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Koninklijk Besluit van 18 oktober 2001
gepubliceerd op 09 januari 2002

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001001059
pub.
09/01/2002
prom.
18/10/2001
ELI
eli/besluit/2001/10/18/2001001059/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

18 OKTOBER 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien, - van het koninklijk besluit van 14 februari 1989 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien, - van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien, - van het koninklijk besluit van 3 februari 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien, - van het koninklijk besluit van 17 juni 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten voor geneesmiddelen, - van hoofdstuk I, afdeling 11, van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 6 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien; - van het koninklijk besluit van 14 februari 1989 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien; - van het koninklijk besluit van 21 september 1993 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien; - van het koninklijk besluit van 3 februari 1995 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien; - van het koninklijk besluit van 17 juni 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de taksen en bijkomende taksen verschuldigd inzake uitvindingsoctrooien en inzake aanvullende beschermingscertificaten voor geneesmiddelen; - van hoofdstuk I, afdeling 11, van het koninklijk besluit van 20 juli 2000 betreffende de invoering van de euro in de reglementering voor aangelegenheden die ressorteren onder het Ministerie van Economische Zaken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN UND MINISTERIUM DER FINANZEN 18. DEZEMBER 1986 - Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28.März 1984 über die Erfindungspatente, insbesondere der Artikel 71 und 77 § 3 Absatz 2;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 17.

Dezember 1986;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und Unseres Ministers der Finanzen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: - Gesetz: das Gesetz vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, - Amt: das Amt für gewerbliches Eigentum beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten.

Art. 2 - Der Betrag der auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird gemäss der Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass festgelegt.

Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr ist der Gegenwert in Belgischen Franken des Betrags in Deutsche Mark der in Punkt 2.2 der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation erwähnten Gebühr für eine internationale Recherche.

Art. 4 - Auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtende Gebühren und Zusatzgebühren werden dem Amt über das Postscheckamt gezahlt.

Die Zahlung per Bankscheck, der in Belgischen Franken ausgestellt und auf eine belgische Bank gezogen werden muss, oder per Postscheck hat nur befreiende Wirkung, wenn der vorgelegte Scheck vom Postscheckamt für gültig erklärt wurde.

Art. 5 - Gebühren für die Anpassung der Patentanmeldung, für die Berichtigung der sprachlichen Fehler oder Schreibfehler, für die Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Patentanmeldung oder eines Patents beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels des Eigentums an einer Patentanmeldung oder einem Patent, für die Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent, für die Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent, für die Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Patentanmeldung oder ein Patent und für die Notifizierung des Niessbrauchs oder der Verpfändung einer Patentanmeldung oder eines Patents müssen anhand von Steuermarken entrichtet werden. Diese Steuermarken werden vom Amt entwertet.

Art. 6 - Die Zahlung der auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren gilt als verrichtet: 1. an dem Datum, an dem das belgische Postamt das an das Postscheckamt gerichtete Einzahlungsformular oder die inländische Postanweisung abgestempelt hat, sofern die Zahlung auf einem dieser Wege erfolgt, 2.an dem Datum, an dem das Postscheckamt sie dem Konto des Amtes gutgeschrieben hat, sofern die Zahlung per inländische oder internationale Überweisung oder per direkt an das Postscheckamt gerichtete Postanweisung im Hinblick auf die Gutschrift auf diesem Konto erfolgt, 3. an dem Datum, an dem das Postscheckamt das Konto des Ausstellers belastet, sofern die Zahlung per Postscheckanweisung erfolgt, 4.an dem Datum, an dem sie beim Amt eintrifft, sofern die Zahlung per Bankscheck, Postscheck oder internationale Postanweisung erfolgt.

Art. 7 - Ist der Fälligkeitstermin einer Gebühr oder Zusatzgebühr ein Samstag, ein Sonntag, ein gesetzlicher Feiertag oder ein Tag, an dem die Postämter entweder den ganzen Tag oder am Nachmittag der Öffentlichkeit für finanzielle Transaktionen nicht zugänglich sind, wird davon ausgegangen, dass die zu verrichtende Zahlung, die in Anwendung des vorhergehenden Artikels zum Datum des nächstfolgenden Tages, an dem die Postämter normal geöffnet sind, erfolgte, am Fälligkeitstermin verrichtet worden ist.

