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Koninklijk Besluit van 19 januari 2006
gepubliceerd op 13 maart 2006

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij blootstelling aan biologische agentia op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2006000071
pub.
13/03/2006
prom.
19/01/2006
ELI
eli/besluit/2006/01/19/2006000071/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

19 JANUARI 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van bepalingen van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij blootstelling aan biologische agentia op het werk met betrekking tot de Codex over het welzijn op het werk en van reglementaire bepalingen tot wijziging van dit besluit


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de artikelen 1 tot 81 en 91 tot 93 van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij blootstelling aan biologische agentia op het werk, - van de artikelen 36 en 37 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk, - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij blootstelling aan biologische agentia op het werk, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de artikelen 1 tot 81 en 91 tot 93 van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij blootstelling aan biologische agentia op het werk; - van de artikelen 36 en 37 van het koninklijk besluit van 17 juni 1997 betreffende de veiligheids- en gezondheidssignalering op het werk; - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het koninklijk besluit van 4 augustus 1996 betreffende de bescherming van de werknemers tegen de risico's bij blootstelling aan biologische agentia op het werk.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. AUGUST 1996 - Königlicher Erlass über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 10. Juni 1952 über die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer und über die gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze, insbesondere des Artikels 1 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 17. Juli 1957 und 16.

März 1971, und des Artikels 4, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Dezember 1989; Aufgrund der siebten Einzelrichtlinie 90/679/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. November 1990 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit, abgeändert durch die Richtlinie 93/88/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 1993 und dem technischen Fortschritt angepasst durch die Richtlinie 95/30/EG der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. Juni 1995;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 103quinquies Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. November 1987 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 117 Absatz 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1965, der Gruppe III in Anlage II zu Titel II Kapitel III Abschnitt I, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. April 1974 und 22. November 1984, des Artikels 127 Absatz 1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 16. April 1965, 10.April 1974, 28. November 1978 und 5. Dezember 1990, der Artikel 139 bis 146 und der Anlagen V und VI in Titel II Kapitel III Abschnitt I, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1965 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. August 1968, 28. November 1978, 22. November 1984, 24. Dezember 1987 und 2. Februar 1988, des Artikels 147quater, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. November 1978, des Artikels 147sexies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1965, und des Artikels 148ter Absatz 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1965; Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Richtlinie 90/679/EWG vom 26. November 1990 spätestens am 28. November 1993 in belgisches Recht umgesetzt sein musste, dass die Richtlinie 93/88/EWG vom 12. Oktober 1993 spätestens am 30. April 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste und dass die Richtlinie 95/30/EG vom 30. Juni 1995 spätestens am 20. Juli 1995 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Abschnitt I - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so wie sie in Artikel 28 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, definiert worden sind.

Art. 2 - Vorliegender Erlass ist auf Tätigkeiten anwendbar, bei denen Arbeitnehmer infolge der Arbeit biologischen Agenzien ausgesetzt sind oder sein können.

Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. biologischen Agenzien: Mikroorganismen, einschliesslich genetisch veränderter Mikroorganismen, Zellkulturen und Humanendoparasiten, die Infektionen, Allergien oder toxische Wirkungen hervorrufen könnten, 2.Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind, 3. Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen. Abschnitt II - Risikoabschätzung Art. 4 - Für biologische Agenzien gilt entsprechend dem von ihnen ausgehenden Risiko einer Infektionskrankheit eine Unterteilung in vier Risikogruppen: 1. biologische Agenzien der Gruppe 1 sind Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit verursachen, 2.biologische Agenzien der Gruppe 2 sind Stoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen könnten; eine Verbreitung des Stoffes in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich, 3. biologische Agenzien der Gruppe 3 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen können;die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich, 4. biologische Agenzien der Gruppe 4 sind Stoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Arbeitnehmer darstellen;die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen gross; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Die Liste dieser biologischen Agenzien und ihre Einstufung in die Gruppen 2, 3 und 4 sind in der Anlage I zum vorliegenden Erlass aufgenommen.

Art. 5 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28bis §§ 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung müssen die Arbeitgeber: 1. für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber biologischen Agenzien auftreten kann, die Art, das Ausmass und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermitteln, damit: a) alle Risiken für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer abgeschätzt werden können;b) entsprechende Massnahmen festgelegt werden können;c) festgestellt wird, für welche Arbeitnehmer spezielle Schutzmassnahmen und Massnahmen für die medizinische Überwachung notwendig sein können.2. bei Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber mehreren Gruppen biologischer Agenzien verbunden sind, die Risiken ausgehend von der Gefahr abschätzen, die von allen biologischen Agenzien ausgeht, gegenüber denen eine Exposition stattfindet, 3.bei Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber biologischen Agenzien verbunden sind, die Periodizität der Abschätzung aufgrund der Art der erhaltenen Ergebnisse und unbeschadet der in Artikel 8 vorgesehenen Fälle festlegen.

Art. 6 - Der Arbeitgeber nimmt die Abschätzung in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsarzt und dem Dienst für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vor und geht dabei von allen verfügbaren Informationen einschliesslich folgender Faktoren aus: 1. der in Anlage I erwähnten Einstufung der biologischen Agenzien, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder darstellen können, 2.den Empfehlungen der vom Minister der Beschäftigung und der Arbeit als zuständig angesehenen Behörden, nach denen auf das biologische Agens Gefahrenverhütungsmassnahmen anzuwenden sind, um die Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen, die aufgrund ihrer Arbeit solchen Agenzien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, 3. den Informationen über Krankheiten, die sich die Arbeitnehmer aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten zuziehen können, 4.den aus der Arbeit der Arbeitnehmer resultierenden möglichen allergieauslösenden oder toxigenen Wirkungen der biologischen Agenzien, 5. der Kenntnis einer Infektion oder einer Krankheit, die bei einem Arbeitnehmer festgestellt worden ist und die in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Arbeit steht. Art. 7 - Für die medizinischen Dienste und die Veterinärdienste mit Ausnahme von diagnostischen Laboratorien muss der Arbeitgeber bei der Risikoabschätzung folgende Aspekte besonders berücksichtigen: 1. die Ungewissheit hinsichtlich des Vorhandenseins biologischer Agenzien im Organismus von Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen;2. die Gefährdung durch biologische Agenzien, die im Organismus von Patienten oder von Tieren und in den von ihnen stammenden Proben und Abfallstoffen vorhanden sind beziehungsweise sein könnten;3. das durch die Art der Tätigkeit bedingte Risiko. Art. 8 - Die in Artikel 5 erwähnte Abschätzung muss in regelmässigen Abständen erneut vorgenommen werden und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Agenzien auswirken können, und wenn sich herausstellt, dass ein Arbeitnehmer sich eine Infektion oder eine Krankheit zugezogen hat, die auf eine solche Exposition zurückzuführen sein könnte.

Art. 9 - Die der Abschätzung zu Grunde liegenden Kriterien, insbesondere die in den Artikeln 6 und 7 erwähnten Kriterien, die Ergebnisse der Risikoabschätzung und die zu ergreifenden allgemeinen Massnahmen werden in einer schriftlichen Unterlage festgehalten, die dem Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung zur Stellungnahme unterbreitet wird.

Art. 10 - Der Arbeitgeber stellt dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Verlangen die in Artikel 9 erwähnte schriftliche Unterlage zur Verfügung.

Abschnitt III - Liste der exponierten Arbeitnehmer Art. 11 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 147quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung führt der Arbeitgeber am Arbeitsplatz eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die in Artikel 5 erwähnte Tätigkeiten verrichten und biologischen Agenzien der Gruppe 3 oder 4 ausgesetzt sind, in der die Art der Arbeit und nach Möglichkeit das biologische Agens, dem die Arbeitnehmer ausgesetzt sind, angegeben werden, sowie je nach Umständen Verzeichnisse über Unfälle oder Zwischenfälle, die in Artikel 75 erwähnt sind, und stellt den mit der Überwachung beauftragten Beamten diese Liste zur Verfügung.

Art. 12 - Die Liste wird für mindestens zehn Jahre nach Ende der Exposition am Hauptsitz des arbeitsmedizinischen Dienstes des Arbeitgebers aufbewahrt.

Bei Expositionen, welche zu einer Infektion: 1. durch biologische Agenzien, die bekanntlich dauerhafte oder latente Infektionen hervorrufen;2. die im Lichte des gegenwärtigen Erkenntnisstands erst diagnostiziert werden kann, wenn viele Jahre später eine Krankheit ausbricht;3. mit besonders langen Inkubationszeiten bis zum Auftreten einer Krankheit;4. die Krankheiten verursacht, deren Folgen über längere Zeit hinweg trotz Behandlung gelegentlich wieder auftreten;5. die schwerwiegende Langzeitfolgen haben kann, führen können, wird die Liste für eine Dauer von dreissig Jahren nach der letzten bekannten Exposition am selben Ort aufbewahrt. Der arbeitsmedizinische Dienst, der seine Tätigkeiten einstellt, benachrichtigt die Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin mindestens drei Monate im Voraus davon, damit Letztere entscheiden kann, welche Massnahmen in Bezug auf die Bestimmung der namentlichen Liste der Arbeitnehmer ergriffen werden müssen.

Art. 13 - Der Arbeitsarzt und der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze haben Zugang zu der Liste.

Art. 14 - Jeder Arbeitnehmer hat Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste.

