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Koninklijk Besluit van 18 september 2016
gepubliceerd op 16 november 2018

Koninklijk besluit betreffende het internationaal wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2018014593
pub.
16/11/2018
prom.
18/09/2016
ELI
eli/besluit/2016/09/18/2018014593/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


18 SEPTEMBER 2016. - Koninklijk besluit betreffende het internationaal wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/07/2000 pub. 26/07/2000 numac 2000014182 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg sluiten betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 18 september 2016 betreffende het internationaal wegvervoer van aan bederf onderhevige levensmiddelen en het gebruik van speciale vervoermiddelen bij dit vervoer en tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000Relevante gevonden documenten type koninklijk besluit prom. 19/07/2000 pub. 26/07/2000 numac 2000014182 bron ministerie van verkeer en infrastructuur Koninklijk besluit betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg sluiten betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 20 oktober 2016).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITAT UND TRANSPORTWESEN 18. SEPTEMBER 2016 - Königlicher Erlass über die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 1, Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt der Bescheinigung hinsichtlich der internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 7. Juli 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

September 2015;

Aufgrund der Stellungnahme des Ministerrates vom 13. November 2015;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.803/4 des Staatsrates vom 8. Februar 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Sicherheit und des Innern, des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung (ATP) Abschnitt 1 - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1.Übereinkommen: das Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gegeben zu Genf am 1. September 1970 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1979, in der geltenden Fassung; 2. ATP-Bescheinigung: in Artikel 4 § 2 erwähnte Bescheinigung;3. ATP-Zulassungsschild: in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 des ATP-Übereinkommens erwähntes Zulassungsschild;4. Generaldirektion: die Direktion der Dienste des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, die für den Straßenverkehr zuständig ist;5. Beförderungsmittel: in Artikel 2 Absatz 1 erwähntes Beförderungsmittel;6. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Personen- und Güterbeförderung gehört. Abschnitt 2 - Übereinstimmungskontrolle Art. 2 - Für die internationale Beförderung im Straßenverkehr, gemäß Artikel 3 des Übereinkommens über die Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel erwähnt in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens, werden allein die Fahrzeuge verwendet, die mit einem Beförderungsmittel "mit Wärmedämmung", "mit Kältespeicher", "mit Kältemaschine" oder "mit Heizanlage" ausgestattet sind, die den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen entsprechen, und werden die Bestimmungen der Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens respektiert.

Die Bestimmungen von Absatz 1 sind nicht anwendbar, wenn die erwarteten Temperaturen während der Gesamtdauer der Beförderung diese Verpflichtung offensichtlich überflüssig machen für die Erfüllung der in den Anlagen 2 und 3 des Übereinkommens festgelegten Temperaturvorschriften.

Die in Artikel 4 Punkt 4 des Übereinkommens erwähnten natürlichen oder juristischen Personen sorgen dafür, dass die Bestimmungen des ersten Absatzes erfüllt werden.

Art. 3 - § 1 - Die Beförderungsmittel unterliegen einer Kontrolle der Übereinstimmung mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen. § 2 - Eine Übereinstimmungskontrolle des Beförderungsmittels mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen ist vor der Inbetriebnahme des Beförderungsmittels erforderlich. Diese Übereinstimmungskontrolle wird gemäß den Punkten 2, 3 und 4 des Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens durchgeführt.

Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle wird in einer anerkannten Prüfstelle durchgeführt, die durch die Wirtschaftskommission für Europa auf ihrer Internetseite www.unece.org aufgelistet ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie produzierten Beförderungsmitteln kann durch eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen. Diese Beförderungsmittel müssen mit dem Prototyp übereinstimmen, der einer im ersten Absatz erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurde.

Sie werden als mit dem Prototyp übereinstimmend angesehen, wenn sie die in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 6 Buchstabe c) des Übereinkommens festgelegten Mindestanforderungen erfüllen. Diese Kontrolle der Mindestanforderungen wird von der hierzu durch den Minister benannten Einrichtung durchgeführt, gemäß den Zulassungsbedingungen, die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind.

Die in Absatz 3 erwähnte Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die mindestens 1 % der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie entsprechen.

