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Koninklijk Besluit van 19 februari 2001
gepubliceerd op 13 maart 2001

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
2001000175
pub.
13/03/2001
prom.
19/02/2001
ELI
eli/besluit/2001/02/19/2001000175/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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19 FEBRUARI 2001. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening en van wettelijke en reglementaire bepalingen tot wijziging van deze wet


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, - van het koninklijk besluit van 1 oktober 1976 houdende wijziging van artikel 4 van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, - van de wet van 24 februari 1977 tot wijziging van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, - van de wet van 29 januari 1999 tot wijziging van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening; - van het koninklijk besluit van 1 oktober 1976 houdende wijziging van artikel 4 van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening; - van de wet van 24 februari 1977 tot wijziging van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening; - van de wet van 29 januari 1999 tot wijziging van de wet van 24 juli 1973 tot instelling van een verplichte avondsluiting in handel, ambacht en dienstverlening.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 1 - Bijlage 1 MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN 24. JULI 1973 - Gesetz zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Anwendungsbereich des Gesetzes Artikel 1 - Im Einzelhandel und im Allgemeinen für jedes Unternehmen, das Waren direkt an Verbraucher verkauft oder Dienstleistungen zugunsten von Verbrauchern erbringt, wobei der Kontakt mit den Kunden erforderlich ist, sind während der Ladenschlusszeiten der Zugang zu den Geschäften für Kunden und der Direktverkauf an Verbraucher verboten. Bei Ladenschluss anwesende Kunden dürfen noch bedient werden.

Hauslieferungen sind während der Ladenschlusszeiten verboten; auch Automaten dürfen nicht nachgefüllt werden, es sei denn sie beinhalten Lebensmittel oder Getränke.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter « Ladenschlusszeiten » folgende Zeiträume: a) freitags und an Werktagen vor einem gesetzlichen Feiertag vor 5 Uhr und nach 21 Uhr;fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Montag, ist die Verlängerung bis 21 Uhr an dem vorhergehenden Samstag erlaubt, b) an den anderen Tagen vor 5 Uhr und nach 20 Uhr. Art. 3 - Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König Sonderbedingungen für Wandergewerbetreibende festlegen.

Art. 4 - § 1 - Die Bestimmungen von Artikel 1 finden keine Anwendung auf: a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, Kaffeehäuser, Schankstätten, Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe und Öle für Kraftfahrzeuge oder Wohnungsheizung verkaufen, Beerdigungsinstitute, Geschäfte für medizinische und chirurgische Apparate, Blumengeschäfte und Tabakläden, b) Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften, c) Verkauf und Dienstleistungen in Bahnhöfen der NGBE und in Flughäfen und Hafengebieten, die für den internationalen Reiseverkehr von Passagieren zugänglich sind, d) Dienstleistungen, die bei zwingender Notwendigkeit erbracht werden müssen. § 2 - Der König kann auf Antrag, der gemäss dem in den Artikeln 8 bis 10 einschliesslich vorgesehenen Verfahren gestellt wird, diese Liste entweder für das ganze Land oder für ein oder mehrere Gebiete oder für bestimmte Zeiträume ändern.

KAPITEL II - Abweichungen Art. 5 - Die Verbotsbestimmungen von Artikel 1 gelten nicht für Touristikzentren, Badeorte und Luftkurorte. Der König bestimmt, was unter Touristikzentren, Badeorten und Luftkurorten zu verstehen ist.

Der König legt ebenfalls die Zeiträume, für die die Abweichungen gewährt werden, fest.

Art. 6 - Der König legt die Bedingungen fest, unter denen das Bürgermeister- und Schöffenkollegium unter besonderen und zeitweiligen Umständen Abweichungen von den Bestimmungen in Bezug auf die Ladenschlusszeiten gewähren kann.

Diese Abweichungen dürfen nicht für mehr als fünfzehn Tage pro Jahr für dieselbe Gemeinde oder dasselbe Viertel gewährt werden.

Art. 7 - Der König bestimmt die Bedingungen, unter denen das Bürgermeister- und Schöffenkollegium allgemein an bestimmten Tagen der Woche anlässlich von Morgen- oder Abendmärkten die Ladenöffnungszeit auf 4 Uhr und die Ladenschlusszeit auf 21 Uhr festlegen kann.

Art. 8 - Auf gemeinsamen Antrag aller repräsentativen nationalen Berufsorganisationen eines Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungszweigs und auf Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats nach Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands kann der König Abweichungen von den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gewähren, wenn das Gemeinwohl und wirtschaftliche Erfordernisse es für diese Berufstätigen erforderlich machen.