Abschnitt IV - Allgemeine Gefahrenverhütungsmassnahmen Art. 15 - Der Arbeitgeber vermeidet die Verwendung eines gefährlichen biologischen Agens indem er es, soweit die Art der Tätigkeit dies zulässt, durch ein biologisches Agens ersetzt, das nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand bei seiner Verwendung beziehungsweise Anwendung nicht oder gegebenenfalls weniger gefährlich für die Gesundheit der Arbeitnehmer ist.

Art. 16 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 muss die Exposition der Arbeitnehmer durch angemessene Massnahmen der physikalischen Einschliessung vermieden werden, sofern die Ergebnisse der in Artikel 5 erwähnten Abschätzung ein Risiko für die Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer erkennen lassen.

Art. 17 - Wenn es in Anbetracht der Tätigkeiten und der Risikoabschätzung technisch nicht durchführbar ist, die Exposition der Arbeitnehmer zu vermeiden, verringert der Arbeitgeber die Gefahr so weit, wie dies zum angemessenen Schutz von Gesundheit und Sicherheit der betreffenden Arbeitnehmer erforderlich ist; zu diesem Zweck sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikoabschätzung folgende Massnahmen zu treffen: 1. Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Massnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von biologischen Agenzien zu vermeiden oder möglichst gering zu halten;2. Begrenzung der Anzahl der tatsächlich oder möglicherweise exponierten Arbeitnehmer auf das niedrigstmögliche Niveau;3. kollektive oder - wenn eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist - individuelle Schutzmassnahmen;4. Hygienemassnahmen, die mit dem Ziel der Verhütung oder Begrenzung der Gefahr einer unbeabsichtigten Übertragung oder Freisetzung eines biologischen Agens vom Arbeitsplatz aus vereinbar sind;5. Vorkehrungen für den sicheren Umgang mit und den sicheren Transport von biologischen Agenzien am Arbeitsplatz;6. Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Arbeitnehmer durch sachgerechte Behandlung, wo dies angezeigt ist, und durch anschliessende Verwendung sicherer und deutlich erkennbarer Behälter;7. Verwendung eines in Anlage IV abgebildeten Symbols für Biogefährdung und anderer geeigneter Warnzeichen;8. Erstellung von Aktionsplänen, die bei Unfällen mit biologischen Agenzien umgesetzt werden;9. sofern dies notwendig und technisch möglich ist, Tests auf das Vorhandensein am Arbeitsplatz verwendeter biologischer Agenzien ausserhalb der primären physikalischen Einschliessung. Abschnitt V - Spezifische Gefahrenverhütungsmassnahmen Art. 18 - Zeigen die Ergebnisse der Risikoabschätzung, dass es sich um eine Exposition oder eine mögliche Exposition gegenüber einem biologischen Agens der Gruppe 1 - einschliesslich abgeschwächter Lebendimpfstoffe - ohne erkennbares Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer handelt, muss der Arbeitgeber die Grundsätze der Sicherheit und Hygiene am Arbeitsplatz einhalten.

Art. 19 - Zeigen die Ergebnisse der Risikoabschätzung, dass die Tätigkeit zwar nicht den absichtlichen Umgang mit einem biologischen Agens beziehungsweise seine absichtliche Verwendung umfasst, jedoch zu einer Exposition der Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Agens führen kann, muss der Arbeitgeber die in den Artikeln 11 bis 15, 30 bis 43 und 74 bis 81 vorgesehenen Massnahmen anwenden, es sei denn, dies erweist sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoabschätzung nicht als erforderlich.

Bei den in Absatz 1 erwähnten Tätigkeiten handelt es sich insbesondere um: 1. Arbeiten in Nahrungsmittelproduktionsanlagen;2. Tätigkeiten, bei denen direkter Kontakt mit Nahrungsmitteln oder -stoffen besteht;3. Arbeiten in der Landwirtschaft;4. Tätigkeiten, bei denen Kontakt mit Tieren oder Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht;5. Arbeiten im Bereich der Gesundheitspflege, einschliesslich Isolier- und Post-mortem-Stationen;6. Arbeiten in klinischen, veterinärmedizinischen und diagnostischen Laboratorien, ausser diagnostischen mikrobiologischen Laboratorien;7. Tätigkeiten in Sozialhilfediensten, Nothilfsdiensten und Strafanstalten;8. Arbeiten in Müllbeseitigungsanlagen;9. Arbeiten in Abwasserkläranlagen. Art. 20 - In den medizinischen Diensten und Veterinärdiensten umfassen die Massnahmen, die getroffen werden, um die Gesundheit der betreffenden Arbeitnehmer in angemessener Weise zu schützen und ihre Sicherheit zu gewährleisten, unter anderem: 1. Angaben zu geeigneten Dekontaminierungs- und Desinfektionsmassnahmen;2. Festlegung von Verfahren für den sicheren Umgang mit und die sichere Beseitigung von kontaminiertem Abfall. Art. 21 - Auf Isolierstationen, auf denen sich Patienten oder Tiere befinden, die mit biologischen Agenzien der Gruppe 3 oder 4 infiziert sind oder sein könnten, sind aus den Massnahmen nach Anlage II Spalte A geeignete Sicherheitsmassnahmen auszuwählen, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.

Art. 22 - In Laboratorien, einschliesslich diagnostischer Laboratorien, und Räumen zur Haltung von Labortieren, die absichtlich mit biologischen Agenzien der Gruppe 2, 3 oder 4 infiziert wurden oder Träger solcher Agenzien sind oder sein könnten, sind folgende Massnahmen zu ergreifen: 1. Aufgrund der Abschätzung müssen gemäss Anlage II Massnahmen bestimmt werden, nachdem die erforderliche physikalische Sicherheitsstufe für die biologischen Agenzien entsprechend der in Artikel 4 erwähnten Einstufung festgelegt worden ist. Tätigkeiten, die den Umgang mit einem biologischen Agens erfordern, dürfen nur in Arbeitsbereichen durchgeführt werden, die: - bei einem biologischen Agens der Gruppe 2 mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 2 genügen; - bei einem biologischen Agens der Gruppe 3 mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 genügen; - bei einem biologischen Agens der Gruppe 4 mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 4 genügen.

Tätigkeiten, die den Umgang mit mehreren biologischen Agenzien erfordern, dürfen nur in Arbeitsbereichen durchgeführt werden, die mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe des biologischen Agens der höchsten Gruppe genügen. 2. In Laboratorien, in denen Arbeiten verrichtet werden, die den Einsatz von biologischen Agenzien der Gruppe 2, 3 oder 4 zu Forschungs-, Entwicklungs-, Lehr- oder Diagnosezwecken mit sich bringen, müssen gemäss Anlage II Sicherheitsmassnahmen bestimmt werden, um die Infektionsgefahr so gering wie möglich zu halten.3. Laboratorien, die Stoffe einsetzen, bei denen nicht feststeht, ob biologische Agenzien vorhanden sind, welche für den Menschen krankheitserregend sein können, die jedoch nicht beabsichtigen, mit biologischen Agenzien als solchen zu arbeiten (das heisst sie zu züchten oder zu konzentrieren), sollten mindestens die Sicherheitsstufe 2 wählen.Die Sicherheitsstufen 3 oder 4 müssen gegebenenfalls gewählt werden, wenn sie bekanntlich oder vermutlich notwendig sind, es sei denn, der Minister der Beschäftigung und der Arbeit bestimmt nach Stellungnahme der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen eine niedrigere Sicherheitsstufe angewandt werden darf.

Art. 23 - Wenn bei industriellen Verfahren biologische Agenzien der Gruppe 2, 3 oder 4 eingesetzt werden, sind folgende Massnahmen zu treffen: 1. Die Grundsätze in Bezug auf die Sicherheitsstufen gemäss Artikel 22 Nr.1 Absatz 2 sollten auf der Grundlage der in Anlage III aufgeführten materiellen Massnahmen und geeigneten Verfahren auch für industrielle Verfahren gelten. 2. Ausgehend von der Abschätzung der mit dem Einsatz von biologischen Agenzien der Gruppe 2, 3 oder 4 verbundenen Risiken kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit nach Stellungnahme der von ihm als zuständig angesehenen Behörden geeignete Massnahmen beschliessen, die bei der industriellen Verwendung solcher biologischer Agenzien zu ergreifen sind. Art. 24 - Sämtliche in den Artikeln 22 und 23 erwähnten Tätigkeiten, bei denen sich eine abschliessende Abschätzung des mit einem biologischen Agens verbundenen Risikos nicht vornehmen lässt und bei denen jedoch Hinweise dafür vorliegen, dass ein erhebliches Gesundheitsrisiko für die Arbeitnehmer bei der beabsichtigten Verwendung gegeben sein könnte, dürfen nur an Arbeitsplätzen durchgeführt werden, die mindestens den Anforderungen der Sicherheitsstufe 3 genügen.

Art. 25 - Ist ein Stamm abgeschwächt oder hat er bekannte Virulenzgene verloren, so brauchen die aufgrund der Einstufung seines Elternstamms erforderlichen Sicherheitsmassnahmen vorbehaltlich einer angemessenen Abschätzung des potentiellen Risikos am Arbeitsplatz nicht unbedingt ergriffen zu werden. Dies ist der Fall, wenn ein solcher Stamm als Produkt oder Bestandteil eines Produkts zu prophylaktischen oder therapeutischen Zwecken verwendet werden soll.