Art. 8 - Im Hinblick auf die Deckung der zukünftigen Zahlung von Gebühren oder Zusatzgebühren, die aufgrund des vorliegenden Erlasses zu entrichten sind, darf jeder Interessehabende einen Vorschuss auf das Postscheckkonto des Amtes einzahlen, das auf seinen Namen ein Konto eröffnet.

Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, wird davon ausgegangen, dass die Zahlung der Gebühren oder Zusatzgebühren an dem Tag verrichtet worden ist, an dem das Amt den Antrag auf Belastung des Kontos mit dem entsprechenden Betrag erhalten hat. Wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist, wird dem Antrag auf Belastung nicht stattgegeben und weist das Amt den Kontoinhaber darauf hin, dass das Datum der Zahlung der Gebühren oder Zusatzgebühren das Datum sein wird, an dem das Konto ausreichend gedeckt sein wird.

Art. 9 - Bei jeder Zahlung müssen der Name der Person, die die Zahlung verrichtet, und notwendige Angaben, damit das Amt den Gegenstand der Zahlung leicht identifizieren kann, angegeben werden.

Wenn der Gegenstand der Zahlung nicht leicht identifizierbar ist, bittet das Amt die Person, die die Zahlung verrichtet hat, diesen Gegenstand innerhalb eines Monats ab dem Datum der Notifizierung schriftlich mitzuteilen. Kommt sie diesem Ersuchen nicht rechtzeitig nach, gilt die Zahlung als hinfällig. Sie wird zurückgezahlt.

Art. 10 - Eine Quittung über gezahlte Gebühren und Zusatzgebühren wird vom Amt an die Person gerichtet, die die Gebühr bezahlt hat. Ein Duplikat der Quittung kann schriftlich angefordert werden, gegen Zahlung einer Gebühr von zweihundert Franken, die anhand von Steuermarken entrichtet wird. Diese Steuermarken werden vom Amt entwertet.

Art. 11 - In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Zahlungsfrist nur dann eingehalten wurde, wenn der Gesamtbetrag der Gebühr in der vorgesehenen Frist gezahlt wurde. Wenn nicht der Gesamtbetrag der Gebühr gezahlt wurde, wird der bereits eingezahlte Betrag nach Fristablauf zurückgezahlt. Jedoch kann das Amt der Person, die die Zahlung verrichtet hat, die Gelegenheit bieten, den Restbetrag später einzuzahlen, insofern die laufende Frist dies zulässt.

Art. 12 - Die in Artikel 71 § 3 des Gesetzes erwähnte Ermässigung der Gebühren und Zusatzgebühren, die Recherchengebühr ausgenommen, wird auf 50 Prozent festgelegt. Der Antrag auf Ermässigung wird dem Direktor des Amtes schriftlich vorgelegt. Dem Antrag wird eine Einkommensbescheinigung beigefügt, die von der Verwaltung der direkten Steuern ausgestellt wurde.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten trifft einen mit Gründen versehenen Beschluss. Dieser Beschluss wird dem Antragsteller notifiziert. Wird dem Antrag stattgegeben, gilt der Vorteil der Ermässigung für den Antragsteller als erworben unter der Bedingung, dass er jedes Jahr eine Einkommensbescheinigung vorlegt.

Art. 13 - Zu Unrecht entrichtete Gebühren und Zusatzgebühren, in Artikel 5 des vorliegenden Erlasses erwähnte Gebühren und Zusatzgebühren ausgenommen, werden ganz zurückgezahlt.

Art. 14 - Für die Aufrechterhaltung der Patente, die vor In-Kraft-Treten des Gesetzes angemeldet oder erteilt wurden, sind Tarif, Frist und Art der Einziehung der Jahresgebühren dieselben wie die für Patente, die nach In-Kraft-Treten des Gesetzes angemeldet wurden.

Art. 15 - Es werden aufgehoben: - der Königliche Erlass vom 29. September 1958 zur Festlegung der Zahlungsweise der für Einreichung und Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten zu entrichtenden Gebühren, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 31. Dezember 1958 und 8. August 1964, - der Königliche Erlass vom 24. Dezember 1965 über die Zusatzgebühren in Bezug auf gewerbliches Eigentum.

