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Koninklijk Besluit van 18 november 1999
gepubliceerd op 19 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000828
pub.
19/01/2000
prom.
18/11/1999
ELI
eli/besluit/1999/11/18/1999000828/staatsblad
staatsblad
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18 NOVEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 9 februari 1999 genomen tot uitvoering van artikel 57quater van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra voor maatschappelijk welzijn.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 18 november 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT UND MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 9. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 57quater § 2, eingefügt durch Artikel 172 des Gesetzes vom 25. Januar 1999 zur Festlegung sozialer Bestimmungen;

Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms, abgeändert durch das Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 15. Dezember 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 18.

Januar 1999;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass die Regierung in Analogie zu den für Existenzminimumempfänger vorgesehenen Aktivierungsmassnahmen beschlossen hat, die soziale Eingliederung durch die Beschäftigung von im Bevölkerungsregister eingetragenen Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können und infolgedessen ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben, zu fördern; dass es daher notwendig ist, auch die finanzielle Sozialhilfe aktiver einzusetzen; dass die Regierung in diesem Rahmen beschlossen hat, den Zugang zu verschiedenen Beschäftigungsprogrammen, die für Arbeitslose vorgesehen sind und eine Aktivierung der Arbeitslosenentschädigungen ermöglichen, auf die vorerwähnten Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die finanzielle Sozialhilfe empfangen, auszudehnen; dass der vorliegende Erlass ebenfalls dem Zusammenarbeitsabkommen vom 15. Mai 1998 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen zur Abänderung des Zusammenarbeitsabkommens vom 4. März 1997 zwischen dem Föderalstaat und den Regionen bezüglich des beruflichen Übergangsprogramms, das am 15. Mai 1998 in Kraft getreten ist, Ausdruck verleiht; dass eine gute Zusammenarbeit zwischen Föderalstaat und Regionen erfordert, dass die notwendigen verordnungsrechtlichen Abänderungen so schnell wie möglich vorgenommen werden; dass Arbeitgeber, die bereit sind, Arbeitsplätze für Empfänger finanzieller Sozialhilfe zu schaffen, dieses Vorhaben unverzüglich verwirklichen können müssen; dass der vorliegende Erlass unentbehrlich ist für die effektive Inangriffnahme aller Beschäftigungsprogramme, die die Aktivierung der finanziellen Sozialhilfe ermöglichen, die in dem am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Artikel 57quater des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit, Unseres Ministers der Volksgesundheit und Unseres Staatssekretärs für Soziale Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die Bedingungen fest, unter denen im Bevölkerungsregister eingetragene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keinen Anspruch auf Existenzminimum erheben können und finanzielle Sozialhilfe empfangen, nachstehend « Empfänger finanzieller Sozialhilfe » genannt, im Hinblick auf ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt Zugang zu den verschiedenen Eingliederungsprogrammen haben. Er legt die Gewährungsbedingungen und die monatlichen Beträge der für jedes Eingliederungsprogramm spezifischen finanziellen Sozialhilfe, nachstehend « aktivierte Sozialhilfe » genannt, fest.

Schliesslich legt er auch die Bedingungen für die Gewährung einer ergänzenden finanziellen Hilfe fest, wenn der Betrag der Mittel, über die der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung verfügt, unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der der Betreffende gehört, liegt.

Art. 2 - § 1 - Für die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe muss der Betreffende zum Zeitpunkt seiner Anstellung alle Bedingungen für den Zugang zum Eingliederungsprogramm erfüllen.

Die aktivierte Sozialhilfe wird jedem der zusammenlebenden Ehepartner gewährt, wenn er die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen persönlich erfüllt.

Die Gewährung der aktivierten Sozialhilfe ist auf die in dem betreffenden Eingliederungsprogramm festgelegte Höchstdauer der Beschäftigung begrenzt. § 2 - Wenn der Betreffende aufgrund seiner Beschäftigung über einen Betrag verfügt, der unter dem in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 7.

August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnten Betrag für die Kategorie Personen, zu der er gehört, liegt, wird ihm eine ergänzende finanzielle Hilfe gewährt. Diese ergänzende Hilfe wird gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 § 3 und Artikel 5 desselben Gesetzes festgelegt.

TITEL 2 - Die verschiedenen Eingliederungsprogramme KAPITEL 1 - Programme für beruflichen Übergang Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 3 - § 1 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1.