Abschnitt VI - Hygienemassnahmen Art. 26 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Titel II Kapitel II Abschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung muss der Arbeitgeber für sämtliche Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer biologischen Agenzien ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können, folgende geeignete Massnahmen treffen: 1. den Arbeitnehmern verbieten, in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch biologische Agenzien besteht, zu essen oder zu trinken, 2.den Arbeitnehmern geeignete Waschgelegenheiten und Toiletten in ausreichendem Masse sowie gegebenenfalls auch Augenspülungen oder Hautantiseptika zur Verfügung stellen, 3. ausführliche Verfahren für die Entnahme, die Handhabung und die Verarbeitung von Proben menschlichen oder tierischen Ursprungs spezifizieren. Art. 27 - Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmern Arbeitskleidung und individuelle Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 7. August 1995 über die Benutzung individueller Schutzausrüstungen und von Titel II Kapitel III Abschnitt II Unterabschnitt II der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.

Februar 1946 und 27. September 1947.

Für Tätigkeiten, bei denen durch die Arbeit mit biologischen Agenzien ein Risiko für die Gesundheit oder die Sicherheit der Arbeitnehmer besteht, stellt er den Arbeitnehmern ausserdem geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung.

Er ergreift die nötigen Massnahmen, damit jede erforderliche Schutzausrüstung: 1. an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt wird;2. nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch überprüft und gereinigt wird;3. vor erneutem Gebrauch, falls sie schadhaft ist, ausgebessert oder ausgetauscht wird. Art. 28 - Der Arbeitgeber muss dafür Sorge tragen, dass: 1. Arbeitskleidung und Schutzausrüstung, einschliesslich der in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten geeigneten Schutzkleidung oder sonstigen geeigneten Spezialkleidung, die möglicherweise durch biologische Agenzien kontaminiert worden sind, bei Verlassen des Arbeitsbereichs abgelegt und vor Durchführung der nach Nr.2 zu ergreifenden Massnahmen getrennt von anderen Kleidungsstücken aufbewahrt werden; 2. diese Kleidung und diese Schutzausrüstung desinfiziert und gereinigt oder erforderlichenfalls vernichtet werden. Die Kosten für die Hygienemassnahmen dürfen nicht zu Lasten der Arbeitnehmer gehen.

Abschnitt VII - Ausbildung und Information der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter Art. 29 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen eine ausreichende angemessene Ausbildung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf: 1. mögliche Gefahren für die Gesundheit;2. Massnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind;3. Hygienevorschriften;4. das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung;5. Massnahmen, die von den Arbeitnehmern bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind. Diese Ausbildung muss: 1. am Anfang der Tätigkeit erteilt werden, bei der der Arbeitnehmer in Kontakt mit biologischen Agenzien kommt;2. an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein;3. erforderlichenfalls regelmässig wiederholt werden. Art. 30 - Die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung haben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art.

Art. 31 - Der Arbeitgeber stellt den Mitgliedern des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung die in den Artikeln 74 und 80 erwähnten Informationen zur Verfügung.

Abschnitt VIII - Massnahmen in Sachen Information in spezifischen Situationen Art. 32 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung hat der Arbeitgeber am Arbeitsplatz schriftliche Anweisungen bereitzustellen und gegebenenfalls durch Aushang bekanntzugeben, die zumindest das Verfahren behandeln, das in folgenden Fällen befolgt werden muss: 1. bei einem schweren Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Agens, 2.bei Arbeiten mit einem biologischen Agens der Gruppe 4.

Art. 33 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall, der möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Agens geführt hat und beim Menschen Infektionen oder schwere Krankheiten verursachen kann.

Darüber hinaus informiert der Arbeitgeber die Arbeitnehmer und die Mitglieder des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung so schnell wie möglich über jeden schweren Unfall oder Zwischenfall, über dessen Ursachen und über die bereits getroffenen oder zu treffenden Abhilfemassnahmen.

Art. 34 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 28sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung melden die Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, dem Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder dem Arbeitsarzt unverzüglich jeden Unfall oder Zwischenfall bei Arbeiten mit einem biologischen Agens.

Abschnitt IX - Gesundheitsüberwachung Art. 35 - Unbeschadet der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung ergreift der Arbeitgeber die in den Artikeln 36 bis 41 erwähnten Massnahmen, um eine angemessene Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer zu gewährleisten, die Tätigkeiten verrichten müssen, für die die Abschätzung ein Risiko für ihre Gesundheit erkennen lässt.

Art. 36 - Vor jeder Exposition gegenüber biologischen Agenzien der Gruppen 2, 3 und 4 muss jeder betreffende Arbeitnehmer einer vorherigen ärztlichen Untersuchung unterzogen werden.

Diese Untersuchung umfasst eine Anamnese mit dem beruflichen Werdegang und einer individuellen Beurteilung seines Gesundheitszustands.

Art. 37 - Der betreffende Arbeitnehmer muss einer periodischen medizinischen Überwachung unterzogen werden: 1. jährlich, wenn die biologischen Agenzien Folgendes verursachen können: a) dauerhafte und latente Infektionen;b) Infektionen, deren Folgen über längere Zeit hinweg trotz Behandlung gelegentlich wieder auftreten;c) Infektionen, die schwerwiegende Folgen haben können.2. In den anderen Fällen wird die Häufigkeit vom Arbeitsarzt nach Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze festgelegt. Die periodische ärztliche Untersuchung besteht in einer allgemeinen klinischen Untersuchung, die je nach Fall durch gezielte Untersuchungen ergänzt wird.

Diese gezielten Untersuchungen bestehen gegebenenfalls aus einer biologischen Überwachung und einer Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium und umfassen: 1. entweder eine hämatologische oder eine serologische Untersuchung;2. oder bakteriologische, virologische, parasitäre oder mykologische Untersuchungen;3. oder einen intradermalen Test. Wenn es nach Durchführung von Tuberkulintests zu einer Konversion kommt oder wenn der Test positiv ausfällt, muss während der folgenden fünf Jahre eine jährliche Röntgenuntersuchung der Brustorgane durchgeführt werden.

Nach der periodischen ärztlichen Untersuchung muss der Arbeitsarzt sich zu sämtlichen Schutz- oder Gefahrenverhütungsmassnahmen äussern, die in Bezug auf jeden individuellen Arbeitnehmer zu ergreifen sind.

Diese Massnahmen können gegebenenfalls darin bestehen, dass der betreffende Arbeitnehmer gemäss den Bestimmungen der Artikel 146bis bis 146quater der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung den inkriminierten biologischen Agenzien nicht mehr ausgesetzt wird.

Art. 38 - Wenn Arbeitnehmer sich eine Infektion oder eine Infektionskrankheit, eine Vergiftung oder eine Allergie, die auf ihre Arbeit zurückzuführen sein kann, zugezogen hat, setzen sie den Arbeitsarzt unverzüglich davon in Kenntnis.

Stellt sich heraus, dass sich ein Arbeitnehmer eine Infektion oder eine Infektionskrankheit, eine Vergiftung oder eine Allergie zugezogen hat, die auf eine Exposition gegenüber biologischen Agenzien zurückzuführen sein könnte, so unterzieht der Arbeitsarzt die in ähnlicher Weise exponierten Arbeitnehmer der medizinischen Überwachung. In diesem Fall wird die Risikoabschätzung erneuert.

Art. 39 - Wenn Arbeitnehmer infektiösen Mikroorganismen ausgesetzt worden sind oder ausgesetzt worden sein könnten, darf der Arbeitsarzt die von ihm bestimmten Arbeitnehmer einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, so dass er Aufschluss über die Art und den Ursprung der Risiken erhält und auf diese Weise dem Arbeitgeber die angemessensten Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen gemäss den Bestimmungen von Artikel 148ter der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung vorschlagen kann.

Auch die Ärzte-Arbeitsinspektoren dürfen unter den gleichen Umständen und für den gleichen Zweck die im vorangehenden Absatz erwähnten Nachforschungen vornehmen oder auferlegen.

Art. 40 - Der Arbeitnehmer wird vom Arbeitsarzt über die Art und die Ergebnisse der im Rahmen der medizinischen und biologischen Überwachung vorgesehenen Untersuchungen informiert. Der Arbeitnehmer hat Zugang zu diesen Ergebnissen. Diese werden auf Antrag des Arbeitnehmers und nach seiner schriftlichen Zustimmung dem Arzt seiner Wahl übermittelt.

Art. 41 - Der Arbeitsarzt berücksichtigt bei der Gesundheitsüberwachung die erhöhten Risiken für die Arbeitnehmer, die empfindlicher sein könnten aufgrund von Zuständen oder Situationen - beispielsweise aufgrund einer vorstehenden Krankheit, einer Medikation, eines geschwächten Immunsystems, der Schwangerschaft oder Stillzeit -, bei denen die biologischen Agenzien spezifische Wirkungen haben können.

Art. 42 - Für jeden Arbeitnehmer, der der medizinischen Überwachung unterliegt, wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 146quinquies bis 146octies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung eine persönliche medizinische Akte erstellt.

In Abweichung von Artikel 146sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung wird die medizinische Akte eines Arbeitnehmers, der biologischen Agenzien ausgesetzt ist, die in Artikel 12 erwähnte Infektionen verursachen können, während dreissig Jahren nach der Exposition vom arbeitsmedizinischen Dienst aufbewahrt.

Art. 43 - Der Arbeitgeber ergreift die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer, die Agenzien ausgesetzt worden sind, die die in Artikel 12 erwähnten Infektionen verursachen können, Auskünfte und Ratschläge über jede Beurteilung ihres Gesundheitszustandes und über die angemessene medizinische Überwachung erhalten, der sie nach Ende der Exposition unterzogen werden können.