Art. 16 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1987 in Kraft.

Art. 17 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Dezember 1986 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Ph. MAYSTADT Der Minister der Finanzen M. EYSKENS Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten Ph. MAYSTADT Der Minister der Finanzen M. EYSKENS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 14. FEBRUAR 1989 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, insbesondere des Artikels 71 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, insbesondere der Artikel 2 und 3;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 30.

November 1988;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans und Unseres Ministers der Finanzen, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Tabelle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 18.

Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird durch die Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 2 - Artikel 3 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Mai 1989 in Kraft.

Art. 4 - Unser Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 1989 BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans W. CLAES Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT

Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren beigefügt zu werden BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans W. CLAES Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 3 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 21. SEPTEMBER 1993 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, insbesondere des Artikels 71 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.

Februar 1989, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.

März 1993;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers der Finanzen vom 1.

Juli 1993;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Tabelle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14.

Februar 1989 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird durch die Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986, aufgehoben durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 14. Februar 1989, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 3 - Der Betrag der Recherchengebühr ist unter Berücksichtigung des am Tag der Zahlung dieser Gebühr gültigen Tarifs identisch mit dem Betrag, den das Amt der Europäischen Patentorganisation für die Bereitstellung der Recherchenberichte schuldet, abzüglich 24 000 Franken.

Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten legt das Datum für das In-Kraft-Treten der Anpassung des Betrags der Recherchengebühr fest. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. September 1993 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET

Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 3. FEBRUAR 1995 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, insbesondere des Artikels 78;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel;

Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. Januar 1993 über die Anmeldung und Erteilung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14.

Februar 1989, insbesondere der Artikel 1 und 2, und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. September 1993, insbesondere des Artikels 2;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 16.

November 1994;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, dass die letzten Massnahmen zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 29. Juli 1994 noch zu ergreifen sind, obschon die vorerwähnte Verordnung seit dem 2. Januar 1993 unmittelbar in Kraft ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren".

Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: « - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel. » Art. 3 - In den Artikeln 2, 4 und 6 desselben Erlasses werden die Wörter "auf dem Gebiet des Patentwesens" jeweils durch die Wörter "auf dem Gebiet des Patentwesens und der Zertifikate" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 5 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 5 - Gebühren für die Anpassung der Patent- oder Zertifikatsanmeldung, für die Berichtigung der sprachlichen Fehler oder Schreibfehler, für die Notifizierung der Gesamt- oder Teilübertragung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder eines Patents oder Zertifikats beziehungsweise des Gesamt- oder Teilwechsels des Eigentums an einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder an einem Patent oder Zertifikat, für die Notifizierung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat, für die Notifizierung der Änderung der Erklärung über die Vergabe einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat, für die Notifizierung der Übertragung einer Lizenz für eine Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder für ein Patent oder Zertifikat und für die Notifizierung des Niessbrauchs oder der Verpfändung einer Patent- oder Zertifikatsanmeldung oder eines Patents oder Zertifikats müssen anhand von Steuermarken entrichtet werden. Diese Steuermarken werden vom Amt entwertet. » Art. 5 - Die Tabelle in der Anlage zum vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986, wie sie zuletzt durch die Tabelle in der Anlage zum Königlichen Erlass vom 21. September 1993 ersetzt wurde, wird durch die Tabelle in der Anlage zu vorliegendem Erlass ersetzt.

Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 1995 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET

Anlage Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten M. WATHELET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 17. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, abgeändert durch die Gesetze vom 9. März 1995 und 28. Januar 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel;

Aufgrund des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. Februar 1995;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 30. November 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 8.

Dezember 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Dringlichkeit dadurch gerechtfertigt ist, dass Massnahmen zur Ausführung des Gesetzes vom 5. Juli 1998 über das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel noch zu ergreifen sind, obschon die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 seit dem 8. Februar 1997 unmittelbar in Kraft ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Überschrift des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und der ergänzenden Schutzzertifikate für Arzneimittel zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren wird durch folgende Überschrift ersetzt: "Königlicher Erlass über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren".

