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Koninklijk Besluit van 19 april 2006
gepubliceerd op 18 mei 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000299
pub.
18/05/2006
prom.
19/04/2006
ELI
eli/besluit/2006/04/19/2006000299/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 19 december 2005 betreffende de precontractuele informatie bij commerciële samenwerkingsovereenkomsten.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Châteauneuf-de-Grasse, 19 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 19. DEZEMBER 2005 - Gesetz über vorvertragliche Information im Rahmen von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die zwischen zwei in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnden Personen getroffen werden und durch die die eine Person der anderen gegen ein Entgelt gleich welcher Art, ob direkt oder indirekt, das Recht erteilt, für den Verkauf von Produkten beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen unter einer oder mehreren der folgenden Formen auf ein bestimmtes Geschäftsmodell zurückzugreifen: - gemeinsames Firmenzeichen, - gemeinsamer Handelsname, - Übertragung von Know-how, - kommerzielle oder technische Unterstützung.

Art. 3 - Die das Recht erteilende Person übermittelt der anderen Person mindestens einen Monat vor Abschluss einer in Artikel 2 erwähnten Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft den Entwurf dieser Vereinbarung und eine separate Unterlage mit den in Artikel 4 erwähnten Angaben. Der Vereinbarungsentwurf und die separate Unterlage werden schriftlich oder auf einem dauerhaften Träger, der der das Recht erhaltenden Person zugänglich ist, zur Verfügung gestellt.

Vor Ablauf einer einmonatigen Frist ab Übermittlung der in vorliegendem Artikel erwähnten Unterlage dürfen weder Verpflichtungen eingegangen noch Entgelte, Beträge oder Sicherheiten verlangt beziehungsweise geleistet werden.

Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 3 erwähnte separate Unterlage umfasst zwei Teile, die folgende Angaben enthalten: 1. relevante Vertragsbestimmungen, sofern sie in der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft vorgesehen sind: a) Vermerk, ob die Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft in Anbetracht der Person geschlossen wird, b) Verpflichtungen, c) Folgen der Nichterfüllung der Verpflichtungen, d) Modus für die Berechnung des Entgelts, das die das Recht erhaltende Person entrichtet, und Modus für die etwaige Anpassung dieses Entgelts während der Laufzeit und bei Erneuerung der Vereinbarung, e) Wettbewerbsverbote, ihre Laufzeit und entsprechende Bedingungen, f) Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft und Bedingungen für ihre Erneuerung, g) Bedingungen für Vorankündigung der Beendigung und Beendigung der Vereinbarung, insbesondere in Bezug auf Aufwendungen und Investitionen, h) Vorkaufsrechte oder Kaufoptionen zugunsten der das Recht erteilenden Person und Regeln für die Bewertung des Unternehmens bei Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Optionen, i) Alleinvertreterklauseln, die der das Recht erteilenden Person vorbehalten sind.2. Angaben im Hinblick auf eine korrekte Beurteilung der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft: a) Name beziehungsweise Bezeichnung und Anschrift der das Recht erteilenden Person, b) bei Erteilung des Rechts durch eine juristische Person, Identität und Eigenschaft der natürlichen Person, die im Namen der betreffenden juristischen Person handelt, c) Art der Tätigkeit der das Recht erteilenden Person, d) geistige Eigentumsrechte, deren Ausübung zugestanden wird, e) gegebenenfalls die Jahresabschlüsse der letzten drei Geschäftsjahre der das Recht erteilenden Person, f) Erfahrungen mit Handelspartnerschaften und der Umsetzung des Geschäftsmodells ausserhalb von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, g) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktes, in dem die Tätigkeiten ausgeübt werden, aus allgemeiner und lokaler Sicht, h) Entwicklung, gegenwärtiger Stand und Perspektiven des Marktanteils des Netzwerks aus allgemeiner und lokaler Sicht, i) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl Betreiber, die das Netzwerk auf belgischer und internationaler Ebene umfasst, und dessen Wachstumsperspektiven, j) gegebenenfalls für jedes der drei vergangenen Jahre Anzahl abgeschlossener Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, Anzahl Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die auf Betreiben der das Recht erteilenden Person beziehungsweise der das Recht erhaltenden Person beendet worden sind, und Anzahl Vereinbarungen über Handelspartnerschaften, die bei Ablauf nicht erneuert worden sind, k) Aufwendungen und Investitionen zu Beginn und während der Laufzeit der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft, zu denen sich die das Recht erhaltende Person verpflichtet, unter Angabe von Betrag, Verwendungszweck, Tilgungsfrist, Tätigungszeitpunkt und Bestimmung bei Beendigung der Vereinbarung. § 2 - Der König kann die Form der in § 1 erwähnten separaten Unterlage bestimmen. Ferner kann Er die Aufstellung der in § 1 Nr. 1 und 2 aufgezählten Angaben ergänzen oder erläutern.

Art. 5 - Bei Nichteinhaltung einer Bestimmung von Artikel 3 kann die das Recht erhaltende Person binnen zwei Jahren nach Abschluss der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft die Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend machen.

Enthält die betreffende separate Unterlage die in Artikel 4 § 1 Nr. 1 erwähnten Angaben nicht, kann die das Recht erhaltende Person die Nichtigkeit der betreffenden Bestimmungen der Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft geltend machen.

Art. 6 - Informationen, die im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft erteilt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen weder mittelbar noch unmittelbar ausserhalb der abzuschliessenden Vereinbarung verwendet werden.

Art. 7 - Die Klauseln von Vereinbarungen über Handelspartnerschaften und die Angaben der in Artikel 4 erwähnten separaten Unterlage werden klar und verständlich abgefasst. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Klausel oder einer Angabe gilt die Auslegung, die für die das Recht erhaltende Person am günstigsten ist.

Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar ungeachtet anders lautender Vertragsklauseln.

Art. 9 - Sofern die das Recht erhaltende Person die Tätigkeit, auf die sich die Vereinbarung bezieht, vornehmlich in Belgien ausübt, unterliegt das vorvertragliche Stadium der betreffenden Vereinbarung über eine Handelspartnerschaft dem belgischem Gesetz und fällt in den Zuständigkeitsbereich der belgischen Gerichte.

Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. September 2005 in Kraft.

Die Regierung legt der Abgeordnetenkammer vor dem 1. Juli 2006 einen Bewertungsbericht vor.

Diese Bewertung betrifft mindestens Folgendes: a) Umfang, in dem die vorvertragliche Information zu Vollständigkeit, Klarheit und Ausgewogenheit der betreffenden Vereinbarungen über Handelspartnerschaften beiträgt, b) Vorhandensein in den Verträgen von Bestimmungen, die offensichtlich ein Ungleichgewicht zwischen den Parteien hervorrufen, unter anderem Wettbewerbsverbote und Klauseln in Bezug auf Bewertung bei Rückkauf, Bedingungen für Auflösung und Beendigung der Vereinbarung und Ergebnisverpflichtungen. Ferner bildet der König eine Schiedskommission, in der die Organisationen zur Verteidigung der Interessen der jeweiligen Parteien ausgewogen vertreten sind. Diese Kommission legt der Abgeordnetenkammer ebenfalls vor dem 1. September 2006 einen Bewertungsbericht vor.

In diesem Bericht wird Absatz 3 Rechnung getragen.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 april 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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