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Koninklijk Besluit van 19 april 1999
gepubliceerd op 30 maart 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000092
pub.
30/03/2006
prom.
19/04/1999
ELI
eli/besluit/1999/04/19/2006000092/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


19 APRIL 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de openbare brandweerdiensten. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 8 april 2003 - van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1999 - Errata van 2 maart 2000), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het koninklijk besluit van 14 december 2001 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 29 december 2001); - het koninklijk besluit van 8 april 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 april 1999 tot vaststelling van de geschiktheids- en bekwaamheidscriteria alsmede van de benoembaarheids- en bevorderingsvoorwaarden voor de officieren van de openbare brandweerdiensten (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2003).

Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.

MINISTERIUM DES INNERN 19. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der öffentlichen Feuerwehrdienste KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses bezieht sich der Begriff "Gemeinde", wenn er benutzt wird, ebenfalls auf eine Feuerwehrinterkommunale und auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt. Die Zuständigkeiten, die gemäss vorliegendem Erlass dem Bürgermeister und dem Gemeinderat anvertraut werden, werden in diesem Fall von den zuständigen Organen der Interkommunale oder der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt.

Art. 2 - In jedem öffentlichen Feuerwehrdienst erfolgt der Zugang zur Offiziersstufe, sei es durch Anwerbung oder durch Beförderung, in den Dienstgrad eines Unterleutnants und im Rahmen der vakanten Stellen des durch die Grundordnung festgelegten Stellenplans.

Art. 3 - Wird eine Stelle als Unterleutnant für vakant erklärt, bestimmt der Gemeinderat, ob diese Stelle durch Anwerbung oder durch Beförderung zu vergeben ist. Der Gemeinderat trifft die erforderlichen Massnahmen, um vakante Stellen unverzüglich zu besetzen.

Art. 4 - Ein Berufsunterleutnant, der definitiv ernannt wird, oder ein freiwilliger Unterleutnant, der effektiv eingestellt wird, legt den Eid vor dem Bürgermeister ab.

Art. 5 - Die Ernennung, Einstellung oder Beförderung eines Offiziers wird dem Interessehabenden notifiziert und den anderen Mitgliedern des Dienstes durch den Bürgermeister oder seinen Beauftragten zur Kenntnis gebracht.

KAPITEL II - Berufsoffiziere Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch Anwerbung Unterabschnitt 1 - Bewerbung Art. 6 - Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant für vakant erklärt wird oder spätestens binnen zwölf Monaten für vakant erklärt werden soll, erlässt der Gemeinderat einen Bewerberaufruf.

Dieser Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei landesweit vertriebenen Zeitungen spätestens fünfzehn Tage vor dem äussersten Einschreibungsdatum veröffentlicht. Er wird in der Kaserne und auf den vorgeschobenen Posten, falls es welche gibt, angeschlagen. Veröffentlichungen und Anschlag sind zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens erforderlich.

Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, der Prüfungsstoff und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Jede Bewerbung ist per Einschreiben an den Bürgermeister zu richten.

Art. 7 - § 1 - Bewerber um eine Stelle als Berufsunterleutnant müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.mindestens 21 Jahre alt sein, 3. mindestens 1,60 m gross sein, 4.von guter Führung sein, 5. den Milizgesetzen genügen, 6.ihren Hauptwohnort in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder in einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zone haben, 7. Inhaber des folgenden Diploms oder Zeugnisses sein: a) für Feuerwehrdienste der Klasse X oder Y: entweder eines in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst Zugang zu den Stellen der Stufe 1 eröffnet, oder eines in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diploms, b) für Feuerwehrdienste der Klasse Z oder einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist: eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst mindestens Zugang zu den Stellen der Stufe 2 eröffnet. § 2 - Der Gemeinderat bestimmt das Datum, an dem die in § 1 Nummer 6 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss.

Art. 8 - [Die Bewerber werden Auswahlprüfungen unterzogen. Der Minister des Innern kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Prüfungen festlegen.

Der Gemeinderat organisiert diese Prüfungen. Er bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dem der dienstleitende Offizier angehört. Der Prüfungsausschuss besteht mindestens zur Hälfte aus Sachverständigen, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf weder an der Beurteilung noch an der Besprechung der Prüfung teilnehmen, wenn der Bewerber sein Ehegatte ist oder er mit ihm bis zum dritten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert ist.

Die Gemeinderatsmitglieder dürfen den Prüfungen als Beobachter beiwohnen. Sie dürfen sich an der Bewertung der Bewerber durch den Prüfungsausschuss jedoch nicht beteiligen, noch dürfen sie der Prüfungsbesprechung beiwohnen.

