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Koninklijk Besluit van 19 januari 2006
gepubliceerd op 07 april 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000062
pub.
07/04/2006
prom.
19/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/19/2006000062/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wet op de ziekenhuizen, gecoördineerd op 7 augustus 1987


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling -van titel II, hoofdstuk VIII, van de programmawet van 27 december 2004, - van titel III, afdelingen I en IV, van de wet van 27 april 2005 betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en houdende diverse bepalingen inzake gezondheid, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van titel II, hoofdstuk VIII, van de programmawet van 27 december 2004; - van titel III, afdelingen I en IV, van de wet van 27 april 2005 betreffende de beheersing van de begroting van de gezondheidszorg en houdende diverse bepalingen inzake gezondheid.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Soziale Angelegenheiten und Volksgesundheit (...) KAPITEL VIII - Abänderungen des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser Art. 85 - Die positiven Nachzahlungsbeträge, das heisst der Fehlbetrag an Einnahmen im Vergleich zu einem für das laufende Rechnungsjahr oder für ein oder mehrere vorhergehende Rechnungsjahre festgelegten Budget, werden den Krankenhäusern ab dem 1. Januar 2005 auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Festlegung des Finanzmittelhaushalts gehört, nach den Modalitäten und für die Periode, die der König festlegt, ausgezahlt.

Diese Beträge werden vom Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung ausserhalb des Rahmens des jährlichen Globalhaushaltsziels der Gesundheitspflegeversicherung, wie erwähnt in Artikel 40 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zu Lasten des Budgets für die Verwaltungskosten ausgezahlt. Zu diesem Zweck wird das Budget für die Verwaltungskosten durch einen entsprechenden zusätzlichen Betrag zu Lasten der Globalverwaltung gespeist, ohne das finanzielle Gleichgewicht der Globalverwaltung zu gefährden und die Rücklagen zu verringern. Gegebenenfalls wird der von der Globalverwaltung zu überweisende Betrag durch einen Betrag zu Lasten des Staates ergänzt, der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird.

Art. 86 - Der König kann vor dem 31. Dezember 2005, was den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1996 und dem 30. Juni 2002 betrifft, den Artikeln 87, 88, 93, 94, 97 und 99 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, so wie sie damals anwendbar waren, Ausführung verleihen.

Art. 87 - In das am 7. August 1987 koordinierte Gesetz über die Krankenhäuser wird ein Artikel 94bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 94bis - Der Finanzmittelhaushalt kann pauschal die Kosten decken, die verbunden sind mit Diensten infolge von Kalamitäten oder Katastrophen, für die die Phase drei oder die Phase vier des Katastrophenplans vom Provinzgouverneur beziehungsweise vom Minister, der für Inneres zuständig ist, ausgerufen wurde.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Kosten handelt es sich um andere als die in Artikel 94 erwähnten Kosten; sie geben nämlich keinen Anlass zu einer Beteiligung, wie sie erwähnt ist im koordinierten Gesetz vom 14.

Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung oder in dessen Ausführungserlassen. » Art. 88 - Artikel 109 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Das Defizit wird auf der Grundlage der vom Sozialhilferat oder von der Generalversammlung der Vereinigung gebilligten Ergebnisrechnung, in der die nicht zum Krankenhaus gehörenden Tätigkeiten ausser Betracht gelassen werden, festgelegt.

Der König bestimmt die Elemente der Ergebnisrechnung, die ab dem Rechnungsjahr 2004 zur Festlegung des Defizits in Betracht zu ziehen sind.

Der für die Volksgesundheit zuständige Minister stellt jährlich den Betrag dieser Defizite fest. Sein Beschluss wird den betroffenen untergeordneten Verwaltungen mitgeteilt und dem Finanzinstitut, das die Konten der untergeordneten Verwaltungen verwaltet, zur Kenntnis gebracht, damit die Beträge des Defizits von Amts wegen auf die Konten der untergeordneten Verwaltungen gebucht werden. » Art. 89 - Artikel 87 wird wirksam mit 1. Juli 2004. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für den Minister der Wirtschaft und der Energie, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Für den Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Ministerin des Mittelstands, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung, der Politik der Grossstädte und der Chancengleichheit C. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Der Staatssekretär für die Informatisierung des Staates P. VANVELTHOVEN Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Für den Staatssekretär für Administrative Vereinfachung, abwesend: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 27. APRIL 2005 - Gesetz zur Kontrolle des Haushaltsplans der Gesundheitspflege und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Bestimmungen über die Krankenhäuser Abschnitt I - Abänderungen des Gesetzes über die Krankenhäuser Art. 19 - Artikel 23 des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1988, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und der Anforderungen einer gesunden Verwaltung sowie unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Gesundheitseinrichtungen die, ohne direkt zum Krankenhaussektor zu gehören, einen Einfluss auf diese Programmierungskriterien haben können" durch die Wörter "innerhalb eines festzulegenden Gebietes" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 20 - In Artikel 24 desselben Gesetzes werden die Wörter ", der geographischen Aufteilung und der in Artikel 23 Absatz 2 erwähnten gerechten Aufteilung" durch die Wörter "und der geographischen Aufteilung" ersetzt.