Die in Absatz 3 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 4 erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der thermischen Anlagen, gemäß Punkt 6.5 des Anhangs 2 der Anlage 1. § 3 - Nach der in Paragraph 2 erwähnten Übereinstimmungskontrolle ist eine regelmäßige Kontrolle der Übereinstimmung des Beförderungsmittels mit den in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Normen erforderlich. Diese regelmäßige Übereinstimmungskontrolle wird gemäß dem Punkt 3 des Anhangs 2 von Anlage 1 des Übereinkommens durchgeführt. Sie muss mindestens alle sechs Jahre stattfinden und jedes Mal, wenn es der Minister oder sein Beauftragter fordert.

Die in Absatz 1 erwähnte regelmäßige Übereinstimmungskontrolle kann gemäß der in Punkt 5 oder, gegebenenfalls, in Punkt 6 von Anlage 1 Anhang 2 des Übereinkommens festgelegten vereinfachten Methode durchgeführt werden. Diese Kontrolle findet in der hierzu durch den Minister benannten Einrichtung statt, gemäß den Zulassungsbedingungen, die in Anlage 1 zum vorliegenden Erlass festgelegt sind.

Nach jeder Übereinstimmungskontrolle wird ein Bericht verfasst. Dieser Bericht enthält die Kenndaten des kontrollierten oder überprüften Beförderungsmittels.

Die vom Minister benannte Einrichtung ist dazu angehalten, der Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen den in Absatz 3 erwähnten Bericht der Übereinstimmungskontrolle innerhalb von zwei Wochen nach der Übereinstimmungskontrolle vorzulegen.

Die in Absatz 1 erwähnte Übereinstimmungskontrolle von in Serie produzierten in Betrieb genommenen Beförderungsmitteln kann durch eine Übereinstimmungskontrolle in Bezug auf den Prototyp erfolgen, gemäß den Bestimmungen von Paragraph 2 Absatz 3.

Die in Absatz 5 erwähnte Übereinstimmungskontrolle des Beförderungsmittels kann mithilfe von Stichproben erfolgen, die mindestens 1 % der Anzahl der Beförderungsmittel der Serie entsprechen, unter der Bedingung, dass diese Beförderungsmittel demselben Eigentümer gehören. Die Generaldirektion bestimmt die zu kontrollierenden Beförderungsmittel.

Die in Absatz 5 erwähnten Beförderungsmittel, die keiner in Absatz 6 erwähnten Übereinstimmungskontrolle unterzogen wurden, können Gegenstand einer allgemeinen Überprüfung bezüglich der Übereinstimmung sein, oder gegebenenfalls, einer Überprüfung der Funktionsweise der thermischen Anlagen. § 4 - Die Kosten der in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels erwähnten Übereinstimmungskontrollen und der Überprüfungen gehen zu Lasten des Antragstellers, zusätzlich zur in Artikel 6 erwähnten Gebühr.

Abschnitt 3 - ATP-Bescheinigung Art. 4 - § 1 - Die Beförderungsmittel werden als den in der Anlage 1 des Übereinkommens erwähnten Definitionen und Normen entsprechend betrachtet, wenn sie über die in den Paragraphen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels erwähnte ATP-Bescheinigung verfügen. § 2 - Die gemäß dem Muster von Anlage 1 Anhang 3 des Übereinkommens erstellte belgische ATP-Bescheinigung wird vom Minister oder seinem Beauftragten ausgestellt, falls aus der Übereinstimmungskontrolle hervorgeht, dass das Beförderungsmittel den in Anlage 1 der Übereinstimmung festgelegten Definitionen und Normen entspricht.