Die Prüfungen dienen dazu, die technischen Fähigkeiten der Bewerber, ihr Befehlsgebungsvermögen, ihre Reife und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen darlegen, zu beurteilen.] [Art. 8 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] Art.9 - Die [...] Bewerber müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die auf der Grundlage der in Anlage II zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien vom Offizier-Arzt des Dienstes, von dem vom Gemeinderat bestimmten Arzt oder vom Staatlichen Sozialmedizinischen Amt durchgeführt wird. [Art. 9 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] Art. 10 - Die für gesundheitlich tauglich befundenen Bewerber werden Tests der körperlichen Eignung unterzogen. Der Minister des Innern kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Tests festlegen.

Der Gemeinderat organisiert diese Tests. Er bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dem unbedingt der dienstleitende Offizier angehört. Der Prüfungsausschuss besteht mindestens zur Hälfte aus Sachverständigen, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören. Die Gemeinderatsmitglieder dürfen den Prüfungen als Beobachter beiwohnen. Sie dürfen sich an der Bewertung der Bewerber durch den Prüfungsausschuss jedoch nicht beteiligen, noch dürfen sie der Prüfungsbesprechung beiwohnen.

Art. 11 - Die Auswahlprüfungen werden als Prüfungen im Wettbewerbsverfahren organisiert. Die Bewerber, die die erforderlichen Bedingungen erfüllen, bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die Tests der körperlichen Eignung sowie die Auswahlprüfungen bestanden haben, werden vom Gemeinderat zur Probezeit zugelassen, wobei die nach den in Artikel 8 erwähnten Auswahlprüfungen ermittelte Reihenfolge berücksichtigt wird.

Unterabschnitt 2 - Probezeit Art. 12 - Die Probezeit dauert ein Jahr. Sie kann vom Gemeinderat höchstens zweimal um ein Jahr verlängert werden.

Am Ende der Probezeit erstellt der dienstleitende Offizier einen Bericht über das Befehlsgebungsvermögen des Bewerbers, seinen Unternehmungsgeist und seine Gewissenhaftigkeit im Dienst; in diesem Bericht erwähnt er auch die im Laufe der Probezeit vom Bewerber erlangten Diplome und Brevets. Er schlägt die Ernennung, die Entlassung oder die Verlängerung der Probezeit vor.

Dieser Bericht entspricht dem in Anlage III zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster; er wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 13 - [Vor Ablauf der Probezeit muss das Personalmitglied auf Probe das Brevet eines Offiziers gemäss dem Königlichen Erlass vom 8.

April 2003 über die Ausbildung der Mitglieder der öffentlichen Hilfsdienste erlangen.] [Art. 13 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8.

Mai 2003) ] Art. 14 - Der Gemeinderat kann dem Personalmitglied auf Probe im Hinblick auf seine Ausbildung nach Stellungnahme des dienstleitenden Offiziers erlauben, sich für höchstens zwei Monate einem anderen Feuerwehrdienst anzuschliessen.

Während dieses Zeitraums sorgt der Offizier, der diesen Dienst leitet, oder jeder von ihm bestimmte Offizier dafür, dass das Personalmitglied auf Probe sich erst an den Operationen beteiligt, wenn seine theoretische und praktische Ausbildung es ermöglicht.

Am Ende dieses Zeitraums erstellt der Offizier, der diesen Dienst leitet, einen Bewertungsbericht über das Personalmitglied auf Probe.

Art. 15 - Der Gemeinderat kann der Probezeit auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen schriftlichen Vorschlags des dienstleitenden Offiziers jederzeit ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied auf Probe keine zufriedenstellende Gewissenhaftigkeit im Dienst aufweist.

Dieser Vorschlag wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 16 - Das Personalmitglied auf Probe darf gegen den in Artikel 12 vorgesehenen Bericht beziehungsweise den in Artikel 15 vorgesehenen Vorschlag eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat einreichen. Diese Beschwerdeschrift muss binnen zehn Tagen ab dem Tag, wo das Personalmitglied den Bericht beziehungsweise den Vorschlag unterschrieben hat, eingereicht werden. Der Gemeinderat holt die Stellungnahme eines Ausschusses ein, der zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von diesem Rat bestimmt werden, und zur Hälfte aus Mitgliedern, die von den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen des Personals bestimmt werden. Auf seinen Antrag hin wird das Personalmitglied auf Probe vom oben erwähnten Ausschuss oder vom Gemeinderat angehört.

Art. 17 - [Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied auf Probe, das Inhaber des Brevets eines Offiziers gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 8. April 2003 ist, wird definitiv in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants ernannt.] Andernfalls wird es entlassen. Der Gemeinderat darf jedoch nicht von einem günstigen in Artikel 12 erwähnten Bericht des dienstleitenden Offiziers abweichen, ohne das Personalmitglied auf Probe aufgefordert zu haben, sich dazu zu äussern. [Art. 17 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003) ] Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines Berufsunterleutnants durch Beförderung Art. 18 - Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant für vakant erklärt wird, werden die Berufsunteroffiziere, -korporale und -feuerwehrleute des Dienstes durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt. In dieser Mitteilung werden die zu erfüllenden Bedingungen und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben. [...] Jede Bewerbung ist per Brief an den Bürgermeister zu richten. [Art. 18 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] Art. 19 - Die Berufsunteroffiziere, -korporale und -feuerwehrleute können sich um jede durch Beförderung zu vergebende Stelle als Berufsunterleutnant bewerben.