Juni 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Der Arbeitgeber fällt nicht unter die Anwendung des Königlichen Erlasses vom 5.Februar 1997 zur Einführung von Massnahmen zur Förderung der Beschäftigung im nichtkommerziellen Sektor. 2. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe.3. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. § 2 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Juli 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens zwölf Monaten ohne Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe.2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. § 3 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können ab dem 1. Oktober 1998 im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang, das auf der Grundlage des Königlichen Erlasses vom 9. Juni 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28.

Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Programme für beruflichen Übergang anerkannt ist, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und ohne Unterbrechung Empfänger finanzieller Sozialhilfe entweder seit mindestens zwölf Monaten oder seit mindestens neun Monaten, wenn er jünger als fünfundzwanzig Jahre ist und nicht über ein Diplom, eine Bescheinigung oder ein Brevet der Oberstufe des Sekundarunterrichts verfügt.2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 4 - Für die Anwendung von Artikel 3 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist: 1. Gefängnishaftperioden, während deren das Recht auf finanzielle Sozialhilfe ausgesetzt war;2. Perioden der Beschäftigung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang;3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren; 4. andere Perioden, während deren der Betreffende kein Recht auf finanzielle Sozialhilfe hatte, unter anderem die Perioden, während deren der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden war, bis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier Monaten. Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Art. 5 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: 1. 10 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit mindestens einem halben Stundenplan vorgesehen ist;2. 13 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang gebunden ist, in dem eine Arbeitsregelung mit einem Stundenplan vorgesehen ist, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst. Die im vorhergehenden Absatz erwähnten Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden um 2 000 BEF erhöht, wenn der Betreffende vor seiner Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt hat.

Für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, beläuft sich der Betrag der aktivierten Sozialhilfe auf 17 500 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende mindestens eine Halbzeitbeschäftigung hat und auf 22 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende im Rahmen einer Arbeitsregelung mit einem Stundenplan, der mindestens vier Fünftel eines vollen Stundenplans umfasst, beschäftigt ist.

Diese Beträge der aktivierten Sozialhilfe werden an dem Datum festgelegt, an dem der Arbeitsvertrag zu laufen beginnt, und bleiben für die gesamte Beschäftigungsdauer gültig, unbeschadet der in Artikel 7 § 2 vorgesehenen Beschäftigungshöchstdauer, die im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang berücksichtigt wird.

Die Liste der Gemeinden, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, wird vom Landesamt für Beschäftigung jährlich festgelegt. Sie gilt für die Periode vom 1. September bis zum 31.

August des darauffolgenden Jahres und wird jedes Jahr vor dem 31.

August im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. Die Liste der betreffenden Gemeinden wird zum erstenmal auf der Grundlage der Arbeitslosenzahlen am 30. Juni 1997 festgelegt.

Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten erhöhten Beträge der aktivierten Sozialhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.

Die in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Beträge der aktivierten Sozialhilfe sind jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.

Art. 6 - Insofern die Anstellung des Arbeitnehmers vor dem 1. Januar 1999 erfolgt ist, beläuft der Betrag der aktivierten Sozialhilfe sich auf 12 000 BEF, wenn die Arbeitsregelung mindestens drei Viertel und weniger als vier Fünftel eines vollen Stundenplanes umfasst.

Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Sozialhilfe besteht Art. 7 - Die Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang beträgt höchstens vierundzwanzig Monate pro berufliche Laufbahn.

Für Arbeitnehmer, die vor ihrer Anstellung im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang regelmässig Tätigkeiten im Rahmen der lokalen Beschäftigungsagenturen ausgeübt haben, und für Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt ihrer Anstellung gewöhnlich in Gemeinden wohnen, deren Arbeitslosenrate am 30. Juni jeden Jahres und zum erstenmal am 30.

Juni 1997 die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % übersteigt, kann die berücksichtigte Beschäftigungsdauer im Rahmen eines Programms für beruflichen Übergang auf höchstens sechsunddreissig Monate pro berufliche Laufbahn angehoben werden.

Arbeitsverträge, die zu dem Zeitpunkt laufen, wo die Arbeitslosenrate der Gemeinde aufhört, die durchschnittliche Arbeitslosenrate der Region um mindestens 20 % zu übersteigen, können bis zu ihrem Ende ausgeführt werden.