Art. 21 - Artikel 41 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Absatz 2 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien.» Art. 22 - Artikel 44ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Absatz 1 erwähnten Programmierungskriterien sind die in den Artikeln 23 und 24 erwähnten Kriterien. » Art. 23 - Artikel 69 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 14. Januar 2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Vereinigungen von Krankenhäusern können von einer juristischen Person betrieben werden.

Lediglich juristische Personen, die zu der in Absatz 2 erwähnten Vereinigung gehörende Krankenhäuser betreiben, sowie von der betreffenden juristischen Person vorgeschlagene juristische oder natürliche Personen dürfen Mitglied oder Gesellschafter der juristischen Person sein, die diese Vereinigung betreibt. » Art. 24 - Artikel 75bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die in Absatz 1 und 2 erwähnten Zulassungen und Genehmigungen sind gegenüber dem Minister und dem Landesinstitut, die erwähnt sind in Absatz 1, erst ab dem Datum des Empfangs der Mitteilung durch den Minister wirksam.» 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der König kann bis zum 30.April 2007 für von Ihm bestimmte Apparate, Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, medizinische und medizinisch-technische Dienste und Pflegeprogramme Ausnahmen von Absatz 3 vorsehen. » Art. 25 - Im selben Gesetz wird in Titel III ein Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "KAPITEL IIbis [sic, zu lesen ist: IIIbis ] - Programmierung und Zulassung bei der Betreibung an mehreren Standorten Art. 76sexies - § 1 - Ausser in den vom König bestimmten Ausnahmefällen können Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben Krankenhausvereinigung betrieben werden. § 2 - Werden Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste an mehreren Standorten eines selben Krankenhauses oder einer selben Krankenhausvereinigung betrieben, müssen sie an den verschiedenen Standorten: 1. getrennt zugelassen sein, wie erwähnt in Artikel 44 oder 71, oder getrennt Gegenstand einer vorherigen Genehmigung sein, wie erwähnt in Artikel 40, 2.getrennt allen Zulassungsnormen, wie erwähnt in den Artikeln 44, 68 oder 69, genügen, 3. was die Anwendung der Programmierung oder die Regeln in Sachen maximale Anzahl, wie erwähnt in den Artikeln 23, 41, 44bis, 44ter oder 76quinquies, betrifft, als getrennte Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendige medizinische Apparate oder medizinische oder medizinisch-technische Dienste in Betracht gezogen werden. § 3 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Krankenhausdienste, Krankenhausfunktionen, Krankenhausabteilungen, Pflegeprogramme, aufwendigen medizinischen Apparate oder medizinischen oder medizinisch-technischen Dienste Abweichungen von der Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen. » Art. 26 - Artikel 25 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Paragraphen 2 und 3 des Artikels 76sexies, die mit 8. Februar 2003 wirksam werden.

Art. 27 - Artikel 87 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, wird wie folgt abgeändert: 1.Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden folgende Absätze eingefügt: « Der Finanzmittelhaushalt wird innerhalb des in Absatz 1 erwähnten Globalhaushalts für jede Krankenhausvereinigung getrennt festgelegt, wenn diese Vereinigung von einer juristischen Person in Anwendung von Artikel 69 Absatz 2 betrieben wird.

Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter "Krankenhaus" ein Krankenhaus, das oder eine Vereinigung, die von einer juristischen Person betrieben wird, wie erwähnt im vorhergehenden Absatz. » 2. Im letzten Absatz werden die Wörter "in Absatz 1" durch die Wörter "im vorliegenden Artikel" ersetzt. Art. 28 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 96bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 96bis - Für die Eingriffe, Dienste und Pflegeleistungen, deren Kosten in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels pauschal durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt werden, darf vom Patienten keinerlei finanzielle Beteiligung gefordert werden. » Art. 29 - Artikel 107 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2002, dessen heutiger Text Absatz 1 bilden wird, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Bei Verstössen gegen die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen im Rahmen einer Vereinigung von Krankenhäusern erfolgt die Anwendung von Absatz 1 allen Krankenhäusern gegenüber, die zu der Vereinigung gehören. » Art. 30 - Artikel 107ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann spezifische Regeln und Bedingungen für die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels auf Krankenhausvereinigungen festlegen, wie erwähnt in Artikel 87 Absatz 2 und 3. » Art. 31 - Artikel 107quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002 und teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 49/2004 des Schiedshofs vom 24. März 2004 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 107quater - § 1 - Von Patienten, die sich in einer Notfallversorgungseinheit anmelden, darf keine Pauschalbeteiligung gefordert werden. § 2 - In Abweichung von § 1 wird bis zu einem vom König festzulegenden Datum von den betreffenden Patienten eine Pauschalbeteiligung in Höhe von 9,50 Euro für gewöhnlich Versicherte und in Höhe von 4,75 Euro für Empfänger der erhöhten Versicherungsbeteiligung gefordert, insofern die Pflegephasen, die sie durchlaufen, nicht eine der folgenden Situationen umfassen: 1. Der Patient wird in Anwendung des Gesetzes vom 8.Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe oder aber über die Polizeidienste in die Notfallversorgungseinheit gebracht. 2. Der Patient wird über die Notfallversorgungseinheit für mindestens eine Nacht oder für einen Tageskrankenhausaufenthalt, wie definiert in Ausführung von Artikel 90 § 3, ins Krankenhaus aufgenommen oder während mindestens 12 Stunden zur Beobachtung dort untergebracht.3. Der Patient wird durch einen Arzt an die Notfallversorgungseinheit überwiesen.4. Die Konsultation beginnt zwischen Mitternacht und 6 Uhr morgens.5. Es handelt sich um eine medizinische Behandlung, für die der Pseudocode 0761036 anwendbar ist. Die Krankenhäuser übermitteln den in Artikel 2 Buchstabe i) des am 14.

Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Versicherungsträgern monatlich jede in Absatz 1 erwähnte Einforderung des vergangenen Monats gemäss den Modalitäten, die von dem in Artikel 21 desselben Gesetzes erwähnten Gesundheitspflegeversicherungsausschuss festgelegt worden sind. » Art. 32 - Im selben Gesetz wird ein Artikel 107quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 107quinquies - Alle mit den Einsätzen des Mobilen Rettungsdienstes (MRD) verbundenen Kosten, mit Ausnahme der in Artikel 95 erwähnten Honorare, werden durch den Finanzmittelhaushalt gedeckt. » Art. 33 - Artikel 140 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 6. August 1993 und 14. Januar 2002, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 6 - Das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen zwischen dem Verwalter und dem Ärzterat kann nur abgeändert werden, sofern das nicht dazu führt, dass der Gesamtjahresbetrag der in den Paragraphen 3 und 4 erwähnten Abzüge, die vom Krankenhaus angewandt werden, den Gesamtbetrag dieser Abzüge vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2004 überschreitet.

In Abweichung von Absatz 1 wird der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag je nach Schwankung des Gesamtjahresbetrags der zentral eingeforderten Honorare im Vergleich zu diesem Gesamtbetrag, der im vorerwähnten Bezugszeitraum zentral eingefordert wurde, angepasst.

Vorliegender Paragraph wird nicht angewandt, wenn einer der folgenden Fälle eintritt: 1. wenn das in den Paragraphen 3 und 4 erwähnte Einvernehmen von allen Mitgliedern des Ärzterates gebilligt wird, 2.sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich bestimmt ist für Infrastrukturarbeiten, die mit einer verbesserten Arbeitsweise des Krankenhauses einhergehen, und für die Ärzte und das Krankenpflegepersonal, 3. sofern die Erhöhung der Abzüge ausschliesslich zur Finanzierung des Sanierungsplans eines öffentlichen Krankenhauses bestimmt ist, wie auferlegt von der Aufsichtsbehörde, 4.sofern die Erhöhung der Abzüge durch strukturelle Reformen wie eine Fusion, eine Vereinigung oder eine Gruppierung verursacht wird. » (...) Abschnitt IV - In-Kraft-Treten Art. 57 - § 1 - Die Artikel 27, 30 und 31 treten am 1. Juli 2005 in Kraft. § 2 - Artikel 24 Nr. 2 tritt am 1. Mai 2007 ausser Kraft.

Artikel 31 § 2 tritt an einem vom König festzulegenden Datum ausser Kraft. § 3 - Artikel 33 tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und am 30. Juni 2006 ausser Kraft. § 4 - Die Artikel 34 bis einschliesslich 42 werden wirksam mit 29.

August 2000, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe b), der mit 3. Januar 2004 wirksam wird, und Artikel 39 Absatz 2, der mit 7.April 2003 wirksam wird.

Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe a) tritt am 3. Januar 2004 ausser Kraft.

Die Artikel 34 bis einschliesslich 42, mit Ausnahme von Artikel 35 Nr. 2 Buchstabe a), treten an einem vom König festzulegenden Datum ausser Kraft. § 5 - Artikel 43 wird wirksam mit 13. August 1999 und tritt an einem vom König festzulegenden Datum ausser Kraft. § 6 - Die Artikel 44 bis einschliesslich 56 werden wirksam mit 13.

August 1999, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 Buchstabe b) und 49 § 6, die mit 9. Februar 2003 wirksam werden.

Die Artikel 44 bis einschliesslich 55 treten an einem vom König festzulegenden Datum ausser Kraft, mit Ausnahme der Artikel 44 Nr. 4 Buchstabe a), 49 § 5 und 51, die am 9. Februar 2003 ausser Kraft treten. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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