Bewerber müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren im Feuerwehrdienst aufweisen, 3. [Inhaber des Brevets eines Offiziers gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 8.April 2003 sein,] 4. einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder einen günstigen Beschluss von der zuständigen Behörde erhalten haben, 5.[a) für Bewerber, die Korporale oder Feuerwehrleute in Feuerwehrdiensten der Klasse X oder Y sind: Inhaber entweder eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst Zugang zu den Stellen der Stufe 1 eröffnet, oder eines in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diploms sein, b) für Bewerber, die Korporale oder Feuerwehrleute in Feuerwehrdiensten der Klasse Z oder einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist, sind: Inhaber eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst mindestens Zugang zu den Stellen der Stufe 2 eröffnet, sein,] [6. die funktionsbezogene Eignungsprüfung bestehen.

Die Prüfung dient dazu, die technischen Fähigkeiten der Bewerber, ihr Befehlsgebungsvermögen, ihre Reife und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen darlegen, zu beurteilen.

Der Gemeinderat organisiert die Eignungsprüfung.

Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der dienstleitende Offizier.

Der Prüfungsausschuss besteht mindestens zur Hälfte aus Sachverständigen, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören.

Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf der Ehegatte des Bewerbers sein oder mit dem Bewerber bis zum dritten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sein.

Die Gemeinderatsmitglieder dürfen der Prüfung als Beobachter beiwohnen. Sie dürfen jedoch weder der Bewertung noch der Prüfungsbesprechung beiwohnen.

Der Minister des Innern kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Prüfung festlegen.] [Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 ersetzt durch Art. 3 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003); Abs. 2 Nr. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001); Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 4 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003) ] Art. 20 - Der in Artikel 19 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Bericht entspricht dem in Anlage IV zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster; er wird dem Bewerber notifiziert, der ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Der Bewerber darf gegen den in Absatz 1 erwähnten Bericht eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat einreichen. Diese Beschwerdeschrift muss binnen zehn Tagen ab dem Tag, wo der Bewerber den oben erwähnten Bericht unterschrieben hat, eingereicht werden.

Auf seinen Antrag hin wird der Bewerber vom Gemeinderat angehört.

Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Berufsunterleutnants liegen Art. 21 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines Berufsunterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung.

Art. 22 - Wenn eine über der Stelle als Berufsunterleutnant liegende Offiziersstelle für vakant erklärt wird, werden die Berufsoffiziere des Dienstes durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt. In dieser Mitteilung werden die zu erfüllenden Bedingungen und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Jede Bewerbung ist per Brief an den Bürgermeister zu richten.

Art. 23 - Berufsoffiziere des Dienstes können sich um jede für vakant erklärte Stelle mit einem Dienstgrad, der über dem Dienstgrad eines Berufsunterleutnants liegt, bewerben. [Für den Zugang zu den in Absatz 1 erwähnten Stellen müssen die Bewerber Inhaber des Brevets eines Offiziers und des Brevets eines Brandschutztechnikers sein und einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers erhalten haben.] [Art. 23 Abs. 2 ersetzt durch Art. 5 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003) ] Art. 24 - § 1 - Befördert werden können: 1. Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen der für vakant erklärten Stelle liegt, und die ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren aufweisen, 2.wenn es keine wie unter Nummer 1 erwähnten Bewerber gibt: Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen der für vakant erklärten Stelle liegt, und die ein Dienstgradalter von weniger als drei Jahren aufweisen. § 2 - Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter demjenigen der für vakant erklärten Stelle liegt, entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle per Beförderung an einen der Bewerber des Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier aufweisen, vergeben werden soll - wobei der Vorzug dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen.

Wenn beschlossen worden ist, Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes heranzuziehen, wird der Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei landesweit vertriebenen Zeitungen spätestens fünfzehn Tage vor dem äussersten Einschreibungsdatum veröffentlicht.

Er wird in der Kaserne und auf den vorgeschobenen Posten, falls es welche gibt, angeschlagen. Veröffentlichungen und Anschlag sind zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens erforderlich. Die Bewerber müssen Inhaber eines Dienstgrades sein, der demjenigen der für vakant erklärten Stelle entspricht oder unmittelbar darunter liegt. [Art. 24bis - Um in den im Stellenplan des Feuerwehrdienstes vorgesehenen höchsten Dienstgrad befördert zu werden, muss der Bewerber über das Brevet eines Dienstleiters verfügen.] [Art. 24bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] KAPITEL III - Freiwillige Offiziere Abschnitt 1 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants durch Anwerbung Unterabschnitt I - Bewerbung Art. 25 - Wenn eine durch Anwerbung zu vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant für vakant erklärt wird oder spätestens binnen zwölf Monaten für vakant erklärt werden soll, erlässt der Gemeinderat einen Bewerberaufruf.

