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb gemäß Artikel 124 § 1 Nr.3 des Gesetzes vergeben wurde, 2. auf Angaben in der Bekanntmachung, die mindestens so detailliert sind wie im Aufruf zum Wettbewerb. Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 21 - Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, verwenden eine der in Artikel 160 § 1 Nr. 1, 2 und 3 des Gesetzes aufgeführten Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb. Die in diesem Artikel aufgeführten Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 8 Teil A, B oder C. Art. 22 - Die in Artikel 160 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnte regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Sie muss ebenfalls den Hinweis enthalten, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, sowie die Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 4 - Belgische Bekanntmachung Art. 23 - Vorliegender Abschnitt ist auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter den in Artikel 11 festgelegten Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt und die der belgischen Bekanntmachung unterliegen.

Unterabschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften Art. 24 - Gemäß Artikel 139 des Gesetzes können Auftraggeber ihre Absicht einer geplanten Vergabe öffentlicher Aufträge mittels der Veröffentlichung regelmäßiger nicht verbindlicher Bekanntmachungen bekannt geben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt I und Teil B. Die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung ist nur verpflichtend, wenn Auftraggeber von der Möglichkeit einer Verkürzung der Frist für den Eingang der Angebote gemäß Artikel 118 § 2 des Gesetzes Gebrauch machen möchten.

Beschließen Auftraggeber, eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung zu veröffentlichen, wird diese so bald wie möglich nach Beginn des Haushaltsjahres oder im Falle von Bauleistungen nach dem Beschluss, mit dem die Planung genehmigt wird, die den von den Auftraggebern beabsichtigten Bauaufträgen zugrunde liegt, veröffentlicht.

Art. 25 - Unbeschadet des Artikels 124 § 1 des Gesetzes erfolgt für jeden Auftrag ein Aufruf zum Wettbewerb wie folgt: 1. entweder mittels der gemäß Artikel 139 des Gesetzes und Artikel 26 des vorliegenden Erlasses erstellten regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung 2.oder mittels einer gemäß den Artikeln 140 und 148 des Gesetzes und den Artikeln 28 und 29 des vorliegenden Erlasses erstellten Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems 3. oder mittels einer gemäß Artikel 142 des Gesetzes und Artikel 27 des vorliegenden Erlasses erstellten Auftragsbekanntmachung 4.oder mittels einer gemäß Artikel 141 des Gesetzes und Artikel 30 des vorliegenden Erlasses erstellten Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber.

Art. 26 - Für nicht offene Verfahren und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb kann ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung erfolgen, die alle nachstehenden Anforderungen erfüllen muss: 1. Die Bekanntmachung bezieht sich insbesondere auf Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags sein werden.2. Die Bekanntmachung muss den Hinweis enthalten, dass der Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb ohne spätere Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung vergeben wird, sowie die Aufforderung an Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse zu bekunden.3. Die Bekanntmachung muss darüber hinaus die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt I und die Informationen nach Anlage 2 Teil A Abschnitt II enthalten.4. Die Bekanntmachung muss spätestens fünfunddreißig Tage und frühestens zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessenbestätigung zur Veröffentlichung versendet werden. Eine zusätzliche Veröffentlichung kann in einem Beschafferprofil erfolgen.

Art. 27 - Bei Verwendung einer Auftragsbekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb enthält sie die Informationen nach dem einschlägigen Teil von Anlage 3.

Art. 28 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines wettbewerblichen Dialogs oder einer Innovationspartnerschaft können Auftraggeber ein Qualifizierungssystem als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb einsetzen. In diesem Fall müssen sie die Veröffentlichung der in Artikel 27 erwähnten Bekanntmachung nicht vornehmen.

Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die qualifizierten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.

Art. 29 - Möchten Auftraggeber ein Qualifizierungssystem einrichten, so müssen sie dieses System gemäß Anlage 4 bekannt geben und dabei darlegen, welchem Zweck das Qualifizierungssystem dient und wie die Regeln dieses Systems abgerufen werden können.

Auftraggeber geben in der Bekanntmachung über das Bestehen eines Qualifizierungssystems die Gültigkeitsdauer dieses Systems an. Sie unterrichten sowohl das Amtsblatt der Europäischen Union als auch den Anzeiger der Ausschreibungen über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer.

Auftraggeber treffen eine Entscheidung über die Qualifizierung der Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten ab Eingang eines Antrags getroffen werden, so teilen sie dem Antragsteller innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags die Gründe für die längere Frist sowie den Zeitpunkt mit, zu dem der Antrag angenommen oder abgelehnt wird.

Art. 30 - Bei nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können Auftraggeber beschließen, gemäß Artikel 25 Nr. 4 für ihren Auftrag zum Wettbewerb aufzurufen.

Sie veröffentlichen eine Bekanntmachung über die Erstellung einer Liste ausgewählter Bewerber gemäß Anlage 5.

Das Vergabeverfahren wird spätestens zu dem Zeitpunkt festgelegt, an dem die ausgewählten Bewerber aufgefordert werden, ein Angebot abzugeben.

Unterabschnitt 2 - Soziale und andere besondere Dienstleistungen Art. 31 - Auftraggeber, die einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung der in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen planen, verwenden eine der in Artikel 160 § 1 Nr. 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes aufgeführten Bekanntmachungen als Aufruf zum Wettbewerb. Die in diesem Artikel aufgeführten Bekanntmachungen enthalten die Informationen nach Anlage 8.

Art. 32 - Die in Artikel 160 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnte regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung bezieht sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen, die Gegenstand der zu vergebenden Aufträge sind. Auftraggeber müssen ebenfalls darauf hinweisen, dass diese Aufträge ohne weitere Veröffentlichung vergeben werden, und die interessierten Wirtschaftsteilnehmer dazu auffordern, ihr Interesse schriftlich mitzuteilen.

KAPITEL 4 - Preisfestsetzung und -bestandteile Art. 33 - Die Preise werden im Angebot in Euro angegeben.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen wird der Gesamtwert des Angebots ausgeschrieben.

Art. 34 - Der Auftragspreis wird gemäß einem der in Artikel 2 Nr. 3 bis 6 erwähnten Preisfestsetzungsverfahren bestimmt.

In Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes eine Auftragsvergabe ohne pauschale Preisfestsetzung zulässt, wird der Auftrag wie folgt vergeben: 1. entweder aufgrund überprüfter Auslagen 2.oder teils aufgrund überprüfter Auslagen, teils zu Pauschalpreisen.

Art. 35 - Es wird davon ausgegangen, dass Bieter die Höhe ihres Angebots gemäß ihren eigenen Arbeitsvorgängen, Berechnungen und Schätzungen unter Berücksichtigung des Inhalts und Umfangs des Auftrags festgelegt haben.

Art. 36 - Die Einheits- und Gesamtpreise für jeden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses werden unter Berücksichtigung des relativen Werts des jeweiligen Postens im Verhältnis zum Gesamtwert des Angebots errechnet. Sämtliche allgemeine Kosten und Finanzierungskosten und der Gewinn werden auf die verschiedenen Posten je nach deren Bedeutung verteilt.

Art. 37 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sämtliche Steuern, mit denen der Auftrag belastet wird, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.

In Bezug auf die Mehrwertsteuer können Auftraggeber: 1. entweder vorschreiben, dass sie in einem besonderen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses aufgeführt wird, um dem Wert des Angebots hinzugefügt zu werden. Versäumen Bieter, diesen Posten auszufüllen, wird der angebotene Preis vom Auftraggeber um die besagte Steuer erhöht, 2. oder die Bieter verpflichten, den Mehrwertsteuersatz im Angebot anzugeben.Sind mehrere Steuersätze anwendbar, so müssen Bieter für jeden Satz die betreffenden Posten des zusammenfassenden Aufmaßes beziehungsweise des Verzeichnisses angeben.

Der Wert der Angebote wird Mehrwertsteuer einbegriffen bewertet.

Art. 38 - § 1 - Nehmen Auftraggeber selbst eine vollständige Beschreibung des gesamten Auftrags oder eines Teils davon vor, so sind Ankaufspreis und geschuldete Gebühren für Nutzungslizenzen für bestehende Rechte des geistigen Eigentums, die für die Ausführung des Auftrags erforderlich sind und vom Auftraggeber angegeben werden, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.

Geben Auftraggeber das Bestehen eines Rechts des geistigen Eigentums oder einer Nutzungslizenz nicht an, so tragen sie Ankaufspreis und Gebühren. In diesem Fall haften sie außerdem für einen eventuellen Schadenersatz, der vom Inhaber des Rechts des geistigen Eigentums oder vom Inhaber der Nutzungslizenz gefordert wird. § 2 - Wird Bietern in den Auftragsunterlagen auferlegt, selbst die Beschreibung der gesamten Auftragsleistungen oder eines Teils davon vorzunehmen, so sind Gebühren, die den Bietern in diesem Rahmen für die Nutzung eines Rechts des geistigen Eigentums geschuldet werden, dessen Inhaber sie sind oder für das sie für die gesamten Leistungen oder einen Teil davon von einem Dritten eine Nutzungslizenz erhalten müssen, in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen.

Gegebenenfalls vermerken sie in ihrem Angebot Nummer und Datum der Registrierung der eventuellen Nutzungslizenz. In keinem Fall können sie aufgrund einer Verletzung betreffender Rechte des geistigen Eigentums vom Auftraggeber Schadenersatz fordern.

Art. 39 - Abnahmekosten einschließlich der Kosten der technischen Abnahme sind in den Einheits- und Gesamtpreisen des Auftrags einbegriffen, vorausgesetzt, die Auftragsunterlagen bestimmen den Modus für die Berechnung dieser Kosten.

Abnahmekosten umfassen unter anderem Fahrt- und Aufenthaltskosten und Vergütung des mit der Abnahme beauftragten Personals.

Art. 40 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Bauauftrags alle Kosten, Maßnahmen und Lasten im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden, 2.alle Bauleistungen und Lieferungen wie Abstützungen, Aussteifungen und Wasserhaltungen, die notwendig sind, um Erdrutsche und andere Schäden zu vermeiden und ihnen gegebenenfalls abzuhelfen, 3. Erhalt, Verlegung und Zurücklegung von Kabeln und Leitungen, auf die bei Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten eventuell gestoßen wird, insofern diese Leistungen gesetzlich nicht zu Lasten der Eigentümer dieser Kabel und Leitungen gehen, 4.Beseitigung in den Grenzen der eventuell für die Ausführung des Bauwerks erforderlichen Ausschachtungs-, Erd- oder Baggerungsarbeiten: a) von Erde, Schlick und Kiesel, Steinen, Bruchsteinen, Steinschüttungen aller Art, Bauschutt, Rasen, Anpflanzungen, Sträuchern, Baumstümpfen, Wurzeln, Unterholz, Schutt und Abfall, b) von Felsblöcken ungeachtet des Volumens, wenn in den Auftragsunterlagen angegeben ist, dass die Ausschachtungs-, Erd- und Baggerungsarbeiten auf felsigem Grundstück ausgeführt werden, und, in Ermangelung dieser Angabe, von Felsblöcken, Mauerwerk oder Betonsockeln in einem Stück, deren Volumen einen halben Kubikmeter nicht überschreitet, 5.Transport und Beseitigung des Aushubs entweder außerhalb des Gebiets des Auftraggebers oder am Wiederverwendungsort in der Ausdehnung der Baustelle oder am vorgesehenen Abladeplatz, gemäß den Vorschriften der Auftragsunterlagen, 6. alle allgemeinen Kosten, Nebenkosten und Unterhaltskosten während der Ausführung und der Garantiefrist. Alle Bauleistungen, die aufgrund ihrer Art von denjenigen, die in den Auftragsunterlagen beschrieben sind, abhängen oder mit ihnen zusammenhängen, sind ebenfalls im Auftragspreis einbegriffen. § 2 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Lieferauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verpackungen - außer wenn sie Eigentum des Bieters bleiben -, Laden, Umschlag und Umladen, Transport, Versicherung und zollamtliche Abfertigung, 2.Abladen, Auspacken und Lagerung am Lieferungsort, vorausgesetzt, dass der genaue Lieferungsort und die Zugangsmodalitäten in den Auftragsunterlagen angegeben werden, 3. Dokumentation in Bezug auf die Lieferung, 4.Montage und Inbetriebsetzung, 5. für die Verwendung erforderliche Ausbildung. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind sowohl in den Einheits- als auch in den Gesamtpreisen eines Dienstleistungsauftrags alle Kosten, Messungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags einbegriffen, insbesondere: 1. Verwaltung und Sekretariat, 2.Fahrt, Transport und Versicherung, 3. Dokumentation in Bezug auf die Dienstleistungen, 4.Lieferung der mit der Ausführung verbundenen Unterlagen oder Schriftstücke, 5. Verpackungen, 6.für die Verwendung erforderliche Ausbildung, 7. gegebenenfalls Maßnahmen, die durch die Rechtsvorschriften über die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit auferlegt werden. KAPITEL 5 - Berichtigung von Fehlern und Überprüfung der Preise oder Kosten Art. 41 - Nach Berichtigung der Angebote gemäß Artikel 42 überprüfen Auftraggeber die Preise oder Kosten der Angebote gemäß Artikel 43 und bei Verdacht auf ungewöhnlich niedrige oder hohe Preise oder Kosten führen sie die in Artikel 44 erwähnte Prüfung der Preise und Kosten durch.