Abschnitt X. - Impfungen Unterabschnitt I. - Allgemeine Bestimmungen Art. 44 - Geht aus der Abschätzung hervor, dass Arbeitnehmer biologischen Agenzien ausgesetzt sind oder sein können, gegen die ein wirksamer Impfstoff verfügbar ist, muss der Arbeitgeber es diesen Arbeitnehmern ermöglichen, sich impfen zu lassen, falls sie noch nicht immun sind.

Art. 45 - Der Arbeitgeber informiert die betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Einstellung und vor der Exposition gegenüber biologischen Agenzien über die Verfügbarkeit eines wirksamen Impfstoffs. Diese Arbeitnehmer werden ebenfalls über die Vor- und Nachteile sowohl der Impfung als auch der Nicht-Impfung informiert.

Art. 46 - Die Impfungen, Neuimpfungen und Tuberkulintests werden entweder von den Arbeitsärzten oder anderen von den betreffenden Arbeitnehmern gewählten Ärzten durchgeführt.

Art. 47 - Den Arbeitgebern ist es verboten, Arbeitnehmer, die für die obligatorischen Impfungen oder die Tuberkulintests, denen sie sich unterziehen müssen, keine gültige Impfkarte besitzen, die gemäss Anlage V erstellt und von einem Arzt unterzeichnet worden ist, eine Arbeit antreten zu lassen oder sie weiterhin zu beschäftigen.

Art. 48 - Der Arbeitgeber führt eine namentliche Liste der Arbeitnehmer, die sich den obligatorischen Impfungen oder den Tuberkulintests unterziehen müssen.

Diese namentliche Liste und die Impfaufforderungen werden gemäss den Bestimmungen der Artikel 147quater und 147quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erstellt.

Art. 49 - Jedes Mal, wenn ein Arbeitnehmer einer Impfung, einer Neuimpfung oder einem Tuberkulintest unterzogen werden muss, überreicht der Arbeitgeber ihm einen « Impfantrag » mit den notwendigen Anweisungen für den Impfarzt. Möchte der Arbeitnehmer sich für diese Eingriffe eher an einen Arzt seiner Wahl als an den Arbeitsarzt des Unternehmens wenden, fügt der Arbeitgeber diesem Antrag eine « Impf- und Tuberkulintestbescheinigung » hinzu. Diese beiden Dokumente müssen ganz mit den in Anlage V aufgenommenen Mustern übereinstimmen. Der Arbeitgeber füllt sie aus und trägt die nötigen Angaben ein, indem er sich auf die Verweise auf die Fussnoten bezieht.

Der Arbeitnehmer legt sie dem Impfarzt seiner Wahl vor.

Art. 50 - Die in Artikel 49 erwähnte Wahlmöglichkeit ist jedoch an die Bedingung geknüpft, dass dieser andere Arzt sich ganz nach den in vorliegendem Abschnitt auferlegten Verpflichtungen und Formalitäten richtet.

Wenn die Arbeitnehmer Gebrauch von dieser Möglichkeit machen, müssen sie selbst die Kosten der oben erwähnten Eingriffe tragen und die Zeit, die sie während ihrer Arbeitszeit dafür aufwenden, darf von ihrer effektiven Arbeitszeit abgezogen werden und sie muss auf keinen Fall Anlass zu einer Entlohnung oder Entschädigung geben.

Art. 51 - Bevor die Impfärzte die Impfungen oder Tests durchführen, müssen sie: 1. die betreffenden Arbeitnehmer fragen, ob sie nicht kürzlich einer Impfung unterzogen worden sind, und, wenn ja, sie um ein ärztliches Attest bitten, in dem die Art und das Datum dieser Impfung vermerkt sind;2. sich darüber vergewissern, dass es keine Gegenanzeigen gibt. Art. 52 - Wenn die Arbeitnehmer kürzlich einer Impfung unterzogen worden sind oder wenn sie sich obligatorischen Impfungen oder Neuimpfungen gegen verschiedene Krankheiten unterziehen müssen, führen die Impfärzte die aufeinander folgenden Impfungen oder Neuimpfungen gemäss dem für jeden Impfstoff passenden Schema und Zeitplan durch, so dass die Immunisierung gültig ist.

Art. 53 - Arbeitnehmer, denen abgeraten wird, sich einer Impfung oder einem Test zu unterziehen, dürfen, so lange die zeitweilige Gegenanzeige besteht, die in vorliegendem Abschnitt erwähnte Arbeit verrichten oder weiterhin verrichten, ohne sich den Eingriffen unterziehen zu müssen.

Der Impfarzt muss den betreffenden Arbeitnehmer zu gegebener Zeit wieder sehen, um ihm schnellstmöglich die gewünschte Immunität zu geben.

Art. 54 - Sobald der vom Arbeitnehmer gewählte Impfarzt, der nicht der Arbeitsarzt ist, die beantragten Eingriffe vorgenommen hat, übermittelt er die ausgefüllte, datierte und unterzeichnete Impf- und Tuberkulintestbescheinigung an den Arbeitsarzt, dessen Name, Vorname und Adresse auf der Bescheinigung vermerkt sind, in verschlossenem persönlichem Umschlag.

Bei Gegenanzeige vermerkt er die Gründe seines Beschlusses im Feld « Bemerkungen » dieses Dokuments. Er vermerkt auch das Datum, an dem er den betreffenden Arbeitnehmer wieder sehen wird.

Art. 55 - Der Arbeitsarzt übermittelt dem Arbeitgeber eine ordnungsgemäss ausgefüllte, datierte und unterzeichnete « Impfkarte », aus der hervorgeht, dass der Arbeitnehmer den vorgeschriebenen Verpflichtungen in Bezug auf die obligatorischen Impfungen nachgekommen ist.

Diese Karte muss mit dem Muster in Anlage V übereinstimmen.

Der Arbeitgeber bewahrt für jeden betreffenden Arbeitnehmer die letzten drei Impfkarten auf.

Diese Karten werden den in Artikel 146bis der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung erwähnten ärztlichen Untersuchungsbescheinigungen beigefügt.

Sie werden den Ärzten-Arbeitsinspektoren und den beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene jederzeit zur Verfügung gestellt.

Wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, überreicht der Arbeitgeber ihm diese Karten, so dass Letzterer sie dem Arzt, der ihn möglicherweise später erneut impfen müssen wird, vorlegen kann.

Unterabschnitt II - Obligatorische Impfungen A. Tetanus-Impfung Art. 56 - Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmungen versteht man unter: 1. Tetanus-Impfstoff: Impfstoff, der aus adsorbiertem Tetanus-Anatoxin besteht, 2.Grundimpfung: Serie von drei aufeinander folgenden intramuskulären Injektionen von 0,5 ml Tetanus-Impfstoff, von denen die ersten beiden in einem Abstand von vier bis acht Wochen und die dritte sechs bis zwölf Monate nach der zweiten durchgeführt werden, 3. Wiederholungsimpfung: intramuskuläre Injektion von 0,5 ml Tetanus-Impfstoff im Anschluss an die Grundimpfung. Art. 57 - In den in Anlage VI erwähnten Unternehmen dürfen die in der zweiten Spalte der Liste erwähnten Arbeitnehmer die in derselben Spalte erwähnten Arbeiten lediglich verrichten oder weiterhin verrichten: 1. entweder wenn sie anhand eines ärztlichen Attests beweisen können, dass sie über eine ausreichende Immunität gegen Tetanus verfügen;2. oder, falls sie diesen Beweis nicht erbringen können, wenn sie sich einer Tetanus-Impfung unterziehen. Die Bestimmungen von Absatz 1 sind ebenfalls in Unternehmen anwendbar, wo die Ergebnisse der Abschätzung auf eine mögliche Exposition gegenüber Clostridium tetani für die beschäftigten Arbeitnehmer hinweisen.

Art. 58 - Der Impfarzt entscheidet, ob eine Grundimpfung oder eine Wiederholungsimpfung notwendig ist. Ausser im Falle einer Gegenanzeige wird die erste Impfinjektion spätestens vierzehn Tage, nachdem der Arbeitnehmer mit der Durchführung der oben erwähnten Arbeiten begonnen hat, stattfinden.

Art. 59 - Solange die Arbeitnehmer, sei es auch nur teilzeitig oder mit Unterbrechungen, Arbeiten verrichten, für die eine obligatorische Tetanus-Impfung notwendig ist, müssen sie sich regelmässig Wiederholungsimpfungen unterziehen. Diese müssen zehn Jahre nach der Grundimpfung oder der letzten Wiederholungsimpfung verabreicht werden.

Art. 60 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 51 verabreicht der Arbeitsarzt dem Arbeitnehmer, bei dem er mehr als fünf Jahre nach der Grundimpfung oder der Wiederholungsimpfung eine Wunde feststellt, für die er der Meinung ist, dass sie eine Kontamination durch Clostridium tetani zur Folge haben kann, sofort eine Wiederholungsimpfung.