Der Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei landesweit vertriebenen Zeitungen spätestens fünfzehn Tage vor dem äussersten Einschreibungsdatum veröffentlicht. Er wird in der Kaserne und auf den vorgeschobenen Posten, falls es welche gibt, angeschlagen. Veröffentlichungen und Anschlag sind zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens erforderlich.

Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, der Prüfungsstoff und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Jede Bewerbung ist per Einschreiben an den Bürgermeister zu richten.

Art. 26 - § 1 - Bewerber um eine Stelle als freiwilliger Unterleutnant müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.mindestens 21 Jahre alt sein, 3. mindestens 1,60 m gross sein, 4.von guter Führung sein, 5. den Milizgesetzen genügen, 6.ihren Hauptwohnort in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder in einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zone haben, 7. Inhaber des folgenden Diploms oder Zeugnisses sein: a) für Feuerwehrdienste der Klasse X oder Y: entweder eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst Zugang zu den Stellen der Stufe 1 eröffnet, oder eines in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diploms, b) für Feuerwehrdienste der Klasse Z oder einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist: eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst mindestens Zugang zu den Stellen der Stufe 2 eröffnet. § 2 - Der Gemeinderat bestimmt das Datum, an dem die in § 1 Nummer 6 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss.

Art. 27 - [Die Bewerber werden Auswahlprüfungen unterzogen. Der Minister des Innern kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Prüfungen festlegen.

Der Gemeinderat organisiert diese Prüfungen. Er bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dem der dienstleitende Offizier angehört. Der Prüfungsausschuss besteht mindestens zur Hälfte aus Sachverständigen, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf weder an der Beurteilung noch an der Besprechung der Prüfung teilnehmen, wenn der Bewerber sein Ehegatte ist oder er mit ihm bis zum dritten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert ist.

Die Gemeinderatsmitglieder dürfen den Prüfungen als Beobachter beiwohnen. Sie dürfen sich an der Bewertung der Bewerber durch den Prüfungsausschuss jedoch nicht beteiligen, noch dürfen sie der Prüfungsbesprechung beiwohnen.

Die Prüfungen dienen dazu, die technischen Fähigkeiten der Bewerber, ihr Befehlsgebungsvermögen, ihre Reife und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen darlegen, zu beurteilen.] [Art. 27 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] Art.28 - Die [...] Bewerber müssen sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die auf der Grundlage der in Anlage II zum vorliegenden Erlass festgelegten Kriterien vom Offizier-Arzt des Dienstes, von dem vom Gemeinderat bestimmten Arzt oder vom Staatlichen Sozialmedizinischen Amt durchgeführt wird. [Art. 28 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] Art. 29 - Die für gesundheitlich tauglich befundenen Bewerber werden Tests der körperlichen Eignung unterzogen. Der Minister des Innern kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Tests festlegen.

Der Gemeinderat organisiert diese Tests. Er bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dem unbedingt der dienstleitende Offizier angehört. Der Prüfungsausschuss besteht mindestens zur Hälfte aus Sachverständigen, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören. Die Gemeinderatsmitglieder dürfen den Prüfungen als Beobachter beiwohnen. Sie dürfen sich an der Bewertung der Bewerber durch den Prüfungsausschuss jedoch nicht beteiligen, noch dürfen sie der Prüfungsbesprechung beiwohnen.

Art. 30 - Die Auswahlprüfungen werden als Prüfungen im Wettbewerbsverfahren organisiert. Die Bewerber, die die Bedingungen erfüllen, bei der ärztlichen Untersuchung für tauglich befunden worden sind und die Tests der körperlichen Eignung sowie die Auswahlprüfungen bestanden haben, werden vom Gemeinderat zur Probezeit zugelassen, wobei die nach den in Artikel 27 erwähnten Auswahlprüfungen ermittelte Reihenfolge berücksichtigt wird.

Unterabschnitt 2 - Probezeit Art. 31 - Vor Dienstantritt geht das Personalmitglied auf Probe eine vertragliche Verpflichtung ein für eine Dauer, die der Probezeit entspricht. Das Muster des betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt.

Das Personalmitglied auf Probe kann seiner Verpflichtung unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit ein Ende setzen.

Art. 32 - Die Probezeit dauert ein Jahr. Sie kann vom Gemeinderat höchstens zweimal um ein Jahr verlängert werden.