Art. 42 - § 1 - Auftraggeber berichtigen die Angebote je nach den Rechenfehlern und rein sachlichen Fehlern, die sie oder Bieter in den Auftragsunterlagen festgestellt haben. § 2 - Auftraggeber berichtigen Rechenfehler und rein sachliche Fehler in den Angeboten, ohne dass sie für übersehene Fehler haftbar gemacht werden können.

Zur Berichtigung der Rechenfehler und rein sachlichen Fehler, die sie in den Angeboten festgestellt haben, erforschen Auftraggeber die wirkliche Absicht des Bieters durch eine globale Analyse des Angebots und dessen Vergleich mit den anderen Angeboten und mit den Marktpreisen. Stellt sich heraus, dass diese Absicht infolge der Analyse des Angebots nicht ausreichend klar ist, können Auftraggeber innerhalb der von ihnen festgelegten Frist den Bieter auffordern, sein Angebot inhaltlich zu erläutern und zu vervollständigen, ohne es zu ändern, und zwar unbeschadet der Verhandlungsmöglichkeit, wenn das Verfahren dies erlaubt.

Wird in letzterem Fall keine Erläuterung erteilt oder halten Auftraggeber die Erläuterung für unannehmbar, berichtigen sie die Fehler nach ihren eigenen Feststellungen. Wenn dies unmöglich ist, können Auftraggeber entweder beschließen, dass die angebotenen Einheitspreise maßgebend sind, oder das Angebot als nicht ordnungsgemäß ablehnen. § 3 - Berichtigen Auftraggeber Fehler unmittelbar in Angeboten, behalten sie eine Ausgangsversion dieser Angebote und achten darauf, dass ihre Berichtigungen klar ersichtlich und die ursprünglichen Angaben noch erkennbar sind.

Art. 43 - Auftraggeber nehmen eine Überprüfung der Preise oder Kosten der abgegebenen Angebote vor. Zu diesem Zweck können sie gemäß Artikel 84 Absatz 2 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 3 des Gesetzes gelesen, den Bieter auffordern, alle nötigen Angaben zu erteilen.

Art. 44 - § 1 - Stellt sich aus der Überprüfung der angebotenen Preise oder Kosten gemäß Artikel 43 heraus, dass die Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig oder hoch sind, prüfen Auftraggeber diese. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wird die Prüfung auf der Grundlage der zuletzt abgegebenen Angebote durchgeführt; dies hindert den Auftraggeber in keiner Weise, diese Prüfung bereits in einem früheren Stadium des Verfahrens durchzuführen. § 2 - Bei der Prüfung der Preise oder Kosten fordert der Auftraggeber den Bieter auf, binnen zwölf Tagen schriftlich die notwendigen Erläuterungen in Bezug auf die Zusammensetzung der als ungewöhnlich angesehenen Preise oder Kosten zu erteilen, sofern in der Aufforderung keine längere Frist vorgesehen ist. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb kann der Auftraggeber jedoch durch eine ausdrücklich mit Gründen versehene Bestimmung in den Auftragsunterlagen eine kürzere Frist vorsehen.

Die Beweislast für die Versendung dieser Erläuterungen obliegt dem Bieter.

Die Erläuterungen betreffen insbesondere: 1. die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung, 2.die gewählten technischen Lösungen oder die außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt, 3. die Originalität der vom Bieter angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, 4.die etwaige Gewährung einer rechtmäßig gewährten öffentlichen Beihilfe an den Bieter.

Bei der in Absatz 1 erwähnten Prüfung der Preise oder Kosten fordert der Auftraggeber den Bieter auf, schriftlich die Erläuterungen in Bezug auf die Einhaltung der in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einschließlich der in Sachen Wohlbefinden, Löhne und soziale Sicherheit geltenden Verpflichtungen zu erteilen.

Der Auftraggeber ist jedoch nicht verpflichtet, für Preise von vernachlässigbaren Posten Erläuterungen zu verlangen.

Wenn nötig befragt der Auftraggeber erneut schriftlich den Bieter. In diesem Fall kann die Frist von zwölf Tagen verkürzt werden. § 3 - Der Auftraggeber bewertet die erhaltenen Erläuterungen und: 1. stellt entweder fest, dass der Betrag eines oder mehrerer nicht vernachlässigbarer Posten einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 2.oder stellt fest, dass der Gesamtwert des Angebots einen ungewöhnlichen Charakter aufweist, und lehnt das Angebot aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, ab 3. oder begründet im Vergabebeschluss, weshalb der Gesamtwert des Angebots keinen ungewöhnlichen Charakter aufweist. Der Auftraggeber lehnt das Angebot ebenfalls ab, wenn er festgestellt hat, dass sein Gesamtwert ungewöhnlich niedrig ist, weil es aufgrund der wesentlichen Unregelmäßigkeit, die ihm anhaftet, den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht. Entspricht das Angebot den föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht, teilt der Auftraggeber dies gemäß § 5 Absatz 2 mit.

Im Rahmen der Bewertung kann der Auftraggeber ebenfalls Informationen, die nicht vom Bieter stammen, berücksichtigen. Diese Angaben werden dem Bieter vorgelegt, damit er darauf reagieren kann.

Stellt ein Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar war.

Lehnt der Auftraggeber ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies gemäß § 5 Absatz 3 mit. Vorliegender Absatz ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. § 4 - Wenn bei Bauaufträgen oder bei Dienstleistungsaufträgen in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden, das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird und sofern mindestens vier Angebote gemäß den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt worden sind, führt der Auftraggeber gemäß den Paragraphen 2 und 3 eine Prüfung der Preise oder Kosten durch für jedes Angebot, dessen Gesamtwert mindestens fünfzehn Prozent unter dem Durchschnittswert der von den Bietern abgegebenen Angebote liegt. Gleiches gilt für Bauaufträge und Dienstleistungsaufträge in einem betrugsanfälligen Bereich, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden, wenn das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses bewertet wird, sofern die Gewichtung des Preiskriteriums mindestens fünfzig Prozent in der Gesamtgewichtung der Zuschlagskriterien ausmacht. In letzterem Fall kann der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen jedoch einen höheren Prozentsatz als fünfzehn Prozent vorsehen.

Der Durchschnittswert wird wie folgt errechnet: 1. Bei mindestens sieben Angeboten werden sowohl das niedrigste Angebot als auch die höchsten Angebote, die ein Viertel der insgesamt abgegebenen Angebote ausmachen, ausgeschlossen.Ist diese Anzahl nicht durch vier teilbar, wird das Viertel auf die höhere Einheit aufgerundet. 2. Bei weniger als sieben Angeboten werden das niedrigste und das höchste Angebot ausgeschlossen. Die Berechnung des Durchschnittswertes stützt sich auf alle Angebote der ausgewählten Bieter. Diese Berechnung darf sich ebenfalls auf die Angebote der gemäß Artikel 147 § 6 des Gesetzes vorläufig ausgewählten Bieter stützen.

Jedoch kann der Auftraggeber im Rahmen dieser Berechnung beschließen, offensichtlich nicht ordnungsgemäße Angebote nicht zu berücksichtigen.

In den Auftragsunterlagen kann vorliegender Paragraph auf Lieferaufträge oder andere als in Artikel 2 Nr. 13 erwähnte Dienstleistungsaufträge, die im offenen oder nicht offenen Verfahren vergeben werden und bei denen das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises bewertet wird, anwendbar gemacht werden. § 5 - Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags auf der Grundlage ungewöhnlicher Preise oder Kosten abgelehnt, teilt der Auftraggeber dies unverzüglich dem Generalauditor der Belgischen Wettbewerbsbehörde mit. Diese Mitteilung enthält mindestens folgende Informationen: die Identifikationsdaten der betreffenden Bieter, den Auftragsgegenstand und die ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preise oder Kosten.

Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es ungewöhnlich niedrig ist, weil es den in Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten föderalen sozial- oder arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht entspricht, teilt der Auftraggeber dies unter Angabe der in Absatz 1 erwähnten Informationen unverzüglich dem Dienst für Sozialinformation und -ermittlung mit.

Wird das Angebot im Rahmen eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrags infolge der Feststellung abgelehnt, dass es wegen einer nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig ist, teilt der Auftraggeber dies unverzüglich der Europäischen Kommission mit. Eine Abschrift dieser Mitteilung wird ebenfalls sofort der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle übermittelt.

Wird das Angebot im Rahmen eines öffentlichen Bauauftrags auf der Grundlage des ungewöhnlich niedrigen Charakters der Preise oder Kosten abgelehnt, wird dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mitgeteilt. § 6 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegender Artikel weder auf das Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb noch auf das vereinfachte Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb noch auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwendbar, sofern es sich um einen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag, dessen geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, oder um einen Bauauftrag, dessen geschätzter Wert unter 1.000.000 EUR liegt, handelt.

Art. 45 - Auftraggeber können von ihnen bestimmte Personen beauftragen, sämtliche Überprüfungen der Buchhaltungsbelege und sämtliche Kontrollen vor Ort in Bezug auf die Richtigkeit der Angaben vorzunehmen, die im Rahmen der in den Artikeln 43 beziehungsweise 44 erwähnten Überprüfung oder Prüfung erteilt werden.

Auftraggeber dürfen die somit eingeholten Angaben zu anderen Zwecken als der Überprüfung der Preise oder Kosten im Laufe des Vergabeverfahrens verwenden. Wenn nötig dürfen sie sie ebenfalls in der Phase der Ausführung des betreffenden Auftrags verwenden.

KAPITEL 6 - Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) und implizite Eigenerklärung Art. 46 - § 1 - Wenn ein öffentlicher Auftrag von einem öffentlichen Auftraggeber vergeben wird, legen Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen, Qualifizierungsanträgen und/oder Angeboten die EEE vor.

Wenn ein öffentlicher Auftrag von einem Auftraggeber vergeben wird, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, und dieser Auftraggeber gemäß Artikel 151 des Gesetzes die aufgrund der Artikel 67 bis 69 des Gesetzes vorgesehenen Ausschlussgründe anwendet, legen Bewerber oder Bieter zum Zeitpunkt der Übermittlung von Teilnahmeanträgen, Qualifizierungsanträgen und/oder Angeboten die EEE vor. Jedoch müssen nur die Teile der EEE in Bezug auf die ausgewählten Ausschlussgründe ausgefüllt werden.

Wenn die EEE ausgefüllt werden muss, geben Auftraggeber unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, in der Auftragsbekanntmachung oder den Auftragsunterlagen, auf denen in dieser Bekanntmachung verwiesen wird, die Anleitung zum Ausfüllen der EEE an. Sie geben insbesondere die in § 2 erwähnte Vorgehensweise an, was die Eignungskriterien betrifft.

Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und wenn die EEE ausgefüllt werden muss, geben Auftraggeber unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, in Abweichung von Absatz 3 die Anleitung in einer anderen Auftragsunterlage an. § 2 - Wenn die in Artikel 71 des Gesetzes erwähnten Eignungskriterien im öffentlichen Auftrag angewendet werden, können Auftraggeber unabhängig davon, ob es sich um öffentliche Auftraggeber handelt oder nicht, was Teil IV der EEE betrifft, nach Wahl beschließen: 1. die Wirtschaftsteilnehmer aufzufordern, durch Ausfüllen der Abschnitte A bis D präzise Informationen anzugeben oder 2.gemäß dem Abschnitt "Globalvermerk zur Erfüllung aller Eignungskriterien" die auszufüllenden Informationen auf die einzige Frage, ob die Wirtschaftsteilnehmer die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen, zu beschränken. In diesem Fall muss nur dieser Abschnitt ausgefüllt werden.

