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Koninklijk Besluit van 19 juli 2011
gepubliceerd op 19 december 2013

Koninklijk besluit houdende vaststelling van de regels voor de verdeling en de toewijzing van de financiële middelen en voor de controle daarop voor het jaar 2008 in het kader van het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gewesten en de Duitstalige Gemeenschap betreffende de meerwaardeneconomie. - Addendum

bron
programmatorische federale overheidsdienst maatschappelijke integratie, armoedebestrijding en sociale economie
numac
2013011427
pub.
19/12/2013
prom.
19/07/2011
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

PROGRAMMATORISCHE FEDERALE OVERHEIDSDIENST MAATSCHAPPELIJKE INTEGRATIE, ARMOEDEBESTRIJDING EN SOCIALE ECONOMIE


19 JULI 2011. - Koninklijk besluit houdende vaststelling van de regels voor de verdeling en de toewijzing van de financiële middelen en voor de controle daarop voor het jaar 2008 in het kader van het samenwerkingsakkoord tussen de Federale Staat, de Gewesten en de Duitstalige Gemeenschap betreffende de meerwaardeneconomie. - Addendum


DER FÖDERALE ÖFFENTLICHE PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 19. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Regeln für die Verteilung, Zuteilung und Kontrolle der Finanzmittel für das Jahr 2008 im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30.Mai 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 10. Mai 2006 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30. Mai 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 zur Festlegung des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 27. Mai 2009;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.

Oktober 2009;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3, § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass das Verfahren zur Auszahlung der Finanzmittel im Rahmen des Zusammenarbeitsabkommens über die Solidarwirtschaft für das Jahr 2008 wegen des Zeitraums der Erledigung der laufenden Angelegenheiten im Jahre 2007 stark verzögert worden ist; dass die Regionen und die Deutschsprachige Gemeinschaft die Finanzmittel möglichst bald ausgezahlt bekommen müssen aufgrund der von den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft schon eingegangenen Verpflichtungen; dass sich vorliegender Erlass aufdrängt, um eine rasche Zahlung zu gewährleisten;

Auf Vorschlag Unserer Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung und Unseres Staatssekretärs für Sozialeingliederung und für die Armutsbekämpfung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1° Zusammenarbeitsabkommen: das Zusammenarbeitsabkommen zwischen dem Föderalstaat, den Regionen und der Deutschsprachigen Gemeinschaft über die Solidarwirtschaft, unterzeichnet in Brüssel am 30.Mai 2005 und gebilligt durch das Gesetz vom 10. Mai 2006; 2° Staatssekretär: der für die Sozialwirtschaft zuständige föderale Staatssekretär;3° Beratungsausschuss: der interministerielle Beratungsausschuss für die Sozialwirtschaft, sowie er durch Artikel 5 des oben erwähnten Zusammenarbeitsabkommens eingesetzt worden ist;4° Verwaltung: das dem Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienst Sozialeingliederung, Armutsbekämpfung und Sozialwirtschaft beigeordnete Büro für Sozialwirtschaft;5° betroffener Behörde: jede Region oder die Deutschsprachige Gemeinschaft. KAPITEL 2 - Zuteilung und Verteilung der Finanzmittel Art. 2 - § 1. In den Haushaltsplan des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung für das Jahr 2009 wird ein Haushaltsmittelbetrag von 15.854.242,00 EUR für die Kofinanzierung der gemeinsamen Bemühungen, die mit den betroffenen Behörden im Jahre 2008 zu machen sind, eingetragen. § 2. Dieser Betrag wird wie folgt verteilt: 55,7% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der Flämischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das Finanzkonto des Ministeriums der Flämischen Region überwiesen werden; 33% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der Wallonischen Region zur Verfügung gestellt und müssen auf das Finanzkonto des Ministeriums der Wallonischen Region überwiesen werden; 10% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der Region Brüssel-Hauptstadt zur Verfügung gestellt und müssen auf das Finanzkonto des Ministeriums der Region Brüssel-Hauptstadt überwiesen werden; 1,3% dieser föderalen Mittel werden gemeinsamen Initiativen mit der Deutschsprachigen Gemeinschaft zur Verfügung gestellt und müssen auf das Finanzkonto der Deutschsprachigen Gemeinschaft überwiesen werden. § 3. Die Beteiligung erfolgt auf der Grundlage einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Staatssekretär und der betroffenen Behörde und nach Vorlage eines Evaluationsberichts und eines Überblicks der im Laufe des Haushaltsjahres 2008 eingesetzten Mittel als Einmalzahlung an die betroffenen Behörden. In dieser Vereinbarung werden die Modalitäten und die Zuteilung der Beträge festgelegt und die gemeinsamen Bemühungen der föderalen beziehungsweise regionalen Behörden und der Deutschsprachigen Gemeinschaft beschrieben. Im Evaluationsbericht werden die im Laufe des Jahres 2008 durchgeführten Aktionen kurz dargestellt, womit dieser Bericht zu einer Erläuterung des Überblicks über die eingesetzten Mittel wird. § 4. Nachdem das Landesamt für Arbeitsbeschaffung von der Verwaltung einen Zahlungsauftrag erhalten hat, nimmt es die in § 3 erwähnte Einmalzahlung vor.

KAPITEL III - Kontrolle über die Verwendung der Finanzmittel Art. 3 - § 1. Die betroffene Behörde verpflichtet sich, dem Beratungsausschuss einen Jahresbericht zu übermitteln. Bei dieser ersten Kontrolle wird überprüft, ob die betroffene Behörde die Mittel gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung eingesetzt hat.

Im Bericht werden für jede Initiative ausführlich die zustande gebrachten Verwirklichungen, der Verwirklichungsgrad der festgelegten Ziele und die durch die Umsetzung der Initiative erzielten konkreten Ergebnisse dargestellt. Im Bericht wird ebenfalls die Entwicklung der in Sachen Arbeitsbeschaffung festgelegten Ziele dargestellt.

Mit dem Bericht muss ausdrücklich nachgewiesen werden, dass die Finanzmittel gemäß der zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vereinbarung eingesetzt wurden. Nur die Ausgabenverpflichtungen für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 werden in Betracht gezogen. § 2. Beträge, die unzureichend belegt sind, werden vom Landesamt für Arbeitsbeschaffung zurückgefordert, nachdem es von der Verwaltung eine Aufforderung dazu erhalten hat. § 3. Diese zurückgeforderten Beträge werden in den Haushaltsplan des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung als Reserve im Hinblick auf die Finanzierung des folgenden Jahres eingetragen.

KAPITEL IV - Schlussbestimmungen Art. 4 - Der Minister der Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 19. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit beauftragt mit der Sozialeingliederung Frau L. ONKELINX Der Staatssekretär für Sozialeingliederung und für die Armutsbekämpfung Herr P. COURARD

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