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Koninklijk Besluit van 19 april 2014
gepubliceerd op 05 februari 2016

Koninklijk besluit aangaande de consulaire bevolkingsregisters

bron
federale overheidsdienst buitenlandse zaken, buitenlandse handel en ontwikkelingssamenwerking
numac
2016000051
pub.
05/02/2016
prom.
19/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/19/2016000051/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BUITENLANDSE ZAKEN, BUITENLANDSE HANDEL EN ONTWIKKELINGSSAMENWERKING


19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit aangaande de consulaire bevolkingsregisters


Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 aangaande de consulaire bevolkingsregisters (Belgisch Staatsblad van 4 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass über die konsularischen Bevölkerungsregister PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund der Artikel 36 und 37 des Konsulargesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.605/4 des Staatsrates vom 27. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 2 des Konsulargesetzbuches erwähnten Belgier: 1. Namen und Vornamen, 2.Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des Geschlechts, 3. Geburtsort und -datum, 4.gewöhnlichen Wohnort, 5. Staatsangehörigkeit, 6.Abstammung, 7. Personenstand, 8.Erkennungsnummer des Nationalregisters, 9. Beruf, 10.Haushaltszusammensetzung, 11. Sterbeort und -datum, 12.Art, Nummer, Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer des Passes, 13. Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer und Nummer des Personalausweises, 14.Vermerk, dass der Betreffende Wähler ist, 15. Datum der letzten Fortschreibung. Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.

Art. 2 - Die konsularischen Bevölkerungsregister enthalten folgende Daten in Bezug auf die in Artikel 35 Absatz 3 des Konsulargesetzbuches erwähnten Ausländer: 1. Namen und Vornamen, 2.Geschlecht und gegebenenfalls Verweis auf die gerichtliche Entscheidung zur Berichtigung der Geburtsurkunde hinsichtlich des Geschlechts, 3. Geburtsort und -datum, 4.gewöhnlichen Wohnort, 5. Staatsangehörigkeit, 6.Abstammung, 7. Personenstand, 8.Erkennungsnummer des Nationalregisters, 9. von der Zentralen Datenbank zugeteilte Erkennungsnummer, 10.Beruf, 11. Haushaltszusammensetzung, 12.Sterbeort und -datum, 13. Datum der letzten Fortschreibung. Für jede Angabe wird das Datum angegeben, ab dem sie gültig ist.

Art. 3 - In Abweichung von Artikel 7 Buchstabe a) des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Fremdenregister urteilt der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten oder der zu diesem Zweck von ihm bestimmte Beamte über die Begründetheit des Antrags.

Die in den oben erwähnten Erlassen vorgesehenen Zuständigkeiten des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums werden vom Leiter der berufskonsularischen Vertretung ausgeübt.

Art. 4 - Die berufskonsularische Vertretung kann beschließen, die Streichung von Amts wegen aus den Bevölkerungsregistern vorzunehmen, wenn sich herausstellt, dass eine Person nicht mehr an der angegebenen Adresse wohnt, und wenn es unmöglich war, den neuen gewöhnlichen Wohnort dieser Person zu ermitteln. Beschlüsse zur Streichung von Amts wegen gelten ab dem Datum des Beschlusses des Leiters der berufskonsularischen Vertretung oder seines Beauftragten.

Art. 5 - Die Eintragung und der Wechsel des gewöhnlichen Wohnortes eines Belgiers im Ausland werden anhand des von dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister festgelegten Formulars bei der berufskonsularischen Vertretung gemeldet.

Der Betreffende muss innerhalb eines Monats ab dem Wechsel des gewöhnlichen Wohnortes dieses Formular unterzeichnet beim Konsulat abgeben, das für das Amtsgebiet zuständig ist, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnort festlegen will.

Er muss die erforderlichen Belege zur Bestätigung dieses gewöhnlichen Wohnortes vorlegen.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 23. Januar 2003 über die konsularischen Bevölkerungsregister und die Personalausweise wird aufgehoben.

Art. 7 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, des Außenhandels und der Europäischen Angelegenheiten D. REYNDERS

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