Für die in Anlage III zum Gesetz erwähnten sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen verfügen Wirtschaftsteilnehmer jedoch immer über die Möglichkeit, gemäß Absatz 1 Nr. 2 global anzugeben, dass sie die erforderlichen Eignungskriterien erfüllen. § 3 - Vorliegender Artikel ist nur auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht. Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 11 des Gesetzes erwähnten Fällen ist vorliegender Artikel nicht anwendbar.

Art. 47 - § 1 - Unbeschadet des Artikels 151 § 3 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 73 §§ 3 und 4 des Gesetzes gelesen, und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, geben Bewerber oder Bieter durch bloße Abgabe eines Teilnahmeantrags, Qualifizierungsantrags oder Angebots eine implizite Eigenerklärung ab, dass sie sich nicht in einem der anwendbaren Ausschlussfälle befinden. Gleiches gilt für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die vorerwähnten Schwellenwerte erreicht und die in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4 bis 6 und 8 bis 11 des Gesetzes erwähnten Fällen im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden.

Befinden sich in Absatz 1 erwähnte Bewerber oder Bieter in einem Ausschlussfall und machen sie gemäß Artikel 70 des Gesetzes Abhilfemaßnahmen geltend, bezieht sich die implizite Eigenerklärung nicht auf Elemente im Zusammenhang mit dem betreffenden Ausschlussgrund. In diesem Fall legen sie die schriftliche Beschreibung der getroffenen Maßnahmen vor.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen gilt die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten impliziten Erklärung nur für Unterlagen oder Bescheinigungen in Bezug auf Ausschlussfälle, die für Auftraggeber über die in Artikel 73 § 4 des Gesetzes erwähnten Datenbanken kostenlos zugänglich sind. Für Elemente, die nicht unter die implizite Erklärung fallen, müssen die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen, Qualifizierungsanträgen oder Angeboten vorgelegt werden.

Für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen Auftraggeber keine EEE von den Bewerbern oder Bietern verlangen. § 2 - Was Eignungskriterien und gegebenenfalls objektive Vorschriften und Kriterien für die Verringerung der Zahl der Bewerber betrifft, müssen die Unterlagen und Bescheinigungen, mit denen nachgewiesen wird, dass Wirtschaftsteilnehmer sich nicht in einem Ausschlussfall befinden, spätestens am Stichtag für die Einreichung von Teilnahmeanträgen oder Angeboten vorgelegt werden.

Art. 48 - Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern müssen aus ihrer Mitte die Person bestimmen, die die Gruppe gegenüber dem Auftraggeber vertritt. Muss die EEE ausgefüllt werden, wird diese Angabe in Teil II.B der EEE angegeben.

KAPITEL 7 - Für Signaturen und Kommunikationsmittel geltende Vorschriften Art. 49 - Vorliegendes Kapitel enthält Vorschriften über die elektronischen Signaturen und die Kommunikationsmittel. Es ist auf alle Vergabeverfahren anwendbar, für die die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen genutzt werden.

Art. 50 - § 1 - Im Rahmen eines offenen Verfahrens oder eines vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb müssen Bieter das Angebot, seine Anlagen und die EEE - wenn diese vorgelegt werden muss - zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform nicht einzeln unterzeichnen. Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet.

Im Rahmen des vereinfachten Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb müssen jedoch nur die Einreichungsberichte in Bezug auf das Erstangebot und auf das endgültige Angebot unterzeichnet werden. § 2 - Im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, eines wettbewerblichen Dialogs und einer Innovationspartnerschaft müssen Bewerber den Teilnahmeantrag nicht einzeln unterzeichnen. Gleiches gilt für die EEE, wenn diese vorgelegt werden muss. Beide vorerwähnte Unterlagen können jedoch durch Unterzeichnung des mit dem Teilnahmeantrag verbundenen Einreichungsberichts zum Zeitpunkt ihres Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform global unterzeichnet werden. Machen Wirtschaftsteilnehmer von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, muss die EEE - wenn diese vorgelegt werden muss - erneut beigefügt werden und über den in Absatz 2 erwähnten Einreichungsbericht global unterzeichnet werden.

Werden in einer späteren Phase Angebote und ihre Anlagen im Rahmen eines der in Absatz 1 erwähnten Verfahren abgegeben, ist eine einzelne Unterzeichnung zum Zeitpunkt des Hochladens auf die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnte elektronische Plattform nicht erforderlich.

Diese Unterlagen werden über den diesbezüglichen Einreichungsbericht global unterzeichnet.

Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb und der Innovationspartnerschaft müssen jedoch nur Einreichungsberichte in Bezug auf das Erstangebot und auf das endgültige Angebot unterzeichnet werden. § 3 - Bei einem Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb geben Auftraggeber an, ob eine Unterzeichnung erforderlich ist, und vermerken die Art der Signatur und die zu unterzeichnenden Unterlagen.

Art. 51 - § 1 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen muss der in Artikel 50 erwähnte Einreichungsbericht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. § 2 - Für Änderungen von Angeboten nach Unterzeichnung des Einreichungsberichts und ihre Rücknahmen wird ein neuer Einreichungsbericht erstellt, der gemäß § 1 unterzeichnet werden muss.

Gegenstand und Tragweite der Änderungen sind genau anzugeben.

Rücknahmen müssen bedingungslos sein.

Ist der Einreichungsbericht, der infolge der in Absatz 1 erwähnten Änderungen oder Rücknahmen erstellt worden ist, nicht mit der in § 1 erwähnten Signatur versehen, bringt dies von Amts wegen die Nichtigkeit der Änderungen oder Rücknahmen mit sich. Diese Nichtigkeit bezieht sich nur auf die Änderungen oder Rücknahmen und nicht auf das Angebot selbst. § 3 - Vorliegender Artikel ist gemäß Artikel 105 § 1 nicht auf elektronische Auktionen anwendbar.

Art. 52 - § 1 - Die in Artikel 51 erwähnten Signaturen werden von der beziehungsweise den Personen unterzeichnet, die befugt oder ermächtigt sind, den Bieter zu binden.

Absatz 1 ist auf alle Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern anwendbar, wenn das Angebot von einer solchen Gruppe eingereicht wird. Diese Teilnehmer haften gesamtschuldnerisch.

Die in Absatz 2 erwähnte gesamtschuldnerische Haftung ist nicht auf Architekten anwendbar, die einer Gruppe mit einem Unternehmer angehören. § 2 - Wird der Einreichungsbericht von einem Bevollmächtigten unterzeichnet, gibt dieser deutlich seinen beziehungsweise seine Vollmachtgeber an. Der Bevollmächtigte fügt die elektronische authentische Urkunde oder Privaturkunde, mit der ihm diese Vollmacht erteilt wird, oder eine gescannte Abschrift der Vollmacht bei.

Er verweist gegebenenfalls auf die Nummer der Anlage zum Belgischen Staatsblatt, in der die betreffende Urkunde auszugsweise veröffentlicht worden ist, wobei er die betreffende(n) Seite(n) und/oder Passage vermerkt.

Ein Vollmachtgeber kann im Hinblick auf zukünftige Aufträge die Vollmacht, die er zu diesem Zweck einem oder mehreren Bevollmächtigten erteilt hat, hinterlegen. Diese Vollmacht gilt nur für Aufträge des Auftraggebers, bei dem sie hinterlegt worden ist. Der Bevollmächtigte verweist in jedem Angebot auf diese Hinterlegung.

Für Einreichungsberichte, die im Namen einer juristischen Person elektronisch unterzeichnet werden anhand eines Zertifikats, das dieser juristischen Person ausgestellt wurde, die sich ausschließlich in ihrem Namen und für eigene Rechnung verpflichtet, ist keine zusätzliche Vollmacht vonnöten.

Art. 53 - Schriftstücke, die anhand elektronischer Mittel erstellt worden sind und bei Eingang ein Makro, ein Computervirus oder ein anderes Schadprogramm enthalten, können in einem Sicherheitsarchiv abgespeichert werden.

Teilnahmeanträge oder Angebote mit einem in Absatz 1 erwähnten Makro, Computervirus oder anderen Schadprogramm können als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall werden Teilnahmeanträge oder Angebote abgelehnt und die betreffenden Bewerber beziehungsweise Bieter werden gemäß den Bestimmungen, die auf die Unterrichtung von Bewerbern und Bietern anwendbar sind, davon in Kenntnis gesetzt.

Wenn die in Absatz 1 erwähnten Schriftstücke keine Teilnahmeanträge oder Angebote betreffen, können sie als nicht empfangen betrachtet werden, wenn dies technisch notwendig ist. In diesem Fall wird der Absender unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 54 - Gemäß Artikel 14 § 5 des Gesetzes können Auftraggeber für die elektronische Kommunikation erforderlichenfalls die Nutzung von Instrumenten und Vorrichtungen vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar sind, sofern sie geeignete alternative Zugangsmittel anbieten. In allen nachfolgend genannten Situationen wird davon ausgegangen, dass Auftraggeber geeignete alternative Zugänge anbieten, wenn sie: 1. ab dem Datum der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung kostenlos einen uneingeschränkten, vollständigen und unmittelbaren Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten und Vorrichtungen anbieten.Der Text dieser Bekanntmachung muss die Internetadresse, über die diese Instrumente und Vorrichtungen abrufbar sind, enthalten, oder 2. gewährleisten, dass Bieter ohne Zugang zu den betreffenden Instrumenten und Vorrichtungen und ohne Möglichkeit, diese innerhalb der einschlägigen Fristen zu beschaffen, sofern das Fehlen des Zugangs nicht dem betreffenden Bieter zuzuschreiben ist, Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, oder 3.einen alternativen Kanal für die elektronische Einreichung von Angeboten unterstützen.

Art. 55 - Indem Bewerber beziehungsweise Bieter ihren Teilnahmeantrag beziehungsweise ihr Angebot unter Anwendung elektronischer Kommunikationsmittel übermitteln, akzeptieren sie, dass die Daten ihres Teilnahmeantrags beziehungsweise ihres Angebots durch die Entgegennahmevorrichtung gespeichert werden.

KAPITEL 8 - Optionen Art. 56 - § 1 - Optionen werden in einem getrennten Teil des Angebots eingereicht. § 2 - Bei einer vorgeschriebenen Option hat die Nichterfüllung ihrer Mindestanforderungen die wesentliche Unregelmäßigkeit von sowohl der Option als auch des Grundangebots zur Folge.

Bei einer zulässigen Option hat die Nichterfüllung ihrer Mindestanforderungen an sich nicht die Unregelmäßigkeit des Grundangebots zur Folge. § 3 - Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot nur auf der Grundlage des Preises oder der Kosten bewertet, dürfen Bieter weder einen Aufpreis noch eine andere Gegenleistung mit der Einreichung einer freien oder zulässigen Option verbinden.

KAPITEL 9 - Lose Art. 57 - Bei Aufträgen in Losen können Auftraggeber die erforderlichen Mindestanforderungen für die qualitative Auswahl: 1. für jedes Los einzeln festlegen, 2.für den Fall einer Erteilung des Zuschlags für mehrere Lose an einen einzigen Bieter festlegen.

Wenden Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 an, so überprüfen sie bei Erteilung des Zuschlags für die betreffenden Lose, ob die vorerwähnten erforderlichen Mindestanforderungen erfüllt sind.

Sofern es in den Auftragsunterlagen verlangt wird und Auftraggeber Absatz 1 Nr. 2 anwenden, gibt der Bieter in seinen Angeboten für mehrere Lose seine Vorzugsreihenfolge für die Erteilung des Zuschlags für diese Lose an.

Art. 58 - In seinen Angeboten für mehrere Lose darf der Bieter entweder einen oder mehrere Nachlässe oder einen oder mehrere Verbesserungsvorschläge für sein Angebot anbieten, falls er den Zuschlag für dieselben Lose erhält, sofern es nicht in den Auftragsunterlagen verboten ist.

KAPITEL 10 - Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Abschnitt 1 - Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber Art. 59 - Die in Artikel 146 des Gesetzes erwähnten Aufforderungen enthalten die in Anlage 10 angegebenen Informationen.