B. Tuberkuloseimpfung und Tuberkulintest Art. 61 - Ausser im Falle einer Gegenanzeige dürfen in den Unternehmen, deren Liste in Anlage VI aufgeführt ist, die in der zweiten Spalte dieser Liste erwähnten Arbeitnehmer die in derselben Spalte erwähnten Arbeiten lediglich verrichten oder weiterhin verrichten: 1. entweder wenn sie ein ärztliches Attest besitzen, aus dem hervorgeht, dass sie vor weniger als drei Jahren gegen Tuberkulose geimpft worden sind oder sich einem Tuberkulintest, der positiv ausgefallen ist, unterzogen haben.Auf dem Attest müssen das Datum der Impfung oder des Tuberkulintests vermerkt sein, 2. oder, falls sie dieses Attest nicht besitzen, wenn sie sich einem Tuberkulintest unterziehen und, falls dieser Test negativ ausfällt, wenn sie sich jährlich erneut einem Tuberkulintest unterziehen.Bei Konversion des Tuberkulintests nimmt der Arbeitsarzt Kontakt mit dem behandelnden Arzt des Arbeitnehmers auf, um sich über die medizinische Betreuung zu vergewissern. Solange die Arbeitnehmer, sei es auch nur teilzeitig oder mit Unterbrechungen, diese Arbeiten weiterhin verrichten und sofern der Tuberkulintest negativ bleibt, müssen sie sich jährlich mittels eines Tuberkulintests einer Kontrolle ihrer Reaktion auf Tuberkulin unterziehen.

Art. 62 - Die Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen einen anderen Arbeitsplatz zugewiesen bekommen, müssen unverzüglich an den Arbeitsarzt verwiesen werden, wenn sie infolge dieses Wechsels der Tuberkuloseimpfung unterzogen werden müssen.

Unterabschnitt III. - Nicht obligatorische Hepatitis-B-Impfung Art. 63 - Ausser im Falle einer Gegenanzeige muss der Arbeitgeber in den Unternehmen, deren Liste in Anlage VI aufgeführt ist, den exponierten Arbeitnehmern, die in der rechten Spalte dieser Liste erwähnt sind, die Möglichkeit bieten, sich gegen Hepatitis B impfen zu lassen.

Diese Möglichkeit wird den Arbeitnehmern der Unternehmen, wo die Ergebnisse der Abschätzung auf eine mögliche Exposition gegenüber dem Hepatitis-B-Virus hinweisen, ebenfalls geboten.

Diese Arbeitnehmer können jedoch nicht verpflichtet werden, sich impfen zu lassen.

Art. 64 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 übermittelt der Arbeitsarzt dem Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung dem Arbeitgeber, der dann seine Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt, einen schriftlichen Bericht, der Folgendes umfasst: 1. eine Aufzählung der Tätigkeiten und Arbeitsplätze, wo die Arbeitnehmer in Kontakt mit Blut und Bluterzeugnissen kommen können;2. eine Abschätzung der Risiken bei der Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Hepatitis-B-Virus;3. eine ausführliche Information über die Folgen der Hepatitis B und über den Nutzen und die eventuellen Gegenanzeigen der Hepatitis-B-Impfung. Art. 65 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 übermittelt der Arbeitgeber dem Arbeitsarzt die in Artikel 11 erwähnte namentliche Liste.

Art. 66 - Der Arbeitsarzt: 1. informiert die betreffenden Arbeitnehmer einzeln über die Möglichkeit, ihre Immunität gegen Hepatitis B überprüfen zu lassen;2. erteilt den nicht geimpften oder nicht ausreichend immunisierten Arbeitnehmern eine ausführliche Information über die Folgen der Hepatitis B und die eventuellen Gegenanzeigen der Hepatitis-B-Impfung;3. vermerkt in der medizinischen Akte des nicht geimpften Arbeitnehmers, ob dieser schon beantragt hat geimpft zu werden oder nicht;4. sorgt dafür, dass die Arbeitnehmer, die geimpft werden möchten, dazu aufgefordert werden;5. erfüllt selbst die notwendigen Formalitäten, um den Hepatitis-B-Impfstoff zu erhalten;6. führt die Impfung gemäss den Anweisungen und dem Schema durch, die für den gewählten Impfstoff festgelegt worden sind und auf dem Beipackzettel des Impfstoffes vermerkt sind.Ein anderes Schema ist zugelassen, sofern erwiesen ist, dass es zumindest den gleichen Schutz bietet. Falls nötig, führt er die Wiederholungsimpfungen gemäss den medizinisch-wissenschaftlichen Empfehlungen durch; 7. erstellt für jeden geimpften Arbeitnehmer eine Impfkarte, auf der die Identität des Arbeitnehmers, sein Geburtsdatum, die Daten der Impfung und der verwendete Impfstoff vermerkt sind;8. besorgt jedem Arbeitnehmer, den er impft, eine Impfbescheinigung, auf der die Daten der Impfung und der verwendete Impfstoff vermerkt sind. Art. 67 - Wenn der Arbeitnehmer für die Impfung auf einen anderen Arzt als den Arbeitsarzt zurückgreift: 1. erfüllt dieser Impfarzt selbst die notwendigen Formalitäten, um den Hepatitis-B-Impfstoff zu erhalten;2. führt er die Impfung gemäss den Bestimmungen von Artikel 66 Nr.6 durch; 3. verlangt der Arbeitnehmer vom Impfarzt eine Impfbescheinigung, auf der die Daten und der verwendete Impfstoff vermerkt sind, und ein für den Arbeitsarzt bestimmtes Impfattest mit den gleichen Auskünften. Art. 68 - Der Arbeitnehmer, der sich von einem anderen Arzt als dem Arbeitsarzt hat impfen lassen, übermittelt dem Arbeitsarzt das diesbezügliche Impfattest und dieser erstellt eine Impfkarte.

Art. 69 - Unbeschadet der Bestimmungen über den Mutterschutz darf der Arbeitsarzt nicht vorschlagen, dass in den in Anlage VI Nr. 3 erwähnten Unternehmen eine nicht geimpfte Arbeitnehmerin bei Nichtbeantragung einer Impfung seitens dieser Arbeitnehmerin vom Arbeitsplatz entfernt oder nicht für eine bestimmte Arbeit eingesetzt wird, ungeachtet der Tatsache, ob es eine Gegenanzeige gibt oder nicht.

Art. 70 - Der Arbeitsarzt, der den Arbeitnehmer einer Hepatitis-B-Impfung unterzogen hat oder festgestellt hat, dass für diesen Arbeitnehmer Gegenanzeigen bestehen, oder der ein Impfattest auf dessen Namen erhalten hat, bewahrt die Impfkarte in der medizinischen Akte des Arbeitnehmers auf, ohne sie dem Arbeitgeber zu übermitteln.

Art. 71 - Für die Arbeitnehmer, die es beantragen, führt der Arbeitsarzt nach jeder Impfung die systematische Kontrolle der Immunreaktion und die Wiederholungsimpfungen zum erforderlichen Zeitpunkt durch.

Art. 72 - Die Bestimmungen der Artikel 49, 54 und 55 gelten nicht für die Hepatitis-B-Impfung.

Art. 73 - Wenn ein nicht geimpfter Arbeitnehmer zufällig in Kontakt mit Blut kommt, das als durch den Hepatitis-B-Virus kontaminiert gilt, überprüft der Arbeitsarzt so schnell wie möglich seine Immunität gegen Hepatitis B und verabreicht ihm spezifisches Gammaglobulin.

Wenn der Arbeitnehmer nicht oder nicht ausreichend immun ist, schlägt der Arbeitsarzt ihm vor, sich impfen zu lassen.

Abschnitt XI. - Information der und Anmeldung bei der Inspektion Art. 74 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 stellt der Arbeitgeber, wenn die Ergebnisse der Abschätzung ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer erkennen lassen, dem mit der Überwachung beauftragten Beamten auf Verlangen sachdienliche schriftliche Informationen über Folgendes zur Verfügung: 1. die Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer tatsächlich oder möglicherweise biologischen Agenzien ausgesetzt worden sind;2. die Zahl der exponierten Arbeitnehmer;3. den Namen des Leiters des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des Arbeitsarztes;4. die getroffenen Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen, einschliesslich der Arbeitsverfahren und -methoden;5. einen Notfallplan zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Exposition gegenüber einem biologischen Agens der Gruppe 3 oder 4, die sich im Falle eines Versagens der physikalischen Einschliessung ergeben könnte. Art. 75 - Der Arbeitgeber hat die zuständige Ärztliche Arbeitsinspektion unverzüglich über jeden Unfall oder Zwischenfall zu informieren, der möglicherweise zur Freisetzung eines biologischen Agens geführt hat und beim Menschen eine Infektion oder schwere Krankheit verursachen kann.

Art. 76 - Der Arbeitgeber meldet die erstmalige Verwendung: 1. biologischer Agenzien der Gruppe 2;2. biologischer Agenzien der Gruppe 3;3. biologischer Agenzien der Gruppe 4, bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin im Voraus an. Die Anmeldung hat mindestens dreissig Tage vor dem Beginn der Arbeiten zu erfolgen.

Art. 77 - Die erstmalige Verwendung jedes der aufeinander folgenden biologischen Agenzien der Gruppe 4 ist bei der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin im Voraus anzumelden.

Art. 78 - Laboratorien, die eine Diagnose über biologische Agenzien der Gruppe 4 erstellen, brauchen nur eine erste Anmeldung bezüglich ihrer Absicht vorzunehmen.

Art. 79 - Eine Neuanmeldung hat auf jeden Fall dann zu erfolgen, wenn an den Arbeitsprozessen oder -verfahren wesentliche Änderungen vorgenommen werden, die für die Gesundheit oder Sicherheit der Arbeitnehmer von Bedeutung sind und aufgrund deren die Anmeldung überholt ist.