Art. 9 - § 1 - Unter repräsentativer nationaler Berufsorganisation versteht man eine Organisation, deren Repräsentativität vom Hohen Rat des Mittelstands beziehungsweise vom Nationalen Arbeitsrat beziehungsweise vom Zentralen Wirtschaftsrat anerkannt ist. § 2 - Der Antrag muss mit Gründen versehen und per Einschreibebrief an die Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands gerichtet werden.

Diesem Antrag werden ein Exemplar der Satzung und ein für gleich lautend erklärter Auszug aus dem Protokoll der Generalversammlung, im Laufe deren die Einreichung des Antrags beschlossen worden ist, beigefügt.

In diesem Antrag wird Folgendes vermerkt: - Bezeichnung und Sitz der Berufsorganisation, - genaue Definition des vom Antrag betroffenen Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungszweigs, - Tage und Uhrzeiten, für die die Abweichung vom Gesetz beantragt wird. § 3 - Anträge, die gemäss den vorhergehenden Bestimmungen eingereicht werden, werden innerhalb fünfzehn Tagen nach ihrem Empfang auf Betreiben der betreffenden Minister im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht. § 4 - Innerhalb dreissig Tagen nach der Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt können Interessehabende den betreffenden Ministern ihre Bemerkungen schriftlich mitteilen. § 5 - Nach Ablauf dieser Frist werden der Antrag und die diesbezüglich eingegangenen Bemerkungen dem Zentralen Wirtschaftsrat zur Stellungnahme übermittelt. § 6 - Der Zentrale Wirtschaftsrat gibt eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu diesem Antrag ab. Er übermittelt diese Stellungnahme und einen Auszug aus dem Protokoll der Versammlung, in der der Antrag der betreffenden Organisationen untersucht worden ist, höchstens sechzig Tage nach Empfang des Antrags und der beigefügten Unterlagen den Ministern der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands und den antragstellenden Berufsorganisationen. § 7 - Bei Ablehnung eines Abweichungsantrags entscheiden die Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Mittelstands über die Zulässigkeit eines später eingereichten neuen Antrags.

Art. 10 - Die in Artikel 9 § 1 erwähnten Berufsorganisationen dürfen jederzeit die Revision des Königlichen Erlasses beantragen. In diesem Fall kommt das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren zur Anwendung.

KAPITEL III - Strafbestimmungen Art. 11 - Verstösse gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden mit einer Geldstrafe von zehn bis fünfundzwanzig Franken geahndet.

Bei Rückfälligkeit wird der Betrag der Strafe auf sechsundzwanzig bis tausend Franken erhöht.

Die Bestimmungen von Buch I Kapitel IX Artikel 85 des Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Verstösse.

Art. 12 - Neben den Gerichtspolizeioffizieren und -bediensteten sind auch Gendarmen, Gemeindepolizeibedienstete, Feldhüter und Inspektoren und Kontrolleure der Allgemeinen Wirtschaftsinspektion befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.

Diese Beamten und Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben und von denen den Zuwiderhandelnden zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb fünfzehn Tagen eine Abschrift zugeschickt wird.

KAPITEL IV - In-Kraft-Treten Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril (Spanien), den 24. Juli 1973 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten W. CLAES Der Minister des Mittelstands L. HANNOTTE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 2 - Bijlage 2 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND MINISTERIUM DER WIRTSCHAFTSANGELEGENHEITEN Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 24.

Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den ich Eurer Majestät vorzulegen die Ehre habe, ist die erste Anwendung der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich erwähnten Bestimmung.

Dieser Text betraut die Ausführende Macht damit, gemäss dem in den Artikeln 8 bis 10 des Gesetzes vorgesehenen Verfahren, das heisst auf Antrag der repräsentativen Berufsorganisationen eines Handels-, Handwerks- oder Dienstleistungszweigs und nach Stellungnahme des Hohen Rats des Mittelstands und des Zentralen Wirtschaftsrats, die Liste der in Artikel 4 § 1 erwähnten Ausnahmen zum Gesetz zu ändern.

Der Königliche Verband der Bäcker, Konditoren, Süsswaren- und Eishersteller Belgiens beantragt die Erweiterung der gesetzlichen Abweichungen zugunsten der von Speiseeisherstellern anlässlich von Empfängen, Festen und Essen ausgeführten Hauslieferungen und erbrachten Dienste. Weiter möchte er ebenfalls eine Ausnahme für den Verkauf von Eiscreme und Speiseeis und auch für das Wandergewerbe mit solchen Waren, so wie durch Artikel 2 Nr. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1939 zur Regelung des Wandergewerbes bestimmt.