Abschnitt 2 - Modalitäten für die Einreichung von Teilnahmeanträgen und Angeboten Art. 60 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten geben Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den anderen Auftragsunterlagen an, in welcher Sprache beziehungsweise welchen Sprachen die Bewerber oder Bieter ihren Teilnahmeantrag oder ihr Angebot einreichen können.

Auftraggeber können vom Bewerber oder Bieter eine Übersetzung der Anlagen anfordern, die in einer anderen Sprache als der beziehungsweise den Sprachen der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung der anderen Auftragsunterlagen erstellt worden sind.

Außer bei Unterlagen, die in einer der Landessprachen abgefasst sind, können Auftraggeber ebenfalls von ihm eine Übersetzung der Informationen und Unterlagen anfordern, die gegebenenfalls im Rahmen der Überprüfung von Ausschlussgründen, der Einhaltung der geltenden Eignungskriterien oder der Vorschriften für die Verringerung der Zahl der Bewerber vorgelegt worden sind. Gleiches gilt für die in Artikel 65 Nr. 2 erwähnten Satzungen, Urkunden und Informationen. § 2 - Sind die Auftragsunterlagen in mehreren Sprachen abgefasst, so erfolgt die Auslegung der Schriftstücke in der Sprache des Teilnahmeantrags oder des Angebots, insofern die Auftragsunterlagen in dieser Sprache erstellt worden sind.

Art. 61 - § 1 - Ein Bewerber darf nur einen Teilnahmeantrag pro Auftrag einreichen. § 2 - Ein Bieter darf nur ein Angebot pro Auftrag oder - bei einem wettbewerblichen Dialog - pro akzeptierte Lösung abgeben. Die Abgabe des Erstangebots steht der Führung von Verhandlungen, der Einreichung von Folgeangeboten oder der Einreichung des endgültigen Angebots nicht im Wege, sofern das betreffende Vergabeverfahren dies erlaubt.

Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit oder Verpflichtung, für ein und denselben Auftrag eine oder mehrere Varianten oder ein Angebot für ein oder mehrere Lose einzureichen, sofern dies aufgrund von Artikel 136 beziehungsweise Artikel 137 des Gesetzes erlaubt ist.

Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Teilnehmer an einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern ohne Rechtspersönlichkeit als Bieter. § 3 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist vorliegende Bestimmung nicht bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwendbar.

Art. 62 - Bei nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb, wettbewerblichen Dialogen und Innovationspartnerschaften dürfen nur die ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben.

Die Auftragsunterlagen können jedoch zulassen, dass ein Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird, die von einem ausgewählten Bewerber und einer oder mehreren nicht ausgewählten Personen gebildet wird.

Die Auftragsunterlagen können außerdem die Abgabe eines gemeinsamen Angebots von mehreren ausgewählten Bewerbern begrenzen oder verbieten, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu gewährleisten.

Abschnitt 3 - Einreichung und Aufschub Art. 63 - § 1 - Auftraggeber können das äußerste Datum und die äußerste Uhrzeit für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote aufschieben, wenn sie von einer Nichtverfügbarkeit der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen Kenntnis erhalten haben. Unbeschadet des Artikels 8 § 1 Absatz 3 muss dieser Aufschub mindestens sechs Tage für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, und mindestens acht Tage für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens diesen Schwellenwert erreicht, betragen.

Bei Aufschub gemäß Absatz 1 nehmen Auftraggeber eine angepasste Veröffentlichung vor, in der das neue Datum für die Einreichung der Teilnahmeanträge beziehungsweise Angebote mitgeteilt wird. § 2 - Für Aufträge, für die keine elektronische Plattform gemäß Artikel 14 § 2 des Gesetzes genutzt wird, wird ein verspätet eingetroffenes Angebot angenommen, sofern Auftraggeber den Auftrag noch nicht abgeschlossen haben und das Angebot spätestens am vierten Tag vor dem Datum der Öffnung der Angebote per Einschreibesendung versandt worden ist.

Abschnitt 4 - Bindefrist Art. 64 - Bieter bleiben für einen Zeitraum von neunzig Tagen ab Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote durch ihr gegebenenfalls vom Auftraggeber berichtigtes Angebot gebunden. In den Auftragsunterlagen kann eine andere Frist festgelegt werden.

Vor Ablauf der Bindefrist können Auftraggeber die Bieter um eine freiwillige Verlängerung dieser Frist ersuchen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 87 in den Fällen, in denen Bieter diesem Ersuchen nicht nachkommen.

Vorliegender Artikel ist nicht bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwendbar.

KAPITEL 11 - Auswahl der Teilnehmer Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 65 - Wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist, können Auftraggeber unbeschadet der Artikel 149 und 151 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 73 des Gesetzes gelesen: 1. mit allen Mitteln, die sie für nützlich halten, über jeden Bewerber oder Bieter Auskünfte in Bezug auf die in Artikel 147 § 1 Nr.1 des Gesetzes erwähnte Lage einholen. Auftraggeber können insbesondere die nach ihrem Ermessen erforderlichen Informationen über die persönliche Lage dieser Bewerber oder Bieter bei den zuständigen belgischen oder ausländischen Behörden einholen, wenn sie trotz der ihnen zur Verfügung stehenden Informationen diesbezüglich Bedenken haben, 2. von jeder juristischen Person, die einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot eingereicht hat, verlangen, dass sie ihre Satzung oder ihre Gesellschaftsurkunden und jede Änderung der Auskünfte über ihre Verwalter oder Geschäftsführer vorlegt, sofern es sich um Unterlagen und Informationen handelt, die nicht in Anwendung der Artikel III.29 bis III.35 des Wirtschaftsgesetzbuches erhalten werden können.

Art. 66 - Wenn ein öffentlicher Auftrag von einem Auftraggeber vergeben wird, der gemäß Artikel 151 des Gesetzes die vorgesehenen Ausschlussgründe und/oder Eignungskriterien anwendet, können Auftraggeber jederzeit im Laufe des Vergabeverfahrens die Auswahl eines bereits ausgewählten Bewerbers oder eines Bieters revidieren, wenn seine Lage auf der Grundlage der Ausschlussgründe oder der Einhaltung des beziehungsweise der geltenden Eignungskriterien den Bedingungen nicht mehr genügt.

Abschnitt 2 - Ausschlussgründe Art. 67 - Artikel 61 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen ist auf Verstöße anwendbar, die gegebenenfalls für die Anwendung der in Artikel 151 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 67 § 1 des Gesetzes gelesen, erwähnten zwingenden Ausschlussgründe berücksichtigt werden können oder müssen.

Art. 68 - Die Artikel 62 und 63 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen sind auf Schulden anwendbar, die gegebenenfalls für die Anwendung der in Artikel 151 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 68 des Gesetzes gelesen, erwähnten Ausschlussgründe in Bezug auf Sozial- und Steuerschulden berücksichtigt werden können oder müssen.

Art. 69 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind ebenfalls einzeln anwendbar auf: 1. alle Teilnehmer, die gemeinsam einen Teilnahmeantrag einreichen und die Absicht haben, im Falle einer Auswahl eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern zu gründen, 2.alle Teilnehmer, die als Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern gemeinsam ein Angebot abgeben, und 3. Dritte, deren Leistungen gemäß Artikel 72 in Anspruch genommen werden. Abschnitt 3 - Eignungskriterien, Inanspruchnahme von Unterauftragnehmern und anderen Unternehmen Art. 70 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen sind die Artikel 65 bis 69 und 72 des Königlichen Erlasses vom 18. April 2017 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Bereichen anwendbar.

Art. 71 - § 1 - Wenn bei Bauaufträgen Bauleistungen, die Auftragsgegenstand sind, aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern nur von Wirtschaftsteilnehmern erbracht werden dürfen, die entweder zu diesem Zweck zugelassen sind oder die diesbezüglichen Bedingungen erfüllen oder den Nachweis erbracht haben, dass sie die durch oder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllen, wird in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen angegeben, welche Zulassung gemäß vorerwähntem Gesetz und seinen Ausführungserlassen erforderlich ist.

Im Teilnahmeantrag oder Angebot wird angegeben: 1. entweder dass der Bewerber oder Bieter über die erforderliche Zulassung verfügt 2.oder dass der Bewerber oder Bieter eine Bescheinigung besitzt oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen ist. In diesem Fall kann der Bewerber oder Bieter seinem Teilnahmeantrag beziehungsweise Angebot die von der zuständigen Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung oder den von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats bescheinigten Eintragungsnachweis und Unterlagen beifügen, aus denen die Gleichwertigkeit dieser Zertifizierung oder Eintragung mit der in Absatz 1 erwähnten erforderlichen Zulassung hervorgeht. In diesen Bescheinigungen sind die Nachweise, aufgrund deren die Eintragung dieses Bewerbers oder Bieters in das Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem amtlichen Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben, 3. oder dass der Bewerber oder Bieter die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 zur Regelung der Zulassung von Bauunternehmern geltend macht. Der Auftraggeber teilt dies sofort der Kommission für die Zulassung der Bauunternehmer mit.

Bei offenen Verfahren oder vereinfachten Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb können sich Auftraggeber auf die in Absatz 1 erwähnte Angabe beschränken, ohne von den Bietern andere Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre wirtschaftliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit beziehungsweise fachliche oder berufliche Befähigung zu verlangen, sofern sie die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 festgelegten Bedingungen als ausreichend betrachten, um die Auswahl der Bieter durchführen zu können. § 2 - Aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 zugelassene Wirtschaftsteilnehmer verweisen in Bezug auf die in den Teilen III bis V der EEE verlangten Informationen auf die Internetadresse, über die der Auftraggeber die betreffende(n) Bescheinigung(en) abrufen kann, oder sie fügen eine Abschrift davon bei.

Diese Wirtschaftsteilnehmer füllen die diesbezüglichen Felder der EEE aus. In diesem Fall müssen sie nicht die Teile III bis V der EEE ausfüllen, außer wenn der Auftraggeber neben den Kriterien, die in den Vorschriften über die Zulassung von Bauunternehmern vorgesehen sind, zusätzliche Eignungskriterien festlegt. In letzterem Fall gibt der Auftraggeber dies in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in den Auftragsunterlagen an.

In Abweichung von Absatz 2 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise. § 3 - Wirtschaftsteilnehmer, die weder aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. März 1991 noch in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind, füllen die EEE gemäß den ausgewählten Ausschlussgründen und/oder Eignungskriterien aus. Der aufgrund des Gesetzes vom 20. März 1991 für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständige föderale öffentliche Dienst kontaktiert wenn nötig die Wirtschaftsteilnehmer, um die entsprechenden Belege zu erhalten.

In Abweichung von Absatz 1 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise, der sie seinerseits an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiterleitet. § 4 - Wirtschaftsteilnehmer, die eine Bescheinigung besitzen oder in einem amtlichen Verzeichnis zugelassener Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingetragen sind, verweisen in Bezug auf die in den Teilen III bis V der EEE verlangten Informationen auf die Internetadresse, über die der Auftraggeber die betreffende(n) Bescheinigung(en) abrufen kann, oder sie fügen eine Abschrift dieser Bescheinigung oder eines Eintragungsnachweises bei.

In Absatz 1 erwähnte Wirtschaftsteilnehmer füllen die diesbezüglichen Felder der EEE aus. Hat der Auftraggeber keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen über eine Internetadresse, müssen Wirtschaftsteilnehmer diese zusammen mit der EEE vorlegen. Der Auftraggeber leitet seinerseits die vorerwähnten Informationen an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiter.

In Abweichung von Absatz 2 füllen Wirtschaftsteilnehmer bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb in den in Artikel 124 § 1 Nr. 4, 5, 6 und 8 des Gesetzes erwähnten Fällen und für Bauaufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, die EEE nicht aus, sondern übermitteln dem Auftraggeber die betreffenden Informationen und Nachweise, der sie seinerseits an den für die Verwaltung des Zulassungssystems zuständigen föderalen öffentlichen Dienst weiterleitet. § 5 - Vorliegender Artikel ist nicht auf öffentliche Bauaufträge anwendbar, die von den in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes bestimmten Personen, die besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, vergeben werden.