Am Ende der Probezeit erstellt der dienstleitende Offizier einen Bericht über das Befehlsgebungsvermögen des Bewerbers, seinen Unternehmungsgeist und seine Gewissenhaftigkeit im Dienst; in diesem Bericht erwähnt er auch die im Laufe der Probezeit vom Bewerber erlangten Diplome und Brevets. Er schlägt die Ernennung, die Entlassung oder die Verlängerung der Probezeit vor.

Dieser Bericht entspricht dem in Anlage III zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster; er wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 33 - [Vor Ablauf der Probezeit muss das Personalmitglied auf Probe das Brevet eines Offiziers gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 8. April 2003 erlangen.] [Art. 33 ersetzt durch Art. 6 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8.

Mai 2003) ] Art. 34 - Der Gemeinderat kann der Probezeit auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen schriftlichen Vorschlags des dienstleitenden Offiziers jederzeit ein Ende setzen, wenn das Personalmitglied auf Probe keine zufriedenstellende Gewissenhaftigkeit im Dienst aufweist.

Dieser Vorschlag wird dem Personalmitglied auf Probe notifiziert, das ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Art. 35 - Das Personalmitglied auf Probe darf gegen den in Artikel 32 vorgesehenen Bericht beziehungsweise den in Artikel 34 vorgesehenen Vorschlag eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat einreichen. Diese Beschwerdeschrift muss binnen zehn Tagen ab dem Tag, wo das Personalmitglied den Bericht beziehungsweise den Vorschlag unterschrieben hat, eingereicht werden. Der Gemeinderat holt die Stellungnahme eines Ausschusses ein, der zur Hälfte aus Mitgliedern besteht, die von diesem Rat bestimmt werden, und zur Hälfte aus Mitgliedern, die vom Königlichen Verband der Feuerwehrkorps Belgiens bestimmt werden. Auf seinen Antrag hin wird das Personalmitglied auf Probe vom oben erwähnten Ausschuss oder vom Gemeinderat angehört.

Art. 36 - [Das vom Gemeinderat für tauglich befundene Personalmitglied auf Probe, das Inhaber des Brevets eines Offiziers gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 8. April 2003 ist, wird definitiv in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants ernannt.] Andernfalls wird es entlassen. Der Gemeinderat darf jedoch nicht von einem günstigen in Artikel 32 erwähnten Bericht des dienstleitenden Offiziers abweichen, ohne das Personalmitglied auf Probe aufgefordert zu haben, sich dazu zu äussern. [Art. 36 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003) ] Art. 37 - Bei der effektiven Einstellung des freiwilligen Unterleutnants erneuert der Gemeinderat die Einstellung im Rahmen eines unbefristeten Vertrags. Das Muster des betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt.

Abschnitt 2 - Zugang zum Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants durch Beförderung Art. 38 - Wenn eine durch Beförderung zu vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant für vakant erklärt wird, werden die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute des Dienstes durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt. In dieser Mitteilung werden die zu erfüllenden Bedingungen und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Jede Bewerbung ist per Brief an den Bürgermeister zu richten.

Art. 39 - Die freiwilligen Unteroffiziere, Korporale und Feuerwehrleute können sich um jede durch Beförderung zu vergebende Stelle als freiwilliger Unterleutnant bewerben.

Bewerber müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren im Feuerwehrdienst aufweisen, 3. [Inhaber des Brevets eines Offiziers gemäss dem oben erwähnten Königlichen Erlass vom 8.April 2003 sein,] 4. einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers oder einen günstigen Beschluss von der zuständigen Behörde erhalten haben, 5.[a) für Bewerber, die Korporale oder Feuerwehrleute in Feuerwehrdiensten der Klasse X oder Y sind: Inhaber entweder eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst Zugang zu den Stellen der Stufe 1 eröffnet, oder eines in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diploms sein, b) für Bewerber, die Korporale oder Feuerwehrleute in Feuerwehrdiensten der Klasse Z oder einer Gemeinde, die nicht Gruppenzentrum ist, sind: Inhaber eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst mindestens Zugang zu den Stellen der Stufe 2 eröffnet, sein,] [6. die funktionsbezogene Eignungsprüfung bestehen.

Die Prüfung dient dazu, die technischen Fähigkeiten der Bewerber, ihr Befehlsgebungsvermögen, ihre Reife und die Art und Weise, wie sie ihre eigenen Ideen darlegen, zu beurteilen.

Der Gemeinderat organisiert die Eignungsprüfung.

Den Vorsitz des Prüfungsausschusses führt der dienstleitende Offizier.

Der Prüfungsausschuss besteht mindestens zur Hälfte aus Sachverständigen, die nicht der Gemeindeverwaltung angehören.

Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf der Ehegatte des Bewerbers sein oder mit dem Bewerber bis zum dritten Grad einschliesslich verwandt oder verschwägert sein.