In den in Artikel 3 § 2 erwähnten Fällen beträgt die Gültigkeitsdauer der im ersten Absatz erwähnten ATP-Bescheinigung sechs Jahre ab der ersten Inbetriebnahme des Beförderungsmittels. Diese Gültigkeitsdauer wird um sechs Jahre verlängert in den in Artikel 3 § 3 erwähnten Fällen. Falls die Übereinstimmungskontrolle nach der in Artikel 3 § 3 Absatz 2 vereinfachten Methode durchgeführt wird, wird die Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf drei Jahre beschränkt. § 3 - Unvermindert der Bestimmungen von Paragraph 4 handelt es sich bei einer ATP-Bescheinigung, die gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens von den zuständigen Behörden eines Landes, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ausgestellt wurde, um eine gültige ATP-Bescheinigung für Beförderungsmittel, die nicht in Belgien zugelassen oder registriert wurden. § 4 - Falls das Beförderungsmittel aus einem Land verbracht wurde, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, um in Belgien zugelassen oder registriert zu werden, gilt die ATP-Bescheinigung, die gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens ausgestellt wurde durch die zuständigen Behörden des Herstellungslandes oder, falls es sich um ein in Betrieb befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die zuständigen Behörden des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen oder registriert wurde, in Belgien als eine vorübergehende ATP-Bescheinigung, die während sechs Monaten gültig ist, zu rechnen ab dem Tag der Inbetriebnahme des Beförderungsmittels in Belgien insofern das Ablaufdatum der ATP-Bescheinigung nicht überschritten wird.

Art. 5 - § 1 - Der Antrag zum Erhalt einer belgischen ATP-Bescheinigung wird durch eine natürliche oder juristische Person gestellt, auf deren Namen das Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr zugelassen oder registriert ist, oder im Fall eines Containers oder eines gleichartigen Beförderungsmittels, vom Eigentümer dieses Beförderungsmittels, oder im Fall eines neuen Beförderungsmittels für den Personen- und Güterverkehr, das aus einem anderen Land nach Belgien verbracht wurde, vom Hersteller des Beförderungsmittels. § 2 - Der in Absatz 1 erwähnte Antrag muss mithilfe des Formulars eingereicht werden, das bei der Generaldirektion oder auf der Internetseite www.mobilit.belgium.be verfügbar ist. Er muss an die Generaldirektion gesendet werden und von den in den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Paragraphen erwähnten Dokumenten begleitet werden.

Falls das Beförderungsmittel in Belgien zugelassen oder registriert ist, muss der Bericht der Übereinstimmungskontrolle, der nach jeder Übereinstimmungskontrolle durch eine vom Minister benannte Einrichtung gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 3 und Artikel 3 § 3 Absatz 2 erstellt wird, dem Antrag beigefügt werden.

Falls das Beförderungsmittel aus einem anderen Land verbracht wird, das Vertragspartei des ATP-Übereinkommens ist, um in Belgien zugelassen oder registriert zu werden, müssen dem Antrag die folgenden Dokumente beigefügt werden: 1. der Testbericht des Beförderungsmittels selbst oder, wenn es sich um ein in Serie produziertes Beförderungsmittel handelt, des Musters;2. die durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel gebaut wurde oder wenn es sich um ein in Betrieb befindliches Beförderungsmittel handelt, durch die zuständige Behörde des Landes, in dem das Beförderungsmittel zugelassen wurde, ausgestellte Übereinstimmungsbescheinigung.Diese Bescheinigung wird erforderlichenfalls als vorläufige für sechs Monate gültige Bescheinigung verwendet; 3. falls es ein in Serie produziertes Beförderungsmittel betrifft, das Datenblatt mit den technischen Spezifikationen des Beförderungsmittels, für das eine Bescheinigung erstellt werden muss und das durch den Hersteller oder seinen ordentlich bevollmächtigten Vertreter ausgestellt wurde (diese Spezifikationen müssen sich auf dieselben Elemente beziehen, wie die sich im Testbericht befindlichen Informationsseiten bezüglich des Beförderungsmittels, und müssen mindestens in einer der Amtssprachen (Französisch, Englisch, Russisch) formuliert sein. § 3 - Die natürliche oder juristische Person, auf deren Namen das Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr zugelassen oder registriert ist oder der Eigentümer des Containers oder eines anderen gleichartigen Beförderungsmittels, verfügt über drei Monate vor dem Ablauf der in Artikel 4 § 2 Absatz 2 erwähnten Fristen, um einen Antrag auf Verlängerung der in § 1 erwähnten ATP-Bescheinigung einzureichen. § 4 - Falls an einem Beförderungsmittel, für das die in Artikel 4 § 2 erwähnte belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt wurde, durch einen Umbau oder einen Unfall Änderungen erfolgt sind, muss die Generaldirektion darüber innerhalb eines Monats, der auf den Umbau folgt, informiert werden. Falls die Generaldirektion der Meinung ist, dass es sich um eine bedeutende Änderung handelt, muss ein neuer Antrag für den Erhalt einer ATP-Bescheinigung eingereicht werden.