Art. 72 - § 1 - Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Wirtschaftsteilnehmern, die eine Qualifizierung im Rahmen eines Qualifizierungssystems beantragen, Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder berufliche Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls gemäß Artikel 150 des Gesetzes die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können Wirtschaftsteilnehmer nur die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Leistungen benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem Auftraggeber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel während der gesamten Gültigkeit des Qualifizierungssystems zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Haben Auftraggeber gemäß Artikel 151 des Gesetzes Ausschlussgründe oder Auswahlkriterien angegeben, so überprüfen sie, ob die anderen Unternehmen, deren Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Eignungskriterien erfüllen oder ob von ihnen genannte Ausschlussgründe vorliegen, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Artikel 70 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 151 des Gesetzes gelesen, Abhilfemaßnahmen geltend zu machen. Der Auftraggeber muss vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Das Ausbleiben einer Ersetzung infolge eines solchen Antrags führt zu einem Beschluss zur Nichtauswahl.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Leistungen von Teilnehmern an der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen. § 2 - Beinhalten die objektiven Vorschriften und Kriterien für den Ausschluss und die Auswahl von Bewerbern und Bietern in offenen Verfahren, nicht offenen Verfahren, Verhandlungsverfahren, wettbewerblichen Dialogen oder Innovationspartnerschaften Anforderungen an die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche oder professionelle Befähigung der Wirtschaftsteilnehmer, so kann der Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls und für einen bestimmten Auftrag gemäß Artikel 150 des Gesetzes die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. In Bezug auf die Kriterien für Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des Dienstleistungserbringers oder Unternehmers oder der Führungskräfte des Unternehmens oder für die einschlägige berufliche Erfahrung können Wirtschaftsteilnehmer nur die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch nehmen, wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Leistungen benötigt werden. Beabsichtigt ein Wirtschaftsteilnehmer, die Leistungen anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen, so weist er dem Auftraggeber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen werden, beispielsweise durch eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen.

Haben Auftraggeber gemäß Artikel 151 des Gesetzes Ausschlussgründe oder Auswahlkriterien angegeben, so überprüfen sie, ob die anderen Unternehmen, deren Leistungen der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen will, die einschlägigen Eignungskriterien erfüllen oder ob von ihnen genannte Ausschlussgründe vorliegen, und zwar unbeschadet der Möglichkeit, gemäß Artikel 70 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 151 des Gesetzes gelesen, Abhilfemaßnahmen geltend zu machen. Der Auftraggeber muss vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, das ein einschlägiges Auswahlkriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Der Auftraggeber kann darüber hinaus vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen ersetzt, bei dem nicht-zwingende Ausschlussgründe vorliegen, auf die der Auftraggeber Bezug genommen hat. Das Ausbleiben einer Ersetzung infolge eines solchen Antrags führt zu einem Beschluss zur Nichtauswahl.

Unter denselben Voraussetzungen können Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Leistungen von Teilnehmern an der Gruppe oder von anderen Unternehmen in Anspruch nehmen. § 3 - Nimmt der Bewerber oder Bieter die Leistungen anderer Unternehmen im Sinne der Paragraphen 1 und 2 in Anspruch, beantwortet der Bewerber beziehungsweise Bieter die Frage, die in Teil II Abschnitt C der in Artikel 46 erwähnten EEE aufgenommen ist. Er gibt ebenfalls an, für welche Teile des Auftrags er diese Leistungen in Anspruch nimmt, und vermerkt die anderen Unternehmen, die er vorschlägt: 1. in seinem Angebot, falls das Verfahren eine einzige Phase zur Einreichung von Angeboten umfasst, 2.sowohl in seinem Teilnahmeantrag als auch in seinem Angebot, falls das Verfahren eine erste Phase zur Einreichung von Teilnahmeanträgen umfasst.

Die Frage der Haftung des Bieters bleibt von den in Absatz 1 erwähnten Vermerken unberührt.

In dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Fall überprüft der Auftraggeber im Laufe der späteren Phasen des Verfahrens, ob der Bieter in seinem Angebot die im einleitenden Satz dieses Absatzes erwähnten Vermerke angegeben hat und ob diese mit den Vermerken in seinem Teilnahmeantrag übereinstimmen, die im Laufe der ersten Phase zu seiner Auswahl geführt haben.

Absatz 1 erster Satz ist nur anwendbar, wenn eine EEE ausgefüllt werden muss.

Art. 73 - In Bezug auf Unterauftragnehmer, deren Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, kann der Auftraggeber in den Auftragsunterlagen den Bieter auffordern, in seinem Angebot anzugeben, welche Teile des Auftrags er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenkt und welche Unterauftragnehmer er vorschlägt.

Die Frage der Haftung des Bieters bleibt von dem in Absatz 1 erwähnten Vermerk unberührt.

KAPITEL 12 - Ordnungsmäßigkeit der Angebote Art. 74 - § 1 - Auftraggeber überprüfen die Ordnungsmäßigkeit der Angebote.

Angeboten können wesentliche oder nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften.

Als wesentlich gelten Unregelmäßigkeiten, die dem Bieter einen diskriminierenden Vorteil verschaffen, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen, die Bewertung des Angebots des Bieters oder seinen Vergleich mit den anderen Angeboten verhindern oder zur Folge haben, dass die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag zu den vorgesehenen Bedingungen auszuführen, als nicht vorhanden, unvollständig oder unsicher angesehen werden kann.

Als wesentlich gelten insbesondere folgende Unregelmäßigkeiten: 1. Nichteinhaltung des Umwelt-, Sozial- und Arbeitsrechts, sofern diese Nichteinhaltung strafrechtlich geahndet wird, 2.Nichteinhaltung der Anforderungen, die in den Artikeln 46, 50, 51 § 1, 52, 56 § 2 Absatz 1, 61 § 2, 62, 81 und 89 des vorliegenden Erlasses und in Artikel 14 des Gesetzes erwähnt sind, sofern sie Verpflichtungen gegenüber Bietern enthalten, 3. Nichteinhaltung der Mindestanforderungen und Anforderungen, die in den Auftragsunterlagen als wesentlich angegeben werden. § 2 - Angebote, denen nur eine oder mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, die selbst insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen nicht haben, werden nicht für nichtig erklärt. § 3 - Bei Anwendung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens erklären Auftraggeber das Angebot, dem eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. Dies gilt auch für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn diese insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben. § 4 - Unbeschadet des Artikels 121 § 6 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der anderen Angebote als der endgültigen Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Bei endgültigen Angeboten ist Paragraph 3 anwendbar.

Enthalten Angebote mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten, die insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben, bieten Auftraggeber dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeiten vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen.

Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen erklären Auftraggeber Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig. In letzterem Fall geben sie dem Bieter die Möglichkeit, diese Unregelmäßigkeit vor Aufnahme der Verhandlungen zu berichtigen, es sei denn, die Auftraggeber haben in Bezug auf die betreffende Unregelmäßigkeit angegeben, dass sie nicht berichtigt werden kann. § 5 - Unbeschadet des Paragraphen 2 und des Artikels 121 § 6 Absatz 2 des Gesetzes ist vorliegender Paragraph auf die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Angebote anwendbar für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt und für die ein Verfahren, in dem Verhandlungen zugelassen sind, angewandt wird. Auftraggeber beschließen, entweder Angebote, denen eine wesentliche Unregelmäßigkeit anhaftet, für nichtig zu erklären, oder diese Unregelmäßigkeit berichtigen zu lassen. Gleiches gilt für Angebote, denen mehrere nicht wesentliche Unregelmäßigkeiten anhaften, wenn sie insgesamt oder kombiniert die in § 1 Absatz 3 erwähnten Folgen haben.

TITEL 2 - Vergabe bei offenen und nicht offenen Verfahren KAPITEL 1 - Form und Inhalt der Angebote Art. 75 - Wenn den Auftragsunterlagen ein Formular für die Erstellung des Angebots und die Ausfüllung des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses beiliegt, machen Bieter davon Gebrauch. Benutzen sie dieses Formular nicht, tragen sie die volle Verantwortung für die vollständige Übereinstimmung zwischen den von ihnen benutzten Unterlagen und dem Formular.

Art. 76 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen umfasst das Angebot: 1. Namen, Vornamen, Eigenschaft oder Beruf, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Bieters oder, für eine juristische Person, Gesellschaftsnamen oder Bezeichnung, Rechtsform, Staatsangehörigkeit, Gesellschaftssitz, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls Unternehmensnummer, 2.a) Gesamtwert des Angebots, gegebenenfalls Mehrwertsteuer einbegriffen, wie gegebenenfalls im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis detailliert, b) Preiszuschläge, c) gegebenenfalls Nachlässe oder Verbesserungen für das gesamte Angebot oder einen Teil davon, d) Nachlässe oder Verbesserungen bei Anwendung von Artikel 58, e) andere Preisangaben wie in den Auftragsunterlagen vorgesehen, 3.Nummer und Bezeichnung des Kontos bei einem Geldinstitut, auf das die Bezahlung des Auftrags geleistet werden muss, 4. was Unteraufträge betrifft, eventuelle Informationen in Anwendung von Artikel 73, 5.sofern in den Auftragsunterlagen auferlegt, Ursprung der zu liefernden Waren und der zu verwendenden Materialien, die aus Drittländern außerhalb der Europäischen Union stammen, wobei je nach Ursprungsland der Wert ohne Zölle anzugeben ist, den diese Waren oder Materialien im Angebot ausmachen. Sind diese Waren oder Materialien auf dem Gebiet der Europäischen Union fertig zu stellen oder zu verarbeiten, ist lediglich der Wert dieser Stoffe anzugeben, 6. bei Angeboten für mehrere Lose gemäß Artikel 57, Vorzugsreihenfolge der Lose. Wird das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht, sind die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 auf jeden der Teilnehmer an der Gruppe anwendbar.

KAPITEL 2 - Zusammenfassendes Aufmaß und Verzeichnis Art. 77 - § 1 - Wenn den Auftragsunterlagen ein zusammenfassendes Aufmaß oder ein Verzeichnis beiliegt, tragen Bieter die erforderlichen Angaben ein und führen die nötigen Rechenoperationen aus. § 2 - Unter Berücksichtigung der Auftragsunterlagen, ihrer Fachkenntnisse oder ihrer persönlichen Feststellungen berichtigen Bieter: 1. Fehler, die sie in den Pauschalmengen entdecken, 2.Fehler, die sie in den wahrscheinlichen Mengen entdecken, für die die Auftragsunterlagen eine Berichtigung zulassen, sofern die vorgeschlagene Berichtigung mindestens zehn Prozent über oder unter der Menge des betreffenden Postens liegt, 3. Auslassungen im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis. Sie legen ihrem Angebot ein Schreiben mit der Rechtfertigung dieser Berichtigungen bei.

KAPITEL 3 - Interpretation, Fehler und Auslassungen Art. 78 - Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen ist bei Unstimmigkeit zwischen den Auftragsunterlagen folgende Prioritätsreihenfolge für die Interpretation ausschlaggebend: 1. Pläne, 2.Sonderlastenheft, 3. zusammenfassendes Aufmaß oder Verzeichnis. Enthalten Pläne Widersprüche, können Bieter sich auf die für sie günstigste Hypothese stützen, es sei denn, genauere Angaben sind diesbezüglich in den anderen Auftragsunterlagen enthalten.

Art. 79 - Entdeckt ein Wirtschaftsteilnehmer in den Auftragsunterlagen Fehler oder Auslassungen, die es ihm unmöglich machen, einen Preis zu berechnen, oder durch die ein Vergleich der Angebote undurchführbar wird, setzt er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis. Dieser wird jedenfalls spätestens zehn Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote benachrichtigt, es sei denn, die Frist für den Eingang der Angebote ist derart verkürzt worden, dass dies unmöglich ist.

Der Auftraggeber beurteilt, ob die Bedeutung der Fehler oder Auslassungen eine Berichtigungsbekanntmachung oder eine andere Form angepasster Veröffentlichung und gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Artikel 9 Absatz 2 und 3 eine Verlängerung der Frist für die Einreichung der Angebote rechtfertigt.

Art. 80 - Ab dem gegebenenfalls verlängerten Schlusstermin für den Eingang der Angebote darf der Bieter sich nicht mehr auf Fehler oder Auslassungen berufen, die im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis vorkommen, das ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist.

Darüber hinaus darf er sich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Formfehler, Fehler oder Auslassungen in seinem Angebot berufen.

KAPITEL 4 - Einreichung und Öffnung Art. 81 - Unbeschadet des Artikels 63 müssen Teilnahmeanträge oder Angebote vor dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung zukommen. Verspätet eingetroffene Teilnahmeanträge oder Angebote werden nicht angenommen.