Art. 80 - Die in den Artikeln 76 bis 79 erwähnte Anmeldung umfasst folgende Punkte: 1. den Namen und die Adresse des Arbeitgebers oder des Unternehmens;2. den Namen des Leiters des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und des Arbeitsarztes;3. das Ergebnis der in Artikel 5 erwähnten Risikoabschätzung;4. die Art des biologischen Agens;5. die geplanten Schutz- und Gefahrenverhütungsmassnahmen. Art. 81 - Die Unternehmen, die der in Artikel 80 erwähnten Anmeldepflicht unterliegen, verfügen über eine Frist von drei Monaten ab dem Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses, um der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin die Anmeldung zu senden. (...) Art. 91 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. Ärzte-Arbeitsinspektoren und beigeordnete Inspektoren der Betriebshygiene der Ärztlichen Inspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin, 2.Ingenieure, Industrieingenieure, technische Ingenieure und technische Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich.

Art. 92 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 81 des vorliegenden Erlasses und seiner Anlagen bilden Titel V Kapitel III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. « Titel V - Chemische, krebserregende und biologische Agenzien »;2. « Kapitel III - Biologische Agenzien ». Art. 93 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 4. August 1996 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET ANLAGE I (...)

ANLAGE II ANGABEN ZU DEN SICHERHEITSMASSNAHMEN UND SICHERHEITSSTUFEN (erwähnt in Artikel 22) Vorbemerkung: Die in vorliegender Anlage aufgeführten Massnahmen werden entsprechend der Art der Tätigkeit, der Abschätzung des Risikos für die Arbeitnehmer und der Beschaffenheit des betreffenden biologischen Agens angewendet.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

ANLAGE III SICHERHEITSMASSNAHMEN FÜR INDUSTRIELLE VERFAHREN (erwähnt in Artikel 23 Nr. 1) Biologische Agenzien der Gruppen 2, 3 und 4 Es könnte zweckmässig sein, die Sicherheitsanforderungen für verschiedene der unten genannten Kategorien auf der Grundlage einer Risikoabschätzung für jedes einzelne Verfahren beziehungsweise jeden Teil eines Verfahrens auszuwählen und zu kombinieren.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

ANLAGE IV SYMBOL FÜR BIOGEFÄHRDUNG (erwähnt in Artikel 17 Nr. 7)

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET ANLAGE V (...) Muster der in Artikel 49 erwähnten « Impfbescheinigung » Impf- und Tuberkulintestbescheinigung (Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbei t) Der Unterzeichnete, . . . . . (Name, Vorname und Adresse) (1), Doktor der Medizin, erklärt, den vom (2) . . . . . datierten « Impfantrag » empfangen zu haben, der ihm von . . . . . (Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers oder Bezeichnung und Adresse des Unternehmens) (2) zugesandt worden ist, und bescheinigt, dass er infolge dieses Antrags und gemäss den beigefügten Anweisungen Herrn/Frau . . . . . (Name, Vorname und Adresse des Arbeitnehmers) (2) (3)einer Tetanus-Impfung: - deren erste Injektion von Anatoxin am . . . . . stattfand, - deren zweite Injektion von Anatoxin am . . . . . stattfand, - deren dritte Injektion von Anatoxin am . . . . . stattfand, einer Neuimpfung gegen Tetanus, die am . . . . . stattfand, einem Tuberkulin-Intrakutantest, der am . . . . . stattfand und positiv/negativ ausfiel (3), einer Impfung/Neuimpfung (3) gegen Tuberkulose, die am . . . . . stattfand, einer Impfung/Neuimpfung (3) gegen Hepatitis B, die am . . . . . stattfand, einer Impfung/Neuimpfung (3) gegen . . . . ., die am . . . . . stattfand, unterzogen hat.

Bemerkungen: (4) . . . . . . . . . .

N.B. Der Impfarzt muss Doktor . . . . . (5), Arbeitsarzt bei . . . . . diese Bescheinigung in verschlossenem persönlichem Umschlag so schnell wie möglich zurücksenden.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld (...) Anweisungen für den Impfarzt Gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz muss der Impfarzt folgende Anweisungen befolgen: 1.Bevor der Arzt den Arbeitnehmer impft oder erneut impft, muss er: a) ihn fragen, ob er nicht kürzlich irgendeiner Impfung oder Neuimpfung unterzogen worden ist, und, wenn ja, ihn um ein ärztliches Attest bitten, in dem die Art und das Datum dieser Impfung oder Neuimpfung vermerkt sind. Falls dies für den Arbeitnehmer der Fall ist oder er gegen verschiedene Krankheiten geimpft oder erneut geimpft werden muss, muss der Impfarzt zwischen den aufeinander folgenden Impfungen oder Neuimpfungen die nötige Zeit verstreichen lassen und dafür sorgen, dass diese Impfungen binnen der kürzesten Frist, die mit diesen notwendigen Abständen zu vereinbaren ist, durchgeführt werden, b) sich darüber vergewissern, dass es keine Gegenanzeige gibt.2. Unter « Tetanus-Grundimpfung » versteht man: Serie von drei aufeinander folgenden intramuskulären Injektionen von 0,5 ml Tetanus-Impfstoff, von denen die ersten beiden in einem Abstand von vier bis acht Wochen und die dritte sechs bis zwölf Monate nach der zweiten durchgeführt werden. Unter « Wiederholungsimpfung gegen Tetanus » versteht man: intramuskuläre Injektion von 0,5 ml Tetanus-Impfstoff im Anschluss an die Grundimpfung. 3. Die Impfung oder Neuimpfung gegen Tuberkulose darf nur durchgeführt werden, wenn es keine Reaktion auf Tuberkulin gibt oder mehr gibt.4. Im Falle einer Gegenanzeige muss der Impfarzt, falls er nicht der Arbeitsarzt ist, der für das betreffende Unternehmen zuständig ist, im Feld « Bemerkungen » der « Impfbescheinigung », die dem vorliegenden Dokument beigefügt ist und für den Arbeitsarzt bestimmt ist, die Gründe, aus denen er von der Impfung absieht, und das Datum, an dem er den Arbeitnehmer wieder sehen wird, vermerken. Der Impfarzt darf es nicht unterlassen, den Arbeitnehmer, bei dem Gegenanzeige für den Eingriff besteht, zu gegebener Zeit wieder zu sehen, um ihm schnellstmöglich die gewünschte Immunität zu geben. 5. Hepatitis-B-Impfung Der Impfarzt erfüllt selbst die notwendigen Formalitäten, um den Hepatitis-B-Impfstoff zu erhalten. Er führt die Impfung gemäss den Bestimmungen von Artikel 66 Nr. 6 durch.

Er übermittelt dem Arbeitnehmer, den er geimpft hat, eine Impfbescheinigung, auf der die Daten und der verwendete Impfstoff vermerkt sind, und ein für den Arbeitsarzt bestimmtes Impfattest mit den gleichen Angaben.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 4. August 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

ANLAGE VI Nicht erschöpfende Liste von Unternehmen und Arbeitnehmern, die dem Risiko einer Exposition gegenüber biologischen Agenzien ausgesetzt sind und für die eine Impfung vorgeschrieben ist 1. Tetanus-Impfung Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 4.August 1996 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19.

September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289, abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19.

September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.Oktober 1970 und 20. September 1974;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und 19. September 1980; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit (...) Art. 36 - Artikel 17 Nr. 7 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz wird wie folgt ersetzt: « Verwendung des in Anlage IV abgebildeten Schildes für Biogefährdung und anderer geeigneter Warnzeichen gemäss den Bestimmungen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz, ».

Art. 37 - In Anlage IV zu dem in Artikel 36 erwähnten Königlichen Erlass wird die Abbildung « SYMBOL FÜR BIOGEFÄHRDUNG (erwähnt in Artikel 17 Nr. 7)

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

durch folgende Abbildung ersetzt: « SCHILD FÜR BIOGEFÄHRDUNG (erwähnt in Artikel 17 Nr. 7)

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld

(...) Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 3 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der Richtlinie 97/59/EG der Kommission vom 7. Oktober 1997 zur Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt;

Aufgrund der Richtlinie 97/65/EG der Kommission vom 26. November 1997 zur dritten Anpassung der Richtlinie 90/679/EWG des Rates über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit an den technischen Fortschritt;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. Juni 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz vom 15. September 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie 97/59/EG spätestens am 4. November 1997 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie 97/65/EG spätestens am 26. Dezember 1997 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen der Artikel 1 bis 81 und die Anlagen des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 Titel V Kapitel III des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit bilden; dass vorliegender Erlass, der den Königlichen Erlass vom 4.

August 1996 abändert, folglich an der bestimmten Stelle in dieses Gesetzbuch eingefügt werden muss;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Artikel 1 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz wird wie folgt ersetzt: « Artikel 1 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie ihnen gleichgestellte Personen, die in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt sind. » Art. 2 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz wird wie folgt ergänzt: « 4. Ausschuss: den Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung oder in deren Ermangelung die Arbeitnehmer selbst gemäss den Bestimmungen von Artikel 53 des Gesetzes, 5. internem Dienst: den internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 6.externem Dienst: den externen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, 7. Gefahrenverhütungsberater: den zuständigen Gefahrenverhütungsberater des internen Dienstes oder des externen Dienstes, der mit den in Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 27. März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen beauftragt ist, 8. Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt: den Gefahrenverhütungsberater, der mit den in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 27.März 1998 über den Internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz erwähnten Aufträgen beauftragt ist, 9. Gesetz: das Gesetz vom 4.August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, 10. Königlichem Erlass über die Politik des Wohlbefindens: den Königlichen Erlass vom 27.März 1998 über die Politik des Wohlbefindens der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit. » Art. 3 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter « von Artikel 28bis §§ 3 und 6 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « der Artikel 6 bis 10, 19 und 20 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens » ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 6 desselben Erlasses werden die Wörter « dem Arbeitsarzt und dem Dienst für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze » durch die Wörter « dem Gefahrenverhütungsberater und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 9 desselben Erlasses werden die Wörter « dem Ausschuss für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung » durch die Wörter « dem Ausschuss » ersetzt.