Die Gemeinderatsmitglieder dürfen der Prüfung als Beobachter beiwohnen. Sie dürfen jedoch weder der Bewertung noch der Prüfungsbesprechung beiwohnen.

Der Minister des Innern kann den Inhalt und die Modalitäten dieser Prüfung festlegen.] [Art. 39 Abs. 2 Nr. 3 ersetzt durch Art. 8 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003); Abs. 2 Nr. 5 ersetzt durch Art. 4 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001); Abs. 2 Nr. 6 eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003) ] Art. 40 - Der in Artikel 39 Absatz 2 Nr. 4 erwähnte Bericht entspricht dem in Anlage IV zum vorliegenden Erlass festgelegten Muster; er wird dem Bewerber notifiziert, der ihn zur Kenntnis nimmt, datiert und unterschreibt.

Der Bewerber darf gegen den in Absatz 1 erwähnten Bericht eine Beschwerdeschrift beim Gemeinderat einreichen. Diese Beschwerdeschrift muss binnen zehn Tagen ab dem Tag, wo der Bewerber den oben erwähnten Bericht unterschrieben hat, eingereicht werden.

Auf seinen Antrag hin wird der Bewerber vom Gemeinderat angehört.

Abschnitt 3 - Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants liegen Art. 41 - Der Zugang zu Dienstgraden, die über dem Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants liegen, erfolgt durch Beförderung.

Art. 42 - Wenn eine über der Stelle als freiwilliger Unterleutnant liegende Offiziersstelle für vakant erklärt wird, werden die freiwilligen Offiziere des Dienstes durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt. In dieser Mitteilung werden die zu erfüllenden Bedingungen und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben.

Jede Bewerbung ist per Brief an den Bürgermeister zu richten.

Art. 43 - Freiwillige Offiziere des Dienstes können sich um jede für vakant erklärte Stelle mit einem Dienstgrad, der über dem Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants liegt, bewerben. [Für den Zugang zu den in Absatz 1 erwähnten Stellen müssen die Bewerber Inhaber des Brevets eines Offiziers und des Brevets eines Brandschutztechnikers sein und einen günstigen Bericht des dienstleitenden Offiziers erhalten haben.] [Art. 43 Abs. 2 ersetzt durch Art. 10 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003) ] Art. 44 - § 1 - Befördert werden können: 1. Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen der für vakant erklärten Stelle liegt, und die ein Dienstgradalter von mindestens drei Jahren aufweisen, 2.wenn es keine wie unter Nummer 1 erwähnten Bewerber gibt: Bewerber, die Inhaber des Dienstgrades sind, der unmittelbar unter demjenigen der für vakant erklärten Stelle liegt, und die ein Dienstgradalter von weniger als drei Jahren aufweisen. § 2 - Gibt es keinen Bewerber in dem Dienstgrad, der unmittelbar unter demjenigen der für vakant erklärten Stelle liegt, entscheidet der Gemeinderat, ob diese Stelle per Beförderung an einen der Bewerber des Dienstes, die ein Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier aufweisen, vergeben werden soll - wobei der Vorzug dem Bewerber gegeben wird, der den höchsten Dienstgrad hat - oder ob Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes herangezogen werden sollen.

Wenn beschlossen worden ist, Bewerber eines anderen Feuerwehrdienstes heranzuziehen, wird der Bewerberaufruf im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei landesweit vertriebenen Zeitungen spätestens fünfzehn Tage vor dem äussersten Einschreibungsdatum veröffentlicht.

Er wird in der Kaserne und auf den vorgeschobenen Posten, falls es welche gibt, angeschlagen. Veröffentlichungen und Anschlag sind zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens erforderlich. Die Bewerber müssen Inhaber eines Dienstgrades sein, der demjenigen der für vakant erklärten Stelle entspricht oder unmittelbar darunter liegt. [Art. 44bis - Um in den im Stellenplan des Feuerwehrdienstes vorgesehenen höchsten Dienstgrad befördert zu werden, muss der Bewerber über das Brevet eines Dienstleiters verfügen.] [Art. 44bis eingefügt durch Art. 9 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] KAPITEL IV - Dienstleiter Art. 45 - Zum Dienstleiter kann nur ein Offizier bestimmt werden, der folgende Bedingungen erfüllt: 1. ein allgemeines Dienstalter von mindestens drei Jahren als Offizier in einem Feuerwehrdienst aufweist, 2.Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers ist, 3. Inhaber des Brevets eines Dienstleiters ist, 4.in einem Feuerwehrdienst der Klasse X oder Y Inhaber entweder eines in Anlage I zum oben erwähnten Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 erwähnten Diploms oder Zeugnisses, das im föderalen öffentlichen Dienst Zugang zu den Stellen der Stufe 1 eröffnet, oder eines in Anlage I zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Diploms ist.