Art. 82 - Für Vergabeverfahren, für die Auftraggeber die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel nutzen, findet die Öffnung der Angebote am Datum und zu der Uhrzeit statt, die in den Auftragsunterlagen festgelegt sind. Außer bei anders lautender Bestimmung in den Auftragsunterlagen, wird in folgender Reihenfolge verfahren: 1. Angebote werden elektronisch auf der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten Plattform eingereicht.2. Alle eingegangenen Angebote werden geöffnet.3. Ein Protokoll wird erstellt. Das in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Protokoll enthält mindestens: 1. Namen beziehungsweise Gesellschaftsnamen der Bieter, ihren Wohnsitz und Gesellschaftssitz, 2.Namen der Person(en), die den Einreichungsbericht elektronisch unterzeichnet hat/haben.

Art. 83 - Für Vergabeverfahren, für die Auftraggeber die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Kommunikationsmittel nicht nutzen, müssen die Auftraggeber die Modalitäten für Einreichung und Öffnung der Angebote in den Auftragsunterlagen bestimmen.

KAPITEL 5 - Berichtigung der Angebote Art. 84 - § 1 - Hat ein Bieter in Anwendung der Artikel 42 und 77 § 2 die Menge eines oder mehrerer Posten des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses berichtigt, überprüft der Auftraggeber diese Änderungen, berichtigt sie notfalls nach seinen eigenen Berechnungen und ändert gegebenenfalls die Aufmaße oder Verzeichnisse, die den Angeboten beigefügt sind.

Für den Bieter, der in Anwendung von Artikel 77 § 2 Nr. 2 eine Verringerung vorschlägt, wird der Gesamtpreis, der der so verringerten Menge entspricht, zu einem Pauschalpreis, wenn und soweit der Auftraggeber diese Berichtigung annimmt.

Kann der Auftraggeber die Änderungen eines Postens mit wahrscheinlichen Mengen nicht anhand eigener Berechnungen überprüfen, bringt er die vorgeschlagenen Mengen, die größer oder niedriger sind als die ursprüngliche Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses, auf diese ursprüngliche Menge zurück. § 2 - Hat ein Bieter für einen Posten des zusammenfassenden Aufmaßes oder des Verzeichnisses keinen Preis angegeben, kann der Auftraggeber das Angebot entweder als nicht ordnungsgemäß ablehnen oder es berücksichtigen und dabei die Auslassung durch Anwendung folgender Formel beheben: P = L x Y/X dabei ist: - P: der Preis des Postens, für den der Bieter keinen Preis angegeben hat, - L: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem gegebenenfalls vom Auftraggeber gemäß Artikel 42 und § 1 des vorliegenden Artikels berichtigten Preis der Bieter errechnet wird, die den Preis für diesen Posten in ihrem zusammenfassenden Aufmaß oder ihrem Verzeichnis angegeben haben, - Y: der Gesamtwert des Aufmaßes oder Verzeichnisses des Bieters, der keinen Preis für den betreffenden Posten angegeben hat, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im Aufmaß oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 42 und § 1 des vorliegenden Artikels, - X: der Wert, der auf der Grundlage des arithmetischen Mittels aus dem Gesamtwert des Aufmaßes oder Verzeichnisses aller Bieter errechnet wird, die den Preis für den betreffenden Posten angegeben haben, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im Aufmaß oder Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 42 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung des für diesen Posten angegebenen Preises.

Hat der Bieter für mehrere Posten keinen Preis angegeben, wird zur Errechnung des Wertes X der Preis der anderen Bieter für diese Posten nicht berücksichtigt.

Zur Errechnung der Werte L und X darf der Auftraggeber beschließen, Angebote, in denen für den betreffenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angegeben ist, nicht zu berücksichtigen. § 3 - Ist in Anwendung von Artikel 77 § 2 eine Auslassung im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis behoben worden, verfährt der Auftraggeber wie folgt: 1. Er vergewissert sich, dass diese Behebung begründet ist, und berichtigt sie wenn nötig nach seinen eigenen Feststellungen. Haben die anderen Bieter keinen Preis für die fehlenden Posten angeboten, werden diese Preise für jeden dieser Posten im Hinblick auf die Klassifizierung der Angebote nach nachstehender Formel berechnet und werden sie bei der endgültigen Berichtigung der Angebote beibehalten: S = L x Y/X dabei ist: - S: der Preis des fehlenden Postens, - L: der gegebenenfalls vom Auftraggeber berichtigte Betrag im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis des Bieters, der die Auslassung gemeldet hat, für den fehlenden Posten, - X: der Gesamtwert des Angebots desselben Bieters, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 42 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten, - Y: der Gesamtwert des Angebots des Bieters, der die Auslassung nicht gemeldet hat, gegebenenfalls berichtigt aufgrund der für jeden Posten im zusammenfassenden Aufmaß oder im Verzeichnis für richtig befundenen Mengen und gemäß Artikel 42 und § 1 des vorliegenden Artikels, ohne Berücksichtigung der fehlenden Posten. 2. Haben mehrere Bieter dieselbe Auslassung gemeldet, werden die Faktoren L und X der obigen Formel anhand des arithmetischen Mittels aus den in den zusammenfassenden Aufmaßen oder Verzeichnissen dieser Bieter angegebenen Werten L und X errechnet.3. In den in den Nummern 1 und 2 erwähnten Fällen wird der Einheitspreis eines fehlenden Postens durch Teilung des Betrags S durch die entsprechende Menge errechnet, so wie sie gegebenenfalls vom Auftraggeber berichtigt worden ist.4. Zur Errechnung der Preise eines fehlenden Postens gemäß den Nummern 1 und 2 darf der Auftraggeber Angebote, in denen für diesen fehlenden Posten ein ungewöhnlicher Preis angeboten ist, nicht berücksichtigen. Hat kein Bieter einen gewöhnlichen Preis für diesen fehlenden Posten angeboten, kann der Auftraggeber den Auftrag ohne diesen Posten vergeben. § 4 - Nur zur Klassifizierung der Angebote werden die vom Auftraggeber angenommenen Mengen, wenn sie den Mengen des ursprünglichen Aufmaßes oder Verzeichnisses entsprechen oder darüber liegen, unterschiedslos in allen Aufmaßen oder Verzeichnissen aufgeführt.

Dagegen kommen vom Auftraggeber angenommene Änderungen, mit denen die ursprünglichen Mengen des Aufmaßes verringert werden, nur Bietern zugute, die sie gemeldet haben, und nur in dem Maße, wie ihre Begründung angenommen wird. Zu diesem Zweck: 1. wird die vom Auftraggeber angenommene Menge im Aufmaß oder Verzeichnis aufgeführt, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darunter liegt, 2.wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge im Aufmaß oder Verzeichnis aufgeführt, wenn diese zwischen der vom Auftraggeber angenommenen Menge und der ursprünglichen Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses liegt, 3. wird die vom Bieter vorgeschlagene Menge auf die ursprüngliche Menge des Aufmaßes oder Verzeichnisses reduziert, wenn die vom Bieter vorgeschlagene Menge darüber liegt. § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt der Auftraggeber die Berichtigungen, die in einem ordnungsgemäßen oder nicht ordnungsgemäßen Angebot vorgeschlagen werden, das von einem ausgewählten oder gemäß Artikel 147 § 6 des Gesetzes vorläufig ausgewählten Bieter eingereicht worden ist.

KAPITEL 6 - Zuschlagserteilung Art. 85 - § 1 - Bei vorgeschriebenen oder zulässigen Varianten wird das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 81 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 1 des Gesetzes gelesen, aufgrund einer einzigen Klassifizierung der Grundangebote und der Angebote für Varianten ermittelt.

Dürfen freie Varianten vorgeschlagen werden, bestimmen Auftraggeber, welche sie nicht berücksichtigen. Vorhergehender Absatz ist auf freie Varianten, die Auftraggeber berücksichtigen, anwendbar.

Auftraggeber berücksichtigen die vorgeschriebenen oder zulässigen Optionen und beschließen, welche freien Optionen sie berücksichtigen, um den Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten Angebot zu bestimmen.

Bei vorgeschriebenen, zulässigen oder freien Optionen, die von den Auftraggebern berücksichtigt werden, wird das wirtschaftlich günstigste Angebot auf der Grundlage der Klassifizierung der Angebote ermittelt, die um die durch die Optionen gebotenen wirtschaftlichen Vorteile erhöht worden sind.

Hat ein Bieter unter Verstoß gegen Artikel 56 § 3 einen Aufpreis oder eine andere Gegenleistung mit einer freien oder zulässigen Option verbunden, wird diese sofern möglich nicht berücksichtigt; ansonsten enthält sein Angebot eine Unregelmäßigkeit, die gemäß Artikel 75 überprüft werden muss.

Haben Bieter gemäß Artikel 58 einen Nachlass oder eine Verbesserung ihres Angebots vorgeschlagen, wird für jedes Los das wirtschaftlich günstigste ordnungsgemäße Angebot unter Berücksichtigung der Nachlässe oder Verbesserungsvorschläge für bestimmte Gruppen von Losen und der wirtschaftlich günstigsten Gesamtheit aller Lose ermittelt.

Wenden Auftraggeber Artikel 57 Absatz 1 Nr. 2 an und entspricht der Bieter mit dem wirtschaftlich günstigsten ordnungsgemäßen Angebot den Mindestanforderungen für mehrere Lose nicht, erhält er nur den Zuschlag für die Lose, für die er diesen Mindestanforderungen entspricht, unter Berücksichtigung der in Artikel 57 Absatz 3 erwähnten Vorzugsreihenfolge. In Ermangelung dessen nehmen Auftraggeber eine Auslosung unter den betreffenden Losen vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden. § 2 - Werden mehrere als gleichwertig betrachtete Angebote für am wirtschaftlich günstigsten gehalten, fordert der Auftraggeber die betreffenden Bieter im Hinblick auf die zu treffende Auswahl auf, schriftlich Nachlässe oder Verbesserungsvorschläge für ihr Angebot zu unterbreiten.

Gibt es danach immer noch gleichwertige Angebote, nehmen Auftraggeber eine Auslosung vor, zu der die betreffenden Bieter eingeladen werden.

Vorliegender Paragraph ist nicht auf die elektronische Auktion anwendbar, die durch Artikel 107 Absatz 2 geregelt ist.

KAPITEL 7 - Auftragsabschluss Art. 86 - Der Auftragsabschluss erfolgt durch Notifizierung der Genehmigung des Angebots an den Auftragnehmer und ihm darf keinerlei Vorbehalt anhaften.

Die Notifizierung erfolgt über die in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen, per E-Mail oder per Fax und am selben Tag per Einschreibesendung.

Die Notifizierung erfolgt gültig und rechtzeitig innerhalb der gegebenenfalls im Sinne von Artikel 64 verlängerten Bindefrist.

Art. 87 - Wenn die gegebenenfalls verlängerte Bindefrist abläuft, ohne dass der Auftrag abgeschlossen worden ist, und Auftraggeber in diesem Stadium Artikel 85 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 4 des Gesetzes gelesen, nicht anwenden, verfahren sie gemäß den nachfolgenden Modalitäten.

Vor der Auftragsvergabe fragen Auftraggeber den betreffenden Bieter schriftlich, ob er damit einverstanden ist, sein Angebot aufrechtzuerhalten. Hat der Bieter sein vorbehaltloses Einverständnis dazu gegeben, nehmen Auftraggeber Vergabe und Abschluss des Auftrags vor.

Ist der betreffende Bieter nur damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, vorausgesetzt, er darf eine Änderung seines Angebots vornehmen, wird der Auftrag unter Berücksichtigung der verlangten Änderung vergeben und abgeschlossen, sofern der Bieter die Änderung aufgrund neuer Umstände, die nach dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote aufgetreten sind, rechtfertigt und das somit geänderte Angebot das wirtschaftlich günstigste bleibt.

Ist der betreffende Bieter nicht damit einverstanden, sein Angebot aufrechtzuerhalten, erweist sich die verlangte Änderung als nicht gerechtfertigt oder bleibt das geänderte Angebot nicht das wirtschaftlich günstigste, verfahren Auftraggeber wie folgt: 1. Entweder wenden sie sich nacheinander aufgrund der Klassifizierung an die übrigen Bieter mit ordnungsgemäßem Angebot.In diesem Fall sind die Absätze 2 und 3 ebenfalls anwendbar. 2. Oder sie bitten alle übrigen Bieter mit ordnungsgemäßem Angebot gleichzeitig, ihr Angebot aufgrund der ursprünglichen Auftragsbedingungen zu revidieren, und sie nehmen anschließend Vergabe und Abschluss des Auftrags aufgrund des Angebots, das das wirtschaftlich günstigste geworden ist, vor.Damit die verlangten Änderungen berücksichtigt werden, müssen sie aufgrund neuer Umstände, die nach dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote aufgetreten sind, gerechtfertigt werden.