KAPITEL II - Im Rahmen der Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess anerkannte Arbeitsplätze Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 8 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können für einen aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. August 1997 zur Ausführung von Artikel 7 § 1 Absatz 3 Buchstabe m) des Gesetzerlasses vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in bezug auf die Wiedereingliederung Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsprozess anerkannten Arbeitsplatz angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung ist der Betreffende als Arbeitsloser eingetragen und Empfänger finanzieller Sozialhilfe ohne Unterbrechung entweder seit mindestens sechsunddreissig Monaten oder seit mindestens vierundzwanzig Monaten, wenn er weder Inhaber eines Diploms der Oberstufe des Sekundarunterrichts noch Inhaber eines Hochschuldiploms ist.2. Der Betreffende wird im Rahmen eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags angestellt, der mindestens einen halben Arbeitsstundenplan vorsieht. Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 9 - Für die Anwendung von Artikel 8 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist: 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten;2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.

Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Art. 10 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf: 1. 17 500 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsstundenplan im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatzes vorgesehen ist; 2. 22 000 BEF pro Kalendermonat, während dessen der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens vier Fünftel eines vollen Arbeitsstundenplans im Rahmen eines im Sinne von Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatzes vorgesehen sind.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.

Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Sozialhilfe besteht Art. 11 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 10 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode von höchstens sechsunddreissig Monaten.

KAPITEL III - Einstellungsplan Abschnitt 1 - Zugangsbedingungen Art. 12 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe können im Rahmen des Einstellungsplans, der die Gewährung der in Artikel 14 erwähnten aktivierten Sozialhilfe ermöglicht, angestellt werden, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Anstellung ist der Betreffende als Arbeitssuchender eingetragen und seit mindestens sechsunddreissig Monaten ohne Unterbrechung Empfänger der aktivierten Sozialhilfe 2.Der Arbeitgeber hat ein Anrecht auf die in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1994 zur Ausführung von Titel IV Kapitel II des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen erwähnte Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen.

Abschnitt 2 - Gleichgesetzte Perioden Art. 13 - Für die Anwendung von Artikel 12 werden folgende Perioden mit Perioden gleichgesetzt, während deren der Betreffende Empfänger finanzieller Sozialhilfe ist: 1. Unterbrechungen - Teilzeitbeschäftigungsperioden einbegriffen - von weniger als drei kompletten Kalendermonaten;2. Perioden der Anstellung für einen in Anwendung des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 8.August 1997 anerkannten Arbeitsplatz; 3. Perioden der Beschäftigung in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren.

Abschnitt 3 - Monatliche Beträge der aktivierten Sozialhilfe Art. 14 - Der Betrag der aktivierten Sozialhilfe beläuft sich auf 6 000 BEF pro Kalendermonat, wenn der Betreffende durch einen Arbeitsvertrag gebunden ist, in dem mindestens ein halber Arbeitsstundenplan vorgesehen ist.

Der im vorhergehenden Absatz erwähnte Betragt der aktivierten Sozialhilfe ist jedoch begrenzt auf den Nettolohn, auf den der Arbeitnehmer für den betreffenden Kalendermonat ein Anrecht hat.

Abschnitt 4 - Beschäftigungsdauer, für die das Recht auf aktivierte Sozialhilfe besteht Art. 15 - Empfänger finanzieller Sozialhilfe, die die in Artikel 12 erwähnten Bedingungen erfüllen, haben ein Anrecht auf den in Artikel 14 erwähnten Betrag der aktivierten Sozialhilfe für eine Periode, die auf das Quartal der Anstellung und auf die vier darauffolgenden Quartale begrenzt ist.

TITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 16 - Der Arbeitnehmer kann für dieselbe Periode lediglich auf einen der in den Artikeln 5, 6, 10 und 14 erwähnten Beträge der aktivierten Sozialhilfe ein Anrecht haben.

Art. 17 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1998, mit Ausnahme der Artikel 3 § 1, 4, 5, 6, 7 und 16, die mit 1. Juni 1998 wirksam werden, des Artikels 3 § 2, der mit 1. Juli 1998 wirksam wird, und des Artikels 3 § 3, der mit 1. Oktober 1998 wirksam wird.

Art. 18 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit, Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Soziale Eingliederung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Der Minister der Volksgesundheit M. COLLA Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 november 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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