Der Antrag wird dadurch begründet, dass der Beruf eines Speiseeisherstellers anlässlich von Empfängen die Hauslieferung von Waren voraussetzt, die in bestimmten Fällen notwendigerweise nach 20 Uhr geliefert werden müssen. Es handelt sich um eine Tätigkeit, die der eines Bankettlieferanten ähnelt, zu dessen Gunsten das Gesetz bereits eine Ausnahme vorsieht.

Der Beruf eines Speiseeisherstellers, besonders wenn er ausserhalb eines Eiscafés ausgeübt wird, ist ausserdem stark abhängig von der Freizeit der Kundschaft, die zeitlich natürlich nicht begrenzbar ist.

Es war jedoch überflüssig, das Wandergewerbe zu erwähnen, da zugunsten dieses Berufs keine Sonderbedingungen in Ausführung von Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 festgelegt worden sind und das oben erwähnte Gesetz daher keine Anwendung auf dieses Gewerbe findet. Es kann demzufolge von einer Abweichung auch nicht die Rede sein. Deshalb sieht der Eurer Majestät vorgelegte Entwurf die Ausschliessung des Wandergewerbes nicht, wie im Antrag vorgesehen, ausdrücklich vor.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Mittelstands L. HANNOTTE

1. OKTOBER 1976 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 4 des Gesetzes vom 24.Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des vom Königlichen Verband der Bäcker, Konditoren, Süsswaren- und Eishersteller Belgiens eingereichten Antrags, der im Belgischen Staatsblatt vom 18. April 1975 veröffentlicht worden ist;

Aufgrund der mit Gründen versehenen, günstigen Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrats vom 10. September 1975;

Aufgrund der Konsultierung des Hohen Rats des Mittelstands vom 19.

Juni 1975;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Mittelstands und Unseres Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « e) Verkauf von Speiseeis und von Speiseeisherstellern anlässlich von Empfängen, Festen oder Essen ausgeführte Hauslieferungen und erbrachte Dienste. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister des Mittelstands und Unser Minister der Wirtschaftsangelegenheiten sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Oktober 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands L. HANNOTTE Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten F. HERMAN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 3 - Bijlage 3 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS 24. FEBRUAR 1977 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Sie müssen jedoch die Geschäfte spätestens fünfzehn Minuten nach Ladenschluss verlassen; nach Stellungnahme des Hohen Rats des Mittelstands kann der König Abweichungen von dieser Verpflichtung für bestimmte Berufe aus dem Dienstleistungssektor gewähren, für die es unmöglich ist, eine laufende Leistung innerhalb der festgelegten Frist zu Ende zu bringen. » Art. 2 - Vorliegendes Gesetz tritt einen Monat nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Februar 1977 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister des Mittelstands L. HANNOTTE Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Annexe 4 - Bijlage 4 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 29. JANUAR 1999 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 24.Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1973 zur Einführung der obligatorischen Ladenschlusszeiten in Handel, Handwerk und im Dienstleistungsbereich wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « c) für die in Artikel 4bis § 1 erwähnten Nachtläden vor 18 Uhr und nach 7 Uhr. » Art. 3 - Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. Oktober 1976, wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « a) Hotels, Motels, Campingplätze, Restaurants, Dienste von Bankettlieferanten beziehungsweise Delikatessenverkäufern, Frittüren, Kaffeehäuser, Schankstätten und folgende spezialisierte Unternehmen: Einzelhandelsunternehmen, die Treibstoffe und Öle für Kraftfahrzeuge oder Wohnungsheizung verkaufen, Beerdigungsinstitute, Geschäfte für medizinische und chirurgische Apparate, Blumengeschäfte, Geschäfte für Videoverleih und -verkauf, Waschsalons und Tabakläden, ».2. Ein Buchstabe f) mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « f) Verkauf von Lebensmitteln und Haushaltsartikeln mit Ausnahme destillierter alkoholischer Getränke und gegorener Getränke mit einem Alkoholgehalt über sechs Prozent, wenn der Verkauf in Tankstellen entlang der Autobahnen oder in Geschäften auf dem Autobahngebiet stattfindet und sofern die Nettoverkaufsfläche, das heisst die für den Verkauf bestimmte und für die Öffentlichkeit zugängliche Fläche, nicht über 250 m2 liegt.» Art. 4 - Dasselbe Gesetz wird durch einen Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Art. 4bis - § 1 - Nachtläden müssen folgende Bedingungen erfüllen: 1. beim Handelsregister ausschliesslich unter der Rubrik Verkauf von Nahrungsmitteln und Haushaltsgegenständen, so wie sie in § 7 Nr.1 der Anlage zum Königlichen Erlass vom 31. August 1964 zur Festlegung des Verzeichnisses der im Handelsregister anzugebenden kommerziellen Tätigkeiten definiert ist, eingetragen sein, 2. keine andere kommerzielle Tätigkeit ausüben als diejenige, die in Nr.1 erwähnt ist, 3. über eine Nettoverkaufsfläche von höchstens 150 m2 verfügen, 4.einen Aushang mit dem Vermerk « Nachtladen » auf sichtbare und ständige Weise aufweisen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Nachtläden zusätzliche Betriebsbedingungen auferlegen. » Art. 5 - Dasselbe Gesetz wird durch ein Kapitel IIbis mit folgendem Wortlaut ergänzt: « KAPITEL IIbis - Verwarnungsverfahren Art. 10bis - Wenn ein Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes festgestellt wird, kann der in Anwendung von Artikel 11 § 1 bestimmte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Unterlassung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreiwöchiger Frist ab der Feststellung der Begebenheiten per Einschreibebrief mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung der Begebenheiten notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: a) dem Zuwiderhandelnden zur Last gelegte Begebenheiten und Gesetzesbestimmung(en), gegen die er verstossen hat, b) Frist, innerhalb deren sie eingestellt werden sollen, c) dass die in Anwendung des Artikels 11 § 1 oder in Anwendung des Artikels 12 § 3 bestimmten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren beziehungsweise den in Artikel 12 § 3 vorgesehenen Vorschlag machen können, falls der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.» Art. 6 - Kapitel III desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « KAPITEL III - Kontrollmassnahmen und Strafbestimmungen Art. 11 - § 1 - Unbeschadet der Befugnis der Gerichtspolizeioffiziere sind die Gerichtsbediensteten bei der Staatsanwaltschaft, die Gendarmerie, die Gemeindepolizei und die vom König zu diesem Zweck bestimmten Bediensteten befugt, Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu ermitteln und festzustellen.