Auftraggeber berücksichtigen ebenfalls das in Anwendung von Absatz 3 geänderte Angebot, sofern die gegebene Rechtfertigung angenommen worden ist.

Wird das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß Artikel 81 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 1 des Gesetzes gelesen, allein auf der Grundlage des Preises ermittelt, kann sich die in Absatz 4 Nr. 2 erwähnte Revision allein auf den Preis des Angebots beziehen.

TITEL 3 - Vergabe bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb und Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb KAPITEL 1 - Spezifische Schwellenwerte Art. 88 - Auftraggeber können das Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb anwenden, wenn die in Artikel 124 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte zu genehmigende Ausgabe unter folgenden Werten liegt: 1. dem in Artikel 11 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Betrag, 2. 200.000 EUR für jedes der Lose eines Auftrags, dessen geschätzter Wert die in Artikel 11 erwähnten Schwellenwerte nicht erreicht, sofern der Wert dieser Lose insgesamt zwanzig Prozent des geschätzten Auftragswerts nicht übersteigt.

KAPITEL 2 - Ablauf und Abschluss des Auftrags Art. 89 - Bei Anwendung des Verhandlungsverfahrens müssen Angebote vor dem äußersten Datum und der äußersten Uhrzeit für die Einreichung der Angebote zukommen. Verspätet eingetroffene Angebote werden nicht angenommen.

Art. 90 - Im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb werden spontane Angebote außer bei einem ausdrücklich mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss vom Auftraggeber abgelehnt.

Art. 91 - Werden bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, mehrere Wirtschaftsteilnehmer konsultiert, werden diese gleichzeitig schriftlich aufgefordert, ihre Angebote einzureichen. Diese Aufforderung umfasst mindestens Folgendes: 1. Auftragsunterlagen, außer wenn Auftraggeber anhand elektronischer Mittel einen kostenlosen, uneingeschränkten, vollständigen und unmittelbaren Zugang zu diesen Auftragsunterlagen anbieten;in diesem Fall Internetadresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind, 2. äußerstes Datum und äußerste Uhrzeit für die Einreichung der Angebote, 3.Angabe der gegebenenfalls beizufügenden Unterlagen, 4. gemäß Artikel 81 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr.1 des Gesetzes gelesen, Zuschlagskriterium beziehungsweise -kriterien, wenn sie nicht in den Auftragsunterlagen enthalten sind, außer gegebenenfalls in den in Artikel 124 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes erwähnten Fällen.

Art. 92 - Ein Auftrag, der im Verhandlungsverfahren mit vorherigem Aufruf zum Wettbewerb oder im Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb vergeben wird, wird abgeschlossen: 1. entweder durch Briefwechsel nach Handelsbrauch bei Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb, 2.oder indem dem Auftragnehmer die Genehmigung seines Angebots, so wie gegebenenfalls nach den Verhandlungen geändert und/oder in Anwendung von Artikel 42 berichtigt, notifiziert wird. Diese Notifizierung erfolgt gemäß den in Artikel 86 Absatz 2 erwähnten Modalitäten, 3. oder durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien. TITEL 4 - Vergabe bei wettbewerblichen Dialogen Art. 93 - Die in Artikel 121 § 1 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Aufforderung zur Teilnahme am Dialog umfasst die in Anlage 10 erwähnten Informationen.

Art. 94 - Auftraggeber eröffnen mit den ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Sie räumen den Teilnehmern eine ausreichende Frist ein, um den Dialog vorzubereiten.

Der Dialog wird mit jedem Teilnehmer einzeln geführt.

Art. 95 - Gemäß Artikel 121 § 6 des Gesetzes fordern Auftraggeber jeden Teilnehmer, von dem eine oder mehrere Lösungen gewählt worden sind, gleichzeitig schriftlich auf, ein endgültiges Angebot für eine oder mehrere seiner berücksichtigten Lösungen einzureichen.

Auftraggeber geben in ihrer Aufforderung zur Abgabe eines oder mehrerer endgültiger Angebote die Bedingungen an, die bei Ausführung des Auftrags anwendbar sind.

Art. 96 - Der Auftrag wird durch Unterzeichnung einer Vereinbarung seitens der Parteien abgeschlossen.

TITEL 5 - Spezifische und zusätzliche Aufträge und Verfahren KAPITEL 1 - Dynamisches Beschaffungssystem Art. 97 - Unter den in Artikel 126 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 44 § 1 des Gesetzes gelesen, erwähnten Bedingungen können Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem einrichten. Zu diesem Zweck: 1. veröffentlichen sie eine Auftragsbekanntmachung im Format von Standardformularen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11.November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011, 2. geben sie in den Auftragsunterlagen mindestens die Art und geschätzte Menge der geplanten Beschaffungen an, sowie alle erforderlichen Informationen über das dynamische Beschaffungssystem, einschließlich seiner Funktionsweise, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung, 3.geben sie eine mögliche Einteilung in Kategorien von Waren, Bauleistungen oder Dienstleistungen sowie die entsprechenden Merkmale an, 4. bieten sie ab Veröffentlichung des Auftrags anhand elektronischer Mittel einen uneingeschränkten, direkten, unmittelbaren und vollständigen Zugang zu den Auftragsunterlagen, solange das dynamische Beschaffungssystem Gültigkeit hat. Art. 98 - Auftraggeber räumen während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Artikel 126 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 44 § 2 des Gesetzes gelesen, genannten Bedingungen zu beantragen. Auftraggeber bringen ihre Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Eignungskriterien innerhalb zehn Werktagen nach deren Eingang zum Abschluss. Die Frist kann in begründeten Einzelfällen auf fünfzehn Werktage verlängert werden, insbesondere wenn zusätzliche Unterlagen geprüft werden müssen oder um auf sonstige Art und Weise zu überprüfen, ob die Eignungskriterien erfüllt sind.

Unbeschadet des Absatzes 1 können Auftraggeber, solange die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems noch nicht versandt wurde, die Bewertungsfrist verlängern, sofern während der verlängerten Bewertungsfrist keine Aufforderung zur Angebotsabgabe herausgegeben wird. In den Auftragsunterlagen geben Auftraggeber die Dauer der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken.

Auftraggeber unterrichten den betreffenden Wirtschaftsteilnehmer zum frühestmöglichen Zeitpunkt darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurde.

Art. 99 - Auftraggeber fordern alle zugelassenen Teilnehmer gemäß Artikel 146 des Gesetzes auf, ein Angebot für jede einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu unterbreiten. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, fordern Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten.

Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Auftragsbekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem genannt wurden. Die Zuschlagskriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur Angebotsabgabe präzisiert werden.

Art. 100 - Die Bestimmungen von Artikel 73 §§ 3 und 4 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 151 des Gesetzes gelesen, sind während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems anwendbar.

Auftraggeber können zugelassene Teilnehmer während der Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jederzeit auffordern, innerhalb von fünf Werktagen nach Übermittlung der Aufforderung eine erneute und aktualisierte EEE einzureichen.

Vorliegender Absatz ist nicht auf Aufträge anwendbar, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt.

Art. 101 - Auftraggeber geben in der Auftragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Wenn der geschätzte Wert des Systems mindestens die Schwellenwerte für die europäische Bekanntmachung erreicht, unterrichten sie die Europäische Kommission und die in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnte Kontaktstelle über eine etwaige Änderung dieser Gültigkeitsdauer unter Verwendung folgender Standardformulare: 1. Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des Systems geändert, ist das ursprünglich für die Auftragsbekanntmachung für das dynamische Beschaffungssystem verwendete Formular zu verwenden.2. Wird das System eingestellt, ist eine Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 20 zu verwenden. KAPITEL 2 - Elektronische Auktion Art. 102 - Um gemäß Artikel 45 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 127 des Gesetzes gelesen, eine elektronische Auktion durchführen zu können, geben Auftraggeber diese Möglichkeit in der Auftragsbekanntmachung an. Die Auftragsunterlagen müssen zumindest die in Anlage 9 vorgesehenen Angaben enthalten.

Art. 103 - Gemäß Artikel 45 § 4 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 127 des Gesetzes gelesen, nehmen Auftraggeber vor der Durchführung einer elektronischen Auktion eine erste vollständige Bewertung der Angebote vor.

Alle Bieter, die ein Angebot unterbreitet haben, das nach der in Absatz 1 erwähnten Bewertung berücksichtigt wird, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei an dem genannten Tag und Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Phasen umfassen.

Art. 104 - Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Bewertung des betreffenden Angebots, die entsprechend der Gewichtung nach Artikel 81 § 4 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 1 des Gesetzes gelesen, durchgeführt wurde, beigefügt.

In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder den neuen Werten vorgenommen wird. Sofern das wirtschaftlich günstigste Angebot nicht allein aufgrund des Preises ermittelt wird, müssen aus dieser Formel auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervorgehen, so wie sie in der Auftragsbekanntmachung oder in anderen Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken.

Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben.

Freie Varianten sind im Rahmen einer elektronischen Auktion nicht zulässig.

Die Aufforderung enthält gegebenenfalls angepasste Angaben betreffend die individuelle Verbindung zur verwendeten elektronischen Vorrichtung. Darin werden Tag und Zeitpunkt des Beginns der elektronischen Auktion und gegebenenfalls die aufeinander folgenden Phasen, ihr Zeitplan und die Vorgehensweise für ihren Abschluss angegeben.

Die elektronische Auktion darf erst nach Ablauf einer Mindestfrist von zwei Werktagen ab dem Tag der Absendung der Aufforderung beginnen.

Art. 105 - § 1 - Gebote werden nicht elektronisch unterzeichnet, aber der Bieter ist durch diese gebunden, wenn sie gemäß den in den Auftragsunterlagen und gegebenenfalls in der Aufforderung festgelegten Modalitäten abgegeben werden. § 2 - Auftraggeber übermitteln allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Sie können ferner zusätzliche Informationen zu anderen vorgelegten Preisen oder Werten übermitteln, sofern dies in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Darüber hinaus können sie jederzeit die Zahl der Teilnehmer an der jeweiligen Phase der Auktion bekannt geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offen legen.

Ein Bieter kann sein letztes Gebot weder im Laufe noch nach Ablauf der Auktion zurückziehen.

Art. 106 - Auftraggeber schließen die elektronische Auktion nach einem oder mehreren der folgenden Verfahren ab: 1. zum zuvor angegebenen Tag und Zeitpunkt, 2.wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern sie zuvor die Frist genannt haben, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen, oder 3. wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen erfüllt ist. Wenn Auftraggeber beabsichtigen, die elektronische Auktion gemäß Absatz 1 Nr. 3 - gegebenenfalls kombiniert mit dem Verfahren nach dessen Nr. 2 - abzuschließen, wird in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase angegeben.

Art. 107 - Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 81 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 153 Nr. 1 des Gesetzes gelesen, entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion.

Haben mehrere Bieter das gleiche wirtschaftlich günstigste Gebot abgegeben, nimmt der Auftraggeber eine elektronische Auslosung vor.

KAPITEL 3 - Elektronische Kataloge Art. 108 - In Form eines in Artikel 128 des Gesetzes, zusammen mit Artikel 46 des Gesetzes gelesen, erwähnten elektronischen Katalogs übermittelten Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden.

Art. 109 - Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so: 1. machen Auftraggeber darauf in der Auftragsbekanntmachung oder - für den Fall, dass eine Bekanntmachung in Bezug auf das Bestehen eines Qualifizierungssystems als Aufruf zum Wettbewerb verwendet wird - in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen aufmerksam, 2.nennen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die technischen Spezifikationen für den Katalog.

Art. 110 - Wurde mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge eine Rahmenvereinbarung geschlossen, so können Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem solchen Fall greifen Auftraggeber auf eine der folgenden Methoden zurück: 1. Aufforderung an die an der Rahmenvereinbarung Beteiligten, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des betreffenden Auftrags anzupassen und erneut einzureichen, oder 2.Unterrichtung der an der Rahmenvereinbarung Beteiligten darüber, dass sie den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen entnehmen werden, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des betreffenden Auftrags angepasst sind, sofern der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde.