KAPITEL V - Offiziere-Ärzte Art. 46 - § 1 - Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant-Arzt müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. Belgier sein, 2.ihren Hauptwohnort in der Gemeinde, wo der Feuerwehrdienst liegt, oder in einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Zone haben, 3. von guter Führung sein, 4.den Milizgesetzen genügen, 5. Inhaber des Diploms eines Doktors der Medizin sein und befugt sein, die Heilkunst in Belgien auszuüben. Vorrang haben Fachärzte für Anästhesiologie, Fachärzte für allgemeine Chirurgie oder Inhaber des Zeugnisses "Katastrophenmedizin und -management". § 2 - Der Gemeinderat bestimmt das Datum, an dem die in § 1 Nummer 2 erwähnte Bedingung erfüllt sein muss.

Art. 47 - Der Bewerberaufruf wird im Belgischen Staatsblatt und in mindestens zwei landesweit vertriebenen Zeitungen spätestens fünfzehn Tage vor dem äussersten Einschreibungsdatum veröffentlicht. Im Bewerberaufruf werden die zu erfüllenden Bedingungen und der äusserste Termin für die Einreichung der Bewerbungen angegeben. Die Veröffentlichung ist zur Vermeidung der Nichtigkeit des Verfahrens erforderlich.

Jede Bewerbung ist per Einschreiben an den Bürgermeister zu richten.

Art. 48 - Der vom Gemeinderat bestimmte Bewerber ist Inhaber des Dienstgrades eines Unterleutnant-Arztes.

Ist der Unterleutnant-Arzt Freiwilliger, wird er im Rahmen eines unbefristeten Vertrags eingestellt. Das Muster des betreffenden Vertrags wird vom Minister des Innern festgelegt.

Art. 49 - Ein Unterleutnant-Arzt, der ein allgemeines Dienstalter von fünf Jahren aufweist, kann vom Gemeinderat in den Dienstgrad eines Leutnant-Arztes befördert werden.

In Zentren der Klasse X kann jeder Leutnant-Arzt, der ein Dienstalter von fünf Jahren in dieser Eigenschaft aufweist, in den Dienstgrad eines Kapitän-Arztes befördert werden.

Art. 50 - Der Gemeinderat bestimmt, ob der Offizier-Arzt eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausübt.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 51 - Der Königliche Erlass vom 20. Juli 1972 zur Festlegung der Tauglichkeits- und Fähigkeitskriterien sowie der Bedingungen für die Ernennung und Beförderung der Offiziere der kommunalen Feuerwehrdienste, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 27.

März 1974, 5. Juni 1978, 2. Oktober 1978, 29. Juli 1992 und 19. März 1997, wird aufgehoben.

Art. 52 - [...] [Art. 52 aufgehoben durch Art. 11 des K.E. vom 8. April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003) ] Art.53 - Ein freiwilliger Offizier, der in einem gemischten oder freiwilligen Feuerwehrdienst als Dienstleiter bestimmt wurde, kann in seinem Dienst unter Beibehaltung seines Grades definitiv als Berufsoffizier ernannt werden, wenn er folgende Bedingungen erfüllt: - ein allgemeines Dienstalter von 10 Jahren als freiwilliger Offizier, von denen mindestens 2 Jahre als dienstleitender Offizier, aufweist, - Inhaber des Brevets eines Brandschutztechnikers ist.

Diese Massnahme darf nur einmal in jedem Feuerwehrdienst angewandt werden.

Art. 54 - Artikel 45 Nummer 4 findet keine Anwendung auf die Offiziere der Feuerwehrdienste der Klasse Y, die bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses bereits im Dienst sind. [Art. 54bis - Offiziere, die am 8. Mai 1999 Inhaber eines Dienstgrades waren, der über dem Dienstgrad eines Unterleutnants liegt, sind von der Verpflichtung befreit, Inhaber des Brevets eines Offiziers zu sein.] [Art. 54bis eingefügt durch Art. 11 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) und ersetzt durch Art. 12 des K.E. vom 8.

April 2003 (B.S. vom 8. Mai 2003)] [Art. 54ter - Die Artikel 24bis, 44bis und 45 Nummer 3 finden keine Anwendung auf Offiziere, die spätestens am 30. April 2002 effektiv als Dienstleiter bestimmt waren.] [Art. 54ter eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] [Art. 54quater - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses, die zu den auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt aufgrund seiner Eigenschaft als regionale Einrichtung öffentlichen Interesses anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen im Widerspruch stehen, finden keine Anwendung auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt.] [Art. 54quater eingefügt durch Art. 13 des K.E. vom 14. Dezember 2001 (B.S. vom 29. Dezember 2001) ] Art. 55 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausser Artikel 45 Nummer 3, der am 1.

Mai 2002 in Kraft tritt.

