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Koninklijk Besluit van 19 december 2010
gepubliceerd op 18 augustus 2014

Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2014000515
pub.
18/08/2014
prom.
19/12/2010
ELI
eli/besluit/2010/12/19/2014000515/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


19 DECEMBER 2010. - Koninklijk besluit tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde. - Duitse vertaling van uittreksels


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 6 van het koninklijk besluit van 19 december 2010 tot wijziging van de koninklijke besluiten nrs. 1, 3, 14, 15 en 20 met betrekking tot de belasting over de toegevoegde waarde (Belgisch Staatsblad van 24 december 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. DEZEMBER 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung der Königlichen Erlasse Nr.1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 1 § 9, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 8, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 12 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 36 § 1 Buchstabe a), ersetzt durch das Programmgesetz vom 23.

Dezember 2009, des Artikels 37, ersetzt durch das Gesetz vom 28.

Dezember 1992, des Artikels 44 § 3 Nr. 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, des Artikels 45 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, des Artikels 48 § 2, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 1977 und 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006, des Artikels 53 § 2, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Januar 2004, und des Artikels 59 § 2, ersetzt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 14 vom 3. Juni 1970 über die Veräußerungen von Gebäuden, die Begründungen eines dinglichen Rechts an einem Gebäude und die Abtretungen und Rückabtretungen eines solchen dinglichen Rechts gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 oder Artikel 44 § 3 Nr. 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich oder Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich des Mehrwertsteuergesetzbuches;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 15 vom 3. Juni 1970 zur Regelung des in Artikel 59 § 2 des Mehrwertsteuergesetzbuches vorgesehenen Schätzungsverfahrens;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahmen des Finanzinspektors vom 21. und 26.

Oktober 2010;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 16. Dezember 2010; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass -die durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009 am Mehrwertsteuergesetzbuch angebrachten Abänderungen in Bezug auf die Lieferungen von Gebäuden und dem dazugehörigen Grund und Boden am 1.

Januar 2011 in Kraft treten, - infolge dieser Abänderungen einige Bestimmungen der Königlichen Erlasse Nr. 1, 3, 14, 15 und 20 in Bezug auf die Mehrwertsteuer mit dem abgeänderten Mehrwertsteuergesetzbuch in Übereinstimmung gebracht werden müssen, - die Maßnahmen des vorliegenden Erlasses, die im Wesentlichen technischer Art sind, am selben Datum in Kraft treten müssen, damit die Rechtssicherheit gewährleistet ist, - diese Maßnahmen daher unverzüglich getroffen werden müssen;

Auf Vorschlag des Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29.

Dezember 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der Mehrwertsteuer, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 2004 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Lieferungen von Gütern erwähnt in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches und Begründungen, Abtretungen und Rückabtretungen dinglicher Rechte an solchen Gütern, die nicht gemäß Artikel 44 § 3 Nr. 1 des Gesetzbuches steuerfrei sind,". b) In Nr.4 wird das Wort "neuen" aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 5 des Königlichen Erlasses Nr. 3 vom 10. Dezember 1969 über Vorsteuerabzüge für die Anwendung der Mehrwertsteuer, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 16.

Juni 2003, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - § 1 - Steuerpflichtige berichtigen den ursprünglichen Vorsteuerabzug: 1. wenn dieser Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme sie zu dem Zeitpunkt berechtigt waren, zu dem die in Artikel 4 erwähnten Formalitäten erledigt waren, 2.in dem in Artikel 79 § 1 Absatz 2 des Gesetzbuches vorgesehenen Fall, 3. wenn Änderungen in den Faktoren aufgetreten sind, die für die Berechnung der abgezogenen Steuern berücksichtigt worden sind, wie die in den Artikeln 15 und 19 erwähnten Änderungen oder Änderungen, die auftreten, wenn Steuerpflichtige, die ausschließlich Umsätze bewirkt haben, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, im Nachhinein Umsätze bewirken, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, 4.wenn sie jedes Recht auf Vorsteuerabzug verlieren in Bezug auf die zum Zeitpunkt dieses Verlusts noch nicht abgetretenen beweglichen körperlichen Güter und noch nicht genutzten Dienstleistungen. § 2 - Für die Steuer auf Dienstleistungen in Bezug auf die in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnten Güter, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Steuer geschuldet wurde, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, berichtigen Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug, wenn diese Dienstleistungen im Nachhinein verwendet werden, um Umsätze zu bewirken, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. § 3 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter regelt die Anwendung des vorliegenden Artikels." Art. 3 - In Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 79 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel 79 § 1 Absatz 2" ersetzt.

Art. 4 - Artikel 9 § 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 31. März 1978 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Dezember 1992 und 25. Februar 1996, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Für Steuern auf Investitionsgüter kann der ursprünglich von den Steuerpflichtigen vorgenommene Vorsteuerabzug während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Januar des Jahres, in dem das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, Gegenstand einer Berichtigung sein.

Für Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter beläuft sich dieser Zeitraum jedoch auf fünfzehn Jahre.

Unter Steuern auf unbewegliche Investitionsgüter versteht man Steuern auf: 1. Umsätze, die zur Errichtung von Gütern wie in Artikel 1 § 9 Nr.1 des Gesetzbuches erwähnt führen oder beitragen, 2. den Erwerb von Gütern wie in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnt, 3.den Erwerb eines in Artikel 9 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzbuches erwähnten dinglichen Rechts an Gütern wie in Artikel 1 § 9 des Gesetzbuches erwähnt." Art. 5 - Artikel 11 § 4 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 1996, wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Steuerpflichtige, die den Vorsteuerabzug auf unbewegliche Investitionsgüter vorgenommen haben, sind verpflichtet, die in Artikel 60 § 1 des Gesetzbuches erwähnten Bücher, Dokumente, Rechnungen, Verträge, Belege, Kontoauszüge und anderen Dokumente in Bezug auf die in Artikel 9 § 1 Absatz 3 erwähnten Umsätze während fünfzehn Jahren aufzubewahren." Art. 6 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 1992 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Mai 2007, werden die Wörter "den Artikeln 5 Nr. 4" durch die Wörter "den Artikeln 5 § 1 Nr. 4" ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2010 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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