Art. 6 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « des arbeitsmedizinischen Dienstes » durch die Wörter « der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « Der arbeitsmedizinische Dienst, der seine Tätigkeiten einstellt » durch die Wörter « Die mit der medizinischen Überwachung beauftragte Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes, die ihre Tätigkeiten einstellt » ersetzt. Art. 7 - In Artikel 13 desselben Erlasses werden die Wörter « Der Arbeitsarzt und der Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze » durch die Wörter « Der Gefahrenverhütungsberater und der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt.

Art. 8 - Artikel 19 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 19 - Zeigen die Ergebnisse der Risikoabschätzung, dass die Tätigkeit zwar nicht den absichtlichen Umgang mit einem biologischen Agens beziehungsweise seine absichtliche Verwendung umfasst, jedoch zu einer Exposition der Arbeitnehmer gegenüber einem biologischen Agens führen kann, wie etwa während der Tätigkeiten im Sinne der indikativen Liste in folgendem Absatz, muss der Arbeitgeber die in den Artikeln 11 bis 15, 18 und 26 bis 47 vorgesehenen Massnahmen anwenden, es sei denn, dies erweist sich aufgrund der Ergebnisse der Risikoabschätzung nicht als erforderlich. » Art. 9 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 8 des Gesetzes und von Artikel 21 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens trifft der Arbeitgeber geeignete Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die Arbeitnehmer und die Mitglieder des Ausschusses, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Ausbildung auf der Grundlage aller verfügbaren Auskünfte erhalten in Bezug auf: 1. mögliche Gefahren für die Gesundheit, 2.Massnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind, 3. Hygienevorschriften, 4.das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung, 5. Massnahmen, die von den Arbeitnehmern bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind.» Art. 10 - In den Artikeln 30 und 31 desselben Erlasses werden die Wörter « des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung » und die Wörter « des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung der Gewerkschaftsvertretung » jeweils durch die Wörter « des Ausschusses » ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 32 desselben Erlasses werden die Wörter « von Artikel 28quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « der Artikel 23 bis 25 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens » ersetzt.

Art. 12 - Artikel 33 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « von Artikel 28quinquies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » durch die Wörter « der Artikel 23 bis 25 des Königlichen Erlasses über die Politik des Wohlbefindens » ersetzt.2. In den Absätzen 1 und 2 werden die Wörter « des Ausschusses für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder in dessen Ermangelung die Gewerkschaftsvertretung » durch die Wörter « des Ausschusses » ersetzt. Art. 13 - Artikel 34 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « von Artikel 28sexies der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung » werden durch die Wörter « von Artikel 6 des Gesetzes » ersetzt.2. Die Wörter « dem Leiter des Dienstes für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze oder dem Arbeitsarzt » werden durch die Wörter « dem Gefahrenverhütungsberater oder dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt. Art. 14 - Artikel 35 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber die Arbeitnehmer, die Tätigkeiten verrichten müssen, für die die Abschätzung ein Risiko für ihre Gesundheit erkennen lässt, vorherigen ärztlichen Untersuchungen, periodischen Untersuchungen und gegebenenfalls ärztlichen Untersuchungen bei Wiederaufnahme der Arbeit unterziehen. » Art. 15 - Artikel 37 Absatz 1 Nr. 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « 2. In den anderen Fällen wird die Häufigkeit vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt nach Stellungnahme des Ausschusses festgelegt. » Art. 16 - In Artikel 40 desselben Erlasses werden die Wörter « vom Arbeitsarzt » durch die Wörter « vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt und in Artikel 41 desselben Erlasses werden die Wörter « Der Arbeitsarzt » durch die Wörter « Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt.

Art. 17 - In Artikel 42 desselben Erlasses werden die Wörter « vom arbeitsmedizinischen Dienst » durch die Wörter « von der mit der medizinischen Überwachung beauftragten Sektion oder Abteilung des internen oder externen Dienstes » ersetzt.

Art. 18 - In Artikel 46 desselben Erlasses wird das Wort « Arbeitsärzten » durch das Wort « Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsärzten » ersetzt.

Art. 19 - Artikel 47 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Impfkarte » wird durch die Wörter « Impf- oder Tuberkulintestkarte » ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes]. Art. 20 - Artikel 49 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Impfantrag » wird durch die Wörter « Impf- oder Tuberkulintestantrag » ersetzt.2. Das Wort « Arbeitsarzt » wird durch das Wort « Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt. Art. 21 - In Artikel 54 desselben Erlasses wird das Wort « Arbeitsarzt » jeweils durch das Wort « Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt.

Art. 22 - Artikel 55 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort « Arbeitsarzt » wird durch das Wort « Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt » ersetzt.2. Das Wort « Impfkarte » wird durch die Wörter « Impf- oder Tuberkulintestkarte » ersetzt. Art. 23 - Artikel 61 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 61 - § 1 - Ausser im Falle einer Gegenanzeige dürfen in den Unternehmen, deren Liste in Anlage VI aufgeführt ist, die in der zweiten Spalte dieser Liste erwähnten Arbeitnehmer die in derselben Spalte erwähnten Arbeiten, sei es auch nur teilzeitig oder mit Unterbrechungen, lediglich verrichten oder weiterhin verrichten, wenn sie sich einem Tuberkulintest unterziehen und, falls dieser Test negativ ausfällt, wenn sie sich jährlich erneut einem Tuberkulintest unterziehen.

Bei Konversion des Tuberkulintests nimmt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt Kontakt mit dem behandelnden Arzt des Arbeitnehmers auf, um sich über die medizinische Betreuung zu vergewissern. § 2 - In denselben Unternehmen können auf Vorschlag des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gerechtfertigt durch die besondere epidemiologische Lage, und nach Stellungnahme des Ausschusses die Arbeitnehmer nur weiterhin beschäftigt bleiben, wenn sie sich einem positiv ausgefallenen Tuberkulintest unterzogen haben oder wenn sie ein ärztliches Attest besitzen, aus dem hervorgeht, dass sie seit drei Jahren gegen Tuberkulose geimpft sind. § 3 - Die Bestimmungen der Paragraphen 1 und 2 sind auch in Unternehmen und Einrichtungen anwendbar, wo die Ergebnisse der Abschätzung auf eine mögliche Exposition gegenüber der Bazille Mycobacterium tuberculosis hinweisen. » Art. 24 - In demselben Erlass wird zwischen Artikel 62 und Artikel 63 die Überschrift « Unterabschnitt III - Nicht obligatorische Hepatitis-B-Impfung » durch die Überschrift « C. Hepatitis-B-Impfung » ersetzt.

Art. 25 - Die Artikel 63 bis 66 desselben Erlasses werden wie folgt ersetzt: « Art. 63 - Ausser im Falle einer Gegenanzeige dürfen in den Unternehmen, deren Liste in Anlage VI aufgeführt ist, die in der zweiten Spalte dieser Liste erwähnten Arbeitnehmer die in derselben Spalte erwähnten Arbeiten lediglich verrichten oder weiterhin verrichten: 1. entweder wenn sie anhand eines ärztlichen Attests beweisen können, dass sie über eine ausreichende Immunität gegen Hepatitis B verfügen 2.oder, falls sie diesen Beweis nicht erbringen können, wenn sie sich einer Hepatitis-B-Impfung unterziehen.

Die Bestimmungen von Absatz 1 sind ebenfalls in Unternehmen anwendbar, wo die Ergebnisse der Abschätzung auf eine mögliche Exposition gegenüber dem Hepatitis-B-Virus hinweisen.

Art. 64 - Der Impfarzt erfüllt selbst die notwendigen Formalitäten, um den Hepatitis-B-Impfstoff zu erhalten.

Der Impfarzt führt die Grundimpfung gemäss einem Arbeitsschema und einem Zeitplan durch, durch die die höchste passive Immunisierung gewährleistet wird.

Der Impfarzt führt binnen einer Frist von zwei Monaten nach der Grundimpfung eine systematische Kontrolle der Immunreaktion durch.

Art. 65 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt legt für jedes Unternehmen und jede Einrichtung eine Neuimpfungsstrategie fest, wobei er das Schutzniveau des angewandten Impfschemas sowie der Art des verwendeten Impfstoffs und die Ergebnisse der Kontrolle der Immunreaktion berücksichtigt. Diese Strategie wird dem Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt.

Art. 66 - Wenn ein Arbeitnehmer zufällig in Kontakt mit Blut kommt, das als durch den Hepatitis-B-Virus kontaminiert gilt, überprüft der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt so schnell wie möglich seine Immunität gegen Hepatitis B. Wenn der Arbeitnehmer nicht ausreichend immun ist, wird er einer Wiederholungsimpfung unterzogen. » Art. 26 - Die Artikel 67 bis 73 desselben Erlasses werden aufgehoben.