Art. 2 - Artikel 1 letzter Absatz desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: « - Zertifikat: das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel und das ergänzende Schutzzertifikat für Pflanzenschutzmittel. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Wirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 20. JULI 2000 - Königlicher Erlass über die Einführung des Euro in die Vorschriften in Bezug auf Angelegenheiten, für die das Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten zuständig ist ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise;

Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29.

Januar 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 28. März 1984 über die Erfindungspatente, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Januar 1997;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen, abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. Juli 1994 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel;

Aufgrund der Verordnungen (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro und Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien;

Aufgrund des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juli 1972 über die Preisauszeichnung von Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhrmacherware und Goldschmiedearbeiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. April 1975 über die in Artikel 38 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes vom 14. Juli 1971 über die Handelspraktiken erwähnten Berechtigungsscheine;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Oktober 1983 zur Ausführung von Artikel 11bis des Gesetzes vom 22. Januar 1945 über die Wirtschaftsregelung und die Preise, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. September 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 1984 über die Preisauszeichnung von Kunstgegenständen, Sammlerstücken und Antiquitäten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung der Höhe des vom Kreditgeber verlangten, in Artikel 75 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Reinvermögens;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung des Höchstbetrags des Risikos des Verbrauchers bei Verlust oder Diebstahl der Kreditkarte oder eines anderen Kreditberechtigungsnachweises;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 1992 über die in den Artikeln 74 und 77 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Zulassungs- beziehungsweise Eintragungsanträge;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 zur Regelung der gestaffelten Zahlung der Vermittlungsprovision in Verbraucherkreditangelegenheiten;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1993 über die in den Artikeln 6 und 7 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs erwähnten Anträge und Anmeldungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.

Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 6. November 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 27. April 1993 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.

Juli 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1994 über die Ausstellung von Dokumenten und die Erteilung von Auskünften in Bezug auf gewerbliches Eigentum seitens des Amtes für gewerbliches Eigentum;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Oktober 1995 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. Februar 1994 über die Verbrauchersicherheit;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 1998 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen die Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 1998 über den Euro;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 11. April 1999 über Verträge in Bezug auf den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Juni 1999 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 9. März 1993 zur Regelung und Kontrolle der Tätigkeiten von Heiratsvermittlungsstellen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1999 über die Vergleichsregelung bei Verstössen gegen das Gesetz vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 6. Juni 2000;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 29.

Juni 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, die wie folgt begründet wird: Im Gegensatz zu dem, was das Datum des In-Kraft-Tretens der neuen Bestimmungen vermuten lassen könnte (in der Regel der 1. Januar 2002, das heisst in etwa achtzehn Monaten), müssen diese Texte dringend erlassen und veröffentlicht werden; es ist äusserst wichtig, dass diese Texte binnen kürzester Frist offiziell veröffentlicht werden, wobei als äusserster Termin der 1. August 2000 anzusehen ist.

Die Dringlichkeitsfrist von drei Tagen müsste eine Unterzeichnung dieser Königlichen Erlasse in der ersten Julihälfte ermöglichen. Die strikte Einhaltung dieser Frist hat, was die Königlichen Erlasse betrifft, die aufgrund der Gesetze über die Einführung des Euro ergehen, den Vorteil, dass das Parlament die Möglichkeit hat, die im Rahmen der Bewilligung der Befugnisübertragung vereinbarte Kontrolle über die Entwürfe auszuüben.

Weiter ist es wichtig, dass diese Bestimmungen zusammen erlassen werden, um eine einheitliche Behandlung zu gewährleisten, die einerseits eine administrative und budgetäre Kontrolle ermöglicht und durch die andererseits das Parlament in die Lage versetzt wird, die Ausarbeitung dieser Bestimmungen unter günstigen Voraussetzungen zu verfolgen.

Was die Verwaltungsbehörden betrifft, lässt die Einhaltung des Termins vom 1. August 2000 ihnen eine Frist von zweihundertfünfzig Werktagen.

Diese Frist ist unbedingt erforderlich, um die vorbereitenden Arbeiten auf verordnungsrechtlicher Ebene zu beenden (mehrere Ministerielle Erlasse müssen noch abgeändert werden und folglich müssen auch zahlreiche Formulare neu gedruckt werden). Dies gilt auch für die Informatik, wo die Abschlusstests für Juli 2001 vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung dieses straffen Zeitplans würde sich jede Verzögerung nachteilig auf den reibungslosen Ablauf der Arbeiten und deren Preis auswirken.