Art. 6 - Ab Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und bis zum 31.

Dezember desselben Kalenderjahres gibt die Ausstellung einer ATP-Bescheinigung oder eines Duplikates Anlass zur Entrichtung einer Gebühr von 25 EUR. Die in Absatz 1 erwähnte Gebühr muss vollständig entrichtet werden, vor der Ausstellung der in Artikel 4 § 2 erwähnten ATP-Bescheinigung.

Die Ausstellung der ATP-Bescheinigung erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der anfallenden Gebühr.

Die Zahlung der im ersten Absatz erwähnten Gebühr muss gemäß den sich auf der Zahlungsaufforderung befindlichen Anweisungen erfolgen.

Ab dem darauffolgenden Kalenderjahr wird die in Absatz 1 erwähnte Gebühr am 1. Januar jeden Jahres auf Grundlage des gewöhnlichen Indexes des Monats November des vergangenen Jahres automatisch indexiert. Das Ergebnis dieser Anpassung wird auf den nächsten Euro aufgerundet, wenn die Dezimalzahlen des berechneten Betrags höher oder gleich 0,50 sind oder auf den nächsten Euro abgerundet, wenn die Dezimalzahlen kleiner als 0,50 sind.

Art. 7 - Die dazu befugten Beamten der Generaldirektion führen ein Register aller Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr, für die eine belgische ATP-Bescheinigung ausgestellt wurde. Dieses Register besteht aus einer computergestützten Datei. Die Aufnahme in das Register erfolgt nach der Vorlage des Antrags auf Ausstellung einer belgischen ATP-Bescheinigung. Das Register enthält bezüglich jedes darin aufgenommenen Beförderungsmittels: 1. den Namen des Inhabers;2. das gemeinte Beförderungsmittel;3. das amtliche Kennzeichen;4. die Fahrgestellnummer;5. die Nummer der ATP-Bescheinigung;6. das Unterscheidungszeichen;7. die Gültigkeitsdauer der ATP-Bescheinigung. Art. 8 - Die für ein Beförderungsmittel ausgestellte ATP-Bescheinigung kann entzogen werden, falls das Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen erfüllt.

Die Entscheidung des Entzugs wird begründet und der Betroffene per Einschreibesendung darüber informiert.

Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen - Generaldirektion Mobilität und Verkehrssicherheit, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, einreichen.

Die genannte Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht. Falls er darum ersucht hat, wird der Betroffene innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt dieses Ersuchens gehört.

Der Minister oder sein Beauftragter entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 9 - Die vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses ausgestellten ATP-Bescheinigungen bleiben gültig bis zum darauf angegebenen äußersten Gültigkeitsdatum.

Abschnitt 4 - Kontrolle des Beförderungsmittels während der Beförderungen im Straßenverkehr Art. 10 - Bei den Beförderungsmitteln für die Beförderung im Straßenverkehr muss die in Artikel 4 erwähnte ATP-Bescheinigung während der Beförderung an Bord des Beförderungsmittels vorhanden sein und auf jedes Ersuchen der zuständigen Personen vorgelegt werden.

Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie die ATP-Bescheinigung akzeptiert. Das ATP-Zulassungsschild muss entfernt werden, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen erfüllt.

Art. 11 - § 1 - Auf dem Beförderungsmittel müssen die Unterscheidungszeichen gemäß den in Anhang 1 Punkt 4 und in Anhang 4 von Anlage 1 des Übereinkommens angebracht werden. Sie müssen entfernt werden, sobald das Beförderungsmittel nicht mehr die in Anlage 1 des Übereinkommens festgelegten Definitionen und Normen erfüllt. § 2 - Ein Identifikationsschild muss auf dem Beförderungsmittel gemäß den in Anlage 1 Anhang 1 Punkt 5 des Übereinkommens festgelegten Bestimmungen angebracht werden. § 3 - Das Beförderungsmittel muss mit einem Messgerät für die Kontrolle der bei der Beförderung von leicht verderblichen tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen Temperatur ausgestattet sein, das den Bestimmungen von Anlage 2 Anhang 1 des Übereinkommens entspricht.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Art. 12 - Ein in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass festgelegter Punkt j "Internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und besondere Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind" wird in die Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr eingefügt.

KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 13 - Der Königliche Erlass vom 15. Oktober 1982 zur Festlegung der Bedingungen für den Erhalt einer Bescheinigung hinsichtlich der internationalen Beförderung leicht verderblicher Lebensmittel wird aufgehoben.

Art. 14 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beförderung im Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. September 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

ANLAGE 1 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr a) Zulassung Der Minister oder sein Beauftragter lässt die Stellen zu, die dazu befugt sind, die in Artikel 3 § 2 Absatz 3 und in Artikel 3 § 3 Absatz 2 erwähnten Kontrollen durchzuführen, sofern: 1.sie durch die BELAC auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten akkreditiert sind. Die nach den Systemen ausgestellten Akkreditierungen, mit denen BELAC eine gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, werden als gleichwertig angesehen; 2. sie in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angesiedelt sind.b) Verpflichtungen der zugelassenen Stellen 1.Auf Anfrage des Ministers oder seines Beauftragten sind die zugelassenen Stellen dazu verpflichtet, alle Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Auftrag einzureichen und alle Auskünfte bezüglich der Anwendung des vorliegenden Erlasses zu erteilen. 2. Die zugelassenen Stellen erlauben den Beamten der Verwaltung den Zugang zu den Dokumenten und den Örtlichkeiten zur Ausübung ihrer Kontrolle der Fähigkeit der zugelassenen Stellen.3. Die zugelassenen Stellen verpflichten sich dazu, die in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Generaldirektion unmittelbar über jede nach der Ausstellung der Zulassung aufgetretene Änderung zu informieren.c) Zulassungsverfahren 1.Der Zulassungsantrag wird bei der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, Rue du Progrès 56 - 1210 Brüssel eingereicht. 2. Der Antrag muss folgende Daten enthalten: 1.den Gesellschaftsnamen, die Rechtsform, die Unternehmensnummer und die Adresse des Bewerbers; 2. die durch BELAC ausgestellte Akkreditierungsbescheinigung auf der Grundlage von Norm NBN-EN ISO/IEC 17020 als Prüfstelle des Typs A für die im vorliegenden Erlass erwähnten Aktivitäten.d) Ausstellung der Zulassung 1.Die Ausstellung der Zulassung wird im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. 2. Der Minister oder sein Beauftragter erstellt eine Liste der zugelassenen Stellen und veröffentlicht diese im Belgischen Staatsblatt.3. Die Generaldirektion teilt den Zulassungsbeschluss offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit.Die Generaldirektion teilt die Gesellschaftsbezeichnung, die Postadresse inklusive der Adresse für elektronische Post für jede zugelassene Stelle mit. Die Generaldirektion teilt jede nachträgliche Änderung dieser Daten offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. e) Entziehung der Zulassung 1.Wenn eine zugelassene Stelle nicht oder nicht mehr den im vorliegenden Erlass festgelegten Zulassungsbedingungen entspricht, darf der Minister oder sein Beauftragter die Zulassung ablehnen oder entziehen. 2. Die Ablehnung oder der Entzug der Zulassung wird dem Betroffenen per Einschreiben offiziell mitgeteilt.3. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Ablehnung oder dem Entzug der Zulassung kann der Betroffene per Einschreibesendung einen Widerspruch bei der in Artikel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Generaldirektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, City Atrium, Rue du Progrès 56, 1210 Brüssel, einreichen.4. Die Generaldirektion hört den Betroffenen an, wenn dieser in seinem Widerspruchsschreiben darum ersucht.5. Der Minister (oder sein Beauftragter) entscheidet innerhalb von dreißig Tagen nach Absenden des Widerspruchsschreibens oder gegebenenfalls innerhalb von dreißig Tagen nach Anhörung des Betroffenen.6. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.7. Die Generaldirektion teilt den Entziehungsbeschluss der Zulassung offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit.f) Verzicht auf die Zulassung 1.Jede zugelassene Stelle kann jederzeit vollständig oder teilweise auf ihre Zulassung verzichten unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, indem sie den Verzicht über ein Einschreiben der Generaldirektion mitteilt. 2. Die Generaldirektion teilt den Verzichtbeschluss der Zulassung offiziell der Wirtschaftskommission für Europa mit. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

ANLAGE 2 zum Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr "j) Internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung (ATP)

Verstoß

Vorschriften

Zu zahlender Geldbetrag

1.

Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr, das in Belgien zugelassen oder registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie die ATP-Bescheinigung akzeptiert.

- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10


115 EUR

2.

Es befindet sich keine belgische ATP-Bescheinigung (oder keine beglaubigte Abschrift oder ein Duplikat hiervon) im Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr, das nicht in Belgien zugelassen oder registriert ist. Falls jedoch ein in Punkt B des Anhangs 3 von Anlage 1 des Übereinkommens erwähntes ATP-Zulassungsschild auf dem Beförderungsmittel angebracht ist, wird dieses auf dieselbe Weise wie die ATP-Bescheinigung akzeptiert.

- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 3 und Punkt B des Anhangs 3 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 10

115 EUR

3.

Die vorgelegte ATP-Bescheinigung (oder eine beglaubigte Abschrift hiervon oder ein Duplikat) ist abgelaufen.

- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 1 und 3 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 4 § 2 zweiter Absatz

115 EUR

4.a.

Fehlen von Unterscheidungszeichen auf dem Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr.

- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1

115 EUR

4.b.

Die Unterscheidungszeichen sind fehlerhaft oder unvollständig oder entsprechen nicht den Daten der ATP-Bescheinigung (oder einer beglaubigten Abschrift oder einem Duplikat hiervon).

- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 4 und Anhang 4 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 1

115 EUR

5.a.

Fehlen eines Identifikationsschilds auf dem Beförderungsmittel für die Beförderung im Straßenverkehr.

- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2

115 EUR

5.b.

Das Identifikationsschild enthält fehlerhafte oder unvollständige Angaben oder Angaben, die nicht den Daten der ATP-Bescheinigung entsprechen (oder einer beglaubigten Abschrift oder eines Duplikats hiervon).

- Übereinkommen (1), Anlage 1 Anhang 1 § 5 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 2

115 EUR

6.

Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln erforderlichen Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 2 des Übereinkommens (1).

- Übereinkommen (1), Anlage 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2

115 EUR

7.

Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht verderblichen tiefgefrorenen und gefrorenen Lebensmitteln erwähnt in Anlage 2 des Übereinkommens (1) wurden nicht eingehalten.

- Übereinkommen (1), Anlage 2 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2

115 EUR

8.

Fehlen des Messgerätes für die Kontrolle der bei der Beförderung von leicht verderblichen tiefgefrorenen Lebensmitteln vorgeschriebenen Temperatur.

- Übereinkommen (1), Anlage 2 Anhang 1 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 11 § 3 erster Absatz

115 EUR

9.

Das Beförderungsmittel verfügt nicht über die angemessene Klasse oder Kategorie zur Einhaltung der bei der Beförderung von leicht verderblichen gekühlten Lebensmitteln erforderlichen Temperaturvorschriften, erwähnt in der Anlage 3 des Übereinkommens (1).

- Übereinkommen (1), Anlage 3 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2

115 EUR

10.

Die Temperaturvorschriften für die Beförderung von leicht verderblichen gekühlten Lebensmitteln, erwähnt in Anlage 3 des Übereinkommens (1) werden nicht eingehalten.

- Übereinkommen (1), Anlage 3 - KE vom 18.09.2016 (2) Art. 2

115 EUR


(1) Übereinkommen über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (ATP), gegeben zu Genf am 1.September 1970 und gebilligt durch das Gesetz vom 11. Juli 1979, in der geltenden Fassung. (2) Königlicher Erlass vom 18.September 2016 über die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr.

Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 18. September 2016 über die internationale Beförderung im Straßenverkehr leicht verderblicher Lebensmittel und über die Verwendung besonderer Beförderungsmittel für diese Beförderung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.

Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen, der KMB, der Landwirtschaft und der Sozialen Eingliederung W. BORSUS Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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