Art. 27 - Die Artikel 74 Nr. 3 und 80 Nr. 2 desselben Erlasses werden wie folgt ersetzt: « den Namen des Gefahrenverhütungsberaters und des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, ».

Art. 28 - Artikel 81 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Art. 81 - Der Arbeitgeber, der am 1. November 1996 bereits biologische Agenzien der Gruppen 2, 3 und 4 verwendete, meldet dies unverzüglich der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin. Seine Meldung wird spätestens sechs Monate nach dieser Meldung durch die Informationen der in Artikel 80 erwähnten Anmeldung ergänzt. » Art. 29 - Anlage I zum selben Erlass wird durch Anlage 1 zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Art. 30 - Anlage V zum selben Erlass wird wie folgt abgeändert: 1. Das Muster des in Artikel 49 erwähnten « Impfantrags » wird durch das Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass ersetzt.2. Das Muster der in Artikel 55 erwähnten Impfkarte wird durch das Muster in Anlage 3 zum vorliegenden Erlass ersetzt. Art. 31 - Anlage VI zum selben Erlass « Nicht erschöpfende Liste von Unternehmen und Arbeitnehmern, die dem Risiko einer Exposition gegenüber biologischen Agenzien ausgesetzt sind und für die eine Impfung vorgeschrieben ist » wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift der Anlage wird durch folgende Überschrift ersetzt: « Nicht erschöpfende Liste von Unternehmen und Arbeitnehmern, die einem mit der Exposition gegenüber biologischen Agenzien verbundenen Risiko ausgesetzt sind und für die eine Impfung oder ein Test vorgeschrieben ist ».2. In Nr.3 « Hepatitis-B-Impfung » wird die Spalte « Arbeitnehmer » durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Arbeitnehmer, für die die Ergebnisse der Abschätzung auf eine mögliche Exposition gegenüber dem Hepatitis-B-Virus hinweisen. » Art. 32 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999.

ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage 1 LISTE DER IN ARTIKEL 4 ABSATZ 2 ERWÄHNTEN BIOLOGISCHEN AGENZIEN UND IHRE EINSTUFUNG EINFÜHRENDE BEMERKUNGEN 1. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 sind nur die biologischen Agenzien, die bekanntermassen Infektionskrankheiten beim Menschen hervorrufen, in vorliegender Liste aufgenommen. Nicht berücksichtigt wurden Tier- und Pflanzenpathogene, von denen bekannt ist, dass sie nicht auf den Menschen wirken.

Bei der Erstellung der vorliegenden Liste eingestufter biologischer Agenzien wurden genetisch veränderte Mikroorganismen nicht berücksichtigt. 2. Bei der Einstufung der biologischen Agenzien wurde deren Wirkung bei gesunden Arbeitnehmern zugrunde gelegt. Im Fall bestimmter industrieller Verfahren, bestimmter Labortätigkeiten sowie bestimmter Tätigkeiten in Tierhaltungsräumen, bei denen eine Exposition der Arbeitnehmer gegenüber biologischen Agenzien der Gruppe 3 oder 4 gegeben ist oder möglicherweise gegeben ist, sind bei der Durchführung der technischen Schutzmassnahmen die Bestimmungen der Artikel 21, 22 und 23 des vorliegenden Erlasses einzuhalten.

Nicht besonders berücksichtigt wurden spezifische Wirkungen bei Arbeitnehmern, die aufgrund von Zuständen oder Situationen, beispielsweise aufgrund einer vorstehenden Krankheit, einer Medikation, eines geschwächten Immunsystems, in der Schwangerschaft oder Stillzeit, besonders empfindlich sind. 3. Biologische Agenzien, die in der Liste nicht in die Gruppe 2, 3 oder 4 eingestuft wurden, sind nicht automatisch der Gruppe 1 zugeordnet. Im Fall von Agenzien, von denen mehrere Arten als humanpathogen bekannt sind, enthält die Liste die am häufigsten mit einem Krankheitsgeschehen assoziierten Arten und einen allgemeineren Hinweis darauf, dass andere Arten derselben Gattung möglicherweise den Gesundheitszustand beeinträchtigen.

Im Zusammenhang mit den biologischen Agenzien auf dieser Liste steht « spp » für die anderen als humanpathogen bekannten Arten.

Wird eine gesamte Gattung in der Liste genannt, so ist davon auszugehen, dass die als nicht pathogen geltenden Arten und Stämme von der Einstufung ausgeschlossen sind. 4. Die bei der Erstellung der vorliegenden Liste verwendete Nomenklatur der eingestuften Agenzien entspricht den zum Zeitpunkt der Erarbeitung neuesten internationalen Vereinbarungen über die Taxonomie und Nomenklatur von Agenzien.5. Die Liste eingestufter biologischer Agenzien spiegelt den Kenntnisstand zum Zeitpunkt ihrer Erstellung wider.6. Bei bestimmten biologischen Agenzien, die in Gruppe 3 eingestuft und in der Liste mit zwei Sternchen (**) versehen wurden, ist das Infektionsrisiko für Arbeitnehmer begrenzt, da eine Infizierung über den Luftweg normalerweise nicht erfolgen kann.7. Die Sicherheitsauflagen, die sich aus der Einstufung der Parasiten ergeben, gelten ausschliesslich für diejenigen Stadien des Lebenszyklus des betreffenden Parasiten, die für den Menschen am Arbeitsplatz möglicherweise infektionsfähig sind.8. Im Übrigen enthält die Liste gesonderte Angaben, wenn biologische Agenzien allergische oder toxische Reaktionen verursachen können, wenn es angezeigt ist, die Liste der exponierten Arbeitnehmer länger als 10 Jahre aufzubewahren oder wenn ein wirksamer Impfstoff zur Verfügung steht. Diese Angaben werden in Form folgender Bemerkungen systematisiert: A: Mögliche allergene Wirkungen.

D: Die Liste der gegenüber diesem biologischen Agens exponierten Arbeitnehmer ist während 30 Jahren nach dem Ende der letzten bekannten Exposition aufzubewahren.

T: Toxinproduktion.

V: Wirksamer Impfstoff verfügbar.

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET _______ Fussnoten (**) Siehe einführende Bemerkung Nr. 6 (1) Tick-Borne encephalitis (2) Eine Infektion mit dem Hepatitis-D-Virus wirkt nur dann beim Arbeitnehmer pathogen, wenn sie gleichzeitig mit oder nach einer Infektion mit dem Hepatitis-B-Virus erfolgt. Die Impfung gegen den Hepatitis-B-Virus schützt daher die Arbeitnehmer, die nicht mit dem Hepatitis-B-Virus infiziert sind, gegen den Hepatitis-D-Virus (Deltavirus). (3) Nur für Typen A und B (4) Für Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen Agenzien gegeben ist (5) Unter dieser Bezeichnung können zwei Viren identifiziert werden: eine Art « Büffelpocken »-Virus und eine Variante des « Vaccinia »-Virus.(6) Variante des « Kuhpocken »-Virus (7) Variante von « Vaccinia » (8) Derzeit gibt es keinerlei Beweis für eine Erkrankung des Menschen durch die übrigen Retroviren von Affen.Als Vorsichtsmassnahme wird für Arbeiten, die gegenüber diesen Viren exponieren, Sicherheitsstufe 3 empfohlen. (9) Es gibt keinen Beweis für eine Infektion des Menschen mit Erregern anderer tierischer TSE.Gleichwohl werden für Arbeiten im Labor Schutzmassnahmen wie für den Umgang mit biologischen Agenzien der Risikogruppe 3 (**) empfohlen. Eine Ausnahme bilden Laborarbeiten mit einem identifizierten Erreger der Traberkrankheit (Scrapie), für die Sicherheitsstufe 2 ausreichend ist. (10)Für Arbeiten, bei denen ein direkter Kontakt mit diesen Agenzien gegeben ist.

Anlage 2 Muster des in Artikel 49 erwähnten Impf- oder Tuberkulintestantrags Impf- oder Tuberkulintestantrag (1) (Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit) Der unterzeichnete Arbeitgeber, (Name und Adresse des Arbeitgebers oder Bezeichnung und Adresse des Unternehmens) . . . . . . . . . . . . . . .

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Herrn/Frau (Name, Vorname und Adresse des Arbeitnehmers) . . . . . . . . . . . . . . . gemäss den verordnungsgemässen Anweisungen, die vorliegendem Antrag beigefügt sind, gegen Tetanus/Hepatitis B...... (3) zu impfen/erneut zu impfen (3) einem Tuberkulintest zu unterziehen (3).

Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Anlage 3 Muster der in Artikel 55 erwähnten Impf- oder Tuberkulintestkarte Impf- oder Tuberkulintestkarte (Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit) Name, Vorname und Adresse des Arbeitgebers (oder Bezeichnung und Adresse des Unternehmens): . . . . . . . . . .

Name, Vorname und Adresse der Person, die sich der verordnungsgemässen Impfung oder Neuimpfung unterziehen muss: . . . . . . . . . . . . . . .

Art der für diese Person vorgeschlagenen oder von dieser Person ausgeübten Beschäftigung: . . . . . . . . . . . . . . .

Erklärung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes Der Unterzeichnete, . . . . ., bestätigt, dass die vorerwähnte Person sich an den unten erwähnten Daten den Verordnungsvorschriften: über die Impfung/Neuimpfung (1) gegen Tetanus/Hepatitis B..... (1) über den Tuberkulintest (1) unterworfen hat am............... (2) Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 29. April 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 januari 2006.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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