Diese Tests dürfen keinesfalls verschoben werden, weil ansonsten die Gefahr droht, die Kontrolle über den guten Verlauf der Umstellung der Verwaltungsbehörden zu verlieren.

Das äusserste Datum für die Billigung dieser Texte darf nicht aufgeschoben werden. Die Informatikdienste haben verlangt, dass alle funktionellen Entscheidungen vor dem 31. Dezember 1999 getroffen werden, damit alle Anpassungen, die sie vornehmen müssen, unter günstigen Voraussetzungen erfolgen können. Diese Dienste sind bereits jetzt zu der durch das Gesetz über die Dezimalisierung erlaubten Dezimalisierung übergegangen und haben folglich mit den funktionellen Anpassungen ihrer Programme anfangen können; jedoch müssen sie noch kurzfristig über die Bestimmungen in Bezug auf die Abänderungen der Gesetze und Erlasse verfügen, um die verschiedenen Beträge anzupassen.

Aufgrund des straffen Zeitplans ist es darüber hinaus erforderlich, dass diese Anpassungen auf der Grundlage von offiziellen und endgültigen Entscheidungen erfolgen.

Die Programmplanung der Finanzverwaltung sieht beispielsweise vor, dass die Informatikdienste spätestens im August 2000 über die neuen Beträge verfügen müssen, um die gewünschten Anpassungen bis zum 1.

Juni 2001 vornehmen zu können. Diese Phase setzt jedoch die vorherige Durchführung anderer unerlässlicher Phasen voraus, unter anderem eine präzise Diagnose der auszuführenden Arbeiten und der zu verwendenden Mittel.

Andererseits darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die vorgesehenen Bestimmungen nur Anpassungen von Gesetzen und Königlichen Erlassen enthalten. Dies bedeutet, dass folglich Anpassungen der Ministeriellen Erlasse folgen müssen, die vor Ende 2000 erfolgen sollen.

Diesen verordnungsrechtlichen Anpassungen werden wie erwähnt im Jahr 2001 die Anpassungen von Formularen und Informationsblättern folgen.

Unternehmen und ihre gewerblichen Vermittler (Sozialsekretariate, Buchhalter, Treuhänder, Steuerdienste usw.) müssen unverzüglich über zuverlässige Daten verfügen, damit auch sie ihre Programme in Kenntnis der Sachlage dem Euro anpassen können. Es ist äusserst wünschenswert, dass ihre Umstellung in grossem Masse am 1. Januar 2001 erfolgt; andernfalls werden die meisten Unternehmen den Übergang zum Euro bis zum 1. Januar 2002 aufschieben, was für die Geschäftsführung der Unternehmen und daher auch für den Übergang aller Wirtschaftssektoren sehr nachteilig wäre.

Je näher der Termin rückt (am 1. Juli 2000 noch hundertfünfundzwanzig Werktage), je mehr werden die Unternehmen, die nicht über die notwendigen Informationen verfügen, in Ermangelung eines ausreichenden Handlungsspielraums ihre Entscheidung, zum Euro überzugehen, aufschieben.

Jede Verzögerung bei der Unterzeichnung dieser Erlasse hat daher negative Auswirkungen auf die Unternehmen und ein weiterer Aufschub der Veröffentlichung der Erlasse könnte viele Vorhaben gefährden;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 11. Juli 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Verbraucherschutzes, Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderung von Verordnungsbestimmungen (...) Abschnitt 11 - Anpassung des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren Art. 11 - In den weiter unten angegebenen Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die auf dem Gebiet des Patentwesens und ergänzender Schutzzertifikate zu entrichtenden Gebühren und Zusatzgebühren werden die in Franken ausgedrückten Beträge, die in der zweiten Spalte der folgenden Tabelle angeführt sind, durch die in Euro ausgedrückten Beträge in der dritten Spalte derselben Tabelle ersetzt.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau M. AELVOET Der Minister des Mittelstands J. GABRIELS Der Minister der Wirtschaft Ch. PICQUE Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 18 oktober 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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