Die Bediensteten erstellen Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Eine Abschrift wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen per Einschreibebrief zugeschickt. § 2 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres Amtes: 1. während der Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Einrichtungen, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle nötigen Feststellungen machen, sich bei der ersten Anforderung an Ort und Stelle alle Unterlagen, Schriftstücke oder Bücher vorlegen lassen, die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlich sind, und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter oder Komplizen der Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbestätigung beschlagnahmen, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - Die in § 1 erwähnten Bediensteten dürfen in der Ausübung ihres Amtes die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch den vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus, unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet sind.

Art. 12 - § 1 - Verstösse gegen die durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Verbotsbestimmungen werden mit einer Geldstrafe von zweihundertfünfzig bis zehntausend Franken geahndet.

Bei Rückfälligkeit wird der Betrag dieser Strafen auf fünfhundert bis zwanzigtausend Franken erhöht. § 2 - Das Gericht kann ausserdem die Schliessung eines Unternehmens, das gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes verstösst, anordnen.

Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse. § 3 - Aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die Verbotsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes, die von den in Artikel 11 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen werden, können die zu diesem Zweck von den zuständigen Ministern bestellten Bediensteten den Zuwiderhandelnden die Zahlung eines Betrags, durch die die öffentliche Klage erlischt, vorschlagen.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt. § 4 - Aufgrund der in Ausführung von Artikel 11 § 1 erstellten Protokolle kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme der Waren, die den Gegenstand des Verstosses bilden, anordnen.

Wenn die bestellten Bediensteten aufgrund der ihnen durch Artikel 11 § 1 aufgetragenen Befugnisse einen Verstoss feststellen, können sie eine Sicherungsbeschlagnahme der Waren, die den Gegenstand eines Verstosses bilden, vornehmen. Diese Beschlagnahme muss gemäss den Bestimmungen von Absatz 1 innerhalb einer Frist von acht Tagen durch die Staatsanwaltschaft bestätigt werden.

Personen, bei denen die Waren beschlagnahmt werden, können vom Gericht als Verwahrer bestellt werden.

Die Beschlagnahme wird von Rechts wegen durch das Urteil zur Beendigung der Verfolgung - sobald dieses Urteil rechtskräftig ist -, durch Einstellung der Strafverfolgung oder durch Zahlung des in § 3 erwähnten Betrags aufgehoben.

Die Staatsanwaltschaft kann die von ihr angeordnete oder bestätigte Beschlagnahme aufheben, falls der Zuwiderhandelnde darauf verzichtet, die Waren unter den Bedingungen anzubieten, die zur Verfolgung Anlass gegeben haben; dieser Verzicht beinhaltet keineswegs die Anerkennung der Begründetheit dieser Verfolgung. » Art. 7 - [Abänderung des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher - offizielle deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 27. Mai 2000, 2. Ausgabe, S. 18.271] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft und des Fernmeldewesens E. DI RUPO Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 februari 2001.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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