Art. 56 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und der Staatssekretär für Sicherheit, dem Minister des Innern beigeordnet, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage I Diplom eines technischen Ingenieurs, das von einer vom Staat anerkannten, zugelassenen oder subventionierten Lehranstalt für technischen Hochschulunterricht ausgestellt worden ist für einen der folgenden Fachbereiche oder für einen vom Gemeinderat angenommenen Fachbereich, sofern dieser mit den Aufträgen des Feuerwehrdienstes vereinbar ist: - Technischer Ingenieur für Starkstrom, - Technischer Ingenieur für Schwachstrom, - Technischer Ingenieur der chemischen Industrie, - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten, - Technischer Ingenieur der Kernindustrie, - Technischer Chemieingenieur der Kernindustrie, - Technischer Zivilbauingenieur, - Technischer Ingenieur der Maschinenbauindustrie, - Technischer Ingenieur für industrielle Chemie, - Technischer Ingenieur der Bergbauindustrie, - Technischer Ingenieur der Elektroindustrie, - Technischer Ingenieur der Hüttenindustrie für öffentliche Arbeiten, - Technischer Ingenieur für öffentliche Arbeiten und Geologie.

Anlage II Grundkriterien für die ärztliche Untersuchung Der Bewerber um eine Stelle als Unterleutnant: - muss von kräftiger Konstitution sein, die ihm ermöglicht, ermüdende und anhaltende körperliche Anstrengungen zu machen, der Witterung zu trotzen, auf jeder Art von Gelände zu gehen und zu laufen, zu kriechen, zu klettern, zu springen, zu schwimmen, schwere Lasten zu tragen, - muss schwindelfrei sein, - muss unter allen Umständen sowohl tags- wie auch nachtsüber Kraftfahrzeuge aller Art führen können und darf kein Leiden haben, das einen Schwächeanfall am Steuer verursachen könnte (Epilepsie, Schwindelanfälle, Neigung zu Synkopen, kardiovaskuläre Störungen, die Anfälle von Bewusstlosigkeit verursachen könnten, Diabetes, der die Injektion oder die Einnahme von blutzuckersenkenden Arzneimitteln erfordert usw.), - muss eine Sehschärfe haben, die - notfalls mit Brillenkorrektur - 13/10 für beide Augen zusammen und mindestens 3/10 für das schlechtere Auge beträgt; die Sehschärfe ohne Brillenkorrektur darf jedoch nicht weniger als 5/10 für beide Augen zusammen betragen, - muss ohne Hörgerät auf jedem Ohr ein ausreichendes Hörvermögen haben, durch das er die normale Stimme bei einer Unterhaltung aus einer Entfernung von 2,50 Metern mit dem Rücken zum untersuchenden Arzt hören kann, - darf keine Anomalie und kein Gebrechen aufweisen, die beziehungsweise das seinem Ansehen bei der Ausübung seines Amtes ernsthaft schaden könnte, und keine Sprechstörungen haben.

Anlage III Feuerwehrdienst von . . . . .

Anwerbung in den Dienstgrad eines Berufsunterleutnants (1), eines freiwilligen Unterleutnants Bericht des dienstleitenden Offiziers Name und Vornamen: . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Adresse: . . . . .

Anfang der Probezeit: . . . . .

Ende der Probezeit: . . . . .

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld N.B. - Bitte das Kästchen ankreuzen, das der zugeteilten Note entspricht Diplome und Brevets: . . . . .

Eventuelle Bemerkungen: . . . . .

Mit Gründen versehener Vorschlag: . . . . . a) Günstige Stellungnahme hinsichtlich der definitiven Ernennung (1) hinsichtlich der effektiven Einstellung Ungünstige Stellungnahme hinsichtlich der definitiven Ernennung hinsichtlich der effektiven Einstellung b) Gründe: .. . . .

Ich habe von diesem Bericht Kenntnis genommen. . . . . ., den . . . . .

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Unzutreffendes bitte streichen Anlage IV Feuerwehrdienst von .. . . .

Betrifft: Beförderung in den Dienstgrad eines freiwilligen Unterleutnants, eines Berufsunterleutnants (1) Bericht des dienstleitenden Offiziers Name und Vornamen: . . . . .

Geburtsort und -datum: . . . . .

Wohnsitz: . . . . .

Dienstgrad: . . . . .

Dienstgradalter: . . . . .

Allgemeines Dienstalter: . . . . .

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld N.B. - Bitte das Kästchen ankreuzen, das der zugeteilten Note entspricht Diplome und Brevets: . . . . .

Eventuelle Bemerkungen: . . . . .

Mit Gründen versehener Vorschlag: . . . . . a) Günstige Stellungnahme hinsichtlich der Beförderung Ungünstige Stellungnahme hinsichtlich der Beförderung (1) b) Gründe: .. . . .

Ich habe von diesem Bericht Kenntnis genommen. . . . . . , den . . . . .

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (1) Unzutreffendes bitte streichen

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