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Koninklijk Besluit van 19 april 2014
gepubliceerd op 26 september 2017

Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst mobiliteit en vervoer
numac
2017040399
pub.
26/09/2017
prom.
19/04/2014
ELI
eli/besluit/2014/04/19/2017040399/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER


19 APRIL 2014. - Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 april 2014 tot wijziging van het koninklijk besluit van 19 juli 2000 betreffende de inning en de consignatie van een som bij het vaststellen van sommige inbreuken inzake het vervoer over de weg (Belgisch Staatsblad van 11 juni 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr anzupassen, um die Änderung des Betrags einer Geldbuße wegen Fehlen eines Frachtbriefs vorzusehen und eine Geldbuße wegen Verstoß gegen die Bestimmungen zu den Vorschriften in Bezug auf die Lenk- und Ruhezeiten hinzuzufügen.

Der Ministerrat hat am 28.11.2013 einen Aktionsplan zur Bekämpfung einer betrügerischen Entsendung von EU-Arbeitnehmern in unserem Land, dem sogenannten Sozialdumping, angenommen.

Dieser operationelle Aktionsplan beinhaltet eine Reihe an Maßnahmen, um effizienter und strenger gegen diese schwerwiegenden Verstöße gegen unsere sozialen Rechtsvorschriften und unser Arbeitsrecht und gegen die ihnen zugrundeliegenden betrügerischen Strukturen vorzugehen.

Der Aktionsplan sieht deshalb die folgenden Maßnahmen vor: - gezielte Kontrollen durch spezialisierte und koordinierte Teams - deutliche Strafverfolgung und eine integrierte Phänomenbekämpfung - Heraufsetzung des Strafmaßes Im Bereich des Straßenverkehrs wurden spezifische Maßnahmen vorgesehen: a. eine Anhebung der Geldbußen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Aufbewahrung des Frachtbriefes im Lastwagen.Allein anhand des Frachtbriefes kann überprüft werden, ob die Kabotage-Vorschriften eingehalten wurden.

Die vorgesehene Sanktion im Fall des Fehlens des CMR-Frachtbriefes beträgt derzeit 55 EUR. Die Absicht war diesen Betrag spürbar zu erhöhen, genauer gesagt auf 1.800 EUR. Das Gesetz vom 15. Juli 2013 über den Güterkraftverkehr sieht lediglich eine maximale strafrechtliche Geldbuße von 1.500 EUR (250 EUR + Zuschlagzehntel) für das Fehlen des Fahrzeugbriefes vor. Auf Grundlage des Gutachtens des Staatsrates wird die sofortige Erhebung ebenfalls auf 1.500 EUR anstelle von 1.800 EUR angepasst.

Falls ein Beförderer der Meinung ist, dass der Frachtbrief versehentlich vergessen wurde, kann er, bei einer Kontrolle, jederzeit die Erstellung eines Protokolls fordern. In diesem Fall kann der Richter auf Grundlage der Beweise gegebenenfalls den Betrag der Geldbuße herabsetzen. b. eine Sanktion bezüglich des Verbots die lange wöchentliche Ruhezeit im Lastwagen zu verbringen. Artikel 1 des Erlasses sieht eine Sanktion bei Fehlen des Frachtbriefes vor.

Diese Sanktion beträgt derzeit 55 EUR. Diese muss auf 1.500 EUR aufgestockt werden, die sofort zu entrichten ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug stillgelegt wird.

Auf diese Weise können die Situationen hinsichtlich der illegalen Kabotage in Angriff genommen werden.

Artikel 2 des Erlasses sieht eine Sanktion vor bezüglich des Verbots die lange wöchentliche Ruhezeit im Lastwagen zu verbringen.

Es wird eine sofortige Erhebung in Höhe von 1.800 EUR eingeführt, die sofort zu entrichten ist und in Ermangelung derer das Fahrzeug stillgelegt wird. So können die Situationen, in denen die Fahrer oft über längere Zeit in ihrem Lastwagen wohnen (ein Aspekt des Sozialdumpings) in Angriff genommen werden.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

19. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 19.Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Maßnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Straßen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Artikel 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 6.

Mai 1985;

Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Artikel 34;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 25. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.

Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.587/4 des Staatsrates vom 24. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass die Bekämpfung des Sozialdumpings im Straßenverkehr insbesondere durch eine Verschärfung gewisser Strafen konkrete Formen annimmt;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Anlage 1 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013 wird unter b) Güterkraftverkehr - Frachtbrief, 1., der Geldbetrag "55 EUR" ersetzt durch "1.500 EUR".

Art. 2 - In Anhang 1 von Anlage 1 desselben Erlasses wird c) Lenk- und Ruhezeiten durch einen Punkt 8 wie folgt vervollständigt:

"

8.

Die zum Zeitpunkt der Kontrolle verpflichtend zu nehmende normale wöchentliche Ruhezeit, wird im Fahrzeug verbracht."

- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 Art. 8.6 und 8.8 - AETR, Art. 8

1.800 EUR

"


Art. 3 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören und der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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