Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 18 november 1999
gepubliceerd op 19 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000827
pub.
19/01/2000
prom.
18/11/1999
ELI
eli/besluit/1999/11/18/1999000827/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum, - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum; - van het koninklijk besluit van 7 mei 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 2, § 5, eerste lid, van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 18 november 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7.August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember 1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25.Januar 1999, insbesondere den Artikel 169;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.

Januar 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass es aufgrund der noch immer zu hohen Anzahl Existenzminimumempfänger notwendig ist, das Existenzminimum auf aktivere Weise anzuwenden; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf Existenzminimumempfänger auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Existenzminimumempfänger zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, die die Aktivierung des in dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum vorgesehenen Existenzminimums ermöglichen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen Existenzminimumempfänger im Hinblick auf ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge des für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen Existenzminimums, nachstehend « aktiviertes Existenzminimum » genannt, fest.

Art. 2 - Für die Gewährung des aktivierten Existenzminimums muss der Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen.

Das aktivierte Existenzminimum wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich erfüllt.

Die Gewährung des aktivierten Existenzminimums ist auf die in dem betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der Beschäftigung begrenzt.

TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme KAPITEL I - Programme für beruflichen Übergang Abschnitt 1- Zugangsbedingungen Art. 3 - § 1 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Januar 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger.3. Der Betreffende wird im Rahmen eines auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrags, der einmal für eine Dauer von sechs Monaten erneuert werden kann, oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags von zwölf Monaten angestellt. § 2 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger.3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. § 3 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Juli 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger.2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. § 4 - Existenzminimumempfänger können ab dem 1. Oktober 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger entweder seit mindestens zwölf Monaten oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt.2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger ist: 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf Existenzminimum ausgesetzt war;2. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;3. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang;4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; 5. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf Existenzminimum oder auf die in Nr.2 erwähnte finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten.

Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums Art. 5 - § 1 - Für die Anstellungen ab dem 1. Januar 1998 beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf: 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben Stundenplan vorgesehen ist;2. 12 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan vorgesehen ist, der mindestens drei Viertel eines vollen Stundenplans umfasst. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt hat.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat. § 2 - Für die Anstellungen ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf: 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben Stundenplan vorgesehen ist;2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt hat.

Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf 17 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine Halbzeitbeschäftigung hat, und auf 22 000 BEF, wenn der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, beschäftigt ist.

Diese Beträge des aktivierten Existenzminimums werden an dem Datum festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird.

Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung jährlich festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31.

August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31.

August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge des aktivierten Existenzminimums dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.

Art. 6 - § 1 - Ein Arbeitnehmer, der am 1. Juni 1998 Empfänger eines aktivierten Existenzminimums mit einem Betrag von 12 000 BEF war, der gegebenenfalls aufgrund von früheren Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen um 2 000 BEF erhöht wurde, erhält den besagten Betrag des aktivierten Existenzminimums bis zum Ende seines Vertrags weiter. § 2 - Ab dem 1. Juni 1998 beläuft sich der Betrag des aktivierten Existenzminimums auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar 1999 erfolgt ist.

Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes Existenzminimum besteht Art. 7 - § 1 - Für ab dem 1. Januar 1998 angestellte Arbeitnehmer beträgt die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang höchstens zwölf Monate.

Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, kann die Beschäftigungsdauer einmal um höchstens zwölf Monate oder zweimal um jeweils höchstens sechs Monate verlängert werden. § 2 - Für ab dem 1. Juni 1998 angestellte Arbeitnehmer beträgt die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang höchstens vierundzwanzig Monate pro berufliche Laufbahn.

Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30.

Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn angehoben werden.

Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende ausgeführt werden.

KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines Hochschuldiploms ist.2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger ist: 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten;2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.

Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums Art. 10 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf: 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatzes vorgesehen ist; 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatzes vorgesehen sind.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.

Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes Existenzminimum besteht Art. 11 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 10 erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode von höchstens sechsunddreissig Monaten.

KAPITEL III - Einstellungsplan Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 12 - Existenzminimumempfänger können im Rahmen des Einstellungsplans, der die Gewährung des in Artikel 14 erwähnten aktivierten Existenzminimums ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig Monaten ohne Unterbrechung Existenzminimumempfänger.2. Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des Königlicher Erlasses vom 27.Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen.

Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumempfänger ist: 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten;2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; 3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.

Abschnitt 3 - Monatliche Beträge des aktivierten Existenzminimums Art. 14 - Der Betrag des aktivierten Existenzminimums beläuft sich auf 6 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsstundenplan vorgesehen ist.

Der im vorangehenden Absatz erwähnte Betrag des aktivierten Existenzminimums ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.

Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktiviertes Existenzminimum besteht Art. 15 - Existenzminimumempfänger, die die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 14 erwähnten Betrag des aktivierten Existenzminimums für eine Periode, die auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden Quartale begrenzt ist.

TITEL III - Schlussbestimmungen Art. 16 - Ab dem 1. Juni 1998 kann ein Arbeitnehmer für dieselbe Periode lediglich auf einen der in den Artikeln 5 § 2, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge des aktivierten Existenzminimums ein Anrecht haben.

Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit Ausnahme von Artikel 3 § 2, Artikel 5 § 2, Artikel 6, Artikel 7 § 2 und Artikel 16, die mit 1. Juni 1998 wirksam werden, Artikel 3 § 3, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, und Artikel 3 § 4, der mit 1.

Oktober 1998 wirksam wird.

Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Sekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 7. MAI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 9.Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum, abgeändert durch die Gesetze vom 5. Januar 1976 und 3. März 1982, den Königlichen Erlass Nr. 244 vom 31. Dezember 1983, das Gesetz vom 1. August 1985, den Königlichen Erlass Nr. 484 vom 22. Dezember 1986, die Gesetze vom 7. November 1987, 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991 und 12. Januar 1993, den Königlichen Erlass vom 12. Dezember 1996 und das Gesetz vom 25.Januar 1999, insbesondere den Artikel 169;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. April 1999;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 26.

April 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Bedingungen für den Zugang zu anerkannten Arbeitsplätzen für Langzeitarbeitslose abgeändert worden sind durch Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 26. März 1999 zur Abänderung im Rahmen der Aktivierung der Arbeitslosengelder des Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess, des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang und des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit;

Dass es daher notwendig ist, Existenzminimumempfängern unverzüglich auf dieselbe Weise Zugang zu den anerkannten Arbeitsplätzen zu gewähren;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Volksgesundheit und des Staatssekretärs für Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 9. Februar 1999 zur Ausführung von Artikel 2 § 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 8 - Existenzminimumempfänger können für einen aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und Existenzminimumempfänger ohne Unterbrechung seit mindestens: - 24 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren nicht erreicht hat; - 6 Monaten, wenn er das Alter von 45 Jahren erreicht hat. 2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht.» Art. 2 - Artikel 9 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Existenzminimumsempfänger ist: 1. Perioden der Anstellung für einen anerkannten Arbeitsplatz;2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang;3. Perioden, während deren finanzielle Sozialhilfe gewährt wurde, weil das Existenzminimum nicht gewährt werden konnte;4. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; 5. Perioden der Haft oder Gefängnishaft, während deren die Gewährung des Existenzminimums ausgesetzt war;6. andere Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten.Wenn das unterbrechende Ereignis jedoch nur und völlig auf eine Beschäftigung aufgrund eines Arbeitsvertrags im Rahmen der Regelung für bezuschusstes Vertragspersonal zurückzuführen ist, darf die Beschäftigungsdauer höchstens sechs komplette Kalendermonate betragen. » Art. 3 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. April 1999.

Art. 4 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Volksgesundheit und der Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 7. Mai 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

^