Art. 111 - Nehmen Auftraggeber gemäß Artikel 110 Nr. 2 eine Neueröffnung des Wettbewerbs für bestimmte Aufträge vor, so teilen sie den Bietern Tag und Zeitpunkt mit, zu denen sie die Informationen erheben werden, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten konkreten Auftrags entsprechen, notwendig sind, und geben den Bietern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen.

Auftraggeber sehen einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor.

Vor der Erteilung des Zuschlags legen Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die erhobenen Informationen vor, so dass er Gelegenheit erhält, zu widersprechen oder zu bestätigen, dass das dergestalt erstellte Angebot keine materiellen Fehler enthält.

Art. 112 - Auftraggeber können Aufträge auf der Basis eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie vorschreiben, dass die Angebote zu einem bestimmten Auftrag in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden.

Auftraggeber können Aufträge auch auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems gemäß den Artikeln 110 Nr. 2 und 111 vergeben, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein elektronischer Katalog beigefügt ist, der den vom Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm vorgeschriebenen Format entspricht. Dieser Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der Auftraggeber sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels des Verfahrens nach Artikel 110 Nr. 2 zu erstellen.

KAPITEL 4 - Wettbewerbe Abschnitt 1 - Anwendungsbedingungen und Preisgericht Art. 113 - Auftraggeber können: 1. Wettbewerbe im Rahmen der Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchführen, 2.Wettbewerbe mit Preisen oder Zahlungen an die Teilnehmer durchführen.

Art. 114 - Die Bewertungskriterien werden in der Wettbewerbsbekanntmachung präzisiert. Gleiches gilt für eventuelle Eignungskriterien gemäß Artikel 151 § 2 des Gesetzes.

Art. 115 - § 1 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die Zusammensetzung des Preisgerichts und seine Vorgehensweise bestimmt.

Das Preisgericht darf nur aus natürlichen Personen - mindestens fünf an der Zahl - bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Mindestens eine dieser Personen gehört dem Auftraggeber nicht an.

Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über diese oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. § 2 - In den Wettbewerbsunterlagen wird bestimmt, ob das Preisgericht über eine Entscheidungs- oder Begutachtungsbefugnis verfügt. Auf jeden Fall ist das Preisgericht in seinen Entscheidungen oder Stellungnahmen unabhängig. § 3 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die eventuelle Vergabe von Preisen für die Projekte, die die besten Bewertungen erhalten haben, oder die Gewährung von Entschädigungen an die Teilnehmer bestimmt. Die Preise werden vom Auftraggeber vergeben, wobei er sich unbedingt an die vom Preisgericht festgelegte Rangfolge hält. Der Auftraggeber kann ebenfalls beschließen, die Preise oder Entschädigungen entweder ganz oder teilweise nicht zu vergeben beziehungsweise zu gewähren, wenn er die Projekte als nicht zufriedenstellend bewertet. § 4 - In den Wettbewerbsunterlagen werden die jeweiligen Rechte des Auftraggebers und der Urheber der Projekte am Eigentum und an der Nutzung der Projekte präzise bestimmt.

Art. 116 - Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, werden die Projekte dem Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, vorgelegt. Die Anonymität ist bis zur Entscheidung oder zur Stellungnahme des Preisgerichts zu wahren.

Das Preisgericht erhält erst Kenntnis vom Inhalt der Projekte, wenn die Frist für ihre Einreichung verstrichen ist.

Es bewertet die Projekte aufgrund der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind.

Es erstellt über die Rangfolge der von ihm ausgewählten Projekte ein von den Preisrichtern zu unterzeichnendes Protokoll, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen aufgeführt sind.

Teilnehmer können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Bemerkungen und Fragen zu beantworten, die in diesem Protokoll festgehalten sind. Über den Informationsaustausch zwischen den Preisrichtern und den Teilnehmern wird ebenfalls ein umfassendes Protokoll erstellt.

Abschnitt 2 - Schätzung und Bekanntmachung Art. 117 - § 1 - Für einen Wettbewerb ist in folgenden Fällen eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend: 1. bei einem Wettbewerb im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, dessen geschätzter Wert einschließlich des Gesamtwerts der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht, 2.bei sämtlichen Wettbewerben, bei denen der Gesamtwert der Preise und Zahlungen an die Teilnehmer mindestens den in Artikel 11 erwähnten Schwellenwert erreicht. Der geschätzte Wert des öffentlichen Auftrags, der später vergeben werden könnte, wird ebenfalls berücksichtigt, es sei denn, der Auftraggeber hat die Vergabe eines derartigen Auftrags in der Wettbewerbsbekanntmachung ausgeschlossen.

Beabsichtigen Auftraggeber, einen anschließenden Dienstleistungsauftrag nach Artikel 124 § 1 Nr. 12 des Gesetzes zu vergeben, so ist dies in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. § 2 - Ein Wettbewerb, für den keine vorhergehende europäische Bekanntmachung im Sinne von § 1 verpflichtend ist, unterliegt der belgischen Bekanntmachung.

Art. 118 - Was die Bekanntmachungsvorschriften von Titel 1 Kapitel 3 betrifft, sind nur die Artikel 8 bis 10 auf Wettbewerbe anwendbar.

Die Wettbewerbsbekanntmachung enthält die Informationen nach Anlage 7 Teil A. Art. 119 - Bei einem Wettbewerb, für den eine vorhergehende europäische Bekanntmachung verpflichtend ist, wird eine Bekanntmachung über die Wettbewerbsergebnisse gemäß dem Muster in Anlage 7 Teil B veröffentlicht.

Die Bekanntmachung wird binnen dreißig Tagen nach Abschluss des Wettbewerbs an das Amtsblatt der Europäischen Union und an den Anzeiger der Ausschreibungen gesendet.

Bestimmte Angaben über die Wettbewerbsergebnisse müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern beeinträchtigen würde.

TITEL 6 - Ausschluss für Tätigkeiten, die unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt sind - Verfahren zur Beantragung einer Ausnahme Art. 120 - Auftraggeber, die die in Artikel 116 des Gesetzes erwähnte Ausnahme in Anspruch nehmen möchten, übermitteln der in Artikel 163 § 2 des Gesetzes erwähnten Kontaktstelle ihren Antrag. In dem Antrag geben sie alle relevanten Informationen an, anhand deren sie insbesondere nachweisen können, dass die Tätigkeit, die sie ausüben, auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Anschließend wird dieser Antrag von der vorerwähnten Kontaktstelle an die Europäische Kommission übermittelt, die dem Antrag auf Ausnahme stattgibt oder nicht.

TITEL 7 - Öffentliche Aufträge mit geringem Wert Art. 121 - Bei Vergabe der in Titel 3 Kapitel 7 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Aufträge mit geringem Wert sehen Auftraggeber wenn möglich die Bedingungen mehrerer Wirtschaftsteilnehmer ein, ohne dass sie jedoch die Einreichung von Angeboten verlangen müssen.

Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.

TITEL 8 - Öffentliche Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens Art. 122 - Aufträge zur Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Rechtsvertretung oder zur Vorbereitung eines Verfahrens, die in Artikel 28 § 1 Nr. 4 Buchstabe a) beziehungsweise b) des Gesetzes, zusammen mit Artikel 108 Nr. 2 des Gesetzes gelesen, erwähnt sind, unterliegen den Grundsätzen von Titel 1 des Gesetzes mit Ausnahme der Artikel 12 und 14 des Gesetzes. Bei Vergabe solcher öffentlichen Aufträge werden wenn möglich die Bedingungen mehrerer Rechtsanwälte eingesehen, ohne dass jedoch die Einreichung von Angeboten verlangt werden muss.

Auftraggeber müssen diese Einsichtnahme nachweisen können.

In Absatz 1 erwähnte Aufträge können nicht durch angenommene Rechnung zustande kommen, außer wenn ihr geschätzter Wert unter dem in Artikel 162 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Wert liegt.

TITEL 9 - Schluss-, Aufhebungs-, Übergangs- und Inkrafttretungsbestimmungen Antrag auf Zugang zu Telemarc Art. 123 - Auftraggeber, die noch nicht über einen Zugang zu Telemarc verfügen, beantragen ihn beim Dienst Administrative Vereinfachung.

Aufhebungsbestimmungen Art. 124 - Der Königliche Erlass vom 16. Juli 2012 über die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Sonderbereichen und der Königliche Erlass vom 24. Juni 2013 über den Aufruf zum Wettbewerb im Rahmen der Europäischen Union für bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Bereich der Postdienste, beide abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Februar 2014 und den Ministeriellen Erlass vom 22. Dezember 2015, werden aufgehoben. Übergangsbestimmungen Art. 125 - Für Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, dürfen Auftraggeber bis zum 17. Oktober 2018 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel.

Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für öffentliche Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird.

Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Vorschriften in Bezug auf die Bekanntmachung und die Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.

Art. 126 - Unbeschadet des Artikels 14 § 2 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes und für Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt, dürfen Auftraggeber bis zum 31.

Dezember 2019 beschließen, in einem Vergabeverfahren elektronische Kommunikationsmittel nicht oder nicht ausschließlich zu verwenden. In diesem Fall geben sie in den Auftragsunterlagen an, welches Kommunikationsmittel für den Informationsaustausch genutzt werden darf, das heißt: 1. die Post oder ein anderer geeigneter Weg, 2.das Fax, 3. elektronische Kommunikationsmittel, jedoch ohne Nutzung der in Artikel 14 § 7 des Gesetzes erwähnten elektronischen Plattformen für die Einreichung der Teilnahmeanträge oder Angebote, 4.eine Kombination dieser Mittel.

Vorliegende Übergangsbestimmung bleibt sogar über das in Absatz 1 erwähnte Datum hinaus wirksam für öffentliche Aufträge, die bis zu diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung bis zu diesem Datum zur Abgabe eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots aufgefordert wird.

Vorliegender Artikel ist bei Anwendung dynamischer Beschaffungssysteme, elektronischer Auktionen oder elektronischer Kataloge nicht anwendbar. Vorliegender Artikel darf weder im Rahmen der Bekanntmachungsvorschriften noch durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden.

Vorliegender Artikel kann dagegen im Rahmen der Zurverfügungstellung der Auftragsunterlagen angewandt werden.

Art. 127 - Auftraggeber, die die in Artikel 125 beziehungsweise in Artikel 126 erwähnten Übergangsmaßnahmen anwenden, geben dies in den Auftragsunterlagen an. Sie geben gegebenenfalls an, welche Anforderungen für die Unterzeichnung der EEE, des Teilnahmeantrags oder der Angebote gelten.

Art. 128 - Im Rahmen des in Artikel 120 erwähnten Verfahrens zur Beantragung einer Ausnahme können Anträge dem Premierminister weitergeleitet werden, und zwar bis der König aufgrund von Artikel 163 § 2 des Gesetzes eine Kontaktstelle bestimmt.

Inkrafttretungsbestimmungen Art. 129 - Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen, treten die Artikel des Gesetzes, die noch nicht in Kraft getreten sind, mit Ausnahme der in Artikel 130 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestimmungen am 30. Juni 2017 in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird.

Art. 130 - Für öffentliche Aufträge, die in den Anwendungsbereich von Titel 3 des Gesetzes fallen, treten die Artikel 14 § 1 Absatz 1 und 73 § 2, zusammen mit Artikel 151 § 3 Absatz 1 und 2 gelesen, des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die öffentlichen Aufträge an einem der folgenden Daten in Kraft für Aufträge, die ab diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden müssen oder für die in Ermangelung einer Verpflichtung zur vorherigen Bekanntmachung ab dem betreffenden Datum zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wird: 1. am 30.Juni 2017, wenn diese Bestimmungen durch zentrale Beschaffungsstellen angewandt werden, 2. am 30.Juni 2017 für Aufträge, bei denen dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen oder elektronische Kataloge angewandt werden, 3. am 18.Oktober 2018 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert mindestens den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung erreicht, 4. am 1.Januar 2020 für andere als die in Nr. 1 oder 2 erwähnten Aufträge, deren geschätzter Wert unter dem Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung liegt.

Art. 131 - Vorliegender Erlass mit Ausnahme von Artikel 123 tritt am 30. Juni 2017 in Kraft. Artikel 123 tritt am 1. Mai 2018 in Kraft.

Schlussbestimmung Art. 132 - Der Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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